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Urteil

AN 16 K 23.294

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auf Grund der ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Offensichtlich ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheids dann, wenn dem Empfänger auf Grund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass diese fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen oder es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Regelmäßig genügt es der Billigkeit, wenn dem Verpflichteten Rückzahlungsraten eingeräumt werden, deren Höhe zum einen dem insgesamt zu erstattenden Betrag und zum anderen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bereicherten Besoldungsempfängers angemessen Rechnung tragen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Dienstherr ist nicht gehalten, im Rahmen der Verjährungsfrist oder anlässlich der Besoldungsänderungen eine anlassunabhängige Kontrolle der übrigen Besoldungsparameter vorzunehmen. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Grund der ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Offensichtlich ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheids dann, wenn dem Empfänger auf Grund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass diese fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen oder es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Regelmäßig genügt es der Billigkeit, wenn dem Verpflichteten Rückzahlungsraten eingeräumt werden, deren Höhe zum einen dem insgesamt zu erstattenden Betrag und zum anderen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bereicherten Besoldungsempfängers angemessen Rechnung tragen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Dienstherr ist nicht gehalten, im Rahmen der Verjährungsfrist oder anlässlich der Besoldungsänderungen eine anlassunabhängige Kontrolle der übrigen Besoldungsparameter vorzunehmen. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz) 1. Ziffer 1 des Bescheides vom 15. August 2022, Az. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2023 wird aufgehoben, soweit der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich August 2012 ohne Rechtsgrund zu viel gezahlte Besoldung zurückfordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Beklagte zu 1/3. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der / Die jeweilige Vollstreckungsschuldner / in kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der / die jeweilige Vollstreckungsgläubiger / in vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet, soweit sich die Klägerin gegen die Rückzahlung bereits verjährter Rückzahlungsansprüche des Beklagten für Januar 2008 bis einschließlich August 2012 wendet, im Übrigen ist die Klage als unbegründet abzuweisen. 1. Die Klage ist erfolgreich, soweit sich die Klägerin gegen die Rückzahlung zu viel erhaltener Besoldung im Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich August 2012 wendet. Diese Rückforderungsansprüche des Beklagten sind gemäß § 194 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt. Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2023 ist insoweit aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung von überzahlten Bezügen liegen dem Grunde nach vor (vgl. im Folgenden a) bis c)), allerdings ist ein Teil der Rückforderungsansprüche des Beklagten (Januar 2008 bis einschließlich August 2012) bereits verjährt, sodass die Klägerin die Rückzahlung insoweit verweigern kann (vgl. im Folgenden d)). a) Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor. Vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2021 gewährte der Beklagte der Klägerin ohne Rechtsgrund Bezüge in Höhe von 29.073,03 EUR. Obwohl die seitens der Klägerin ausgeübte Teilzeitbeschäftigung seit 1. Januar 2008 lediglich 20 Stunden 30 Minuten (50%) betragen hat, erhielt die Klägerin von Januar 2008 bis einschließlich bis 31. März 2021 Besoldung für eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 23 Stunden 0 Minuten (56%). Die Berechnung der Überzahlung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die Klägerin das rechtsgrundlos Erlangte herauszugeben bzw. gemäß § 818 Abs. 2 BGB den (Geld-)Wert des Erlangten zu ersetzen. b) Die Klägerin kann sich gegen den Herausgabeanspruch nicht auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, d.h. den Einwand, sie habe das erlangte Geld bereits verbraucht, berufen. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes gemäß § 818 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Gemäß § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den Allgemeinen Vorschriften. Gemäß Ziffer 12.2.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 19. November 2020 kann sich der Besoldungsempfänger auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, wenn er verschärft haftet, u.a. deshalb, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des der Zahlung zugrundeliegenden Bescheids beim Empfang der Bezüge kannte oder ihn nachträglich erfuhr. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Gemäß Ziffer 12.2.8.4 Satz 2 BBesGVwV ist das dann der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheids nur deswegen nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, er mithin den Fehler etwa durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen hätte erkennen müssen (grob fahrlässige Unkenntnis, BVerwG, U.v. 28.6.1990 – 6 C 41.88, U.v. 9.5.2006 – 2 C 12.05). Gemäß Ziffer 12.2.8.4 Satz 3 bis 8 BBesGVwV ist dabei insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers zur Prüfung der ihm zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge zuständige Stelle selbst die ihr obliegende Sorgfalt verletzt hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein. Auf Grund der ihm obliegenden Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen verpflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungsgrundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Offensichtlich ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheids dann, wenn dem Empfänger auf Grund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass diese fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen oder es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4.11). Nach diesen Maßgaben hätte die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes der Überzahlungen von 1. Januar 2008 bis 31. März 2021 erkennen müssen, da die Fehlerhaftigkeit der Zahlungen sich aus den jeweiligen Bezügemitteilungen offensichtlich ergeben hat. Auf den Bezügemitteilungen, die die Klägerin in dem Überzahlungszeitraum monatlich erhalten hat, war die Höhe des Teilzeitanteils („Laufender Monat Dienstbezüge wegen Teilzeit (23 Std: 0Min/ Woche)“) jeweils offensichtlich erkennbar falsch ausgewiesen. Ohne jegliche Kenntnisse vom Besoldungsrecht hätte die Klägerin erkennen können, dass der auf den Bezügemitteilungen erhaltene Teilzeitanteil nicht mir ihrer tatsächlich ausgeübten und genehmigten Teilzeit übereinstimmt. Sie hätte dies ohne weitere Berechnungen oder Nachfragen selbst erkennen können. Ihr hätte auffallen müssen, dass der ausgewiesene Teilzeitanteil auf Grund der geänderten Teilzeit zum 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. März 2021 nicht stimmt und statt 23 Stunden lediglich 20 Stunden 30 Minuten beträgt. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Bezügemitteilungen und die Rechtsgrundlosigkeit der erhaltenen Zahlungen nur deswegen nicht erkannt hat, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, indem sie ihre Bezügemitteilungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht im Ansatz überprüft hat. c) Die gemäß Ziffer 12.2.12 BBesGVwV vor einer Rückforderung zwingend zu treffende Billigkeitsentscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den bereicherten Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu erreichen. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des herausgabepflichtigen Besoldungsempfängers maßgeblich zu berücksichtigen. Dabei ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und dabei vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung (z.B. Stundung) und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des bereicherten Besoldungsempfängers abzustellen (Angaben aus Anhörung). Entscheidend ist dabei die Lage des Besoldungsempfängers im Zeitpunkt der Rückabwicklung. Regelmäßig genügt es der Billigkeit, wenn dem Verpflichteten Rückzahlungsraten eingeräumt werden, deren Höhe zum einen dem insgesamt zu erstattenden Betrag und zum anderen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des bereicherten Besoldungsempfängers angemessen Rechnung tragen. Ist die Überzahlung auf Grund eines schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Besoldungsempfängers entstanden, so kann im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich nicht von der Rückforderung abgesehen werden. Bei der Durchführung der Billigkeitsprüfung sind zunächst die Billigkeitsgründe zu erfassen und anschließend eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. zu alledem: Ziffern 12.2.12.1 ff. BBesVwV). Während die Erfassung der Billigkeitsgründe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, kann hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung selbst lediglich eine Ermessensfehlerkontrolle gemäß § 114 VwGO stattfinden (vgl. Ziffer 12.2.13.1 BBesVwV; May in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, 2.6.2.5 Billigkeitsentscheidung Rn. 173). Nach diesen Maßgaben ist die im Bescheid vom 15. August 2022 getroffene Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sämtliche seitens der Klägerin mitgeteilten (Lebens-)Umstände in die Billigkeitsentscheidung eingestellt. Berücksichtigt wurden insbesondere die familiäre Situation sowie die Einkommensverhältnisse der Klägerin. Die auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung ist fehlerfrei ergangen. Gemäß § 114 VwGO überprüft das Gericht Ermessensentscheidungen dahingehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Klägerin macht dies auch nicht geltend. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte vor dem Hintergrund der jahrelang unterbliebenen Kontrolle der Bezügemitteilungen durch die Klägerin von einem überwiegenden Verschulden der Klägerin an der Überzahlung ausgegangen ist und daher von einem Verzicht auf die Rückforderung abgesehen hat. Gleichwohl hat der Beklagte zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt, dass sie auf Grund der unterlassenen Überprüfung der Bezügemitteilungen auch nicht bemerkt habe, dass sie für die Monate September 2007 bis Dezember 2007 559,56 EUR zu wenig Besoldung erhalten habe. Zwar sei ihr Anspruch auf Nachzahlung bereits verjährt, in Abwägung der Umstände werde die Rückforderungssumme von 29.073,03 EUR jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht um diesen Betrag reduziert, so dass der zurückzufordernde Betrag noch 28.513,47 EUR betrage. Darüber hinaus kam der Beklagte der Klägerin im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch insoweit entgegen, als er auf die Erhebung von Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzichtet und ihr Ratenzahlung eingeräumt hat. d) Die Rückforderungsansprüche des Beklagten sind jedoch für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich August 2012 nach der zehnjährigen Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verjährt. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB hat die Klägerin die Rückzahlung insoweit zu Recht verweigert. Für Rückforderungsansprüche nach § 12 Abs. 2 BBesG gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Ziffer 12.2.15 BBesGVwV). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 21). Vorliegend begann die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2021 (31. Dezember 2021) zu laufen, da der Beklagte in Form des für Rückforderungen zuständigen Sachgebietes 11 im März 2021 von der Tatsache, dass der Teilzeitanteil für die Bezügeabrechnung der Klägerin auf Grund einer nicht bzw. fehlerhaft umgesetzten Kassenanweisung falsch festgesetzt worden war, Kenntnis erlangt hat. Ein früherer Beginn der Verjährungsfrist scheidet mangels Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Beklagten von der Überzahlung an die Klägerin bzw. den den Anspruch begründenden Umständen aus. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen und leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BGH, U.v. 22.7.2010 – III ZR 99/09 – juris Rn. 16; U.v. 27.9.2011 – VI ZR 135/10 – juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann sich auch aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4.11 – juris Rn. 16). Dass die seitens des Beklagten getroffenen Vorkehrungen zur Sicherstellung einer unverzüglichen und korrekten Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen (vgl. Vorlage und Ausführungen auf Nachfrage des Gerichts Bl. 76 ff. der Gerichtsakte, u.a. „DS 355 Vorschrift über die Abrechnung der Bezüge der Beamten“) lückenhaft oder fehleranfällig wären, hat weder die Klägerin substantiiert vorgebracht, noch ist dies sonst erkennbar. Aus den Ausführungen inkl. der vorgelegten Verwaltungsanweisung lässt sich vielmehr die Schlussfolgerung ziehen, dass auf Seiten des Beklagten grundsätzlich taugliche Vorkehrungen in Form von Prozess(anweisung) en getroffen worden sind, um Besoldungsänderungen zeitnah und verlässlich umzusetzen. Maschinell und manuell erfasste Daten würden zudem von unterschiedlichen Sachgebieten und Sachbearbeitern anhand von Tagesprotokollen und monatlichen „Protokollen und Fehlertexten“ kontrolliert. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorkehrungen insgesamt – über wenige Einzelfälle hinaus – fehleranfällig sein könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beklagte hat diesbezüglich vorgetragen, dass es im Falle der Klägerin zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Eingabefehler in das Computersystem gekommen sei, obwohl die Kassenanweisung an das Sachgebiet 35 nachweislich korrekt erfolgt sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzt, dass es vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen sehr selten zu Rückforderungsansprüchen komme. Es sei nicht erklärlich, wie es im Fall der Klägerin gleich mehrmals zu Fehlern gekommen sei. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von den Rückforderungsansprüchen gegen die Klägerin folgt auch nicht daraus, dass er die Parameter für die Besoldung nicht regelmäßig (z.B. alle drei Jahre vor dem Hintergrund der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist) auf zumindest grobe Fehler überprüft hat oder es im Zuge der zahlreichen Besoldungsänderungen bei der Klägerin unterlassen hat, den Teilzeitanteil zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wäre eine solche regelmäßige „händische“ Revision im Rahmen der Massenverwaltung offensichtlich keine leicht zugängliche Informationsquelle, sondern verursache ganz im Gegenteil erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, insbesondere Personalkosten. Es obliege den Dienstherren gerade nicht, im Interesse ihrer Besoldungsempfänger an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist aufwendige Nachforschungen zu betreiben (vgl. OVG NRW, B.v. 21.7.2022 – 1 A 3929/19 – juris Rn. 34 f. m.w.N.). Danach war der Beklagte nicht gehalten, im Rahmen der Verjährungsfrist oder anlässlich der Besoldungsänderungen bei der Klägerin eine anlassunabhängige Kontrolle der übrigen Besoldungsparameter, hier des Teilzeitanteils, vorzunehmen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes am 15. August 2022 waren die Ansprüche des Beklagten auf Rückforderung nach der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 194 Abs. 1, § 195, § 199 Abs. 1 BGB mithin noch nicht verjährt. Die Rückforderungsansprüche sind jedoch nach der zehnjährigen Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich August 2012 verjährt. Gemäß der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verjähren Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Entstanden sind die Rückforderungsansprüche für den Zeitraum von Januar 2008 bis einschließlich August 2012 jeweils (spätestens) am 1. des jeweiligen Monats im Zeitpunkt des bereits bestehenden Anspruchs auf Besoldung (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG). Beginn der Verjährungsfrist ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB jeweils der 2. des jeweiligen Monats. Fristende ist gemäß § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB jeweils der 1. des jeweiligen gleichlautenden Monats zehn Jahre später. Der Rückforderungsanspruch für Januar 2008 ist nach diesen Maßgaben am 1. Januar 2008 entstanden, die zehnjährige Verjährungshöchstfrist hat am 2. Januar 2008 zu laufen begonnen, sodass der Rückforderungsanspruch zehn Jahre später am 1. Januar 2018 verjährt ist. Mit dieser Berechnung sind die Rückforderungsansprüche für die Jahre 2008 bis 2011 vollständig verjährt. Die Rückforderungsansprüche für das Jahr 2012 sind danach von Januar bis einschließlich August 2012 (Fristbeginn für die Ansprüche aus August 2012 am 2.8.2012, Fristende am 1.8.2022) verjährt; die Klägerin konnte die Zahlung gemäß § 214 BGB zu Recht verweigern, der Bescheid vom 15. August 2022 ist insoweit rechtswidrig. Eine über August 2012 hinausgehende Verjährung der Rückforderungsansprüche scheidet aus, da durch den Erlass des Rückforderungsbescheides gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG die Verjährung gehemmt wurde. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder bis zum Ablauf von sechs Monaten nach seiner anderweitigen Erledigung. Die Klage war daher im Übrigen abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten werden auf Grund des teilweisen Obsiegens der Klägerin verhältnismäßig zwischen den Beteiligten geteilt. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.