Urteil
AN 4 K 22.00073
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit durch die Anordnung einer Maskenpflicht ergibt sich nicht automatisch daraus, dass es sich um eine Versammlung handelt, die gerade die hoheitlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Frage stellt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit durch die Anordnung einer Maskenpflicht ergibt sich nicht automatisch daraus, dass es sich um eine Versammlung handelt, die gerade die hoheitlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Frage stellt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Dem Kläger war nicht zu gestatten, in mündlicher Verhandlung im Rahmen einer medialen Präsentation vorzutragen. Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des gerichtlichen Verfahrens und bildet einen zentralen Baustein bei der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 103 Rn. 1). In der mündlichen Verhandlung erhalten nach § 103 Abs. 3 VwGO die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Diese Begründung ist in freier Rede zu halten und haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zu erfassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 2 ZPO). Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 ZPO). Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung (§ 103 Abs. 1 VwGO), erteilt und entzieht das Wort und hat weiter dafür Sorge zu tragen, dass die Verhandlung konzentriert und ohne unnötige Unterbrechung möglichst in einem Termin zu Ende gebracht wird (Eyermann, a.a.O. § 103 Rn. 6). Selbst wenn man eine Präsentation als externes Dokument und nicht als Augenschein verstehen wollte, wäre eine solche Präsentation nach Sachstand unangemessen gewesen. Auch auf Rückfrage war nicht genau zu eruieren, was überhaupt gezeigt werden sollte und weshalb dies nicht vorab schriftlich eingereicht werden konnte bzw. weshalb nur die Präsentation als Vortrag geeignet sein soll. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang lediglich darauf verwiesen, dass er sich in seinem Vorbringen eingeschränkt sehe und das Gericht weniger leicht Argumente ignorieren könne. Das Verfahren war ohnehin schon mit ausschweifenden und nicht zur Sache gehörenden Ausführungen, wie etwa politische Forderungen nach einer Aufarbeitung der Maßnahmenpolitik oder zu den Prognosebetrachtungen, überladen, so dass eine Präsentation unter dem Aspekt der Verfahrenskonzentration nicht angezeigt erschien. Nichts anderes ergibt sich ferner unter dem vom Kläger angeführten Aspekt der Waffengleichheit, wonach es der Beklagten, anders als ihm, möglich sei, elektronische Dokumente einzureichen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass irgendeine Form von „Präsentation“ durch die Beklagte nicht eingereicht wurde und der Kläger umfassend vorgetragen und Unterlagen vorgelegt hat. B. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat kein rechtlich schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Auflage aus Ziffer 1.3.8 des Bescheides der Beklagten vom 13. Januar 2022 nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. I. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt vor Erlass des Urteils erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Gerichtlicher Rechtsschutz wird nach Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (Schübel-Pfister in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 108 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die in der Praxis anerkannten Fallgruppen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer gerichtlichen Feststellung sind vor allem die Wiederholungsgefahr sowie das objektive Rechtsklärungsinteresse, typischerweise bei sich kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten (Eyermann, a.a.O. § 113 Rn. 111). Dabei ist Eingangs daran zu erinnern, dass der konkrete Streitgegenstand die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung nach Ziffer 1.3.8 des Bescheides der Beklagten vom 13. Januar 2022 ist und sich hierauf begrenzt. Die Pandemie insgesamt aufzuarbeiten, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung gefordert hatte, ist nicht Aufgabe des Verfahrens. Auch die Frage der Wirksamkeit von Mund-Nasen-Bedeckung ist nur unter dem spezifischen Blickwinkel der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Auflage erteilt werden kann, zu betrachten. II. Es besteht nicht die hinreichend konkrete Gefahr, dass die Beklagte erneut das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf Versammlungen anordnen wird. Das mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsaktes begründete rechtliche Interesse an einer gerichtlichen Feststellung liegt dann vor, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B.v. 17.12.2019 – 9 B 52.18 – Rn. 9). An einer Wiederholungsgefahr fehlt es dagegen, wenn völlig ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsaktes eintreten werden (BVerwG, U.v. 25.11.1986 – 1 C 10.86 – Rn. 11). Ob eine hinreichend bestimmte Gefahr der Wiederholung gegeben ist, bestimmt sich anhand der Umstände des Einzelfalls. Die in Ziffer 1.3.8 getroffene Anordnung im Bescheid vom 13. Januar 2022 wurde vor dem Hintergrund des damaligen pandemischen Ereignisses, der maßgeblichen fachlichen Empfehlung und der Infektionslage im Stadtgebiet der Beklagten getroffen. Es gibt derzeit keinerlei Hinweise darauf, dass erneut die Anordnung einer Maskenpflicht, allgemein oder durch die Beklagte, bei Versammlungen zur Anwendung kommen soll. Die Behauptung, dass eine solche außerhalb eines pandemischen Ereignisses, zur Unterdrückung von Protesten herangezogen werden soll, ist haltlos und war insbesondere auch bei den vom Kläger angesprochenen Klima-, Ukraine- und Nahost-Kundgebungen offenkundig nicht zu beobachten. Die in der mündlichen Verhandlung weiter angesprochene Empfehlung des Gesundheitsministers soll nach übereinstimmender Einschätzung der an der Verhandlung Beteiligten nicht in eine, wie auch immer geartete, Anordnung gegossen werden. Die Pandemie ist zwischenzeitlich beendet. Auf die Widersprüchlichkeit im klägerischen Vortrag, der Gesundheitsminister empfehle das Tragen von Masken, habe die während der Pandemie getroffenen Maßnahmen selbst in Frage gestellt und weiter dem hoheitlichen Kontroll-Narrativ, wonach es bei der Maskenpflicht um „Unterdrückung von Protesten“ gehen solle, muss nicht weiter nachgegangen werden. III. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung vor dem Hintergrund eines objektiven Rechtsklärungsinteresses, insbesondere aufgrund der Schwere des im Raum stehenden Grundrechtseingriffs. Unter dem Aspekt des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs kommt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich bei einem Versammlungsverbot oder bei einer Versammlungsauflösung in Betracht. Unterhalb dieser Schwelle liegt eine schwerwiegende Beeinträchtigung regelmäßig auch dann vor, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber aufgrund von Auflagen nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert und insbesondere die Verwirklichung des kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Betreffen die Auflagen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – Rn. 7). Die Schwere des Eingriffs ist vom Gericht anhand objektiver Kriterien, insbesondere anhand Intensität und Finalität der Beeinträchtigung der konkreten Grundrechtsausübung, zu bestimmen. Dementsprechend kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger den Grundrechtseingriff selbst für als schwerwiegend erachtet. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung in diesem Sinne ergibt sich weder durch die getroffene Anordnung, auch unter Berücksichtigung der Versammlungsfreiheit (Ziffer 1), noch im Zusammenhang im Zusammenhang mit der inneren Ordnung der konkreten Versammlung auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen abschreckenden oder diskriminierenden Wirkung (Ziffer 2). Darüber hinaus hat der Kläger unabhängig davon objektiv kein rechtliches Klärungsinteresse (Ziffer 3). 1. Die unter Ziffer 1.3.8 des Bescheides vom 13. Januar 2022 getroffene Anordnung ist per se gesehen als nicht sonderlich schwerwiegend einzustufen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Raum stehenden Versammlungsfreiheit. Vorliegend wurde durch die streitgegenständliche Anordnung von den Versammlungsteilnehmern das Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP2-Maske verlangt. Die damit verbundene Folge ist das Ein- und Ausatmen der Luft durch bzw. in die Gewebeschicht der Maske. Im Normalfall dürfte dies allenfalls als unangenehm zu beurteilen sein. Die angeordnete Maskenpflicht dient dem Schutz vor der Übertragung mit dem SARS-CoV-2-Virus und damit der Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG normierten Schutzpflicht (S. 8 des Bescheides vom 13. Januar 2022; vgl. auch BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 16). Wie mehrere Gerichte zu Recht festgestellt haben, hat die Anordnung der Maskenpflicht per se nur geringe Eingriffsintensität (vgl. etwa BayVerfGH, E.v. 7.12.2021 – Vf. 60-VII-21 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 9 m.w.N.). Eine qualifizierte Betroffenheit des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG durch die konkrete Auflage aus Ziffer 1.3.8 ist nicht erkennbar. Die Versammlungsfreiheit schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. (BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06 – BVerfGE 128, 226 – juris Rn. 63 f.; U.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 – BVerfGE 69, 315 – juris Rn. 61, 63). Verkürzt und plakativ gesprochen, ist Versammlungsfreiheit eine kollektive Meinungsäußerungsfreiheit. Die konkrete Auflage nach Ziffer 1.3.8 sieht Ausnahmen von der Maskenpflicht für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben und für Redebeiträge vor, so dass die Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der damit verbundenen Meinungsäußerung geringgehalten wurde. Soweit der Kläger darüber hinaus auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen verweist, enthält die Anordnung ebenfalls Befreiungsmöglichkeiten. 2. Eine besondere Eingriffsschwere ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters der hier im Streit stehenden Versammlung. a) Eine schwerwiegende Beeinträchtigung ergibt sich nicht automatisch daraus, dass es sich vorliegend um eine Versammlung handelt, die gerade die hoheitlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in Frage stellt (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – Rn. 10). Ein berechtigtes Interesse an gerichtlicher Feststellung aufgrund der Schwere des Eingriffs müsste sich vielmehr anhand der konkreten Charakter der Versammlung ergeben. Dieser verändert sich nicht automatisch mit jeder Auflage. Zu untersuchen sind insbesondere, ob das kommunizierte Thema, die eingesetzten Versammlungsmittel sowie der Versammlungsablauf durch die Auflage in besonderer Weise betroffen sind. Thema der Versammlung war „Gesundheit in eigener Verantwortung“. Zu dem damaligen Zeitpunkt betraf das ganz allgemein die Maßnahmenpolitik und insbesondere eine drohende Impfpflicht, die politisch diskutiert wurde. Eine spezifische Betroffenheit des Charakters der Versammlung durch die Maskenpflicht ist nicht feststellbar. In mündlicher Verhandlung hat der Kläger letztendlich hypothetische Beispielsfälle angeführt, wie zum Beispiel die Verwendung von Schminke oder besonderer Mimik, die aber nicht Inhalt der von ihm angemeldeten Versammlung waren. b) Auch soweit der Kläger eine besondere abschreckende Wirkung der Maskenpflicht-Anordnung gerade auch auf die streitgegenständliche Versammlung geltend macht und sich hieraus eine besondere Schwere ergeben soll, kann dem gerichtlicherseits nicht gefolgt werden. Der Kläger hat geltend gemacht, die Maskenpflicht werde gezielt eingesetzt, um kritische Äußerungen und Versammlungen zu unterdrücken. Ferner wurde vorgetragen, dass gerade von der Maßnahmenpolitik besonders Betroffene demonstriert haben und dass es bei der Versammlung zu Schwierigkeiten mit der Polizei gekommen sei (vgl. S. 7 der Niederschrift). Soweit der Kläger vorträgt, Ziel der Maßnahme sei die Abschreckung kritischer Demonstrationen oder von Versammlungsteilnehmern gewesen, so ist diese Vorstellung erkennbar abwegig. Ziel der Maskenpflicht ist, wie bereits oben dargelegt, der Schutz vor Ansteckung. Die Beklagte hat in mündlicher Verhandlung die Anordnung erneut auf Basis insbesondere der Infektionslage, der Infektionsgefahr und vor dem Hintergrund der Teilnehmerzahl begründet. Es gibt keinen Hinweis auf eine staatlicherseits mit der Maskenpflicht verbundene „Kontrollabsicht“. Aus der zum Zeitpunkt der Versammlung geltenden 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 36) ergibt sich weiter, dass die Maskenpflicht in vielen Lebensbereichen zur Anwendung kam (vgl. § 2 der 15. BayIfSMV). Eine Veränderung in den Teilnehmerzahlen kann unterschiedliche Gründe haben, wozu durchaus auch gehören kann, dass Teilnehmer einfach „keine Lust“ haben, Maske zu tragen. Solche Überlegungen sind indessen nicht relevant, weil es sich lediglich um den Reflex der staatlichen Maßnahme handelt, die den legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes hat. Im Übrigen verweist das Gericht darauf, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, mehrere Hundert Versammlungen mit nicht unerheblichen Teilnehmerzahlen angezeigt und durchgeführt zu haben. Mit Blick auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang der polizeilichen Durchsetzung der Maskenpflicht ist auszuführen, dass das Einhalten der Auflage sich aus der Natur einer regelnden Anordnung ergibt. Dabei dürfte es hier auch naheliegend sein, dass es im Zusammenhang mit dem Vorliegen von in der Auflage vorgesehenen Ausnahmetatbeständen zu Diskussionen zwischen Polizeibeamten und Versammlungsteilnehmern kommen kann. Wie sich hieraus jedoch der Charakter der Versammlung insgesamt verändern soll, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht aufgezeigt. Weiter ist es gerade auch Aufgabe der Versammlungsleitung, auch Auflagen durchzusetzen, mit denen sie selbst nicht einverstanden sind (Gregor in Möstl/Schwabenbauer-BeckOK, 23. Ed. 1.10.2023, Art. 4 BayVersG Rn. 10). Sollten polizeiliche Maßnahmen im Einzelfall übermäßig sein, so kann dies gegebenenfalls selbständig überprüft werden. c) Für die ebenfalls geltend gemachte Diskriminierung der streitgegenständlichen Versammlung gegenüber anderen Versammlungen, gerade durch die Anordnung der Maskenpflicht, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Auf gerichtliche Rückfrage hatte die Beklagte die Maßstäbe dargelegt, die Grund für die in Ziffer 1.3.8 des Bescheides getroffene Anordnungen waren und ferner auf eine Klimaschutzdemonstration im Stadtgebiet der Beklagten in diesem Zeitraum verwiesen, bei der auch eine Maskenpflicht angeordnet wurde. Die vom Kläger anderweitigen Versammlungen betreffen andere Rechtsträger und sind nicht vergleichbar. Insbesondere hat der Christopher-Street-Day 2021 im nahegelegenen … im Sommer stattgefunden, also zu einer Zeit mit einer nicht vergleichbaren Infektionslage. Der behauptete Zusammenhang der Anordnung zu der Thematik der Versammlung ist nicht nachvollziehbar. Auf andere, nicht näher spezifizierte Versammlung des Klägers, die in einem anderen Zeitraum stattgefunden haben, kommt es nicht an. 3. Schließlich besteht auch kein berechtigtes Interesse unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Bedürfnisses an der rechtlichen Klärung der Streitfrage. Die Sachlage hat sich gegenüber derjenigen des Eilverfahrens auch unter dem Eindruck des ausführlichen klägerischen Vortrags nicht dahingehend geändert, dass weitere gerichtliche Sachaufklärung geboten wäre. Das Gericht hätte keinen Anlass der Behauptung, wonach die Maskenpflicht eine für den Gesundheitsschutz vollkommen ungeeignete Anordnung sein soll, nachzugehen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage stellt sich vielmehr als rein privates politisches Interesse dar. a) Mit Blick auf den klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung zur „Aufgabe der Gerichte zur Kontrolle der Verwaltung“ ist erneut daran zu erinnern, dass nach Maßgabe der verfassungsmäßigen Ordnung das Gericht nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Entscheidung konkreter Streitfragen berufen ist. Streitgegenständlich ist vorliegend die Anordnung Ziffer 1.3.8 des Bescheides der Beklagten vom 13. Januar 2022. Die rechtliche Einschätzung an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung hat sich gegenüber der aus dem Eilverfahren nicht geändert. Demnach kann die Beklagte als Versammlungsbehörde (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Versammlungsgesetzes – BayVersG) auf Grundlage des Art. 15 Abs. 1 BayVersG Beschränkungen treffen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt. Dabei stellt die Behörde eine Gefahrenprognose, an die mit Blick auf die Versammlungsfreiheit hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – Rn. 19 unter Bezug auf BVerfG, B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – Rn. 17). Die von der Beklagten getroffene