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Urteil

4 K 1055/03

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2004:0420.4K1055.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ ENERCON E-66/18.70 auf dem Grundstück Gemarkung Bad T. G 1. Das Vorhaben soll ca. 375 m nördlich der zwischen T. und Bad T. verlaufenden K 43, etwa 300 m südöstlich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers sowie in einer Entfernung von 5 m zur östlich gelegenen Nachbarzelle 207, die im Eigentum des Sohnes des Klägers steht, verwirklicht werden. In der näheren landwirtschaftlich genutzten Umgebung sind keine Gebäude anzutreffen. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Mit der am 6. Januar 1999 in Kraft getretenen 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. wurde eine Konzentrationszone für die Windenergienutzung im Gemeindegebiet ausgewiesen. Der für die streitgegenständliche Windkraftanlage vorgesehene Standort liegt außerhalb der festgesetzten Vorrangfläche. Am 6. November 2003 trat die 1. Änderung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. in Kraft. Dabei wurde die ausgewiesene Konzentrationszone bestätigt. Der zur Bebauung vorgesehene Standort liegt im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes im Kreis T. vom 4. Dezember 1984. Einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung für die Errichtung einer Windkraftanlage im Landschaftsschutzgebiet lehnte der Beklagte als untere Landschaftsschutzbehörde mit Bescheid 15. Oktober 2003 ab. Unter dem 24. Oktober 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ ENERCON E-66/18.70 mit einer Narbenhöhe von 86 m auf dem Grundstück Gemarkung Bad T. G 1. Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 ihr Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben. Mit Bescheid vom 18. November 2002 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die geplante Windkraftanlage außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Vorrangzone liege. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. geltend. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 als unbegründet zurück. Dazu trug sie vor: Die Beigeladene zu 1. habe von ihrem Planungsrecht durch Ausweisung von Konzentrationszonen Gebrauch gemacht. Als Verwaltungsbehörde stehe der Widerspruchsbehörde keine Normverwerfungskompetenz zu. Darüber hinaus stehe dem Vorhaben der öffentliche Belang Natur und Landschaftsschutz entgegen. Der Standort befinde sich innerhalb eines durch Ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Das Errichten baulicher Anlagen sei gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich untersagt. Eine Befreiung nach § 69 des Landschaftsgesetzes sei nicht erteilt worden. Bereits am 19. März 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Das Bauvorhaben sei insbesondere nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Ausweisung für Windenergieanlagen an anderer Stelle vorsehe. Dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen komme in seiner aktuellen Form keine solche Ausschlusswirkung zu, da er nichtig sei. Der Flächennutzungsplan erweise sich als nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da er eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen ausweise, die für diesen Zweck schlechthin ungeeignet sei. Aus dem Erläuterungsbericht der Beigeladenen zu 1. gehe hervor, dass sich für das Gemeindegebiet von Bad T. keine Fläche ergeben habe, die sich als Standort für Windkraftanlagen eigne. Die Beigeladene zu 1. gestehe selbst ein, dass sie eine Fläche als Konzentrationszone ausgewiesen habe, die auf Grund von entgegenstehenden Belangen des Naturschutzes nicht für die Bebauung mit Windkraftanlagen in Betracht komme. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die als Konzentrationsfläche ausgewiesene Fläche bereits mit fünf Windenergieanlagen bebaut sei. Weitere Anlagen könnten innerhalb dieses Gebietes nicht mehr entstehen. Die Ausweisung einer für die Windenergienutzung ungeeigneten Fläche stelle sich als Abwägungsfehler der Beigeladenen zu 1. in Form einer Verhinderungsplanung dar. So lasse es die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu, das gesamte Gemeindegebiet mit dem Instrument des Flächennutzungsplanes zu sperren. Die Gemeinde Bad T. verfüge über für die Windenergienutzung wesentlich geeignetere Flächen. Eine eigentliche flächendeckende Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes sei ebenso wenig vorgenommen worden wie die Überplanung im Sinne einer echten Weißflächenkartierung, die sich an städtebaulich gerechtfertigten Restriktionskriterien für die nicht für Windenergieanlagen zur Verfügung stehenden Flächen orientiere. Es seien hier pauschale und im Einzelnen nicht begründete Abstände zu Wohngebieten bzw. Wohnbebauung im Außenbereich zu Grunde gelegt worden. Im Übrigen habe auch das Verwaltungsgericht Arnsberg im Rahmen seines Urteils vom 7. Mai 2002 (4 K 2076/01) Zweifel an der Rechtswirksamkeit der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes ausgedrückt. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, sei es insbesondere möglich, dass die Nichtberücksichtigung der unter Nr. 8 des Erläuterungsberichts genannten neutralen Flächen östlich von T. mit der Begründung, diese lägen im Windschatten von größeren Ansiedlungen, in offensichtlich abwägungsfehlerhafter, nämlich die physikalische Essenz des Begriffs Windschatten verkennender Weise erfolgt sei. Es könne auch deshalb nicht vom Vorliegen eines Windschattens ausgegangen werden, der den wirtschaftlichen Betrieb der Windenergieanlage in dem bezeichneten Gebiet ausschließe, weil die in T. befindlichen Gebäude, wenn überhaupt, lediglich eine Gesamthöhe von bis zu 30 m erreichten, während die Narbenhöhe von modernen Windenergieanlagen bei mindestens 60 m liege. Eine Beeinträchtigung der Windsituation, die sich negativ auf den Betrieb von Windenergieanlagen in den betreffenden Flächen auswirke, könne vor diesem Hintergrund mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe nicht entgegen, dass sich das betreffende Grundstück innerhalb eines mit Ordnungsbehördlicher Verordnung der Bezirksregierung Arnsberg festgesetzten Landschaftsschutzgebietes befinde. Diese Ordnungsbehördliche Verordnung sehe in § 2 Abs. 1 ein grundsätzliches Bauverbot innerhalb des Landschaftsschutzgebietes vor. Die Zulassung einer entsprechenden Ausnahme von diesem Bauverbot bzw. die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung habe der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 2003 bei dem Beklagten als untere Landschaftsbehörde beantragt. Das Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung sei für die Frage, ob dem Kläger die beantragte Baugenehmigung erteilt werden müsse, unbeachtlich. Es handele sich nach der in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechtslage bei dem Baugenehmigungsverfahren einerseits und dem Befreiungsverfahren andererseits um von einander getrennte Verfahren. Die Baugenehmigung sei unabhängig von dem Vorliegen anderer rechtlicher selbständiger Genehmigungen zu erteilen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem landschaftsschutzrechtlichen Verbot bzw. auf eine Befreiung zustehe. Darüber hinaus habe die erhebliche Veränderung der Landschaft nach Inkrafttreten der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Jahre 1984 die Funktionslosigkeit der Verordnung für das hier entscheidende Landschaftsschutzgebiet zur Folge. Der Bereich würde bei einer heutigen Betrachtung aller Voraussicht nach nicht mehr als schutzwürdig angesehen werden können, so dass eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet an dieser Stelle nicht mehr erfolgen würde. Das gelte insbesondere unter Berücksichtigung der erheblichen landschaftlichen Vorbelastung, die das betreffende Gebiet aufweise. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass der Beklagte vor Inkrafttreten der 1. Änderung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Dem Vorhaben stehe auch nicht entgegen, dass sich die streitige Windenergieanlage über zwei Grundstücke erstrecke und die erforderliche Vereinigungsbaulast noch nicht eingetragen sei. Er habe die Eintragung der Baulast am 25. März 2004 beantragt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. November 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. April 2003 zu verpflichten, den Bauantrag des Klägers vom 24. Oktober 2002 betreffend die Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ ENERCON E-66/18.70 auf dem Grundstück Gemarkung Bad T. G 1 zu genehmigen, hilfsweise zusätzlich den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Vereinigungsbaulast einzutragen (Hilfsantrag A), äußerst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Kläger bezüglich des Bauantrages entsprechend zu bescheiden (Hilfsantrag B), weiter hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der beantragten Baugenehmigung bis zum Inkrafttreten der 1. Änderung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. am 6. November 2003 rechtswidrig gewesen ist (Hilfsantrag C), weiterhin hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zu erteilen unter Ausklammerung der Frage des Landschaftsschutzes, insbesondere der Frage der Befreiung vom Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung, sowie unter Ausklammerung der Frage der bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernisse (Hilfsantrag D), weiter hilfsweise zu dem entsprechenden Hilfsantrag betreffend Bauvorbescheid die Ausklammerung auch der Frage der Erschließung (Hilfsantrag E). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die ablehnenden Bescheide. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 1. verteidigt in der mündlichen Verhandlung die Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes in der Fassung der 1. Änderung zur 35 Änderung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, so dass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten und den Widerspruchsbescheid nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entgegen. Das Vorhaben verstößt gegen die abstandsrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts. Nach § 6 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) müssen Gebäude von den Grundstücksgrenzen Abstandflächen einhalten. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW auch für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Dazu zählen auch Windenergieanlagen, bei denen sich gemäß § 6 Abs. 10 Satz 3 BauO NRW die Tiefe der Abstandfläche nach der Hälfte ihrer größten Höhe bemisst. Bei einer Gesamthöhe der geplanten Anlage von 121,02 m ergibt sich folglich eine Tiefe der Abstandfläche von 60,51 m, die zur östlich gelegenen Parzelle 207, die im Eigentum des Sohnes des Klägers steht, nicht eingehalten wird. Eine durch Baulast gesicherte Übernahme der Abstandfläche auf der Parzelle 207 gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW oder die Eintragung einer Vereinigungsbaulast, mit der die beiden Flurstücke G 1 und G 2 bauordnungsrechtlich zu einem Grundstück zusammengefasst werden, ist bislang nicht erfolgt. Zwar hat der Kläger am 25. März 2004 die Eintragung einer Vereinigungsbaulast beantragt. Diese ist bislang aber nicht in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden und daher gemäß § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht wirksam. Das Bauvorhaben des Klägers verstößt darüber hinaus gegen die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes im Kreis T1. vom 4. Dezember 1984. Der Standort der geplanten Windkraftanlage liegt in dem durch die Ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet unzulässig. Eine Ausnahme oder Befreiung von diesem Verbot liegt nicht vor. Gründe für eine Funktionslosigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung sind nicht ersichtlich. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut, der keine Einschränkungen enthält, in einem umfassenden – über das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht hinausreichenden – Sinne zu verstehen. Die Baugenehmigungsbehörde hat damit grundsätzlich die Prüfungskompetenz hinsichtlich sämtlicher öffentlich-rechtlicher Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens und ist nicht auf bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen beschränkt, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW, § 75 Rdnr. 76. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nur dann, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen weiteren Genehmigungen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, stehen dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. September 2003 - 10 A 4694/01 -, Baurecht (BauR) 2003, Seite 1870. § 72 Abs. 1 BauO NRW verdeutlicht den Prüfungsauftrag der Bauaufsichtsbehörde. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW hat die Bauaufsichtbehörde innerhalb einer Woche nach Eingang des Bauantrages zu prüfen, ob die Erteilung der Baugenehmigung von der Erteilung einer weiteren Baugenehmigung oder Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig ist. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Baugenehmigung und die für die Realisierung des Vorhabens nach anderen Vorschriften erforderlichen weiteren Genehmigungen im Baugenehmigungsverfahren gerade nicht beziehungslos nebeneinander stehen. Vielmehr lässt er erkennen, dass etwaige weitere erforderliche Genehmigungen rechtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigungen sind. Damit geht der Gesetzgeber von einer zeitlichen Abfolge der Erteilung sämtlicher erforderlicher Genehmigungen in dem Sinne aus, dass die Baugenehmigung nur erteilt werden darf, wenn zuvor die weiteren erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003, a.a.O;Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur BauO NRW,§ 75 Rdnr. 81. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Position, die Baugenehmigung sei unabhängig von dem Vorliegen anderer rechtlich selbständiger Genehmigungen zu erteilen, nicht auf das Urteil des OVG NRW vom 14. September 2001 – 7 A 620/00 -, Baurechtssammlung 64 Nr. 163 berufen. Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass einer Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung in dem Sinne zukommt, dass sie die nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen ersetzt. Die Frage, ob die Baugenehmigung auch dann zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Bauordnungs- und des Bauplanungsrechts – wie hier das Bauverbot des § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes im Kreis T. – entgegen stehen, wird in der zitierten Entscheidung nicht thematisiert. Da das Vorhaben demnach gegen bauordnungsrechtliche sowie landschaftsschutzrechtliche Vorschriften verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Erteilung der begehrten Baugenehmigung bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen stehen. Insbesondere kann dahin stehen, ob die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes des Beigeladenen in der Fassung der 1. Änderung, mit der eine Konzentrationszone für Windenergienutzung im Gemeindegebiet ausgewiesen wurde, rechtswirksam ist und demzufolge dem Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen stehen. Es erscheint zweifelhaft, ob die im Urteil der Kammer vom 7. Mai 2002 in dem Verfahren 4 K 2076/01, in dem der Kläger um einen Bauvorbescheid für eine Windenergieanlage auf einem weiter nördlich gelegenen Standort stritt, geäußerten Bedenken an der Wirksamkeit der Konzentrationszonenausweisung durch die 1. Änderung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. ausgeräumt wurden. Das gilt für die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen zu 1. insbesondere im Hinblick darauf, dass der Rat der Gemeinde einerseits zu dem Ergebnis gekommen ist, im Gemeindegebiet von Bad T. gebe es keine Fläche, die sich als Standort für Windkraftanlagen eigne, andererseits aber gleichwohl die Ausweisung der bestehenden Konzentrationszone südöstlich von Bettinghausen bestätigt hat, wenn auch maßgeblich im Kontext von Aspekten des Bestandsschutzes. Auch die mit Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 16. April 2004 nachgeschobenen über den Bestandsschutz hinausgehenden Gesichtspunkte des Ersatzes, der Modernisierung und Verschiebung der Anlagen sowie der nachbargemeindekonformen Neuorganisation erscheinen nicht geeignet, den Plausibilitätsbruch von Nichteignung und Ausweisung zu heilen. Wenn im gesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden ist, darf die Gemeinde keine Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan vorsehen, weil mit der Darstellung von für die Windenergienutzung ungeeigneten Flächen der Gesetzeszweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt würde, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2002- 4 C 15.01 -, Bau 2003, Seite 828. Mit den Hilfsanträgen A und B ist die Klage unzulässig, da es für das Begehren Verpflichtung des Beklagten zur Eintragung einer Vereinigungsbaulast bzw. für eine entsprechende Bescheidung an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt. Mit dem Hilfsantrag C hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Auch vor dem Inkrafttreten der 1. Änderung zur 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. stand dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu, da das Vorhaben auch zu diesem Zeitpunkt mit den bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften sowie dem landschaftsschutzrechtlichen Bauverbot des § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes im Kreis T. nicht in Einklang stand. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag D, mit dem der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides unter Ausklammerung der Frage des Landschaftsschutzes, insbesondere der Frage der Befreiung vom Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung, sowie unter Ausklammerung der Frage der bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernisse begehrt, unzulässig. Die Gesamtschau der das richterliche Prüfprogramm konsekutiv-gestaffelt zurückfahrenden und verändernden Ausklammerungen lässt die in dem Hilfsbegehren offenbar werdende Klageänderung gem. § 91 VwGO, welcher der Beklagte nicht zugestimmt hat, nicht als prozessökonomisch-sachdienlich erscheinen. Die Sachdienlichkeit fehlt, weil der Hilfsantrag unzulässig ist. Für das Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides fehlt es am erforderlichen Vorverfahren. Der Kläger hat einen Vorbescheid dieses Inhalts beim Beklagten nie beantragt. Es liegt kein Fall vor, in dem das Vorverfahren ausnahmsweise entbehrlich ist. Der Übergang von einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung auf eine solche auf Erteilung eines Bauvorbescheides unter Ausklammerung bestimmter rechtliche Aspekte kann trotz des fehlenden Vorverfahrens für den nunmehr beantragten Vorbescheid zulässig sein, wenn eine erneute Durchführung des Vorverfahrens als reine Förmlichkeit entbehrlich erscheint. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Rechtsfragen, die nach der Klageänderung zur Prüfung anstehen, von der Baubehörde und der Widerspruchsbehörde bereits in dem den Bauantrag betreffenden Vorverfahren geprüft worden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1992 - 7 A 81/89 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 493. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat den Bauantrag mit der Begründung abgelehnt, das Baugrundstück liege außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen. Er hat sich ebenso wie die Widerspruchsbehörde, die zusätzlich auf das Bauverbot der geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnung verwiesen hat, nicht mit allen Fragen befasst, die bei der nunmehr in der mündlichen Verhandlung gestellten Bauvoranfrage zu prüfen sind. Insoweit hat das durchgeführte Vorverfahren die ihm nach der VwGO zukommende Filterfunktion nicht erfüllt. Im Verwaltungsverfahren ist nicht geprüft worden, ob der Anlage weitere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen stehen. Die mit dem Hilfsantrag D vorgenommene Ausklammerung ergreift insbesondere begrifflich und systematisch nicht die öffentlichen Belange natürliche Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes. Insoweit sind Fragen aufgeworfen, die zum bauplanungsrechtlichen Prüfprogramm gehören und die – über den förmlichen landschaftsschutzrechtlichen Aspekt hinaus – einer bauaufsichtlichen Prüfung im Vorverfahren bedürfen. Es erscheint durchaus vorstellbar, dass sich die bei unterstellter Unwirksamkeit der Vorrangzonenausweisung ergebende grundsätzliche Privilegierung der Windenergieanlage im Außenbereich nicht gegen die beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange – insbesondere den Erholungswert der Landschaft – durchsetzt. Die geplante Anlage ist potentiell geeignet, die Attraktivität des Kurgebietes der Gemeinde Bad T. , das auch auf eine von Fremdeinflüssen unbelastete Umgebung angewiesen ist, zu beeinträchtigen. Darüber hinaus ist von der Bauaufsichtsbehörde bislang die Frage der Erschließung des Vorhabens, die für die nunmehr mit dem Hilfsantrag D gestellte Voranfrage zu prüfen ist, nicht thematisiert worden und bedarf ebenfalls einer Abhandlung im bauaufsichtlichen Vorverfahren. Es erscheint nicht unzweifelhaft, ob die zum Baugrundstück führenden Wirtschaftswege in der Lage sind, den mit dem Bau der Anlage verbundenen Schwerlastverkehr zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der richterlichen Augenscheinnahme zur Frage der Schwerlastbefahrbarkeit der Wegeparzelle 198 nicht. Die mit der Stellung des Hilfsantrages E verbundene Klageänderung ist ebenfalls unzulässig, weil weder der Beklagte ihr zugestimmt hat noch die Änderung sachdienlich ist. Wie oben ausgeführt wirft ein Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Aspekte des Landschaftsschutzes, der bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernisse sowie der Erschließung die Frage des Entgegenstehens weiterer öffentlicher Belange, insbesondere des Erholungswertes der Umgebung des geplanten Standortes, auf, die bislang nicht geprüft worden ist und die Durchführung eines Vorverfahrens für den neu beantragten Vorbescheid nicht entbehrlich erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich dadurch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.