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Urteil

AN 17 K 19.50901

Verwaltungsgericht Ansbach, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. September 2019, der im Zuge eines Dublin-Verfahrens mit dem Rückführungszielland Frankreich ergangen ist. Der am … 1991 in …Togo geborene Kläger, Staatsangehöriger der Republik Togo, dem Volk der Coto-Coli zugehörig und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2019 in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg aus der Türkei kommend ein. Er stellte am 19. Juli 2019 einen förmlichen Asylantrag. Die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben keinen Treffer in der EURODAC-Datenbank. Die Abfrage aus der VIS-Antragsauskunft ergab, dass dem Kläger am 10. Mai 2019 durch die Botschaft der Republik Frankreich in …Benin ein Kurzaufenthaltsvisum für die Schengen-Staaten mit Gültigkeit vom 26. Mai bis zum 25. Juni 2019 erteilt worden war. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilte die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken dem Bundesamt dazu mit, dass der Kläger im Rahmen einer Befragung und Recherche angegeben hatte, gegenüber der französischen Botschaft fälschlich angegeben zu haben, die beninische Staatsangehörigkeit zu besitzen sowie einen gefälschten Reisepass des Benin vorgelegt zu haben. In seiner Befragung vor dem Bundesamt am 19. Juli 2019 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei das erste Mal gereist. Er habe das gemacht, was man ihm hinsichtlich der Reisemodalitäten gesagt habe. Er habe zu keiner Zeit gewusst, wo er sich befunden habe. Er könne deswegen keine Personalpapiere vorlegen. Auch im Benin kenne er sich nicht aus und habe dieses Land letztmals am 25. Mai 2019 in Richtung Türkei verlassen. Durch welche Länder er im Weiteren gereist sei, wisse er nicht. Er habe den Beruf des Elektroinstallateurs gelernt, zuvor die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Zuletzt habe er monatlich etwa 100.000 oder auch mal bis zu 300.000 CFA-Franc verdient. Geschwister habe er keine. Es lebe noch seine Mutter in der Republik Togo, sein Vater sei verstorben. Er selbst sei gesund und befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Am 22. Juli 2019 ersuchte das Bundesamt Frankreich um Übernahme des Klägers im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Unter dem 30. August 2019 teilten die französischen Behörden ihre Übernahmebereitschaft aufgrund von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) mit. Die Bevollmächtigte des Klägers zeigte sich gegenüber dem Bundesamt zur Vertretung an und führte für den Kläger mit Schriftsatz vom 30. August 2019 aus, der Kläger könne vor dem Hintergrund, dass er aus dem Togo stamme, nicht nach Frankreich abgeschoben werden, denn der Togo sei eine ehemalige Kolonie Frankreichs gewesen. Der Kläger sei aber im Togo verfolgt worden, so dass er auch in Frankreich mit erheblichen Problemen rechnen müsse. Es bestünde auch die Gefahr von Obdachlosigkeit und Verelendung im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG. Die Asylverfahren in Frankreich seien zeitlich zu lang bemessen, Unterkünfte für Asylbewerber als Dublin-Rückkehrer nicht gesichert. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. September 2019 wurde der Antrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), die Abschiebung nach Frankreich angeordnet (Ziffer 3.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zehn Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. September 2019 gegen Empfangsbestätigung bekannt gegeben. Durch seine Bevollmächtigte ließ der Kläger hiergegen mit bei Gericht am 9. September 2019 eingegangenem Schriftsatz Klage erheben. Er stellte zudem einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten. Eine weitergehende Begründung der Klage innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolgt nicht. Der Kläger ließ beantragen, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 2.9.2019, Geschäftszeichen 7861918-229 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren im nationalen Verfahren durchzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragte, Die Klage wird abgewiesen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Gründe. Mit Email vom 4. Oktober 2019 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken gegenüber dem Gericht mit, der Kläger sei am 1. Oktober 2019 erfolgreich nach Frankreich abgeschoben worden. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte sodann auch durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 verzichtete die Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 übertrug die Kammer die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter. Mit taggleichem Beschluss lehnte der Einzelrichter die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte elektronische Behördenakte des Bundesamtes verwiesen. Gründe 1. Die Entscheidung konnte im Einverständnis mit den Parteien ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ergehen, da die Klägerbevollmächtigte auf mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 und die Beklagte mittels allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hierauf übereinstimmend verzichtet haben. 2. Die nur teilweise zulässige Klage ist insgesamt unbegründet, da der angegriffene Bescheid sich als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in dessen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mithin war die Klage abzuweisen. a) Die Klage erweist sich unter Zugrundelegung der anwaltlich angekündigten Klageanträge nur insoweit als zulässig, als mit ihr die Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 2. September 2019 sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. Soweit die Klageanträge darüber hinaus gehen, erweisen sie sich vor dem Hintergrund, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen einen Dublin-Bescheid mit der Aufhebung des Bescheids durch das Gericht sein Rechtsschutzziel auf Durchführung eines nationalen Asylverfahren erreicht hat und ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts auch in materieller Hinsicht mangels Vorhandensein einer materiellen Behördenentscheidung nicht verlangen kann, bereits als unstatthaft (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Rn. 41 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Klage ist darüber hinaus hinsichtlich der Anfechtung von Ziffer 3. des streitbefangenen Bescheids nicht dadurch in Unzulässigkeit erwachsen, dass die Abschiebungsanordnung nach erhobener Klage inzwischen vollzogen wurde. Die Abschiebungsanordnung als Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung hat sich dadurch nicht im Rechtssinne erledigt, denn sie bildet nach wie vor die Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Abschiebung und darauf aufbauender Rechtsfolgen, so dass die Abschiebungsanordnung auch weiterhin rechtliche Wirkungen zeitigt (BVerwG, U.v. 22.8.2017 - 1 A 3.17 - EZAR NF 53 Nr. 4, beck-online). b) Die Klage ist im zulässigen Umfange im Zeitpunkt der Abschiebung (betreffend die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung) bzw. der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Durchführung des nationalen Verfahrens mit der inhaltlichen Prüfung und Bescheidung seines Asylantrages zu. Da es der anwaltlich vertretene Kläger versäumt hat, innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG die für seine Klage tragenden Erwägungen, Tatsachen und Beweismittel bei Gericht anzubringen, bleibt das Gericht hinsichtlich seiner Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheides auf diejenigen Angaben beschränkt, die der Kläger in seinen Anhörungen vor dem Bundesamt bzw. durch seine Bevollmächtigte im behördlichen Verfahren vorgetragen hat. Die danach in die gerichtliche Entscheidung einzubeziehenden Umstände, die der Kläger geltend gemacht hat, vermögen es nicht, die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes in Frage zu stellen. Diese erweist sich vielmehr als richtig, so dass das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die Feststellungen und Gründe des Bescheids vom 2. September 2019 Bezug nimmt und sich diese zu Eigen macht (§ 77 Abs. 2 Alt. 1 AsylG). Der Kläger kann sich insbesondere nicht erfolgreich auf Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO hin-sichtlich der Aufnahme- und Verfahrensbedingungen für Asylbewerber in der Republik Frankreich berufen. Diese erweisen sich nach Überzeugung des Gerichts unter Heranziehung der ak-tuellen