Beschluss
6 K 212/23
Hessisches Finanzgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0703.6K212.23.00
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Leitsätze
1. Muss eine seit über einem Monat gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wirksam angesetzte mündliche Verhandlung infolge der erst ca. 18 Stunden vor ihrem Beginn verspätet eingereichten erstmaligen Klagebegründung und der dort gestellten Beweisanträge vertagt werden, so ist von einem Verschulden i.S.d. § 38 GKG jedenfalls dann auszugehen, wenn die fachkundig vertretene Klägerin die Klage trotz Aufforderung bereits in der Klageeingangsbestätigung, der antragsgemäß und zeitnah (im Streitfall ca. 2 1/2 Monate nach Klageerhebung) bewilligten und genommenen Akteneinsicht sowie der antragsgemäßen Verlegung eines früheren Termins zur mündlichen Verhandlung zuvor über mehr als 10 Monate in keiner Weise begründet hatte und als Grund für die Verspätung nach Anhörung und Hinweis lediglich auf nicht weiter zu offenbarende Umstände des Mandatsverhältnisses verwiesen wird.
2. In einem solchen Fall kann dahinstehen, ob den Prozessbevollmächtigten die ca. 5 Monate nach Klageerhebung veranlasste und laut Zustellungsurkunde in seinen Briefkasten eingelegte Verfügung des Gerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist zur Benennung von Tataschen i.S.d. § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO erreicht hatte bzw. die Zustellung nach § 182 ZPO wirksam war, da auch ohne nochmalige Aufforderung und ohne wirksames Setzen von Ausschlussfristen von einer schuldhaften Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflichten auszugehen ist, die den Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich dazu zwingen, seine Klage auch ohne nochmalige Aufforderung des Gerichts anhand von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen.
Tenor
Der Klägerin wird nach § 38 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Position 6600 des Kostenverzeichnisses wegen der beantragten und stattgegebenen Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 aus Anlass der erst ca. 18 Stunden zuvor verspätet eingereichten Klagebegründung eine Verzögerungsgebühr in Höhe des einfachen Gebührensatzes auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Muss eine seit über einem Monat gegenüber dem Prozessbevollmächtigten wirksam angesetzte mündliche Verhandlung infolge der erst ca. 18 Stunden vor ihrem Beginn verspätet eingereichten erstmaligen Klagebegründung und der dort gestellten Beweisanträge vertagt werden, so ist von einem Verschulden i.S.d. § 38 GKG jedenfalls dann auszugehen, wenn die fachkundig vertretene Klägerin die Klage trotz Aufforderung bereits in der Klageeingangsbestätigung, der antragsgemäß und zeitnah (im Streitfall ca. 2 1/2 Monate nach Klageerhebung) bewilligten und genommenen Akteneinsicht sowie der antragsgemäßen Verlegung eines früheren Termins zur mündlichen Verhandlung zuvor über mehr als 10 Monate in keiner Weise begründet hatte und als Grund für die Verspätung nach Anhörung und Hinweis lediglich auf nicht weiter zu offenbarende Umstände des Mandatsverhältnisses verwiesen wird. 2. In einem solchen Fall kann dahinstehen, ob den Prozessbevollmächtigten die ca. 5 Monate nach Klageerhebung veranlasste und laut Zustellungsurkunde in seinen Briefkasten eingelegte Verfügung des Gerichts zur Setzung einer Ausschlussfrist zur Benennung von Tataschen i.S.d. § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO erreicht hatte bzw. die Zustellung nach § 182 ZPO wirksam war, da auch ohne nochmalige Aufforderung und ohne wirksames Setzen von Ausschlussfristen von einer schuldhaften Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflichten auszugehen ist, die den Rechtsschutzsuchenden grundsätzlich dazu zwingen, seine Klage auch ohne nochmalige Aufforderung des Gerichts anhand von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. Der Klägerin wird nach § 38 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Position 6600 des Kostenverzeichnisses wegen der beantragten und stattgegebenen Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 aus Anlass der erst ca. 18 Stunden zuvor verspätet eingereichten Klagebegründung eine Verzögerungsgebühr in Höhe des einfachen Gebührensatzes auferlegt. I. Nach § 38 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 6600 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 (Verzögerungsgebühr) auferlegen, wenn durch das Verschulden des Klägers oder des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig ist oder die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden ist. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte in vermeidbarer Weise gegen die ihm nach § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO obliegende Prozessförderungspflicht verstoßen hat. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Der Kläger darf z.B. nicht davon ausgehen, es genüge, im schriftlichen Verfahren die formellen Mindestanforderungen des § 65 Abs. 1 FGO zu erfüllen und die Klagebegründung erst in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Die Amtsermittlungspflichten des Gerichts nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO stehen dem nicht entgegen (BFH vom 27.05.1970 – VI B 126/69, BStBl. II 1970, 626), es sei denn, das Gericht hat seine eigenen Prozessförderungspflichten verletzt (OLG Düsseldorf vom 15.09.1998 – 22 W 50/98, NJW-RR 1999, 860). Die Gebühr kann festgesetzt werden, wenn die durch das säumige Verhalten eingetretene Verzögerung bei der Erledigung des Rechtsstreits praktisch in Gewicht fällt (OLG Hamm vom 05.02.1975 – 23 W 18/75, NJW 1975, 2026). Die Gebühr kann auch einem Beteiligten auferlegt werden, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, da sie wegen ihres Sanktionscharakters nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählt. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. In der Regel ist allerdings eine volle Gebühr zu erheben. Die Entscheidung über die Festsetzung einer Verzögerungsgebühr trifft das Gericht (d.h. nicht der Kostenbeamte) nach pflichtgemäßem Ermessen durch einen besonders zu begründenden und nach § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbaren Beschluss, der bis zur Verkündung des Schlussurteils (LAG Düsseldorf vom 17.05.1996 – 1 Ta 117/96, MDR 1996, 1196) in jeder Lage des Verfahrens ergehen kann (BFH vom 07.01.2007 – VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931). Zuvor ist den Prozessbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BFH vom 13.06.1969 – VI B 3/69, BStBl. II 1969, 550). Da die Verzögerungsgebühr an ein konkretes Verhalten anknüpft ist, kann sie im Verfahren gegebenenfalls auch mehrfach festgesetzt werden. Als Vollstreckungstitel i.S.d. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 329 Abs. 3 ZPO ist der Beschluss nach § 53 Abs. 2 FGO zuzustellen. II. Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte die Klage am 01.03.2023 i.S.d. §§ 52a, 52d Satz 1 FGO elektronisch im Namen der Klägerin erhoben, ohne dabei den Gegenstand des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO zu benennen und eine inhaltliche Klagebegründung zu geben. Auch der gegen die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide gerichtete Einspruch war zuvor nicht begründet worden. Den vom Beklagten am 17.04.2023 nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Akten, in die der Prozessbevollmächtigte auf antragsgemäße Veranlassung durch das Gericht nach § 78 FGO am 17.05.2023 Einsicht nahm, war zu entnehmen, dass den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden für 2010 bis 2020 ein Bericht der Betriebsprüfungsstelle des Beklagten vom 09.05.2022 infolge einer am 08.10.2020 für 2016 bis 2018 und am 12.02.2021 für 2010 bis 2015, 2019 und 2021 angeordneten (Bl. 7 ff. der Umsatzsteuerakte) Außenprüfung zugrunde lag. Danach habe die Klägerin die im Prüfungszeitraum gemäß den Abrechnungen der Firma „C GmbH“ unter offenem Ausweis der Umsatzsteuer gutgeschriebenen und zugeflossenen Provisionserlöse i.H.v. netto … Euro (2010), … Euro (2011), … Euro (2012), … Euro (2013), … Euro (2014), … Euro (2015), … Euro (2016), … Euro (2017) und … Euro (2018) bisher nicht als zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Leistungsentgelte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG erklärt, weshalb diese bzw. die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nachträglich zu erfassen bzw. festzusetzen seien (Bl. 13 ff. der Umsatzsteuerakte). Zu der von der Betriebsprüfungsstelle angesetzten Besprechung sei die Klägerin nicht erschienen. Trotz der antragsgemäß gewährten und am 17.05.2023 genommenen Akteneinsicht und der anschließenden elektronischen Übersendung der gewünschten Fotokopien am 31.05.2023 