Beschluss
13 LA 286/21
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG wurde abgelehnt.
• Eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne wegen individuellem Ansteckungsverdacht stellt ein in der Person liegendes, subjektives Leistungshindernis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BBiG dar.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO (Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung) lagen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: Quarantäne begründet subjektives Leistungshindernis • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG wurde abgelehnt. • Eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne wegen individuellem Ansteckungsverdacht stellt ein in der Person liegendes, subjektives Leistungshindernis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BBiG dar. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO (Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung) lagen nicht vor. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie den Beklagten verpflichtet sehen wollte, eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG sowie die Aufhebung eines ablehnenden Bescheids des Landkreises C. zu gewähren. Gegen ihren bei ihr beschäftigten Auszubildenden D. E. hatte das Gesundheitsamt des Landkreises C. am 3. August 2020 eine häusliche Quarantäne bis zum 24. August 2020 wegen individuellen Ansteckungsverdachts angeordnet. Die Klägerin machte geltend, der Auszubildende habe während der Absonderung einen Verdienstausfall in Höhe von 525,51 EUR erlitten und habe keine Vergütungsfortzahlung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BBiG beanspruchen können, weil die Pandemie ein gesamtgesellschaftliches Ereignis sei und kein persönliches Leistungshindernis begründe. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; die Klägerin beantragte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung. • Zulassungsmaßstab nach § 124 Abs. 2 VwGO: Zulassung erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 VwGO sind hoch. • Ernstliche Zweifel: Gericht verlangt konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen; die von der Klägerin vorgetragenen Einwände genügen dem nicht, weil das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass kein Verdienstausfall vorliegt, weil der Auszubildende Anspruch auf Fortzahlung seiner Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BBiG hat. • Rechtliche Würdigung des Leistungshindernisses: Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BBiG ist Vergütung bei unverschuldetem, in der Person liegendem Leistungsverhinderungsgrund bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Amtlich angeordnete Absonderung wegen individuellem Ansteckungsverdacht ist ein solches personenbezogenes Leistungshindernis, weil ein personenbezogener Gefahrenverdacht verwirklicht ist. • Zur Frage grundsätzlicher Bedeutung: Eine nur pauschale Frage zur Pandemie genügt nicht; hier lagen keine offene höchstrichterlich zu klärende Rechtsfragen vor, da es um eine konkret-individuelle Quarantäneanordnung ging, deren Bejahung als subjektives Leistungshindernis bereits durch die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend beantwortet wurde. • Folge: Mangels Darlegung der Zulassungsgründe ist die Berufung nicht zuzulassen; das erstinstanzliche Urteil wird damit rechtskräftig. Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wurde auf 525,51 EUR festgesetzt. Begründend stellte das Gericht fest, dass die häusliche Quarantäne des Auszubildenden wegen individuellen Ansteckungsverdachts ein in der Person liegendes, subjektives Leistungshindernis i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BBiG darstellt, sodass kein Verdienstausfall im Sinne des § 56 IfSG zu ersetzen ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und grundsätzliche Bedeutung) wurden nicht substantiiert dargelegt und genügen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 VwGO nicht. Mit der Ablehnung der Berufungszulassung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden.