Beschluss
10 L 553/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2007:0809.10L553.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig zum Besuch der Schulform Gymnasium im Schuljahr 2007/2008 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist (allerdings) zulässig, insbesondere als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 1 VwGO). Die von den Antragstellern begehrte vorläufige Zulassung zu der von ihnen gewünschten Schulform Gymnasium wäre in einem Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zu verfolgen. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem gegen das Schulamt zu richtenden Antrag auf Zulassung zu der gewünschten Schulform hier: - Gymnasium - und der konkreten Aufnahmeentscheidung des zuständigen Schulleiters für das konkrete Gymnasium - hier: Gymnasium T2. der Stadt J. - gemäß § 46 Abs. 1 uns 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG -) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) um zwei materiell-rechtlich verschiedene Ansprüche und verfahrensrechtlich gesondert zu behandelnde Rechte handelt, die abschließende Nichtzulassungsentscheidung des zuständigen Schulamtes gemäß § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG - hier: der Nichtzulassungsbescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 - wegen der Feststellung der offensichtlichen Nichteignung des Schülers aufgrund des durchgeführten Prognoseunterrichts keinen belastenden Verwaltungsakt darstellt, demgegenüber Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung grundsätzlich auszulösen geeignet wären, oder dessen Rechtmäßigkeit lediglich inzidenter im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegenüber dem zuständigen Schulleiter als Negativvoraussetzung für eine Aufnahme des Schülers in die konkrete Schule zu prüfen wäre. Der Antrag ist (indes) unbegründet, denn die Antragsteller haben den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO u. a. erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Den Antragstellern steht ein Anspruch auch auf die lediglich vorläufige Zulassung des Antragstellers zu 1. zu der von ihnen gewünschten Schulform Gymnasium für das Schuljahr 2007/2008 nicht zu. Dem steht (bereits) der Umstand entgegen, dass die Nichtzulassung des Antragstellers zu 1. zur Schulform Gymnasium durch Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juli 2007 weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden ist. Maßgeblich für den Übergang eines Schülers von der Grundschule auf eine Schule der von ihm gewünschten Schulform ist § 11 Abs. 4 SchulG. Danach erstellt die Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeit der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint (§ 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 SchulG). Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG). Das in die Verantwortung der beteiligten Schulen und der Schulaufsicht liegende Übergangsverfahren wird in der Ausbildungsordnung geregelt (§ 11 Abs. 4 Satz 4 SchulG). Die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts (§ 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG). Diese gesetzlichen Regelungen und die darauf beruhenden Bestimmungen der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (SGV NRW. 223) - hier: § 8 AO-GS - sind mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstoßen die Bestimmungen entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht gegen das verfassungsrechtlich gewährte elterliche Erziehungsrecht (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (LV), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2004 (SGV. NRW. 100)) und das Recht eines Schülers auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit durch Gewährung einer angemessenen Ausbildung (vgl. Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere auch die Ausführungen der Antragsteller in ihrer Widerspruchsbegründung vom 4. Juni 2007 hinsichtlich der faktischen Umsetzung des im Gesetz verankerten Prinzips der Durchlässigkeit der verschiedenen Schulformen (vgl. §§ 13 Abs. 3, 46 Abs. 8 SchulG). Aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG , Art. u Abs. 1 Satz 2 LV folgt, dass die Entscheidung über den (weiteren) Bildungsgang des Kindes zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für die Erziehung des Kindes obliegt. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird allerdings auch die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Bestenauslese möglicherweise zu vermeiden wären. Das Bestimmungsrecht der Eltern umfasst demnach auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen, hierzu gehört auch die sog. Schulformwahlfreiheit. Dieses grundrechtlich geschützte Recht gilt allerdings auch verfassungsrechtlich nicht uneingeschränkt. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über die Ausübung des Erziehungsrechts, ferner übt der Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und dem Elternrecht nicht untergeordnet, sondern tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern. Hiervon ausgehend ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass die Schulformwahlfreiheit nicht grenzenlos gewährt wird, sondern, dass der Staat befugt ist, u. a. die Voraussetzungen für den Zugang zur Schule und den Übergang von einem Bildungsgang zum anderen zu bestimmen. Dabei setzen insbesondere die Eignung bzw. Nichteignung eines Kindes dem Elternwunsch naturgemäß Grenzen, so dass es mit dem Elternrecht ohne Weiteres vereinbar ist, zumutbare und verhältnismäßige Anforderungen festzulegen, die das Kind erfüllen muss, um das jeweilige Klassenziel zu erreichen. Entsprechendes gilt bei Berücksichtigung des Grundsatzes der Durchlässigkeit dieses Schulsystems im Interesse des einzelnen Kindes und der Ausschöpfung von Bildungsressourcen allgemein für den Eintritt in die gewünschte weiterführende Schulform. Dabei sind zur Feststellung der Eignung eines Schülers Diagnosen und Prognosen verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen. Allerdings muss die Schule die Eltern aufklären und sich mit ihnen abstimmen. Von dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Elternwunsch kann allerdings abgewichen werden, wenn bei dem Schüler mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer mangelnden Eignung auszugehen ist. Vgl.: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 59/71 -, in: BVerfGE 34, 65, 184 ff.; Beschluss vom 17. Februar 1982 - 1 BvR 188/80 -, in: BVerfGE 60, 79, 94; Beschluss vom 18. Juni 1986 - 1 BvR 857/58 -, in: BVerfGE 72, 122, 139 f.; Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, in: BVerfGE 93, 1, 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2002 - 9 S 2361/02 -. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist die abgestufte und differenzierte Regelung des § 11 Abs. 4 i. V. m. § 8 AO GS nicht zu beanstanden. in diesem Sinne: VG Minden, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 L 302/07 -, bestätigt durch bisher unveröffentlichten Beschluss des OVG NRW vom 2. August 2007 - 19 B 1058/07 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 18. April 2007 - 10 L 258/07 -, in: http://www.justiz.nrw.de. Obwohl entgegen der früheren Rechtslage die letzte Entscheidung über die Schulform nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG nunmehr dem Schulamt obliegt, ist die gesetzliche Regelung, die in § 8 AO-GS ihre konkrete Ausformung erhalten hat, bei Beachtung des Bestimmungsrechts der Eltern und der Bedeutung, die der Besuch einer bestimmten Schulform für ein Kind hinsichtlich des weiteren Bildungsweges haben kann, rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 1 AO-GS ist im 1. Schulhalbjahr der Klasse 4 zunächst ein Informationsgespräch in der Grundschule über die Bildungsgänge in den weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I und das örtliche Schulangebot vorgesehen. Anschließend berät die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Eltern in einem persönlichen Gespräch über die weitere schulische Förderung