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Beschluss

3 L 558/25.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0728.3L558.25A.00
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Leitsätze

1. Ein fehlerhaft ergangener Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in eine Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG mit Wirkung ex nunc umzudeuten.2. Für diejenigen, die im 1. oder 2. Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft haben, und für ihre Familienangehörigen ist grundsätzlich und ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall keine schutzrelevante Gefahrenlage allein aufgrund der Geschehnisse während der Tschetschenienkriege anzunehmen.3. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem 32-jährigen und damit nicht mehr der allgemeinen Wehrpflicht in Russland unterliegenden russischen Staatsangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung als Reservist droht (hier verneint).4. Zur inländischen Fluchtalternative hinsichtlich der drohenden Zwangsrekrutierung für tschetschenische Bataillone zum Einsatz in der Ukraine.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstanden sind.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein fehlerhaft ergangener Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG ist unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in eine Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG mit Wirkung ex nunc umzudeuten.2. Für diejenigen, die im 1. oder 2. Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft haben, und für ihre Familienangehörigen ist grundsätzlich und ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall keine schutzrelevante Gefahrenlage allein aufgrund der Geschehnisse während der Tschetschenienkriege anzunehmen.3. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem 32-jährigen und damit nicht mehr der allgemeinen Wehrpflicht in Russland unterliegenden russischen Staatsangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung als Reservist droht (hier verneint).4. Zur inländischen Fluchtalternative hinsichtlich der drohenden Zwangsrekrutierung für tschetschenische Bataillone zum Einsatz in der Ukraine. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin zu tragenden Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstanden sind. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen im Jahr 2025 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Widerruf eines Abschiebungsverbots. Im Jahr 2018 hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dieses Abschiebungsverbot festgestellt und ihm gleichzeitig den im Jahr 2006 zuerkannten Flüchtlingsschutz aufgrund begangener Straftaten aberkannt. Der 32-jährige Antragsteller wurde am 00. Q. 1993 in Y./Russische Föderation geboren. Er ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit mit islamischem Religionsbekenntnis. Am 29. O. 2005 reiste der Antragsteller u. a. mit seiner Halbschwester, der am 0. R. 1972 geborenen E., und seiner Schwester ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt machte seine Halbschwester am 0. N. 2005 im Wesentlichen geltend: Ihr Vater habe am 1. und 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen und sie habe mehrere kleine Aufträge für ihn ausgeführt. Ab 2002 habe er als verschwunden gegolten und sie sei mehrfach durch die Miliz vorgeladen worden, dies fortwährend auch nach Umzug nach Dagestan. Sie sei zum Aufenthaltsort ihres Vaters, einem Waffenversteck und zu einem angeheirateten Cousin befragt worden, der in Tschetschenien gesucht worden sei und mehrfach in einem Hotel übernachtet habe, das ihr gehört habe. Im Jahr 2004 sei es zu massiven Übergriffen und Misshandlungen gekommen. Anschließend habe sie weitere Vorladungen erhalten und sei vernommen worden. Zu der Situation ihrer Halbgeschwister befragt, verwies sie auf eine Hausdurchsuchung und darauf, diese wären ebenfalls von behördlichen Maßnahmen betroffen, da die Behörden ohne Rücksicht auf das Alter vorgingen. Mit Bescheid vom 20. November 2018 (Az.: N02) stellte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der damals gültigen Fassung hinsichtlich der Russischen Föderation für Frau E. und u. a. auch für den Antragsteller fest. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 (Az.: N03) hob das Bundesamt die mit Bescheid vom 20. November 2006 (Az.: N02) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft auf (Nr. 1), lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Nr. 2) und stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliege (Nr.3). Zur Begründung des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) verwies es darauf, dass dieser Status nach § 3 Abs. 4 AsylG und § 60 Abs. 8 AufenthG in der jeweils damals gültigen Fassung entfallen sei, weil der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne der letztgenannten Vorschrift darstelle. Der Antragsteller sei mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. So sei er unter anderem wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten (AG Wuppertal, Urteil vom 00. D. 2014, Az.: N04), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung in 4 Fällen, Störung des öffentlichen Friedens, Beförderungserschleichung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten (AG Remscheid, Urteil vom 00. G. 2009, Az.: N08), wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten (AG Köln, Urteil vom 00. K. 2012, Az.: N09) und wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (AG Remscheid, Urteil vom 00. P. 2012 Az.: N10 verurteilt worden. Die Ablehnung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) begründete das Bundesamt damit, dass der Antragsteller durch die von ihm begangenen Straftaten eine Gefahr den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 AsylG erfülle. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation (Nr. 3) rechtfertigte es wie folgt: Das Gesetz sehe keine Ausschlussgründe bei strafrechtlichen Verurteilungen vor. Ein Ausländer dürfe nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergebe, dass die Abschiebung unzulässig sei. Die Situation in der Russischen Föderation sei unverändert. Im Falle der Rückkehr dorthin sei für den Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung des Art. 3 EMRK auszugehen. Der Antragsteller sei vorverfolgt ausgereist und eine erneute Verfolgung könne nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Relevante Anhaltspunkte für eine Sachlagenänderung oder unrichtige Tatsachen seien derzeit nicht bekannt. Der Kläger erhob beim VG Düsseldorf Klage ‑ 10 K 8897/18.A ‑ gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2018 (Az.: N03). Das VG Düsseldorf stellte das Klageverfahren wegen Nichtbetreibens ein, vgl. Beschluss vom 12. Juni 2019 ‑ 10 K 8897/18.A ‑. Am 10. Januar 2025 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Der Antragsteller, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, machte geltend: Die Aberkennung des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes bedeute keineswegs, dass für ihn keine Gefährdung mehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien vorliege. Im Gegenteil: Die Lage habe sich nach dem Angriffskrieg Russlands und der tschetschenischen Sicherheitskräfte gegen die Ukraine drastisch verschärft. Politische Gegner innerhalb und außerhalb des Nordkaukasus habe man im Auftrag von Putin und Kadyrow verschleppt, gefoltert und ermordet. Solange dieses Regime an der Macht sei, werde sich nichts ändern. Der Auffassung des Bundesamts, es bestehe außerhalb der Nordkaukasusregion in der Russischen Föderation die Möglichkeit internen Schutzes, sei unzutreffend. Insgesamt müsse das Abschiebungsverbot aufrechterhalten bleiben. Mit dem - hier strittigen - Bescheid vom 14. April 2025 (Az.: N12) widerrief das Bundesamt die im Bescheid vom 2. Oktober 2018 (Az.: N03) enthaltene Feststellung nach § 60 Abs. 5 AufenthG über das Bestehen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Russischen Föderation (Nr. 1). Es stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliege (Nr. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Nr. 3). Zur Begründung führte es u. a. aus, die Feststellung über das Bestehen eines Abschiebungsverbots sei nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AsylG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 des AufenthG sei nicht gegeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Der Antragsteller stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, wie sich aus 10 Verurteilungen der Strafgerichte ergebe: 1. Verurteilung vom 00. G. 2009, AG Remscheid (Az.: N13), wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung in 4 Fällen, Störung des öffentlichen Friedens, Beförderungserschleichung und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten; 2. Verurteilung vom 00. N. 2010 AG Düsseldorf (Az.: N14) wegen Diebstahls im besonders schweren Fall, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, der Beleidigung in 2 Fällen und des Erschleichens von Leistungen in 14 Fällen zu einer Jugendstrafe von 11 Monaten und 10 Wochen; 3. Verurteilung vom 00. K. 2012, AG Köln (Az.: N15) wegen Raubes zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten; 4. Verurteilung vom 00. P. 2012, AG Remscheid (Az.: N10) wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten; 5. Verurteilung vom 00. D. 2014, AG Wuppertal (Az.: N16) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren 8 Monaten; 6. Verurteilung vom 00. O. 2017, „AG“ (richtig: LG) Wuppertal (Az.: N17) wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 2 Fällen, Diebstahl mit Waffe, versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffe in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen sowie Computerbetrug in 5 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten; 7. Verurteilung vom 00. J. 2018 AG Wuppertal (N18) wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten; 8. Verurteilung vom 00. Q. 2019 AG Remscheid (Az.: N19) wegen Bedrohung in 2 Fällen zu 10 Monaten Freiheitsstrafe; 9. Verurteilung vom 0.G 2020, AG Remscheid (Az.: N20) wegen versuchter Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur Vergewaltigung sowie vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten; 10. Verurteilung vom 00. O. 2021, AG Remscheid (Az.: N21) wegen Beleidigung in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Am 5. Juni 2025 hat der Antragsteller beim VG Düsseldorf ‑ 10 K 5877/25.A ‑ Klage erhoben und dort um einstweiligen Rechtsschutz ‑ 