Urteil
4 K 2076/01
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Windkraftanlagen sind nach §35 Abs.1 Nr.6 BauGB privilegiert, wenn sie der Nutzung der Windenergie dienen.
• Die Ausweisung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan schließt nicht zwingend alle Windenergievorhaben außerhalb dieser Fläche aus, wenn Ausnahmen nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben vorliegen.
• Räumliche Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und ein nicht unerheblicher Eigenverbrauch (mindestens 20 %) können die Ausschlusswirkung des §35 Abs.3 Satz 3 BauGB entfallen lassen.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid für Windkraftanlage wegen Privilegierung nach §35 BauGB zu erteilen • Windkraftanlagen sind nach §35 Abs.1 Nr.6 BauGB privilegiert, wenn sie der Nutzung der Windenergie dienen. • Die Ausweisung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan schließt nicht zwingend alle Windenergievorhaben außerhalb dieser Fläche aus, wenn Ausnahmen nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben vorliegen. • Räumliche Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und ein nicht unerheblicher Eigenverbrauch (mindestens 20 %) können die Ausschlusswirkung des §35 Abs.3 Satz 3 BauGB entfallen lassen. Der Kläger beantragte einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage Enercon E40/6.44 (600 kW) auf seinem Grundstück im Außenbereich. Das Vorhaben liegt ca. 100 m von seiner Hofstelle entfernt; der Kläger betreibt auf 119 ha Ackerbau und hält Mastschweine. Die Gemeinde hatte im Flächennutzungsplan eine Windvorrangzone ausgewiesen, der beantragte Standort liegt außerhalb dieser Zone. Der Beklagte lehnte die Voranfrage ab mit Verweis auf die Vorrangfläche und fehlende Unterordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb; die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsbescheid und stellte Zweifel an der Landwirtschaftlichkeit der Schweinemast und am Nachweis des Eigenverbrauchs. Das MSWKS NRW und ein Sachverständiger bestätigten jedoch die räumliche Zugehörigkeit zur Hofstelle und erwartete Erträge, die mehr als 20 % Eigenverbrauch zuließen. Der Kläger klagte auf Erteilung des positiven Vorbescheids. • Rechtsgrundlage ist §35 BauGB; Bauvorbescheid ist zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben nicht entgegenstehen (§71 BauO NRW). • Die geplante Windkraftanlage ist als Nutzung der Windenergie nach §35 Abs.1 Nr.6 BauGB privilegiert; es bleibt somit offen, ob auch Nr.1 einschlägig wäre. • Die Ausweisung einer Vorrangfläche bewirkt regelmäßig eine Ausschlusswirkung nach §35 Abs.3 Satz3 BauGB, diese Regelwirkung greift hier jedoch nicht ein: das Vorhaben steht im räumlichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb und dient mehr als einem nicht unerheblichen Teil (hier deutlich über 20 %) der Eigenenergieversorgung, was Ausnahmetatbestände des einschlägigen Windenergieerlasses erfüllt. • Die Vorbringen des Klägers zu Ertrag und Eigenverbrauch wurden durch Sachverständigengutachten und Stellungnahmen (MSWKS NRW, Landwirtschaftskammer, Gutachter) substantiiert, sodass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Vorrangflächenwirkung vorliegen. • Weitere öffentliche Belange im Sinne des §35 Abs.3 BauGB wurden nicht festgestellt; etwaige Zweifel an der formellen Wirksamkeit des Flächennutzungsplanaktes der Gemeinde können dahinstehen, weil die materielle Prüfung zugunsten des Klägers ausfiel. Die Klage ist begründet. Der Beklagte wird verpflichtet, die Bauvoranfrage vom 8./9. Februar 2001 für die Errichtung der Windkraftanlage positiv zu bescheiden; der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben. Entscheidungsgrund ist, dass die Windkraftanlage als privilegiertes Vorhaben nach §35 Abs.1 Nr.6 BauGB zu qualifizieren ist und die Ausnahme von der Ausschlusswirkung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangfläche wegen räumlicher Zuordnung zum landwirtschaftlichen Betrieb und eines nicht unerheblichen Eigenverbrauchs (deutlich über 20 %) greift. Weitere öffentliche Belange sprechen nicht entgegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.