des Kindes (§ 8 Abs. 2 AO-GS). Die Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4. Darin wird die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine weitere Schulform mit Einschränkung geeignet, wird auch diese mit dem genannten Zusatz benannt. Die Empfehlung ist zu begründen. Über die Empfehlung und deren Begründung entscheidet die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz (vgl. insgesamt § 8 Abs. 3 AO-GS). Die Eltern melden sodann die Schülerin oder den Schüler unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 an einer Schule der von ihnen gewählten Schulform an (§ 8 Abs. 4 Satz 1 AO-GS). Diese Schule unterrichtet die Grundschule für die Anmeldung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 AO-GS). Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule mit Einschränkungen geeignet ist, müssen sie an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teilnehmen (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AO-GS). Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser weiterführenden Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen, die zur einschränkenden Empfehlung geführt haben, erörtert (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AO-GS). Danach entscheiden die Eltern - wie auch bei einer uneingeschränkten Empfehlung - über die Schulform für ihr Kind (§ 8 Abs. 5 Satz 3 AO-GS). Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht, ob es zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird (§ 8 Abs. 6 Satz 1 AO-GS). Vorher bietet die gewünschte weiterführende Schule den Eltern eine Beratung an (§ 8 Abs. 2 AO-GS). Das Schulamt informiert die Eltern mit einer Einladung des Kindes zum Prognoseunterricht über dessen Ablauf (§ 8 Abs. 6 Satz 3 AO-GS). Der Prognoseunterricht wird in der Verantwortung des Schulamtes durch eine Schulaufsichtsbeamtin oder einen Schulaufsichtsbeamten des Schulamtes geleitet (§ 8 Abs. 7 Satz 1 AO-GS). Den Unterricht erteilen jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule; dabei legen sie die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zugrunde (§ 8 Abs. 7 Satz 2 AO-GS). Das Ministerium kann Teile des Prognoseunterrichts vorgeben (§ 8 Abs. 7 Satz 3 AO-GS). Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine Schülerin oder ein Schüler nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Abs. 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist (§ 8 Abs. 8 Satz 1 AO-GS). Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes aufgrund des Prognoseunterrichts ersetzt (§ 8 Abs. 8 Satz 2 AO-GS). Mit dieser differenzierten Regelung hat der Gesetzgeber zunächst durch die Einführung der letztlich nicht obligatorischen Schulformempfehlung die Einschätzung der Eignung den Lehrkräften übertragen, die das Kind regelmäßig über einen langen Zeitraum im schulischen Alltag beobachten konnten und oft vor dem Hintergrund langjähriger pädagogischer Berufserfahrung einen verlässlichen Eindruck von der Leistungsfähigkeit des Schülers/der Schülerin gewonnen haben. Bereits auf dieser Stufe werden die Eltern aufgrund der gesetzlichen Regelung umfassend in die letztendlich anstehende Prognoseentscheidung eingebunden. Etwaigen Unsicherheiten, die naturgemäß mit Prognosen, mithin auch für diese bezüglich des Besuchs einer weiterführen Schule verbunden sind, kann die Klassenkonferenz in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums dadurch Rechnung tragen, dass sie eine bedingte Eignung" für eine weitere Schulform feststellt. Für den Fall, dass Eltern trotz begründeter Empfehlung und durchgeführter Anhörungs- und Beratungsgespräche auf der Anmeldung an einer für ihr Kind nicht vorgesehenen Schulform bestehen, erfolgt die Lösung dieses schulischen Konflikts in Form der Durchführung des vorgenannten dreitägigen Prognoseunterrichts. Dieser Unterricht ist so ausgestaltet, dass jeweils ein Pädagoge aus dem Grundschulbereich, dem Bereich der weiterführenden Schule und der Schulaufsicht an einer dreitägigen strukturierten und