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Urteil

4 K 1559/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0901.4K1559.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu gleichen Teilen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Die Kläger sind Mitpächter der Jagdreviere S. I und S. II, die im Eigentum der Beigeladenen stehen (nachfolgend: Jagdrevier). Sie begehren die Legalisierung von zwei bereits errichteten und teilweise zu modifizierenden baulichen Anlagen zur Wildfutteraufbewahrung, namentlich eines Hochsilos für Kirrmittel und eines Tieflagers für Futtermittel; im Parallelverfahren 4 K 2858/07 geht es um die Errichtung eines - weiteren - sog. Jagdhauses mit Carport und Nebenräumen zur Wildverarbeitung. 2 Das Hochsilo steht auf dem Grundstück der evangelischen Kirchengemeinde S. , Gemarkung S. , Flur 21, Flurstück 740; das Tieflager ist auf dem Grundstück der Beigeladenen, Gemarkung S. , Flur 21, Flurstücke 192 und 194 errichtet. Die Baugrundstücke liegen im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis T. im Regierungsbezirk B. vom 24. März 2009 (ABl. d. Bez.-Reg. B. 2009, S. 103) und sind im Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Wald dargestellt. Sie liegen in der unmittelbaren Nachbarschaft der mit einem "Jagd-" und einem "Försterhaus" bebauten Grundstücke Flurstücke 191 und 193 (C. 34), die über einen im Eigentum der Beigeladenen stehenden Forstweg an das öffentliche Wegenetz angeschlossen sind. 3 Seit etwa 1980 ist der Kläger zu 1 Pächter der Jagdreviere S. I und S. II. Aktuell pachtet er sie von der Beigeladenen zusammen mit seinem Sohn, dem Kläger zu 2, und Dr. S. T. . Das Jagdrevier S. I ("S. B. T. ") liegt südwestlich des Bachlaufs der Biber und ist ca. 811 ha groß, das Jagdrevier S. II (" S. -Wald") liegt nordöstlich der Biber und ist ca. 1.031 ha groß. Das Revier wird an seiner Westseite durch die Landesstraße L 776 (Abschnitt S. -C. ), an seiner Nord- und Nordostseite durch die Bundesstraße B 516 (Abschnitt S. -C. /X. ), an seiner Südostseite durch die Kreis- und Gemeindegrenze und an seiner Südwestseite durch die H. und ihr Einzugsgebiet begrenzt. Schwarz-, Reh- und Rotwild kommen in dem Revier als Standwild vor, Muffelwild als Wechselwild. Jährlich werden zwischen 80 und 160 Stück Wild im Revier gestreckt. 4 Unter dem 16. Februar 2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Anlagen zur Wildfutteraufbewahrung auf den Grundstücken in der Gemarkung S. , Flur 21, Flurstücke 192, 194 und 740. Für die Lagerung von Getreide und Mais zur Kirrung des Wildes sollte ein - ursprünglich - 8,28 m hohes Silo mit einem Fassungsvermögen von ca. 29 m³ auf dem Grundstück Flurstück 740 genehmigt werden, das dort bereits im Grenzabstand zum Grundstück Flurstück 194 steht. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. November 2007 ist die Höhe des zu genehmigenden Silos durch Reduzierung des Siloraumes (auf ein Fassungsvermögen von ca. 11,53 m³) auf 5,73 m reduziert worden. Für die Lagerung von Futtermitteln soll ein Tieflager ("Rübenmiete") mit einer rund 140 m² großen, trapezförmigen Bodenplatte genehmigt werden, die an zwei Seiten auf einer Länge von 14,03 m bzw. 15,81 m und an der dritten Seite teilweise auf einer Länge von 4,02 m von einer Mauer mit einer Höhe von 1,20 m bis 1,48 m begrenzt wird. Das Tieflager ist bereits auf dem Grundstück Flurstück 194 errichtet und reicht mit seiner langen Außenwand teilweise knapp über die Grenze zum Nachbargrundstück Flurstück 192. 5 Die Beigeladene versagte ihr gemeindliches Einvernehmen mit der Begründung, dass vorliegend Anlagen zur Futtermittelbevorratung genehmigt werden sollen, die mit dem Schutz des Außenbereichs - zumal in einem Landschaftsschutzgebiet - unverträglich seien, und dass im Übrigen das Tieflager die erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück Flurstück 192 nicht einhalte. Die untere Landschaftsbehörde machte erhebliche Bedenken geltend, da die beiden baulichen Anlagen sowohl die Belange des Landschaftsschutzes als auch die speziellen Schutzziele der ordnungsbehördlichen Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten im Kreis T. vom 8. Dezember 2004 (ABl. d. Bez.