Urteil
7 K 4319/01
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImschG ist von der sachlich zuständigen Behörde zu erlassen; die Zuständigkeit bestimmt sich nach der ZustVOtU.
• Nach Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU ist bei ungenehmigter Lagerung von Abfall in bestimmten Anlagen die Kreisordnungsbehörde und nicht das Staatliche Umweltamt (StUA) sachlich zuständig.
• Eine Ordnungsverfügung ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt abzufassen; unklare Begriffe oder ungenaue Flächenangaben machen den Verwaltungsakt rechtswidrig.
• Formelle Unzuständigkeit der erlassenden Behörde kann nicht nachträglich durch ein Widerspruchsverfahren geheilt werden.
• Die Ordnungsverfügung kann nicht ohne weiteres als Auslegung oder Änderung eines bestehenden Genehmigungsbescheids umgedeutet werden, wenn das verfolgte Ziel und die materielle Tragweite abweichen.
Entscheidungsgründe
Ordnungsverfügung wegen Freiflächenlagerung von Abfall: fehlende sachliche Zuständigkeit und Unbestimmtheit • Eine Ordnungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImschG ist von der sachlich zuständigen Behörde zu erlassen; die Zuständigkeit bestimmt sich nach der ZustVOtU. • Nach Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU ist bei ungenehmigter Lagerung von Abfall in bestimmten Anlagen die Kreisordnungsbehörde und nicht das Staatliche Umweltamt (StUA) sachlich zuständig. • Eine Ordnungsverfügung ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt abzufassen; unklare Begriffe oder ungenaue Flächenangaben machen den Verwaltungsakt rechtswidrig. • Formelle Unzuständigkeit der erlassenden Behörde kann nicht nachträglich durch ein Widerspruchsverfahren geheilt werden. • Die Ordnungsverfügung kann nicht ohne weiteres als Auslegung oder Änderung eines bestehenden Genehmigungsbescheids umgedeutet werden, wenn das verfolgte Ziel und die materielle Tragweite abweichen. Die Klägerin betreibt eine Abfallsortieranlage mit Zwischenlager auf einem Betriebsgrundstück. Die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 14.01.1999 umfasste die Sortieranlage, Hallenbetrieb und Containerzwischenlager. Tatsächlich wurden auf Freiflächen große Mengen Baustoff- und Grünabfälle lose gelagert. Nach Nachbarbeschwerden erließ der Beklagte mit Verfügung vom 04.10.2000 untersagende Maßnahmen gegen Annahme, Behandlung und Lagerung von Abfällen auf Freiflächen; die Verfügung wurde im Widerspruchsverfahren von der Bezirksregierung teilweise präzisiert. Die Klägerin hielt das gesamte Betriebsgelände für genehmigt und focht die Verfügung an. Das Verwaltungsgericht prüfte Zuständigkeit, Bestimmtheit der Verfügung und mögliche Umdeutung als Änderung des Genehmigungsbescheids. • Zuständigkeit: Die sachliche Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImschG bestimmt sich nach der ZustVOtU. Nach Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU ist bei ungenehmigter Lagerung von Abfall in den genannten Anlagen die Kreisordnungsbehörde (untere Abfallbehörde) allein zuständig; damit war der Beklagte (StUA) formell unzuständig. • Auslegung der Zuständigkeitsnorm: Der Wortlaut von Nr. 10.1.8 ist eindeutig und lässt keine abweichende Auslegung zu; entstehungsgeschichtliche Argumente oder Entwürfe künftiger Änderung können den klaren Normtext nicht verdrängen. • Heilung durch Widerspruchsverfahren: Die spätere Bearbeitung im Widerspruchsverfahren durch die Bezirksregierung heiligt die formelle Unzuständigkeit der ursprünglich handelnden Behörde nicht. • Bestimmtheit der Verfügung: Die Ordnungsverfügung ist nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht hinreichend bestimmt. Unklar bleibt, welche Stoffe konkret unter "Abfall" fallen und wann Input-Material dem "Output-Material der Sortieranlage" entspricht; die Flächenangabe („südlich der Flucht des Sortierbandes bis zur östlichen Grundstücksgrenze (ca. 1.200 qm)“) ist ungenau und erschwert Vollstreckung und Rechtsklarheit. • Unmöglichkeit der Umdeutung: Eine Umdeutung der Verfügung in eine (Teil-)Aufhebung oder Konkretisierung des Genehmigungsbescheids kommt nicht in Betracht, weil die Verfügung ein anderes Verfolgungsziel verfolgte und die sachliche Zuständigkeit für Genehmigungsänderungen nicht beim Beklagten lag. • Rechtsfolge: Wegen formeller Unzuständigkeit und fehlender Bestimmtheit ist die Ordnungsverfügung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; daher ist aufzuheben. Die Klage ist erfolgreich; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 04.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung vom 26.09.2001 wird aufgehoben. Begründend ist maßgeblich, dass der Beklagte für die mit der Verfügung verhängten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImschG sachlich nicht zuständig war, weil nach Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU in Fällen ungenehmigter Abfalllager die Kreisordnungsbehörde zuständig ist. Zudem ist die Verfügung inhaltlich unbestimmt, da weder die betroffenen Abfallarten noch die konkret zulässige Fläche klar bestimmt sind. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.