Urteil
AN 14 K 22.01322
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erfolgt nach Rechtshängigkeit der Übergang der Verantwortungsbereiche Marketing und Vertrieb für das streitgegenständliche Produkt, gebietet es die Prozessökonomie, dass ein Prozess ohne Wegfall der Klagebefugnis durch die bisherige Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgesetzt werden kann und die Rechtskraft des Urteils sich in diesem Fall auch auf die Rechtsnachfolgerin erstreckt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus der punktuellen Privilegierung von Marken in Art. 1 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung folgt keine noch weitergehende Privilegierung von Marken im besonders sensiblen Bereich krankheitsbezogener Angaben über Lebensmittel. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Durch die Eintragung einer Marke wird die Entscheidungen der spezialisierten Lebensmittelbehörden zur Einhaltung von Lebensmittelinformationsvorschriften nicht vorweggenommen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
4. Art. 7 Abs. 3 LMIV ist lex specialis gegenüber den Regelungen zur Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben in Art. 10 Health-Claims-Verordnung. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt nach Rechtshängigkeit der Übergang der Verantwortungsbereiche Marketing und Vertrieb für das streitgegenständliche Produkt, gebietet es die Prozessökonomie, dass ein Prozess ohne Wegfall der Klagebefugnis durch die bisherige Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgesetzt werden kann und die Rechtskraft des Urteils sich in diesem Fall auch auf die Rechtsnachfolgerin erstreckt. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Aus der punktuellen Privilegierung von Marken in Art. 1 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung folgt keine noch weitergehende Privilegierung von Marken im besonders sensiblen Bereich krankheitsbezogener Angaben über Lebensmittel. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 3. Durch die Eintragung einer Marke wird die Entscheidungen der spezialisierten Lebensmittelbehörden zur Einhaltung von Lebensmittelinformationsvorschriften nicht vorweggenommen. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 4. Art. 7 Abs. 3 LMIV ist lex specialis gegenüber den Regelungen zur Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben in Art. 10 Health-Claims-Verordnung. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. A. Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage gegen den für die Klägerin belastenden Bescheid vom 10. Mai 2022. Sie wurde insbesondere fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Zulässigkeit der Klage ist nicht durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Übergang der Verantwortungsbereiche Marketing und Vertrieb für das Produkt „Herpimmun“ von der Klägerin auf die neu gegründete … berührt. Die … ist der Klägerin dadurch in die allgemeine Verantwortlichkeit für die Information über das Produkt „Herpimmun“ nachgefolgt, die den Lebensmittelunternehmer trifft, unter dessen Firma das Lebensmittel vermarktet wird, Art. 8 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LebensmittelinformationsVO, im Folgenden: LMIV). Die … ist der Klägerin dadurch auch im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens in die Rechtsposition als Bescheidadressatin nachgefolgt (vgl. zur Rechtsnachfolge im Verwaltungsverfahren Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 4. EL November 2023, VwVfG § 13 Rn. 38 ff.). Prozessual ist hierin ein Fall der Rechtsnachfolge nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO zu sehen. Die Prozessökonomie gebietet, dass es auch im Rahmen einer Anfechtungsklage möglich ist, dass ein Prozess ohne Wegfall der Klagebefugnis durch die bisherige Klägerin in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgesetzt werden kann (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 63 Rn. 14). Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich in diesem Fall auch auf die Rechtsnachfolgerin, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 325 Abs. 1 ZPO; § 121 Nr. 1 VwGO (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn 43). B. Die Klage ist nicht begründet. Zwar richtet sich die Klage gegen den Freistaat Bayern als Rechtsträger der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GVVG) und damit gegen den richtigen Beklagten (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist allerdings in seinen Ziffern I, II und III rechtmäßig und verletzt die Rechtsnachfolgerin der Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die in Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „Herpimmun“ unter diesem Namen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist Art. 138 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 2 VO (EU) 2017/625. 1. Die KBLV war nach nationalem Recht für die Untersagungsverfügung zuständig (Art. 138 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Nr. 3 Buchst. a, b VO (EU) 2017/625). Die sachliche Zuständigkeit der KBLV folgt aus Art. 1 Abs. 2 Nr. 4, Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 5a Abs. 1 GDVG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e GesVSV a.F.: Es ist unbestritten, dass die Zuständigkeit der KBLV durch nicht angefochtenen Bescheid 2017 festgestellt wurde. Es erscheint plausibel und wurde ebenfalls nicht angezweifelt, dass die Klägerin den in Tabelle 2 der Anlage 2 zur GesVSV a.F. angeführten Referenzwert in Bezug auf die Produktion von Nahrungsergänzungsmitteln im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor Bescheiderlass erreichte. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG, § 9 Abs. 2 GesVSV. Die Klägerin wurde mehrfach vor Erlass des Bescheids zur geplanten Untersagung der streitgegenständlichen Bezeichnung „Herpimmun“ angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG). 2. Der Tatbestand des Art. 138 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ist vorliegend erfüllt. Denn das Inverkehrbringen des gegenständlichen Nahrungsergänzungsmittels unter dem Namen „Herpimmun“ verstößt gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV. a) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die LMIV auf Marken anwendbar; das MarkenG genießt keine vorrangige Anwendung. Aus der punktuellen Privilegierung von Marken in Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 („Health-Claims-VO“, im Folgenden HCVO) folgt keineswegs eine noch weitergehende Privilegierung von Marken (also anders als im Rahmen der HCVO ein gänzlicher Ausschluss von Regelungen der LMIV) im besonders sensiblen Bereich krankheitsbezogener Angaben über Lebensmittel. Hierfür lassen sich aus der LMIV und ihren Erwägungsgründen keinerlei Anhaltspunkte ableiten. b) Auch steht die Eintragung der Marke „Herpimmun“ im Markenregister nicht der vorliegenden lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung entgegen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft nach der Anmeldung einer Marke, ob absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen, §§ 33 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 1 MarkenG. § 8 Abs. 2 Nr. 13 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, deren Benutzung „ersichtlich“ nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann. § 8 Abs. 2 Nr. 13 MarkenG transportiert gerade Kennzeichnungsverbote des Lebensmittelrechts in das Registerrecht (vgl. Schoene in BeckOK MarkenR, 37. Ed. Stand: 1.7.2023, MarkenG § 8 Rn. 921), sodass auch ein „ersichtlicher“ Verstoß gegen die LMIV ein Eintragungshindernis darstellen kann. Die Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit zieht auch eine Tatbestandswirkung über die Eintragungsfähigkeit der Marke nach sich, an die DPMA, Bundespatentgericht und ordentliche Gerichte gebunden sind (vgl. Fezer/Bingener in Fezer, MarkenR, 5. Aufl. 2023, MarkenG § 37 Rn. 34). Daraus lässt sich aber keine Tatbestandswirkung ableiten in Bezug auf das Nichtvorliegen von Verstößen gegen alle denkbaren Normen, aus denen ein Eintragungshindernis folgen kann. Das DPMA nimmt nicht durch die Eintragung einer Marke Entscheidungen der spezialisierten Lebensmittelbehörden zur Einhaltung von Lebensmittelinformationsvorschriften vorweg. Die (zwischenzeitliche) Eintragung eines Produktnamens als Marke darf nicht zu einer Umgehung von Lebensmittelinformationsvorschriften führen (in diese Richtung OVG Magdeburg, B.v. 8.10.2018 – 3 L 358/17 – juris Rn. 89). Ohnehin liegt nach Auffassung des Gerichts kein ausreichend „ersichtlicher“ Verstoß gegen die LMIV i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 13 MarkenG vor, sodass hier auch kein absolutes Eintragungshindernis vorlag. c) Der Produktname „Herpimmun“ stellt eine Information über ein Lebensmittel dar, die dem Produkt i.S.d. Art. 7 Abs. 3 LMIV Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibt. aa) Das Produkt „Herpimmun“ ist unstreitig ein Nahrungsergänzungsmittel i.S.d. § 1 Abs. 1 NemV und damit ein Lebensmittel i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a LMIV i.V.m. Art. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 (vgl. Rathke in Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, Stand: 188. EL November 2023, EG-Lebensmittel-Basisverordnung Art. 2 Rn. 88). bb) Im Produktnamen „Herpimmun“ ist eine Information über ein Lebensmittel i.S.d. Art. 7 Abs. 3 LMIV zu sehen. Die LMIV selbst definiert den Begriff zirkulär als „jede Information, die ein Lebensmittel betrifft und dem Endverbraucher durch ein Etikett, sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird“ (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a LMIV). Erwägungsgrund 14 der LMIV legt ein weites Verständnis des Begriffs nahe. Das Gericht versteht vor diesem Hintergrund als Information über Lebensmittel jedwede Kommunikation gegenüber Endverbrauchern, die sich im weitesten Sinne auf Lebensmittel bezieht. Neben Grafiken und Abbildungen können auch markenmäßige Kennzeichnungen unter den Begriff der Information fallen (vgl. Meisterernst in Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, Stand: 188. EL November 2023, LMIV Art. 2 Rn. 50). Der Produktname „Herpimmun“ hat in diesem Sinne einen auf das Lebensmittel bezogenen, kommunikativen Wert gegenüber dem Endverbraucher. Der Name eines Lebensmittelprodukts, typischerweise auffällig auf der Verpackung präsentiert, ist neben der Verpackung an sich die erste und oftmals entscheidende Gelegenheit, dem Endverbraucher die Einordnung eines Produkts zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, die sich in der Form bzw. im Format der Verpackung nicht wesentlich unterscheiden. Der Produktname „Herpimmun“ kommuniziert in diesem Sinne gegenüber dem Endverbraucher bereits durch den Bestandteil „immun“, dass es sich um ein Produkt jedenfalls mit Gesundheitsbezug handelt (zum Krankheitsbezug des Produktnamens sogleich). cc) Im gegebenen Kontext stellt der Produktname „Herpimmun“ nach Überzeugung des Gerichts i.S.d. Art. 7 Abs. 3 LMIV unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts (Art. 7 Abs. 4 Buchst. b LMIV) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine krankheitsbezogene Information über das zunächst unter der Firma der Klägerin in den Verkehr gebrachte Lebensmittel dar. Maßstab für die Bewertung, ob Informationen über ein Lebensmittel zu einem „Zuschreiben“ von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer menschlichen Krankheit i.S.d. Art. 7 Abs. 