-Reg. B. 2004, S. 535) erheblich beeinträchtigten; insbesondere handele es sich nicht um Wildfütterungsanlagen, die vom Anwendungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen seien. Später ergänzte die untere Landschaftsbehörde ihre Stellungnahme damit, dass in dem Hochsilo nur Kirrmittel wie z. B. Getreide und Mais gelagert werden dürften. Dafür sei es überdimensioniert, da Kirrmittel eine Bejagungshilfe für Schwarzwild darstellten und deswegen nur in geringem Umfang eingesetzt und bevorratet werden dürften. - An dieser Einschätzung hielt die untere Landschaftsbehörde auch nach der Reduzierung des beantragten Silovolumens fest. 6 Am 27. November 2007 fand vor Ort eine Besprechung aller Beteiligten statt, bei der der Kreisjagdberater T. -T. wie folgt erläuterte: Nach der Fütterungsverordnung dürften maximal ein Liter Kirrmittel pro Tag und Kirrstelle verwendet werden. Bei maximal 20 möglichen, bisher allerdings nicht ordnungsgemäß angezeigten Kirrstellen in den Revieren S2. I und S2. II reiche das Lagervolumen des Silos für drei bis vier Jahre selbst dann, wenn unzulässigerweise an 365 Tagen im Jahr Kirrmittel ausgebracht würden. Es sei deshalb überdimensioniert. Das Tieflager sei aus jagdfachlicher Sicht unbedenklich. 7 Nach Anhörung der Kläger lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 3. April 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Beide zur Genehmigung gestellten Lagerstätten seien ein sonstiges, für die Jagd der Kläger nicht erforderliches und insbesondere überdimensioniertes Vorhaben im Sinne von § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuches - BauGB -. Das nicht privilegierte Vorhaben widerspreche der Darstellung im Flächennutzungsplan und beeinträchtige den Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Zudem verstoße das Tieflager gegen Abstandflächenrecht. 8 Am 2. Mai 2008 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Ihr Vorhaben sei privilegiert, da bei der Frage der Erforderlichkeit von Futtermittellagern für die Jagd eine vernünftige wirtschaftliche Betrachtungsweise maßstabbildend sei, um die auch im öffentlichen Interesse betriebene Jagd sicherzustellen. In den Revieren S. I und S. II würden pro Jahr 4 bis 4,5 t Mais benötigt, so dass in dem zur Genehmigung gestellten Hochsilo ein Vorrat für etwa 20 Monate angelegt werden könne. 13 Kirrstellen hätten sie inzwischen ordnungsgemäß angezeigt. Die Lagerung von 1.500 Zentner Rüben und 12 Rundballen Raufutter im ebenfalls zur Genehmigung gestellten Tieflager sei bereits wegen der Größe des Reviers gerechtfertigt, um einen genügenden Jahresvorrat anzulegen. Aus beiden Lagerstätten würden durchschnittlich 2 Stunden pro Tag die Fütterungsstellen und 3 Stunden pro Tag die Kirrungsstellen im Revier beschickt. Die regelmäßige Anlieferung aus einem Alternativstandort im Innenbereich von S. riefe Nutzungskonflikte hervor und erschwerte die Wildhege und Jagdausübung erheblich. Im Winter könnte sie unmöglich sein. Außerdem würde eine weitere Reduzierung des Füllvolumens im Hochsilo eine effiziente Befüllung durch das in ihrem Betrieb vorhandene Silofahrzeug unmöglich machen. Schließlich verstieße das Tieflager gegen Abstandflächenrecht deswegen nicht, weil es entweder keine zum Betreten bestimmte Fläche im Sinne von § 6 Absatz 10 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - sei oder weil es jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 6 Absatz 2 Satz 1 BauO NRW gegenüber dem benachbarten Waldgrundstück, das mit einer Grünfläche vergleichbar sei, keine Abstandflächen einhalten müsse. 9 Die Kläger haben zur Substantiierung ihres Vortrages, dass ihr Vorhaben zur Errichtung eines "Bewirtschaftungszentrums" für die Reviere S. I und S. II in der geplanten Form erforderlich sei, ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Jagdwesen u. a. Dr. rer. nat. C. I. aus T. vom 13. März 2008 vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. 10 Die Kläger beantragen: 11 Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 20. Februar 2007 unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung vertieft und ergänzt sie im Wesentlichen ihre Gründe aus dem ablehnenden Bescheid vom 3. April 2008: Das Vorhaben der Kläger sei im Außenbereich nicht privilegiert zulässig. Es missachte insbesondere den Ausnahmecharakter des § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB, der nur jagdliche Einrichtungen privilegiere, die unmittelbar der Wildhege und der Jagdausübung dienten. Sein Standort sei auch nicht alternativlos, da dieser im C. am Rand des Jagdreviers liege und entsprechende Lagerstätten deswegen auch in einer der nahe gelegenen Ortschaften geschaffen werden könnten. So sei bei 2 Stunden pro Tag für die Beschickung der Fütterungsstellen und 3 Stunden pro Tag für die der Kirrungsstellen eine zusätzliche