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Urteil

AN 11 K 23.1821

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erlischt, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. (Rn. 32) (Rn. 30) 1. Für Personen, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, wird das Erlöschen der Rechtsposition nicht durch § 51 Abs. 1 AufenthG geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 ARB 1/80. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausreise. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch mit generalpräventiven Gründen lässt sich ein Ausweisungsinteresse begründen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erlischt, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. (Rn. 32) (Rn. 30) 1. Für Personen, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, wird das Erlöschen der Rechtsposition nicht durch § 51 Abs. 1 AufenthG geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 ARB 1/80. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausreise. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch mit generalpräventiven Gründen lässt sich ein Ausweisungsinteresse begründen. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft (auch) gegen die Feststellungen in Ziffer 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids – unbeschadet der Frage, ob der Kläger das Klageziel allein durch Anfechtung der ausdrücklich erfolgten behördlichen Feststellung des Erlöschens von Aufenthaltstiteln erreichen kann oder daneben mit einer Feststellungsklage eine positive gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seines unbefristeten Aufenthaltstitels beanspruchen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris Rn. 6). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 2. August 2023 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte war zum Erlass des Bescheids sachlich und örtlich zuständig nach §§ 2, 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerrecht (ZustVAuslR). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass der Kläger ohne Beibehaltung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet für mehrere Jahre ins Ausland ausgereist war und am 29. September 2022, als er von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet war, über den Flughafen im Stadtgebiet der Beklagten wieder ins Bundesgebiet einreiste. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, so dass maßgeblich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZustVAuslR auf den Ort des Aufgriffs abzustellen ist, der im Bezirk der Beklagten lag. Diese dadurch begründete örtliche Zuständigkeit besteht auch nach Aufnahme des Klägers in den Strafvollzug nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR fort. I. Die Beklagte hat zu Recht in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids festgestellt, dass das Recht des Klägers aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) erloschen ist. Art. 6 und 7 ARB 1/80 enthalten ihrem Wortlaut nach nur beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der Europäische Gerichtshof geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Vorb. zu ARB 1/80 Rn. 2.6.). Für Personen, die nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt sind, wird das Erlöschen der Rechtsposition nicht durch § 51 Abs. 1 AufenthG geregelt, sondern ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 ARB 1/80 (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2023 – 10 CE 22.1941 – juris Rn. 13; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2024, § 51 AufenthG Rn. 4). Ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erlischt, wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt (vgl. EuGH, U.v. 22.12.2010 – Bozkurt, C-303/08 – juris Rn. 42; U.v. 18.7.2007 – Derin, C-325/05 – juris Rn. 49 f.; BayVGH, B.v. 4.1.2016 – 10 ZB 13.2431 – juris Rn. 9; B.v. 25.8.2021 – 10 ZB 21.1582 – juris Rn. 16). „Berechtigte Gründe“ sind anzunehmen, wenn diese Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen sind, wie etwa Urlaub und Verwandtenbesuch. Dies gilt aber nicht, wenn das Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates in der Absicht erfolgt, dessen Strafverfolgungsanspruch zu durchkreuzen, denn ein solches Verhalten ist weder schutzbedürftig noch schutzwürdig (vgl. VGH BW, U.v. 15.4.2011 – 11 S 189/11 – juris Rn. 42). Die Feststellung obliegt nationalen Gerichten und ist anhand von Sinn und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 zu ermitteln (vgl. BVerwG U.v. 30.4.2009 – 1 C 6.08 – juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 15.10.2009 – 19 CS 09.2194 – juris Rn. 4 f.). Die Zeitspanne des „nicht unerheblichen Zeitraums“ ist nicht geklärt, jedoch sind die entsprechenden Regelungen der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG (Art. 16 Abs. 3 und 4) soweit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zu übertragen und damit als „Orientierungsrahmen“ heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 6.08 – BVerwGE 134, 27, juris Rn. 27). Aus Art. 16 Abs. 3 Unionsbürgerrichtlinie folgt im Umkehrschluss, dass die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten auch bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe grundsätzlich erlischt (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 4.10.2.). Es kommt maßgeblich darauf an, ob der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 – 1 C 19.14 – BVerwGE 151, 377, juris Rn. 18). 