Leitsatz: unglaubhafte Zwangsheirat, kein Abschiebungshindernis wegen psychischer Erkrankung, keine Abschiebungsandrohung bei noch anhängigem Asylverfahren eines minderjährigen Kindes bei anderem Gericht Die Ziffern 5. und 6. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 80 vom Hundert und die Beklagte zu 20 vom Hundert. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in A. geborene Kläger und seine mit ihm nach religiösem Ritus verheiratete Frau, die am 00.00.000 ebenfalls in A. geborene Klägerin sind irakische Staatsangehörige, muslimischer Religion und kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reisten sie am 5. September 2019 aus dem Heimatland aus, am 27. November 2019 nach Deutschland ein und stellten einen Asylantrag. Der Kläger gab in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Januar 2020 an, er habe bis zur Ausreise mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Haus der Eltern in A. gewohnt. Sein Vater sei Reifenhändler. Die wirtschaftliche Lage der Eltern sei durchschnittlich. Er selbst habe nach zwölf Jahren Schule das Abitur abgeschlossen und anschließend Laminatmeister gelernt. Er habe selbstständig als Laminatmeister gearbeitet. Seine Auftragslage sei sehr unterschiedlich gewesen. Die Klägerin gab an, dass sie nach dem Schulabschluss der zwölften Klasse nicht gearbeitet habe. Seitdem ihre Eltern vor zwei Jahren verstorben seien, habe sie bei ihrem Bruder und dessen Familie in A. gelebt. Sie habe insgesamt vier Brüder und zwei Schwestern und Großfamilie im Irak. Zu den Gründen für ihre Flucht gaben sie an, hauptsächlich seien sie wegen der Klägerin aus dem Irak geflüchtet. Sie hätten sich in einem Schulkurs kennen gelernt. Er habe dreimal versucht, sie zu heiraten. Wegen des Todes ihrer Eltern seien ihre Brüder für sie zuständig gewesen. Diese hätten eine Heirat mit ihm immer abgelehnt und sie einem Cousin versprochen. Das erste Mal sei er mit seiner Mutter zu den Brüdern seiner Frau gegangen, da hätten sie noch um eine Bedenkzeit gebeten. Kurze Zeit später hätten sie geantwortet, dass seine Frau ihn nicht heiraten dürfe. Die nächsten zwei Male seien seine Eltern zu der Familie seiner Frau gegangen. Da sei ihnen gesagt worden, dass seine Frau bereits versprochen sei. Die Klägerin ergänzte, ihr Bruder B. sei wütend geworden, als sie ihm gesagt habe, dass sie ihren Cousin nicht heiraten wolle und habe sie schlechter behandelt und ihr gedroht. Er habe sie mehrmals geschlagen, beleidigt und erniedrigt. Der fluchtauslösende Moment sei eine Woche vor der Ausreise gewesen als ihr Bruder sie das letzte Mal geschlagen habe. Die Brüder hätten zu ihr gemeint, dass sie entweder sterben werde oder ihren Cousin heiraten müsse. Der Kläger berichtete, er sei von den Brüdern anschließend zweimal telefonisch bedroht worden. Diese hätten ihm gesagt, dass sie sie beide umbringen würden, wenn er weiterhin den Kontakt zu seiner Frau suchen würde. Die letzte Bedrohung sei etwa ein bis zwei Wochen vor der Ausreise gewesen. Zu dieser Zeit hätten seine Eltern auch das letzte Mal um Erlaubnis gefragt. Kurze Zeit später habe er mit seiner Ehefrau zwei Tage vor der Ausreise beschlossen, das Land zu verlassen, weil es keine andere Möglichkeit gegeben habe. Einen Tag vor der Ausreise hätten sie in A. geheiratet. Mit Bescheiden jeweils vom 19. Mai 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers und der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte(r) (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG) nicht vorlägen (4.). Es forderte den Kläger/ die Klägerin auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in den Irak an (5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde nach § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Besondere Gründe für eine abweichende Festsetzung der Frist seien weder erkennbar noch geltend gemacht worden. Die Bescheide wurden jeweils per Post gegen Empfangsbekenntnis am 22. Juni 2020 an die Kläger versandt. Die Kläger haben am 6. Juli 2020 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht die Klägerin geltend, sie sei psychisch erkrankt und leide an einer Depression. Sie legt Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. - E. , F. vom 25. Januar 2022 und vom 9. November 2022 vor. Danach befinde sie sich in seiner kontinuierlichen ambulanten Behandlung. Diagnostisch handele es sich um Angst und eine depressive Störung gemischt, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Sie werde medikamentös mit Escitalopram 20 mg und Chlorprothixen behandelt sowie gesprächstherapeutisch begleitet. Sie sei ängstlich und depressiv, leide an Schlafstörungen und Albträumen, verbunden mit den Erlebnissen im Heimatland. Seit sie die Eltern beide vor vier Jahren verloren habe, sei sie depressiv. Nach dem Verlust der Eltern habe sie bei dem Bruder gelebt. Man habe sie schlecht behandelt, auch weil sie mit ihrem jetzigen Ehemann eine Beziehung vor der Ehe gehabt habe…Sie habe dauernd Ängste, so habe sie die Angst, abgeschoben zu werden, weil sie Angst vor ihren Geschwistern habe, die sie nach ihren Angaben bedroht hätten. …..Sie sei affektiv in ihrer Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Der Antrieb sei motorisch unruhig und gehemmt gewesen. Es habe kein Anhalt für akute Suizidalität bestanden. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse sei eine Behandlung im Heimatland nicht möglich. Die Klägerin sei reiseunfähig. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 1) und 3)-6) der Bescheide des Bundesamtes vom 19. Mai 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 31. August 2020 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Für die am 00.00.0000 geborene Tochter der Kläger, G. H. , haben die Eltern einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesamts vom 11. Januar 2022 als unbegründet abgelehnt worden ist. Die dagegen erhobene Klage ist beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen - 17 K 1527/22.A - anhängig. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens der Beklagen in der mündlichen Verhandlung erfolgen, weil sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. Die Bescheide vom 19. Mai 2023 sind nur insoweit rechtswidrig, als in ihnen jeweils in Ziffer 5. eine Abschiebungsandrohung enthalten (IV.) und daran anknüpfend in Ziffer 6. ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot geregelt ist (V.). Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der angefochtenen Ziffern 1) und 3) bis 4) sind die Bescheide rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Sie können auch nicht die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG beanspruchen (III.). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Erforderlich ist gem. § 3a Abs. 1 AsylG u.a. eine Verfolgungshandlung, die eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Der Begriff der schwerwiegenden Verletzung erfordert eine Bewertung, wobei sowohl die Art der Verletzung als auch die Dauer oder ihre Wiederholung zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist die Situation des von einer Verfolgung bedrohten Einzelnen. Als beachtliche Verfolgung im Sinne des §3 a AsylG wird man drohende Verletzungen grundlegender Menschenrechte jedenfalls dann ansehen müssen, wenn sie zu unzumutbaren Einschränkungen der persönlichen Existenz führen. Das Maß der erforderlichen Intensität ist nicht abstrakt vorgegeben, sondern muss der humanitären Intention des Flüchtlingsrechts entnommen werden. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. c. RL 2011/95 sind die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragsstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter von Bedeutung, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung gleichzusetzen sind, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3 a AsylG Rdnr. 8ff. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i. S. d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rdnr. 25 ff., m.w.N. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rdnr. 63 f., m.w.N. Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist, vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rdnr. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rdnr. 41 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rdnr. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rdnr. 13 ff., sowie Beschluss vom 2. Februar 2010 - 10 B 18.09 -, juris, Rdnr. 2 f. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten und der allgemein zugänglichen Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Kläger ist ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Es ist nicht festzustellen, dass ihnen in ihrer Herkunftsregion A. in der Provinz Dohuk, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus einem der normierten Verfolgungsgründe droht. Die Kammer stellt bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aus zwei Gründen auf die Herkunftsregion des Klägers ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG und den diesen Vorschriften zugrunde liegenden Artikeln der Richtlinie 2011/95/EU, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zu Folge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG und Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU). Zum anderen rechtfertigen es auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion der jeweiligen Kläger abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Die Kläger sind zunächst nicht vorverfolgt ausgereist. Sie haben eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in A. nicht substantiiert und zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Dabei kann offen bleiben, ob die geschilderte Bedrohung der Klägerin mit einer Zwangsheirat zumindest für sie an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe anknüpft. Denn jedenfalls ist die diesbezügliche Schilderung der Kläger nicht glaubhaft. Die Einzelrichterin ist nach Würdigung des Vortrags der Kläger in der mündlichen Verhandlung, beim Bundesamt und unter Berücksichtigung der der Kammer vorliegenden und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse nicht davon überzeugt, dass sie die geltend gemachte Bedrohung mit einer Zwangsheirat der Klägerin und die damit zusammenhängenden Schläge und Todesdrohungen auch gegenüber dem Kläger von Seiten ihrer Familie tatsächlich erlitten haben. So ist die gesamte Schilderung der angeblichen Schwierigkeiten mit den Brüdern der Klägerin sehr vage und detailarm und nicht geeignet, den Eindruck eines wirklich erlebten Geschehens zu erwecken. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die wenigen Fakten, dass die Klägerin geschlagen worden sei, weil sie es abgelehnt habe, ihren Cousin zu heiraten und als sie beim Telefonieren mit ihrem Mann erwischt worden sei. Sie sei auch für einen Tag in ihrem Zimmer eingesperrt worden. Grundsätzlich habe sie das Haus nicht verlassen dürfen und der Bruder habe ihr kurzzeitig das Handy abgenommen. Der Kläger nennt ebenfalls keine Einzelheiten zu der angeblich ihm gegenüber geäußerten Bedrohung durch den Bruder seiner Frau. Er habe einen Anruf von ihrem Bruder bekommen, der gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er seiner Schwester nicht aus dem Weg gehe. Teilweise sind die Angaben auch in wesentlichen Punkten widersprüchlich. Während der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt noch von zwei telefonischen Bedrohungen des Bruders gesprochen hat, gab er in der mündlichen Verhandlung an, nur einmal bedroht worden zu sein. Während er beim Bundesamt noch mitgeteilt hatte, den ersten Heiratsantrag bei der Familie seiner Frau persönlich gemeinsam mit seiner Mutter vorgebracht zu haben, gab er in der mündlichen Verhandlung nur an, dass er selbst nie, sondern immer nur seine Eltern bei der Familie seiner Frau um deren Hand angehalten hätten. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hätten sie den Entschluss, zu fliehen, vielleicht einige Wochen zuvor getroffen als ihr Bruder von der Zwangsheirat mit dem Cousin gesprochen habe, während er bei der Anhörung davon sprach, sie hätten zwei Tage vor der Ausreise beschlossen auszureisen, weil es keinen anderen Ausweg gegeben habe. Auch die Angaben der Kläger zu ihren Fluchtplänen sind trotz der erheblichen geltend gemachten Gefahr vage und widersprüchlich. So sprechen beide Kläger nur davon, sie hätten sich in einem Park in der Nähe des Hauses des Bruders verabredet, um von da aus zu heiraten und sofort anschließend in die Türkei zu fliehen. Die Klägerin gab hierzu an, sie hätten am Tag zuvor ein Treffen am Nachmittag vereinbart. Ihre Neffen seien zu dieser Zeit bei der Arbeit bzw. in der Schule gewesen. Demgegenüber bekundete der Kläger, sie hätten noch am Tag der Flucht ein Treffen in der Nacht verabredet. Beide Kläger konnten auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären, wieso sie bereits am 16. Juli 2019 ein Visum vom selben Tag für die Einreise in die Türkei erhalten haben, nach Abgleich mit ihren zu den Fluchtplänen gemachten Angaben deutlich vor dem Ausreiseentschluss. Die Angaben, sie hätten beide schon lange vorher ein Visum für die Türkei gehabt, die Klägerin zur Begleitung ihrer kranken, im Jahr 2018 verstorbenen Eltern, sind in keiner Weise überzeugend. Zum einen handelt es sich jeweils um Touristenvisa, die nur für den relativ kurzen Zeitraum von drei Monaten ausgestellt werden. Zum anderen sind die Visa im Juli 2019 und damit lange nach dem Tod der Eltern im Jahr 2018 ausgestellt worden. Die Ausstellung am selben Tag für beide Kläger legt eine gemeinsame Planung der Ausreise von langer Hand ohne den Druck von Gewalt und Drohung nahe, zumal die Beantragung eines Visums für eine Frau ohne Einverständnis ihres Vormunds nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen kaum möglich sein dürfte, vgl. BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation vom 22. August 2022, S. 191. II. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. In Satz 2 der Vorschrift werden Fallgruppen geregelt, die als ernsthafter Schaden gelten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG (Verfolgungsakteure, schützende Akteure, interner Schutz) entsprechend. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk"), vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 20. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall der Kläger nicht erfüllt. 1. Sie können sich nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG berufen, demzufolge die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe als ernsthafter Schaden gilt. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Kläger machen derartiges nicht geltend. 2. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass ihnen ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes stellt das Gericht ebenfalls auf die Umstände in der Herkunftsregion der jeweiligen Kläger ab, in der sie unabhängig von fluchtauslösenden Umständen zuletzt gelebt haben - hier A. in der Provinz I. . Zum einen ergibt sich systematisch aus § 4, §§ 3 ff AsylG, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zu Folge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3e AsylG). Zum anderen rechtfertigen es auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion der jeweiligen Kläger abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob bzw. inwieweit sich die Kläger im Rahmen des § 4 AsylG auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen können, ob sie mithin vor ihrer Ausreise unmittelbar von einem ernsthaften Schaden bedroht gewesen sind. Denn jedenfalls sprechen nunmehr aus den nachstehenden Gründen stichhaltige Gründe dagegen, dass sie von einem solchen Schaden in der Provinz Dohuk bedroht wären. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in der Situation der Kläger. Eine individuelle Bedrohung setzt voraus, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Erforderlich ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rdnr. 35 und 37. Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen Umstände, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rdnr. 40. Es bedarf einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des jeweiligen Klägers möglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rdnr. 24. Diese Feststellung kann - nicht zuletzt angesichts der Schwierigkeit, objektive und unabhängige Informationsquellen nahe der Gebiete eines bewaffneten Konflikts zu ermitteln - jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Konkret können auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt, als Faktoren berücksichtigt werden, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rdnr. 35, 43. Zur wertenden Gesamtbetrachtung gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rdnr. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 18 f. und 22 f. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist zudem umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher Umstände, die seiner Person innewohnen, spezifisch betroffen ist, vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rdnr. 39. Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rdnr. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rdnr. 88. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine solche allgemeine Situation der Gewalt in Dohuk nicht anzunehmen. Das Gouvernement Dohuk steht unter der Kontrolle der KDP. Im Jahr 2017 wurde von einer "stabile[n] Sicherheitslage" berichtet. In den Jahren 2019 und 2020 verschlechterte sie sich jedoch in den nördlichen Grenzgebieten aufgrund der Aktivitäten der Türkei und der PKK. Die PKK hat eine Präsenz in bergigen Gebieten der RKI, darunter im J.