Fahrstrecke von ca. 23 km bei einer Anlieferung aus S. für die Kläger keine untragbare Erschwernis. Die Planung der Kläger ziele zusammen mit dem streitgegenständlichen Vorhaben aus dem Parallelverfahren 4 K 2858/07 auf ein effizient organisiertes Bewirtschaftungszentrum im C. für die Jagdreviere S. I und S. II, also eine Splittersiedlung im Wald ab. 15 Die Beigeladene beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie tritt den Ausführungen der Beklagten bei. 18 Der Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeiten am 12. Februar 2009 in Augenschein genommen. Auf das darüber gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. Die von den Klägern im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2009 gestellten Beweisanträge hat die Kammer in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. September 2009 abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Terminsprotokolls verwiesen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem und dem Parallelverfahren 4 K 2858/07 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Klage ist unzulässig. Der Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. April 2008 zu verpflichten, den Bauantrag der Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist von den Klägern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Klageschrift und trotz des gerichtlichen Hinweises zu rechtlichen Bedenken gestellt worden und in dieser Form unzulässig. 22 Gemäß § 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Ist dies namentlich bei Ermessensentscheidungen oder bei Einräumung eines Beurteilungsspielraumes nicht möglich, spricht das Gericht nach § 113 Absatz 5 Satz 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsaktes nicht im Ermessen der Behörde, wie das bei der Erteilung einer Baugenehmigung der Fall ist (vgl. § 75 Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -), so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16.02 -, NVwZ 2003, 603. 24 Nur in Ausnahmefällen, etwa bei hochkomplexen technischen Sachverhalten, darf das Tatsachengericht von der Herstellung der Spruchreife absehen. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 -, Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 36; Beschlüsse vom 25. November 1997 - 4 B 197.97 - NVwZ-RR 1999, 74, und vom 17. Juni 2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2008, § 113, Rdnr. 69. 26 Die von den Klägern begehrte Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Wildfutteraufbewahrungsanlagen ist eine gebundene Entscheidung ohne Beurteilungsspielraum; ihr liegt im vorliegenden Fall auch kein hochkomplexer technischer Sachverhalt zugrunde, der der Annahme der Spruchreife entgegenstünde. Die Entscheidung über den Bauantrag der Kläger wird auch nicht etwa deshalb zu einer Ermessensentscheidung, weil das beantragte Bauvorhaben eine Ausnahme/Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung erfordern könnte. Die Kläger haben - anders als im Parallelverfahren 4 K 2858/07 - für die zwei Wildfutteraufbewahrungsanlagen keine Ausnahme/Befreiung nach dem Landschaftsrecht beantragt. Eine etwaige, im Ermessen der Landschaftsbehörde stehende Entscheidung ist außerdem einem rechtlich eigenständigen Verfahren vorbehalten. Der Baugenehmigung kommt keine Konzentrationswirkung zu (vgl. § 75 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW). Die Beantwortung der Frage, ob ein baurechtlich relevanter Widerspruch zu den rechtsverbindlich gesetzten und damit zu beachtenden Ge- und Verboten des Landschaftsrechts durch Erteilung einer landschaftsrechtlichen Ausnahme/Befreiung überwunden wird, fällt nicht in die Zuständigkeit der Baugenehmigungsbehörde. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 6. März 2009 - 8 A 2064/08 -, juris; Schulte, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Juni 2008, § 75, Rdnr. 139. 28 Aus den nachstehenden Gründen wäre die Klage auch unbegründet: 29 Dem Bauvorhaben der Kläger stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (vgl. § 75 Absatz 1 Satz 1 BauO NRW). Es soll im Außenbereich gemäß § 35 BauGB verwirklicht werden. Dort ist es nicht gemäß § 35 Absatz 1 BauGB privilegiert zulässig. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Absatz 3 BauGB. 