weitgehenden standardisierten Beobachtung der Schüler/der Schülerinnen teilnimmt. Allein für den Fall, dass die danach teilnehmenden und überprüfenden Pädagogen einstimmig zu der Auffassung gelangen, dass das Kind für die von den Eltern gewünschte Schulform offensichtlich ungeeignet ist, tritt der Elternwunsch demnach zurück. Unabhängig davon, dass sich der Gesetzgeber damit für ein Überprüfungsmodell entschieden hat, das auch mit Blick auf die unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern streitig bildungspolitisch beurteilt und diskutiert werden mag, vermag die Kammer jedenfalls nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Auswahl der ihm zur Verfügung stehenden Alternativen rechtliche Grenzen verletzt hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der konkreten differenzierten Ausgestaltung der Eignungsermittlung im Ergebnis die verfassungsrechtlich gewährleisteten elterlichen Belange mehr als ausreichend berücksichtigt. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass selbst eine Aufnahmeprüfung für eine weiterführende Schule verfassungsrechtlich unbedenklich wäre. Vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2002 - 9 S 2361/00 -, in: http://lrbw.juris.de -. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass bei allen Unwägbarkeiten, die naturgemäß mit Prognoseentscheidungen als Zukunftsaussagen verbunden sind, und bei allen Unsicherheiten in der Beurteilung der Entwicklung junger Schüler/Schülerinnen der weitere schulische Werdegang der Schüler nach Maßgabe des aktuellen Schulrechts in NRW nicht durch die hier im Streit stehende Schulformentscheidung des Antragsgegners auf Dauer festgeschrieben" ist. Vielmehr wird dem Prinzip der Durchlässigkeit der Schulformen in verschiedener Hinsicht Rechnung getragen. Nach dem Wechsel in eine weiterführende Schule soll die Klassenkonferenz nach dem neu gefassten § 13 Abs. 3 Satz 2 SchulG nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe prüfen, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler einen Wechsel der Schulform empfiehlt. Darüber hinaus ist nach dem neuen § 46 Abs. 8 SchulG auch nach der Erprobungsstufe bei jeder Versetzungsentscheidung bis zum Übergang in die Klasse 9 zu prüfen, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule der Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule der Wechsel ihres Kindes zum Gymnasium zu empfehlen ist. So wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler, bei denen sich erst in der weiterführenden Schule herausstellt, dass sie aufgrund ihrer Leistungsstärke doch für eine andere als die im Grundschulgutachten empfohlene Schulform geeignet sind, ein Wechsel zu einer Schulform ermöglicht wird, die eher ihrer Leistungsstärke entspricht. Vgl. zu diesem Aspekt: VG Minden, Beschluss vom 22. Juni 2007 - 2 L 302/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2002 - 9 S 3261/02 -. Die Nichtzulassung zum Besuch der Schulform Gymnasium durch Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 entspricht den vorgenannten Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 8 AO-GS in formeller wie materieller Hinsicht. Die Begründung der Nichtzulassung des Antragstellers zu 1. für die Schulform Gymnasium in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juli 2007 ist hinreichend bestimmt. Auch beruht die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 7 und 8 AO-GS auf den Ergebnissen eines Probeunterrichts, an denen der Antragsteller zu 1. vom 24. bis 26. April 2007 teilgenommen hat. Die Planung und Durchführung dieses Prognoseunterrichts entsprach § 8 Abs. 7 AO-GS. Der Prognoseunterricht ist in der Verantwortung des Antragsgegners durchgeführt worden. Den Unterricht haben jeweils eine Lehrkraft einer Grundschule und eine Lehrkraft einer weiterführenden Schule erteilt. Dabei sind die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen der Klasse 4 zugrunde gelegt worden. An jedem Tag des Prognoseunterrichts haben insgesamt drei Unterrichtsstunden in Deutsch, Mathematik und Sachunterricht stattgefunden. In die Entscheidung über das Ergebnis des Prognoseunterrichts sind alle erbrachten Leistungen des Antragstellers zu 1. eingeflossen. Schriftliche Leistungen, insbesondere die Ergebnisse der vom Ministerium für Schule und Weiterbildung vorgegebenen Aufgaben, und sonstige Leistungen sind bei der Ergebnisfeststellung angemessen berücksichtigt worden. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners und den ebenfalls übersandten Auswertungshinweisen des Ministeriums. Dabei ist festzustellen, dass alle Kriterien einer schülerorientierten und anforderungsbezogenen Durchführung des Prognoseunterrichts berücksichtigt worden sind, so dass eine individuelle Entscheidung im Falle des Antragstellers zu 1. sichergestellt war. Auch ist dem Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse weder ersichtlich noch durch die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der durchgeführte Prognoseunterricht anhand der landesweit vorgegebenen schriftlich Aufgabenformate mit unterschiedlichen Kompetenzstufen, die Zuordnungsmöglichkeiten zur erfolgreichen Förderung an den jeweiligen weiteren Schulformen vorhalten, ungeeignet, zu schwer oder nicht zu bewältigen gewesen wäre. Denn abgesehen davon, dass die Antragsteller hierzu nicht ansatzweise vorgetragen haben, ist insoweit zu beachten, dass die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ohnehin nur eingeschränkt möglich ist. Wie Prüfungsentscheidungen enthält auch die vorliegende Eignungsbeurteilung aufgrund des durchgeführten schriftlichen und mündlichen Prognoseunterrichts komplexe Wertungen fachlicher, pädagogischer und persönlicher Art, die sich der gerichtlichen Nachprüfung anhand allgemeiner Regeln zu einem erheblichen Teil entziehen. Hieraus folgt, dass dem erkennenden Gericht auch hinsichtlich der vorliegenden Offensichtlichkeitsentscheidung der am Prognoseunterricht beteiligten Personen und der darauf basierenden Nichtzulassungsentscheidung des zuständigen Schulamtes lediglich eine begrenzte Kontrolldichte zukommt, sofern es sich nicht um fachliche Richtigkeitsentscheidungen, sondern um rein prüfungsspezifische Wertungen handelt. Insoweit verbleibt auch den mit dem Prognoseunterricht betrauten Personen ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Bewertungsspielraum. Dies gilt nicht nur für die Bewertung der durch den Antragsteller zu 1. im Prognoseunterricht erbrachten Prüfungsleistungen, sondern auch für das Stellen der Prüfungsaufgaben selbst. Allerdings ist der Kammer auch nicht ersichtlich, dass die in den Bereichen Lesen 1", Lesen 2" und Mathematik/Sachkunde" gestellten Aufgaben, denen die in den Lehrplänen der Grundschule bestimmten verbindlichen Anforderungen für die Klasse 4 zugrundegelegt haben, ungeeignet waren, weil sie an fachlichen Mängeln gelitten hätten oder wegen mangelnder Bestimmtheit nicht in der eingeräumten Zeit zu lösen gewesen wären. Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern beanstandete Aufgabe 10 im Testbereich Lesen 1" (Flusswanderweg"). Die insoweit durch die Antragsteller erhobenen Bedenken hinsichtlich der mangelnden Bestimmtheit der Aufgabe angesichts der angeblichen Mehrdeutigkeit der Vielzahl richtiger Antworten und die daraus resultierende fehlerhafte Bewertung der Aufgabe mit teilweise richtig" geht ins Leere, orientiert man sich an der konkreten Aufgabenstellung in dem Faltblatt mit der Überschrift Folgen Sie dem Wanderweg am Nordfluss". Darin wird unter anderem ausgeführt: Sie fahren danach am Naturschutzgebiet Marschland vorbei. Sie können eine Pause machen und den historischen Hafen von Banheim besichtigen, indem Sie mit der kleinen Fähre den Nordfluss überqueren. Auf dem nächsten Teil der Strecke bis zum Hotel am Fluss kann man die Natur in vollen Zügen genießen, in dieser Gegend leben besonders viele Vögel. Wenig später erreichen Sie Gründorf. Sie können nun eine ruhige Landstraße nehmen, die um das Schloss Gründorf herum führt. Dabei werden Sie wahrscheinlich