wurde von Seiten der Klägerin weder der Gegenstand des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO benannt noch die Klage inhaltlich begründet, weshalb das Gericht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten unter Beifügung einer Belehrung über die Folgen einer Verspätung mit Verfügungen vom jeweils 17.08.2023 entsprechende Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 1 FGO und nach § 79b Abs. 1 FGO bis zum 25.09.2023 setzte. Beide Verfügungen wurden dem Prozessbevollmächtigten ausweislich der an das Gericht zurückgesandten Zustellungsurkunde am 28.08.2023 durch Einlegung in den Briefkasten seiner Anschrift „…“ förmlich zugestellt. Nachdem jedoch auch hierauf keinerlei Reaktion erfolgte, übertrug der Senat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10.10.2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung, der den Beteiligten am 16.10.2023 elektronisch übermittelt wurde. Der Einzelrichter lud die Beteiligten sodann durch Verfügung vom 17.10.2023 zur mündlichen Verhandlung am 12.12.2023, die dem Prozessbevollmächtigten gemäß der zurückgesandten Zustellungsurkunde am 19.10.2023 durch Einlage in den Briefkasten seiner Anschrift „…“ zugestellt wurde. Mit Fax vom 11.12.2023 beantragte daraufhin der Prozessbevollmächtigte durch sein Sekretariat die Verlegung des für den Folgetag angesetzten Termins aus Krankheitsgründen. Dem folgte das Gericht, hob den Termin antragsgemäß auf und verfügte sogleich am 11.12.2023 eine neue Ladung zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 um 10:00 Uhr, die dem Prozessbevollmächtigten ausweislich der zurückgesandten Zustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten seiner Anschrift „…“ am 14.12.2023 förmlich zugestellt wurde. Mit Schriftsatz i.S.d. §§ 52a, 52d Satz 1 FGO vom 22.01.2024 (Eingang um 14:56 Uhr) beantragte der Prozessbevollmächtigte die (gegenüber allen Beteiligten auf Antrag des Beklagten allerdings bereits mit Schreiben vom 03.01.2024 genehmigte) Zuschaltung zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 per Videokonferenz. Am 22.01.2024 um 16:09 Uhr (d.h. weniger als 18 Stunden vor Beginn der gegenüber dem Prozessbevollmächtigten bereits seit dem 19.12.2023 wirksam angesetzten neuen mündlichen Verhandlung) ging sodann ein 25 Seiten umfassender elektronischer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ein, in dem erstmals Ausführungen zur inhaltlichen Begründung der Klage gemacht, zahlreiche Beweismittel benannt und mehrere Beweisanträge gestellt werden. Hierauf wird Bezug genommen. Das Schreiben konnte dem Beklagten nach § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO infolge der Bürozeiten der Geschäftsstelle (Service-Einheit) erst am Morgen des 23.01.2024 übermittelt werden, nach dem die – in den Fußzeilen sämtlicher Schreiben des Gerichts und auf der Website des Gerichts bekanntgegebene – Bürozeit am Vortag um 15:30 Uhr geendet hatte. Unter Verweis auf die nachgereichte Klagebegründung beantragte der Prozessbevollmächtigte nach Aufruf der Sache am 23.01.2024 um 10:00 Uhr die Vertagung der mündlichen Verhandlung. Das Gericht kam dem antragsgemäß nach. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.01.2024 Bezug genommen. Zum Grund für die verspätete Einreichung der Klagebegründung erklärte der Prozessbevollmächtigte zur Protokoll der Sitzung vom 23.01.2024, dass dieser in nicht weiter zu offenbarenden Umständen (Störungen) im Mandatsverhältnis zu sehen sei. Nähere Angaben könnten nicht gemacht werden. Ferner erklärte der Prozessbevollmächtigte, zwar die per Zustellungsurkunde übermittelten Ladungen zu mündlichen Verhandlung, nicht jedoch die auf dem gleichen Weg zugestellten Verfügungen über die Setzung von Ausschlussfristen erhalten zu haben. Es bestünden seit längerem gravierende Probleme mit den Postzustelldiensten. Soweit der Zusteller eine Einlage in den Briefkasten beurkundet habe, könne dies nicht zutreffen. Mit elektronisch übermittelter Verfügung vom 05.03.2024 wies das Gericht den Prozessbevollmächtigte auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG hin und gab nochmals Gelegenheit zur Darlegung der Verzögerungsgründe und des gegebenenfalls fehlenden Verschuldens. Dem ist der Prozessbevollmächtigte nicht nachgekommen. Der in den elektronisch übermittelten und (wie alle an den Prozessbevollmächtigten im Verfahren elektronisch übermittelten