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Urteil

AN 6 K 21.01163

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Zwar darf die Klägerin derzeit aufgrund einer zeitlich befristeten Ausnahmeregelung des Bundesamtes in Berufssprachkursen gemäß der DeuFöV unterrichten. Die Beklagte stellte jedoch klar, dass nach Ablauf der Ausnahmeregelung wieder die allgemeinen Zulassungskriterien gälten und die Klägerin somit den Nachweis einer absolvierten ZQ BSK erbringen müsse, um weiter in Berufssprachkursen gemäß der DeuFöV unterrichten zu dürfen. Das Klagebegehren hat sich somit nicht durch die Ausnahmeregelung, von der die Klägerin derzeit noch profitiert, erledigt. B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV i.V.m. der „Liste der anerkannten fachlichen Qualifikationen für eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ohne Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen (ZQ BSK)“ (Direktzulassungsliste) (im Folgenden unter I.). Ein Anspruch auf Direktzulassung außerhalb der in der Direktzulassungsliste genannten Anforderungen bei gleichzeitigem vollständigen Verzicht auf die Absolvierung der in der ZQ BSK niedergelegten Voraussetzungen besteht ebenfalls nicht (im Folgenden unter II.). Die Ablehnung der begehrten Direktzulassung ist damit nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Direktzulassung gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV i.V.m. der Direktzulassungsliste des Bundesamtes. 1. Gemäß § 18 Abs. 5 DeuFöV müssen Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ab dem 1. Januar 2022 eine Qualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse vorweisen. Das Nähere wird vom Bundesamt in einem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 DeuFöV bestimmt. a) Dieses Erfordernis wurde vom Bundesamt umgesetzt, indem in die einzelnen pädagogischen Rahmenkonzepte für Berufssprachkurse die Voraussetzung aufgenommen wurde, dass Lehrkräfte ab dem 1. Januar 2022 eine Zusatzqualifikation zur Vermittlung berufsbezogener deutscher Sprachkenntnisse nachweisen müssen (§ 18 Abs. 5 DeuFöV). Die einzelnen Anforderungen der Zusatzqualifikation wurden nicht im jeweiligen pädagogischen Rahmenkonzept selbst definiert, sondern in der „additiven Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen“ (ZQ BSK). Diese legt fest, welche Ziele durch die additive Zusatzqualifizierung erreicht werden sollen und dient als Planungsgrundlage für zugelassene Einrichtungen der ZQ BSK. Die Entwicklung eines eigenen Konzeptes außerhalb des pädagogischen Rahmenkonzeptes ist nach der Rechtsprechung der Kammer möglich und zulässig, da die einzelnen pädagogischen Rahmenkonzepte auf die notwendige Zusatzqualifikation verweisen und dadurch die Übersichtlichkeit gewahrt wird; ohne diese Zusammenfassung wären die Inhalte der ZQ BSK in jedes einzelne pädagogische Rahmenkonzept aufzunehmen gewesen. Die ZQ BSK wird ergänzt durch die Direktzulassungsliste, die eine Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ermöglicht. All die genannten Regelungen sind auf den Internetseiten des Bundesamtes öffentlich einsehbar. Die Art und Weise, wie das Bundesamt die Anforderungen entsprechend § 18 Abs. 5 Satz 2 DeuFöV konkretisiert hat, ist daher nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. b) Gegen die Zulässigkeit der in der ZQ BSK aufgestellten Anforderungen und insbesondere die hierin geforderten Qualifikationen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Aus § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 DeuFöV geht hervor, dass Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nicht nur die Eignung haben müssen, Deutsch als Fremdsprache unterrichten zu können. Sie müssen auch über die Fähigkeit verfügen, gerade berufsbezogene deutsche Sprachkenntnisse zu vermitteln. Diese Notwendigkeit ergibt sich bereits daraus, dass sich die Alltagssprache und die Berufssprache teilweise stark unterscheiden, ebenso wie die Kompetenzen, die für den Alltag unumgänglich sind, von denen, die im Berufsleben essentiell sind. Übergreifendes Ziel der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist die schnelle und nachhaltige Integration der Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt. Der Erfolg von Berufssprachkursen und das mit diesen verfolgte Ziel der schnellen Integration in den Arbeitsmarkt setzen gute Lehrkräfte voraus, die neben der reinen Sprachkenntnisse unter anderem auch Grundwissen über arbeitsweltliche Themen oder soziale Aspekte der Arbeitsmarktintegration vermitteln können. Anders als in reinen Sprachkursen ist hier unter anderem spezifisches Wissen über verschiedene Berufsfelder oder die dort notwendigen Schlüsselkompetenzen erforderlich. c) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch das an grundsätzlich alle Lehrkräfte der berufsbezogenen Deutschsprachförderung gestellte Erfordernis, die ZQ BSK zu absolvieren, nicht gegen die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (im Folgenden unter aa) oder den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (im Folgenden unter bb) verstoßen. aa) Mit Blick auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass zur Gewährleistung eines hochwertigen Lehrangebots in den Berufssprachkursen spezifische inhaltliche Anforderungen wie in der ZQ BSK an die Lehrkräfte gestellt werden. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Die Regelungsbefugnis erstreckt sich – in unterschiedlicher Intensität – auf die Berufsausübung und die Berufs- bzw. Ausbildungswahl. Sie ist um der Berufsausübung willen gegeben und darf nur unter diesem Blickpunkt allenfalls auch in die Freiheit der Berufswahl eingreifen. Inhaltlich ist sie umso freier, je mehr sie reine Ausübungsregelung ist, umso enger begrenzt, je mehr sie auch die Berufswahl berührt (vgl. BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – BVerfGE 7, 377-444 [Apotheken-Urteil]). Während die Freiheit der Berufsausübung bereits beschränkt werden kann, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen, darf die Freiheit der Berufswahl nur eingeschränkt werden, soweit der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter es zwingend erfordert. Wird der Zugang zu einem Beruf von Voraussetzungen abhängig gemacht, die in der Person des Betreffenden begründet sind und die von ihm beeinflusst werden können (subjektive Zulassungsvoraussetzungen, etwa die Erfüllung bestimmter Leistungsanforderungen), muss die Beschränkung dem Schutz von Gemeinschaftsgütern dienen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit des Einzelnen überragen. Angesichts dieser abgestuften Anforderungen an Eingriffe in Berufswahl und Berufsausübung erfordert die verfassungsrechtliche Beurteilung von Veränderungen des Tätigkeitsspektrums eine Zuordnung zu diesen Ausprägungen der Berufsfreiheit. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 zur Zusatzqualifizierung nach § 15 Abs. 2 IntV a.F. (Zusatzqualifizierung, um eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen des Bundesamtes zu erhalten) ausgeführt, dass sich der Zugang zu dieser Zusatzqualifizierung nicht als neues Berufsbild darstellt, sondern als berufsimmanente Weiterqualifizierung. Auch ist die berufliche Betätigung als Lehrkraft in Integrationskursen trotz der bundesweit einheitlichen Regelung und Monopolstellung des Bundesamtes aufgrund der gesetzlich gewünschten zentralen Koordinierungsfunktion bei der Durchführung von Integrationskursen nicht als eigenständiges Berufsbild, sondern vielmehr als besondere Modalität eines ausgeübten Berufes und als Arbeitsplatzregelung zu bewerten. Die angestrebte berufliche Betätigung ist ein Unterfall des weiter gespannten Berufsbildes des Lehrberufs. Die in § 15 IntV geregelten Qualifikationsanforderungen an Lehrkräfte in Integrationskursen dienen dem Gemeinwohl und sind zur erfolgreichen Integration von Ausländern in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland erforderlich und nicht unverhältnismäßig (BayVGH, B.v. 9.10.2018 – 19 ZB 18.356 – juris). Diese Erwägungen können auf die