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Beschluss

AN 11 S 23.01227

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren wird abgelehnt. I. Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt die Verlängerung/Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der im … 1972 geborene Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger und im Oktober 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei gemeinsamen Kindern ins Bundesgebiet eingereist. Am 23. Dezember 2015 stellte er einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. August 2016 abgelehnt wurde, der Antragsteller wurde unter Abschiebungsandrohung insbesondere in den Irak zur Ausreise aufgefordert. Die Abschiebungsandrohung ist seit 22. März 2017 vollziehbar. Seine Kinder sind inzwischen volljährig und ebenso wie die Kindsmutter im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die Ehefrau und die 2005 geborene Tochter … nach § 104c Abs. 1 AufenthG, die Tochter …, geboren 2004, gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG. Nach Aktenlage arbeitete der Antragsteller vor seiner Inhaftierung als Leiharbeiter im Reinigungsgewerbe, seit 16. September 2022 befand er sich (bis 7.3.2023) in Untersuchungshaft. Am 9. März 2023 beantragte er einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG und gab an, dass keine verurteilten Straftaten vorlägen. Strafrechtlich ist der Antragsteller wie folgt in Erscheinung getreten: Amtsgericht …, 7. März 2023, Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Körperverletzung (Bewährungszeit drei Jahre). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 war ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen ihn nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden (Bl. 243 ff. der Behördenakte). Der Verurteilung vom 7. März 2023 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am … 2022 suchte der Antragsteller gegen 15:30 Uhr die am … 2014 geborene Geschädigte … auf. Um sich sexuell zu erregen, gab er der damals Achtjährigen einen Kuss auf den Mund und versuchte, mit der Zunge in deren Mund einzudringen, was die Geschädigte durch Zusammenkneifen der Lippen verhindern konnte. Obwohl der Antragsteller den entgegenstehenden Willen der Geschädigten erkennen konnte, fasste er kurz darauf in die Hose des Mädchens und streichelte deren unbekleidete Scheide. Dabei drang er mit dem Finger tief vaginal ein und machte dort drehende Bewegungen. Außerdem drückte er ihre Schamlippen, so dass die Geschädigte Schmerzenverspürte. Sodann fasste er ihr von oben unter das Hemd und drückte schmerzhaft beide Seiten der nackten Brust. Schließlich gelang es der Geschädigten, sich ihm zu entziehen und zu flüchten. Gegen den Antragsteller sprach im Rahmen der Strafzumessung, dass er ein besonders junges Kleinkind aus der Nachbarschaft vergewaltigte. Für ihn sprach allerdings, dass er den Vorwurf umfassend einräumte und daher dem Kind die Aussage vor Gericht erspart werden konnte. Die Freiheitsstrafe konnte bei dem nicht vorbestraften Antragsteller zur Bewährung ausgesetzt werden. Ihm wurde für ein Jahr auch ein Bewährungshelfer beigestellt, wobei es insbesondere auch darum ging, die festgesetzten Zahlungen an die Geschädigte herzustellen. Ihm wurde aufgegeben, sich der Geschädigten für die Dauer der Bewährungszeit nicht zu nähern und jedenfalls einen Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antragsteller und die Geschädigte in unmittelbarer Nähe in einem Wohnkomplex wohnen. Es wurde auch berücksichtigt, dass der Antragsteller sich seit 16. September 2022 in Untersuchungshaft befand. Dem Geständnis ging eine Verständigung zwischen Strafgericht, Staatsanwaltschaft und dem Antragsteller voraus. Der Antragsteller wurde mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 4. April 2023 zur beabsichtigten Ausweisung angehört (Bl. 414 der Behördenakte). Daraufhin wurde mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 4. Mai 2023 im Wesentlichen ausgeführt, beim Strafgericht sei man im Wesentlichen davon geleitet gewesen, dem Antragsteller die Chance zu belassen, auf dem erfolgversprechenden Lebensweg in Deutschland mit seiner Familie fortzuschreiten. Dieser habe nach weniger als einem Jahr ab Einreise eine Arbeitsstelle finden und in dieser beanstandungsfrei durchgängig bis zur Verhaftung in Vollzeit erwerbstätig sein können. Er lebe hier zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, gerade für die jüngere Tochter sei das Zusammenleben mit dem Vater von existenzieller Bedeutung. Diese Tochter sei zwischenzeitlich an starken Depressionen erkrankt, die sogar in eine Suizidgefahr mündeten. Die tägliche Fürsorge und Unterstützung des Vaters hätten sie vor der Umsetzung eines fatalen Plans bewahrt, sie absolviere noch die Schule. Die ältere Tochter sei seit zehn Monaten als MFA (medizinische Fachangestellte) in der Berufsausbildung, die Ehefrau erwerbstätig in der Unternehmung „…“. Die Erwerbstätigkeiten der Eheleute sei notwendig, damit die Familie ein Auskommen habe, weil schon ohne Energiekosten monatlich Miete von 1.030,00 EUR zu leisten sei. Der Antragsteller habe nach Freilassung aus der Untersuchungshaft sofort wieder an seinem alten Arbeitsplatz tätig werden können. Der Arbeitgeber würde ihn auch sofort weiterbeschäftigen, wenn er in Deutschland bleiben dürfe. Insgesamt sei das Bleibeinteresse als sehr hoch einzuschätzen, zumal man keiner staatlichen Unterstützung bedürfe und im Fall der Abschiebung sich die Dinge anders darstellen dürften. Für den Antragsteller würde es eine kaum zu bewältigende Härte bedeuten, in einem Alter von nunmehr über 50 Jahren getrennt von seiner Familie seinen Aufenthalt zu nehmen. Auch könnte das Schmerzensgeld an die Geschädigte, das als Bewährungsauflage in Höhe von 2.000,00 EUR bei Monatsraten zu 100,00 EUR auferlegt worden sei, natürlich nicht geleistet werden. Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1), ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf die Dauer von sechs Jahren ab Verlassen des Bundesgebietes befristet (Nr. 2 und 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 9. März 2023 wurde abgelehnt und die sofortige Vollziehung der Maßnahme unter Ziffer 2 angeordnet (Nr. 4 und 5). Der Antragsteller sei gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Er habe mit seinem bisherigen Verhalten massiv gegen die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsordnung verstoßen und gefährde daher die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Er sei im März 2023 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden (AG …, U.v. 7.3.2023 – …*). Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gelte ein differenzierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen seien, je höher und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben stehe zur Überzeugung der Ausländerbehörde fest, dass vom Antragsteller eine entsprechende Wiederholungsgefahr ausgehe und sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Gerade der sexuelle Missbrauch von Kindern sei sehr persönlichkeits- und sozialschädlich, es gingen weitreichende Konsequenzen hiervon aus. Der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten sei eine wichtige Aufgabe und ein Grundinteresse der Gesellschaft. Bei den betroffenen Schutzgütern der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und einer körperlichen und seelischen Integrität handele es sich um Rechtsgüter von hohem Rang. Es seien keine Therapiebestrebungen ersichtlich, zum Zeitpunkt der Entscheidung läge noch nicht ansatzweise eine abgeschlossene Therapie vor, die Voraussetzung für das Entfallen einer Wiederholungsgefahr wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2015 – 10 ZB 15.1934 – juris Rn. 17). Insgesamt seien keine Umstände ersichtlich, welche die beim Antragsteller deutlich vorhandene Wiederholungsgefahr nachhaltig in Frage stellen. Er habe durch die Taten gezeigt, dass er keinerlei Kontrolle über seine sexuellen Triebe habe. Er habe erkannt, dass er die kindliche Naivität und die damit einhergehende Vertrauensseligkeit leicht dafür ausnützen könne, seine eigenen Triebe zu befriedigen. Daneben könne die Ausweisung auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Das Ausweisungsinteresse wiege i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a Buchst. c AufenthG besonders schwer, da der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Straftaten zum Nachteil von Kindern begangen worden seien. Er könne sich nicht auf ein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG berufen, § 55 Abs. 2 Nr. 3 und 5 AufenthG fänden keine Berücksichtigung, da seine beiden Töchter bereits volljährig seien. Es werde nicht verkannt, dass seine Töchter ein Interesse an einer Beziehung zu ihrem Vater hätten. Die Ausweisung sei verhältnismäßig, da die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt überwögen. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG seien die dort genannten Belange zu berücksichtigen. In die Abwägung seien weiterhin das Ausweisungsinteresse, das Bleibeinteresse, wie auch alle sonstigen ersichtlichen Belange eingestellt worden, wie auch die bisherige Rechtsprechung – etwa die Kriterien des EGMR (U.v. 22.1.2013 – 66837/11). Der Antragsteller könne sich auf den Umstand berufen, dass er familiäre Bindungen zu seinen Töchtern und zu seiner Ehefrau habe, die sich legal in Deutschland aufhielten. Auch sei es ihm gelungen, sich wirtschaftlich in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren. Allerdings wiege die strafrechtliche Verurteilung deutlich schwerer. Die verübten Straftaten seien im Bereich der Schwerkriminalität anzusiedeln. Auslöser für diese sei sein „Sextrieb“ verbunden mit pädophilen Gedanken, allerdings sei nach Aktenlage keine anstehende Therapie oder Therapieabsicht gegeben. Es habe sich gezeigt, dass er bereit sei, für die Befriedigung seiner Triebe die Schwächsten der Gesellschaft in von dieser Rechtsordnung zutiefst missbilligender Weise rücksichtslos auszunutzen. Gerade bei Sexualstraftaten sei dem neu eingeführten § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass sie beim Ausweisungsinteresse entsprechend negativ zu gewichten seien. Der Eingriff in das grundsätzlich geschützte Recht auf Ehe und Familie (Art. 6 GG) sei aus Gründen der Gefahrenabwehr und den dargestellten überragenden öffentlichen Interessen notwendig und erforderlich. Es stelle auch keine unbillige Härte dar, da die ihm zuzumutende weitere Trennung von Frau und erwachsenen Töchtern ausschließlich Konsequenz des persönlichen kriminellen Verhaltens sei. Dem Antragsteller sei es vor diesem Hintergrund zuzumuten, sich eine eigene Existenz im Irak aufzubauen. Die Ausweisung sei demnach auch hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 EMRK verhältnismäßig. Die Bindung zu Frau und Kindern habe ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Es lägen keine ärztlichen Atteste bezüglich der Erkrankung der Tochter vor, die seine Anwesenheit in Deutschland als notwendig und unerlässlich bezeichneten. Zudem sei die Mutter der Kinder anwesend. Es werde durchaus gesehen, dass es sich als schwierig darstellen werde, nach acht Jahren in Deutschland, sich im Irak eine Existenz aufzubauen. Dennoch sei keine außergewöhnliche Härte ersichtlich, die außer Verhältnis zum beabsichtigten Zweck, die Verhinderung weiterer schwerer Straftaten, stehe. Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung genüge nicht, um künftig von einem straffreien Verhalten auszugehen. Die bei Strafaussetzungs- und Ausweisungsentscheidungen zu erstellenden Prognosen gründeten auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften in einem jeweils eigenen Regelungskonzept und seien deshalb an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Ausländer könne eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit darstellen und die Strafaussetzung dennoch rechtmäßig sein. Bei Sexualstraftaten könne nicht von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht habe. Unter Ausübung des Ermessens werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre festgesetzt, angesichts der berücksichtigten Belange seiner Familie sei eine Reduzierung der ansonsten angesichts der Straffälligkeit angemessenen sieben Jahre auf sechs Jahre notwendig. Eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seien nicht zu erlassen, weil hierüber das Bundesamt eine Entscheidung getroffen habe. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG scheide aus, da der Antragsteller weder die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG noch die spezielle des § 104c Abs. 1 AufenthG erfülle. Es lägen schwerwiegende Ausweisungsinteressen vor. Vorliegend seien keine atypischen Umstände ersichtlich, die so bedeutsam seien, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzungen beseitigten und zu einem Ausnahmefall führten. Zwar könne nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen von der Erfüllung abgesehen werden, wenn der Betroffene wegen der besonderen Umstände seiner Aufenthaltsbegründung diese typischerweise nicht erfüllen könne. Bei der Ermessensentscheidung überwiege im vorliegenden Fall jedoch das öffentliche Interesse an der Beachtung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen das private Interesse. Der Anwendungsbereich des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle, sei bereits nicht eröffnet. Der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzung des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der Erteilung stehe seine strafrechtliche Verurteilung entgegen. Eine Aufenthaltsgewährung nach anderweitigen Normen des Aufenthaltsgesetzes komme mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht in Betracht. Sonstige Gründe, die für den weiteren Aufenthalt sprechen würden, seien nicht ersichtlich und im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG auch nicht vorgetragen. Der Antragsteller könne seinen Aufenthalt auf keinen der im Gesetz genannten Gesetzeszwecke stützen; Gründe, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ermöglichten, seien nicht ersichtlich. Die Versagung des Aufenthaltstitels führe nicht zu einer unverhältnismäßigen, mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbarenden Härte. Die sofortige Vollziehung der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots habe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet werden können, da unter Abwägung mit den privaten Interessen ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wäre geeignet, das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vorübergehend auszusetzen. Dies würde eine Wiedereinreise trotz Ausweisung auf Grund des gezeigten Fehlverhaltens erleichtern bzw. ermöglichen, was dem Sinn und Zweck der gesetzlich zwingend vorgesehenen Ausweisung zuwiderlaufe. Auf den Bescheid im Einzelnen wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Juni 2023 (eingegangen am 15.6.2023) ließ der Antragsteller Klage erheben und – neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe – beantragen, Der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2023 wird aufgehoben. Zugleich wurde beantragt, Die aufschiebende Wirkung der Klage wird wiederhergestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf das Antragstellerinteresse sei schon dezidiert in einer außergerichtlichen Erklärung an die Ausländerbehörde vom 4. Mai 2023 eingegangen worden, in der beigefügten Erklärung seien die maßgeblichen Bleibeinteressen zusammengefasst. Der Antragsteller habe demnach seinen Lebensmittelpunkt erfolgreich – und ohne, dass er dem deutschen Staat oder Steuerzahler zur Last gefallen wäre – in Deutschland eingerichtet. Er habe es geschafft, dass für ihn und seine Familie einer vollständigen Integration das Wort geredet werden könne. Auch beide volljährig gewordenen Kinder seien zur Schule gegangen und an einer Ausbildung interessiert, die ihnen eine reelle Erwerbschance biete. Die Ehefrau sei vollständig erwerbstätig als Bäckereifachangestellte in einem anerkannten und zukunftsträchtigen Betrieb (* …*). Der Antragsteller sei bis zu seiner Inhaftierung voll erwerbstätig gewesen und hätte jeder Zeit die Chance, weil er sich als einsatzfreudig und nicht krankheitsanfälliger Mitarbeiter bewährt habe, wieder berufstätig zu sein. Er wüsste demgegenüber nicht, wo, wie und mit welcher Überlebenschance er an anderer Stelle fernab in seiner Heimat Irak ein Dasein fristen könne, abgesehen vom Trennungsschmerz von seiner Familie. Dabei müsse eine gewisse Perspektivlosigkeit in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Antragstellers durchschlagen. Das Bleibeinteresse sei sehr hoch zu gewichten. Im Rahmen der Interessenabwägung im Bescheid zeige die angreifbare Vorgehensweise eine so nicht haltbare Gefahreneinschätzung bezogen auf den Antragsteller und dessen Persönlichkeit. Die Beiziehung der Strafakte werde angeregt. Zwar habe sich der Antragsteller dem Wortlaut nach des schweren sexuellen Missbrauchs und eben auch der Körperverletzung strafbar gemacht, aber es handele sich, was das unmittelbare Tatgeschehen angehe, um ein solches in einem einmaligen und höchst überschaubaren Zeitfenster von weniger als einer Minute. Am … nachmittags habe sich der Antragsteller aus welchen Gründen im Zusammenspiel von verschiedenen Umständen hinreißen lassen, dass er dem von ihm als nett empfundenen Nachbarmädchen in besagter strafbarer Weise zudringlich geworden sei. Aber man könne nicht umhin, anzuerkennen, dass die Staatsanwaltschaft nach Aktenbewertung eine Bewährungschance befürwortete. Die Negativprognose im Bescheid nehme dem Antragsteller de facto besagte Bewährungschance. Seitens des Antragsgegners sei in nicht anerkennenswerter Weise die Prämisse gesetzt, dass der Antragsteller von einem Sexualtrieb geprägt wäre, weshalb weitere Straftaten zu befürchten seien, insbesondere, weil keine Therapie angegangen werde. Diese Umstände belegten, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Für diese Subsumtion könne aber der prozessuale Sachverhalt aus der Strafakte sicher nicht herhalten. Es werde hochgeschrieben, was nicht (gewesen) sei. Es müsse schon erstaunen, dass von einer „ersten Tat“ die Rede sei, da sich ja nur eine einzige Tat mit kurz orientierten Teilabläufen in Sekundenfenstern zugetragen habe. Lebensnah nach Durchsicht der Strafakte sei, dass am besagten Nachmittag, wie beschrieben, sich der Antragsteller habe hinreißen lassen. Dieser sei sofort in Untersuchungshaft gekommen, dort sei keine Therapie vorgesehen; dem Antragsteller werde also vorgehalten, dass er etwas hätte veranlassen sollen, wofür er keine Chance hatte. Unmögliches könne nicht geleistet/vorgeworfen werden. Wenn eine Therapie als dringlich geboten erachtet worden wäre, hätte sich die Bewährungschance dem tätigen Gericht niemals anbieten dürfen. Umso mehr müsse dies aber gelten