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Beschluss

10 L 258/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0419.10L258.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die begründete Empfehlung abzugeben, dass das Gymnasium als die für seine weitere schulische Förderung am besten geeignete Schulform erscheint, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist (bereits) unzulässig. 6 Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist (allerdings) statthaft, denn unabhängig davon, ob man die vom Antragsteller begehrte begründete Empfehlung für ein Gymnasium als die geeignete Schulform mit dem Antragsteller als Verwaltungsakt (VA) i. S. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW qualifiziert, mit der Folge, dass in einem Klageverfahren die Verpflichtungsklage die richtige Rechtsschutzform wäre, oder die begehrte Maßnahme mit Blick auf § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG -) vom 15. Februar 2006 (GV.NRW.S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV.NRW.S. 278) i. V. m. § 8 Abs. 3 und 6 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS -) vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2006 (SGV.NRW.223) als Maßnahme ohne verbindlichen Regelungsgehalt, mithin nicht als Verwaltungsakt bewertet mit der Folge, dass in einem Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage die zulässige Klageart wäre, kommt den „Widersprüchen" des Antragstellers durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Februar 2007 gegenüber dem Antragsgegner beziehungsweise Schriftsatz vom 8. Februar 2007 gegenüber der Gemeinschaftsgrundschule I. gegen den Konferenzbeschluss der Gemeinschaftsgrundschule I. vom 9. Januar 2007 aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, so dass ein Fall des § 80 VwGO i. S. d. § 123 Abs. 5 VwGO nicht vorliegt, weil einstweiliger Rechtsschutz nicht über § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen wäre. Die angefochtene „begründete Empfehlung für die weitere Schullaufbahn" der Gemeinschaftsgrundschule I. vom 19. Januar 2007, in der festgestellt wird, dass aufgrund der Lernentwicklung des Antragstellers sowie seines Arbeits- und Sozialverhaltens durch die Klassenkonferenz vom 9. Januar 2007 beschlossen worden sei, dass für den Antragsteller Realschule und Gesamtschule als die am besten geeigneten Schulformen erschienen und darüber hinaus für den Antragsteller keine weitere Schulform mit Einschränkung empfohlen werde, ist kein belastender Verwaltungsakt, demgegenüber ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung auszulösen geeignet wäre. Insoweit fehlt es der Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung des Antragstellers geeignet erscheint, an der erforderlichen verbindlichen Regelung. Dies folgt aus ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 11 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 8 AO-GS. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG erstellt die Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeit der Schülerin oder des Schüler, eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Allerdings ist diese Empfehlung für die Schulform noch nicht verbindlich. Denn gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG entscheiden die Eltern nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Die demnach verbindliche Regelung trifft gemäß § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG sodann das Schulamt durch die abschließende Entscheidung über eine offensichtliche Nichteignung auf der Grundlage eines Prognoseunterrichts. Da Ausgestaltung dieser Vorschrift bestimmt § 8 Abs. 6 AO-GS, dass ein dreitägiger Prognoseunterricht entscheidet, ob ein Kind zu dem Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird, wenn die Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkung geeignet ist. Gemäß § 8 Abs. 8 AO-GS wird eine Schülerin/ein Schüler nach Abschluss des Prognoseunterrichts nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin/der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Erst dieser abschließenden und verbindlichen Entscheidung kommt VA-Charakter zu, demgegenüber Widerspruch erhoben werden kann. 7 Der Antrag ist allerdings bereits unzulässig, weil es dem Antragsgegner - das erkennende Gericht hat insoweit von