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Urteil

7 K 4319/01

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2003:0123.7K4319.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 26. September 2001 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt in I1. , O.-------straße 8, Gemarkung F. , Flur 11, Flurstück 79, eine Abfallsortieranlage mit Zwischenlager (sog. Wertstoff- Aufbereitungs-Zentrum I1. ). Mit Antrag vom 10. Juli 1998, ergänzt bis zum 8. Januar 1999 beantragte die W. als Rechtsvorgängerin der Klägerin die Erteilung einer dem Vorhaben entsprechenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ihrem Antrag fügte die W. (unter anderem) eine Lärm- und Immissionsprognose vom 7. Mai 1998 über die zu erwartenden Geräusche bei. In der Lage- und Situationsbeschreibung wurden - unter Bezugnahme auf einen beigefügten Lageplan - "auf der freien Hoffläche östlich neben dem Gebäude" ein Abstellplatz für circa 15 Leercontainer, Lagerplätze für sortierte Wertstoffe und Recyclingschotter, diverse Boxen für Splitt, Kies, Sand, etc. sowie diverse Baustofflager genannt. 3 Mit Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 erteilte der Beklagte der W. Container GmbH die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der vorgenannten Anlage. Die Genehmigung umfasste dabei - im Wesentlichen - die Abfallsortieranlage, bestehend aus Sortierkabine, Zerkleinerer, Windsichter, Siebanlage und Förder- und Sortierbändern mit einer Kapazität von 32.000 Tonnen pro Jahr (t/a) sowie die Zwischenlagerung von Abfällen (vorwiegend in Containern). In den Nebenbestimmungen zur Emmissionsbegrenzung und zum Immissionsschutz (im Folgenden: Nebenbestimmungen -NB-) war (unter anderem) bestimmt, dass geruchsintensive Abfälle in geschlossenen Containern zu lagern seien und die Immissionsrichtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuhalten seien (Ziffer 6.7 NB). Sämtliche verunreinigten Materialien seien so zu lagern, dass Abschwemmungen und Auslaugungen nicht erfolgen könnten (Ziffer 9.2 NB). In der Begründung des Bescheides wurde im Rahmen der Berücksichtigung und Bewertung der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erhobenen Einwände darauf abgestellt, dass "das Abkippen und Sortieren der Abfälle" in der Halle stattfinde, sodass dadurch entstehender Staub nicht ungehindert in den freien Luftstrom gelangen könne. 4 Seit Inbetriebnahme werden nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin auf dem gesamten Grundstück in loser Schüttung Baustoffe wie Bauschutt, Kies und Sand gelagert bzw. zwischengelagert. 5 Ausgelöst durch Nachbarbeschwerden untersagte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2000 nach vorheriger Anhörung unter Ziffer 1 des Bescheides "die weitere Annahme von Abfällen auf der Freifläche (außerhalb des rot gekennzeichneten Bereiches des der Ordnungsverfügung beigefügten Lageplans). Unter Ziffer 2 des Bescheides verfügte der Beklagte, dass "derzeit schon auf der Freifläche liegende Abfälle" nicht behandelt oder auf dem Gelände umgesetzt werden dürften, es sei denn zum Abtransport. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ordnungsverfügung drohte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin darüber hinaus ein Zwangsgeld an. 6 Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass nach dem Genehmigungsbescheid alle eingehenden Materialien direkt nach Anlieferung der Sortieranlage zugeführt werden müssten. Die Sortierung finde nach dem Bescheidinhalt ausschließlich in der Halle statt. Nach den tatsächlichen Feststellungen würden angelieferte Abfälle dagegen nicht direkt nach der Anlieferung einer Behandlung zugeführt, sondern zunächst außerhalb des Gebäudes auf dem Betriebsgelände zwischengelagert, was nicht der Genehmigung entspreche. Auf der gesamten Freifläche lagerten mehrere Tausend Tonnen Bauschutt. Die Fläche, auf der Bauschutt, aber auch Grünabfall gelagert werde, sei nicht Bestandteil der Genehmigung. Sie könne damit nicht als Zwischenlager für das Output-Material der Sortieranlage dienen. In den Genehmigungsunterlagen sei das Zwischenlager nicht konkretisiert dargestellt. Zur Zwischenlagerung sei der Containerabstellplatz auf dem Betriebsgelände genehmigt worden. Tatsächlich würden aber die Freiflächen genutzt. 