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Urteil

AN 11 K 20.01930

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
Allgemein wird eine Straftat als noch geringfügig angesehen, wenn sie zu einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen geführt hat oder als geringfügig eingestellt worden ist und der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 500 EUR betragen hat oder wenn sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von nicht mehr als 300 EUR geahndet worden ist. Erforderlich ist jedoch immer eine wertende und abwägende Beurteilung. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Streitsache konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf diese verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 18. August 2020, mit dem die Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; diese hat derzeit auch keinen Anspruch auf Verkürzung des auf die Dauer von vier Jahren befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung und der Befristungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 18). 1. Die von der Klägerin angefochtene Ausweisung ist formell und materiell rechtmäßig. Die verfügte Ausweisung stützt sich auf § 53 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b und Nr. 9 AufenthG. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a, 3b und 4 AufenthG findet vorliegend keine Anwendung. Insbesondere sind Ausländer, die sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen, nicht von § 53 Abs. 4 AufenthG erfasst (vgl. Fleuß in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.4.2022, § 53 AufenthG Rn. 135). Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem Verbleib des Ausländers ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei dieser Beurteilung müssen die Behörden sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (vgl. EuGH, U.v. 22.12.2010 - C-303/08 - juris Rn. 60; EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08 - juris Rn. 82). Dabei sind auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 - C-467/02 - juris Rn. 47; EuGH, U.v. 8.12.2011 - C-371/08 - juris Rn. 84). Der Aufenthalt der Klägerin gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (a.) und die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib der Klägerin im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt und ein Verstoß gegen höherrangige Vorschriften nicht vorliegt (b.). a. Der Aufenthalt der Klägerin gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG in spezial- und generalpräventiver Hinsicht. Gegen die Klägerin wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verhängt. Hierdurch liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG sowie nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Die Klägerin hat sich trotz bestehender Rechtspflicht und über Jahre hinweg vielfacher entsprechender Belehrungen (erstmals bereits am 28. Juli 2011) vorsätzlich geweigert, an der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken, wodurch sie ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG verwirklicht hat. Zwar hat die Klägerin beim äthiopischen Generalkonsulat nachweislich mehrmals einen Pass beantragt, dieser konnte jedoch in Ermangelung von Beweisen über ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht ausgestellt werden. Die reine Beantragung eines Passes - ohne Vorlage jeglicher Dokumente - ist jedoch als nicht ausreichend im Hinblick auf die Mitwirkungspflichten anzusehen. Dennoch hat es die Klägerin trotz mehrfacher ausdrücklicher Hinweise im Rahmen von Vorsprachen bei der Beklagten unterlassen, einen neuen Vertrauensanwalt hinzuzuziehen, nachdem sich die zunächst - ebenfalls erst nach zahlreichen Belehrungen über die Pass- und Mitwirkungspflichten - von der Klägerin beauftragte Rechtsanwaltskanzlei in Äthiopien als nicht vertrauenswürdig gezeigt hatte. Eine (nicht abschließende) Liste mit Vertrauensanwälten war der Klägerin ausgehändigt worden. Auch konnte sie keine schriftlichen Nachweise über ihre Bemühungen vorlegen, durch Kontaktaufnahme mit ihren in Äthiopien lebenden Familienangehörigen (jedenfalls Mutter und ein Bruder) eine Geburtsurkunde oder einen Pass zu beschaffen. Ebenfalls hat sie es trotz mehrfacher Aufforderungen unterlassen, einen Heimreiseschein bei der äthiopischen Botschaft zu beantragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin die aufgezeigten Mitwirkungspflichten nicht zuzumuten sein könnten. Zudem besteht ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Gegen die Klägerin wurde wegen Verstoßes gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein Strafbefehl verhängt. Gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich entgegen §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 48 Abs. 2 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. Nach § 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind; für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2). Bei dem durch die Klägerin begangenen Rechtsverstoß handelt es sich nicht um einen nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig; dies kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (siehe schon BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 20 f.). Allgemein wird eine Straftat als noch geringfügig angesehen, wenn sie zu einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen geführt hat oder als geringfügig eingestellt worden ist und der wegen dieser Tat festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 500 Euro betragen hat oder wenn sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von nicht mehr als 300 Euro geahndet worden ist; erforderlich ist jedoch immer eine wertende und abwägende Beurteilung (vgl. Katzer in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, Stand: 15.7.2022, § 54 AufenthG Rn. 95 ff.; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 54 AufenthG Rn. 95). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellen vorsätzliche Verstöße gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (wie etwa unerlaubte Einreise, unerlaubter Aufenthalt, Täuschung der Ausländerbehörden) in aller Regel keine geringfügigen Rechtsverstöße dar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2020 - 10 CE 20.1914, 10 CS 20.1915 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 29.3.2021 - 10 B 18.943 - juris Rn. 52). Weder die Tathandlung (unerlaubter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne Pass) noch die Strafhöhe lassen Raum für die Annahme einer lediglich geringfügigen Straftat. Auch sind keinerlei besondere Umstände erkennbar, die die Tat in ihrer Bedeutung mindern könnten, insbesondere verweigert die Klägerin trotz vielfacher Belehrungen noch immer beharrlich, beim Generalkonsulat ein Identitätsfeststellungsverfahren oder einen Heimreiseschein zu beantragen sowie Nachweise ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit mit Hilfe ihrer in Äthiopien lebenden Familienangehörigen oder durch Beauftragung eines Vertrauensanwalts beizubringen. Die mit der Verwirklichung der genannten Tatbestände indizierte Gefährdung öffentlicher Interessen i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG besteht auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fort, weil eine Wiederholungsgefahr besteht und von der Klägerin somit nach wie vor eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 33). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 8.3.2016 - 10 B 15.180 - juris Rn. 31). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu der Überzeugung gelangt, dass eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Klägerin erneut die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen wird. Der unerlaubte Aufenthalt der Klägerin ohne Pass dauert ebenso an wie ihre ausstehende Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung. Die vielfachen Belehrungen und der Erlass eines Strafbefehls haben die Klägerin nicht dazu bewegen können, ihrer Mitwirkungspflicht nunmehr nachzukommen. Im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Beklagten am 27. Januar 2020 erklärte die Klägerin auf die Aufforderung hin, für eine freiwillige Ausreise einen Heimreiseschein bei der Auslandsvertretung zu beantragen, dass sie in Deutschland bleiben möchte. Die Klägerin hat hierdurch zum Ausdruck gebracht, an einer freiwilligen Ausreise keinerlei Interesse zu haben. Auch im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 28. Juli 2020 gab sie an, dass es „okay“ für sie wäre, wenn die Ausländerbehörde sie aufgrund ihrer Verweigerungshaltung bei der Polizei anzeigen würde. Aus diesem Verhalten ist zu schließen, dass ein rechtstreues Verhalten der Klägerin, insbesondere in Bezug auf aufenthaltsrechtliche Vorschriften, auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Zudem gefährdet der Aufenthalt der Klägerin auch im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 entschieden, dass sich auch nach dem seit 1. Januar 2016 geltenden Recht mit generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16). Der Generalprävention liegt der Gedanke zugrunde, dass vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Es besteht daher ein öffentliches Interesse, eine verhaltenssteuernde Wirkung bei anderen Ausländern zu erreichen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 33 ff.). Bei der generalpräventiven Aufenthaltsbeendigung ist besonders sorgfältig das Gewicht der mit ihr verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu ermitteln. Hierzu gehört auch für die Verwaltungsgerichte eine genaue Kenntnisnahme und Würdigung des der Aufenthaltsbeendigung zugrundeliegenden Tatgeschehens und seiner strafgerichtlichen Bewertung (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - juris Rn. 24). Erforderlich ist, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.1973 - I C 33.72 - juris Rn. 34; Bauer in Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 64; Fleuß in Kluth/Heusch, a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 32). Gemessen daran besteht vorliegend ein generalpräventives Ausweisungsinteresse. Der Gesetzgeber hat die Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufentG ausgestaltet und damit die Wichtigkeit des Passbesitzes für einen rechtmäßigen Aufenthalt betont. Die ausweisrechtlichen Pflichten sind zudem in § 48 AufenthG konkretisiert. Die Passpflicht dient nicht allein der Identitätsfeststellung; ihre Erfüllung gewährleistet auch die Rücknahme des Ausländers durch den Staat, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat. Weigert sich der Betroffene an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, um so seine Abschiebung zu verhindern, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Verstoß gegen die Passpflicht bzw. die Weigerung an der Passbeschaffung mitzuwirken, zu „sanktionieren“, um andere Ausländer in einer ähnlichen Situation zur Mitwirkung an der Passbeschaffung anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8; OVG LSA, B.v. 22.3.2021 - 2 L 132/19 - juris Rn. 41; OVG LSA, B.v. 7.1.2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 33). Die mit dem Vollzug des Aufenthaltsrechts beauftragten Behörden sind in vielen Fällen auf die Mitwirkung des Ausländers angewiesen, da gerade im Passbeschaffungsverfahren die persönliche Antragstellung und die Beschaffung und Vorlage persönlicher Dokumente erforderlich sind und nicht durch die Behörden erfolgen können. Daher ist es gerechtfertigt, auch anderen Ausländern vor Augen zu führen, dass der unerlaubte Aufenthalt ohne Pass nicht nur zu strafrechtlichen Konsequenzen führt, sondern auch die Aufenthaltsbeendigung sowie ein nachfolgendes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach sich ziehen kann. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist im Falle der Klägerin auch noch aktuell. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung verliert und ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden kann. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt (§ 78a StGB), eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2020 - 10 ZB 20.666 - juris Rn. 8). Bei abgeurteilten Straftaten bilden zudem die Tilgungsfristen des § 46 BZRG eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nach § 51 BZRG nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 23). Da der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB in drei Jahren verjährt und die regelmäßige Obergrenze somit sechs Jahre beträgt, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses zu bejahen. Der Strafbefehl erging am 20. August 2019 und bezog sich auf einen Tatzeitraum seit 15. Mai 2018 bis zum Erlass des Strafbefehls. Somit ist noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist als untere Grenze abgelaufen. Da die Klägerin noch immer nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist und sich ihrer Mitwirkungspflichten fortdauernd beharrlich verweigert, verwirklicht sie zudem weiterhin den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. b. Unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses (§ 54 AufenthG) mit dem privaten Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) der Klägerin ist das Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass hier das öffentliche Interesse an der Ausreise der Klägerin ihr Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung auch nicht gegen höherrangige Normen verstößt. Voraussetzung für eine Ausweisung bei einer bestehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers ist gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird. Dieser Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch § 54 und § 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen. Bei der Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen sind darüber hinaus die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände (näher dazu etwa BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 24 f.) in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Hiernach sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Klägerin erfüllt - wie dargestellt - ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG sowie nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG. Auch wenn gegen die Klägerin nur einmalig eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verhängt wurde und dem § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nur eine „Auffangfunktion“ zukommt (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 52), hat das Ausweisungsinteresse bei der Abwägung im konkreten Einzelfall ein erhebliches Gewicht. Zunächst ergibt sich aus der Regelung in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b AufenthG, nach der eine Nichtmitwirkung an Maßnahmen der zuständigen Behörden für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes trotz bestehender Rechtspflicht ausdrücklich ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet, selbst wenn solche Angaben nicht zu einer Verurteilung geführt haben, dass der Gesetzgeber der Mitwirkungsverweigerung gegenüber den Ausländerbehörden ein schweres Gewicht beigemessen hat. Gerade die Verweigerung im Passbeschaffungsverfahren hat zur Folge, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer, der nicht freiwillig ausreist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu Unrecht in die Länge ziehen kann. Den Ausländerbehörden wird eine Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht ohne die Mitwirkung der Ausländer wesentlich erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht wird. Dies wiederum birgt auch die Gefahr, dass ein jahrelang nur geduldeter Ausländer durch die Schaffung neuer aufenthaltsrechtsbegründender Fakten (etwa durch die Heirat eines deutschen Staatsangehörigen oder durch die Geburt eines deutschen Kindes) seinen rechtswidrigen Aufenthalt festigt. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, den passlosen Aufenthalt der Klägerin neben der strafrechtlichen Sanktion mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, auch um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Schließlich hat sich die Klägerin über Jahre hinweg trotz vielfacher Belehrungen über ihre Pass- und Mitwirkungspflichten und trotz konkreter Aufforderungen, wie die Klägerin diesen Pass- und Mitwirkungspflichten genügen kann, immer wieder vorsätzlich und beharrlich verweigert. Dass sie sich ihrer Ausreisepflicht bewusst ist, jedoch der deutschen Rechtsordnung insoweit keinerlei Beachtung beimisst, hat sie insbesondere in ihren Vorsprachen gegenüber der Beklagten am 27. Januar 2020 sowie 28. Juli 2020 deutlich zum Ausdruck gebracht. Dem öffentlichen Ausweisungsinteresse stehen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine überwiegenden Bleibeinteressen der Klägerin gegenüber. Für die Klägerin ist weder ein in § 55 AufenthG „vertyptes“ noch ein sonstiges Bleibeinteresse erkennbar. Zwar ist hierbei zu sehen, dass die Klägerin bereits im August 2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sie sich somit seit fast zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhält. Jedoch ist der Aufenthalt der Klägerin seit dem unanfechtbaren Abschluss ihres Asylverfahrens im Mai 2011 nur noch deshalb geduldet, weil die Klägerin sich beharrlich weigert, an der Passbeschaffung bzw. Identitätsklärung mitzuwirken. Die Klägerin ist zudem erst im Erwachsenenalter in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so dass sie die Heimatsprache ihres Herkunftslandes beherrscht. Da sie auch in Deutschland zeitweise einer Beschäftigung nachgegangen ist, geht die Kammer davon aus, dass es ihr auch in Äthiopien gelingen wird, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal sie in ihrem Heimatland jedenfalls mit ihrer Mutter und einem Bruder auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Besondere integrative Bindungen der Klägerin im Bundesgebiet sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Kontakt zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Bruder allenfalls lose. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nicht rechtstreu verhalten hat und somit ihre Ausweisung alleinige Konsequenz ihres persönlichen Verhaltens ist. Die streitgegenständliche Ausweisung der Klägerin ist somit weder unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG - nicht abschließend - aufgeführten Umstände noch mit Blick auf die Anforderungen der wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Das Gericht nimmt insoweit ergänzend Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO). 2. Die Verfügung in Ziffer II. des streitgegenständlichen Bescheids, mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von vier Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet wurde, ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Falle der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dies hat zur Folge, dass das Gericht die Länge der Frist grundsätzlich nur in dem durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Rahmen überprüfen darf. Eine Verkürzung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das Gericht selbst kommt also nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 47; U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 59 m.w.N.). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, wie lange also die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird, wobei die Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen. Dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 25.8.2015 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56; BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 50). Nach diesen Maßstäben ist die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist gerichtlich nicht zu beanstanden. Durchgreifende Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht. 3. Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.