Urteil
AN 18 K 21.01648
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die amtlich angeordnete Absonderung wegen eines Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts nach § 30 IfSG ist ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund iSd § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BBiG. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Berechnung der sechs Wochen, in denen einem Auszubildenden die Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a oder b BBiG fortzuzahlen ist, ist der jeweilige Verhinderungsgrund isoliert zu betrachten; es sind nicht sämtliche Verhinderungszeiten während des Ausbildungsverhältnisses zusammenzurechnen. (Rn. 16 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die amtlich angeordnete Absonderung wegen eines Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts nach § 30 IfSG ist ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund iSd § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BBiG. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für die Berechnung der sechs Wochen, in denen einem Auszubildenden die Vergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a oder b BBiG fortzuzahlen ist, ist der jeweilige Verhinderungsgrund isoliert zu betrachten; es sind nicht sämtliche Verhinderungszeiten während des Ausbildungsverhältnisses zusammenzurechnen. (Rn. 16 – 21) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage, über welche aufgrund des übereinstimmenden Verzichts auf mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), erweist sich als unbegründet, da der Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 4. August 2021 rechtmäßig ist, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG hat, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Streitgegenständlich ist nach ausdrücklicher Erklärung der Klägerin durch Schriftsatz vom 17. November 2021 allein der Zeitraum ab dem 22. März bis zum 4. April 2021, auch wenn für die Streitwertberechnung der 5. April 2021 miteinbezogen wurde. 2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG i.d.F. v. 18.11.2020 bzw. für den Zeitraum ab 30. März 2021 i.d.F. v. 29.3.2021 (i.F. § 56 IfSG a.F.). Danach erhält eine Entschädigung in Geld, wer sich aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (und ab 30. März 2021 auch als Kranker) absondern muss und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Anspruchsinhaber ist zunächst der Arbeitnehmer, wenn er unter die in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. genannten Personengruppen fällt. Allerdings ist er gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG a.F. nicht berechtigt, den entsprechenden Entschädigungsantrag selbst zu stellen. Die gesetzliche Konzeption sieht vielmehr eine Auszahlung der Entschädigung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer und einen anschließenden Erstattungsantrag des Arbeitgebers vor (vgl. dazu BeckOK Infektionsschutzrecht, Eckart/Winkelmüller, 13. Ed. 1.11.2022, IfSG § 56 Rn. 73 - beck-online). Die Regierung von Mittelfranken ist für die Entscheidung über den gestellten Erstattungsantrag der Klägerin vom 3. Mai 2021 sachlich und örtlich zuständig (§ 54 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)). 3. Die Voraussetzungen für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG a.F. liegen bereits insoweit nicht vor, als der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, hier ein Auszubildender, während des streitgegenständlichen Zeitraums keinen Verdienstausfall erlitten hat. Die Regierung von Mittelfranken hat sich nach Ansicht der hier erkennenden Einzelrichterin zu Recht auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Berufsbildungsgesetz (BBiG) berufen. Danach ist einem Auszubildenden die Vergütung - bis zu einer Dauer von sechs Wochen - auch zu zahlen, wenn er aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsgesetz zu erfüllen. Die amtlich angeordnete Absonderung wegen eines Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts nach § 30 IfSG ist ein solcher in der Person des Auszubildenden liegender Grund im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG (OVG Lüneburg, B. v. 23.9.2021, 13 LA 286/21 juris Leitsatz) 3.1 Entgegen der Auffassung der Klägerin überschreitet der hier allein streitgegenständliche Zeitraum vom 22. März bis zum 4. April 2021 nicht die maximale Dauer des Anspruchs ihres Auszubildenden auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung von sechs Wochen. Betrachtet man den streitgegenständlichen Zeitraum isoliert, dürfte diese Erkenntnis unstreitig sein. Problematisch ist aus Sicht der Klägerin jedoch, dass sie ihrem Auszubildenden aufgrund der pandemiebedingten Betriebsschließung vom 16. Dezember 2020 bis zum 28. Februar 2021 die Ausbildungsvergütung für eine Dauer von sechs Wochen bezahlt hat und damit nach ihrer Auffassung der Zeitraum von sechs Wochen bereits ausgeschöpft war. So ist die Klägerin nämlich der Meinung, dass der Zeitraum von sechs Wochen den Anspruch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG auch insoweit limitiert, als sämtliche Zeiten, in denen die Ausbildungsvergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG oder § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG zu zahlen ist, zusammenzurechnen und während des gesamten Ausbildungsverhältnisses zu betrachten sind und nicht für den jeweiligen Verhinderungsgrund zu unterscheiden sind. 3.2 Diese Auslegung findet bereits keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich eine derart weitgehende zeitliche Begrenzung des Anspruchs zu Lasten des Auszubildenden bezweckt haben, hätte dies nach Auffassung des hier erkennenden Gerichts sprachlich einen anderen Niederschlag finden müssen. Zum einen lautet der Wortlaut gerade nicht: Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen (…) 2. bis zur Dauer von insgesamt sechs Wochen, wenn sie (…). Mit einer solchen Formulierung hätte der Gesetzgeber deutlich zu erkennen gegeben, dass der Zeitraum von sechs Wochen auch dahingehend anspruchsbegrenzend gelten soll, als sämtliche - auf § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b BBiG beruhende - Verhinderungsfälle, welche im Laufe eines einzelnen Ausbildungsverhältnisses entstehen, zusammenzurechnen sind. Zum anderen zeigt dies der Vergleich mit § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), der den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ebenfalls „bis zur Dauer von sechs Wochen“ zeitlich begrenzt. Dabei ist nämlich die Ergänzung in § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG zu berücksichtigen: Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn 1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder 2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Ausgehend von dieser gesetzgeberischen ausdrücklichen Einschränkung für eine Arbeitsunfähigkeit „infolge derselben Krankheit“ hat sich eine differenzierte Kasuistik, was dieselbe bzw. die gleiche Krankheit, mehrere aufeinanderfolgende Krankheiten oder mehrere sich überschneidende Krankheiten angeht, entwickelt. Eine derartige Differenzierung ist in § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG hingegen gerade nicht vorgesehen. Der Gesetzeswortlaut selbst bietet demnach keinen Anhaltspunkt für die Argumentation der Klage. 3.3 Die Auffassung der Klage, dass sämtliche - selbst auf unterschiedlichen Gründen beruhenden - Verhinderungen zusammen zu rechnen sind, entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck von § 19 BBiG, den Auszubildenden, der sich im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses in einer gegenüber dem Ausbilder eher schwachen Position befindet, sozial hinreichend abzusichern. Dies kommt unter anderem in § 25 BBiG zum Ausdruck, wonach eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, nichtig ist. Die auf diese Weise angeordnete weitgehende soziale Absicherung des Auszubildenden würde jedoch verfehlt, wenn der Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung auf insgesamt sechs Wochen begrenzt wäre. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBiG auf die Fälle des eigentlich vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisikos ausgerichtet ist (vgl. Staudinger/Fischinger (2022) BGB, § 615 - juris Rn. 241). § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG hingegen schützt den Auszubildenden, gleichwohl hier Gründe vorliegen, die - wie im Falle staatlich angeordneter Quarantäne - in seiner Person begründet sind. Es wäre aus Sicht des Gerichts unbillig, wenn wie vorliegend die 6-Wochen-Frist durch eine Betriebsschließung, welche ihren Grund gerade nicht in der Person des Auszubildenden hat, erschöpfen würde und für den Fall, in dem ein in seiner Person liegender Grund aufgetreten ist, dann nicht mehr eingreifen sollte. Eine derartige Auslegung - über den Wortlaut hinaus - würde dem Sicherungsgedanken, der § 19 BBiG zugrunde liegt, zuwiderlaufen. 3.4 Auch im Hinblick auf § 616 BGB, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete seines Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig wird, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Grundsätzlich ist die Regelung in § 616 BGB abdingbar, wovon jedoch im vorliegenden Ausbildungsverhältnis kein Gebrauch gemacht wurde. Demgegenüber ist die Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG gerade nicht abdingbar, § 25 BBiG (vgl. Staudinger/Oetker (2022) BGB § 616 - juris Rn. 158). Dies unterstreicht den sozialen Sicherungsgedanken gerade des § 19 BBiG (s.o.). Dem Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als es Konstellationen geben kann, in denen unter der Prämisse, dass die Ausbildungsvergütung insgesamt nur sechs Wochen fortzuzahlen wäre, eine - vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewünschte - Schlechterstellung des Auszubildenden gegenüber den nicht unter § 19 BBiG fallenden Arbeitnehmern die Folge sein kann. Dies wäre dann der Fall, wenn durch mehrere Verhinderungsfälle, welche jeweils nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauern, insgesamt aber den 6-Wochen-Zeitraum im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG überschreiten, auf der Grundlage von § 616 BGB für jeden einzelnen Verhinderungsfall eine Vergütung zu zahlen wäre, wohingegen der Auszubildende auf die sechs Wochen beschränkt wäre. Dieses Ergebnis widerspräche ebenfalls dem umfassenden sozialen Sicherungsgedanken, der in § 19 BBiG seinen Niederschlag gefunden hat. Eine solche Konstellation dürfte jedoch die Ausnahme sein, zumal von einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitdauer nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn die Verhinderung (im Fall der Quarantäne) länger als fünf Tage dauert (streitig, vgl. Staudinger/Oetker (2022) BGB § 616 - juris Rn. 109 m.w.N.). Im Rahmen von § 616 BGB entfällt der Vergütungsanspruch insgesamt, wenn die Zeit der Verhinderung nicht mehr verhältnismäßig unerheblich ist. In diesem, jedenfalls bei der Quarantäne, regelmäßig anzunehmenden Fall ist der Auszubildende auf der Grundlage von § 19 BBiG bessergestellt. Auch dieses Ergebnis unterstreicht den Sinn und Zweck und die Reichweite des § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG. 3.5 Demnach war die Klägerin auch in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet, ihrem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BBiG zu zahlen. Dies hat zur Folge, dass der Auszubildende der Klägerin keinen Verdienstausfall erlitten hat, sodass es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG a.F. nicht mehr entscheidungserheblich ankommt. 4. Nach alledem ist die erhobene Klage daher unbegründet und war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.