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Beschluss

3 L 358/17

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Produktbezeichnung „Gelenk-Tabletten Plus“ stellt in Verbindung mit der Abbildung eine gesundheitsbezogene Angabe dar (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006). • Bei unspezifischen, allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 ist deren Verwendung nur zulässig, wenn ihnen eine inhaltlich korrespondierende, zugelassene spezifische Health Claim beigefügt ist. • Die bloße Beifügung von zugelassenen Health Claims zu Knochen- oder Bindegewebe (z. B. Zink, Mangan, Kupfer) genügt nicht, wenn kein wissenschaftlich gesicherter inhaltlicher Bezug zur behaupteten Wirkung auf die Gelenke besteht. • Art. 1 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 befreit Markenbezeichnungen nicht von den Anforderungen, soweit sie als gesundheitsbezogene Angaben aufgefasst werden und kein entsprechender inhaltlicher Bezug zu beigefügten Health Claims besteht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit unspezifischer Gesundheitsangabe „Gelenk-Tabletten Plus“ ohne inhaltlich passenden Health Claim • Produktbezeichnung „Gelenk-Tabletten Plus“ stellt in Verbindung mit der Abbildung eine gesundheitsbezogene Angabe dar (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006). • Bei unspezifischen, allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 ist deren Verwendung nur zulässig, wenn ihnen eine inhaltlich korrespondierende, zugelassene spezifische Health Claim beigefügt ist. • Die bloße Beifügung von zugelassenen Health Claims zu Knochen- oder Bindegewebe (z. B. Zink, Mangan, Kupfer) genügt nicht, wenn kein wissenschaftlich gesicherter inhaltlicher Bezug zur behaupteten Wirkung auf die Gelenke besteht. • Art. 1 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 befreit Markenbezeichnungen nicht von den Anforderungen, soweit sie als gesundheitsbezogene Angaben aufgefasst werden und kein entsprechender inhaltlicher Bezug zu beigefügten Health Claims besteht. Die Klägerin stellt und vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel unter dem Namen „Gelenk-Tabletten Plus“; die Verpackung zeigt zusätzlich einen sich bewegenden Oberkörper mit erkennbarem Skelett. Auf dem Etikett sind die Health Claims „mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ und „Kupfer für das Bindegewebe“ angegeben. Eine Untersuchung der Behörden ergab, dass die Produktbezeichnung als gesundheitsbezogene Angabe einzuordnen sei und nicht zugelassenen Health Claims entsprechen könnte; das Gutachten und die Beanstandung wurden weitergeleitet, ein Strafverfahren eingestellt und an die Bußgeldstelle abgegeben. Die Klägerin begehrte vorab die Feststellung der Zulässigkeit des Produktnamens und rügte, durch Änderung des Namens drohten erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein und begründete insbesondere mit Art. 1 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 bzw. mit der Beifügung der genannten zugelassenen Health Claims ihre Zulässigkeit. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. • Anwendbarkeit der VO (EG) 1924/2006: Nahrungsergänzungsmittel und Kennzeichnung sind erfasst; gesundheitsbezogene Angabe ist jede nicht obligatorische Aussage oder Darstellung, auch bildlich (Art. 1, Art. 2). • Auslegung aus Verbrauchersicht: Maßgeblich ist die Wahrnehmung des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers; die Kombination von Name und Bild suggeriert mittelbar positive Wirkungen auf Gelenke (Erwägungsgründe und Rechtsprechung). • Abgrenzung spezielle vs. nichtspezifische Angaben: Art. 10 Abs. 3 erlaubt nur unspezifische Verweise, die einer ergänzenden, zugelassenen spezifischen Angabe (Health Claim) beigefügt sind; die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Angabe eine konkrete Körperfunktion benennt, die wissenschaftlich überprüfbar ist. • Kein inhaltlicher Bezug der beigefügten Health Claims: Die zugelassenen Claims betreffen den Erhalt normaler Knochen (Zink, Mangan) bzw. Bindegewebe (Kupfer). Ihre wissenschaftlich abgesicherte Reichweite erstreckt sich nicht auf die spezifische Funktion oder den Erhalt der Gelenke; ein mittelbarer Verweis reicht nicht aus (EFSA-Stellungnahmen zeigen fehlenden kausalen Zusammenhang). • Auslegung des Kopplungsgebots: Art. 10 Abs. 3 ist dahin auszulegen, dass die beigefügten spezifischen Angaben inhaltlich mit der unspezifischen Werbeaussage korrespondieren müssen, sofern die unspezifische Aussage einen bestimmten Teil der Gesundheit (hier: Gelenke) betrifft; sonst droht Irreführung und Unterlaufen des Zulassungssystems. • Art. 1 Abs. 3 greift nicht schützend ein: Auch als Marke oder Phantasiebezeichnung ist die Angabe nicht von den Anforderungen befreit, wenn sie als gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst wird und kein inhaltlicher Bezug zu den beigefügten Health Claims besteht. • Lediglich unterstellt, die Angabe sei als spezielle Health Claim zu verstehen, wäre sie ebenfalls unzulässig, weil keine entsprechende Aufnahme in die Liste zugelassener Angaben (Art. 13/14; VO (EU) 432/2012) vorliegt. Die Klage ist unbegründet und die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass die Produktbezeichnung „Gelenk-Tabletten Plus“ in der verwendeten Aufmachung eine allgemein gesundheitsbezogene, unspezifische Angabe darstellt, die nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 nur zulässig wäre, wenn ihr eine inhaltlich korrespondierende, zugelassene spezifische Health Claim beigefügt wäre. Die beigefügten zulässigen Aussagen zu Knochen und Bindegewebe begründen keinen genügenden wissenschaftlich abgesicherten Bezug zur behaupteten Wirkungsrichtung auf Gelenke; ein mittelbarer Verweis ist nicht ausreichend. Auch die Berufung auf Art. 1 Abs. 3 VO (EG) 1924/2006 oder die Markeneintragung der Klägerin ändert daran nichts. Damit ist die Kennzeichnung unzulässig geblieben; die Klägerin verliert, weil der erforderliche inhaltliche Zusammenhang und damit die Voraussetzungen für die Ausnahme gemäß Art. 10 Abs. 3 nicht vorliegen.