Prognose bezog sich auf die Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus, dient dem Gesundheitsschutz und verwirklicht damit den Schutzanspruch aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG. Dass dies ein legitimer Zweck für die im Raum stehende Einschränkung ist entspricht ferner wiederholter obergerichtlicher Aussagen (vgl. auch oben). Bei der Beurteilung von Infektionsgefahren kommt nach § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) von Gesetzes wegen den Fachaussagen des RKI (RKI) besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 – juris Rn. 13; BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 – Vf. 6-VII-20 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 31.1.2021 – 10 CS 21.323 – Rn. 24). Nach ihm werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Möglichkeiten zur Übertragung des SARS-CoV-2-Virus und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 reduziert (Robert-Koch-Institut, Infektionsschutzmaßnahmen [Stand: 23.12.2021], Was ist beim Tragen von medizinischen Masken zur Infektionsprävention von COVID-19 in der Öffentlichkeit zu beach…, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Infektionsschutz.html#FAQId13545204, abgerufen am 14.1.2022). b) Der Anordnung der Beklagten liegt damit eine Einschätzung zugrunde, die von einer insoweit zuständigen Fachbehörde getroffen wurde. Diese Fachaussage, der von Gesetzes wegen (§ 4 IfSG), besondere Bedeutung zukommt, stellt der Kläger mit seinem Vortrag in Frage. Anhand dieses Vorbringens hätte das Gericht jedoch keinerlei Anlass der Frage der Wirksamkeit von Masken zum Schutz zur Übertragung des SARS-CoV-2-Virus im Rahmen der gerichtlichen Amtsermittlung weiter nachzugehen. Die Vorstellung, dass eine Stoffbarriere vor den menschlichen Atemöffnungen einen Beitrag zur Vermeidung der Infektion mit durch Atemluft übertragenen Krankheiten leistet, ist vollkommen plausibel. Das Tragen von Schutzmasken im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten entspricht ferner der guten Praxis medizinischen Fachpersonals weltweit. Die entgegenstehende Behauptung, der vollkommenen Ungeeignetheit von Masken als Übertragungsschutz, dürfte den meisten Medizinern eher ein verwundertes Kopfschütteln abnötigen. Es ist weiter gefestigter Stand der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die Anordnung einer Maskenpflicht auf einer Versammlung unter freiem Himmel grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Bekämpfung von COVID-19 darstellt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.7.2021 – 25 NE 21.1814 – juris Rn. 22). Auch die Situation im Hauptsacheverfahren würde keine Neubetrachtung rechtfertigen. Dass die Masken einen Beitrag zum Übertragungsschutz leisten, entspricht im Übrigen auch der vom Kläger zitierten Aussage des Aerosolforschers … aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht … Dieser hatte vielmehr selbst ausgeführt, die Masken seien zur Verhinderung der Infektion „nicht völlig ungeeignet“ (AG Garmisch-Partenkirchen, U.v. 5.8.2021 – 2 Cs 12 Js 47757/20 – juris Rn. 66). Die von ihm darüber hinaus auf S. 10 der Klageschrift zitierte Rechtsmeinung gehört unabhängig von der Verwendung des Adjektivs „wissenschaftlich“ nicht zum Kreis seiner gutachterlichen Tätigkeit. c) Jenseits des vom Kläger vorgebrachten Kontroll- und Verschwörungsnarratives, wonach die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie eine Zumutung eines Obrigkeitsstaates sind und nicht Anordnungen des Hoheitsträgers zum Gesundheitsschutz angesichts einer potenziell tödlichen Seuche, hat der Kläger auch unter Berücksichtigung seines ausschweifenden und repetitiven Vorbringens nichts Brauchbares vorgetragen, wonach die Anordnung ernsthaft in Frage gestellt werden müsste. Mit Blick auf die zahlreichen klägerischen Hypothesen zum Hintergrund der Maskenpflicht empfiehlt das Gericht die Anwendung von Ockams Rasiermesser. Damit verbleibt der Kern der Aussage, dass die Maskenpflicht einfach eine Maßnahme des Gesundheitsschutzes im Rahmen der Pandemie war. Der Schwerpunkt des klägerischen Vortrags ist schließlich weder rechtlicher noch fachlicher, sondern allgemeinpolitischer Natur und gehört dementsprechend nicht ins gerichtliche Verfahren. C. Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.