OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1076/02

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0307.3K1076.02.00
7mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, hält auf seiner Hofstelle einen „Schäferhund". 3 Mit „Hundesteuerbescheid 2002 und Folgejahre" vom 14. Januar 2002 zog der Beklagte den Kläger für seinen Hund auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der Stadt T. vom 16. Dezember 1999 in der Fassung der Satzung vom 2. Oktober 2001 - HStS 2001 - zur Hundesteuer heran und forderte ihn auf, für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 Hundesteuer in Höhe von 55,00 EUR zu zahlen. 4 Mit Schreiben vom 17. Januar 2002 legte der Kläger gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Hofstelle, die unübersichtlich sei und auch Wald und eine größere Teichfläche umfasse, liege nur 400 Meter von der Autobahnraststätte T. „ entfernt. Aus diesem Grunde sei sein Betrieb, in dem auch feuergefährdete Stoffe gelagert würden, einem erhöhten Risiko von Diebstählen und Einbrüchen ausgesetzt. In den vergangenen Jahren habe es immer wieder Einbrüche in der Nachbarschaft gegeben, bei denen u. a. ein Kfz gestohlen und Vandalismus betrieben worden seien. Es sei bekannt, dass osteuropäische Lkw die Autobahnraststätte samstags anführen und die Fahrer der betreffenden Lkw in der Zeit bis zum Montagmorgen in Gruppen in der Umgebung des Rastplatzes umherstreiften. Seitdem er, der Kläger, einen großen Hund halte, sei kein Diebstahl bzw. Einbruch erfolgt. Seine Hundehaltung diene schwerpunktmäßig der Einkommenserzielung. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 17. Januar 2002 zurück. Er führte aus, die Hundehaltung auf landwirtschaftlichen Anwesen stelle einen typischen Zweifelsfall dar. Zwar bestehe auch im Falle des Klägers ein nicht zu verleugnender Zusammenhang zu dessen Erwerbstätigkeit. Es könne jedoch auf der anderen Seite nicht gesagt werden, dass die Hundehaltung untrennbar zu der Erwerbstätigkeit des Klägers gehöre und sein Betrieb vorrangig auf die Hundehaltung angewiesen sei. Da der Kläger zudem selbst auch auf seinem Hof wohne, seien private Bezugspunkte der Hundehaltung unverkennbar. Insoweit liege auch eine Hundehaltung vor, die - an den Maßstäben des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) gemessen - hundesteuerpflichtig sei. Auch die Steuerermäßigungsregelung des § 4 Abs. 2 HStS 2001 sei im Falle des Klägers nicht einschlägig, da seine Hofstelle von den nächsten zum Ortsteil N. gehörenden Gebäuden lediglich etwa 80 Meter entfernt liege. 6 Am 21. März 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, es komme entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf mögliche private Bezugspunkte der Hundehaltung an, sondern allein auf den überwiegenden und schwerpunktmäßigen Einsatz des Hundes. Auch seine, des Klägers, Anwesenheit auf seinem Hofgrundstück sei nicht maßgeblich. Der Hof sei zu groß, um annehmen zu können, durch seine, des Klägers, Anwesenheit sei ausreichend Schutz vorhanden. 7 Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 hat der Kläger ferner eine Flurkarte seines Hofgrundstücks vorgelegt und darauf die Fläche, die dem Auslauf seines Hundes dient, markiert. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet. Der angefochtene Hundesteuerbescheid vom 14. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides unterliegt zum einen in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. 17 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer ist die HStS 2001. 18 Die HStS 2001 ist jedenfalls insoweit gültig, als sie die Heranziehung von natürlichen Personen für zu persönlichen Zwecken gehaltene Hunde betrifft. 