30 Weder das Hochsilo für Kirrmittel noch das Tieflager für Futtermittel ist ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB, der als Privilegierungstatbestand allein in Betracht kommt. Danach sind im Außenbereich u. a. Vorhaben zulässig, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Dieser Privilegierungstatbestand ist als Auffangtatbestand nach seinem Wortlaut weit gefasst, im Rahmen der in § 35 Absatz 1 BauGB aufgezählten Ausnahmetatbestände zum grundsätzlichen Freihaltegebot für den Außenbereich jedoch eng auszulegen. Nach seinem Wortlaut muss das Vorhaben nur im Außenbereich errichtet werden können, ein Ausweichen in den Innenbereich also ausgeschlossen sein. Ferner soll ein Vorhaben nur dann dort errichtet werden, wenn sich im Rahmen einer wertenden Betrachtung ergibt, dass nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung sachgerecht nur auf dem konkreten Baugrundstück in der beantragten Ausgestaltung im Außenbereich untergebracht werden kann. Ein Vorhaben soll danach insbesondere dann nicht im Außenbereich ausgeführt werden, wenn es zur Erfüllung seiner zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, BRS 57 Nr. 189, unter Verweis auf das Urteil vom 14. Mai 1969 - 4 C 19.68 -, BVerwGE 34, 1. 32 Nach diesem Maßstab sind weder das Futter- noch das Kirrmittellager in der beantragten Gestalt erforderlich. Bei beiden Lagerarten stellt sich die Frage der Erforderlichkeit vor allem hinsichtlich des - das Vorhaben prägenden - Umfanges, da eine gewisse Bevorratung für größere Jagdreviere wie im vorliegenden Fall zwar erforderlich sein kann, eine auf Jahre angelegte Bevorratung aber nicht, da sie voraussetzte, dass über einen längeren Zeitraum hinweg wegen der besonderen Verhältnisse in einem Jagdrevier kein Nachschub herangeführt werden könnte. Das Jagdrevier der Kläger grenzt an Bundes- und Landesstraßen und ist somit zu jeder Jahreszeit problemlos von außen erreichbar. 33 Nach der nicht bestrittenen Wertung des Kreisjagdberaters T. -T. reichte das ursprünglich beantragte Lagervolumen von ca. 29 m² für Kirrmittel bei einer täglichen Beschickung von 20 Kirrstellen mit je einem Liter für einen Zeitraum von drei bis vier Jahren. Die Kläger nehmen selbst an, dass noch ein Lagervolumen von 5 m³ für Kirrmittel den Bedarf von acht Monaten decken würde. Beide Annahmen stützen sich auf § 2 der Verordnung über die Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild im Land Nordrhein-Westfalen - Fütterungsverordnung - vom 23. Januar 1998, GVBl. NRW 1998, S. 202, in der aktuell gültigen Fassung. Danach ist das beantragte Hochsilo mit einem Fassungsvermögen von ca. 11,53 m³ überdimensioniert, da es nicht mehr der Bewirtschaftung des Jagdreviers dient, sondern der Bewirtschaftung von Futtermittelvorräte - für rund eineinhalb Jahre - zur Erzielung von Mengenvorteilen. Mit einem Kirrmittelvorrat muss in einem Jagdrevier maximal überwintert werden können, bevor die Vorräte wieder aufgefüllt werden. Dafür genügt ein Vorrat für weniger als acht Monate, so dass nicht einmal 5 m³ Kirrmittel im Revier gelagert werden müssen. Damit ist das konkret beantragte Hochsilo nicht zur Bewirtschaftung des Jagdreviers der Kläger erforderlich. Es kann unberücksichtigt bleiben, dass der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. - Landesjagdverband - als Vereinigung der Jäger im Sinne von § 52 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LJG NRW - eine Selbstverpflichtung im Rahmen seiner Interessenvertretung für die Jäger eingegangen ist, nach der in den Kirrstellen nicht der von den Klägern angesetzte ganze, sondern nur ein halber Liter pro Tag und Klirrstelle gefüttert werden soll, 34 vgl. Ziffer 6 der Gemeinsamen Vereinbarung für die Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und die Bekämpfung der klassischen Schweinepest zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) und dem Landesjagdverband vom 2. September 2009. 35 Auch das übrige Vorbringen der Kläger greift nicht durch, mit dem sie die Bewirtschaftung der Kirrmittelvorräte mittels eines Silos begründen. Insbesondere gehört die effiziente Erschließung jagdlicher (Lager-) Einrichtungen im Außenbereich durch große Silofahrzeuge nicht zu den privilegierten Nutzungen nach § 35 Absatz 1 Nr. 4 BauGB. 36 Das Tieflager für Futtermittel - die sog. Rübenmiete - ist in der beantragten Form bereits ungeeignet, so dass es auf seine Erforderlichkeit nicht mehr ankommt. Nach § 1 Absatz 2 Nr. 6 der Fütterungsverordnung ist es verboten, Rüben in einer für das Schalenwild zugänglichen Weise zu bevorraten. Diese Voraussetzung erfüllt das zur Genehmigung gestellte Tieflager nicht, da es nach zwei Seiten zur Schaffung einer praktischen Anfahrtsmöglichkeit offen ist und die Rübenmiete lediglich mit einer Plane abgedeckt ist. Soweit der Kreisjagdberater T. -T. das Tieflager aus jagdfachlicher Sicht gleichwohl für unbedenklich befunden hat, folgt ihm die Kammer aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht. Ein Lager zur Bevorratung von Futtermitteln für ein Jahr, wie es die Kläger zur Genehmigung gestellt haben, ist darüber hinaus aus den gleichen Gründen wie das beantragte Hochsilo nicht erforderlich. 