1. Es ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Kläger das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte. Denn der Großvater und die Eltern des Klägers waren lange Zeit im Bundesgebiet als Arbeitnehmer beschäftigt, der Kläger ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Dadurch, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren ist und – entgegen des Wortlauts der Norm – nicht seinen Familienangehörigen nachgezogen ist, wird die Anwendung von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht ausgeschlossen, da nur solche Familienangehörige vom Anwendungsbereich nicht umfasst sein sollen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet einreisen und dort wohnen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, a.a.O. Art. 7 ARB 1/80 Rn. 4.8.2.). Der Kläger hat das Recht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 jedoch aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in der Türkei verloren. Ausweislich seines Schreibens im Rahmen der Anhörung vom 5. Juli 2023 reiste der am … 1988 geborene Kläger mit 31 Jahren aus dem Bundesgebiet aus, d.h. zwischen dem 2. November 2019 und 1. November 2020. Der letzte Ausreisestempel in seinem Reisepass datiert auf den 20. April 2019. Laut Strafurteil des Landgerichts … vom 2. März 2023 holten ihn seine Eltern im Jahr 2018 in die Türkei. Sein Vater geht von einem Aufenthalt in der Türkei von drei bis vier Jahren aus, endend im September 2022. Zudem gab dieser in der mündlichen Verhandlung an, den Kläger im Jahr 2019 in die Türkei geholt zu haben. Von Amts wegen abgemeldet von seinem bisherigen Wohnsitz in Deutschland wurde der Kläger zum 31. Dezember 2019. Unter Würdigung all dieser Umstände und auch bei Anerkennung des nicht vollständig aufgeklärten Ausreisezeitpunktes ist davon auszugehen, dass der Kläger spätestens zum 31. Dezember 2019 das Bundesgebiet verlassen hat und in die Türkei ausgereist ist. Seine Wiedereinreise nach Deutschland erfolgte am 29. September 2022. Er hielt sich damit (mindestens) mehr als 2,5 Jahre ununterbrochen außerhalb des Bundesgebiets auf, was mehr als die doppelte Zeitspanne umfasst, ab der grundsätzlich auch bei Vorliegen wichtiger Gründe von einem Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts auszugehen ist. Hinzukommt, dass der Kläger sich auf keine berechtigten Gründe für den Auslandsaufenthalt berufen kann, die ein Erlöschen hindern könnten. Er hat Deutschland verlassen, weil er hier Probleme hatte, wohl vor allem aufgrund der Scheidung von seiner Ehefrau und des Strafverfahrens. Er hatte seine Wohnung verloren. In der Türkei erhoffte er sich eine emotionale Stabilisierung bei den damals dort lebenden Eltern. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine Vertrauenspersonen mehr in Deutschland – auch wenn sein Sohn hier lebte. Die Ausreise stellt sich daher dem Gericht als eine Flucht zu den einzigen Vertrauenspersonen in einer als schwierig empfundenen Lage dar. Außerdem heiratete der Kläger während seines mehrjährigen Aufenthalts in der Türkei erneut. Durch diese Heirat, verbunden mit den damals einzigen Vertrauenspersonen in der Türkei, hat der Kläger seine Lebensmittelpunkt aus Deutschland eindeutig in Richtung Türkei wegverlagert. Aufgrund dieser Umstände, die zweifelsfrei ein Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Klägers ergeben, kann offen bleiben, ob darüber hinaus in der Ausreise des Klägers ein Versuch lag, sich der Strafvollstreckung zu entziehen, wofür angesichts des Widerrufs der Bewährung mit Beschluss des Landgerichts … vom 4. Mai 2018 wegen der ausgebliebenen Zahlungen, die dem Kläger mit Urteil des Landgerichts … vom 19. April 2017 auferlegt wurden, Einiges spricht. 2. Selbst wenn der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland trotz seiner langjährigen selbstständigen Tätigkeit ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80, wonach sich Rechte für türkische Arbeitnehmer ergeben, hatte, so ist dieses entsprechend der obigen Ausführungen zu Art. 7 ARB 1/80 erloschen. II. Gegen die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids vom 2. August 2023, wonach die Niederlassungserlaubnis des Klägers zum 31. Dezember 2019 erloschen ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dem Kläger wurde am 15. November 2004 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt, der seit 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. 