7 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 14. Januar 1999 das gesamte Betriebsgelände erfasse, sodass die Außenlagerung von Wertstoffen nicht auf einen bestimmten Bereich des Betriebsgeländes beschränkt sei. 8 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 26. September 2001 als unbegründet zurückgewiesen und im Tenor "präzi- siert", weil nach Auffassung der Bezirksregierung B. Teilbereiche der Freiflächen von der Betriebsgenehmigung als Zwischenlager erfasst seien. Die Ordnungsverfügung erhielt nunmehr folgenden Tenor: 9 "1. Die Annahme und Lagerung von Abfällen auf der Freifläche wird untersagt. Dies gilt nicht, soweit dies innerhalb der Fläche südlich der Flucht des Sortierbandes bis hin zur östlichen Grundstücksgrenze (ca. 1.200 qm) erfolgt und die Abfälle von ihrer Qualität her dem Output- Material der Sortieranlage entsprechen. 10 2. Die derzeit schon auf der nicht genehmigten Freifläche liegenden Abfälle dürfen im Freien weder behandelt noch auf dem Gelände umgesetzt werden; es sei denn zum Abtransport." 11 Zur Begründung führte die Bezirksregierung B. aus, dass die begrenzte Lagerung von Output-Material nach Durchlaufen der Sortieranlage von der Anlagengenehmigung umfasst sei. Nicht erfasst sei aber die Lagerung von Input- Material vor der Eingabe in die Sortieranlage. Ebenso sei die Behandlung von Abfällen auf der Freifläche nicht genehmigt. 12 Hiergegen hat die Klägerin am 26. Oktober 2001 Klage erhoben. Am 11. Dezember 2001 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2001 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage beantragt, welchem Antrag die Kammer mit Beschluss vom 13. März 2002 (7 L 1781/01) entsprochen hat. 13 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die gesamte Grundstücksfläche in dem Genehmigungsbescheid als Betriebsfläche ausgewiesen sei. Die Zwischenlagerung von Material sei daher auf dem gesamten Betriebsgrundstück - einschließlich der in der Ordnungsverfügung genannten Flächen - genehmigt. Dies ergebe sich bereits aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lärm-Immissionsprognose, die eine solche Lagerung voraussetze. Zudem sei die genehmigte Durchsatzmenge der Sortieranlage so groß, dass eine Lagerung ausschließlich in Containern bzw. innerhalb der Halle nicht möglich sei. Es sei eine Lagerung von 100 Tonnen oder mehr lagerungsbedürftiger Abfälle genehmigt worden. Auch sei in dem Lageplan, der Gegenstand der genehmigten Unterlagen geworden sei, ein Außenlager eingezeichnet. Das von der angefochtenen Ordnungsverfügung betroffene Außenlager sei keine selbstständige Anlage, sondern stelle sich als notwendiger Bestandteil der Gesamtanlage dar, die nur dann im genehmigten Umfang betrieben werden könne, wenn auch ein umfassendes Außenlager unterhalten werde. Eine Stilllegung nur des Außenlagers sei daher nicht möglich. Auf dem Gelände sei auch kein Material gelagert worden, welches erst noch durch die Sortieranlage habe laufen müssen. Vielmehr würden sämtliche anfallenden Abfälle bei Anlieferung in der Halle untergebracht und von dort der Sortieranlage zugeführt. Es sei allerdings vorgekommen, dass (zum Beispiel) grober Bauschutt aussortiert und - ohne die Sortieranlage zu durchlaufen - im Außenlager gelagert worden sei, sich dann aber später herausgestellt habe, dass für groben Bauschutt kein Abnehmer vorhanden sei. In diesen Fällen sei der Bauschutt nochmals der Zerkleinerungsanlage zugeführt und anschließend wieder als Schotter auf dem Außengelände gelagert worden. Schließlich sei - wenn man der Argumentation des Beklagten folgen würde - von einer Ablagerung von Abfall auf einer nicht genehmigten Fläche auszugehen. Dann sei aber nicht der Beklagte, sondern die Kreisordnungsbehörde die für den Erlass der Ordnungsverfügung sachlich zuständige Behörde. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 26. September 2001 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung macht der Beklagte unter Vorlage eines "Entwurfs der Vierten Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung technischer Umweltschutz" geltend, dass er für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung sachlich zuständig gewesen sei. Die Zuständigkeit des Staatlichen Umweltamtes (StUA) folge aus Nr. 10.1.8 der Anlage zur geltenden Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU), wonach das StUA für die Untersagung des Betriebes sowie die Stilllegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger Anlagen zuständig sei. Die auslegungsbedürftige Vorschrift der ZustVOtU sei nicht so zu interpretieren, dass die Kreisordnungsbehörde sachlich zuständig sei. Es entspreche eindeutig dem Sinn und Zweck der derzeit geltenden - aber auch der im Entwurf vorliegenden - ZustVOtU, dass das fachlich kompetente StUA grundsätzlich die sachlich zuständige Überwachungsbehörde sei und nur für den Fall der Entsorgung von Abfall die Kreisordnungsbehörde als untere Abfallwirtschaftsbehörde eine Zuständigkeit erhalten solle. In der Begründung der geplanten Neufassung der Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU stelle der Verordnungsgeber klar, dass die Änderung lediglich eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage darstelle. Diesem "Willen des Gesetzgebers" könne sich das Gericht nicht verschließen. 19 Der Bescheid sei auch in der Sache rechtmäßig. Es würden Anlagenteile anders genutzt, als in dem Genehmigungsverfahren angegeben. Selbstverständlich dürften Materialien in der Halle behandelt und - als Output-Material - auf der Außenfläche gelagert werden. Soweit aber Abfälle nach Erreichen des Betriebsgeländes sofort außerhalb der Halle zwischengelagert und auf dem Firmengelände behandelt würden, handele es sich um Materialien vor der Behandlung und damit nicht um Output-, sondern um Input-Material. 20 Der Berichterstatter hat am 21. Mai 2002 einen Termin zur Erörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen geführt. Insofern wird auf das Protokoll des Termins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (7 L 1781/01 und 7 K 4319/01) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 26. September 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sodass der rechtlichen Beurteilung der Kammer die Ordnungsverfügung des Beklagten in der durch den Widerspruchsbescheid "konkretisierten" Gestalt zu Grunde liegt. 24 Der Beklagte hat seine Ordnungsverfügung auf § 20 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImschG) gestützt. Für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ist der Beklagte jedoch sachlich nicht zuständig. 25 Die sachliche Zuständigkeit der Umweltschutzbehörden bestimmt sich - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt - nach ZustVOtU in der Fassung vom 14. Juni 1994 (GV NRW S. 360/SGV NRW 282), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 21. März 2000 (GV NRW S. 364). § 1 Abs. 1 ZustVOtU bestimmt, dass für die Wahrnehmung der in der Anlage der Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig sind. Danach war im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben. 26 Nach der insoweit einschlägigen Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU ist für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImschG (Untersagung des Betriebes sowie Stilllegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger Anlagen) zwar grundsätzlich das StUA sachlich zuständig. Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt die ZustVOtU in Nr. 10.1.8 ihrer Anlage aber weiter, dass für die Maßnamen nach § 20 Abs. 2 BImschG die Kreisordnungsbehörde (bzw. das hier nicht in Betracht kommende Bergamt) sachlich zuständig ist, "soweit Abfall in einer in den Nummern 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des BImschG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImschV) genannten Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird (laufende Nr. 30.1.31.1 Nr. 6 dieses Verzeichnisses)". Dabei handelt es sich - soweit hier auf die laufende Nummer 30.1.31.1 Nr. 6 des Verzeichnisses Bezug genommen wird - um ein bloßes redaktionelles Versehen, denn die entsprechende (abfall-rechtliche) Bestimmung findet sich in Nummer 30.1.31.1 Nr. 7 des Verzeichnisses, während sich der Regelungsbereich der Nr. 6 auf fortgeworfenen oder verbotswidrig abgelagerten Abfall im Bereich von Straßen ausserhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile bezieht, wofür die Zuständigkeit der Straßenbaubehörde des zuständigen Straßenbaulastträgers gegeben sein soll. 27 Nach dieser ihrem Wortlaut nach eindeutigen und einer (weiteren) Auslegung damit grundsätzlich nicht zugänglichen Zuständigkeitsbestimmung in Nr. 10.1.8. der Anlage zur ZustVOtU war im vorliegenden Fall nicht das StUA, sondern die Kreisordnungsbehörde für eine auf § 20 Abs. 2 BImschG gestützte Ordnungsverfügung (Stilllegung) die allein sachlich zuständige Behörde. 