37 Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange, weil es jedenfalls den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen widerspricht und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. 38 Es besteht ein Widerspruch im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Darstellung der Baugrundstücke als Wald im Flächennutzungsplan der Beigeladenen. Zwar kann die Darstellung von bewaldeten Flächen eine ähnliche Platzhalterfunktion ohne städtebaulichen Gehalt besitzen wie die Darstellung von Grünland oder Flächen für die Landwirtschaft, doch kommt in diesen Darstellungen von Außenbereichsflächen zumindest auch immer der in § 35 BauGB selbst angelegte Planungswille zum Ausdruck, sie für privilegierte Nutzungen freizuhalten. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80. 40 Im vorliegenden Fall lässt sich der Darstellung als Wald ein klarer städtebaulicher Regelungsgehalt unter mehreren Aspekten entnehmen: Die Baugrundstücke liegen seit längerem in einem Landschaftsschutzgebiet, das den Wald unter einen besonderen Schutz stellt und von dessen Verboten nach § 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis T. im Regierungsbezirk B. vom 24. März 2009 nur einzelne privilegierte Vorhaben unberührt bleiben - insbesondere Wildfütterungsanlagen, zu denen die beantragten Lagerstätten nicht zählen. Die Darstellung als Wald steht damit im Zusammenhang mit dem städtebaulichen Belang des Landschaftsschutzes nach § 1 Absatz 6 Nr. 7 BauGB. Wie der Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 31. Oktober 2007 zu entnehmen ist, gerät das Vorhaben der Kläger ferner nicht nur mit dem Schutzbedürfnis und dem ausdrücklichen Schutzanspruch des Waldes in Konflikt, sondern auch mit dessen forstwirtschaftlicher Nutzung. Forstliche und bauliche Nutzung stehen vorliegend zumindest in Konflikt miteinander. Folglich zeichnet die Darstellung als Wald auch unter diesem Aspekt nicht nur die Örtlichkeiten nach, sondern berücksichtigt den Belang der Forstwirtschaft nach § 1 Absatz 6 Nr. 8 Buchstabe b) BauGB. 41 Das Bauvorhaben der Kläger birgt ferner die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Absatz 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel, da es - unter Berücksichtigung von Artikel 20 a GG - grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran gibt, die Landschaft nicht zersiedelt zu sehen. Als Grund für eine dementsprechende Missbilligung von Bauvorhaben kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammengenommen den vorhandenen Siedlungsansätzen nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitreichende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. 42 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1989 - 4 B 61.89 -, NVwZ-RR 1990, 63, vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 f., und vom 9. September 2004 - 4 B 58.04 -, BauR 2005, 1136. 43 Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Absatz 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. 44 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -, BRS 56 Nr. 79. 45 Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens bezüglich einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben dem Belang des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden 46 Vgl. BVerwG , Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117). 47 Dafür genügt es, dass die Grundlage für eine unorganische Siedlungsstruktur gelegt wird. 48 Nichts anderes ist anzunehmen, wenn der Standort C. mit den in diesem und im Parallelverfahren streitgegenständlichen Vorhaben fast um das Doppelte vergrößert und ein Zentrum für die effektive Bewirtschaftung des Jagdreviers der Kläger geschaffen wird. 49 Ob die sog. Rübenmiete eventuell erforderliche Abstandflächen nach § 6 BauO NRW einzuhalten hat und in der beantragten Form verletzt, kann offen bleiben. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Absatz 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie hinsichtlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus § 162 Absatz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. 52