10 L 1970/25.A ‑ nachgesucht. Mit Beschlüssen vom 17. Juni 2025 hat das VG Düsseldorf den Rechtsstreit und das Eilverfahren an das VG Aachen verwiesen. Der Antragsteller macht geltend: Mit seinem Eilantrag wende er sich gegen die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 14. April 2025 (Az.: N12). Darin werde das ihm zuerkannte Abschiebungsverbot hinsichtlich der Russischen Föderation zu Unrecht aufgehoben. Das Bundesamt habe sein bisheriges Vorbringen unzureichend berücksichtigt. Nach wie vor verfolge man Regimegegner der tschetschenischen Regierung bei einer Rückkehr ins Heimatland. Dies geschehe im Auftrag des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow und durch seine Söhne in der Geheimdienstabteilung. Man werde verschleppt, gefoltert und ermordet. Anlass sei insbesondere öffentliche Kritik im Netz gegen die Regierung und den Präsident Kadyrow. Er, der Antragsteller, habe zuletzt im Jahr 2016 mehrfach anonyme Drohungen erhalten. Im gleichen Jahr sei sein Account „M.“, auf Deutsch „L.“, aufgrund wiederholter Kritik an der Regierung, speziell an Kadyrow und seinem Sicherheitsapparat, gesperrt bzw. gelöscht worden. Jedenfalls sei es seither nicht mehr möglich gewesen, auf diesen Account zuzugreifen. Im Übrigen verweise er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt. Sollte das angerufene Verwaltungsgericht zu der Entscheidung gelangen, seine Klage abzuweisen, werde das Gericht gebeten, eine Anordnung zu treffen, die ihm innerhalb einer gewissen Frist die freiwillige Ausreise aus Bundesrepublik Deutschland ermögliche. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 2071/25.A ‑ gegen den Bescheid des Bundesamts vom 14. April 2025, Az.: N12, wiederherzustellen, hilfsweise, die Anordnung zu treffen, ihm innerhalb einer gewissen Frist die freiwillige Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag insgesamt abzulehnen. Sie hält insbesondere an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids vom 14. April 2025 fest. Mit Beschluss vom 23. Juli 2025 hat die Einzelrichterin das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Klage- und Eilverfahren ‑ 3 K 2071/25.A und 3 L 558/25.A ‑ sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Asyl- und Ausländerakten) Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland sind in das Verfahren eingeführt worden. II. Das Gericht entscheidet durch die Kammer, nachdem ihr die Einzelrichterin das Verfahren übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AsylG. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der gestellte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Aussetzung der vom Bundesamt angeordneten sofortigen Vollziehung statthaft. Das Antragsbegehren kann durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage zulässigerweise erreicht werden, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1 Satz 1, 73b Abs. 7 Satz 1 AsylG. Der statthafte Aussetzungsantrag umfasst auch die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides vom 14. April 2025 getroffene Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht bestehe. Diese negative Feststellung spiegelt lediglich die unter Nr. 1 dieses Bescheides bereits getroffene Entscheidung wider, wonach die Feststellung über das Bestehen eines Abschiebungsverbots zu widerrufen sei. Widerrufsentscheidung und Negativfeststellung sind zusammen als ein (vollziehbarer) Eingriff in die durch Bescheid vom 2. Oktober 2018 erfolgte Feststellung eines Abschiebungsverbots anzusehen. Vgl. zur Rechtsschutzform in Widerrufsfällen: VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2023 ‑ A 4 K 3225/22 ‑, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 16. Oktober 2023 ‑ 4 K 157/21.A ‑, juris; VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 ‑ 21 L 153/21.A ‑, juris. Der Antragsteller besitzt ein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Aussetzungsantrag. Dazu reicht es nach Auffassung der Kammer aus, dass die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung des ergangenen Widerrufsbescheids die maßgebliche Voraussetzung dafür ist, dass die Ausländerbehörde die von ihr beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergreifen kann, und das Absehen vom Erlass einer Abschiebungsandrohung seitens des Bundesamtes nicht auf (derzeit) aus dessen Sicht entgegenstehende Sachgründe, sondern auf seine fehlende Zuständigkeit zurückzuführen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis wird ausdrücklich oder implizit bejaht von VG Köln, Beschluss vom 4. März 2021 ‑ 21 L 153/21.