28 Bei der genehmigungsbedürftigen Anlage der Klägerin handelt es sich um eine Anlage i.S.d. Nr. 8.10a und b und Nr. 8.11 a, b Spalte 2 in Verbindung mit Nr. 8.4 des Anhangs zur 4. BImschV. In der Ordnungsverfügung geht es nach der Präzisierung im Widerspruchsbescheid inhaltlich um die Annahme, Behandlung, Lagerung und Umsetzung von Abfällen auf nicht genehmigten Freiflächen. Es handelt sich also um eine in Nr. 10.1.8 geregelte Verwaltungsaufgabe (Stilllegung) nach § 20 Abs. 2 BImschG. Damit ist aber genau der in Nr. 10.1.8 - als Ausnahmefall - geregelte Sachverhalt gegeben, wonach für diese Verwaltungsaufgabe nach § 20 Abs. 2 BImschG die Kreisordnungsbehörde allein zuständig ist, soweit Abfall ohne die erforderliche Genehmigung gelagert wird. 29 Die von dem Beklagten angestellten Erwägungen zur Auslegung der Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU gehen angesichts der Eindeutigkeit des Wortlauts der Vorschrift, die keinen Raum für eine (weitere) Auslegung des Bedeutungsinhalts der geltenden Regelung (etwa) nach dem (mutmaßlichen) historischen Willen des Verordnungsgebers (sog. genetische Interpretation) bzw. der mit der im Entwurfsstadium vorliegenden Vierten Änderung der ZustVOtU verfolgten Absicht gibt, ins Leere. 30 Zwar ist die ZustVOtU einer solchen Auslegung nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden dem Grunde nach zugänglich. 31 Vgl. insofern für die vergleichbare Rechtslage betreffend die Verordnung über die Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen vom 11. Dezember 1990 (GV NRW S. 659): Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. September 1995 - 13 A 3687/94 -, in: OVGE MüLü 45, 95 = NVwZ-RR 1996, 185 = Pharma Recht 1996, 141. 32 Im Falle der sprachlichen Eindeutigkeit des anzuwendenden Normtextes ist aber für weitere Interpretationsmethoden nach allgemein anerkannten Auslegungsregeln kein Raum, wenn der nach dem Wortlaut der Norm anzunehmende Sinn der Vorschrift nicht rechtswidrig ist und wenn dadurch keine Regelungslücke entsteht oder das rechtlich Gebotene an veränderte Verhältnisse anzupassen ist. 33 Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage (1994), Randnummer (Rdnr.) 56 zu Teil V (Seite 328). 34 Solches ist indes nicht der Fall. Der Sinn der Vorschrift ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Regelung stellt sich als Ausformung des Umstandes dar, dass für unterschiedliche Maßnahmen des Umweltrechts verschiedene Behörden sachlich zuständig sein können. Für den Bereich der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hat der Gesetzgeber sich dabei jedoch entschlossen, das Genehmigungsverfahren zu konzentrieren und dieserhalb in § 13 BImschG geregelt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage andere die Anlage betreffende Genehmigungen einschließt. Die damit bewirkte Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezieht sich jedoch allein auf das Genehmigungsverfahren als solches, nicht aber auf nachfolgende Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse. Nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind die (zunächst) verdrängten Fachbehörden zur Überwachung und Kontrolle des Betriebes sowie für den Erlass nachträglicher Anordnungen auf Grund des einschlägigen Fachrechts vielmehr grundsätzlich (wieder) sachlich zuständig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde wird damit nicht zur "generellen Betriebsüberwachungsbehörde". Sie ist jedoch allein befugt, die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachträglich aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen. 35 Vgl. Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2001, Rdnr. 119 und 123 zu § 13 BImschG. 36 Die in Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU normierte Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde entspricht den oben aufgezeigten Grundsätzen und ist dementsprechend - unabhängig von der Frage, ob eine andere Verteilung der sachlichen Zuständigkeiten (de lege ferenda) rechtlich möglich ist - rechtmäßig. 