1. Die Niederlassungserlaubnis des Klägers, die einen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG darstellt, ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (spätestens) zum 31. Dezember 2019 erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Erlöschen des Aufenthaltstitels ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausreise. Wegen dieses vorverlagerten Beurteilungs-, aber auch Erlöschenszeitpunkts gebührt § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG Vorrang gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 51 Rn. 30). Eine Ausreise ist nicht lediglich vorübergehend, wenn deren Zweck einen mehr als vorübergehenden Auslandsaufenthalt erfordert und nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezogen, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.1998 – 1 B 135.88 – juris Rn. 8). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich auf Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers und dessen etwaiger Planungen hinsichtlich einer späteren Rückkehr (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15/11 – juris 16). Je länger die Abwesenheit dauert, desto mehr spricht für einen nicht nur vorübergehenden Grund. Die Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kann hierbei als Orientierungskriterium dienen. Eine von dieser Vorschrift erfasste Ausreise bildet nur dann einen Erlöschensgrund, wenn sie nicht staatlich erzwungen oder veranlasst ist (vgl. Protz in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1.7.2024, § 51 Rn. 9). Vorliegend ist der Kläger offensichtlich ohne Zwang in die Türkei ausgereist, als er weder Wohnung noch Vertrauenspersonen im Bundesgebiet hatte, um wieder emotionale Stabilität zu erlangen. Die Dauer des Aufenthalts für diesen Zweck war von Anfang an nicht befristet, sondern völlig unbestimmt und damit nicht vorübergehend im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Letztlich hielt sich der Kläger – ausgehend von einer Ausreise aus dem Bundesgebiet spätestens am 31. Dezember 2019 und der Einreise nach Deutschland am 29. September 2022 – für mehr als 2,5 Jahre in der Türkei auf, was ein Vielfaches der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist. Daran ändert auch nichts, dass nach dem Klägervorbringen eine frühere Rückreise geplant gewesen sei, aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen aber nicht umgesetzt habe werden können. Denn unabhängig davon, dass eine entsprechende Absicht nicht nachgewiesen wurde, so würde diese nichts an der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ändern. 2. Ohne dass es darauf ankäme, ist die Niederlassungserlaubnis des Klägers zudem nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Wie oben ausgeführt, ist der Kläger spätestens am 31. Dezember 2019 ausgereist und erst am 29. September 2022 wieder eingereist, ohne dass eine Frist von der Ausländerbehörde bestimmt war. Demnach ist die Niederlassungserlaubnis des Klägers sechs Monate nach seiner Ausreise, damit am 30. Juni 2020 erloschen. 3. Eine Ausnahme vom Erlöschen liegt nicht vor. a) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger Opfer einer Zwangsehe wurde. b) Auch die Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Danach erlöschen die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 AufenthG besteht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Erlöschens nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Hinblick darauf, ob gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Lebensunterhalt gesichert ist, ist der des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der Wiedereinreise (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2019 – 19 ZB 17.1149 – juris Rn. 13). Zweifel gehen zu Lasten des Ausländers (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 1 C 14/16 – juris Rn. 15). § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zielt darauf, langjährig sozial und wirtschaftlich integrierten Ausländern, hinsichtlich derer die Erwartung gerechtfertigt erscheint, dass der gefestigte Integrationszusammenhang auch durch längere Auslandsaufenthalte nicht gefährdet wird und deren Rückkehr keine Wiedereingliederungsschwierigkeiten verursacht, das beliebig häufige Pendeln zwischen ihrem Herkunftsland und dem Bundesgebiet zu ermöglichen, ohne bei längerer Abwesenheit auf die Geltendmachung eines Wiederkehrrechts verwiesen zu sein. Zu diesem Zweck stellt die Norm den dauerhaften Bestand einer einmal erteilten Niederlassungserlaubnis sicher (vgl. Protz in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Ausländerrecht, § 51 Rn. 12). Die Sicherung des Lebensunterhalts beurteilt sich nach § 2 Abs. 3 AufenthG. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies bedingt die positive Prognose, dass der Ausländer den maßgeblichen Lebensunterhalt auf absehbare Zeit aller Voraussicht nach ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel zu sichern vermag (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 51 Rn. 63). Dazu ist seine gesamte Erwerbsbiografie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Blick zu nehmen. Relevante Eckdaten sind dabei Ausbildung, Qualifikation, Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Dauer und Wechsel der Beschäftigungen (vgl. OVG NRW, B.v. 11.10.2019 – 7 B 11279/19 – juris Rn. 14). aa) Der Kläger hielt sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwar mehr als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf und die in § 51 Abs. 2 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen liegen nicht vor, jedoch kann der Lebensunterhalt des Klägers zum im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG maßgeblichen Erlöschenszeitpunkt, der Ausreise, nicht als gesichert angesehen werden. Der Kläger verfügt zwar über einen Schulabschluss, aber über keine abgeschlossene Ausbildung. Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass er – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt öffentliche Transferleistungen bezog und wohl über viele Jahre über seine Tätigkeiten im Baugewerbe Einnahmen erzielte. Jedoch ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit verboten war. Zudem ist er ausgereist, als seine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe widerrufen war wegen beharrlicher Verletzung seiner Zahlungsverpflichtungen. Es handelte sich um einen Betrag von 5.400 EUR, die der Kläger als Schadenswiedergutmachung laut Urteil des Landgerichts … vom 19. April 2017 zu zahlen hatte, wovon er lediglich eine Monatsrate in Höhe von 150 EUR beglich. Zunächst wurde dem Kläger antragsgemäß eine Stundung gewährt, insbesondere wegen der angegebenen Arbeitslosigkeit, einer erfolgten anderweitigen Zahlung eines höheren Geldbetrags und einer in Aussicht stehenden Festanstellung ab Februar 2018. Mit Beschluss vom 4. Mai 2018 wurde die gewährte Strafaussetzung schließlich wegen der beharrlichen Verstöße gegen die Bewährungsauflage (Schadenswiedergutmachung) widerrufen. Aus dieser Nicht-Erfüllung der staatlich festgesetzten Zahlungsverpflichtung lässt sich schließen, dass der Lebensunterhalt des Klägers prognostisch nicht gesichert war, denn es ist davon auszugehen, dass der Kläger ansonsten diese Auflage zur Abwendung der Strafvollstreckung bezahlt hätte. Außerdem war der Kläger zumindest nach damaligen eigenem Vortrag auch zumindest zeitweise arbeitslos. An diesen vorliegenden erheblichen Zweifeln an der Sicherung des Lebensunterhalts ändern auch die erstmals von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Vermietungen von kostspieligen Baumaschinen, Büromöbeln und einer Lagerhalle nichts. Denn selbst wenn die entsprechenden Mietverträge zum Zeitpunkt der Ausreise schon vorgelegen haben, so bleibt völlig ungewiss, ob und in welchem Umfang hierfür tatsächlich Zahlungen an den Kläger zu seiner eigenen Verwendung zugeflossen sind. Letztlich haben auch diese Vermietungen den Kläger offensichtlich nicht dazu veranlasst, seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Strafurteil nachzukommen. Vor diesem Hintergrund bleiben erhebliche Zweifel an der Prognose eines gesicherten Lebensunterhalts des Klägers, die zu seinen Lasten gehen. bb) Entsprechendes gilt hinsichtlich des im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG maßgeblichen Zeitpunkts der Wiedereinreise am 29. September 2022. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt der Lebensunterhalt des Klägers zweifelsfrei als gesichert anzusehen wäre, so dass auch hier die Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht greift. III. Auch die gegen die Ausweisung samt Annexentscheidungen erhobene Klage erweist sich als unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung sowie der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 25.8.2014 – 10 B 13.715 – juris Rn. 37). 1. Die in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte formell rechtmäßige Ausweisung des Klägers ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (vgl. EuGH, U.v. 22.12.2010 – C-303/08 – juris Rn. 60; EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08 – juris Rn. 82). Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 – C-467/02 – juris Rn. 47; EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08 – juris Rn. 84). Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt und ein Verstoß gegen höherrangige Vorschriften nicht vorliegt. a) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG in generalpräventiver Hinsicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 entschieden, dass sich auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Recht mit generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 16). Der Generalprävention liegt der Gedanke zugrunde, dass vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Es besteht daher ein öffentliches Interesse, eine verhaltenssteuernde Wirkung bei anderen Ausländern zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – juris Rn. 33 ff.). Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu ermitteln. Hierzu gehört auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung des der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83 – juris Rn. 24). Erforderlich ist, dass die Ausweisung an Straftaten anknüpft, in Bezug auf welche sich eine generalpräventive Wirkung erzielen lässt, andere Ausländer somit von Taten ähnlicher Art und Schwere abgehalten werden (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – juris Rn. 34; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 64; Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 31). Der Kläger fällt nicht unter die in § 53 Abs. 3, 3a und 4 AufenthG bezeichneten Personengruppen, deren Ausweisung allein nach den dort genannten spezialpräventiven, nicht generalpräventiven, Maßstäben zulässig ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, 49). Insbesondere greift § 53 Abs. 3 AufenthG nicht ein, da dem Kläger im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht. Dementsprechende Rechte sind erloschen, s. oben I. Zudem wäre eine generalpräventive Ausweisung nicht bereits deswegen dem Grunde nach ausgeschlossen, wenn der Kläger als „faktischer Inländer“ anzusehen wäre, sondern es bedürfte in diesem Fall einer sorgfältigen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im konkreten Einzelfall, bei der gegebenenfalls auch der Grad einer Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und einer damit einhergehenden Entwurzelung im Herkunftsland angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2024 – 19 ZB 22.2483 – juris Rn. 18). Es besteht vorliegend ein generalpräventives Ausweisungsinteresse daran, andere Ausländer von der Begehung von Straftaten, insbesondere von Vermögensdelikten, abzuhalten. Ausweislich des Strafurteils des Landgerichts … vom 2. März 2023 gab der Kläger als faktischer Geschäftsführer einer GmbH umsatzsteuerpflichtige Umsätze des Jahres 2017 in Höhe von über 1.900.000 EUR gegenüber der Steuerbehörde nicht an. Dieses Verhalten weist keine besonderen singulären Züge auf, so dass die Ausweisung, die an dieses Verhalten anknüpft, sich nach allgemeiner Lebenserfahrung als geeignet herausstellt, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v.19.2.2024 – 19 ZB 22.2483 – juris Rn. 20). Insbesondere lag keine Affekt-, Hang- oder Leidenschaftstat vor, denen ein rationales Verhalten nicht zugrunde liegt (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 32). Die Tatsituation als solche kann sich problemlos wiederholen. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im Falle des Klägers auch noch aktuell. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt (§ 78a StGB), eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 – 10 ZB 20.666 – juris Rn. 8). Bei abgeurteilten Straftaten bilden zudem die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 23). Gemessen daran ist das Ausweisungsinteresse noch aktuell. Der Kläger wurde verurteilt wegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung nach §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1, Abs. 4 AO. Nach § 376 Abs. 1 AO beträgt die Verjährungsfrist für diese vom Kläger begangene Tat 15 Jahre. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ist daher noch lange nicht einmal die untere Grenze erreicht und Aktualität damit gegeben. b) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG auch in spezialpräventiver Hinsicht. Der Kläger hat schwerwiegende Straftaten begangen, deren konkrete Wiederholungsgefahr droht, sodass sein Verhalten gegenwärtig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (BR-Drs. 642/14, S. 55). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 – 10 B 15.180 – juris Rn. 31; B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris; U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 34). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu der Überzeugung gelangt, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen wird. Der Kläger wurde zuletzt mit Urteil des Landgerichts … vom 2. März 2023 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zuvor wurde er mit Urteil des Landgerichts … vom 19. April 2017 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde, später jedoch wurde die Strafaussetzung wegen Nichterfüllens der Bewährungsauflage widerrufen. Der Kläger ist damit ein Bewährungsversager, der auch durch die den genannten Verurteilungen vorangegangen verhängten Geldstrafen nicht dazu bewegt werden konnte, sich rechtstreu zu verhalten. Er hinterzog schließlich unter laufender Bewährung Steuern in einem großen Ausmaß (vgl. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO). Durch diese wiederholte und beharrliche Straffälligkeit bringt der Kläger offensichtlich die Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. Sein strafrechtlicher Werdegang lässt eine sich steigernde Straffälligkeit erkennen: Von einem vorsätzlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs über Betrug und falsche Versicherung an Eides statt zu Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 23 tatmehrheitlichen Fällen und schließlich zu Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, in dem er Umsätze von fast 2.000.000 EUR nicht angab. Zwar ist zu sehen, dass der Kläger die Taten in der Regel im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit begangen hat und er möglicherweise als junger Erwachsener von seinem Vater zu diesen gebracht wurde. Mittlerweile ist er älter und reifer und darf auch keine selbstständige Tätigkeit mehr ausüben. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger begangenen Taten – wohl mit Ausnahme des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt – keine Selbstständigkeit voraussetzen, sondern von der beruflichen Tätigkeit unabhängig sind. Eine Zäsur im Leben des Klägers, die die Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: der Kläger ist (wieder) im Kontakt zu seinem Vater, der ihn nicht vor der Delinquenz abhalten konnte und gibt sogar an, nach der Haftentlassung wieder bei seinen Eltern wohnen zu wollen. Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass gegen den Kläger das erste Mal eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Eine Wiederholungsgefahr kann nämlich bereits nach der erstmaligen Begehung einer Straftat anzunehmen sein (vgl. BVerfG, B.v. 1.3.2000 – 2 BvR 2120/99 – juris Rn. 17 m.w.N.; BVerwG, B.v. 4.11.1999 – 1 B 74/99 – juris Rn. 4 m.w.N.). Zwar gehen die Straf- und Verwaltungsgerichte davon aus, dass die erstmalige Verbüßung einer Haftstrafe, insbesondere als erste massive Einwirkung auf einen jungen Menschen, unter Umständen seine Reifung fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern kann (vgl. BayVGH, U.v. 20.3.2008 – 10 BV 07.1856 – juris Rn. 23 m.w.N.), es müssen aber Anhaltspunkte dafür ersichtlich sein, dass ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe auch tatsächlich nachhaltig beeindruckt, er sich mit seiner kriminellen Vergangenheit auseinandersetzt und es zu einem nachhaltigen Einstellungswandel gekommen ist, dass also ein positiver Einfluss der Strafhaft auf die Persönlichkeitsentwicklung festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 12). Insbesondere bei eingeschliffenen Verhaltensmustern kann verlangt werden, dass der Ausländer sich außerhalb des Justizvollzugs über einen längeren Zeitraum bewährt und durch gesetzeskonformes Verhalten gezeigt hat, dass er auch ohne den Druck des Strafvollzugs in Krisensituationen in der Lage ist, nicht erneut straffällig (z.B. gewalttätig) zu werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 15; Katzer in BeckOK, Migrations- und Integrationsrecht, § 53 Rn. 20). Vor diesem Hintergrund kann zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt kein nachhaltiger Einstellungswandel beim Kläger angenommen werden. Zunächst dürfte der Kläger, der mittlerweile 36 Jahre alt ist, kein junger Mensch mehr sein, dessen Reifung durch den Strafvollzug nachhaltig gefördert werden kann. Zudem hält sich der Kläger derzeit im Strafvollzug auf. Er ist daher in einem strengen Regelungsregime eingebunden, das einen beträchtlichen Druck in Richtung Wohlverhalten und Gesetzestreue ausübt – unabhängig davon, dass mangels entsprechenden Vortrags nicht ersichtlich ist, ob sich der Kläger an die bestehenden Regeln in der Justizvollzugsanstalt hält. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass der Kläger in der Lage ist, nicht erneut straffällig zu werden. Es besteht nach alledem eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger vergleichbare Straftaten begehen wird. c) Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit dem privaten Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) des Klägers kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt. Voraussetzung für eine Ausweisung bei einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers ist gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Dieser Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch § 54 und § 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Bei der Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen sind darüber hinaus die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände (näher dazu etwa BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 24 f.) in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Hiernach sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. aa) Der Kläger verwirklicht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er mit Urteil vom 2. März 2023 rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde. Darüber hinaus liegt auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor, da er mit Urteil vom 19. April 2017 rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass diese Freiheitsstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. Katzer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, § 54 AufenthG Rn. 62) und der Verurteilung eine Tatmehrheit zugrunde lag (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rn. 198). Zudem besteht wohl auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG, da der Kläger einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat, als er am 29. September 2022 ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen zu sein in das Bundesgebiet einreiste. Ein Rechtsverstoß im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er ist hingegen immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. BVerwG, U.v. 18. 11. 