Gelegenheit haben, einige Damhirsche aus nächster Nähe zu beobachten." Ausgehend von diesen konkreten Informationen war die Zuordnung der konkreten Standorte am Fluss zu den in der Aufgabe stehenden Aussagen und die entsprechende Linienziehung problemlos möglich: Entsprechend der Aussage der Figur des Alex: Auf der anderen Seite des Flusses ist eine nette kleine Hafenstadt", war der entsprechende Standort die Anlegestelle der Fähre Banheim oder die Stadt Banheim selbst. Die Aussage der Figur des Tom: Ich kann hier hunderte von Vögeln sehen", ließ nach der vorgegebenen Information lediglich eine Zuordnung zu dem Wanderweg zwischen Banheim-Fähre/Anlegestelle und dem Hotel am Fluss zu. Dabei durfte der Pfeil nicht direkt auf die Banheim-Fähre/Anlegestelle oder das Hotel am Fluss zeigen. Demnach ist die Antwort des Antragstellers zu 2. mit der Zuordnung des Pfeiles direkt auf das Hotel am Fluss zutreffend mit falsch bewertet worden. Die Aussage der Figur Pablo: Unser schepperndes Fahrrad hat gerade die Damhirsche aufgeschreckt!", ließ lediglich die Pfeilziehung auf das Schloss Gründorf zu. Diese Zuordnung des Antragstellers ist zutreffend mit richtig" bewertet worden. Hieraus folgt, dass angesichts der Bestimmtheit der Aufgabenstellung die der Auswertungsübersicht ersichtliche Benotung mit 2/3-richtig" nicht zu beanstanden ist. Auch können sich die Antragsteller wegen der hier getroffenen Offensicht- lichkeitsentscheidung hinsichtlich der Nichteignung für die Schulform Gymnasium nicht darauf berufen, dass ein Fehler bei der Zusammenstellung der von dem Antragsteller zu 1. erbrachten Leistungen in Aufgabe 8 des Testbereichs Lesen 1" festzustellen sei. Zwar ergibt sich insoweit tatsächlich eine fehlende Übereinstimmung zwischen Ergebniszusammenstellung (Blatt 32 Beiakte Heft 1) und Auswertungsübersicht (Blatt 31 Beiakte Heft 1). Während in der Ergebniszusammenstellung die Aufgabe als teilweise richtig" gelöst markiert ist, wird die Aufgabe in der Auswertungsübersicht als (vollständig) richtig" beantwortet dargestellt. Dieser Übertragungsfehler ist jedenfalls nicht zu Lasten des Antragstellers zu 1. in der Gesamtbeurteilung eingeflossen. Denn abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um einen einzelnen, letztendlich nicht rechtserheblichen Prüfungspunkt mit Blick auf die Gesamtbeurteilung handelt, war die Bewertung mit teilweise zutreffend richtig. Die Frage 8 im Teilbereich Lesen 1" bezieht sich nämlich ausweislich des Faltblattes auf eine Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern im Alter von 10 und 3 Jahren. Die Frage, welche Fahrräder die Familie für eine Radwanderung entlang des Flusswanderweges benötige, ist demnach vollständig richtig mit 2 Räder für Erwachsene, ein Kinderfahrrad und ein Kindersitz" oder ein Mountain Bike mit Anhänger und ein Tandem" zu beantworten. Die Antwort des Antragstellers zu 1. ein Erwachsenen Anhänger und ein Erwachsenen Fahrrad und ein (Kinderfahrrad) Kinderfahrrad" ist demnach teilweise falsch und lässt folglich nur ein Teilverständnis der Informationen im Faltblatt erkennen. Auch der offensichtliche Übertragungsfehler bezüglich der 13. Aufgabe im Testbereich Lesen 2" führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Nichteignungsbeurteilung. Zwar weist die Ergebniszusammenstellung zur Aufgabe 13 im Testbereich Lesen 2" das Ergebnis richtig auf, während die Antwort des Antragstellers zu 1. zu dieser Aufgabe in der Auswertungsübersicht mit fehlerhaft gekennzeichnet worden ist, indes ist nicht ersichtlich oder von den Antragstellern vorgetragen, dass die Antwort mit nicht bzw. falsch gelöst" in die Gesamtbewertung eingeflossen wäre. Darüber hinaus ist auch bei Beachtung der Zugehörigkeit dieser Aufgabe zur Kompetenzgruppe 2 eine möglicherweise insoweit erfolgte punktuelle Falschbenotung im Hinblick auf die Gesamtentscheidung nicht rechtserheblich. Dies gilt auch bei Beachtung des Offensichtlichkeitsmaßstabes. Die ausweislich der Ergebniszusammenstellung in den Bereichen