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Gerichtsbescheid

7 K 96/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0616.7K96.22.00
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Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 17.12.2021 (34.Soforthilfe2020-00000) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 17.12.2021 (34.Soforthilfe2020-00000) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rückforderung einer Billigkeitsleistung. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der aufkommenden Coronapandemie stellte die Bundesregierung Anfang 2020 das Programm „Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ auf. In der Unterrichtung des Bundestages vom 23.03.2020 (Bundestagsdrucksache 19/18105) wurde hierzu ausgeführt, es gebe erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhielten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügten. Das hierzu veröffentlichte Eckpunktepapier sah in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten finanzielle Soforthilfen (steuerbare Zuschüsse) von 9.000 Euro (bei bis zu fünf Beschäftigten) und 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte) vor; der Zuschuss diene zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, unter anderem durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches (auch komplementär zu Länderprogrammen). Voraussetzung für die Beantragung seien „wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona“ und ein Schadenseintritt nach dem 11.03.2020. Die Mittelbereitstellung erfolge durch den Bund (Programmvolumen 50 Mrd. Euro). Eine Überkompensation sei zurückzuzahlen. Der Beklagte erweiterte das Programm auf Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten und bündelte die Maßnahmen in der „NRW-Soforthilfe 2020“. Der Kläger beantragte am 27.03.2020 über das online vom Beklagten bereitgestellte Formular die NRW-Soforthilfe 2020. Ebenfalls am 27.03.2020 erließ die Bezirksregierung Köln einen Bescheid über die Bewilligung eines Billigkeitszuschusses in Höhe von 9.000 Euro. Nach Ziffer II. des Bescheides werde die Soforthilfe unter Nebenbestimmungen gewährt (II.1 bis 8.). Ziffer II.3 sah vor, dass in dem Fall, dass sich am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums herausstelle, dass diese Finanzhilfe höher sei als der Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich ihres Liquiditätsengpasses benötigt werde, die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen seien. Der Betrag wurde kurze Zeit später in voller Höhe ausgezahlt. Am 31.05.2020 erließ der Beklagte die „Richtlinien des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2-Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind“ als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie - im Folgenden: Soforthilfe-Richtlinie. Ab Juli 2020 versandten die zuständigen Bezirksregierungen an die Empfänger der Soforthilfe Emails, in denen sie auf die Notwendigkeit zur Durchführung eines Rückmeldeverfahrens, den hierfür bereitgestellten Vordruck sowie die nach Auffassung des Beklagten hierbei geltenden Regelungen und Fristen hinwiesen. Am 28.10.2021 füllte auch der Kläger das von dem Beklagten im Zuge des Rückmeldeverfahrens online bereitgestellte Formular aus. Die Möglichkeit, andere als die abgefragten Daten anzugeben, bestand nicht. Es ergab sich anhand der Angaben des Klägers zu Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens insgesamt ein „Betrieblicher Liquiditätsengpass“ von 936 Euro im Förderzeitraum; ferner setzte der Kläger den sogenannten fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 2.000 Euro an. Hieraus ergab sich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 6.064 Euro. Am 17.12.2021 erließ die Bezirksregierung einen „Schlussbescheid“. Darin stellte die Bezirksregierung einen Liquiditätsengpass von 2.936 Euro fest (Ziffer 1) und setzte die Höhe der Soforthilfe auf 2.936 Euro fest (Ziffer 2); der überzahlte Betrag von 6.064 Euro sei bis 31.10.2022 zurückzuerstatten (3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellung des Liquiditätsengpasses und die Festsetzung der Soforthilfe beruhten auf § 53 LHO i. V. m. der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land NRW vom 01.04.2020 einschließlich der dazu erlassenen Vollzugshinweise und der Soforthilfe-Richtlinie. Die Rückforderung beruhe auf § 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW i. V. m. der Soforthilfe-Richtlinie und der Nebenbestimmung Nr. 3 des Bescheides über den Billigkeitszuschuss. § 49a VwVfG NRW sei entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Leistung zunächst nur vorläufig bewillige, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt teilweise ersetzt werde, der die Leistung endgültig in geringerer Höhe festsetze. Die Soforthilfe sei wegen des noch unbekannten Liquiditätsengpasses zunächst nur vorläufig bewilligt worden. Dieser Schlussbescheid ersetze den vorläufigen Bescheid hinsichtlich der Höhe des Soforthilfe-Betrages. Der Kläger hat am 14.01.2022 Klage erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 17.12.2021 aufzuheben. Der Beklagte hat sich zu der Klage nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Einzelrichterin konnte nach Anhörung der Beteiligten im Wege des Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. 1) Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 190. Zwar spricht viel dafür, dass es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 27.03.2020 um einen vorläufigen Bescheid handelt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 -, juris Rn. 135 ff. und 4 A 1987/22 –, Rn. 133 ff.; auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2022 – 20 K 217/21 –, Rn. 74, juris; andere Ansicht VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. September 2022 – 19 K 317/22 –, juris Rn. 110 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. September 2022 – 16 K 125/22 –, juris Rn. 31 ff. In der Folge dürfte der Kläger das Ziel, dass ihm die mit dem Bescheid vom 27.03.2020 bewilligte Soforthilfe endgültig und in höherem Umfang als in dem angefochtenen Schlussbescheid geschehen zugesprochen wird, nur mit der Verpflichtungsklage erreichen können, wobei er die Möglichkeit hat, bei einer - wie hier - teilweise erfolgten endgültigen Gewährung der beantragten Leistung eine Verpflichtung zur Ergänzung zu erlangen („soweit“, § 113 Abs. 5. S. 1 VwGO). Vgl. VG Regensburg Urteil vom 12. Juli 2016 – 5 K 15.593, BeckRS 2016, 49879, beck-online; VG Magdeburg Urteil vom 19. Dezember 2017 – 3 A 191/16, BeckRS 2017, 148980 Rn. 15 ff. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte hat die mit dem Bescheid vom 27.03.2020 bewilligte Billigkeitsleistung bereits vollständig ausgezahlt. Dem bei verständiger Würdigung in erster Linie verfolgten Begehren des Klägers, die Rückforderung - und deren Vollstreckung - abzuwehren, kann daher bereits entsprochen werden, indem der Bescheid vom 17.12.2021 (isoliert) aufgehoben wird, ohne dass das Gericht - im Wege des Verpflichtungsausspruchs - über den endgültigen Anspruch des Klägers entscheidet. Vor diesem Hintergrund besitzt der Kläger auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO). Vgl. zur Zulässigkeit der sogenannten isolierten Anfechtungsklage insbesondere Sodan , in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 42 Rn. 343 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 30. April 1971 - VI C 35/68, NJW 1971, 2004, juris Rn. 10 f. Das Rechtsschutzbedürfnis wäre etwa dann nicht gegeben, wenn die Anfechtungsklage von vornherein ungeeignet ist, eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen. Das ist hier deshalb nicht der Fall, weil bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt der Erlass eines Schlussbescheides nicht zwingend erforderlich ist, damit der Kläger das Ziel, die Leistung endgültig zu behalten, erreicht. Denn ein vorläufiger Bescheid bildet den Rechtsgrund für die Leistung bis zum Erlass eines endgültigen Bescheids. Durch den Erlass eines Schlussbescheides wird der vorläufige Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, sondern letzterer erledigt sich von selbst (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris m. w. N., Urteil vom 15. März 2017 – 10 C 1.16 –, juris Rn. 20, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 708/88 -, NVwZ 1991, 588, 589. Erlässt die Behörde nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens keinen Schlussbescheid, verbleibt es bei der erfolgten Bewilligung und besteht ein Rechtsgrund dafür, dass der Empfänger die bereits erhaltene Leistung behalten darf. 2) Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 17.12.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, sind die Schlussbescheide über die Bewilligung der NRW-Soforthilfe bereits formell rechtswidrig. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 191 ff. und 4 A 1987/22 –, juris Rn. 190 ff. Auch der streitgegenständliche Bescheid vom 17.12.2021 ist vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen (a). Eine Heilung scheidet aus (b). a) Nach § 35a VwVfG NRW kann ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Nach § 24 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW muss die Behörde für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden, wenn sie automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten einsetzt. Der hier erfolgte vollständige Erlass des streitgegenständlichen Bescheides durch automatische Einrichtungen war bereits rechtswidrig, weil er nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen und überdies bei der konkreten Ausgestaltung nicht sichergestellt war, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden würden. Nach der Darstellung des Beklagten in dem bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren 4 A 1986/22 erfolgte der Erlass des Schlussbescheids vollständig durch automatische Einrichtungen und nicht lediglich teilautomatisiert. Für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten blieben - was der Kammer zudem aus anderen bei ihr anhängigen Verfahren bekannt ist - generell unberücksichtigt. Für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen wird, ist nicht entscheidend, ob der Bescheid auf Angaben beruht, die Betroffene elektronisch abgegeben haben. Der Einsatz vollautomatischer Systeme erfolgt bereits dann, wenn es an einer Willensbetätigung einer die Regelung erlassenden Person im jeweiligen Einzelfall fehlt und diese bei der Programmierung des Systems gleichsam vorweggenommen wird. So lag es hier. Dass die Adressaten ihre Angaben noch einzeln eingeben mussten, ändert daran nichts. Unerheblich war, dass an der Gewährung einer Soforthilfe zunächst ein Mitarbeiter mitgewirkt hatte. Diese Entscheidung erfolgte im Bewilligungsverfahren, das mit Erlass des (vorläufigen und) begünstigenden Bewilligungsbescheids sein Ende gefunden hatte. Der vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgte Erlass des im Gegensatz zum Ausgangsbescheid belastenden Schlussbescheids steht hierdurch nicht im Zweifel. b) Der im vollständigen Erlass des Schlussbescheids durch automatische Einrichtungen liegende Mangel war auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unschädlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, u. a. nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass der Mangel im Rahmen des § 35a VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vielmehr war bei dem vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgten Erlass gerade nicht im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 3 VwVfG NRW sichergestellt, dass für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche und nach den bindenden Vorgaben des Ausgangsbescheids relevante Angaben des Betroffenen Berücksichtigung finden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 –, juris Rn. 192 - 196. Ziffer 3 des Bescheides ist demnach ebenfalls rechtswidrig. Aufgrund der rückwirkenden Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2021 fehlt es an den Voraussetzungen für die Erstattungsforderung nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW (analog). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.