2004 – 1 C 23/03 – BVerwGE 122, 193 (198); BayVGH, B.v. 21.11.2022 – 19 ZB 22.1612 – juris Rn. 9). Relevant sind hier insbesondere Normen des Steuer-, Zoll-, Wirtschafts-, Berufs-, Arbeitserlaubnis- und Aufenthaltsrechts, deren Verletzung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder anderer erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland bewirkt, ein Verschulden oder eine strafrechtliche Ahndung ist nicht erforderlich (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, a.a.O., § 54 AufenthG Rn. 401, 405). Die unerlaubte Einreise bzw. der unerlaubte Aufenthalt stellen in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 54 AufenthG Rn. 95). Damit ist wohl davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Einreise ins Bundesgebiet am 29. September 2022, also zu einem Zeitpunkt, als seine Niederlassungserlaubnis erloschen war, einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Er ist ohne den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist. bb) Diesen Ausweisungsinteressen steht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber. Insbesondere verfügt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr über eine Niederlassungserlaubnis (s. oben II.), so dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sind. Ebenso ist kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG anzunehmen. Ein solches besteht nach dem Wortlaut der Norm, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, auch wenn keine familiäre Lebensgemeinschaft vorliegt. Jedoch ist maßgeblich die tatsächliche Ausübung des Rechts, nicht dessen bloßes Bestehen; es geht um eine „tatsächlich gelebte Nähebeziehung, d.h. ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen“ (BT-Drs.18/4097, S. 53). In der Gesamtabwägung ist die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung im Hinblick auf die Intensität des Schutzes zu prüfen, wobei es maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes ankommt; zu untersuchen ist, ob im Einzelfall eine persönliche Verbundenheit besteht, deren Aufrechterhaltung durch das Kindeswohl erfordert wird. Vorliegend verfügt der Kläger nicht über das Personensorgerecht für seinen minderjährigen deutschen Sohn. Auch in Hinblick auf die Ausübung eines Umgangsrechts kann nicht vom Erfüllen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ausgegangen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung zwischen Vater und Sohn vorliegt. Zwar hat wohl der Sohn den Kläger während seines mehrjährigen Türkeiaufenthalts mehrmals besucht und während der derzeitigen Inhaftierung gab es etwa sechs Besuchskontakte. Diese Besuche sind angesichts der langen Zeit – Inhaftierung seit September 2022 – jedoch nur als sporadisch anzusehen. Über weitere Kontakte, wie z.B. über Briefe oder – soweit möglich – elektronische Kommunikationsmittel, ist nichts bekannt. Zudem hat der Kläger durch sein Absetzen in die Türkei, wo er für mehrere Jahre blieb, seinen Sohn im Bundesgebiet zurückgelassen. Das Kind wächst daher schon seit (spätestens) 31. Dezember 2019 ohne einen maßgeblichen Erziehungsbeitrag oder eine Fürsorgeleistung seines Vaters auf, so dass davon ausgegangen werden muss, dass das Wohl des Kindes die Aufrechterhaltung der – eventuell bestehenden – persönlichen Verbundenheit zum Vater nicht erfordert. Jedoch ist ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in die Abwägung einzustellen, da die Belange oder das Wohl eines Kindes, des deutschen Sohnes des Klägers, zu berücksichtigen sind. cc) In der nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gebotenen Gesamtabwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Bleibeinteresse des Klägers. Der Kläger ist in Deutschland geboren, ist hier aufgewachsen, hat einen Schulabschluss erreicht, hielt sich für über 30 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat einen deutschen minderjährigen Sohn. Diese langjährigen und intensiven Bindungen fallen erheblich ins Gewicht. Ob man den Kläger dabei als sog. „faktischen Inländer“ bezeichnet oder nicht, ist unerheblich, da in jedem Fall selbst für faktische Inländer kein generelles Ausweisungsverbot besteht (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 16). Der Begriff „faktischer Inländer“ ist nicht einheitlich definiert, sondern in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben; das Bundesverwaltungsgericht stellt auf „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten,“ ab (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8/02 – BVerwGE 116, 378), das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016, a.a.O.). Auch die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ entbindet nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Bei der Abwägung der besonders schützenswerten Belange des Klägers, insbesondere seine Stellung als in Deutschland geborener Ausländer, mit den von ihm wiederholt begangenen Straftaten, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die begangenen Straftaten und die damit verbundene konkrete erhebliche Rückfallgefahr die Bindungen des Klägers im Bundesgebiet überwiegen. Zwar lebte der Kläger seit seiner Geburt im Jahr 1988 bis zu seiner Ausreise in die Türkei (spätestens 31.12.2019) im Bundesgebiet und auch seine Familie lebt hier, gleichwohl ist ihm eine Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland angesichts der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten in keiner Weise geglückt. Die verhängten Strafen konnten ihn nicht von der Begehung immer massiver werdender Straftaten abhalten. Der Kläger hat zwar einen Schulabschluss erreicht, aber die begonnene Ausbildung abgebrochen. Im Zuge seiner selbstständigen Tätigkeit beging er Vermögensdelikte in einem beträchtlichen Ausmaß. Weder seine Familie noch sonstige Bezugspersonen konnten ihn davon abhalten. Das Gewicht der bestehenden familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet wird dadurch gemindert, dass er als erwachsener Mann grundsätzlich nicht mehr auf die Fürsorge und Unterstützung seiner Familie, speziell seiner Eltern bzw. seines Vaters, angewiesen ist, sondern ein eigenständiges Leben führen kann. Den Kontakt mit seinen Familienangehörigen kann der Kläger auch aus dem Ausland mittels Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Auch unter Berücksichtigung seines Sohnes, für den der Kläger nach eigenem Vortrag nach der Inhaftierung Verantwortung übernehmen möchte, überwiegen die Bleibeinteressen nicht die Ausweisungsinteressen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass seine seit 2012 bestehende Vaterrolle ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten konnte, der Kläger sich damit trotz einer Vorbildfunktion nicht in die Rechtsordnung der Bundesrepublik integrieren konnte. Die Kammer erkennt, dass bei einem Verlassen des Bundesgebiets der Kläger Umgangskontakte mit seinem Sohn (zumindest vorübergehend) nur punktuell, beispielsweise während eines Türkeiurlaubs seines Sohnes, ausüben können wird. Jedoch hält die Kammer es für zumutbar, den ohnehin derzeit nur sporadisch bestehenden Kontakt über Fernkommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, was mit den aktuellen technischen Möglichkeiten problemlos mit dem am … 2012 geborenen Sohn möglich sein wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewähren weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – NVwZ 2009, 387; B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – InfAuslR 2002, 171), auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – InfAuslR 2000, 67; B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – NVwZ 2006, 682). Der grundsätzlich gebotene Schutz der Familie wird vorliegend nach Auffassung des Gerichts überlagert durch das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers. Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass mit der Ausweisung des Klägers in die Rechte seines Sohnes eingegriffen wird. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein mehrfacher Straftäter und zudem Bewährungsversager ist. Zudem sind die vom Kläger seinen Sohn bislang gegenüber aufgebrachten Fürsorgeleistungen von sehr eingeschränkter Natur. Zunächst ließ er seinen Sohn für mehrere Jahre im Bundesgebiet zurück, als er sich in die Türkei absetzte. Derzeit, seit September 2022, gibt es nur sporadische Besuchskontakte in der Justizvollzugsanstalt. Abschließend ist davon auszugehen, dass die Ausweisung des Klägers für ihn selbst keine unverhältnismäßigen Folgen hat. Der Kläger hat vor seiner derzeitigen Inhaftierung mehrere Jahre in der Türkei gelebt, dort gearbeitet und sogar geheiratet. d) Die Ausweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 EMRK und Art. 7 GrCH als verhältnismäßig. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggf. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (vgl. EGMR, U.v. 25.3.2010 – Mutlag/ Bundesrepublik Nr. 40601/05 – InfAuslR 2010, 325; U.v. 13.10.2011 – Trabelsi/ Bundesrepublik Nr. 41548/06 – juris Rn. 54). Der Kläger hat mehrere Jahre kurz vor Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung in der Türkei gewohnt, dort gearbeitet und geheiratet. Unter diesen Umständen wird eine Re-Integration des Klägers dort keinen nennenswerten Schwierigkeiten begegnen. Der erwachsene Kläger kann auch aus dem Ausland mit seinen Familienangehörigen Kontakt halten. Weder ist er auf deren Fürsorge und Hilfe angewiesen, noch sind seine Familienangehörigen auf ihn angewiesen. 2. Das auf fünf Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Falle der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 47; U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 59 m.w.N.). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen. Dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 14.12 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 50). Nach diesen Maßstäben ist die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist von fünf Jahren gerichtlich nicht zu beanstanden. In der Ermessensentscheidung berücksichtigte die Beklagte insbesondere die Geburt und den langjährigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet sowie seinen in Deutschland lebenden minderjährigen Sohn. Durchgreifende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 3. Die Abschiebungsanordnung aus der Haft, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind auf §§ 50, 58 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, 59 AufenthG zu stützen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.