Urteil
14 K 1814/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2008:0421.14K1814.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten. Er ist Eigentümer eines größeren Grundbesitzes im Süden der Stadt I. , der sich westlich der Ansiedlung S. erstreckt. Das betreffende Gelände wird von einem Weg durchzogen, der in mehreren Windungen von einer Höhe 360,0 über NN an der Straße S. auf die Höhe 254,1 über NN an der Straße Am I1. abfällt. Der Weg verläuft zunächst über landwirtschaftlich genutzte Flächen und anschließend durch ein Waldgebiet. Sein Oberbau besteht aus unterschiedlichen Materialien. Auf Teilabschnitten ist eine Asphaltdecke anzutreffen, die allerdings beträchtliche Schäden aufweist. An manchen Stellen finden sich beiderseits der Asphaltschicht tiefe Rinnen. In anderen Bereichen besteht der Weg lediglich aus festgefahrenen Feldsteinen, durchsetzt mit Erde. Das fragliche Gelände wird von dem Landschaftsplan der Stadt I. erfasst, der insoweit das Landschaftsschutzgebiet 1.2.2.40 westlich Priorei" festsetzt. Nach Nr. 1.2.1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Nach dem Unterpunkt 9 ist es insbesondere verboten, land- und forstwirtschaftliche Wege, bei deren Anlage Asphalt, Beton oder ähnliche Stoffe verwendet werden, ohne Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde zu errichten oder zu erweitern; dies gilt allerdings nicht für Maßnahmen der Wegeunterhaltung, die den Ausbaugrad nicht verändern. Im September 2006 stellten Bedienstete des Beklagten fest, dass auf Teilen des fraglichen Weges Straßenaufbruch abgelagert wurde. In einem Schreiben an den Kläger vom 14. September 2006 äußerte der Beklagte die Vermutung, es handele sich möglicherweise um teerhaltige Materialien, die als Befestigung eines Waldweges nicht zugelassen werden könnten. Daraufhin meldete sich der Kläger bei dem Beklagten und teilte lediglich mit, zur Ausbesserung der Schlaglöcher und Fahrrillen in dem Waldweg habe er kein schadstoffbelastetes Material eingebaut. Am 27. November 2006 entnahmen Bedienstete des Beklagten dem auf dem Waldweg abgelagerten Material mehrere Proben, die sie einem Lacktest unterzogen. Außerdem ließen sie zwei Proben chemisch analysieren, wobei das damit befasste Institut für Bodensanierung, Wasser- und Luftanalytik GmbH, J. , in seinem Prüfbericht vom 30. November 2006 polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Konzentrationen von 707 und 1510 mg pro kg feststellte. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 gab der Beklagte dem Kläger auf, die auf den Grundstücken Gemarkung Dahl Flur 15 Flurstücke 82 und 125 von dem Kläger im Sommer 2006 zur Erneuerung des Waldweges eingebrachten und verbauten Materialien aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, nach Abschluss der Arbeiten eine Abnahme durch den Beklagten zu ermöglichen und über den Verbleib der aufgenommenen Materialien einen Nachweis zu erbringen. Seine Entscheidung stützte der Beklagte im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Nach der durchgeführten Analyse sei das Material angesichts seiner PAK-Belastung für den Wegebau nicht geeignet. Der Einbau teerhaltigen Straßenaufbruchs an der betreffenden Stelle sei weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Es handele sich vielmehr um Abfall, der zur Einsparung von Entsorgungskosten auf dem Grundstück eingearbeitet worden sei. Als Grundstückseigentümer sei er - der Kläger - nach § 11 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) verpflichtet, den Abfall nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen. Die nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Ablagerung der Abfälle verstoße gegen § 27 KrW-/AbfG und stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die ein Einschreiten der Ordnungsbehörde rechtfertige. Weil die Ablagerung in der vorliegenden Gestalt nicht genehmigungsfähig sei, komme nur die vollständige Entfernung und Verwertung oder Entsorgung als geeignete Maßnahme der Gefahrenabwehr in Betracht. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar 2007 Widerspruch und machte geltend: Das von dem Beklagten zur Begründung seiner Maßnahme herangezogene Gutachten sei nicht aussagekräftig. Die Baufirma, die das Straßenaufbruchmaterial eingebaut habe, habe ein Gutachten des Büros Dr. X. Laboratorien GmbH, C. , eingeholt. Danach betrage die PAK-Konzentration lediglich 93,9 mg je kg und sei damit tolerierbar. Das von dem Beklagten herangezogene Gutachten sei entweder manipuliert oder das der Untersuchung zugrunde liegende Material stamme gar nicht aus der hier interessierenden Straßenbaumaßnahme. Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei sie dem Kläger unter anderem Folgendes mitteilte: Die von dem Beklagten in Auftrag gegebene Analyse sei fehlerfrei erfolgt. Die fraglichen Proben seien von Mitarbeitern des Beklagten entnommen worden, die sie auch persönlich dem Institut übergeben hätten. Hierbei habe man gerade solche Stücke der Analyse zugeführt, bei denen aufgrund eines zuvor durchgeführten Lacktests der Verdacht auf PAK bestanden habe. Die dem Institut Dr. X. übergebene Probe sei eher zufällig ausgewählt worden, was den möglicherweise geringeren PAK-Gehalt erkläre. Nach den einschlägigen technischen Vorschriften sei pechhaltiger Straßenaufbruch im Straßenbau weiter zu verwenden. Hierbei sei dafür zu sorgen, dass ein Austrag von Schadstoffen verhindert werden könne. Straßenaufbruch dürfe ausschließlich im eingeschränkten Einbau unter wasserundurchlässigen Schichten verbaut werden. Auf Privatwegen außerhalb von Industrie- und Gewerbegebieten und auf Wirtschaftswegen sei dergleichen ausgeschlossen. Gleiches gelte für die Verwendung bei Rad- und Gehwegen. Im übrigen dürfe ein PAK-Gehalt von 100 mg/kg nicht überschritten werden. Schließlich müssten weitere Einschränkungen erfüllt werden, die in der betreffenden Örtlichkeit nicht gegeben seien. Am 21. August 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Das streitige Material stamme aus einer Straßenbaumaßnahme, bei der im Auftrag der Stadt I. eine Straße erneuert worden sei. Das damit beauftragte Unternehmen habe eine vorhandene Asphaltdecke abgefräst. Der auf dem Grundstück des Klägers verlaufende Waldweg habe sich stellenweise in einem desolaten Zustand befunden. Deshalb habe sein - des Klägers - Sohn sich an einen Mitarbeiter der Baufirma gewandt und angefragt, ob bei den Fräsarbeiten geeignetes Material anfalle, welches insbesondere unter Umweltgesichtspunkten für den Wegebau geeignet sei. Dies habe der Mitarbeiter bejaht und ausdrücklich versichert, dass das Asphaltfräsgut umwelttechnisch unbedenklich sei. Deshalb sei man mit dem Bauunternehmen überein gekommen, einiges von dem Fräsgut auf dem Waldweg einzubauen. Nach dem Prüfbericht des Instituts Dr. X. Laboratorien GmbH sei das Material nicht andeutungsweise so belastet wie von dem Beklagten angenommen. Dementsprechend liege kein Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vor. Die Ordnungsverfügung des Beklagten sei somit rechtswidrig. Das methodische Vorgehen des Beklagten sei im Übrigen unzulässig. Es sei geradezu Manipulation, lediglich zwei Stücke aufzulesen, die bereits von ihrem optischen Erscheinungsbild her belastet seien, um diese dann als repräsentativ für die Gesamtmasse von mehreren Kubikmetern auszugeben. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 27. Dezember 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 23. Juli 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu den bereits in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Erwägungen führt er aus: Der Einbau von Straßenaufbruch sei geeignet, in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Die fragliche Maßnahme stelle somit eine Form der Gewässerbenutzung dar, die nach § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe, die bislang weder beantragt noch erteilt worden sei. Nach § 6 a des Landesforstgesetzes (LFoG) sei die Verwertung von Abfällen im Wald der Forstbehörde vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen; gleiches gelte für fortwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen. Beide Anzeigen habe der Kläger nicht erstattet. Weil sich die fragliche Wegefläche im Übrigen innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes befinde und der Landschaftsplan die Errichtung und Erweiterung land- und forstwirtschaftlicher Wege ohne Genehmigung der Landschaftsbehörde untersage, liege zugleich ein Verstoß gegen den Landschaftsplan und damit eine Ordnungswidrigkeit vor. Am 20. Dezember 2007 hat der Berichterstatter die Streitsache mit den Beteiligten erörtert und dabei auch größere Abschnitte des fraglichen Weges in Augenschein genommen. Wegen der insoweit getroffenen Feststellungen wird auf den Inhalt der Niederschrift (Bl. 39 - 43 d.A.) und die im Termin gefertigten Lichtbilder (Bl. 46 - 48 d.A.) verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Mit dieser Klageart kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden, vgl. § 42 Abs. 1 