Lesen 1" und Lesen 2" zu verschiedenen Kompetenzstufen unstreitig aufgetretenen Fehler des Antragstellers zu 1., die in der entsprechenden Auswertungsübersicht ihren Niederschlag gefunden haben, rechtfertigen jedenfalls die hinsichtlich dieses Teilbereichs in den Entscheidungsgründen niedergelegte Bewertung, dass die Lesefähigkeit des Schülers verbesserungsbedürftig sei und sie sein Aufgabenverständnis beeinträchtige. Dabei berücksichtigt die Kammer auch, dass der Antragsteller zu 1. ausweislich des Zeugnisses für das 1. Halbjahr im Schuljahr 2006/07 zum Fach Lesen" die Note gut" erhalten hat; denn insoweit ist der Begründung für die Empfehlung für die weitere Schullaufbahn durch Konferenzbeschluss vom 10. Januar 2007 auch zu entnehmen, dass der Schüler zwar altersgemäße Texte mit Betonung recht flüssig liest, es ihm allerdings teilweise noch schwer fällt, sich zum Inhalt des Gelesenen zu äußern und der Schüler insbesondere bei Denk- und Sachaufgaben viel zusätzliche Zeit und Unterstützung benötigt, um zu Lösungsansätzen zu finden. Darüber hinaus haben die 3 Kommissionsmitglieder jeweils in der Beobachtung über die drei Unterrichtstage in persönlichen Notizen die verbesserungsfähige Lesefähigkeit des Antragstellers zu 1. notiert. Auch können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem Schülerexemplar die Aufgaben zu den Bereichen Lesen 1" und Lesen 2" nicht im Text selbst korrigiert worden sind, wohingegen dies zu dem Teilbereich Mathematik und Sachunterricht" erfolgt ist. Entscheidend ist insoweit nicht diese unterschiedliche Art der Korrektur, sondern die Tatsache, dass die Ergebnisse aus den beiden Arbeitsblättern Lesen" nachweislich in die Gesamtbewertung eingeflossen sind. Auch sind die weiteren im Abschlussprotokoll über den Prognoseunterricht enthaltenen wesentlichen Entscheidungsgründe Teamfähigkeit nur eingeschränkt, K. neigt zur Clownerie, lenkt gern ab und lässt sich leicht ablenken. Anstrengungsbereitschaft und Durchhaltevermögen weisen Mängel auf. Unterrichtsbeteiligung eher zurückhaltend. Mittlere Standards bereiten kaum Probleme, höheren Anforderungen entspricht K. nur in Einzelfällen.", auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht in Zweifel zu ziehen. Jedenfalls haben die Antragsteller auch mit Blick auf die Feststellungen in den zu den Gerichtsakten übersandten Beobachtungsbögen nicht glaubhaft gemacht, dass die einstimmige Entscheidung für die offensichtliche Nichteignung des Antragstellers zu 1. zum Besuch der Schulform Gymnasium im Ergebnis fehlerhaft ist. Insbesondere haben die Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass nicht der Antragsteller zu 1., sondern ein anderer Schüler durch Clownerien und Ablenkungsbereitschaft aufgefallen ist. Erweist sich demnach die Nichtzulassungsentscheidung des Antragsgegners als rechtmäßig, weil die einfach-gesetzlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht vereinbar und die formellen wie materiellen Voraussetzungen des Prognoseunterrichts und der sich anschließenden Offensichtlichkeitsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegnen, so braucht das Gericht der Frage nicht nachzugehen, ob mögliche Fehler im Bereich der Aufgabenstellung oder der Beurteilung wegen der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung nach den allgemein gültigen prüfungsrechtlichen Grundsätzen lediglich zur gerichtlichen Verpflichtung der Wiederholung des Prognoseunterrichts - falls rechtlich oder tatsächlich möglich - oder bereits zur vorläufigen Zulassung am Unterricht einer Schule der gewünschten Schulform führen. Vgl. hierzu: VG Sigmaringen, Beschluss vom 11. September 2002 - 6 K 1661/02 -, geändert durch Beschluss des VGH Baden- Württemberg vom 8. November 2002 - 9 S 2361/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 1989 - 9 S 2707/89 -, in: VBlBW 1990, 312. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und ist mit 2.500,00 EUR ausreichend und angemessen erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.