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2020 ‑ 29 L 628/20.A ‑, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 ‑ 7a L 1200/18.A ‑, juris; BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. April 2025, § 73 AsylG Rn. 244. Der zulässige Hauptantrag ist aber unbegründet. In formeller Hinsicht begegnet die durch das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG ausgesprochene behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen Bedenken. Insbesondere ist das Bundesamt der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegebenen Pflicht zur Angabe von Gründen nachgekommen. Es hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung damit begründet, dass auf diese Weise eine zügige Aufenthaltsbeendigung ermöglicht werde. Angesichts der wiederholten und erheblichen Straftaten des Antragstellers sei eine zeitnahe Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland aus spezial- und generalpräventiven Gründen dringend geboten. Die in materieller Hinsicht gebotene gerichtliche Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen fällt zu Lasten des Antragstellers aus, vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die von ihm in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage ‑ 3 K 2071/25. A ‑ besitzt keine Erfolgsaussicht. Der mit ihr angefochtene Bescheid vom 14. April 2015 ist als rechtmäßig anzusehen. Die unter Nr. 1 des Bescheides getroffene Entscheidung, das mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu widerrufen (Widerrufsentscheidung) ist in eine Entscheidung umzudeuten, das mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG für die Zukunft zurückzunehmen (Rücknahmeentscheidung). Als Rücknahmeentscheidung mit Wirkung für die Zukunft ist die vom Bundesamt getroffene Entscheidung in Nr. 1 des Bescheides rechtmäßig. Als Widerrufsentscheidung ist Nr. 1 des Bescheides rechtsfehlerhaft ergangen. Nach Satz 1 des § 73 Abs. 6 AsylG ist das Bundesamt berechtigt und ‑ ohne dass insoweit ein Ermessen bestünde ‑ auch verpflichtet, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dieser Wortlaut macht deutlich, dass eine nachträgliche Änderung eingetreten sein muss. Vorliegend kommt dafür ein Zeitraum von der Bekanntgabe des Bescheids vom 2. Oktober 2018, der das Abschiebungsverbot feststellt, bis zur gerichtlichen Entscheidung am 28. Juli 2025 (§ 77 Abs. 1 AsylG) in Betracht. Für diesen Zeitraum von 2018 bis 2025 ist jedoch nicht ersichtlich, dass es zu einer Änderung der für das Abschiebungsverbot relevanten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gekommen sein könnte. In den Gründen des angefochtenen Bescheids vom 14. April 2025 wird für diesen Zeitraum keine Änderung aufgezeigt. Für das Gericht ist sie auch nicht ersichtlich. Als Rücknahmeentscheidung ist Nr. 1 des Bescheides rechtmäßig. Ein fehlerhafter ‑ rechtswidriger oder nichtiger ‑ Verwaltungsakt, wie hier die Widerrufsentscheidung des Bundesamts, kann gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann gemäß Abs. 3 nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Im Gerichtsverfahren sind die Verwaltungsgerichte ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 ‑ 9 C 16.99 ‑, juris, Rn. 11. Gemessen daran sind die Voraussetzungen der Umdeutung einer fehlerhaften Widerrufsentscheidung nach Satz 1 des § 73 Abs. 6 AsylG in eine Rücknahmeentscheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift erfüllt. Nach § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt berechtigt und ‑ ohne dass insoweit ein Ermessen bestünde ‑ auch verpflichtet, die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist. Beide Entscheidungen, der (fehlerhaft verfügte) Widerruf und die Rücknahme, sind auf das gleiche Ziel gerichtet, nämlich darauf, mit Bindungswirkung für die zur Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde festzustellen, dass einer etwa notwendig werdenden Vollstreckung der Ausreisepflicht keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (mehr) entgegenstehen. Keine der Entscheidungen ist nach § 73 Abs. 6 AsylG in das Ermessen des Bundesamts gestellt. Die Umdeutung muss daher nicht etwa deswegen unterbleiben, weil die gerichtliche Prüfung eingeschränkt wäre, vgl. § 114 VwGO. Die Umdeutung darf ferner nicht zu einem Nachteil für den Antragsteller führen. So ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der (fehlerhafte) Widerruf den Wegfall des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG lediglich für die Zukunft und nicht etwa für die Vergangenheit regelt. Diese zeitliche Wirksamkeit ist strikt zu beachten. Die Aufhebung des festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann als Rücknahme allein mit Wirkung für die Zukunft aufrechterhalten bleiben. Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 ‑ 13 A 806/13.A ‑, juris, Rn. 20. Ferner hätte das Bundesamt aufgrund des durchgeführten Verwaltungsverfahrens auch eine Rücknahme des festgestellten Abschiebungsverbotes erlassen können. Insbesondere wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten Aufhebung des Abschiebungsverbots gehört, vgl. § 73b Abs. 6 AsylG. Die materiellen Anforderungen an den Erlass einer Aufhebung des festgestellten Abschiebungsverbots im Wege der Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft sind ebenfalls gegeben. Nach § 73 Abs. 6 Satz 2 AsylG ist materielle Voraussetzung, dass die ursprüngliche Feststellung des Abschiebungsverbotes rechtswidrig („fehlerhaft“) war. Außerdem ist zu prüfen ist, ob nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Vgl. entsprechend zum Widerruf BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 ‑ 10 C 24.10 ‑, juris, Rn. 9 und 17; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2023 ‑ A 4 K 3225/22 ‑, juris, S. 6 f.; VG Chemnitz, Urteil vom 16. Oktober 2023 ‑ 4 K 157/21.A ‑, juris, S. 4 f., sowie zur Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 1. Mai 2025, § 73 AsylG Rn. 57. Das Verwaltungsgericht hat alle für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände in den Blick zu nehmen, insbesondere auch die vom Antragsteller nicht geltend gemachten Anfechtungsgründe sowie die von der Behörde nicht angeführten Rücknahmegründe. Vgl. entsprechend zum Widerruf BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 ‑ 1 C 2.15 ‑ juris, Rn. 14 f., und vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 17.12 ‑ juris, Rn. 9. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen einer Rücknahme der im Bescheid vom 2. Oktober 2018 erfolgten Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen waren bei Feststellung des Abschiebungsverbotes im Bescheid vom 2. Oktober 2018 nicht gegeben. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob dies ‑ wie das Bundesamt argumentiert ‑ bereits daraus folgt, dass im Bescheid vom 2. Oktober 2018 auf eine unveränderte Sachlage im Verhältnis zum Bescheid vom 20. November 2006 verwiesen wurde, aus dem sich nach Ansicht des Bundesamtes lediglich eine Vorverfolgung der Halbschwester des Antragstellers, nicht aber explizit auch eine solche des Antragstellers ergebe. Die diesbezüglichen Überlegungen des Bundesamtes sind insofern zweifelhaft, als dass dem Bescheid vom 20. November 2006 letztlich nichts Aussagekräftiges zu einer Vorverfolgung des Antragstellers zu entnehmen ist, sondern pauschal auf den geschilderten Sachverhalt und die vorliegenden Erkenntnisse verwiesen wird. Darauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Denn ungeachtet der Frage, ob im Jahr 2006 von einer Vorverfolgung des Antragstellers auszugehen war, drohte ihm im Jahr 2018 (und droht ihm auch aktuell) jedenfalls keine i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG relevante Gefahr mehr aufgrund der durch seine Halbschwester geschilderten Geschehnisse im Heimatland. Die Halbschwester des Antragstellers schilderte in ihrer Anhörung am 0. N. 2005, wie sie in Anknüpfung an die Hilfe für ihren Vater, der am 1. und 2. Tschetschenienkrieg teilgenommen habe, und in Zusammenhang mit einem angeheirateten Cousin persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zu der Situation ihrer Halbgeschwister und damit auch zur Situation des Antragstellers befragt, verwies sie lediglich auf eine Hausdurchsuchung und darauf, diese wären ebenfalls von behördlichen Maßnahmen betroffen, da die Behörden ohne Rücksicht auf das Alter vorgingen. Auch wenn man dies als wahr zugrunde legt, ist es lebensfremd, davon auszugehen, dass der Antragsteller ‑ der bereits im Alter von ca. 12 Jahren das Heimatland verlassen hat ‑ bis ins Jahr 2018 hinein und damit rund13 Jahre nach Ausreise noch Übergriffe in diesem Zusammenhang befürchten müsste. Es ist schon grundsätzlich nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der russische Staat an denjenigen, die im 1. oder 2. Tschetschenienkrieg für die Unabhängigkeit Tschetscheniens („Itschkeria“) gekämpft haben, nach dem Jahr 2011 noch irgendein Interesse gehabt hätte. Prominentes Beispiel dafür, dass in Anknüpfung an die Teilnahme an den Tschetschenienkriegen keine Verfolgung mehr droht, ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte. Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilnahm, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte wechselte, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte. Erst recht ist grundsätzlich kein Verfolgungsinteresse für solche Personen anzunehmen, die Kämpfern lediglich geholfen, selbst aber nicht an Kampfhandlungen teilgenommen haben. Die letzten Anfragen russischer Behörden mit Bezug auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkriegs, die gefunden werden konnten, stammen aus dem Jahr 2011. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden gibt es ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Zwar berichten Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend. Indes ist daraus nicht auf eine nach Häufigkeit und Intensität schutzrelevante Verfolgungsgefahr Familienangehöriger zu schließen. Für die vorgenannten Personengruppen ist daher grundsätzlich und ohne Hinzutreten weiterer gefahrerhöhender Umstände im Einzelfall keine schutzrelevante Gefahrenlage allein aufgrund der Geschehnisse während der Tschetschenienkriege anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die russischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer oder -Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht am 21. Mai 2025, S. 72; VG Cottbus, Urteile vom 12. Juli 2024 ‑ 1 K 138/18.A ‑, juris, Rn. 36, und vom 24. Mai 2023 ‑ 1 K 823/21.A ‑, juris, Rn. 35. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht. Es ist auch nicht aus anderen Gründen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu gewähren. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung vom 18. Juni 2025 vorgebracht hat, er fürchte eine Verfolgung durch das tschetschenische Regime als Regimegegner, da er zuletzt 2016 mehrfach anonyme Drohungen erhalten habe und im gleichen Jahr sein Account „M.