Urteil
AN 16 K 23.2065
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für eine vorausschauende Suche nach freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten ist ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Pflicht zu einer dienstherrnübergreifenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht nicht. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstunfähigkeit setzt voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für eine vorausschauende Suche nach freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten ist ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Pflicht zu einer dienstherrnübergreifenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht nicht. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, der Widerspruchsentscheidung der Beklagten vom 12. September 2023, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das vom Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsgemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2017 – 2 A 5.16 – juris Rn. 21). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – ZBR 2015, 379 ff.). Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten ist Aufgabe des Arztes, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und gegebenenfalls der Gerichte (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2017 – 2 A 6.15 – juris Rn. 63). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, danach eingetretene wesentliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen. Jeweils bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eingetretene Entwicklungen muss und kann der Dienstherr berücksichtigen, unabhängig davon, ob dies der Ausgangsbescheid oder der Widerspruchsbescheid ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 – 2 C 7.97 – juris Rn. 16 ff.). 1. Das Zurruhesetzungsverfahren ist formell nicht zu beanstanden. Klägerische Einwendungen wurden diesbezüglich auch nicht vortragen. Die Beklagte hat die Klägerin ordnungsgemäß angehört und unter Angabe von Gründen auf die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand hingewiesen (§ 47 Abs. 1 BBG). Eine Beteiligung des Betriebsrats und sonstiger in den Postnachfolgeunternehmen zuständigen Gremien ist, soweit ersichtlich, erfolgt. 2. Die Beklagte ist zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Klägerin i.S.d. § 44 BBG ausgegangen. Zwar ist die Klägerin mit einer WAZ von 32 Stunden teildienstfähig (vgl. zuletzt Gutachten vom 14. März 2023), allerdings stand im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides im gesamten Geschäftsbereich der Beklagten auf Grund der bei der Klägerin vorliegenden und im ärztlichen Gutachten vom 14. März 2023 dokumentierten individuellen krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen weder in der Laufbahn des mittleren noch in der des einfachen Dienstes eine besetzbare leidensgerechte Stelle zur Verfügung. Die Beklagte durfte sich bei der Zurruhesetzungsverfügung auf die ärztlichen Gutachten vom 31. März 2022 und 14. März 2023, insbesondere auf die darin attestierten krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen der Klägerin stützen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die schlüssigen gutachtlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat bzgl. beider ärztlicher Gutachten auch keinerlei Einwendungen geltend gemacht. Sofern der Betriebsrat eingewandt hat, eine nochmalige Untersuchung der Klägerin wäre vor Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens erforderlich gewesen, ist auszuführen, dass eine solche nochmalige Untersuchung der Klägerin vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens im März 2023 stattgefunden, aber zu keinen weiteren oder anderen Ergebnissen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Klägerin geführt hat. Ohnehin ist fraglich, ob eine solche tatsächlich notwendig gewesen war, da bzgl. des Gesundheitszustandes der Klägerin unabhängig vom Zeitablauf keine wesentlichen Änderungen vorgetragen oder sonst ersichtlich waren, aus denen sich Zweifel hätten ergeben können, dass das ärztliche Gutachten vom 31. März 2022 den Gesundheitszustand der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung nicht mehr zutreffend wiedergibt, zumal ärztlicherseits bereits mehrfach festgestellt wurde, dass eine Besserung des Leistungsbildes der Klägerin gerade nicht zu erwarten sei (vgl. zur Aktualität ärztlicher Gutachten: OVG NRW, B.v. 5.7.2023 – 6 A 610.21 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dies jedoch letztlich dahinstehen. 3. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten nicht anderweitig verwendbar. Die Verwendungsprüfung der Beklagten, die rechtlich nicht zu beanstanden ist, verlief ergebnislos. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist gemäß § 44 Abs. 2 BBG möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist (§ 44 Abs. 3 BBG). Für die in § 44 BBG geregelten anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für Beamte gilt, dass damit eine Pflicht des Dienstherrn einhergeht, anderweitige Verwendungsmöglichkeiten zu suchen, da nur dieses Verständnis dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten, gerecht wird. Vorliegend konnte im Geschäftsbereich der Beklagten weder in der Laufbahn des mittleren noch in der niedrigeren Laufbahn des einfachen Dienstes eine den krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen entsprechende besetzbare Stelle für die Klägerin gefunden werden. Die Beklagte hat die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin im gesamten Geschäftsbereich ausweislich der Behördenakten umfassend geprüft. Die in Betracht kommenden Tätigkeiten scheiterten allesamt an dem Restleistungsvermögen der Klägerin (v.a. einfache Fahrstrecke zum Dienstort 45 Minuten, Heben bis 2 kg, keine Reisetätigkeit). Ihrer Suchverpflichtung ist die Beklagte dabei vollumfänglich nachgekommen. Im Einzelnen: a) Entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 17) hat die Beklagte die Suche nach einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin auf Dienstposten im GB Vertrieb Post & Paket, postintern vorhandene bzw. freiwerdende Stellen sowie auf den gesamten Bereich der Bundesverwaltung erstreckt. Die Verwendungsprüfung erfolgte dabei mehrfach, zuletzt nach Bescheidserlass auf Grund des Widerspruchs der Klägerin im Zeitraum von März 2023 bis August 2023 (vgl. Aktenheftung ZGP Unterbringungsprüfung 2023, Band III). Im Rahmen der Unterbringungsprüfung konnten zwar innerhalb der Deutschen Post AG, GB Vertrieb Post & Paket für die Klägerin im täglich zumutbar erreichbaren Umkreis zwei Arbeitsplätze gefunden werden (Account Manager Innendienst …*), jedoch waren diese auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen im Leistungsbild der Klägerin nicht für sie geeignet (vgl. Bl. 1459 ff. der Aktenheftung ZGP Unterbringungsprüfung 2023, Band III). Im Übrigen erfordern laut den Feststellungen der Beklagten sämtliche Tätigkeiten des mittleren Dienstes im Vertrieb in über 25% der Arbeitszeit ein Heben und Tragen bis ca. 15 kg, sodass die Klägerin dort nicht eingesetzt werden kann, da sie nach dem medizinischen Gesamtleistungsbild nicht mehr als 2 kg Heben und Tragen darf. Im Übrigen ist die Aufgabenerfüllung in allen Abteilungen des GB Vertrieb Post & Paket mit erhöhter Reisetätigkeit verbunden, da der Vertrieb bundesweit aufgestellt ist. Bei der Klägerin, die dem nicht widersprochen hat, sind jedoch Reisetätigkeiten bzw. Dienstreisen ausgeschlossen. Auch ist ein Einsatz in der niedrigeren Laufbahn des einfachen Dienstes (Produktionsassistent, Junior Assistent) nicht möglich, da bei allen hier vorhandenen Arbeits- und Teilarbeitsposten Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 2 kg anfallen würden und dies nach dem medizinischen Gesamtleistungsbild bei der Klägerin ausgeschlossen ist. Ebenso ergebnislos verlief die postinterne Unterbringungsprüfung (vgl. Bl. 1348 ff. der Aktenheftung ZGP Unterbringungsprüfung 2023, Band III) sowie die bundesweite Verwendungssuche im Rahmen des Dialogischen Verfahrens (vgl. Bl. 1460 ff. der Aktenheftung ZGP Unterbringungsprüfung 2023, Band III). Auf die in den vorangegangenen Jahren durchgeführten Verwendungsprüfungen wird ebenfalls Bezug genommen (vgl. Akten Unterbringungsprüfung 2021 und 2022). b) Die Suche der Beklagten erstreckte sich dabei auf freie oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten. Die Rechtsprechung hält für eine vorausschauende Suche nach freiwerdenden und/oder neu zu besetzenden Dienstposten einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 19). Dieser Anforderung ist die Beklagte nachgekommen, indem sie in der Suchanfrage angegeben hat, mitzuteilen, ob im Zuständigkeitsbereich der jeweils angeschriebenen Behörde „derzeit oder in absehbarer Zeit (über die nächsten sechs Monate hinaus)“ eine Einsatzmöglichkeit für die Klägerin bestünde und dabei zudem auf §§ 44,45 Bezug genommen hat (vgl. Bl. 1351 ZGP Unterbringungsprüfung 2023, Band III). c) In ihren Suchanfragen legte die Beklagte die noch vorhandene Leistungsfähigkeit der Klägerin zutreffend und sachlich neutral dar (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 19). Sie gab die Angaben zur Person der Klägerin, zu deren Restleistungsvermögen sowie vorhandenen Leistungseinschränkungen in anonymisierter Form wieder. Der beigefügte anonymisierte „Auszug Medizinisches Gesamtleistungsbild“ über die Klägerin vom 31. März 2022 ermöglichte den angefragten Behörden die Einschätzung, ob die Klägerin für eine Verwendung in deren Verantwortungsbereich in Betracht kommt. d) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte der Klägerin keinen ausschließlichen Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt oder eine Projektstelle geschaffen hat. Wie aus dem Vermerk der Beklagten (vgl. Bl. 1333 ff. der Aktenheftung ZGP Unterbringungsprüfung 2023, Band III) hervorgeht, existieren reine Telearbeitsplätze bei der Deutschen Post weder im einfachen noch im mittleren Dienst. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, einen solchen oder eine Projektstelle für die Klägerin neu einzurichten. Nach den Vorgaben der Rechtsprechung wird im Rahmen der Durchführung einer ordnungsgemäßen Verwendungsprüfung nicht gefordert, dass personelle oder organisatorische Änderungen vorgenommen werden – mithin neue Stellen geschaffen werden –, um eine Weiterverwendung der betroffenen Person zu ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73.08 – juris Rn. 14, 61 m. w. N.). e) Die Suchanfragen der Beklagten enthielten nicht lediglich eine Verschweigensfrist gegenüber den angefragten Behörden, sondern waren mit einem konkreten Abgabedatum versehen (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 21). Die Beklagte fragte bei Ausbleiben einer entsprechenden Rückmeldung gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 22) bei den angefragten Behörden nach und bat um Antwort (vgl. z.B. Bl. 1608 ff. der Aktenheftung ZGP Unterbringungsprüfung 2023, Band III). In welcher Form die Verwaltung der Suchpflicht nachkommt, bleibt im Übrigen ihrer Organisationsgewalt überlassen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2012 – 2 A 5.10 – IÖD 2012, 122, 123; BVerwG, U.v. 19.3.2015 – 2 C 37.13 – juris Rn. 22). f) Die Suche erfolgte ergebnisoffen und ernsthaft. Etwaige Fehler oder Mängel wurden seitens der Klägerin nicht substantiiert dargetan. Sofern pauschal bemängelt wird, dass nicht aus allen Absageschreiben der angefragten Behörden ersichtlich sei, wie und in welchem Umfang nach einem Arbeitsplatz für die Klägerin gesucht worden sei, ist dies nicht zu beanstanden, zumal die meisten Antworten eine Begründung der Absage enthielten und damit einen Einblick in erfolgte Suchanstrengungen gaben. In der Rechtsprechung wird fernab der vorstehend dargelegten strengen Anforderungen jedenfalls nicht gefordert, dass die angefragten Behörden die unternommenen Suchanstrengungen konkret darlegen oder beschreiben. Gerade bei personalstarken Dienstherrn – wie vorliegend – wäre dies auch mit einem nicht zu rechtfertigenden Zeitaufwand verbunden (vgl. ähnlich zur Dokumentationspflicht: OVG NRW, B. v. 5.7.2023 – 6 A 610.21 – juris Rn. 42). Im Fall der hier notwendigen bundesweiten Stellensuche erschließt sich auf Grund der klägerischen Leistungseinschränkungen bzgl. der täglich zumutbaren Fahrstrecke (ca. 45 Minuten einfach mit dem Pkw) und der Unzumutbarkeit eines Umzuges aus medizinischen Gründen der Absagegrund der Behörden häufig ohnehin von selbst. g) Die Beklagte hat gemäß § 44 Abs. 3 BBG explizit auch nach einer geringerwertigen Tätigkeit für die Klägerin in der Laufbahn des einfachen Dienstes gesucht. Eine Pflicht zu einer dienstherrnübergreifenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für die Klägerin besteht nicht (vgl. HessVGH, U.v. 17.9.2024 – 1 A 24.24 – juris Rn. 76). Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Suchverpflichtung nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin nicht nachgekommen wäre. Sie war in ihrem gesamten Vorgehen, das sich über einen langen Zeitraum erstreckt hat, vielmehr ersichtlich bemüht, für die Klägerin einen leidensgerechten Dienstposten zu finden. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher im Vorfeld der Zurruhesetzung erfolgten Bemühungen hat die Beklagte dem den Reglungen des § 44 BBG innewohnenden Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ in effektiver Weise zur Umsetzung verholfen. 4. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.