Schreiben) nach den Transaktionsdaten auf dem Server des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs eingegangenen Schreiben des Gerichts vom 08.05.2024 und vom 03.06.2024 geäußerte Aufforderung, die am 08.05.2024 erfolgte elektronische Übermittlung der weiteren elektronischen Verwaltungsakten des Beklagten bzw. der Außenprüfung per elektronischem Empfangsbekenntnis zu bestätigen und mitzuteilen, bei welcher ortsnahen Behörde nach § 78 FGO (nochmals) Akteneinsicht in die Papiervorgänge des Beklagten und ferner in die Gerichtsakten gewährt und genommen werden soll, ist der Bevollmächtigte ebenfalls nicht nachgekommen. Insoweit ist das Angebot des Gerichts in der Verfügung vom 05.03.2024, eine ergänzende Stellungnahme auch zu den Voraussetzungen des § 38 GKG vom Ergebnis der Akteneinsicht abhängig zu machen, hinfällig. Die Möglichkeiten des Gerichts, dem Prozessbevollmächtigte die beantragte Akteneinsicht in die Papierakten zu vermitteln und so die Anhörung abzuschließen, sind erschöpft, nach dem auf die mehrmaligen Nachfragen hierzu nicht reagiert worden ist. III. Die Voraussetzungen des § 38 GKG liegen vor. Die Klage ist zulässig. Die gesetzlichen Mindestanforderungen des § 65 Abs. 1 FGO zur Benennung des Klagebegehrens sind erfüllt, da die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2010 bis 2020 der Sache nach nur auf einer einzigen Feststellung der Außenprüfung (hier: Auswertung von Gutschriften eines Ausstellers über die Erbringung von Leistungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer) beruhen und aus Anlass der Klageerhebung die vollständige Aufhebung der Bescheide beantragt wurde (vgl. BFH vom 17.01.2002 – VI B 114/01, BStBl. II 2002, 306; BFH vom 26.03.2014 – III B 133/13, BFH/NV 2014, 894). Auf den Zugang der Verfügung vom 17.08.2023 über die Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO kommt es deshalb nicht an. Die mündliche Verhandlung musste aufgrund der erst ca. 18 Stunden vor Beginn des Termins eingegangenen inhaltlichen Klagebegründung vertagt und es mussten infolge des nunmehr detaillierten Bestreitens einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG (was von den für einen Teil der Streitjahre gemäß Umsatzsteuererklärungen ab 2017 gemachten Angaben der Klägerin über eine Tätigkeit als Kleinunternehmerin i.S.d. § 19 UStG abweicht) weitere Akten der Außenprüfung beigezogen und eine entsprechend detaillierte Stellungnahme des Beklagten angefordert werden, um unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Schriftsatz vom 22.01.2024 gestellten Beweisanträge das schriftliche Verfahren fortzuführen und einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vorzubereiten. Die Verzögerung war auch schuldhaft. Nachvollziehbare und von der Klägerin oder dem Prozessbevollmächtigten nicht zu vertretende Gründe für die im Streitfall erhebliche Verzögerung trotz Erhebung der Klage bereits am 01.03.2023, der genommenen Akteneinsicht bereits am 17.05.2023 und dem unstreitigen Zugang z.B. der Ladungsverfügung vom 17.10.2023 sind nicht erkennbar und wurden nach Aufforderung auch nicht dargetan. Ob die weitere Verfügung vom 17.08.2023 über das Setzen einer Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 1 FGO tatsächlich zugegangen sind bzw. ob die vom Zusteller hierzu beurkundete Zustellung nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 182 ZPO wirksam ist, ist nach den oben unter I. dargestellten Grundsätzen unerheblich, da die Klägerin ihre allgemeinen Prozessförderungspflichten verletzt hat, nachdem sie bereits in der dem Prozessbevollmächtigten anlässlich des Klageeingangs übermittelten Eingangsverfügung des Vorsitzenden vom 09.03.2023 zur Begründung der Klage unter Angabe von Tatsachen und Beweismitteln aufgefordert worden war und schon der Einspruch beim Beklagten inhaltlich nicht begründet worden war. Die fachkundig vertretene Klägerin war im Übrigen auch von sich aus ohne Zutun des Gerichts verpflichtet, ihre prozessualen Mitwirkungspflichten zu erfüllen und die Klage anhand von Tatsachen und Beweismitteln spätestens unmittelbar nach der am 17.05.2023 genommenen Akteneinsicht zu begründen, nach dem dies im Rahmen der Klageerhebung nicht geschehen war. Eine gegenläufige Verletzung der Prozessförderungspflicht des Gerichts liegt nicht vor und Gründe für eine Reduzierung der anzusetzenden Regelgebühr sind ebenfalls nicht erkennbar.