Erkenntnismittel zur Lage für Asylbewerber und anerkannt Schutzberechtigte in diesem Mitgliedsstaat als nicht regelhaft defizitär. Die vom Bundesamt hierzu getätigten Ausführungen im angegriffenen Bescheid werden durch die aktuellen Erkenntnismittel des Gerichts zum Asylverfahren in Frankreich gestützt, auch, soweit dies die Gruppe der Dublin-Rückkehrer betrifft (vgl. etwa: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Frankreich, Ziffer 3. - Dublin-Rückkehrer, Stand: 29.1.2018; Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Frankreich rücküberstellt werden, Stand: Oktober 2018). Systemische Mängel im französischen Asylsystem werden auch von der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verneint, wobei sich der erkennende Einzelrichter diesen Einschätzungen anschließt (vgl. VG München, B.v. 19.1.2017 - M 25 S 16.51232 - BeckRS 2017, 126467; VG Würzburg, B.v. 15.11.2018 - W 10 S 18.50501 - BeckRS 2018, 38265 und B.v. 2.1.2019 - W 8 S 18.50584 - BeckRS 2019, 446; VG Augsburg, B.v. 25.6.2018 - Au 6 S 18.50604 - BeckRS 2018, 16993; VG Saarlouis, B.v. 4.1.2018 - 5 L 2332/17 - BeckRS 2018, 15; VG Ansbach, B.v. 26.7.2016 - 14 S 16.50240 - BeckRS 2016, 49529; U.v. 29.8.2019 - AN 17 K 19.50339 - unveröffentlicht). Dass es - wie der Kläger zutreffend vortragen lässt - dabei im Einzelfall aufgrund längerer Bearbeitungszeiten der Asylverfahren in Frankreich sowie damit einhergehender Probleme bei Zuweisungsentscheidungen an Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende zu Problemen hinsichtlich der Gewährung von Obdach durch staatliche Stellen kommen kann, was sich insoweit auch den Erkentnnismitteln des Gerichts entnehmen lässt, vermag der Klage gleichwohl nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine regelhaft defizitäres Verfahren oder ein systemisches Versagen ist unter Beachtung der hohen Anforderungen, die dazu durch die Rechtsprechung aufgestellt wurden (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014; EuGH, U.v. 16.2.2017, C-578/16 - ZAR 2017, 172), nicht belegt und durch den Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Darüber hinaus ist weder erkennbar noch behauptet, dass der Kläger zu einer besonders schutzwürdigen Personengruppe gehört, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie den Folgen der Obdachlosigkeit von sich aus nicht mehr adäquat begegnen könnte, so dass die Gefahr einer Verelendung tatsächlich auch im Einzelfall naheliegt. Allein das junge Alter des volljährigen Klägers rechtfertigt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Zuordnung seiner Person zu einer solchen vulnerablen Personengruppe (vgl. auch: VG Ansbach, B.v. 13.08.2019 - AN 17 S 19.50767 - BeckRS 2019, 19437). Gründe, die einen Selbsteintritt der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO möglich er-scheinen lassen, sind ohnedies nicht erkennbar oder durch den Kläger vorgetragen. Sein Vortrag, in Frankreich habe er Probleme zu erwarten, weil sein Herkunftsland eine ehemalige Kolonie Frankreichs war, ist ohne jede inhaltliche Substanz, zudem allgemeiner Natur und ohne substantiierten Bezug gerade zu seiner Person. Insoweit erweist sich der angegriffene Bescheid auch nicht als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO). Verfahrensfehler des Bundesamtes im Sinne der Dublin III-VO sind ebenfalls nicht behauptet oder ersichtlich. Dies betrifft vornehmlich die durch die Beklagte einzuhaltenden Fristen, auf deren Ablauf der Kläger sich erforderlichenfalls berufen könnte sowie die Übernahmebereitschaft der Republik Frankreich. Ebenso wenig sind Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger bezogen auf den Rückführungsstaat Frankreich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich bzw. substantiiert vorgetragen. Das Gericht nimmt dazu ebenfalls Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die durch klägerischen Vortrag im Gerichtsverfahren nicht entkräftet wurden. Im Zeitpunkt der Abschiebung erwies sich die Abschiebungsanordnung somit als rechtmäßig und durchführbar; dies auch, da der Kläger keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung gestellt hatte. Seiner Klage kam insoweit keine aufschiebende Wirkung zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.