“ aufgrund wiederholter Kritik an der Regierung, speziell bezüglich Kadyrow und seines Sicherheitsapparates gesperrt bzw. gelöscht worden sei, handelt es um gesteigertes Vorbringen. Von derartigen Vorgängen war im Widerrufsverfahren im Jahr 2018 nicht die Rede. Dort hat der Antragsteller unter dem 11. Juni 2018 ausschließlich allgemein darauf verwiesen, er fürchte bei einer Rückkehr nach Tschetschenien um sein Leben. Auch gegenüber der Ausländerbehörde hat er auf Anhörungsschreiben betreffend eine Ausweisung unter dem 6. September 2021 lediglich auf Verfolgung und Übergriffe der tschetschenischen Regierung und der tschetschenischen Sicherheitskräfte gegenüber Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen abgestellt, die er auch für sich fürchte, und auf „negative“ Youtube-Kommentare gegen die tschetschenische Regierung verwiesen. Unter dem 10. Mai 2023 war wiederum nur noch allgemein die Rede von politischer Verfolgung durch die Regierung und die Sicherheitskräfte in Tschetschenien sowie einer Verschlechterung der Lage durch den Einmarsch Russlands in der Ukraine. Ebenso hat sich der Antragsteller im nunmehr durch das Bundesamt durchgeführten Aufhebungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2025 lediglich auf eine Verschärfung der Lage aufgrund des Einmarschs in die Ukraine und landesweite Übergriffe auf politische Gegner im Allgemeinen bezogen sowie geltend gemacht, eine inländische Fluchtalternative bestehe für politisch verfolgt Ausgereiste nicht. Youtube-Kommentare, Drohungen oder die Sperrung eines Accounts fanden keine Erwähnung. Insofern ist in der Gesamtschau von Schutzbehauptungen auszugehen. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund eines Einsatzes im Ukrainekrieg zu befürchten hätte. Diese Bewertung gilt landesweit, also insbesondere auch unabhängig davon, ob man grundsätzlich Tschetschenien als Rückkehrort zugrunde legt, weil der Antragsteller dort geboren ist, oder ob man auf Dagestan abstellt, wo der Antragsteller vor der Ausreise zuletzt aufhältig war. Die Kammer kann nicht feststellen, dass im Falle des Antragstellers, der sich nach seinem bisherigen Vorbringen nicht gegen einen solchen Einsatz verwehrt hat, überhaupt von einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung die Rede sein kann. Ungeachtet dessen besteht die einjährige allgemeine Wehrpflicht in Russland aktuell für alle Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, Stand: 4. Juli 2024, S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht am 21. Mai 2025, S. 36 f. Der 32-jährige Antragsteller wird hiervon nicht erfasst. Vgl. zu entsprechenden Konstellationen SächsOVG, Urteile vom 18. Juni 2024 ‑ 2 A 36/21.A ‑, juris, Rn. 38, und vom 12. Januar 2024 ‑ 2 A 1107/19.A ‑, juris, Rn. 30; VG Bremen, Urteil vom 15. März 2025 ‑ 6 K 2098/24 ‑, juris, Rn. 29; VG Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2024 ‑ 1 K 138/18.A ‑, juris, Rn. 85; VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023 ‑ 33 K 499.16 A ‑, juris, Rn. 77 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. November 2023 ‑ 6 K 475/19.A ‑, juris, Rn. 34. Auch droht dem Antragsteller nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung als Reservist. Präsident Putin hat am 21. September 2022 als Reaktion auf die militärischen Rückschläge im Ukrainekrieg die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet. Das präsidentielle Dekret ermöglicht die Einberufung russischer Reservisten. Zwar erklärte der Verteidigungsminister am 28. Oktober 2022 die Teilmobilmachung für beendet. Am 31. Oktober 2022 bestätigte Präsident Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der Russischen Präsidialverfassung vom 30. Dezember 2022 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung indes nach wie vor in Kraft. Auch der Kreml-Pressesprecher bestätigte dies. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht am 21. Mai 2025, S. 44; EUAA, The Russian Federation ‑ Military Service, Dezember 2022, S. 27; SächsOVG, Urteile vom 18. Juni 2024 ‑ 2 A 36/21.A ‑, juris, Rn. 33, und vom 12. Januar 2024 ‑ 2 A 1107/19.A ‑, juris, Rn. 24; VG Bremen, Urteile 15. März 2025 ‑ 6 K 2098/24 ‑, juris, Rn. 30, und vom 28. Februar 2025 ‑ 6 K 1558/23 ‑, juris, Rn. 24. Nach offiziellen Angaben von Präsident Putin soll(te) der Erlass nur auf diejenigen russischen Staatsangehörigen angewendet werden, die bereits für die russischen Streitkräfte gedient haben und über Kampferfahrung bzw. einschlägige Spezialisierungen verfügen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht am 21. Mai 2025, S. 43; EUAA, The Russian Federation ‑ Military Service, Dezember 2022, S. 26; Danish Immigration Service, Russia ‑ An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 12; SächsOVG, Urteil vom 18. Juni 2024 ‑ 2 A 36/21.A ‑, juris, Rn. 33; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. November 2023 ‑ 6 K 475/19.A ‑, juris, Rn. 37. Ausgehend hiervon droht dem Antragsteller aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einberufung als Reservist. Vorbehaltlich der Frage, ob die am 21. September 2022 durch Präsident Putin ausgerufene Teilmobilmachung nicht de facto abgeschlossen ist, auch wenn der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft ist, vgl. in diesem Zusammenhang VG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2025 ‑ B 6 K 23.30772 -, juris, Rn. 35; VG Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2024 ‑ 1 K 138/18.A ‑, juris, Rn. 85; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. November 