-Gebirge im Gouvernement Dohuk, von wo aus sie grenzüberschreitende Angriffe in der Türkei startete. Die Türkei richtete in I. Militärbasen ein, um PKK-Hochburgen anzugreifen. Es wurden Luftangriffe, bodengestützte Angriffe und Beschuss von Dörfern und Grenzgebieten in der RKI gemeldet, in denen sich angeblich PKK-Elemente aufhielten. Diese Angriffe betrafen zivile Gebiete und führten zur Evakuierung von Dörfern. Die irakische Grenzschutztruppe 1 richtete Stützpunkte ein, um die Situation zwischen der Türkei und der PKK zu deeskalieren und Verluste von Zivilisten zu verhindern. Es wurde berichtet, dass auch andere bewaffnete Gruppen, darunter kurdische Aufständische, im Gouvernement Dohuk operieren. Kriminalität, zivile Unruhen und der Grenzschmuggel stellten eine begrenzte, aber anhaltende Sicherheitsbedrohung dar. Es wurden auch Proteste gegen türkische Luftangriffe registriert, vgl. euaa, Iray, Security Situation, January 2022, S. 199ff; euaa, Country Guidance: Iraq. Common analysis and guidance note (June 2022), S. 190ff.; zu türkischen Angriffen auf PKK Stellungen: United Nations Security Council, Implementation of resolution 2522 (2020), Report of the Secretary-General vom 8. Februar 2021, S. 11, und vom 4. Mai 2021, S. 11, sowie Implementation of resolution 2576 (2021), Report of the Secretary-General vom 3. August 2021, S. 11. Trotz der Verluste insbesondere auf Seiten der PKK-Kämpfer blieb die Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung vergleichsweise stabil. So wurde jedenfalls bezogen auf das 2. Quartal 2022 zwar von im Vergleich zu anderen Regionen des Irak relativ vielen Vorfällen mit zahlreichen Toten berichtet, vgl. ACCORD: Irak, 2. Quartal 2022: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), S. 6. Zivile Opfer wurden bis zur Mitte des Jahres 2022 jedoch nur vereinzelt verzeichnet, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 49 f. Ausgehend von dieser geringen Zahl ziviler Opfer ist angesichts der ca. 1,3 Millionen Einwohner in der Provinz Dohuk, vgl. EASO, Country of Origin Information Iraq, Security Situation (Oktober 2020), S. 157, in rein quantitativer Hinsicht bei weitem keine Gefahrendichte erreicht, bei der ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einer individuellen Gefährdung jeder dort anwesenden Zivilpersonen auszugehen wäre. Dass die Anzahl der zivilen Opfer willkürlicher Gewalt in der Provinz I. in dem Zeitraum zwischen der Jahresmitte 2022 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung so hoch gewesen sein könnte, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Dass die Kläger eine besondere Nähe zu den geschilderten Auseinandersetzungen aufweisen würden, ist nicht erkennbar. 3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegen bei einer Rückkehr nach Dohuk nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Auslegung dieser Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert. Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rdnr. 24 - 27. Nach diesen Maßstäben führt das Vorbringen der Kläger zur drohenden Tötungsgefahr wegen der von der Klägerin verweigerten Heirat mit ihrem Cousin schon deshalb nicht zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weil es wie oben gezeigt nicht glaubhaft ist . Auch die allgemeine Sicherheitslage in Dohuk lässt eine Gefährdung der Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sprechen stichhaltige Gründe gegen die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt, die so intensiv ist, dass die Kläger dieser Gewalt bei einer Rückkehr tatsächlich ausgesetzt wären. III. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus, vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rdnr. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rdnr. 35 u. 36. Hiervon ausgehend begründen die Verbürgungen der Europäischen Menschenrechtskonvention im Fall der Kläger kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße ihre Abschiebung in ihr Heimatland nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zum subsidiären Schutzstatus Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Kläger in ihr Heimatland gegen Art. 3 EMRK verstieße. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es - wie hier - an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15, m.w.N. In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, vgl. BVerwG, ebd., juris, Rn. 16, m.w.N. Leben die Kläger - wie hier - auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder), ist für die erforderliche Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie - hier der minderjährigen Tochter der Kläger G. - zu unterstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne Mitglieder der Kernfamilie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 24 ff. Vorliegend ist die entscheidende Schwelle der Erheblichkeit nicht überschritten. Nach Überzeugung der Einzelrichterin