Amts wegen mit Blick auf die vorstehenden gesetzlichen Regelungen das Passiv-Rubrum berichtigt - an der erforderlichen passiven Prozessführungsbefugnis mangelt. Denn unabhängig davon, ob man § 78 VwGO im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nur insoweit für entsprechend anwendbar sieht, als vorläufiger Rechtsschutz im Bereich einer Verpflichtungsklage gewährt wird, was vorliegend zweifelhaft sein könnte, kann auch der vorliegende Antrag nur demjenigen gegenüber geltend gemacht werden, der nach materiellem Recht Zuordnungssubjekt des streitigen Rechtsverhältnisses ist. Regelmäßig ist also dasjenige Rechtssubjekt zur passiven Prozessführung befugt, das, unterstellt der vom Antragsteller/Kläger behauptete materiell-rechtliche Anspruch bestehe, zur Erfüllung dieses Anspruchs verpflichtet ist. Dies ist nach Maßgabe des mit seinem Antrag geltend gemachten Anspruchs auf eine bestimmte begründete Empfehlung für die weitere Schulform weder der Landrat des F. -S. -Kreises noch der Antragsgegner. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller eine begründete Empfehlung für die begehrte Schulform i. S. d. § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Hierfür ist allein die zuständige Grundschule, mithin im vorliegenden Fall die Gemeinschaftsgrundschule I. zuständig. 8 Der Antrag ist auch unbegründet. Der Antragsteller hat den im Rahmen der Begründetheit u. a. erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht nämlich ein Anspruch auf die begehrte begründete Empfehlung des Gymnasiums als die für ihn am besten geeignete Schulform unabhängig davon nicht zu, dass der Antragsgegner ohnehin nicht passivprozessführungsbefugt oder passivlegitimiert ist. 9 Für den geltend gemachten Anspruch fehlt es bereits an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Ein Anspruch auf die begehrte begründete Empfehlung für die Schulform Gymnasium steht dem Antragsteller nämlich nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 11 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 8 AO-GS nicht zu. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG erstellt die Grundschule mit dem Halbjahreszeugnis der Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin/des Schülers eine zu begründende Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint. Ein Anspruch des Antragstellers oder seiner Eltern auf eine bestimmte Empfehlung ergibt sich aufgrund der systematischen Gesamtregelung allerdings nicht. Zwar bestimmt § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG, dass die zu begründende Empfehlung auf der Grundlage des Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin/des Schülers zu erstellen ist, indes ergibt sich aus dieser Beschreibung der Erkenntnisgrundlage der zu begründenden Empfehlung kein Anspruch auf die Empfehlung einer bestimmten Schulform, denn für den Fall, dass Eltern mit der konkreten Schulformempfehlung nicht einverstanden sind, sieht das Gesetz die Durchführung eines Prognoseunterrichts und eine darauf aufbauende abschließende Entscheidung des Schulamtes über eine offensichtliche Nichteignung des Schülers/der Schülerin bezüglich der von den Eltern gewünschten Schulform vor. Somit entscheiden die Eltern gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 SchulG nach Beratung durch die Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 AO-GS wird in der Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG, die Teil des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 ist, die Schulform Hauptschule, Realschule oder Gymnasium benannt, für die das Kind nach Auffassung der Grundschule geeignet ist, daneben kann in einem Zusatz eine weitere Schulform als mit Einschränkung geeignet benannt werden. Den Eltern steht insoweit ein Anspruch auf eine Begründung der Empfehlung, allerdings nicht auf eine bestimmte Empfehlung zu. Vielmehr ist in Ausformung der schulgesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 6 AO-GS für Fälle der vorliegenden Art bestimmt, dass ein dreitägiger Prognoseunterricht entscheiden soll, ob ein Kind zum Besuch der gewählten Schulform zugelassen wird, wenn die Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist. Dass der Gesetzgeber den Eltern keinen notfalls im Rechtswege durchsetzbaren Anspruch auf die Abgabe einer von ihnen gewünschten