3 LMIV führen, ist das Verständnis des verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang bzw. die Gesamtaufmachung abzustellen, wofür neben der eigentlichen Aussage auch die sonstigen Informationen, die Verpackung, die Art des Produkts etc. relevant sind (vgl. Sosnitza in Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR, 188. EL November 2023, LMIV Art. 7 Rn. 390 m.w.N.). Die Verbindung der Wortteile „Herp“ und „immun“ bewirkt, dass bereits der Produktname dem so bezeichneten Produkt aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Durchschnittsverbrauchers Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung der menschlichen Krankheit Herpes zuschreibt. Dies gilt unverändert auch nach Löschung und ohne Berücksichtigung derjenigen Auslobungen auf der Webseite der Klägerin, die ausdrücklich einen Zusammenhang des Produkts mit der Lippengesundheit herstellten. Der Produktname ruft bereits unabhängig von Vorkenntnissen in Bezug auf Herpeserkrankungen bzw. unabhängig von einer Betroffenheit beim verständigen Durchschnittsverbraucher eine eindeutige Verbindung mit der allgemein bekannten Krankheit Herpes hervor. Die Argumentation der Klägerin, beim Produktnamen „Herpimmun“ handele es sich angesichts des im Kontext bedeutungslosen Wortbestandteils „Herp“ insgesamt um eine Fantasiebezeichnung, verfängt nicht. Das Vorbringen, „Herp“ rufe Assoziationen mit der Reptilien- und Amphibienkunde, mit Proteinen, mit einem flämischen Mönch oder mit einem Nachnamen hervor, entbehrt jeder Grundlage. Diese von der Klägerseite angeführten, alternativen Assoziationen von „Herp“ unterstreichen geradezu durch ihre Abwegigkeit, dass die Silbe „Herp“ im deutschsprachigen Raum nur im Zusammenhang mit dem Wort Herpes eine signifikante Verwendung findet. Dass es keine gängige Abkürzung für Herpes gibt, bedeutet nicht, dass die Verkürzung auf „Herp“ aus Verbrauchersicht die Assoziation mit Herpes entfallen ließe. Der bekannte Markenname „Grippostad“ (vgl. https://www.grippostad.de/) lässt in diesem Sinne beispielsweise keine Zweifel offen, welche Wirkung vom so bezeichneten Medikament versprochen wird. Verbraucher sind im Werbealltag ständig mit Neologismen konfrontiert und auch vom verständigen Durchschnittsverbraucher ist zu erwarten, dass er die zwei Teile einer Wortneuschöpfung zueinander in Beziehung setzt und naheliegende Rückschlüsse zieht. Die Verknüpfung von „Herp“ mit „immun“ lässt den naheliegenden Schluss zu, dass das so bezeichnete Produkt sich eine medizinische Wirkung gegen Herpes zuschreibt. Nahrungsergänzungsmittel sind zwar Lebensmittel, Verbraucher nehmen sie aber mit dem Ziel ein, eine durch die reguläre Nahrungszufuhr nicht ausreichende Versorgung mit Nährstoffen oder sonstigen Stoffen zu ergänzen. Dies soll selbstredend der Gesundheit zuträglich sein. Folglich sind Verbraucher im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel besonders für gesundheitsbezogene Angaben und Auslobungen in Bezug auf ein Produkt empfänglich (und gefährdet), gerade auch bei Angaben und Informationen, welche die Schwelle zum Krankheitsbezug überschreiten. Der zweite Wortteil „immun“ – dessen grundsätzlicher Gesundheitsbezug auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird – ist entscheidend für die krankheitsbezogene Aussage des gesamten Produktnamens. Denn dadurch wird – auch wenn angesichts der ubiquitären Nutzung des Begriffs „immun“ wohl auch im Bereich der Nahrungsergänzungs- und Arzneimittel aus Verbrauchersicht keine echte, medizinische Immunität im Sinne eines absoluten Schutzes zu erwarten ist – eine deutliche Assoziation mit Vorbeugung, Behandlung und Heilung hervorgerufen. Der Wortteil „immun“ erlaubt gerade dann den Schluss auf einen Krankheitsbezug des ersten Wortteils, wenn sich, wie hier, aus dem natürlichen Wortverständnis so ein Schluss aufdrängt. Vor diesem Hintergrund ist das Verständnis, dass sich „Herp“ auf „Herpes“ bezieht, das einzig naheliegende, das auch aus Verbrauchersicht Sinn ergibt. Die Wirkung auf den Verbraucher ist auch eine deutlich andere, als wenn der Produktname die enthaltenen Stoffe in den Vordergrund stellte und Zinkimmun oder Lysinimmun hieße. Es liegt nahe, dass die Klägerin seit der Produkteinführung vom Krankheitsbezug des Produktnamens profitieren und sich nicht lediglich darauf verlassen möchte, dass Verbraucher den Stoffen Zink und Immun bestimmte Wirkungen zuschreiben. Der Produktname „Herpimmun“ zeigt gerade im Vergleich zu den in der Klagebegründung vorgelegten Produktnamen (etwa „Aspecton Immun“, „Rotbäckchen Vital Immun“, „Mivolis Immun Komplex“, „Abtei Immun Kraft Vitamin-Vital-Komplex“) eine deutliche, maßgeblich durch den Wortteil „Herp“ mitbestimmte Aussagekraft. Die Angabe auf der Produktverpackung, es handele sich um ein „Nahrungsergänzungsmittel mit Zink für das Immunsystem sowie der Aminosäure L-Lysin“, sowie der Slogan „HEUTE EINE [sic!] RICHTIGER PUSH FÜR DAS IMMUNSYSTEM“ nebst Erläuterungen zu den im Produkt enthaltenen Stoffen Zink und L-Lysin auf der Webseite der Rechtsnachfolgerin der Klägerin (vgl. https://www. …nahrungsergaenzungsmittel/herpimmun/, aufgerufen am 7.5.2024) beseitigen nicht den Krankheitsbezug des Produktnamens. Zum einen fehlen auf der Produktverpackung die erklärenden gesundheitsbezogenen Angaben zu Zink: Einem durchschnittlichen Verbraucher, der lediglich die Produktverpackung sieht, wird durch den bloßen Hinweis auf „Zink für das Immunsystem“ und die „Aminosäure L-Lysin“ keine Grundlage gegeben, um vom krankheitsbezogenen Verständnis des Produktnamens abzurücken. Aber selbst wenn die Hinweise auf der Webseite für alle Verbraucher einsehbar wären, wäre der aus Verbrauchersicht klare Bezug zu Herpes, der sich aus dem Produktnamen ergibt, nicht beseitigt. Selbst bei Kenntnis der Webseite ist fernliegend, dass ein Verbraucher die Anfangsbuchstaben der ersten vier Worte des Slogans („HEUTE EINE RICHTIGER PUSH FÜR DAS IMMUNSYSTEM“) als Erklärung für, geschweige denn als Ursprung des Produktnamens auffassen könnte, zumal dort keinerlei Hervorhebung der Anfangsbuchstaben erfolgt. Art. 1 Abs. 1 LMIV hält fest, dass unterschiedliche Erwartungen und unterschiedliche Informationsbedürfnisse der Verbraucher zu berücksichtigen sind. Bei Berücksichtigung der signifikanten Gruppe von Verbrauchern, die von Herpes betroffen sind, weckt die Kombination aus dem Produktnamen mit Angaben zum enthaltenen Zink (und in geringerem Umfang zum enthaltenen Lysin) noch deutlichere Assoziationen zur Krankheit Herpes. Denn Zink wird – insbesondere auch in Form von Salben – häufig als Hilfsmittel gegen Herpes genannt (vgl. etwa https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Ernaehrung-gegen-Herpes,herpes114.html; https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Herpes-an-Lippen-oder-Nase-richtig-behandeln,lippenherpes106.html; https://www.t-online.de/gesundheit/krankheiten-symptome/id_77371530/zinksalbe-gegen-herpes-hilft-sie-wirklich-.html; https://www.stern.de/gesundheit/was-hilft-gegen-herpes-schnelle-und-hilfreiche-tipps-9155538.html, alle abgerufen am 7.5.2024). Das Vorbringen der Klägerin, diese Assoziationen könnten der Klägerin nicht „zugerechnet“ werden, geht fehl. Bereits bestehende Erwartungen und Assoziationen von Verbrauchern tragen selbstverständlich zum gerade maßgeblichen Gehalt einer Information aus Verbrauchersicht bei. Art. 7 Abs. 3 LMIV begegnet der Gefahr, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne hinreichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden (vgl. OLG Celle, U.v. 1.7.2021 – 13 U 21/20 – juris Rn. 141). Dass diese Gefahr im Falle „Herpimmuns“ gerade für von Herpes Betroffene besteht, belegen exemplarisch die auf der Online-Verkaufsplattform ... auffindbaren Rezensionen vom 15. März 2021 (Überschrift: „Das einzige das hilft!