OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2487/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:1205.4K2487.24.00
16Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Liegt ein Vollstreckungshindernis vor, weil einer betroffenen Person die zwangsweise Verbringung in eine Erstaufnahmeeinrichtung mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbar ist, ist dies bei der die Verteilungsentscheidung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG betreffenden Ermessensentscheidung als wesentlicher und gewichtiger Belang zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Umstand nur das "Wie" und nicht das "Ob" der Verteilung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung betrifft und nicht "vor Veranlassung der Verteilung" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen wurde.2. Ein Hindernis für die Vollstreckung einer Verteilungsentscheidung ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand einer betroffenen Person unmittelbar durch diese Vollstreckung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann oder die zuständige Behörde die notwendigen begleitenden Maßnahmen nicht getroffen hat.3. Ergeben sich aus dem Vortrag und insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Gesundheitsgefahr der betroffenen Person, obliegt es zunächst der zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und durch die Anordnung einer (fach-) ärztlichen Untersuchung und Einholung einer entsprechenden Stellungnahme aufzuklären, ob der betroffenen Person erhebliche Gesundheitsgefahren im Fall eines erzwungenen Umzugs in die vorgesehene Aufnahmeeinrichtung drohen und durch welche begleitenden Maßnahmen diesen ggf. begegnet werden kann; sofern es einer Arztbegleitung auf dem Transfer und einer Übergabe der betroffenen Person in eine ärztliche Betreuung am Zielort bedarf, ist zudem aufzuklären, ob es insoweit eines Facharztes bedarf oder ob auch ein Notfallarzt oder sogar nur ein Allgemeinmediziner ausreicht.

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.

Der Bescheid der Bezirksregierung F. vom 9. September 2024 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt ein Vollstreckungshindernis vor, weil einer betroffenen Person die zwangsweise Verbringung in eine Erstaufnahmeeinrichtung mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbar ist, ist dies bei der die Verteilungsentscheidung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG betreffenden Ermessensentscheidung als wesentlicher und gewichtiger Belang zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Umstand nur das "Wie" und nicht das "Ob" der Verteilung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung betrifft und nicht "vor Veranlassung der Verteilung" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen wurde.2. Ein Hindernis für die Vollstreckung einer Verteilungsentscheidung ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand einer betroffenen Person unmittelbar durch diese Vollstreckung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann oder die zuständige Behörde die notwendigen begleitenden Maßnahmen nicht getroffen hat.3. Ergeben sich aus dem Vortrag und insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Gesundheitsgefahr der betroffenen Person, obliegt es zunächst der zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und durch die Anordnung einer (fach-) ärztlichen Untersuchung und Einholung einer entsprechenden Stellungnahme aufzuklären, ob der betroffenen Person erhebliche Gesundheitsgefahren im Fall eines erzwungenen Umzugs in die vorgesehene Aufnahmeeinrichtung drohen und durch welche begleitenden Maßnahmen diesen ggf. begegnet werden kann; sofern es einer Arztbegleitung auf dem Transfer und einer Übergabe der betroffenen Person in eine ärztliche Betreuung am Zielort bedarf, ist zudem aufzuklären, ob es insoweit eines Facharztes bedarf oder ob auch ein Notfallarzt oder sogar nur ein Allgemeinmediziner ausreicht. Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Der Bescheid der Bezirksregierung F. vom 9. September 2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die am 0. Juli 0000 geborene Klägerin zu 1 und ihre vier Kinder, die am 00. Juni 0000, 00. Januar 0000, 0. Januar 0000 und 00. Februar 0000 geborenen Kläger zu 2 bis 5, sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben im Oktober 2023 in das Bundesgebiet ein und begaben sich in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde G.. Im Rahmen ihrer dortigen Anhörung gab die Klägerin zu 1 u.a. an, sie suche im Bundesgebiet keinen Schutz vor Verfolgung und wolle keinen Asylantrag stellen. Bei der Anhörung legte sie ein Attest des in O. ansässigen Facharztes für Neurologie und Notfallmedizin Q. vom 23. Januar 2023 (richtig: 2024) vor, wonach sie an einer chronisch rezidivierenden depressiven Episode / einer aktuell mittelschweren Depression, einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken und ausgeprägten Existenz- und Verlustängsten leide. In der Bescheinigung heißt es, sie habe in Albanien unter ständiger Angst gelitten, weil ihr Ehemann gedroht habe, sie zu ermorden. Wenn sie von ihrer Heimat und ihrem Ehemann erzähle, komme es zu vegetativen Entgleisungen mit beginnendem Schwitzen, äußerst rötlichem Hautkolorit mit sog. Stressflecken und psychomotorischer Unruhe als physisches Korrelat einer enorm steigenden inneren Spannung. Für den Fall, dass sie nach Albanien zurückgeschickt werde, habe sie bereits suizidale Gedanken geäußert, und nur die Verantwortung für ihre Kinder habe sie davon abgehalten. Eine Rückführung ins Heimatland sei medizinisch absolut kontraindiziert. Es käme zu einer akuten Suizidalität, schlimmstenfalls erweitert. In G. fühle sie sich halbwegs geborgen. Diese Situation solle im Hinblick auf ihren sehr labilen affektiven Zustand nicht geändert werden. Nachdem die Ausländerbehörde der Bezirksregierung F. die Kläger zur Verteilung nach § 15a AufenthG gemeldet hatte, teilte diese mit E-Mail vom 13. März 2024 mit, dass von einem materiellen Asylgesuch auszugehen sei, sodass sie nicht zum Personenkreis des § 15a AufenthG gehörten. Auf einen entsprechenden Eilantrag verpflichtete die erkennende Kammer den Beklagten mit Beschluss vom 18. April 2024 - 4 L 209/24 - im Wege der einstweiligen Anordnung, hinsichtlich der Kläger das Verteilungsverfahren nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchzuführen, und lehnte das weitergehende Begehren ab, sie vorläufig in den Kreis G. zu verteilen. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. September 2024 - 17 B 388/24 - zurück. Mit E-Mail vom 6. September 2024 erkundigte sich die Bezirksregierung F. bei der Ausländerbehörde G., ob ihr Gründe bekannt seien, die gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG zu berücksichtigen seien. Diese teilte mit E-Mail vom 9. September 2024 mit, dass weitere Erkenntnisse, die über die bereits übersandten Erkenntnisse hinausgingen, dort nicht vorlägen. In der VILA-Erstanmeldung vom selben Tag verteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Kläger nach Nordrhein-Westfalen. Mit Bescheid vom 9. September 2024 verteilte die Bezirksregierung F. die Kläger gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 15a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 AufenthG in die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) D., forderte sie auf, sich unverzüglich in diese Aufnahmeeinrichtung zu begeben, und drohte ihnen für den Fall, dass sie dieser Verteilungsentscheidung nicht binnen einer Frist von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides freiwillig Folge leisten, die zwangsweise Verbringung an diesen Ort an. Die Kläger haben am 29. September 2024 Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (Az.: 4 L 808/24). Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Klägerin zu 1 sei psychisch erheblich erkrankt und befinde sich in fachärztlicher Behandlung. Sie habe in G. eine vertraute Umgebung gefunden. Der Umzug nach D. sei ihr nicht zumutbar. In einem mit der Klageschrift vorgelegten weiteren Attest des Facharztes für Neurologie und Notfallmedizin Q. vom 23. September 2024 heißt es, dass sie nach wie vor an einer chronisch rezidivierenden aktuell mittelschweren Depression, einer generalisierten Angststörung mit Panikattacken und ausgeprägten Existenz- und Verlustängsten leide. Im Fall ihrer Überführung in ein „Asylantenheim“ drohe bei ihr eine psychische Dekompensation, im Rahmen derer auch eigengefährdende Handlungen nicht unwahrscheinlich seien. Die Kläger haben mit der Klageschrift auch angekündigt, den Beklagten zu verpflichten, sie nach A. / in den Kreis G. zu verteilen, hilfsweise ihren Antrag auf Zuweisung nach A. / in den Kreis G. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden. In der mündlichen Verhandlung haben sie die Klage insoweit zurückgenommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Bezirksregierung F. vom 9. September 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Mit Blick auf das eingereichte Attest vom 23. September 2024 fehle es an einer hinreichenden Darlegung, dass die attestierten psychischen Erkrankungen bei der Klägerin zu 1 tatsächlich vorlägen. Die Diagnose beruhe nicht auf einer eigenständigen unmittelbaren psychologischen Untersuchung und Bewertung, sondern beziehe sich hauptsächlich auf die Aussagen einer als Dolmetscherin fungierenden Freundin der Klägerin zu 1. Einer eigenen psychologischen Erkenntnis habe die Sprachbarriere entgegengestanden. Auf einer solchen Basis sei schon ganz allgemein keine eigenverantwortliche Diagnose möglich. Der Bescheinigung könne zudem nicht entnommen werden, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden sei, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstelle, ob die Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt würden, wie schwer die Krankheit sei, ob sie behandlungsbedürftig sei und wie sie bisher behandelt worden sei. Die behauptete Reiseunfähigkeit und eine Suizidalität seien nicht hinreichend begründet dargelegt worden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Facharztes für Neurologie und Notfallmedizin Q. als sachverständigen Zeugen. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 4 L 209 und 808/24 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung F. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen kann die Entscheidung trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil er gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung F. vom 9. September 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Anordnung, dass sich die Kläger unverzüglich in die EAE D. zu begeben haben, ist rechtswidrig, weil die Bezirksregierung F. bei ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt hat, dass einer zwangsweisen Verbringung der Kläger in die EAE D. angesichts der Klägerin zu 1 insoweit drohender Gesundheitsgefahren ein Vollstreckungshindernis entgegensteht (dazu unter II.). Diese Anordnung beruht auf § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. § 15a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Die Kläger unterliegen dem Verteilungsverfahren im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Die Kläger sind, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unerlaubt eingereist und haben nicht um Asyl nachgesucht (vgl. hierzu den rechtskräftigen Kammerbeschluss gleichen Rubrums vom 18. April 2024 - 4 L 209/24 -). Ob bei der Verteilung zwingenden Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG Rechnung zu tragen ist, bedarf keiner näheren Erörterung. Denn die Rechtswidrigkeit der Anordnung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG folgt jedenfalls aus einem Ermessensfehler. Nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG ordnet die Behörde, welche die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. Entscheidend ist insoweit, ob das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, ist gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG die der die Verteilung veranlassenden Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig. In einem solchen Fall steht die Entscheidung nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 AufenthG ("darf sie dies anordnen") im Ermessen dieser Behörde. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31. März 2022 - 4 L 130/22 -, juris, Rn. 12 f.; Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 15a AufenthG Rn. 14; Hailbronner, in: Ausländerrecht (Stand: 1. Dezember 2022), § 15a AufenthG Rn. 8; Berlit, in: GK-AufenthG (Stand: 1. Januar 2022), § 15a AufenthG Rn. 42. Hiervon ausgehend stand die streitgegenständliche Verteilungsentscheidung im Ermessen der Bezirksregierung F., weil es sich hier um einen Fall des § 15a Abs. 3 Satz 2 AufenthG handelt. Das Bundesamt als zentrale Verteilungsstelle hat hinsichtlich der Kläger eine Erstaufnahmeeinrichtung in Nordrhein-Westfalen - also in dem Bundesland der Bezirksregierung F. als die Verteilung veranlassende Behörde - bestimmt, wobei bei der VILA-Erstmeldung eine "Überquote" verneint worden war; die Kammer zieht daraus den Schluss, dass das Land Nordrhein-Westfalen seine Aufnahmequote noch nicht erfüllt hatte. Die Bezirksregierung F. hat das Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die gerichtliche Prüfung ist insoweit auf die Überprüfung der behördlichen Ermessensausübung im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO beschränkt. Das Gericht ist insofern gehindert, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen oder eigene Ermessenserwägungen anstelle der behördlichen Ermessenserwägungen zu setzen. Entscheidend ist nur, ob die behördliche Ermessensausübung rechtlich relevante Ermessensfehler erkennen lässt. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 13. Die Ermessensausübung leidet an einem beachtlichen Ermessensdefizit. Bei einer Ermessensentscheidung muss die Behörde die erforderliche Abwägung vornehmen und dabei die wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigen. Welche Gesichtspunkte wesentlich sind, hängt dabei maßgeblich vom Einzelfall und der jeweiligen Ermessensnorm ab. Wesentlich sind jedenfalls solche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse als erheblich aufdrängen. Lässt die Verwaltung einen wesentlichen Belang außer Betracht, ist ihre Entscheidung schon allein deshalb ermessensfehlerhaft. Vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 30. November 2023 - 4 A 2279/20.Z -, juris, Rn. 17, m.w.N. Hier hat die Bezirksregierung F. bei ihrer Ermessensentscheidung einen wesentlichen Belang außer Acht gelassen, indem sie ein hinsichtlich der Klägerin zu 1 bestehendes krankheitsbedingtes Vollstreckungshindernis im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Verbringung der Kläger in die EAE Mönchgladbach nicht in ihre Abwägung miteinbezogen hat (zu diesem Vollstreckungshindernis ausführlich unten unter II.). Hierbei handelt es sich um einen für die Ermessensentscheidung erheblichen Gesichtspunkt. Denn angesichts eines solchen Vollstreckungshindernisses und der der Klägerin zu 1 drohenden Gesundheitsgefahren drängt es sich auf zu erwägen, ob in einer solchen Einzelfallsituation davon abgesehen werden kann, die Kläger gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufzufordern, sich zur EAE D. zu begeben, und diese direkt und ohne Umweg über eine EAE gemäß § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG auf der nächsten Stufe landesintern zu verteilen und die Prüfung der Aussetzung der Abschiebung ggf. vorzuziehen. Der Berücksichtigungsfähigkeit des - der Vollstreckungsebene zuzurechnenden - Vollstreckungshindernisses bei der - die Verteilungsentscheidung betreffenden - Ermessensentscheidung steht nicht entgegen, dass dieses Vollstreckungshindernis das „Wie“ der Verteilung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung betrifft und die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht „vor Veranlassung der Verteilung“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG geltend gemacht und nachgewiesen worden sind; das bereits im Februar 2024 im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest vom 23. Januar 2024 bezieht sich zwar auf die gleichen Erkrankungen der Klägerin zu 1, aber maßgeblich auf eine Suizidgefahr im Fall einer Abschiebung nach Albanien, während das erst in diesem gerichtlichen Verfahren eingereichte Attest vom 23. September 2024 eine erhebliche Gesundheitsgefahr (bereits) im Fall eines erzwungenen Umzugs in die EAE D. betrifft, was mit einer Abschiebung ins Heimatland nicht gleichzustellen ist und deshalb einen eigenständigen neuen Grund darstellt. Ein Umstand, der nur das „Wie“ und nicht das „Ob“ der Verteilung in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung betrifft und nicht „vor Veranlassung der Verteilung“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen wurde, ist bei der die Verteilungsentscheidung gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 AufenthG betreffenden Ermessensentscheidung jedenfalls dann als wesentlicher und gewichtiger Belang zu berücksichtigen, wenn die zwangsweise Verbringung einer betroffenen Person in eine EAE mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unzumutbar ist und deshalb eine Grundrechtsverletzung im Raum steht. In einer solchen Ausnahmesituation ist für die gerichtliche Beurteilung der Ermessenentscheidung maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll aus materiellen Gründen sicherstellen, dass ein hinreichender Schutz vor Grundrechtsverletzungen verwirklicht und erheblichen Gesundheitsgefahren zeitlich und sachlich angemessen begegnet werden kann. Das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen. In Gerichtsverfahren der vorliegenden Art hat dies für die zuständige Behörde zur Folge, dass sie die Ordnungsgemäßheit ihrer