angesichts des vorgelegten Beschlusses des LG … vom 20. April 2023, mit dem der Beschluss des AG … vom 14. April 2023 hinsichtlich Abschiebungshaft aufgehoben worden sei. In einer selten so nachlesbaren eindeutigen Sachverhaltsbewertung sei die sofortige Freilassung des Antragstellers verfügt worden: Bei der Prüfung der maßgebenden Umstände, ob überhaupt eine Gefahr für Rechtsgüter angenommen werden könne, fehle es vorliegend nach diesen zu prüfenden Maßstäben nach Gesetz und Kommentierung an einer gegenwärtigen Gefahr der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Straftaten völlig. Soweit die zuständige Ausländerbehörde von einer nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr für gleichgelagerte Delikte ausgehe, stelle dies eine pauschale Behauptung ohne jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte im konkreten Fall dar. Die (erstmalige) Verurteilung allein lasse nicht vermuten, dass der Betroffene eine gleichgelagerte Sexualstraftat wieder begehen werde. Weitere Ermittlungsverfahren oder Vorahndungen in diesem oder einem anderen Deliktsbereich seien der Kammer nicht bekannt. Weiter heiße es dann und das sei eben absolut ein Signal: Die Kammer sei sich bewusst, dass der Antragsgegner gleichwohl die Beurteilung, ob eine Gefahr im Sinne des § 62b Abs. 3b Nr. 3 AufenthG vorliege, eigenständig vorzunehmen habe. Allerdings seien – außer der nicht ausreichenden abstrakten Gefahr, dass Straftäter rückfällig werden – keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr durch den Betroffenen ersichtlich. Daraus ergebe sich eindeutig, wie das Gericht auf die Bewährung gesetzt habe, weil eine Wiederholungsgefahr gerade nicht auszumachen sei. Auf jeden Fall müsse spätestens bei der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung das Fazit zu ziehen sein: In Anbetracht der außergewöhnlichen Härte, die der Antragsgegner sogar auch und selbst für die Einschätzung des Bleibeinteresses des Antragstellers anerkennen habe wollen, müsse die reell einzuschätzende Wertigkeit einer Zwecksetzung zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung vorliegend außer Verhältnis stehen, weil schwere Straftaten, die durch den Antragsteller angeblich zu erwarten sein könnten, tatsächlich nach Vorstehendem gerade nicht oder höchstens minimal, eigentlich nur abstrakt, zu befürchten seien mangels greifbarer Anknüpfungstatsachen. Demnach gebe es keine tragfähige Grundlage für die verfahrensgegenständlichen Verfügungen. Auch gebe es keine Notwendigkeit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner beantragte, Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig, jedoch unbegründet; er könne lediglich die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots betreffen. Hierzu werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Hinsichtlich des Absehens von Zwangsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Gerichts sei darauf hinzuweisen, dass im Bescheid keinerlei Zwangsmaßnahmen verfügt worden seien. Die Abschiebungsandrohung gründe im Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2016, die seit 22. März 2017 vollziehbar sei. Die Abschiebung sei dementsprechend in die Wege geleitet worden, der Abschiebungstermin stehe fest. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Für die Ausweisungsverfügung sei anzumerken, dass nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines Verhaltens vom Antragsteller zu tragen seien. Entgegen der Argumentation der Antragstellerseite, dass es sich um eine abstrakte Wiederholungsgefahr handele, werde ausgeführt, dass dies im Sicherungshaftverfahren relevant gewesen sei, da es sich in diesem Verfahren um eine kurzfristige Prognose handele, ob der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Abschiebung (wenige Wochen) straffrei bleibe. Für die Ausweisung sei eine langfristige Prognose notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte verwiesen. II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen das für sofort vollziehbar erklärte Einreise- und Aufenthaltsverbot hat keinen Erfolg, ebenso der Antrag auf Prozesskostenhilfe. 1. Der Antrag ist zulässig, wobei im Rahmen der Statthaftigkeit des Antrags dahinstehen kann, ob die aufschiebende Wirkung der Klage in Hinblick auf das erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot bereits nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG entfällt (so VGH BW, B.v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19 – juris Rn. 41, VG München, B.v. 9.3.2021 – M 24 S 20.4734 – juris Rn. 24) oder ob § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG – wie es die Formulierung der Norm nahelegt – den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots enthält (ebenso offen gelassen: BVerwG, B.v. 28.5.2020 – 1 VR 2/19 – juris Rn. 12; zu den unterschiedlichen Auffassungen BayVGH, B. v. 29.11.2021 – 19 CS 21.2157 – Rn.12), da der Antragsgegner jedenfalls die sofortige Vollziehung des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots angeordnet hat. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsgegner hat die Sofortvollzugsanordnung formal ordnungsgemäß begründet (a). Weiterhin ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig (b) und die Anordnung des Vollzugs schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit dem erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot zu bekämpfenden Gefahren erforderlich, weil die bei einem Aufschub des Vollzugs eintretenden konkreten Nachteile für die gefährdeten Rechtsgüter die den Antragsteller treffenden Folgen der sofortigen Vollziehung überwiegen (c). a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist formal ordnungsgemäß, insbesondere genügt sie dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Ausgehend von dem Ansatz, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, ist es zwingend, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht ankommen kann. Es reicht eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 55). Die Begründung muss nicht ausführlich sein; aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung im konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand August 2022, § 80 Rn. 247). Nach diesen Maßstäben genügt die Begründung des Antragsgegners den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner kam zu dem Ergebnis, dass unter Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wäre geeignet, den Zweck der Maßnahme – nämlich die Fernhaltung des Antragstellers aus dem Bundegebiet zur Vermeidung von Straftaten – nicht erreicht werden könnte. Eine Wiedereinreise des Antragstellers während eines gerichtlichen Streitverfahrens würde zudem diesem Zweck der Ausweisung zuwiderlaufen. Der Antragsgegner war sich demnach des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung sowie des Erfordernisses einer Abwägung bewusst, indem er dem öffentlichen Interesse den Vorrang vor den Belangen des Antragstellers eingeräumt hat. b) Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erweist sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen einen Ausländer zu erlassen, der ausgewiesen worden ist. Da die Ausweisung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unbeschadet der aufschiebenden Wirkung der Klage wirksam ist, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung inzident zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2023 – 10 CS 23.783 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 31.1.2020 – 11 S 3477/19 – juris Rn. 30). aa) Die Ausweisungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – BVerwGE 162, 349; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – BVerwGE 157, 325). (1) Rechtsgrundlage der angefochtenen Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a Buchst. b und c AufenthG. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei dieser Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. (2) Der Antragsgegner hat im Bescheid zu Recht festgestellt, dass der weitere Aufenthalt des Antragstellers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Der Antragsteller zählt nicht zu der Gruppe von Ausländern, die nach § 53 Abs. 3 und 3a AufenthG besonderen Ausweisungsschutz genießen. Die Ausweisung wurde sowohl auf spezialpräventive als auch auf generalpräventive Gründe gestützt. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. (a) Die generalpräventiven Erwägungen begegnen vorliegend nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können auch nach dem derzeit geltenden Recht (allein) generalpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – BVerwGE 162, 349 juris Ls. 1, Rn.14; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 34 und 65 f.); dies ergibt sich zum einen schon aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG. Diese grundlegende Norm des aktuellen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer „Aufenthalt“ eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit von dem des § 53 Abs. 3 AufenthG, der für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt. Der Gesetzgeber hat zum anderen – in Anknüpfung an die seit § 10 AuslG 1965 ununterbrochen bestehende Rechtslage – in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Ausweisungsrechts auch ausdrücklich die Maßgeblichkeit generalpräventiver Erwägungen unterstrichen (vgl. BT-Drs 18/4097, S. 49), soweit nicht die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, zu denen der Antragsteller nicht gehört (s.o.), betroffen sind. Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass – über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus – ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art oder Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/2000 – juris). Es liegt im öffentlichen Interesse, die vom Antragsteller begangenen Delikte neben der strafrechtlichen Sanktion mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Insbesondere im Hinblick auf die Art der Straftat soll Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße mit einer Aufenthaltsbeendigung sowie mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde Rechnung getragen. Bei Sexualdelikten gegenüber Kindern handelt es sich um schwerwiegende Straftaten; der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten ist eine wichtige Aufgabe, die Gefahr solcher Straftaten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. Discher in GK-AufenthG vor §§ 53 ff. AufenthG Rn. 463; BayVGH, B.v. 2.5.2017 – 19 ZB 16.186 – juris Rn. 13). Der generalpräventive Ausweisungszweck ist dabei nur begründet, wenn der Ausweisungsgrund durch ein zurechenbares Verhalten verwirklicht wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die sexuelle Erregung eines Sexualstraftäters ein – der Generalprävention zugängliches – rational gesteuertes Verhalten in der „rationalen Vorphase“ der Straftat nicht ausschließt; Sittlichkeitsdelikte sind nicht schon wegen des ihnen zumeist zugrundeliegenden sexuellen Impetus oder als „Situationstaten“ „in ihren Ursachen und Motiven zu weit entfernt von jeder rational beherrschbaren Steuerung menschlichen Verhaltens“, dass sie als Grundlage für ein generalpräventives Vorgehen ausschieden (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1990 – 1 B 30.90 – Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 127, juris Rn. 7). Der Vortrag, der Antragsteller habe sich „hinreißen lassen“ führt nach Aktenlage zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere sind Anhaltspunkte für eine sog. Leidenschafts- oder Konflikttat weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist das geschädigte achtjährige bulgarische Mädchen noch ein junges Kind aus der Nachbarschaft, das der Antragsteller vor der Tat vom Balkon aus wohl beim Spielen – zunächst mit ihrem Bruder und einem anderen Kind – beobachtete (vgl. AG …, U.v. 7.3.2023 – …; Schlussbericht KPI Bl. 367 ff. der Behördenakte). Die am 15. September 2022 begangene Straftat des Antragstellers wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Körperverletzung nach §§ 176 Abs. 1, 176c Abs. 1 Nr. 2a, 177 Abs. 1 und 4 Nr. 1, 223 Abs. 1 StGB stellt demnach ein zurechenbares Verhalten des Antragstellers dar, das eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen rechtfertigt. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist vorliegend auch noch aktuell. Dabei ist zu berücksichtigten, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – BVerwGE 162, 349, juris Rn. 22 f. zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis). Das Aufenthaltsgesetz enthält allerdings keine festen Regeln, wie lange ein bestimmtes Ausweisungsinteresse, wie es etwa in den Tatbeständen des § 54 AufenthG normiert ist, verhaltenslenkende Wirkung entfaltet und einem Ausländer generalpräventiv entgegengehalten werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung allerdings eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden zudem die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – BVerwGE 162, 349). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch noch aktuell. Die u.a. einschlägige Strafvorschrift des § 223 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt die Verjährungsfrist dafür fünf Jahre, wobei die Verjährung am Tag der Tatbeendigung beginnt, § 78a Satz 1 StGB. Demnach ist bereits die einfache strafrechtliche Verjährungsfrist hinsichtlich der im Jahr 2022 begangenen Tat mit Körperverletzung, die – wie dargelegt – als unterste Grenze in Betracht kommen könnte, noch nicht abgelaufen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist jedenfalls noch keine Verjährung eingetreten und damit noch nicht einmal die Untergrenze eines etwaigen Bedeutungsverlustes erreicht. Ein aktueller Ausweisungsanlass besteht daher noch. (b) Die spezialpräventiven Erwägungen begegnen nach summarischer Prüfung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Hierzu zählt, wie durch das Wort „mindestens“ klargestellt ist, auch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. BT-Drs. 18/7537, 7; Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.1.2023, § 54 AufenthG Rn. 13). Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. b und c AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches. Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen. Dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, mit einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren würden gravierende vorsätzliche Rechtsverstöße geahndet (BT-Drs. 18/4097 S. 51). Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a – hier Buchst. b und c – AufenthG ist bei den genannten Vorsatzdelikten gegeben; darauf, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, kommt es nicht an (vgl. Bergmann/Putzar-Sattler in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Aufl. 2021, § 54 AufenthG Rn. 3 f.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). Da jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde liegt, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10/12 – juris Rn. 16; U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19/11 – juris Rn. 16; U.v. 3.7.2002 – 6 CN 8.01 – juris Rn. 41; U.v. 17.3.1981 – 1 C 74.76 – juris Rn. 29; U.v. 6.9.1974 – 1 C 17.73 – juris Rn. 23). Einer Strafaussetzungsentscheidung kommt zwar eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. Die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte sind für die Frage der Wiederholungsgefahr daran aber nicht gebunden; es bedarf einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 4.5.2023 – 19 ZB 22.1890 – juris Rn. 17; B.v. 22.6.2021 – 19 ZB 18.104 – juris Rn. 31 zur Unterschiedlichkeit der Prognosen bei Strafrestaussetzungen und Ausweisungsentscheidungen; B.v. 14.1.2019 – 10 ZB 18.1413 – juris Rn. 10 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen geht die Kammer davon aus, dass nach dem persönlichen Verhalten des Antragstellers weiter von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist. Der Antragsteller ist im Bundesgebiet erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit o.g. Urteil des Amtsgerichts … vom 7. März 2023 (Ausweisungsanlass) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Körperverletzung verurteilt nach §§ 176 Abs. 1, 176c Abs. 1 Nr. 2a, 177 Abs. 1 und 4 Nr. 1, 223 Abs. 1 StGB. Die Kammer geht davon aus, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen wird. Der Antragsteller hat gravierende Straftaten begangen. Die Gefahrenprognose wird konkret durch das Verhalten des Antragstellers getragen, der am … 2022 gegen 15.30 Uhr die vorgenannte Straftat des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Körperverletzung begangen hat. Die der Ausweisung zugrundeliegende Anlassstraftat zeigt die schädlichen Neigungen des Antragstellers, der ausweislich des Strafurteils des Amtsgerichts … vom 7. März 2023 (* …*) das Alter des geschädigten achtjährigen Mädchens, das er vor der Tat vom Balkon aus beobachtet hatte, zutreffend einschätzte. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen gab der Antragsteller, um sich sexuell zu erregen, dem Mädchen einen einige Augenblicke andauernden Kuss auf den Mund, wobei er versuchte, mit seiner Zungenspitze in den Mund des Mädchens einzudringen. Dies konnte das Mädchen durch ein Zusammenkneifen der Lippen verhindern. Obwohl er diesen entgegenstehenden Willen des Mädchens erkannt hatte, fasste er kurz darauf in die Hose des Mädchens und streichelte deren unbekleidete Scheide. Dabei drang er mit dem Finger tief vaginal ein und machte dort eine drehende Bewegung. Außerdem drückte er ihre Schamlippen, so dass die Geschädigte Schmerzen verspürte. Sodann fasste er ihr von oben unter das Hemd und drückte schmerzhaft beide Seiten der nackten Brust des Mädchens. Obwohl das Mädchen äußerte, schnell auf die Toilette zu müssen, was der Antragsteller zutreffend als Ablehnung registrierte, umarmte er es dennoch von vorne noch einmal (vgl. AG …, U.v. 7.3.2023 – …*). Weder sein privates/familiäres Umfeld noch die geltend gemachte Fürsorge für seine eigenen Töchter oder seine Erwerbstätigkeit konnten den Antragsteller demnach von dieser Straftat abhalten; vielmehr beging er diese am Nachmittag des … 2022 und nutzte die Situation/Gelegenheit, nachdem er das Nachbarmädchen vom Balkon aus wohl beim Spielen vor dem Wohnanwesen beobachtet hatte und der Bruder und ein weiteres Kind kurz darauf die Örtlichkeit verlassen hatten (vgl. AG …, U.v. 7.3.2023 – …; Schlussbericht KPI Bl. 367 ff. der Behördenakte). Der Vortrag, er habe sich „hinreißen lassen“ führt nach Aktenlage zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere sind Anhaltspunkte für eine sog. Leidenschafts- oder Konflikttat weder vorgetragen noch ersichtlich; vielmehr ist die Geschädigte noch ein Kind. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und seiner körperlichen sowie seelischen Integrität weisen in der Werteordnung des Grundgesetzes einen hohen Stellenwert auf (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2017 – 19 ZB 16.186 – juris Rn. 13; BT-Drs. 18/8210 S. 7 ff. zur Änderung des Strafgesetzbuchs zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.11.2016, BGBl I 2016, S. 2460). Das Amtsgericht … hat im Urteil vom 7. März 2023 die Freiheitsstrafe zwar zur Bewährung ausgesetzt, dem Antragsteller für ein Jahr einen Bewährungshelfer beigestellt, insbesondere auch, um die festgesetzten Zahlungen an die Geschädigte zu leisten; zudem wurde ihm aufgegeben, sich der Geschädigten für die Dauer der Bewährungszeit nicht zu nähern und jedenfalls einen Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Es wurde dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller und die Geschädigte in unmittelbarer Nähe in einem Wohnkomplex wohnen. Die Dauer der Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dies führt vorliegend unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände jedoch zu keiner anderen Beurteilung; von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr kann demnach vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen ist zu berücksichtigen, dass die bei Strafaussetzungsentscheidungen und Ausweisungen zu erstellenden Prognosen auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften in einem jeweils eigenen Regelungskontext gründen und deshalb an unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren sind (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 19 ZB 20.2139 – juris Rn. 58 ff. m.w.N.). Ein Beschluss über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung trifft zur ausländerrechtlichen Frage, ob der Ausländer (auch) in Zukunft eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit darstellt, keine unmittelbar verwertbare Aussage; ihm ist insbesondere nicht die Überzeugung zu entnehmen, dass der Ausländer nach der Beendigung strafvollstreckungsrechtlicher Einwirkungen – hier der Untersuchungshaft (vom 16.9.2022 bis 7.3.2023, die auch im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt wurde) – keine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit mehr darstellen wird. Der Ausländer kann eine solche Bedrohung darstellen und die Strafaussetzung dennoch rechtmäßig sein. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist Ausfluss des rechtsstaatlichen Übermaßverbots und des sozialstaatlichen Resozialisierungsanspruchs. Demgegenüber geht es bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat getragen werden muss. Insgesamt ist nach der dargestellten Rechtslage das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung wesentlich kleiner als dasjenige für eine positive ausländerrechtliche Gefahrenprognose, weil aus der Sicht des Strafrechts auch die kleinste Resozialisierungschance genutzt werden muss. Nach diesen Maßgaben geht die Kammer ausgehend von dem dargelegten Tatverhalten und den darin zum Ausdruck kommenden schädlichen Neigungen des Antragstellers – unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände – davon aus, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Antragsteller erneut die öffentliche Sicherheit durch vergleichbare Straftaten beeinträchtigen wird. Zumal bislang – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – keinerlei therapeutische Aufarbeitung erfolgt und der Aussetzung zur Bewährung durch das Strafgericht eine Verständigung vorausging. Das Verhalten des Antragstellers nach der Anlassverurteilung hat wenig Gewicht, weil es allgemeiner Erfahrung (und der Absicht des Gesetzgebers) entspricht, dass die Möglichkeit, eine zur Bewährung verfügte Strafaussetzung zu widerrufen, einen erheblichen Legalbewährungsdruck erzeugt, also zu erheblichen Anstrengungen in Richtung Selbstdisziplin und Lebensordnung führen kann. Zu diesem Legalbewährungsdruck trägt wesentlich der Umstand bei, dass im Ausweisungsrechtsstreit aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Zumal auch das Strafgericht der Auffassung war, dass beim Antragsteller der Gefahr der weiteren Begehung von Straftaten vorgebeugt werden muss; dies lässt sich dem Umstand entnehmen, dass u.a. eine dreijährige Bewährungsfrist festgelegt und dem Antragsteller für die Zeit von einem Jahr ein Bewährungshelfer beigestellt worden ist. Von einem Wegfall bzw. Fehlen der Wiederholungsgefahr kann demnach vorliegend nicht ausgegangen werden. Schließlich führt die geltend gemachte Entscheidung des Landgerichts … (B.v. 20.4.2023), mit dem die Abschiebungshaft aufgehoben wurde, insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Denn diese erfolgte, da das Strafgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr als nicht gegeben erachtete (vgl. § 62 Abs. 3b AufenthG). Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr i.S.v. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG, die der Behörde Anlass für eine Einzelfallprüfung der Beantragung von Abschiebungshaft geben, werden in Abs. 3b normiert. Bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose geht es – wie dargelegt – um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat getragen werden muss. Demgegenüber stellt die Prognose hinsichtlich der Fluchtgefahr i.R.d. § 62 AufenthG nur auf einen sehr kurzen Zeitraum ab. Denn die Abschiebungshaft dient der Sicherung und verfahrensrechtlichen Erleichterung der Abschiebung (§ 58 AufenthG) und damit dem Vollzug der in allen diesen Fällen bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG, die zudem wegen der damit verbundenen Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 GG hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Im Übrigen gab der Antragsteller an, er habe nichts dagegen, in den Irak abgeschoben zu werden (Bl. 451 ff. der Behördenakte, was gegen eine Fluchtgefahr sprechen dürfte). (c) Die Ausweisung ist wohl unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil das öffentliche Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG das Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 55 AufenthG überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt. Die Ausweisung erweist sich unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen. So wird einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen durch den Gesetzgeber in den §§ 54 und 55 AufenthG von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6/21 – ZAR 2022, 371). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (vgl. EuGH, U.v. 22.12.2010 – Bozkurt, C-303/08 – juris Rn. 57 bis 60 m.w.N.; EuGH, U.v. 8.12.2011 – Ziebell, C-371/08 – NVwZ 2012, 422 Rn. 82). Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 – Cetinkaya, C-467/02 – juris Rn. 47, EuGH, U.v. 8.12.2011 – a.a.O. Rn. 84). Das Ausweisungsinteresse wiegt vorliegend nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a lit. b und c AufenthG besonders schwer, da der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts … vom 7. März 2023 (Ausweisungsanlass) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Körperverletzung nach §§ 176 Abs. 1, 176c Abs. 1 Nr. 2a, 177 Abs. 1 und 4 Nr. 1, 223 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht derzeit kein überwiegendes Bleibeinteresse nach §§ 53 Abs. 1 i.V.m. § 55 AufenthG gegenüber; dabei ist die Aufzählung in § 55 Abs. 2 AufenthG nicht abschließend. Die stets umfassende Abwägung der widerstreitenden vertypten und nichtvertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist ergebnisoffen vorzunehmen. Es verbietet sich eine schematisierende oder gleichsam mathematische Abwägung der Interessen. Die Kammer geht davon aus, dass vorliegend insbesondere kein schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 5 AufenthG gegeben ist. Der Antragsgegner hat zutreffend dargelegt, dass dessen Töchter volljährig sind; auch ist nicht ersichtlich, dass seine Frau bzw. Kinder auf seine lediglich im Bundesgebiet leistbare Fürsorge und Unterstützung angewiesen sind. Zwar war er hier erwerbstätig, doch ist eine Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland angesichts der vorgenannten gravierenden Anlassstraftat nicht nachhaltig gelungen. Der Antragsteller ist im Irak aufgewachsen und lebt (erst) seit Oktober 2015 im Bundesgebiet; es ist ihm zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit wieder Fuß zu fassen. Ausgehend von der vorgenannten gravierenden Straftat überwiegt das Ausweisungsinteresse. Die Ausweisung ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse des Klägers weder ein Verstoß gegen Art. 6 GG/Art. 8 EMRK noch unverhältnismäßig. Im Übrigen gab der Antragteller i.R.d. Anhörung zur Abschiebungshaft an, er habe nichts dagegen, in den Irak abgeschoben zu werden; er möchte aber bei seiner Familie bleiben, bis er dann ausreise (Bl. 451 ff. der Behördenakte). bb) Da die Ausweisung des Antragstellers nach alldem im Rahmen einer Inzidentprüfung als voraussichtlich rechtmäßig zu beurteilen ist, ist auch das von der Antragsgegnerin verfügte Ein-reise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, die nach § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 1 AufenthG mit der Ausweisungsverfügung zu verbinden und zu befristen ist. Die Befristung des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet voraussichtlich ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach Ermessen zu befristen (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG); durchgreifende Ermessensfehler sind derzeit weder ersichtlich noch geltend gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris; U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris Rn. 59 m.w.N.). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf die Frist außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden ein-schneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 1 C 14.12 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 12.7.2016 – 10 BV 14.1818 – juris). Nach diesen Maßstäben ist die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist nach summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden. Die verfügte Frist von sechs Jahren dürfte in Anbetracht der gravierenden Straftat des Antragstellers derzeit ermessensfehlerfrei sein. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist als Präventivmaßnahme zur Abwehr der mit der Ausweisungsverfügung bzw. mit dem damit verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbot zu bekämpfenden Gefahren schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderlich. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn die Ausweisung von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Spezialprävention getragen wird, die nicht nur langfristig, sondern auch schon während des Klageverfahrens Geltung beanspruchen (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2016 – 19 CS 16.878). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die bereits für den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellenden Gefahren für die öffentlichen Belange sind unter Berücksichtigung der massiven Delinquenz von derartigem Gewicht, dass sie etwaige schutzwürdige Interessen des Antragstellers an der Erhaltung des Suspensiveffekts überwiegen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die sofortige Vollziehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots eine schwerwiegende Maßnahme darstellt, die in das Leben des Antragstellers eingreift. Er wird schon vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach einer erfolgten Abschiebung für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr in das Bundesgebiet zurückkehren können. 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 4. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren war demnach abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach derzeitigem Stand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B. v. 14.4.2003 – 1 BvR 1998/02 – NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (vgl. Eyermann, a.a.O., Rn. 38). Nicht nur der Antrag (s.o. Nr. 2), sondern auch die erhobene Anfechtungsklage bleibt voraussichtlich erfolglos. Der angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2023 erweist sich demnach voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie im Übrigen auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Damit besteht auch keine Grundlage für eine Beiordnung des benannten Rechtsanwalts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 ZPO. Die Frage der Bedürftigkeit angesichts der vorgetragenen Erwerbstätigkeit der Ehefrau, für die – unabhängig von der Frage einer (nachgewiesenen) gültigen Eheschließung – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verneint wurden, kann demnach dahinstehen.