“), 4. Oktober 2021 (Überschrift: „Herpes heilt schneller.“), 16. Juni 2022 (Überschrift: „Die Wunderwaffe gegen Herpes“) und 25. Dezember 2022 (Überschrift: „Regelmäßige Anwendung und es hilft“), die dem Nahrungsergänzungsmittel allesamt eine aktive – dadurch eben krankheitsbezogene – Wirkung gegen Herpes zuschreiben (vgl. Rezensionen zum Produkt „… Herpimmun Kapseln, 60 St. Kapseln“ sowie Rezension zum Produkt „… Herpimmun Kapseln 20 St“ auf www.....de, jeweils zuletzt aufgerufen am 7.5.2024). Folglich wird der von der Klägerin bestrittene Krankheitsbezug offenbar auch in der Realität von Verbrauchern gesehen. dd) Es liegt damit ein im Entscheidungszeitpunkt andauernder Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV vor. d) Art. 7 Abs. 3 LMIV ist lex specialis gegenüber den Regelungen zur Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben in Art. 10 HCVO. Krankheitsbezogene Angaben stellen logisch einen Unterfall der gesundheitsbezogenen Angaben dar; Krankheiten sind als Störungen der Gesundheit zwangsläufig auch mit Gesundheit verbunden. Da jedoch krankheitsbezogene Angaben in der Regel unzulässig sind, beziehen sich die Vorschriften der HCVO nur auf gesundheitsbezogene Angaben, die weder direkt noch indirekt Krankheiten ansprechen; solche sind vielmehr bereits vom Verbot des Art. 7 Abs. 3 LMIV erfasst (vgl. Rathke/Hahn in Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR, Stand: 188. EL November 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 2 Rn. 43). Der vorliegende Sachverhalt ist demnach nicht zusätzlich oder alternativ nach den Vorschriften der HCVO zu beurteilen. 3. Nach Art. 138 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ergreift die Behörde geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Verstoß beendet wird und dass erneute Verstöße dieser Art verhindert und die relevanten Vorschriften eingehalten werden. Art. 138 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 2 VO (EU) 2017/625 erlaubt das Ergreifen von Maßnahmen gegen den betreffenden Lebensmittelunternehmer i.S.d. Art. 3 Nr. 29 VO (EU) 2017/625, d.h. die natürliche oder juristische Person, für die die betreffende Pflicht nach Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 gilt – hier die Pflicht zur Einhaltung von Verbraucherinformationsvorschriften, Art. 1 Abs. 2 Buchst. a VO (EU) 2017/625. Wie bereits dargelegt, ging die Verantwortlichkeit für die Information über das Produkt „Herpimmun“ von der Klägerin auf die neu gegründete „…“ über, unter deren Namen nunmehr das Produkt vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 LMIV). Dieser Umstand lässt die Rechtmäßigkeit des ursprünglich gegenüber der Klägerin ergangenen Verwaltungsakts unberührt; Adressatin der Maßnahme ist richtigerweise die bei Bescheiderlass für die Vermarktung des Lebensmittels zuständige und damit nach Art. 8 Abs. 1 LMIV verantwortliche Klägerin. Nach dem Wortlaut der Vorschrift („ergreift… geeignete Maßnahmen“) besteht kein Entschließungsermessen der Behörde. Es besteht aber ein auf die ergriffene Maßnahme bezogenes Auswahlermessen. Ermessensfehler der KBLV sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Auch ist die getroffene Maßnahme, die Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „Herpimmun“ unter diesem Namen, verhältnismäßig. Die Untersagung ist insbesondere erforderlich; es ist kein milderes Mittel ersichtlich, um den Verstoß abzustellen, als das Untersagen des Inverkehrbringens des Produkts lediglich unter dem derzeitigen Verkaufsnamen. Die Maßnahme ist auch unter Berücksichtigung des Eingriffs in die Rechte der Klägerin (bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) angemessen. Es ist nicht zu verkennen, dass die Maßnahme einen gewichtigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Rechtsnachfolgerin der Klägerin darstellt. Ihr wird die Möglichkeit genommen, ein am Markt etabliertes Produkt unter dem etablierten Markennamen zu verkaufen. Bei der zu erwartenden Änderung des Produktnamens fallen nicht nur unmittelbar Kosten für ein neues Design und eine Neuetikettierung an, es ist auch damit zu rechnen, dass auf eine Umbenennung gewisse Umsatzeinbußen folgen, weil der neue Name des Produkts am Markt weniger bekannt ist. Gleichzeitig bleibt aber der Verkauf des in seiner Zusammensetzung nicht beanstandeten Produkts möglich. Jedenfalls ein bloß auf die Unbekanntheit des neu benannten Produkts zurückzuführender Umsatzrückgang dürfte temporärer Natur sein. Vor allem entscheidend ist das große Gewicht, das der Verbraucherinformationsvorschrift des Art. 7 Abs. 3 LMIV beizumessen ist, gerade auch im konkreten Fall. Es besteht die Gefahr, dass Verbraucher anstatt zu Medikamenten zu „Herpimmun“ greifen, um gegen Herpes vorzubeugen oder ihre Herpes-Erkrankungen zu behandeln (vgl. zu den Behandlungsmöglichkeiten für Herpes https://www.ndr.de/ratgeber/gesundheit/Herpes-an-Lippen-oder-Nase-richtig-behandeln,lippenherpes106.html, aufgerufen am 7.5.2024). Diese Gefahr ist, wie oben ausgeführt, maßgeblich auf den untersagten Produktnamen zurückzuführen. Daher überwiegt vorliegend der elementar wichtige Gesundheitsschutz der Verbraucher gegenüber den wirtschaftlichen Auswirkungen der gegenständlichen Maßnahme. II. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II des Bescheids ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Vollstreckungsandrohung. Der Formulierung, ein Zwangsgeld werde fällig, wenn die Klägerin der Untersagung „nicht oder nicht vollständig nachkommt“, ist unzweideutig zu entnehmen, dass ein wie auch immer geartetes Inverkehrbringen des Produkts „Herpimmun“ unter diesem Namen zu einem Zwangsgeld führt. Das angedrohte Zwangsgeld bewegt sich in seiner Höhe von 1.000 EUR pro Verstoß innerhalb des gesetzlichen Rahmens (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) und wurde, gemessen am nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse der Klägerin am Verkauf des Produkts unter dem bestehenden Namen, ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig festgesetzt. Das wirtschaftliche Interesse wird entgegen dem klägerischen Vorbringen durch das ganze Verkaufsvolumen des Produkts bestimmt, der Wert einer einzelnen Packung „Herpimmun“ ist nicht entscheidend. Ein Unternehmen hat nicht ein geringeres Interesse am Absatz einer großen Menge eines vergleichsweise billigen Produkts als am Absatz einer kleineren Menge eines vergleichsweise teuren Produkts. III. Die im streitgegenständlichen Bescheid unter Ziffer III getroffene Kostenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 KostG bzw. Art. 2 Abs. 3, Art. 10 KostG die Gebühren sowie die Auslagen zu tragen. Die Gebührenhöhe von 1.197,62 EUR ist von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KostG i.V.m. Lfd. Nr. 7.IX/11/5.8 der Anlage zum Kostenverzeichnis, der einen Rahmen von 25 bis 10.000 EUR vorsieht, gedeckt. Die Gebühr ist angesichts der Komplexität des Sachverhalts und des damit verbundenen Aufwands angemessen. Auslagen inkludieren nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KostG die anderen Behörden zustehenden Beträge. Nach § 6 GGebV i.V.m. Ziff. 1.1.3 der Anlage zur GGebV bewegen sich 230 EUR für ein ausführliches Gutachten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit im vorgegebenen Rahmen. Die Kosten für Postzustellungsaufträge gehören nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KostG ebenfalls zu den Auslagen. IV. Damit ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.