erste Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bei der Verfügung des Beklagten vom 27. Dezember 2006 (nicht - wie es in der Klageschrift irrtümlich heißt - 2007) handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, der sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht erledigt hat. Zwar hat der Kläger dem Gericht erläutert, er habe das lose Material, das im gerichtlichen Erörterungstermins am 20. Dezember 2007 im unteren Bereich des Weges entlang eines kleineren Wasserlaufs festgestellt werden konnte, mittlerweile abfahren lassen. Nach überschlägigen Schätzungen auf der Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Wiegescheine waren hiervon etwa 30 Tonnen betroffen, während nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Fa. I2. vom 21. Januar 2008 ca. 400 Tonnen auf dem Waldweg des Klägers eingebaut wurde. Es kann mithin angenommen werden, dass sich noch weit mehr als 300 Tonnen Straßenaufbruch im Wald bzw. außerhalb des Waldes auf dem Weg befinden, die der Kläger nach dem Tenor der Verfügung des Beklagten beseitigen muss. Von einer Erledigung der Verfügung kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. In der Sache hat die Klage allerdings keinen Erfolg. Denn der Kläger wird durch die streitige Ordnungsverfügung des Beklagten nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Verfügung des Beklagten leidet zunächst nicht an formellen Fehlern. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW). Zwar werden in der Ordnungsverfügung Flurstücke mit ihrer katasteramtlichen Nummer bezeichnet, die - wie ein Vergleich der auf der Deutschen Grundkarte dargestellten Wegeführung mit der Wegeführung in der Flurkarte sogleich erkennen lässt - den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten allenfalls bedingt entsprechen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NW ist jedoch schon dann genügt, wenn die von der Behörde getroffene Regelung im Zusammenhang mit der Begründung für den Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig ist, vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage (2008) § 37 Rdnr. 5 mit weiteren Nachweisen. Im vorliegenden Fall war für den Kläger, der mit der Örtlichkeit bestens vertraut ist, ohne weiteres ersichtlich, auf welche Flächen sich die Verfügung des Beklagten bezog und welche konkreten Maßnahmen ihm - dem Kläger - abverlangt wurden. Die Entscheidung des Beklagten ist auch materiell rechtens. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 21 KrW-/AbfG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte in seiner Eigenschaft als Abfallbehörde (§ 34 Abs. 1 des Landesabfallgesetzes) fehlerfrei Gebrauch gemacht. Bei dem Material, welches auf dem Wald- und Feldweg des Klägers abgelagert bzw. eingebaut" worden ist, handelt es sich um Abfall im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG. Abfälle sind danach alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Hierbei kommt es nicht darauf an, welcher der in Anhang I genannten Gruppen eine Sache zuzuordnen ist, weil jeder Stoff Abfall sein kann, sofern die übrigen Merkmale des Begriffs erfüllt sind, vgl. Kunig in: Kunig-Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 2. Auflage (2003) § 3 Rdnr. 17. Im vorliegenden Fall stellte sich der Straßenaufbruch als Abfall dar. Denn die mit den Arbeiten betraute Baufirma hat sich dieses Materials entledigt. Damit war die erste Alternative des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG erfüllt. Ob es sich um Abfall zur Verwertung oder um Abfall zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG handelte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Als Abfall zur Beseitigung durfte das Material unter keinen Umständen auf den Wegeflächen des Klägers abgelagert und dort in den Untergrund eingearbeitet werden, weil solche Abfälle gem. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG nach den Grundsätzen der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (§ 10 KrW-/AbfG) beseitigt werden müssen. Unter dieser Alternative (Abfall zur Beseitigung) wäre die Verfügung des Beklagten ohne Weiteres rechtens. Sollte der Straßenaufbruch allerdings Abfall zur Verwertung" gewesen sein, hat das Material diese Eigenschaft nicht dadurch verloren, dass der Kläger bzw. das Straßenbauunternehmen mit Billigung des Klägers es in den Weg eingebaut" hat. Die Kammer folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg, die dieses in seinem den Parteien aus der Verfügung des Berichterstatters vom 23. Januar 2008 bekannten Urteil vom 16. Januar 2007 - W 4 K 06.547 - formuliert hat. Danach verliert PAK-haltiges Material seine Abfalleigenschaft nicht allein dadurch, dass es auf einer Wegefläche aufgebracht und mit den dort bereits vorhandenen Stoffen vermengt wird. Auch nach dem faktischen Einbau ist der Straßenaufbruch Abfall geblieben. Die Abfallqualität ist auch nicht durch einen Verwertungsvorgang entfallen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG kann Abfall auf drei unterschiedliche Weisen stofflich verwertet werden. Diese werden in dem den Parteien ebenfalls bekannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2006 - 7 C 4.06 - näher umschrieben. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung verlautbarten Ansicht kommt im vorliegenden Fall nur die dritte Alternative in Betracht, indem die stoffliche Eigenschaft eines Abfalls für andere Zwecke genutzt wird. Zwar handelte es sich bei dem Material ursprünglich um Baumaterial, welches nach dem Willen des Klägers auch wieder als Baumaterial, nämlich für den Feld- und Waldwegebau, genutzt werden sollte. Durch die von dem ursprünglichen Zweck abweichende neue Verwendung kann indessen nicht von vornherein auf die Schadlosigkeit der Verwertung geschlossen werden" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Während nämlich das Material ursprünglich eine geschlossene Decke darstellte, von der das Niederschlags- und Schmelzwasser seitlich ablaufen konnte, ohne in nennenswertem Umfang Schadstoffe zu transportieren, stellt sich die Situation nunmehr völlig anders dar. Das Material wurde in Stücke unterschiedlicher Größe gebrochen und in diesem Zustand weiträumig auf unbefestigten Flächen ausgebracht. Damit besteht latent die Gefahr, dass die PAK- Stoffe ausgewaschen werden und in den auf weiten Strecken parallel zum Weg verlaufenden Wasserlauf oder in das Grundwasser eingetragen werden. Die von dem Kläger gewählte Form der Abfallverwertung erfolgte nicht ordnungsgemäß und schadlos" im Sinne von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG. Denn nach § 6 a Abs. 2 LFoG ist die Verwertung von Abfällen im Wald der zuständigen Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen; § 6 b LFoG bestimmt, dass forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahmen vor Beginn der Forstbehörde anzuzeigen sind. Hierdurch soll vermieden werden, dass schädliche Abfälle in den Wegekörper gelangen (vgl. LT-Drucksache 11/8331, S. 23). Soweit der fragliche Weg außerhalb des Waldes verläuft, hätte der Kläger vor der von ihm durchgeführten Maßnahme nach den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Bestimmungen des Landschaftsplans die Landschaftsbehörde beteiligen müssen, weil es angesichts des beträchtlichen Umfangs der Arbeiten, die dem Weg gleichsam eine andere Qualität gegeben haben, nicht um eine genehmigungsfreie Wegeunterhaltungstätigkeit ohne Veränderung des Ausbaugrades gehandelt hat. Beides, nämlich die Anzeige gegenüber der Forstbehörde und die Einreichung eines Genehmigungsantrages bei der Landschaftsbehörde, hat der Kläger indessen unterlassen. Die Motive, die ihn hierzu veranlasst haben, brauchen an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger aufgrund der mündlichen Mitteilungen seitens der Mitarbeiter der Baufirma annehmen durfte, der Straßenaufbruch sei für den Wegebau im Landschaftsschutzgebiet und im Walde geeignet. Durch die unterbliebene Beteiligung der zuständigen Behörden liegt jedenfalls keine ordnungsgemäße Abfallbeseitigung vor, so dass die Abfalleigenschaft nicht durch den Verwertungsvorgang aufgehoben worden ist. Der Beklagte war danach befugt, dem Kläger die Beseitigung des Abfalls aufzugeben. Diese Entscheidung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn ein milderes Mittel, um einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, steht nicht zur Verfügung. Namentlich kann in der vorliegenden Konstellation eine ordnungsgemäße" Abfallverwertung nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die Anzeige bei der Forstbehörde und der Genehmigungsantrag bei der Landschaftsbehörde nachträglich erfolgen. Die aus dem öffentlichen Baurecht geläufige Unterscheidung zwischen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Maßnahme ist auf das Recht der Abfallverwertung nicht ohne weiteres übertragbar. Nach Sinn und Zweck sowohl der Anzeigepflicht nach dem Forstrecht als auch der Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des Landschaftsplans sind die betreffenden Behörden zwingend vor Durchführung der fraglichen Maßnahme zu beteiligen; eine nachträgliche Anzeige bzw. eine nachträgliche landschaftsrechtliche Genehmigung kommt nicht in Betracht. Denn während im öffentlichen Baurecht ein sogenannter Schwarzbau" auch nach seiner Ausführung auf seine Vereinbarkeit mit dem materiellen Baurecht überprüft werden kann, scheidet eine nachträgliche Legalisierung in Fällen wie dem vorliegenden von vornherein aus. Hat nämlich ein Wegeausbau mit potenziell schädlichen Materialien bereits stattgefunden, kann die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem materiellen Recht in aller Regel gar nicht mehr festgestellt werden. Dies zeigt anschaulich die heutige Situation auf dem Gelände des Klägers: Während die von dem Beklagten dem Wegekörper entnommenen Proben eine PAK-Belastung aufweisen, die das Material generell als für den Wegebau ungeeignet erscheinen lassen, deutet die Probe, die der Kläger bzw. das Bauunternehmen hat untersuchen lassen, in eine andere Richtung. Für eine weitere Untersuchung etwa durch einen vom Gericht bestellten Gutachter ist kein Raum, weil diese allenfalls punktuelle und dadurch zufällige Ergebnisse liefern könnte, ohne die Gesamtbelastung der fraglichen Fläche mit PAK zu ermitteln. Diese Feststellung zwingt zu der Erkenntnis, dass dem Zweck der fraglichen Vorschriften des Landesforstgesetzes und des Landschaftsplans nur dadurch Rechnung getragen werden kann, dass vor einer genehmigungs- bzw. anzeigepflichtigen Maßnahme das Verfahren bei der zuständigen Behörde durchlaufen wird; nachträgliche Anzeigen bzw. Genehmigungen kommen nicht in Betracht. Die angefochtene Verfügung des Beklagten erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Namentlich ist der Tenor zu 1. hinreichend bestimmt, wenngleich heute nur noch unter Schwierigkeiten festgestellt werden kann, welche Bestandteile des Weges zu den eingebrachten und verbauten Materialien" gehören, die der Kläger ordnungsgemäß entsorgen soll. Die Kammer folgt insoweit dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, das in seinem u.a. bei Juris" veröffentlichten Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 - Folgendes ausführt: "Der Grundsatz der Bestimmtheit darf nicht dahin missverstanden werden, dass bei unvermeidlichen Vollzugsunsicherheiten der Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfte und damit die Gefahr unbehoben bleiben müsste. Wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt, kann es sich immer nur um eine "hinreichende", d.h. den Umständen angemessene Bestimmtheit handeln. Gerade bei einem Vorgehen gegen unerlaubte Abfallentsorgung wird es sich häufig als unmöglich erweisen, alle später auftauchenden Fragen vorwegnehmend bereits in einem Bescheid abschließend zu regeln; vielmehr muss in Kauf genommen werden, dass sich während des Vollzugs neue Erkenntnisse einstellen, auf die den Vollzug begleitend mit Entscheidungen auch rechtlicher Art reagiert werden muss ( VGH München, B. v. 21.11.1988 - 20 CS 88.2324 -, NVwZ 1989, 681 ff.). Auch bei Sachgesamtheiten ist die Abfallbehörde zwar gehalten, möglichst klar und eindeutig zu umschreiben, welche Gegenstände sie entsorgt wissen will. Es ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr, der Praktikabilität des Verwaltungsvollzuges und der Handhabbarkeit des Abfallrechts aber nicht von ihr zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück, das unzulässig als Abfallbeseitigungsanlage genutzt wird, gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt ( VG Düsseldorf, U. v. 25.05.2004 - 17 K 5043/03 -, AbfR 2005, 90). Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall ohne Weiteres übertragbar. Auch hier muss in Kauf genommen werden, dass nach unanfechtbarer Bestätigung der Ordnungsverfügung zwischen dem Kläger und dem Beklagten unterschiedliche Ansichten darüber verbleiben, ob einzelne "Brocken" auf dem Weg bzw. im Wegekörper vom Tenor der Verfügung erfasst werden oder nicht. Der Streit hierüber mag gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren ausgetragen werden; die angegriffene Verfügung jedenfalls erweist sich als hinreichend bestimmt. Die Forderungen zu 2. und 3. der Verfügung sind ebenfalls von der Ermächtigung des § 21 KrW-/AbfG gedeckt. Weil insoweit der Kläger keine hiervon abweichende Auffassung vertritt, sieht die Kammer davon ab, dies näher zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Berufung zuzulassen, weil die in § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.