Schulformempfehlung einräumen wollte, ergibt sich neben der Einführung eines dreitägigen Prognoseunterrichts in Fällen der vorliegenden Art schließlich aus der weiteren Ausformung des Schulgesetzes in § 8 Abs. 8 AO-GS. Danach wird eine Schülerin/ein Schüler nach Abschluss des Prognoseunterrichts nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der Schule der durch die Eltern gewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 der Vorschrift genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Andernfalls wird die Empfehlung der Grundschule durch die Zulassungsentscheidung des Schulamtes aufgrund des Prognoseunterrichts ersetzt (§ 8 Abs. 8 Satz 2 AO- GS). Können die Eltern demnach nach dem Willen des Gesetzgebers erst den abschließenden Bescheid des Schulamtes gerichtlich überprüfen lassen, so folgt hieraus, dass die Empfehlung des § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG i. V. m. § 8 Abs. 3 AO- GS entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur keinen Verwaltungsakt dargestellt, sondern auch ein Anspruch i. S. eines subjektiv öffentlichen Rechts, das gerichtlich geltend gemacht werden könnte, weder dem Schüler noch seinen Eltern eingeräumt werden soll. 10 Darüber hinaus steht dem Antragsteller ein Anspruch auf die begehrte Empfehlung des Gymnasiums als geeigneter Schulform nicht zu, weil jedenfalls ein Fall der so genannten Ermessensreduzierung auf Null auch bei besonderer Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 1997 nicht zusteht. Denn abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob die Abgabe einer Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG i. V. m. § 8 Abs. 3 AO-GS in das pflichtgemäße Ermessen der Grundschule gestellt ist, mit der Konsequenz, dass die Empfehlung nur begrenzt nach Maßgabe der §§ 40 VwVfG NRW, 114 VwGO gerichtlich überprüfbar wäre, ist jedenfalls im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch bei Beachtung der Ausführungen des Antragstellers durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. April 2007 sowie insbesondere der beigefügten Zeugnisse vom 4. Juli 2005, 27. Januar 2006 und 21. Juni 2006 sowie der Bescheinigung des Dipl.-Psychologen T. -S1. vom 9. Januar 2007 mit der Feststellung einer hohen Intelligenz für den Antragsteller nicht von der Ermessensreduzierung auf Null des Inhalts auszugehen, dass allein die begehrte Empfehlung des Gymnasiums als geeigneter Schulform ermessensfehlerfrei wäre. Ausgehend von der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG und den Ausführungen des Ministeriums für Schul- und Weiterbildung des Landes Nordrhein- Westfalen in dem Leitfaden für die Schulaufsicht vom Februar 2007 betreffend den Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule und den Prognoseunterricht handelt es sich bei der Empfehlung für die Schulform stets um eine individuelle, auf das jeweilige Kind bezogene Empfehlung auf der Grundlage seines Leistungsstandes, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Dabei sind Grundlage für die Schulformempfehlung die im Unterricht erbrachten Leistungen und die damit verbundenen verbindlichen Anforderungen der Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule, die im Jahre 2003 komplett überarbeitet worden sind. Eine vorgegebene qualifizierte Gewichtung der jeweiligen Leistungsergebnisse gibt es nicht. Es liegt in der Verantwortung der Lehrkräfte, die rechtlichen Vorgaben zur Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung in pädagogisches Handeln umzusetzen und im Rahmen der Grundschulempfehlung eine begründete Prognose für die Eignung zum Besuch einer weiterführenden Schule abzugeben. In diese Prognose fließen auch begründete Erwartungen an die Lern- und Leistungsentwicklung des Kindes ein, die sich aus der Lernbiographie ergeben. Daher ist mit der Möglichkeit, in der Empfehlung eine weitere Schulform zu benennen, für die das Kind mit Einschränkungen geeignet ist, den Grundschulen ein Instrument an die Hand gegeben, das ihnen den Druck nimmt, zu diesem einen Zeitpunkt eine Eignung für nur eine bestimmte Schulform festzustellen. 11 Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatz ist auch im konkreten Einzelfall aufgrund der Leistungen des Antragstellers und seiner Schulbiographie selbst unter Beachtung der Feststellungen in der Bescheinigung des Dipl.-Psychologen T. - S1. vom 9. Januar 2007 nicht davon auszugehen, dass allein das Gymnasium die geeignete Schulform für den Antragsteller darstellt. Dabei berücksichtigt das Gericht entsprechend der Begründung des Regierungsentwurfs zu Absatz 4 des § 11der Schulordnung (vgl. neues Schulgesetz NRW, Sonderausgabe zum Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Seite 55), dass Eltern und Lehrkräfte die weitere schulische Entwicklung eines Kindes durchaus aus unterschiedlichen Perspektiven sehen können, allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass Lehrerinnen und Lehrer der Grundschule ein Kind mehrere Jahre unterrichtet und hierbei in aller Regel einen verlässlichen Eindruck von seiner Leistungsfähigkeit gewonnen haben, gleichwohl nicht außer Acht gelassen werden kann, dass es sich bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit eines Kindes lediglich um eine Prognose handeln kann. 12 Hiervon ausgehend hat die Gemeinschaftsgrundschule I. in nicht zu beanstandender Weise in ihrer begründeten Empfehlung vom 19. Januar 2007 sowie insbesondere in der Stellungnahme zum anwaltlichen Widerspruch gegen die begründete Empfehlung für den Antragsteller vom 28. Februar 2007 u. a. ausgeführt, dass besonders das Lern- und Arbeitsverhalten des Antragstellers in den ersten Jahren seiner Schullaufbahn bis hin zum Zeitpunkt der Zeugniskonferenz vom 9. Januar 2007 nicht den Anforderungen eines Gymnasiums entsprochen habe und zum Thema aktuelle Leistungen ausgeführt, dass insoweit die Noten der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch als Referenz herangezogen worden seien, die mit gut bis befriedigend bewertet worden seien. Der Lernbereich Fachunterricht, der in der Grundschule eine ebenfalls wichtige Rolle spiele, werde dort nicht erwähnt. Dort habe der Antragsteller die Note ausreichend erhalten. Des Weiteren wird darin in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass die in der begründeten Empfehlung aufgeführten Fähigkeiten keinesfalls beispielhaft seien, sondern genau die Punkte wiedergäben, die von der Klassenkonferenz als ausschlaggebend dafür eingestuft worden seien, warum der Antragsteller „nur" eine Realschulempfehlung erhalten habe. Seine Motivation und Arbeitsmoral hätten darüber hinaus über weite Zeiträume sogar eher eine Hauptschulempfehlung nahegelegt. Rechtlich nicht zu beanstanden, sind schließlich die Ausführungen in dieser Stellungnahme, wonach im Rahmen der begründeten Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG die Bescheinigung des Dipl.-Psychologen T. -S1. vom 9. Januar 2007 mit der Intelligenzbeurteilung nach dem Hawik III (Hamburg-Weckseler-Intelligenztest für Kinder) nicht herangezogen werden könne, da dieser Test a) außerhalb der Schule in einer Eins-zu-Eins-Situation erfolgt sei, b) zwar im Allgemeinen recht zuverlässige Angaben zu (intellektuellen) Leistungsfähigkeiten mache, jedoch nichts über die Leistungsbereitschaft eines Kindes aussage und c) über die Leistungsbewertung grundsätzlich und ausschließlich auf der Basis des erteilten Unterrichts nach Maßgabe der Richtlinien und Lehrpläne der Grundschule zu erfolgen habe. Diese Auffassung wird bestätigt durch § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Denn danach ist Grundlage der zu begründenden Empfehlung für die Schulform der Leistungsstand, die Lernentwicklung und die Fähigkeiten des Schülers, wobei insoweit die damit verbundenen verbindlichen Anforderungen der Richtlinien und Lehrpläne für die Grundschule hinsichtlich der Beurteilung maßgeblich sind. Ist demnach die hier im Streit stehende Empfehlung allein auf der Grundlage des in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhaltens sowie des übrigen Schulverhaltens zu beurteilen, so ist die Beantwortung der Frage, welche Schulform für den Schüler die geeignete ist, einer isoliert außerhalb der Schule überprüfenden Begutachtung in der Regel - so auch hier - nicht zugänglich. 13 Vgl. zu der entsprechenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zur maßgeblichen Erkenntnisgrundlage für die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs: OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2005 - 19 B 1555/05 -. 14 Darüber hinaus führen allerdings auch die Feststellungen in der Bescheinigung vom 9. Januar 2007, ihre Anwendbarkeit zugunsten des Antragstellers unterstellt, nicht zur Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null. Denn die Bescheinigung gibt lediglich Auskunft über das Ergebnis der Durchführung des Leistungstests Hawik III am 21. Dezember 2006 mit dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller von einer hohen Intelligenz mit einem Intelligenzquotienten von 119 und 131 auszugehen sei. Allerdings kann die intellektuelle Leistungsfähigkeit eines Schülers lediglich ein im Rahmen der hier im Streit stehenden Empfehlung zu berücksichtigender Gesichtspunkt von mehreren sein. 15 Eine andere Beurteilung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs ergibt schließlich nicht, geht man entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der abzugebenden Entscheidung über die begründete Empfehlung im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht von einer Ermessensentscheidung der zuständigen Grundschule, sondern von einer pädagogischen Beurteilung aufgrund des Leistungsstands, der Lernentwicklung und der Fähigkeiten des Schülers mit einer Prognoseentscheidung aus. Denn auch bei dieser pädagogischen Leistungs- und Fähigkeitsbewertung mit Prognoseelement handelt es sich um das höchstpersönliche Fachurteil des zuständigen Lehrers, wobei die Leistungsbewertung grundsätzlich ein höchst individueller Vorgang ist, der sich nicht isoliert, bezogen auf eine einzelne Arbeit oder einer einzelnen Leistung, sondern immer auch im Verhältnis zu anderen Arbeiten vollzieht, wobei ferner zu berücksichtigen ist, eine Leistungs- und Fähigkeitsbewertung durch Lehrkräfte vor dem Hintergrund jahre- oft jahrzehntelanger pädagogischer Berufserfahrung erfolgt und die Lehrerinnen und Lehrer insbesondere der Grundschule ein Kind häufig mehrere Jahre unterrichtet und sie hierbei in aller Regel einen verlässlichen Eindruck von seiner Leistungsfähigkeit gewonnen haben. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist den Grundschulen auch bei der Erstellung der Empfehlung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 SchulG ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, so dass sich vergleichbar der gerichtlichen Überprüfung von Leistungsbewertungen im schulischen Bereich im Übrigen eine gerichtliche Kontrolle - wollte man diese entgegen der vorstehenden Ausführungen zugunsten des Antragstellers annehmen - ohnehin darauf zu beschränken hätte, zu prüfen, ob die Grundschule die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Allerdings ist dem Gericht auch bei Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein Verfahrensfehler, die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, die Anwendung eines unrichtigen Sachverhalts oder das Ausgehen von sachfremden Erwägungen nicht erkennbar. 16 Hiervon ausgehend hat der Antragsteller ersichtlich keinen Anspruch auf die begehrte Empfehlung für die Schulform Gymnasium, ohne dass er zuvor an dem demnach erforderlichen Prognoseunterricht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG i. V. m. § 8 Abs. 6 bis 8 AO-GS teilgenommen hätte. Vielmehr muss sich der Antragsteller auf das Ergebnis des Prognoseunterrichts und die Möglichkeit verweisen lassen, gegen den möglicherweise ergehenden abschließenden Bescheid des Antragsgegners gemäß § 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG i. V. m. § 8 Satz 1 AO-GS mit dem entsprechenden Rechtsmittel vorzugehen. 17 Ausdrücklich weist das Gericht insoweit darauf hin, dass der Gesetzgeber die Position von Schülern/Eltern, die eine andere als die empfohlene Schulform als geeignet erachten, dadurch gestärkt hat, dass die nach Abschluss des Probeunterrichts mögliche Entscheidung des Schulamtes, den Schüler nicht zum Besuch der gewählten Schulform zuzulassen, voraussetzt, dass die in Absatz 7 genannten Personen einstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform offensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit Einschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist. Damit allerdings ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem elterlichen Bestimmungsrecht hinsichtlich der geeigneten Schulform auch bei Beachtung höherrangigen Rechts hinreichend genüge getan. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. 20