19 In formeller Hinsicht sind Einwände gegen die Wirksamkeit der HStS 2001 weder durch den Kläger geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich. 20 Die HStS 2001 ist, soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften anbelangt, auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 1 Abs. 1 HStS 2001 Steuergegenstand „das Halten von Hunden im Stadtgebiet T. „ ist und aufgrund dieser weiten Fassung des Steuertatbestandes auch Hundehalter, die die Hunde zu gewerblichen Zwecken halten, der Steuerpflicht unterworfen werden. Zwar ist die HStS 2001 nichtig, soweit sie die letztgenannte Gruppe von Hundehaltern in die Hundesteuerpflicht einbezieht. Dies führt jedoch lediglich zu einer Teilnichtigkeit und lässt die Wirksamkeit der Satzung im übrigen unberührt. Entsprechendes gilt auch, soweit die HStS 2001, was keiner abschließenden Klärung bedarf, eine Steuerpflicht nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für juristische Personen, Personenvereinigungen u. ä. statuieren sollte. 21 Die (Teil-)Unwirksamkeit einer satzungsrechtlichen Regelung, die eine Hundesteuerpflicht nicht nur für den Fall bestimmt, dass eine natürliche Person einen Hund bzw. Hunde zu persönlichen Zwecken hält, sondern die auch juristische Personen, Personenvereinigungen u. ä. sowie Hundehalter, die Hunde zu gewerblichen Zwecken halten, der Steuerpflicht unterwirft, ergibt sich aus folgendem: Die Hundesteuer ist eine unter Art. 105 Abs. 2a GG fallende Aufwandsteuer. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 318 (319). 23 Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erfassen (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und besteuern damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, Buchholz, 401.65 Hundesteuer Nr. 5 m. w. N.. 25 Mit der Aufwandsteuer soll die in der Einkommens- oder Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit getroffen werden. Die Steuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, Buchholz, 11 Art. 105 GG Nr. 16. 27 Für die Hundesteuer bedeutet das, dass Gegenstand der Steuer die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes, ist, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Daraus ergibt sich zum einen, dass ein die Besteuerung rechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen kann, denn nur diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese können deshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand hinausgehenden Aufwand für das Halten eines Hundes erbringen. Zum anderen darf auch bei den natürlichen Personen der Aufwand nur in den Fällen besteuert werden, in denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient. Das ergibt sich daraus, dass derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr handelt es sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (319); vgl. ferner Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1996, 15 (16). 29 Ist die HStS 2001 danach unwirksam, soweit sie die Hundehaltung zu gewerblichen Zwecken sowie - möglicherweise auch - die Hundehaltung durch juristische Personen u. ä. betrifft, so führt dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Vielmehr ist die Satzung verfassungskonform nur auf die natürlichen Personen anzuwenden, die die Hunde zu persönlichen Zwecken halten, mit der einzigen Folge, dass lediglich die darüber hinausgehenden Regelungen unwirksam oder schlicht gegenstandslos sind. 30 Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (319); Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, NWVBL 1996, 15 (16). 31 Der vorliegende Fall ist von letzterem jedoch nicht betroffen, da es hier um das Halten eines Hundes durch eine natürliche Person geht, und zwar - entgegen der Auffassung des Klägers - zu persönlichen Zwecken. 32 Die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer ist durch § 1 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 a), 6 und 7 HStS 2001 gedeckt. 33 Nach § 1 Abs. 1 HStS 2001 ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden im Stadtgebiet T. . Steuerpflichtig ist der Hundehalter (Abs. 2 Satz 1). Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat (Abs. 2 Satz 2). 34 Der Kläger war danach steuerpflichtig, da er während des Heranziehungszeitraums im Stadtgebiet der Stadt T. als natürliche Person einen Hund zu persönlichen Zwecken hielt (§ 1 Abs. 1 HStS 2001 in der gebotenen einschränkenden Anwendung i. V. m. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HStS 2001). Der Kläger war zum einen Hundehalter, da er den Hund, für den die streitgegenständliche Hundesteuer erhoben worden ist, im Veranlagungszeitraum im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS 2001 in seinem Haushalt aufgenommen, nämlich auf seiner Hofstelle untergebracht, betreut und versorgt hatte. Die Hundehaltung erfolgte darüber hinaus entgegen der Auffassung des Klägers zu persönlichen Zwecken, nicht hingegen zu einem Zweck, der eine Steuerpflichtigkeit ausschloss. 35 Bei der Abgrenzung einer - hundesteuerpflichtigen - Hundehaltung zu privaten Zwecken von einer - nicht der Hundesteuerpflicht unterfallenden - Hundehaltung aus gewerblichen Gründen erscheint es als sachgerecht, darauf abzustellen, ob der Betrieb, hinsichtlich dessen die gewerbliche Hundehaltung geltend gemacht wird, auch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden kann oder nicht. 36 Vgl. Meier, Kommt für sog. Firmenhunde eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung bei der Hundesteuer in Betracht?, Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 2002, 165 (166 f.); Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 3 Rdnr. 137. 37 Ist der Zusammenhang zwischen Hundehaltung und gewerblicher Tätigkeit dergestalt beschaffen, dass der Betrieb ohne die Haltung des Hundes nicht existieren würde bzw. könnte, so liegt eine gewerbliche bzw. betriebliche Nutzung des Hundes vor, die die Annahme, mit der Hundehaltung werde ein besonderer Aufwand betrieben, und damit die Hundesteuerpflichtigkeit ausschließt. Zu denken ist hierbei etwa an Artistenhunde, Hunde, die zur Zucht und zum späteren Verkauf gehalten werden (Hundehandel), die Haltung eines Hundes im medizinischen Bereich u. ä.. 38 Vgl. Meier, KStZ 2002, 165 (166); Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 137. 39 Sobald eine gewerbliche Tätigkeit jedoch ohne die Haltung eines Hundes ausgeübt werden kann, ist die Annahme angebracht, dass die Haltung des Hundes zu privaten Zwecken erfolgt oder diese zumindest derartig im Vordergrund stehen, dass eine „Steuerbefreiung" unter Berücksichtigung des Besteuerungszwecks nicht mehr gerechtfertigt scheint. 40 Vgl. Meier, KStZ 2002, 165 (166 f.); Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 137. 41 Zu der letztgenannten Fallgruppe zählt in aller Regel die Hundehaltung auf einem landwirtschaftlichen Anwesen. 42 Vgl. Meier, KStZ 2002, 165 (166 f.); Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 137; Stein, Die Hundesteuer in Nordrhein-Westfalen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Stand: 1. Januar 2002, E 4 d4 NW Anm. 2.1.3 (S. 9); vgl. ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2000 - 10 K 500/99 -, S. 6 d. amtl. Umdr.. 43 Zwar besteht einerseits ein nicht zu verleugnender Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Landwirts, da ein in einem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltener Hund, sofern er die entsprechende Eignung besitzt, in aller Regel auch dazu eingesetzt wird, auch das Betriebsvermögen zu bewachen. Daneben ist ebenfalls der gleichzeitige Einsatz eines solchen Hundes etwa zum Viehtrieb nicht unüblich. Sofern der Landwirt auf seinem Hof auch wohnt, sind andererseits private Bezugspunkte der Hundehaltung - insbesondere Schutz des Landwirts und seiner Angehörigen sowie seines Privatvermögens vor Einbrechern u. ä. - gleichfalls unverkennbar. Sie rücken gegenüber den gewerblichen Anknüpfungspunkten in den Vordergrund, da die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in aller Regel nicht zwingend von der Hundehaltung abhängig, sondern auch ohne diese möglich ist. 44 Vgl. Meier, KStZ 2002, 165 (166 f.); Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 137; Stein, a.a.O., E 4 d4 NW Anm. 2.1.3 (S. 9). 45 Dafür, private Bezugspunkte im vorgenannten Sinne als ausreichend anzusehen, um eine Hundehaltung im landwirtschaftlichen Bereich der Hundesteuerpflicht zu unterwerfen, spricht ferner, dass es für die Annahme einer Aufwandsteuer ohne Belang ist, wie die Einkommens- und Vermögensverwendung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs im Einzelfall konkret ausgestaltet ist und aus welchen Beweggründen und nach welchen Modalitäten sie im einzelnen erfolgt. 