Urteil
1 K 2228/06
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG nur, wenn die persönlichen Voraussetzungen (achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und Aufenthaltsrecht) im Zeitpunkt der Geburt bestehen.
• Der Tod eines Elternteils vor der Geburt des Kindes verhindert den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG, auch wenn dieser Elternteil zuvor die sonstigen Voraussetzungen erfüllt hatte.
• Der gesetzliche Wortlaut, die Gesetzesmotive und die Rechtsprechung verlangen, dass Aufenthalt und Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Geburt fortbestehen; die Analogie zu § 1923 Abs. 2 BGB ist auf das Staatsangehörigkeitsrecht nicht übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Staatsangehörigkeit nach §4 Abs.3 StAG bei Tod des erfüllenden Elternteils vor Geburt • Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG nur, wenn die persönlichen Voraussetzungen (achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt und Aufenthaltsrecht) im Zeitpunkt der Geburt bestehen. • Der Tod eines Elternteils vor der Geburt des Kindes verhindert den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG, auch wenn dieser Elternteil zuvor die sonstigen Voraussetzungen erfüllt hatte. • Der gesetzliche Wortlaut, die Gesetzesmotive und die Rechtsprechung verlangen, dass Aufenthalt und Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Geburt fortbestehen; die Analogie zu § 1923 Abs. 2 BGB ist auf das Staatsangehörigkeitsrecht nicht übertragbar. Der 2000 in Frechen geborene Kläger wurde von ausländischen Eltern türkischer Staatsangehörigkeit abstammend. Der Vater hatte seit 1990 Aufenthaltstitel und beantragte 1995 die Einbürgerung, verstarb jedoch im Januar 2000 vor Abschluss des Einbürgerungsverfahrens. Die Mutter war abgelehnte Asylbewerberin und hielt sich zum Geburtszeitpunkt nur mit Duldungen im Inland auf. 2006 beantragte der Kläger die Aushändigung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises; der zuständige Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG hätten bei der Geburt nicht vorgelegen. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und der Kläger klagte auf Verpflichtung zur Ausweisausstellung. • Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Geburt geltende Recht, hier § 4 StAG in der Fassung der Reform 1999. • § 4 Abs. 1 StAG kommt nicht in Betracht, weil weder Vater noch Mutter deutsche Staatsangehörige waren. • Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG muss ein Elternteil bei der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig im Inland leben und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzen; die Verwendung der Gegenwartsform verlangt das unmittelbare Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Geburt. • Die Mutter erfüllte die Voraussetzungen offensichtlich nicht, weil ihr Aufenthalt auf Duldungen beruhte. • Der Vater hatte zwar zuvor die erforderlichen Aufenthaltszeiten und ein Aufenthaltsrecht, er war aber zum Zeitpunkt der Geburt verstorben; damit fehlte das aktuelle Vorliegen der Voraussetzungen. • Wortlaut, Gesetzeszweck (Integrationserwartung) und die einschlägige Rechtsprechung legen nahe, die Tatbestandsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Geburt zu beziehen; eine Ausweitung zugunsten gezeugter, vor der Geburt verstorbener Eltern widerspräche dem Gesetzeszweck. • Eine Analogie zum erbrechtlichen Schutz ungeborener Kinder (§ 1923 Abs. 2 BGB) ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht geboten, weil die Integrationsfunktion des § 4 Abs. 3 StAG vom aktiven Beitrag des lebenden Elternteils abhängt. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG mussten im Zeitpunkt der Geburt vorliegen; dies war nicht der Fall, da der Vater vor der Geburt verstarb und die Mutter keinen entsprechenden Aufenthaltstitel hatte. Die Bescheide des Beklagten und der Bezirksregierung sind daher rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.