Ermessensentscheidung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren muss. Vgl. in anderem Rechtszusammenhang: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 10. Die somit hier gebotene fortlaufende Aktualisierung der streitgegenständlichen Ermessensentscheidung während des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte nicht vorgenommen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Weder enthalten seine an die Kammer gerichteten Schriftsätze aktualisierte Ermessenserwägungen noch hat er die mündliche Verhandlung, zu der er nicht erschienen sind, genutzt, auf die neue Sachlage zu reagieren. Der Ermessensfehler ist auch kausal für die Rechtsverletzung der Kläger. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn eine fehlerfreie Ermessensbetätigung nicht zu einem anderen rechtlich vertretbaren Ergebnis hätte führen können, wenn also jeder Verwaltungsakt mit einem anderen Inhalt fehlerhaft gewesen wäre. Von einem derartigen Fall der Ermessensreduzierung kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt, kommt hier auch in Betracht, die Kläger gemäß § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG direkt und ohne Zwischenstation in einer EAE landesintern zu verteilen und ggf. die Prüfung der Aussetzung der Abschiebung zuvor vorzunehmen. II. Die auf § 63, § 62 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 VwVG NRW beruhende Androhung unmittelbaren Zwangs ist ebenfalls jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein krankheitsbedingtes Vollstreckungshindernis besteht. Ein dementsprechendes zwingendes Verteilungshindernis im Sinne von § 15a AufenthG liegt vor, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 unmittelbar durch die Verteilung bzw. als deren unmittelbare Folge wesentlich verschlechtern würde und die erforderlichen begleitenden Maßnahmen im Zusammenhang mit einer zwangsweisen Verbringung der Klägerin zu 1 in die EAE D. nicht getroffen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2020 - 18 B 322/20 -, juris, Rn. 9 ff., vom 18. Juli 2019 - 18 B 842/19 -, juris, Rn. 13 f., und vom 21. Dezember 2016 - 18 B 1376/16 -, juris Rn. 10 f. Ein Hindernis für die Vollstreckung einer Verteilungsentscheidung ist gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand einer betroffenen Person unmittelbar durch diese Vollstreckung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann oder die zuständige Behörde die notwendigen begleitenden Maßnahmen nicht getroffen hat. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzplicht nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Vollstreckungsbehörde obliegt es ggf., durch eine entsprechende Gestaltung der Vollstreckung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch eine Arztbegleitung beim Transfer - zu treffen, damit ein erzwungener Umzug verantwortet werden kann. Bei Bedarf endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung am Zielort, sondern dauert bis zum Übergang in eine dortige Versorgung und Betreuung fort. Dies kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner dortigen Ankunft eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, etwa weil er einer Betreuung oder einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf oder einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe - ggf. auch durch die Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit - rechtzeitig nach der Ankunft am Zielort zur Verfügung steht. Vgl. zu Abschiebungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 - 17 B 1758/10 -, juris, Rn. 13 ff., vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, S. 2 f. des Abdrucks, nicht veröffentlicht, und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris, Rn. 3 ff., jeweils m.w.N. Erfordern Art und Schwere der Erkrankung eine ärztliche Begleitung beim Transfer, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe der betroffenen Person durch den ihn auf dem Transfer begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Zielort ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 -, S. 3 des Abdrucks, nicht veröffentlicht. Ergeben sich aus dem Vortrag der betroffenen Person und insbesondere aus von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine erhebliche Gesundheitsgefahr der betroffenen Person, obliegt es zunächst der zuständigen Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und durch die Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung und Einholung einer entsprechenden Stellungnahme aufzuklären, ob der betroffenen Person erhebliche Gesundheitsgefahren im Fall eines erzwungenen Umzugs in die vorgesehene Aufnahmeeinrichtung drohen und durch welche begleitenden Maßnahmen diesen ggf. begegnet werden kann. Sofern es einer Arztbegleitung auf dem Transfer und einer Übergabe der betroffenen Person in eine ärztliche Betreuung am Zielort bedarf, ist zudem aufzuklären, ob es insoweit eines Facharztes bedarf oder ob auch ein Notfallarzt oder sogar nur ein Allgemeinmediziner ausreicht. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine zwangsweise Verbringung der Klägerin zu 1 in die EAE D. zu einer erheblichen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes führen würde, der nicht durch begleitende Maßnahmen Rechnung getragen wird. Diese Feststellung beruht maßgeblich auf den glaubhaften Aussagen des die Klägerin zu 1 behandelnden Arztes Q. als sachverständigen Zeugen und wird durch den von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Kammer gestützt. Der Zeuge hat die Kammer zunächst davon überzeugen können, dass er als Facharzt für Neurologie und Notfallmedizin (und nicht für Psychiatrie und Psychotherapie) über eine hinreichende Kompetenz zur Beantwortung der Beweisfrage verfügt, welche Auswirkungen eine zwangsweise Verbringung der Kläger nach D. auf den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1 hätte. So habe zu seiner Facharztausbildung auch Psychiatrie gehört, die er in der LVR-Klinik in G. absolviert habe. Er sei mittlerweile seit 25 Jahren berufstätig, und viele seiner Patienten litten auch an psychischen Erkrankungen, die er als Neurologe mitbehandele. Bis ins letzte Jahrzehnt habe er überdies als leitender Notfallarzt gearbeitet, wobei er häufiger Personen mit erheblichen psychischen Problemen in eine Klinik habe verbringen müsse, und er werde bei entsprechenden Zwangseinweisungen immer noch von der Polizei hinzugezogen. Zudem werde er regelmäßig vom Amtsgericht G. in Betreuungsangelegenheiten als Sachverständiger eingesetzt. Der Zeuge hat des Weiteren für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass seine in der Bescheinigung vom 23. September 2024 attestierten Feststellungen auf seiner eigenen unmittelbaren Untersuchung der Klägerin zu 1 beruhten. Er habe sie zwar nur zweimal intensiv - das letzte Mal am 19. September 2024 - untersucht. Für diese Untersuchungen habe er sich im Vergleich zu seinen sonstigen Patientenbesuchen jedoch deutlich mehr Zeit genommen, weil ihm schnell klar geworden sei, dass bei ihr keine „08/15-Depression“ vorliege. Die Sprachbarriere habe der Diagnostik nicht entgegengestanden, weil eine Freundin der Klägerin zu 1 bei den Untersuchungen übersetzt habe, die er schon seit Jahren kenne. Er habe keinen Anhalt dafür gehabt, dass sie ihm „Märchen“ erzählt habe, zumal das Übersetzte zu den nonverbalen Äußerungen der Klägerin zu 1 gepasst habe; so habe er bei ihr extreme Stimmungsschwankungen, Weinen, psychomotorische Unruhe, Affektarmut und vegetative Entgleisungen festgestellt, z.B. rotes Hautkolorit und massiv erhöhten Blutdruck. Aus dem Gesamtbild aller Einzelumstände habe er seine ärztliche Einschätzung entwickelt. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die hier nur für die Beurteilung eines Vollstreckungshindernisses maßgeblichen ärztlichen Aussagen auf einer hinreichenden Grundlage und eigenverantwortlichen ärztliches Erkenntnis basieren. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der pauschalen Behauptung des Beklagten auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 4. Oktober 2024, es fehle eine eigenständige unmittelbare psychologische Untersuchung und Bewertung, und der dort zitierten Rechtsprechung. So betrifft das insoweit angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Oktober 2007 - M 22 K 06.51321 -, juris, Rn. 24, übersetzte Arztberichte anderer Ärzte im Ausland, weshalb es an einer eigenen ärztlichen Untersuchung durch die deutsche Arztpraxis gefehlt habe, und somit eine gänzlich andere Fallkonstellation. Und in dem vom Beklagten überdies zitierten Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 11. August 2016 - 20 ZB 16.30110 -, juris, Rn. 4, wird der psychologische Bericht eines Diplom-Psychologen für ausreichend und mit den entsprechenden Pflichtangaben und Sollanforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris, Rn. 7, im Einklang stehend angesehen, woraus ebenfalls keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden können. Der Zeuge hat des Weiteren ebenfalls für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die zwangsweise Verbringung der Klägerin zu 1 von G., wo sie sozialen Anschluss gefunden habe und eine leichte Stabilisierung ihrer Angst- und Anpassungsstörung eingetreten sei, nach D. eine massive und nachhaltige Verschlechterung ihres ohnehin labilen Zustandes bewirken würde. Es bestehe die Gefahr einer Dekompensation, im Rahmen derer es bei ihr zu einer Denkhemmung und einem inneren Rückzug kommen könnte, wodurch die eingetretenen Stabilisierungsansätze auf einen Schlag zunichtegemacht würden. Ihr emotionales Kartenhaus würde zusammenbrechen, und sie könnte irrationale Handlungen begehen und sich im schlimmsten Fall suizidieren. Mit ärztlicher Begleitung sei die zwangsweise Verbringung der Klägerin zu 1 zwar medizinisch grundsätzlich möglich, indem sie sediert würde, ihr also z.B. Valium gespritzt würde. Ein solcher Arzt sollte allerdings ein Notfallarzt, ein Psychiater oder ein Neurologe sein, während ein Allgemeinmediziner insoweit nicht ausreichend wäre; wenn nämlich jemand sediert würde, könnte es sein, dass die Atmung aussetzte und dann entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssten. Die Klägerin zu 1 müsste am Zielort in D. zudem sofort in ärztliche Obhut übergeben werden. Ergibt sich somit aus den schlüssigen Ausführungen des Zeugen und seiner aufschlussreichen Antworten auf die zahlreichen Fragen verschiedener Mitglieder der Kammer, dass der Klägerin zu 1 bei ihrer zwangsweisen Verbringung nach D. eine erhebliche Gesundheitsgefahr droht, steht dieser Befund mit dem von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck in Einklang. Dort vermittelte sie der Kammer den Eindruck einer in psychischer Hinsicht sehr belasteten Frau, wobei es auf die konkrete Diagnose einer dementsprechenden Erkrankung hier nicht ankommt. Sie wirkte wie bei ihren Äußerungen auf die gerichtlichen Fragen, die sie mit leiser Stimme und mit wenigen Worten stets so kurz wie möglich beantwortete, durchgängig erschöpft, angestrengt, unter einem Druck stehend, kaum belastbar, affektarm, nicht ganz präsent und fokussiert, leicht sediert und mit der Situation im Gerichtssaal und in ihrem Leben mit den vier überwiegend noch recht kleinen Kindern überfordert. Sie hatte dunkle Ringe unter den Augen und keine Spannung in ihrer Körperhaltung. Die Fragen der Kammer wollte sie zunächst gar nicht beantworten und verwies insoweit auf ihren Prozessbevollmächtigten. Ihre gleichwohl behutsam vorgenommene Befragung stellte für sie ersichtlich eine Belastung dar. So begann sie schon nach kurzer Zeit nervös an ihrem Kragen zu nesteln, als würde sie nicht hinreichend Luft bekommen, und bat nach einigen Fragen darum, ihre Befragung abzubrechen, weil ihr eine Fortsetzung nicht möglich sei, weswegen die Kammer davon abgesehen hat, sie konkret zu den gesundheitlichen Folgen ihrer zwangsweisen Verbringung in die EAE D. zu befragen. Bei einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung musste sie zudem beim Verlassen des Gerichtssaales gestützt werden und hatte Kreislaufprobleme, die es erforderten, die Beine hochzulegen. Die beschriebenen Auffälligkeiten bei der Klägerin zu 1 stellten sich aus der Sicht der Kammer durchgehend als authentisch und in keiner Weise vorgetäuscht oder übertrieben dar. Sie mögen zum Teil eine Erklärung auch darin finden, dass sie nach ihrer glaubhaften Angabe am Tag der mündlichen Verhandlung ein Antidepressivum eingenommen hatte. Überdies stimmen ihre sonstigen glaubhaften Äußerungen mit ihrem äußeren Erscheinungsbild überein. Danach sei ihre Lebenssituation für sie sehr schwierig. Sie sei psychisch krank und „schlecht dran“. Immer noch sei sie sehr gestresst, fühle sich nicht wohl und leide an Panikattacken, wegen derer sie Beruhigungsmittel einnehme. Nach allem ist davon auszugehen, dass eine der Klägerin zu 1 bei ihrer zwangsweisen Verbringung in die EAE D. drohende erhebliche Gesundheitsgefahr allenfalls dadurch verhindert werden könnte, dass sie bei dem Transfer von einem Notfallarzt, Psychiater oder Neurologen begleitet und in D. unmittelbar nach der dortigen Ankunft in entsprechende ärztliche Obhut übergeben würde. Dass die Vollstreckung der Verteilungsentscheidung nur unter diesen Bedingungen stattfinden würde, hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen geschweige denn nachgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO.