Urteil
6 K 2238/22.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:0724.6K2238.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 20. September 1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Februar 2022 aus der Türkei aus und am 25. Februar 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 8. März 2022 einen Asylantrag stellte. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. März 2022 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe bis zu seiner Ausreise in der Stadt Menemen in der türkischen Provinz Izmir gelebt. Dort habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern zuerst eine Miet- und später eine Eigentumswohnung bewohnt. Die Schule habe er bis zur siebten Klasse besucht. Anschließend habe er zunächst in der Textilbranche, später – bis zu seiner Ausreise – als LKW-Fahrer gearbeitet. Seinen Wehrdienst habe er im Jahr 2001 abgeleistet. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger im Wesentlichen aus, er sei in der Türkei aufgrund seiner Mitgliedschaft in der HDP verfolgt worden. Er sei zunächst Mitglied anderer, heute nicht mehr existenter Parteien und seit 2014 Mitglied der HDP gewesen. Da dies der Polizei bewusst gewesen sei, sei er mehrfach in Gewahrsam genommen und dabei auch Opfer körperlicher Gewalt geworden. Als Zeitungs- und Zeitschriftenbeauftragter der Partei habe er auch einen Mitgliedsausweis im besessen, den er aus Angst, er könne bei Durchsuchungen aufgefunden werden, nicht zu Hause aufbewahrt habe. Im Jahr 2020 sei er beim Verlassen eines HDP-Gebäudes von vier Personen u.a. mit einem Messer angegriffen worden. Auch sei er mehrfach angeklagt worden. Dazu legte er dem Bundesamt im Rahmen der Anhörung insgesamt drei Anklageschriften vor, die er eigenen Angaben zufolge aus eDevlet ausgedruckt habe. Ausweilich der vom Bundesamt gefertigten Übersetzungen derselben datiert die älteste dieser Anklageschriften vom 26. Mai 2011. Sie betrifft den Tatvorwurf der „Beihilfe zu einer bewaffneten Terrororganisation“. Der Kläger erklärte zu dieser Anklageschrift auf Nachfrage, nicht zu wissen ob in dieser Sache ein Urteil ergangen sei. Die zweite vom Kläger vorgelegte Anklageschrift trägt das Datum vom 30. Mai 2011. Der Tatvorwurf lautet insofern auf „Propaganda für eine bewaffnete Terrororganisation“. Der Kläger erklärte dazu, dass er in Wahrheit lediglich Zeitschriften einer legalen Partei verteilt habe. Die dritte Anklageschrift datiert vom 26. März 2021 und stützt sich auf den Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung. Der Kläger erklärte dazu, dass er ein Bild und einen Satz des Co-Vorsitzenden der HDP, Selahattin Dermitas, auf seiner privaten, aber öffentlich sichtbaren Facebook-Seite geteilte habe, der sinngemäß „Wir werden uns nicht vor einer Person beugen, die ohne Teleprompter keine Reden halten kann.“ gelautet habe. In diesem Verfahren sei er zweimal bei Gericht gewesen und schließlich unter Auflagen freigelassen worden. Weil es bei Freunden ähnlich verlaufen sei, gehe er aber davon aus, dass die älteren Verfahren mit dem jüngsten zusammengefasst würden und ihm deshalb eine hohe Strafe drohe. Daher habe er die Türkei verlassen. Außerdem befürchte er für den Fall, dass er in die Türkei zurückkehren müsse, dort aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft als Terrorist angesehen und inhaftiert zu werden. Im Nachgang zu der Anhörung reichte der Kläger drei Urteile ein, die vom Bundesamt übersetzt wurden. Das erste Urteil erging demnach durch die 10. große Strafkammer in Izmir. Es trägt das Datum vom 15. Juni 2011 und betrifft den Tatvorwurf der „Beihilfeleistung für eine bewaffnete Terrororganisation“. Darin heißt es, dass das Verfahren mit einem anderen Verfahren, zu dem keine Dokumente vorliegen, verbunden werde. Das zweite Urteil datiert vom 11. Juli 2012 und erging ebenfalls durch die 10. große Strafkammer Izmir. Der Name des Klägers wird als zwölfter der insgesamt 14 Angeklagten genannt, denen „Propaganda für eine Terrororganisation“ zur Last gelegt wird. Im Entscheidungsausspruch heißt es, dass die Strafverfolgung vorläufig ausgesetzt und das Verfahren endgültig eingestellt werde, falls die Angeklagten binnen drei Jahren nicht erneut straffällig würden. Das dritte Urteil trägt das Datum vom 6. Juli 2021. Es erging durch das 3. Strafgericht Menemen und bezieht sich auf den Tatvorwurf der „Beleidigung des Präsidenten“. Ausweislich der vom Bundesamt gefertigten Übersetzung wertete das türkische Gericht das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten als Ausübung der Meinungsfreiheit und sprach ihn frei. Mit Bescheid vom 5. September 2022 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Ferner forderte es den Kläger zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. – für den Fall der Klageerhebung – nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an (beides Ziffer 5). Schließlich ordnete sie ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an (Ziffer 6.). Am 29. September 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er trägt insbesondere weiterhin vor, er werde in der Türkei mit dem Vorwurf der Präsidentenbeleidigung strafrechtlich verfolgt, weil er auf Facebook seine Meinung geäußert habe. Dazu legt er erneut die bereits im Verwaltungsverfahren eingereichte Anklageschrift vom 26. März 2021 vor. Darüber hinaus macht er unter Vorlage von eDevlet-Übersichtsausdrucken geltend, dass in der Türkei noch zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen ihn anhängig seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 5. September 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Türkei wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG; dementsprechend ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO) (dazu sogleich I.). Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids ist gegenstandslos und wird aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben; die Ziffern 5 und 6 des Bescheids sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben (dazu u. II.). I. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die relevanten Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe ergeben sich aus § 3a und § 3b AsylG. In § 3c AsylG sind die möglichen Verfolgungsakteure benannt, in § 3d AsylG diejenigen Akteure, die Schutz bieten können. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn interner Schutz (§ 3e AsylG) besteht. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, die (Nr. 1) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder die (Nr. 2) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 14. Dabei kann sich die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – grundsätzlich eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 41 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff. Macht der Ausländer geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Es ist im Hinblick auf die ihn treffende Mitwirkungspflicht zunächst Sache des Asylsuchenden, seine Gründe für die Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern. Dabei muss insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, der Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 65. An der Glaubhaftigkeit fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris, Rn. 24; VG Regensburg, Urteil vom 24. April 2018 - RO 3 K 16.33155 -, juris, Rn. 24, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und allgemein zugänglichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In der Türkei droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund eines den türkischen Präsidenten Erdogan kritisierenden Facebook-Posts. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung geführt wird. Durch umfassende Einsicht in die über den eDevlet/UYAP-Account des Klägers aufrufbaren Verfahrensdokumente konnte nicht nur die Echtheit der von Klägerseite zum Teil bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Dokumente bestätigt werden. Auch konnte auf diese Weise ermittelt werden, dass der Kläger – wovon auch das Bundesamt im angegriffenen Bescheid ausging – zwar erstinstanzlich vom Vorwurf der Präsidentenbeleidigung freigesprochen wurde, das betreffende Strafverfahren derzeit jedoch – dies ließ sich den beim Bundesamt vorgelegten Dokumenten noch nicht entnehmen – beim Kassationsgerichtshof der Republik Türkei anhängig ist, da die Anwälte des türkischen Staatspräsidenten als Nebenklagevertreter sowohl gegen die erstinstanzliche als auch gegen die diese bestätigende zweitinstanzliche Entscheidung jeweils Rechtsmittel einlegten. Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch angab, er sei in dieser Sache unter Auflagen freigelassen worden, verwechselte er das Verfahren offenbar mit demjenigen, in dem ihm Terrorpropaganda zur Last gelegt wurde. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Zwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei solchen staatlichen Maßnahmen nicht von politischer Verfolgung auszugehen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz – etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung – dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet – sog. Politmalus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris, Rn. 24 m.w.N. Gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann das bei einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung der Fall sein, wobei die im Gesetz aufgeführten Merkmale „unverhältnismäßig“ und „diskriminierend“ lediglich als Indizien für eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu verstehen sind. Ebenso vermag eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus zu sein. In Betracht kommen insoweit insbesondere – aber nicht ausschließlich – körperliche Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Derartige Übergriffe sind – anders als die bloße Verhaftung – von vornherein nur als eine außerhalb des Kanons staatlicher Kriminalstrafen und strafprozessualer Anordnungen stehende polizeiliche Repressionsmaßnahme vorstellbar. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31. Mai 2016 - 11 LB 53/15 -, juris, Rn. 36; VG Bremen, Urteil vom 11. März 2022 - 2 K 1737/19 -, juris, Rn. 43. Gemessen daran stellt das gegen den Kläger geführte Strafverfahren eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar, weil es nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln durch einen Politmalus gekennzeichnet ist. Strafrechtliche Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung werden in der Türkei typischerweise dazu genutzt, jegliche kritische Stellungnahme gegenüber dem Präsidenten zu ahnden und gleichzeitig durch die abschreckende Wirkung solcher Strafverfahren weitere Kritik zu unterbinden. II. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides getroffene – aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuhebende – Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist gegenstandslos, weil die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet wird. Vgl. etwa VG Göttingen, Urteil vom 21. Juli 2015 - 3 A 626/14 -, juris, Rn. 40, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, juris. Aus diesem Grund erweist sich desgleichen die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig, weil das Bundesamt zum Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG nicht ermächtigt ist, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt respektive ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. In der weiteren Konsequenz ist schließlich von der Rechtswidrigkeit des in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung auszugehen. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge ist nicht geboten, weil der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag obsiegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711 und 709 Satz 2 ZPO.