2023 ‑ 6 K 475/19.A ‑, juris, Rn. 39, kann die Kammer schon nicht feststellen, dass der Antragsteller in seinem Heimatland als Reservist gelten würde bzw. erfasst wäre und als solcher zum Militärdienst herangezogen werden könnte. Er hat weder einen einjährigen Wehrdienst absolviert, der zur Ausstellung eines Militärbuches und zur Registrierung als Reservist geführt hätte, noch ist anderweitig ersichtlich, dass er einen Status als Reservist der Streitkräfte der Russischen Föderation erlangt hätte. Vgl. zu entsprechenden Konstellationen SächsOVG, Urteile vom 18. Juni 2024 ‑ 2 A 36/21.A ‑, juris, Rn. 37, und vom 12. Januar 2024 ‑ 2 A 1107/19.A ‑, juris, Rn. 29; VG Bremen, Urteile vom 28. Februar 2025 ‑ 6 K 1558/23 ‑, juris, Rn. 27, vom 30. Januar 2024 ‑ 6 K 212/23 ‑, juris, Rn. 46 ff., und vom 5. Dezember 2023 ‑ 6 K 471/20 ‑, juris, Rn. 42. Hinzu kommt, dass bestimmte Personengruppen von der Mobilmachung ausgenommen sind. Dazu gehören u. a. Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister auftauchen bzw. aus dem Militärregister gestrichen wurden. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 13, veröffentlicht am 8. November 2023, S. 36, SächsOVG, Urteile vom 18. Juni 2024 ‑ 2 A 36/21.A ‑, juris, Rn. 33, und vom 12. Januar 2024 ‑ 2 A 1107/19.A ‑, juris, Rn. 24; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 ‑ 6 K 471/20 ‑, juris, Rn. 41. Es spricht einiges dafür, dass der Antragsteller, nachdem er schon seit dem 12. Lebensjahr nicht mehr in Russland lebt, in diese Kategorie fällt. Zuletzt ist eine Einberufung jedenfalls deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil der Antragsteller ‑ selbst wenn man ihn formal als Reservisten einstufen wollte ‑ als solcher jedenfalls nicht von einer etwaigen Teilmobilisierung betroffen wäre. Er gehört allenfalls der ungedienten „passiven Reserve“ an, die schon tatbestandlich nicht vom präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung erfasst ist. Der Antragsteller hat keinen Wehrdienst in Russland geleistet hat und kann somit keine anerkennungsfähige Kampferfahrung bei den russischen Streitkräften vorweisen. Somit zählt er nicht zu denjenigen, die bereits für die russischen Streitkräfte gedient haben und über Kampferfahrung bzw. einschlägige Spezialisierungen verfügen. Vgl. zu entsprechenden Konstellationen VG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2025 ‑ B 6 K 23.30772 -, juris, Rn. 36; VG Bremen, Urteil vom 15. März 2025 ‑ 6 K 2098/24 ‑, juris, Rn. 33; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. November 2023 ‑ 6 K 475/19.A ‑, juris, Rn. 37; VG Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2024 ‑ 1 K 138/18.A ‑, juris, Rn. 85. Dem Antragsteller droht auch keine Zwangsrekrutierung unabhängig von einer vorherigen offiziellen Einberufung. Zwar wurde in Tschetschenien ‑ wo der Antragsteller geboren ist ‑ die Teilmobilisierung nicht durchgeführt, sondern es wurden stattdessen Freiwilligenbataillone gebildet. Nach der russischen Invasion in der Ukraine kündigte Kadyrow seine Absicht an, 200 tschetschenische Freiwillige pro Woche in die Ukraine zu schicken. Ab Juni 2022 wurden die so rekrutierten „Freiwilligen“ Militäreinheiten, dem Privatunternehmen Wagner oder der Nationalgarde zugeordnet, häufig auf der Grundlage von Kurzzeitverträgen, die manchmal rückwirkend in ihrer Abwesenheit unterzeichnet wurden. Tschetschenische Behörden werden dahingehend zitiert, dass seit Beginn des Krieges mehr als 20.000 tschetschenische Männer in der Ukraine eingesetzt wurden. Es gibt Hinweise darauf, dass ein Teil dieser „Freiwilligen“ erpresst, bedroht oder entführt wurde. Kadyrow will die Rekrutierung von Soldaten für den Krieg in der Ukraine noch weiter intensivieren und verspricht, trotz des Endes der Mobilisierung Einberufungen zum Militärdienst zu verschicken. Dabei richtete sich die Zwangsrekrutierung der tschetschenischen Behörden nach der Ausrufung der Mobilmachung im September 2022 insbesondere gegen Personen, die der Regierung oder dem Krieg in der Ukraine kritisch gegenüberstanden, oder gegen andere Personen, die im Visier der tschetschenischen Behörden standen. Die tschetschenischen Bataillone in der Ukraine werden als „private Wegwerfarmee“ betrachtet, deren hohe Verluste für die russischen Machthaber akzeptabel sind. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung, 31. August 2023, S. 7-9; SächsOVG, Urteil vom 12. Januar 2024 ‑ 2 A 1107/19.A ‑, juris, Rn. 36; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 ‑ 6 K 471/20 ‑, juris, Rn. 44. Diese Vorgehensweise ist jedoch im Wesentlichen auf das Gebiet Tschetscheniens begrenzt, so dass der Antragsteller auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen ist. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass tschetschenische Behörden landesweit formell Streitkräfte oder informell Kämpfer rekrutieren und dabei auch auf Personen zugreifen, die sich außerhalb Tschetscheniens aufhalten. Vgl. SächsOVG, Urteile vom 18. Juni 2024 ‑ 2 A 36/21.A ‑, juris, Rn. 40, und vom 12. Januar 2024 ‑ 2 A 1107/19.A ‑, juris, Rn. 39; OVG MV, Urteil vom 17. Juni 2024 ‑ 4 LB 215/20 OVG ‑, juris, Rn. 52; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 ‑ 6 K 471/20 ‑, juris, Rn. 45; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. November 2023 ‑ 6 K 475/19.A ‑, juris, Rn. 43. Es kann von dem Antragsteller auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich außerhalb seiner Heimatregion niederlässt. Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen. Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, Stand: 4. Juli 2024, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht am 21. Mai 2025, S. 113; SächsOVG, Urteil vom 18. Juni 2024 ‑ 2 A 36/21.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; OVG MV, Urteil vom 17. Juni 2024 ‑ 4 LB 215/20 OVG ‑, juris, Rn. 67; VG Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2024 ‑ 1 K 138/18.A ‑, juris, Rn. 53 f.; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 ‑ 6 K 535/20 ‑, juris, Rn. 20. Die Inanspruchnahme der internen Schutzalternative wäre dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse auch zumutbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich die wirtschaftliche Lage in Russland ‑ gerade auch infolge des Angriffskrieges auf die Ukraine ‑ als prekär darstellt, ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung armutsgefährdet und die Inflation weiterhin hoch ist. Vgl. zur wirtschaftlichen Situation im Einzelnen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, Stand: 4. Juli 2024, S. 28 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 16, veröffentlicht am 21. Mai 2025, S. 114 ff. Ausgehend hiervon sind unüberwindbare Hindernisse, sich eine wirtschaftliche Existenz jedenfalls auf geringem Niveau im Heimatland zu sichern, bezüglich des Antragstellers nicht erkennbar. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und muss keine Familie unterstützen. Es ist insgesamt von existenzsichernden Lebensbedingungen auszugehen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch SächsOVG, Urteil vom 18. Juni 2024 ‑ 2 A 36/21.A ‑, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 6 K 535/20 ‑, juris, Rn. 25. Zudem hat Russland seit 2007 ein „Landsleute-Rückkehrprogramm“. Unter Landsleuten werden u. a. dauerhaft außerhalb Russlands lebende russische Personen verstanden. Sie haben Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übersiedlung (Gebühren, Containertransport, Reisekosten) sowie die Zahlung von sogenannten Aufstiegsgeldern. Sofern kein Einkommen nach der Übersiedlung besteht, wird Sozialbeihilfe bis zur Einbürgerung, maximal aber sechs Monate lang gezahlt, deren Höhe sich nach den lokalen Lebenshaltungskosten bemisst. Die Hauptantragstellenden und die Familienmitglieder haben Anspruch auf soziale Absicherung und Beihilfe (die Höhe variiert je nach Niederlassungsort) und auf weitere Leistungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 2. August 2024, Stand: 4. Juli 2024, S. 29 f. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erweist sich die Feststellung in Nr. 2 des angegriffenen Bescheides, wonach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt, ebenso wie Nr. 1 des Bescheides als rechtmäßig. Die weitere Interessenabwägung geht ebenfalls zu Lasten des Antragstellers aus. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Bescheides vom 14. April 2025, weil auf diese Weise schon vor Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens eine Voraussetzung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen geschaffen wird. Zutreffend verweist das Bundesamt auf die insoweit bestehende Dringlichkeit. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2009 zehnmal verurteilt worden, und zwar u. a. aufgrund gravierender Straftaten. In Anbetracht des daraus ersichtlichen kriminellen Werdegangs und der Tatsache, dass der Antragsteller sogar während der Haft weiter straffällig geworden ist, besteht ein besonderes Interesse an der zeitnahen Aufenthaltsbeendigung. Das private Interesse des Antragstellers bis zum Abschluss des Klageverfahrens davon verschont zu bleiben, besitzt kein maßgebliches Gewicht, zumal er dann, wenn eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung erforderlich werden sollte, gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde um Rechtsschutz nachsuchen kann. Der vom Antragsteller gestellte Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Für das damit verfolgte Begehren, „eine fristgebundene freiwillige Ausreise nach Haftentlassung anzuordnen“, ist weder das angerufene Verwaltungsgericht noch das hier in Anspruch genommene Bundesamt der Antragsgegnerin zuständig bzw. ermächtigt. Das Verwaltungsgericht trifft regelmäßig keine Erstentscheidungen. Das Bundesamt hat nur eine begrenzte Zuständigkeit zur Regelung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbeendigung. Dazu zählt weder der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Aufhebung eines Abschiebungsverbots noch die Entscheidung über die vom Antragsteller begehrte Anordnung, vgl. dazu § 34 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Kosten der Verweisung waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da sie die Antragstellung bei dem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Düsseldorf durch den entsprechenden unzutreffenden Hinweis in der (deutsch und russisch abgefassten) Rechtsbehelfsbelehrung ihres Bescheides vom 14. April 2025 verursacht hat.