streitgegenständliche Zusatzqualifizierung nach § 18 Abs. 5 DeuFöV übertragen werden. Die Betätigung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ist ebenfalls nicht als eigenständiges Berufsbild zu betrachten, sondern als Unterfall des Berufsbildes des Lehrberufs. Dementsprechend handelt es sich bei der ZQ BSK lediglich um eine Berufsausübungsregelung und nicht um eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung. Hintergrund und legitimes Ziel der ZQ BSK ist, wie oben bereits dargelegt, die Lehrkräfte zu befähigen, ihren Schülern die für die Berufswelt notwendigen Kompetenzen zu vermitteln wie beispielsweise Fachsprache, soziale Kompetenzen sowie Umgangsformen in der Arbeitswelt. Die ZQ BSK ist nach Auffassung der Kammer geeignet, den Lehrkräften dieses hierfür notwendige Wissen zu vermitteln. In den insgesamt acht Modulen sollen zum Beispiel Grundlagen der Berufspädagogik (Modul 1), berufsbezogene linguistische Kompetenzen (Modul 2) oder die Förderung des selbstständigen Sprachlernens und arbeitsmarktrelevante Schlüsselkompetenzen im Erwachsenenalter (Modul 3) behandelt werden. Die grundsätzliche Geeignetheit der ZQ BSK zur Vermittlung der notwendigen Kenntnisse wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Vielmehr führte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass die ZQ BSK für Berufsanfänger, nicht aber für sie selbst sinnvoll sei und wirft damit in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Frage der Erforderlichkeit dieser Maßnahme auf. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine Maßnahme im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit dann kein milderes gleich effektives Mittel darstellt, wenn sie zwar den Grundrechtsträger weniger, dafür aber Dritte oder die Allgemeinheit mehr belastet (vgl. BVerfG, B.v. 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 – juris Rn. 47). Die Tatsache, dass möglicherweise im Einzelfall eine individuelle Qualifikation auch ohne das in der ZQ BSK vorgesehene System nachgewiesen werden kann, lässt die Erforderlichkeit im verfassungsrechtlichen Sinn damit nicht entfallen, weil wesentliche Zwecke der Regelungen (insb. Verwaltungsvereinfachung) damit nicht mehr im gleichen Maße erreicht werden können und der Verordnungsgeber diese Entscheidung in zulässiger Weise an das Bundesamt delegieren durfte (siehe oben). Auch ist der verpflichtende Erwerb dieser Qualifikationen für das Unterrichten berufsbezogener Deutschsprachförderung angemessen. So sind zum einen für Lehrkräfte Ausnahmen von der ZQ BSK zugelassen, die diesbezüglich bereits eine in der Direktzulassungsliste genannte Aus- bzw. Fortbildung absolviert haben. Zum anderen ist in Bezug auf die Lehrkräfte, von denen die ZQ BSK gefordert wird, bei Erlass der ZQ BSK gerade zugrunde gelegt worden, dass die Lehrkräfte in der Regel bereits Vorwissen mitbringen, ersichtlich in der „Konzeption additive Zusatzqualifizierung“. So wird auf Seite 8 ausgeführt, dass sich die ZQ BSK an eine bereits qualifizierte Zielgruppe richte, die in der Regel über ein abgeschlossenes Studium in Deutsch als Fremdsprache bzw. als Zweitsprache verfüge. Weiterhin sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Lehrkräfte bereits (teils umfangreiche) Unterrichtserfahrung mitbringe. Auch in den unterschiedlichen Modulen wird davon ausgegangen, dass bei zahlreichen Lehrkräften Vorkenntnisse, auch durch bislang ohne ZQ BSK erfolgtes Unterrichten in DeuFöV-Kursen, zugleich aber auch noch Lücken speziell in für die Vermittlung von Berufssprachkursen wichtigen Bereichen vorhanden sind. Durch die an inhaltlichen Maßstäben und organisatorischen Vorgaben ausgerichtete und dadurch für das verantwortliche Bundesamt steuerbare Zusatzqualifizierung sollen einheitliche Qualitätsstandards der Berufssprachkurse gesichert werden. Insbesondere hierfür ist es notwendig, gewisse Mindeststandards an eigenen Qualifikationen zu garantieren, die jede Lehrkraft für diesen speziellen Bereich über die durch § 15 IntV gesetzten allgemeinen Standards hinaus zwingend erfüllen muss. Es wurde gerade auch erkannt, dass – wie auch die Klägerin – ein „nicht unerheblicher Teil [der Lehrkräfte] bereits in BSK unterrichtet und ausgewählte einschlägige Fortbildungen besucht hat“ oder viele Lehrkräfte „Unterrichtserfahrungen in BSK vorweisen [können], häufig jedoch ohne eine systematische Einführung in das Konzept und die Vermittlung von „Berufssprache“ erhalten zu haben“. „Bei der Wahl der Themen wurde insgesamt berücksichtigt, dass die Lehrkräfte über ein fundiertes Weltwissen verfügen, selbst aber eher wenige Erfahrungen in Berufen und Betrieben außerhalb des Faches DaF/DaZ haben“ (vgl. S. 18 der Konzeption). Damit sind die bisherigen Erfahrungen und Fortbildungen von Lehrkräften grundsätzlich nicht anstelle der ZQ BSK zu berücksichtigen, sondern im Konzept der ZQ BSK bereits vorausgesetzt, welches das Absolvieren der ZQ BSK dennoch grundsätzlich von allen Lehrkräften fordert. Die Klägerin geht daher fehl in der Annahme, dass sie nicht zur anvisierten Zielgruppe gehöre. Vielmehr sind Lehrkräfte mit den Qualifikationen und Berufserfahrungen der Klägerin genau die Zielgruppe, für die die ZQ BSK ausgearbeitet wurde. Die Beklagte betonte auch in der mündlichen Verhandlung, dass die ZQ BSK keine Grundlagenschulung sei, sondern dass sich die ZQ BSK an ausgewiesene Experten richte. Die Absicherung der Qualitätsstandards durch Etablierung eines reglementierenden Qualitätsverfahrens ist so auch gegenüber denjenigen, die bereits in diesem Bereich tätig waren und hierdurch sowie gegebenenfalls durch zusätzliche eigene Bemühungen Vorwissen mitbringen, nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist es Lehrkräften nicht verwehrt, auch ohne die ZQ BSK in Kursen zu unterrichten, die nicht vom Bundesamt zertifiziert sind, ebenso wie es ihnen möglich ist, weiterhin in allgemeinen Integrationskursen und sonstigen Sprachkursen zu unterrichten. Letztlich würde sich die in der ZQ BSK und den hiermit in Zusammenhang stehenden Anerkennungsmöglichkeiten verfolgte Anforderung an ein bestimmtes Qualitätsniveau auch dann nicht als unverhältnismäßig herausstellen, wenn im Einzelfall – wie von der Klägerin behauptet – die materiellen Qualitätsanforderungen erreicht werden, mangels entsprechender Anerkennungstatbestände im Einzelfall die Notwendigkeit der Absolvierung der ZQ BSK nicht entfällt. Denn auch insoweit ist zu beachten, dass neben dem verfolgten Zweck der Qualitätssicherung auch die verfassungsrechtlich legitimen Ziele der Verwaltungsvereinfachung und verwaltungsmäßige Handhabbarkeit eine gewichtige Rolle spielen und damit eine Berücksichtigung dieser Ziele eine durchgehende (materielle) Einzelfallgerechtigkeit zu Lasten der Verwaltungskapazität des Bundesamtes verfassungsrechtlich nicht erforderlich ist, soweit – wie vorliegend – mit einem überschaubaren und damit zumutbarem Engagement die Qualifikation erreichbar ist. Die in der ZQ BSK geregelten Qualitätsanforderungen an Lehrkräfte in Berufssprachkursen dienen damit dem Gemeinwohl und sind zur erfolgreichen Integration von Ausländern in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Es liegen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls vor, die den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen. bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Das Bundesamt hat bezüglich der Sicherstellung des von ihm für erforderlich erachteten Qualitätsniveaus einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Konzeption der ZQ BSK kann entnommen werden, dass das Bundesamt gemeinsam mit der … eine neue kompetenzorientierte modulare Zusatzqualifizierung für Lehrkräfte in Berufssprachkursen im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten entwickelt hat, die auf einer gründlichen Analyse bestehender wissenschaftlicher und fachlich-praktischer Erkenntnisse zum berufsbezogenen Deutschunterricht basiert (S. 5 der Konzeption). Die Zulassungskriterien für eine Direktzulassung werden regelmäßig überprüft und