37 Auf Grund der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde entsteht darüber hinaus weder eine Regelungslücke (etwa in Form einer fehlenden Regelung der sachlichen Zuständigkeit für einen bestimmten Teilbereich der zu regelnden Materie) noch eine - zu vermeidende - 38 vgl. OVG NRW, a.a.O., 39 sog. Doppelzuständigkeit, noch ist eine Veränderung der Verhältnisse ersichtlich, die eine Anpassung des rechtlich Gebotenen erforderlich machen würde. 40 Auch führen die in das Verfahren eingeführten Ausführungen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2002 (V-2-8010.10) zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift der Norm nicht zu einer Übergehung des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift, zumal "Gesetzesmaterialien" im Rahmen der Auslegung einer Vorschrift nach allgemeinen Grundsätzen nur mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden sollen, als sie auf einen objektiven Norminhalt schließen lassen und der so genannte Wille des Normgebers bzw. der am Verfahren Beteiligten bei der Interpretation der Norm nur insoweit berücksichtigt werden soll, als er auch im Normtext, was - wie oben dargelegt - hier gerade nicht der Fall ist, Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, den subjektiven Vorstellungen des Normgebers dem objektiven Norminhalt gleichzusetzen. 41 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 62, 1 ff., 45. 42 Soweit der Beklagte hierzu im Eilverfahren (7 L 1781/01) ergänzend auf die Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung ZustVOtU vom 24. Juni 1997 (GV NRW S. 142), durch die Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU hinsichtlich der Bezeichnung der "zuständigen Behörde" ihre heutige Fassung erfahren hat, hingewiesen hat, ist - in entstehungsgeschichtlicher Hinsicht - zudem in der Sache festzustellen, dass die Begründung zur Änderungsverordnung selbst davon ausgeht, dass die Verordnung für den "praktisch bedeutsamen Sonderfall sich überschneidender materiellrechtlicher Bestimmungen des BImschG und des Krw- /AbfG" in Nr. 10.1.8 "eine ausdrückliche Regelung mit Ausschluss der Doppelzuständigkeit durch Konzentration der Zuständigkeit bei den Kreisordnungsbehörden" enthalte. Für die in den Nrn. 8.4, 8.8, 8.9, 8.10 oder 8.11 des Anhangs zur 4. BImschV genannten Anlagen seien "zukünftig die Kreisordnungsbehörden allein zuständig, soweit Abfall in einer solchen Anlage ohne die erforderliche Genehmigung gelagert" werde. Den Kreisordnungsbehörden obliege "damit auch die im Einzelfall gegebenenfalls erforderliche Anordnung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zur Verhinderung weiteren Stoffumschlags sowie zum Abräumen und Entleeren eines illegalen Lagers sowohl auf der Grundlage der abfallrechtlichen Vorschriften wie auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 BImschG (z.B. Stilllegung der gesamten Anlage oder Teilstilllegung der Anlage zur Rückführung auf den genehmigten Zustand oder Abräumen einer stillgelegten oder verlassenen Anlage)". Bisherige Erfahrungen im Verwaltungsvollzug hätten gezeigt, dass die Zuständigkeitskonzentration erforderlich sei, um eine wirksame Durchsetzung umweltrechtlicher Anforderungen zu gewährleisten. Werde ein ungenehmigtes Lager mit gefährlichen Abfällen entdeckt, könne es zur Abwehr von Gefahren notwendig sein, unverzüglich und entschlossen - gegebenenfalls mit hohem Kostenrisiko für die öffentliche Hand - einzuschreiten. Eine parallele Zuständigkeit mehrerer Behörden mit Befugnissen nach unterschiedlichen materiellrechtlichen Vorschriften würde zu unnötigen Erschwernissen, unvermeidbar sich einstellenden Zeitverzögerungen u.U. sogar zu einer Verschärfung der Gefahrenlage führen (wegen der Einzelheiten die Begründung wird auf die Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der ZustVOtU, Blatt 66 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 1781/01 verwiesen. 43 Diese unmissverständlichen historischen Erwägungen des Verordnungsgebers zur Begründung der alleinigen und ausschließlichen Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde für den Fall, dass Abfall ohne Genehmigung in einer der näher bezeichneten Anlagen gelagert wird, lassen keinerlei Raum für die vom Beklagten vertretene Ansicht, die Zuständigkeitsbestimmung der geltenden ZustVOtU lasse auch dann, wenn Abfall ohne Genehmigung in einer der näher bezeichneten Anlagen gelagert werde, eine sachliche Zuständigkeit des StUA für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImschG zu. Im Gegenteil sollte erkennbar allein die sachliche Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde für diese Fälle begründet werden. 44 Der Beklagte kann auch nicht etwa damit gehört werden, die Praxis verfahre entsprechend der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung. Eine solche (möglicherweise landesweite) Verwaltungspraxis entspräche nicht den eindeutigen Vorgaben der ZustVOtU und wäre damit als rechtswidrige Verwaltungspraxis von vornherein ungeeignet, eine Zuständigkeit des StUA entgegen der soeben aufgezeigten gesetzlichen Regelung zu begründen. Gleiches gilt für die vom Beklagten vertretene Argumentation dazu, die im Entwurfsstadium befindliche Vierte Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Technischer Umweltschutz sehe für den hier streitgegenständlichen Fall die sachliche Zuständigkeit des StUA vor, wobei der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass die geplante Änderung der ZustVO lediglich eine Klarstellung der derzeit geltenden Regelung darstelle. Diese Argumentation geht fehl. Der Wille des Verordnungsgebers kann - wie bereits oben dargelegt - allenfalls dann zur Interpretation einer Norm herangezogen werden, wenn er im Normtext seinen Niederschlag gefunden hat, was hier gerade nicht der Fall ist. Von vornherein ungeeignet zur Interpretation einer geltenden Norm ist aber der mutmaßliche Wille des Verordnungsgebers betreffend einer sich im Entwurfsstadium befindlichen (zukünftig möglicherweise zu erlassenen) Norm. 45 Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Nr. 10.1.8 der Anlage zur ZustVOtU war und ist eine sachliche Zuständigkeit des StUA damit nicht gegeben. Vielmehr wäre die Kreisordnungsbehörde die sachlich zuständige Behörde für eine Maßnahme nach § 20 Abs. 2 BImschG gewesen. 46 Dieser (formelle) Mangel der angefochtenen Ordnungsverfügung ist auch nicht etwa durch das nachgeschaltete Widerspruchsverfahren geheilt worden. Eine Heilung formeller Mängel könnte allenfalls nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgen, welche Vorschrift den vorliegenden Fall einer Entscheidung durch die (erstinstanzlich sachlich unzuständige) Behörde aber gerade nicht den Heilungsvorschriften unterwirft. Der Fall einer Unzuständigkeit der Behörde ist vielmehr lediglich in § 44 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW geregelt, betrifft dort aber nur den Fall der örtlichen, nicht der sachlichen Unzuständigkeit. 47 Vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kom-mentar, 4. Auflage (1993), Rdnr 67 zu § 44. 48 Die nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 BImschG ergangene streitgegenständliche Ordnungsverfügung kann auch nicht in eine (Teil-)Aufhebung bzw. Konkretisierung des - möglicherweise teilweise zu unbestimmten - Genehmigungsbescheides vom 14. Januar 1999 umgedeutet werden. Zwar wäre der Beklagte für eine Regelung betreffend den Genehmigungsbescheid die sachlich zuständige Behörde. Eine Umdeutung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nach Maßgabe des § 47 VwVfG NRW kommt aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte ein Verwaltungsverfahren betreffend den Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 gerade nicht betreiben wollte, sondern eine Ordnungsverfügung nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 BImschG erlassen wollte, ohne den Genehmigungsbescheid anzutasten. Zudem wäre das Umdeutungsergebnis, 49 vgl. zum Begriff: Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 21 ff. zu § 47, 50 einer solchen Teilaufhebung bzw. Präzisierung des Genehmigungsbescheides nicht in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthalten. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Umdeutung ist aber, dass der andere Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, wie der umzudeutende Verwaltungsakt, d.h. die gleiche materiell-rechtliche Tragweite haben muss, wie sie dem fehlerhaften Verwaltungsakt zukommen sollte. Dies ist aber nicht der Fall, wenn eine Ordnungsverfügung in eine (teilweise)Aufhebung bzw. Konkretisierung des Genehmigungsbescheides umgedeutet werden soll. 51 In Anbetracht der bereits gegebenen formellen Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung bedarf es grundsätzlich im Ergebnis keines näheren Eingehens auf weitere - bereits im vorgenannten Beschluss der Kammer angesprochene - materiell-rechtliche Fragen. 52 Nach Auffassung der Kammer ist die Ordnungsverfügung allerdings nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW und damit auch deshalb rechtswidrig. 53 Die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes als Ausformung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erfordert, dass der Verwaltungsakt geeignet ist, seinen Funktionen, insbesondere der Titelwirkung unter Berücksichtigung der Bindungswirkung, zu genügen. Der Verwaltungsakt eignet sich nur im Falle seiner Bestimmtheit als Vollstreckungsgrundlage. Dies erfordert, dass der Regelungsgegenstand i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, wie er im verfügenden Teil des Verwaltungsaktes zum Ausdruck kommt, hinreichend bestimmt festgelegt wird. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes zu stellen sind, richtet sich dabei nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Jedenfalls muss der Wille der Behörde vollständig zum Ausdruck kommen und für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls durch Auslegung - erkennbar sein, wobei der objektive Erklärungswert der Regelung maßgeblich ist. Eine inhaltliche Missverständlichkeit geht grundsätzlich zu Lasten der Behörde. 54 Vgl. insoweit: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., Rdnr. 6 ff. zu § 37. 55 Soweit in dem angefochtenen Bescheid von "Abfall" die Rede ist, ist nicht ohne weiteres und eindeutig ersichtlich, welche Stoffe und Wertstoffe von der Ordnungsverfügung erfasst sein sollen, zumal in der im Widerspruchsbescheid vorgenommenen "Präzisierung" der Ordnungsverfügung diejenigen Abfälle von der Regelung ausgenommen werden, die "von ihrer Qualität her dem Output-Material der Sortieranlage entsprechen". Es erscheint der Kammer nicht hinreichend bestimmt, wann Input-Materialien den Output-Materialien "entsprechen". Nicht hinreichend bestimmt ist desweiteren die Bezeichnung der Fläche, auf der nach Auffassung der Bezirksregierung eine Zwischenlagerung von Materialien durch den Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 konzessioniert sein soll. Die Bezeichnung dieses Bereichs - "Fläche südlich der Flucht des Sortierbandes bis hin zur östlichen Grundstücksgrenze (ca. 1.200 qm)" lässt nicht hinreichend klar erkennen, wann eine Lagerung erlaubt bzw. nicht erlaubt sein soll. Dementsprechend ist auch das in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Behandlungsverbot bezüglich der Abfälle "auf der nicht genehmigten Freifläche" nicht hinreichend bestimmt, zumal die Verfahrensbeteiligten hauptsächlich darum streiten, ob und in welchem Umfang der Genehmigungsbescheid vom 14. Januar 1999 eine Zwischenlagerung auf der Freifläche genehmigt, was selbst vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde unterschiedlich beurteilt wird. Bei dieser Sachlage im Tenor der Ordnungsverfügung schlicht auf die "genehmigte Fläche" hinzuweisen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht. 56 Wegen der bereits infolge der Unbestimmtheit der Ordnungsverfügung gegebenen Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes bedarf es keiner abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Lagerung von Abfällen - wie von der Klägerin angenommen - auf dem gesamten Betriebsgrundstück immissionsschutzrechtlich mit der Folge der materiellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung genehmigt worden ist. Insbesondere ist eine Auslegung des Genehmigungsbescheides anhand des Umstandes entbehrlich, dass der Gebührenberechnung des Genehmigungsbescheides vom 14. Januar 1999 für den "Lagerplatz" eine Fläche von 3.480 Quadratmetern zu Grunde gelegt worden ist, während die Ordnungsverfügung - jedenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - davon ausgeht, dass eine (Zwischen-)Lagerung auf einer Fläche von lediglich "ca. 1.200 qm" konzessioniert worden sei. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. 58