Beschluss
2 L 1706/00
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2000:1212.2L1706.00.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Altersteilzeit im Block- modell zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich mögliche Erlaß einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Abordnungsanspruchs voraus. Dabei kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Rechtsschutzsuchenden nicht schon im vollen Umfang, wenn auch zeitlich beschränkt und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn die beantragte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsschutzsuchenden auch in der Hauptsache besteht. Hiernach ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unzulässig. Eine antragsgemäße Entscheidung würde dem Antragsteller bereits heute das gewähren, was er ansonsten nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig. Es kann dabei unbeantwortet bleiben, ob die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller als unzumutbar bezeichnet werden könnten. Jedenfalls besteht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft machen können, daß ihm ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Altersteilzeit zusteht. Auszugehen für die rechtliche Beurteilung des Begehrens des Antragstellers ist von § 78 d Abs. 1 LBG. Nach dieser Vorschrift kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes beziehen muß, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Der Dienstherr kann gemäß § 78 d Abs. 3 LBG von der Anwendung dieser Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Antrag des Antragstellers abgelehnt, weil das zuständige Ministerium in Anwendung von § 78 d Abs. 3 LBG aus personalwirtschaftlichen und haushaltstechnischen Gründen durch Erlaß vom 4. Mai 1999 bestimmt hat, daß die Anwendung des § 78 d LBG für Bereiche keine Anwendung finden soll, in denen keine sog. "kw-Vermerke" zu erwirtschaften sind. Dies ist für den höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst im Geschäftsbereich des Generalstaatsanwalts I. der Fall. Nach den Darlegungen des Antragsgegners ist die Personallage im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst derart angespannt, daß eine - auch nur zeitweise - Verringerung des Stellenkontingents, die angesichts der landesweiten Unterbesetzung im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst nicht ausgeglichen werden könnte, nicht zu verkraften wäre. Ob damit - wie von dem Generalstaatsanwalt angenommen - der Bewilligung von Altersteilzeit "dringende dienstliche Belange" i.S.d. § 78 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG (tatbestandlich) entgegenstehen, kann dabei im Ergebnis unbeantwortet bleiben. Vor dem Hintergrund, daß aus haushaltstechnischen Gründen eine volle Wiederbesetzung der im Falle der Altersteilzeit freiwerdenden Stellen mit der Folge nicht möglich ist, daß eine Unterbesetzung entstünde, erscheint dies allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls ist dem Antragsteller - soweit dies im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens nur beurteilt werden kann - indes bereits deshalb im Ergebnis zu Recht Altersteilzeit nicht gewährt worden, weil der Dienstherr mit dem Ausschluß der Altersteilzeit für den höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft von der Anwendung des § 78 d Abs. 1 LBG gemäß § 78 d Abs. 3 LBG abgesehen hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist gerade Sinn und Zweck des § 78 d Abs. 3 LBG, dem Dienstherrn einen möglichst weiten Spielraum einzuräumen, innerhalb dessen er aus sachlichen Gründen von der Anwendung der Altersteilzeit absehen kann. Kann er dies nach dem Wortlaut des Abs. 3 der genannten Vorschrift auch "ganz" - auch dies wäre bei gegebenem sachlichen Grund im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes insgesamt nicht ausgeschlossen -, so kann er dies (argumentum a maiore ad minus) auch zum Teil bzw. beschränkt auf einen Teil der Gruppe der Staatsanwälte (Beamtengruppe). Insbesondere besteht auch ein hinreichender sachlicher Grund für den Ausschluß der Altersteilzeit im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst, da nach den gegebenen haushaltsrechtlichen Vorgaben eine Kompensation der wegfallenden Dienststunden nicht möglich wäre, was der gegebenen personellen Unterbesetzung im höheren staatsanwaltschaftlichen Dienst zuwiderläuft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemißt sich nach den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes und ist mit dem halben Auffangstreitwert festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluß mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muß den angegriffenen Beschluß bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht muß sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozeßbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Insoweit besteht vor dem Oberverwaltungsgericht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. Dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. M Dr. X M