46 Vgl. zu letzterem: BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, Buchholz, 11 Art. 105 GG Nr. 16 - Hundesteuer -; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1992 - 2 S 753/92 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1993, 109 (109 f.) - Jagdsteuer -; Urteil der Kammer vom 7. September 2001 - 3 K 4656 -, S. 7 d. amtl. Umdr.. 47 Gemessen an den vorstehend erläuterten Kriterien, liegt hier eine Hundehaltung zu privaten Zwecken vor. Die vom Kläger dargelegte Hundehaltung stellt sich als weitgehend typisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Die von ihm aufgezeigten individuellen Besonderheiten der Hundehaltung lassen diese nicht zu einer gewerblichen im oben aufgezeigten Sinne werden mit der Folge, dass die Steuerpflichtigkeit entfiele. Im einzelnen gilt insoweit folgendes: 48 Der Hund des Klägers dient bei objektiver und verständiger Betrachtung der Bewachung des gesamten Hofgeländes einschließlich des Wohnbereichs des Klägers. Er wird, legt man die Ausführungen des Klägers zugrunde, wie ein typischer „Hofhund" gehalten, nämlich auf der zwischen bzw. neben den vorhandenen Gebäuden liegenden Hoffläche. Durch den Hund geschützt wird das gesamte Hofareal. Die Annahme, der Hund bewache nicht (auch) den privaten Wohnbereich des Klägers, wäre bei Zugrundelegung der hier in Rede stehenden Art der Hundehaltung weder nachvollziehbar noch entspräche eine derartige Differenzierung der Lebenswirklichkeit. Anzumerken ist insoweit überdies, dass der Hund des Klägers schon kaum in der Lage sein dürfte, zwischen Eindringlingen, die es auf das Betriebsvermögen des Klägers abgesehen haben, und solchen, die seinen privaten Wohnbereich bedrohen, zu unterschieden. Festzustellen ist im vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus, dass letztlich auch der Kläger eine zum Teil privatnützige Komponente der Hundehaltung eingeräumt hat. 49 Die vom Kläger geschilderte Form der Haltung seines Hundes bezweckt, was nicht zu verkennen ist, auch den Schutz des Betriebsvermögens, insbesondere die Bewachung der auf dem Hof vorhandenen Betriebsmittel. Der Hund dient (auch) insoweit als Wachhund. Dieser - auch - gewerbliche bzw. betriebliche Einsatz des Hundes des Klägers führt bei Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze nicht dazu, dass die Hundehaltung des Klägers als vom Regelungsbereich des Art. 105 Abs. 2a GG ausgenommen anzusehen wäre. Ein Zusammenhang zwischen der Hundehaltung und der gewerblichen Tätigkeit des Klägers dergestalt, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb ohne die Haltung des Hundes nicht existieren würde bzw. könnte, ist nicht erkennbar. Was insoweit den Einsatz des Hundes als Wachhund anbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass ein wirkungsvoller und ausreichender Schutz des Hofes vor Unbefugten auch durch geeignete bauliche Maßnahmen zu erreichen ist, insbesondere eine entsprechende Umzäunung, den Einbau eines selbsttätig schließenden Tores, die Beschaffung handelsüblicher und heute allgemein verbreiteter Bewegungsmelder nebst entsprechenden Lichtquellen und ähnliches mehr. Ferner ist etwa daran zu denken, die Zugänge zu den Betriebsgebäuden durch verschließbare und ggf. einbruchshemmende Türen besonders zu sichern und auf diese Weise den Schutz der Betriebsmittel weiter zu erhöhen. 50 Hinsichtlich der Höhe der erhobenen Steuer begegnet der angefochtene Bescheid ebenfalls keinen Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 1 a) HStS 2001 beträgt die Steuer jährlich 55,00 EUR, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam nur ein Hund gehalten wird. Danach betrug die Hundesteuer im Falle des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 55,00 EUR. Dieser Betrag ist in dem angefochtenen Bescheid beziffert worden. 51 Schließlich greift zugunsten der Hundehaltung des Klägers auch kein Steuerbefreiungs- oder Steuerermäßigungstatbestand ein. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 HStS 2001 nicht erfüllt, da das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht mehr als 400 Meter entfernt liegt. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53