weiterentwickelt. Die Festsetzung und gleichförmige Anwendung der Kriterien der Direktzulassungsliste stellen keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin dar, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Bundesamt bei der Festsetzung und Anwendung der Kriterien von sachfremden oder willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen. Die persönliche Einschätzung der Klägerin, dass sie genauso gut oder gar besser qualifiziert sei als die durch die Direktzulassungsliste privilegierten Bewerber, ist bei der Prüfung des Gleichheitsgrundsatzes nicht relevant. Insbesondere gebietet es der Gleichheitsgrundsatz vorliegend nicht, eine Einzelfallprüfung durchzuführen oder die Direktzulassungsliste im Sinne der Klägerin zu erweitern. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Direktzulassung sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da sie weder einen der in der Direktzulassungsliste genannten Hochschulabschlüsse, noch eine der weiteren in der Direktzulassungsliste anerkannten Fachqualifikationen oder Fortbildungen im Bereich „Berufsbezogener Deutschunterricht“ besitzt. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Direktzulassung außerhalb der in der Direktzulassungsliste genannten Anforderungen bei gleichzeitigem vollständigen Verzicht auf die Absolvierung der in der ZQ BSK niedergelegten Voraussetzungen. Die von der Klägerin geforderte Einzelfallprüfung steht aufgrund des damit verbundenen enormen Verwaltungsaufwands in keinem Verhältnis zum – wie oben dargestellt nur geringen – Grundrechtseingriff. Überdies hat die Kammer bereits im Beschluss vom 4. März 2022 (AN 6 E 22.00134) ausgeführt, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen ist, dass die Lerninhalte, die in den verschiedenen Modulen der ZQ BSK erlernt werden, bereits vollständig von den bisherigen Aus- und Fortbildungen der Klägerin bzw. ihrer Berufserfahrung abgedeckt sind. Vielmehr führte die Klägerin in ihrer Widerspruchsbegründung vom 20. Februar 2021 zum Modul 5 aus, dass dieses Qualifizierungsangebot „weitestgehend abgedeckt“ sei. Das Modul 8 beinhalte „keine wesentlich neuen Inhalte“. Auch im Klagebegründungsschriftsatz vom 9. August 2021 wurde ausgeführt, dass die Klägerin „einen Großteil der Modulqualifikationen“ bereits erworben habe. Schließlich macht auch das außergerichtliche Vergleichsangebot vom 3. Mai 2022, mit dem sich die Klägerin bereiterklärt hat, z.B. Modul 6 oder Modul 8 zu absolvieren, wenn ihr andere Qualifikationen angerechnet würden, deutlich, dass die Lerninhalte der ZQ BSK noch nicht vollständig von den bisherigen Aus- und Fortbildungen der Klägerin bzw. ihrer Berufserfahrung abgedeckt sind. Ein vollständiger Verzicht auf die Absolvierung der Zusatzqualifizierung scheidet damit bei der Klägerin angesichts der gesetzlichen Vorgabe in § 18 Abs. 5 DeuFöV aus, weshalb auch der Anspruch auf die unmittelbare Zulassung als Lehrkraft für Berufssprachkurse nicht gegeben ist. III. Die Frage, ob einzelne Tätigkeiten oder Fortbildungen, die einen bestimmten Stundenumfang aufweisen und etwa bei zertifizierten Trägern absolviert wurden, Qualifikationen vermittelt haben, die einem Erwerb mittels Modulen aus der ZQ BSK entsprechen, und ob sie teilweise für die ZQ BSK angerechnet werden können oder müssen, muss mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geklärt werden. Die Klägerin begehrt mit ihrem zuletzt gestellten Klageantrag ausschließlich die Direktzulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ohne das Erfordernis der ZQ BSK. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2024 überzeugend dargelegt hat, dass die einzelnen Module der ZQ BSK aufeinander aufbauten, die ZQ BSK daher nur als Ganzes absolviert werden könne und ein Ersatz einzelner Module durch Anerkennung bestimmter mitgebrachter Qualifikationen nicht möglich sei. Dem ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klage ist nach alledem vollumfänglich abzuweisen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.