Beschluss
14 L 32/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2008:0205.14L32.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 156/08 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Er ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der von den Antragstellern am 14. Januar 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 erhobenen Klage 14 K 156/08 kommt keine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der darin verfügten Duldungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2008 ist formell rechtmäßig. Sie genügt insbesondere dem besonderen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin darin unter Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt hat, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenüber den Antragstellern ausgesprochenen Duldungsverfügung im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Maßgeblich hierfür ist, dass die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchzuführende Abwägung der widerstreitenden Interessen hier zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Duldungsverfügung überwiegt nicht das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Die Antragsteller werden voraussichtlich im Hauptsacheverfahren nicht obsiegen, weil sich die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2007 als offensichtlich rechtmäßig erweist. Nach § 16 a Satz 1, 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nichts möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Veräußerung der Elefantenkühe Indra und Rekka durch die Antragsgegnerin sind voraussichtlich erfüllt, so dass die Antragsteller diese zu dulden haben werden. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die beiden Elefanten mit Verfügung vom 27. Juni 2007 auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift fortgenommen und vorläufig auf deren Kosten im A. in B. /O. anderweitig untergebracht, nachdem die Antragsteller die Tiere bereits über einen längeren Zeitraum hinweg entgegen den Anforderungen des § 2 TierSchG gehalten und diesen dadurch erhebliche Leiden zugefügt hatten. Den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Fortnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2007 hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 2. Juli 2007 - 14 L 518/07 - abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 16. August 2007 - 20 B 1132/07 - zurückgewiesen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Duldung der Veräußerung der Elefanten sind aufgrund der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren voraussichtlich erfüllt. Denn durch die Antragsteller als vormalige Halter der Tiere ist eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sicherzustellen. Dies folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Oktober 2007 das Halten und Betreuen von Elefanten untersagt hat. Angesichts dieses Haltungs- und Betreuungsverbotes bedurfte es auch einer vorherigen Fristsetzung an die Antragsteller bezogen auf die Herstellung der Anforderungen des § 2 TierSchG nicht. Vgl. zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung: Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutz- gesetz, Kommentar, 2. Auflage 2007, Rdnr. 18 zu § 16 a TierSchG; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, in: Natur und Recht (NuR) 2006, 441 ff., auch bei Juris. Der Einwand der Antragsteller, die Tiere durch Kaufvertrag vom 21. November 2007 an Herrn C. , den Antragsteller im Verfahren 14 L 984/07, verkauft zu haben, steht der Veräußerung durch die Antragsgegnerin nicht entgegen. Denn hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verkaufs stellt das Gesetz in § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht etwa darauf ab, ob eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Tiere durch irgendeinen anderen Halter möglich ist, sondern nach seinem Wortlaut allein auf den Halter. Damit kommt es aber eindeutig allein auf die Person desjenigen an, der das Tier bis zur Fortnahme gehalten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 20 B 132/07 -. Herr C. ist nicht der Halter im Sinne dieser Vorschrift. Allerdings verbietet sich grundsätzlich der im Bescheid durchgeführte Rückgriff der Antragsgegnerin auf die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), weil der Antragsgegnerin insoweit die speziellen Befugnisse nach dem Tierschutzgesetz zur Verfügung stehen. Ein solcher Rückgriff auf polizeirechtliche Vorschriften kann allenfalls über § 24 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - zur Ausfüllung von Regelungslücken (§ 1 Abs. 2 OBG) erwogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 20 B 1321/07 -. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, weil die Voraussetzungen der tierschutzrechtlichen Norm des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfüllt sind. Die von der Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern verfügte Duldung des Verkaufs der Elefanten lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Sie ist geeignet, auf Dauer die Einhaltung der Anforderungen des § 2 TierSchG hinsichtlich der Haltung der Elefantenkühe Indra und Rekka zu gewährleisten. Denn durch den Verkauf in der Regie der Antragsgegnerin als zuständiger Tierschutzbehörde wird gewährleistet, dass dieser unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 2 TierSchG seitens des zukünftigen Halters erfolgen wird. Der Verkauf der Antragsgegnerin ist auch erforderlich, um eine zukünftige tierschutzgerechte Haltung der Elefanten zu gewährleisten. Ein anderes, für die Antragsteller milderes Mittel kommt hier nicht in Betracht. Ein solches stellt insbesondere nicht der Verkauf an Herrn C. dar, mit dem die Antragsteller am 21. November 2007 einen Kaufvertrag über die Elefanten abgeschlossen haben. Zum einen stehen Herrn C. aufgrund des Kaufvertrages und daraus resultierende etwaiger Eigentumsrechte voraussichtlich keine Ansprüche auf Herausgabe der Elefanten gegen die Antragsgegnerin zu. Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist es gemäß § 929 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderlich, dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Diese Voraussetzungen für eine wirksame Eigentumsübertragung konnten die Antragsteller hier schon deshalb nicht erfüllen, weil sie nach der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Elefanten nicht mehr in deren Besitz waren. Sofern - wie hier - ein Dritter im Besitz der Sache ist, kann zwar gemäß § 931 BGB die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt. Diese Abtretung war den Antragstellern aber schon deshalb nicht möglich, weil ihnen nach der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der beiden Elefantenkühe durch die Antragsgegnerin kein Herausgabeanspruch bezogen auf die Tiere zusteht. Ein solcher setzt nämlich nach der Vorschrift des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG voraus, dass der vormalige Halter, auf dessen Person es allein ankommt, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2007 - 20 B 1321/07 -. Dies war hier in der Person der Antragsteller als vormaligen Haltern im Zeitpunkt des Verkaufs der Tiere und ist auch zum jetzigen Zeitpunkt schon wegen des gegen sie verfügten bestandskräftigen Haltungs- und Betreuungsverbots für Elefanten nicht möglich. Da Herr C. im Übrigen beabsichtigt, die Elefanten umgehend in den Tierpark D. in J. zu verbringen, kann im Übrigen eine Kontrolle der den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltungsbedingungen durch die Antragsgegnerin bezogen auf den zukünftigen Halter nicht erfolgen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang auch nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Weitergabe der Tiere an diesen Tierpark die Gefahr des Wiederverkaufs in Zirkusbetriebe besteht. Auch wenn sich eine generelle Feststellung dahingehend verbietet, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der beiden Elefantenkühe in Zirkusbetrieben grundsätzlich ausgeschlossen sei, sind die konkret vorgetragenen Bedenken der Antragsgegnerin für das Gericht nachvollziehbar. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass die Elefanten auch derzeit im Europäischen Ausland untergebracht sind, weil die Antragsgegnerin die Haltungsbedingungen in A. in B. in den vergangenen Monaten eingehend zu prüfen und zu kontrollieren in der Lage war. Schließlich ist die Anordnung der Duldung der Veräußerung der Elefanten auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Rechtsposition der Antragsteller stehen nicht außer Verhältnis zum Zweck der Veräußerung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Antragstellern das Halten und Betreuen von Elefanten durch die Antragsgegnerin bestandskräftig untersagt wurde und die begründete Gefahr besteht, dass die Antragsteller voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, die Kosten einer langfristigen Unterbringung der Tiere - dies betragen derzeit ca. 12.000,00 Euro pro Monat - zu tragen. Um langfristig eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Elefanten zu gewährleisten, ohne die Allgemeinheit letztlich mit den dafür erforderlichen Kosten zu belasten, ist die Anordnung der Duldung des Verkaufs damit verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154, 159 Satz 2 VwGO. Der Streitwert ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des Auffangwertes ausreichend und angemessen festgesetzt, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung vorliegen.