ist es unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Irak und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak ihr Existenzminimum nicht werden sicherstellen können. Dabei verkennt sie nicht, dass die humanitäre Lage im gesamten Irak, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, Rdnr. 178 ff., sowie AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022, S. 22f. und BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22. August 2022, S. 236 ff., und auch in der RKI weiterhin angespannt ist. Neben einer in der RKI herrschenden Wirtschafts- und Finanzkrise haben die dort lebenden etwa 600.000 bis 700.000 Binnenflüchtlinge und die hinzukommenden rund 250.000 syrischen Flüchtlinge nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge geführt, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 28. Oktober 2022, S. 19; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview Iraq (März 2022), S. 56f. Durch die Bevölkerungszunahme wird auch die lokale Bevölkerung unter anderem durch begrenzte Wasser- und Stromressourcen und eine angespannte Situation am Arbeits- und Wohnungsmarkt erheblich belastet, vgl. EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren (Februar 2019), S. 56. Gleichwohl ist die RKI weniger stark betroffen, als insbesondere der Süden des Landes. Obwohl auch die dortige Stromversorgung erheblichen Schwankungen unterliegt und deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag erreicht, erscheint sie sicherer als im übrigen Land, zumal die RKI über eigene Kraftwerke verfügt, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 263. Auch die Probleme mit der Wasserversorgung konzentrieren sich vor allem im Süden des Landes, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 198. Die Armutsrate ist generell hoch, in der RKI (in Dohuk 8,5 %, in K. 6,7 % und L. 4,5 %) jedoch erheblich geringer als im ärmeren Süden des Landes (bis zu 52 % in N. ), vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 262ff. Eine Medizinische Grundversorgung ist vorhanden, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 271f.; AA, Auskunft an das VG Ansbach vom 12. Juni 2017, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 18. April 2019: Medizinische Versorgung (insbesondere bei Herzproblemen) in Dohuk, Erbil und im gesamten Irak. Sie gilt in der RKI insgesamt als besser als im restlichen Irak, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iraq: Medical and healthcare provision, Version 2.0, January 2021, S. 6-9 mit vergleichenden Angaben zur Zahl der Krankenhäuser und zur Zahl der Ärzte im Verhältnis zur Einwohnerzahl. Vor dem Hintergrund der seit einigen Jahren andauernden ökonomischen Herausforderungen ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln für Teile der Bevölkerung kritisch, obwohl Lebensmittel und andere Waren grundsätzlich vorhanden sind, vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 263ff. Die Märkte gelten als grundsätzlich funktionstüchtig, humanitäre Hilfe gilt als grundsätzlich erreichbar, vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview Iraq (März 2022), S. 31 f. Es wird angenommen, dass die Armutsrate nach einer weiteren Erholung im Jahr 2020 zuletzt wieder um 14 % gestiegen ist, vgl. World Bank Group/UNHCR/World Food Programme/Joint Data Center on Forced Displacement, An Update on the Study 2021 Compounding Misfortunes. Es sind jedoch vor allem Binnenvertriebene, die von der angespannten humanitären Lage besonders betroffen sind, vgl. EASO, COI QUERY Iraq vom 30. September 2020. What is the security context and treatment of Yazidies in Iraq?, S. 7 f.; EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basrah und F. (September 2020), S. 19 ff. Insgesamt ist festzustellen, dass abgewiesene Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in die RKI erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wenn sie nicht auf ein unterstützendes (familiäres) Netzwerk zurückgreifen können. Dies ist gerade für vulnerable Personengruppen bedeutsam, vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak vom 27. März 2020 und 21. Februar 2019: Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem . Hier ist zu berücksichtigen, dass die Kläger jung und im arbeitsfähigen Alter sind. Jedenfalls der Kläger zu 1. hat keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht. Schon vor der Ausreise konnte er seinen Lebensunterhalt aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Laminatmeister sichern und das Geld für die gemeinsame Ausreise aufbringen. Angesichts der nicht glaubhaften Bedrohung durch die Familie der Frau ist ferner davon auszugehen, dass die Kläger für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter auf den Rückhalt und die Unterstützung ihrer jeweiligen Familie zurückgreifen können. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sie im Falle einer freiwilligen Ausreise Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie weitere Unterstützungsleistungen für Rückkehrer in Anspruch nehmen könnten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, Rn. 206. Es ist zulässig, sie auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verweisen. Wer eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann, bedarf keines Abschiebungsschutzes, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, juris, Rn. 27; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2019 - 8 A 635/17 -, juris. 2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für die Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankung. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist es unerheblich, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Wie im Asylrecht gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; d.h. die Umstände, die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechen, müssen die dagegen sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Allein, dass die befürchtete Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt, reicht für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 59/04.A -, juris, Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 515, jeweils m.w.N. Die Gefahr ist konkret, wenn sie alsbald nach der Rückkehr einträte, zum Beispiel weil der Ausländer auf die dortigen unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten seines Leidens angewiesen ist und auch anderswo nicht wirksame Hilfe in Anspruch nehmen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 -, juris, Rn. 16, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - zitiert nach juris Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG weiter nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach S. 4 der Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Die Verhältnisse im Zielstaat müssen eine Gesundheitsbeeinträchtigung von wesentlicher Intensität erwarten lassen, etwa weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten generell unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung den Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 -, juris, Rn. 9 und vom 12. Juli 2016 - 1 B 84.16 - ,juris, Rn. 4. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer die Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht nach Überzeugung der Einzelrichterin für die Klägerin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaates Irak. Ausweislich der von ihr vorgelegten Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. - E. , F. vom 25. Januar 2022 und vom 9. November 2022 litt sie - jedenfalls seinerzeit - unter Angst und einer depressiven Störung gemischt und einer schweren depressive Episode ohne psychotische Symptome. Sie werde medikamentös mit Escitalopram 20 mg und Chlorprothixen behandelt sowie gesprächstherapeutisch begleitet. Sie sei ängstlich und depressiv, leide an Schlafstörungen und Albträumen, verbunden mit den Erlebnissen im Heimatland. …Sie habe dauernd Ängste, so habe sie die Angst, abgeschoben zu werden, weil sie Angst vor ihren Geschwistern habe, die sie nach ihren Angaben bedroht hätten. …..Sie sei affektiv in ihrer Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Der Antrieb sei motorisch unruhig und gehemmt gewesen. Es habe kein Anhalt für akute Suizidalität bestanden. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse sei eine Behandlung im Heimatland nicht möglich. Die Klägerin sei reiseunfähig. Ein aktuelleres Attest hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht vorgelegt. Selbst unterstellt, die zuletzt vor fast einem halben Jahr niedergelegte Situation bestünde aktuell unverändert fort, genügen die Atteste schon insofern nicht den Vorgaben des § 60a Abs. 2c Sätzen 2-3 AufenthG als in ihnen nicht die Methode der Tatsachenerhebung angegeben ist. Problematisch ist zudem, dass die Anamneseerhebung nicht aufgrund eines direkt mit der Klägerin oder durch einen neutralen Übersetzer geführten Gesprächs erfolgt ist. Nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erfolgt die Verständigung mit dem Arzt mittels der Übersetzung aus/ in das Arabische durch ihren Mann. Ausweislich der Atteste hat der Arzt auch die Angaben der Klägerin zu der von ihr im Heimatland erlittenen Bedrohung durch ihre Brüder scheinbar als traumatisierendes Ereignis relativ unkritisch übernommen. Diese Angaben sind nach den obigen Ausführungen jedoch nicht glaubhaft. Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Gefahr einer im Heimatland drohenden Retraumatisierung, die einer Rückkehr und Behandlung im Heimatland entgegenstehen könnten, bestehen demnach nicht. Die danach allenfalls erkennbaren gesundheitlichen Belastungen reichen nach umfassender Würdigung der in den Rechtsstreit eingeführten Erkenntnisse, der vorgelegten ärztlichen Atteste sowie dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht aus, um die Überzeugung zu gewinnen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Irak eine erhebliche konkrete Gefahr für ihre Gesundheit droht, weil sie die für ihre Erkrankung dringend notwendige medizinische Versorgung dort nicht hinreichend erhalten kann. Soweit danach allenfalls die Erkrankung an einer depressiven Störung mit Angst angenommen werden kann, ergibt sich schon nach dem Inhalt des Attestes kein so gravierender Schweregrad der Erkrankung, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Rückkehr in das Heimatland eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung zu erwarten wäre. Insbesondere habe nach den Angaben des Arztes kein Anhalt für akute Suizidalität bestanden, die Behandlung erfolgt nach Angaben der Klägerin im Wesentlichen nur medikamentös, ergänzend gesprächstherapeutisch aufgrund einer Vorstellung beim Arzt lediglich alle drei Monate. Zwar ist die kostenlose bzw. kostengünstige staatliche medizinische Versorgung in der RKI qualitativ relativ schlecht und mit langen Wartezeiten verbunden. Private Krankenhäuser auf hohem medizinischen Niveau sind kostspielig und nur für die obere Mittelschicht erschwinglich, vgl. AA, Lagebericht vom 28. Oktober 2022 unter IV, 1.3.; BFA, Länderinformation zur Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 272. Allerdings ist eine psychiatrische Behandlung und medikamentöse Versorgung beispielsweise am M. O. Hospital in Dohuk möglich. Auch sind das Medikament Esxitalopram und verschiedene Antidepressiva erhältlich, vgl. euaa, Medical Country of Origin Information vom 3. Februar 2023. Angesichts der auch in Deutschland nur sehr grobmaschigen Behandlung der Klägerin alle drei Monate ist davon auszugehen, dass die Kosten einer medikamentösen Verordnung und Behandlung unter Rückgriff auf die Unterstützung ihrer (Groß-)Familie, die Rückkehrhilfen und die zu erwartenden Einkünfte ihres religiös angetrauten Mannes auch im Heimatland zu erlangen und zu finanzieren sein werden. Dadurch und durch eine im Notfall auch durch staatliche Krankenhäuser zu erwartende Hilfe können nicht völlig auszuschließende Zuspitzungen des psychischen Gesundheitszustandes jedenfalls mit einer Sicherheit ausgeschlossen werden, die unterhalb der Schwelle des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bleibt. Die Kläger können nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak herleiten. Der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist nicht geboten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. IV. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. 1. Die Beklagte kann die Abschiebungsandrohung nicht auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG stützen. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht Art. 5 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RRL -) entgegen. Danach berücksichtigten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise insbesondere das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen. Daran fehlt es hier. Die Entscheidung über den Erlass einer Abschiebungsandrohung erfolgt in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 RRL. Bei den Klägern handelt es sich um Drittstaatsangehörige i. S. d. Art. 3 Nr. 1 RRL. Sie halten sich nach Ablehnung ihres Asylantrags durch die Beklagte illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf, vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris, Rn. 37-41, da sie mangels Aufenthaltstitels nicht die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen (Art. 3 Nr. 2 RRL, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Wie aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU - Verfahrensrichtlinie -(VRL) hervorgeht, endet die darin vorgesehene Bleibeberechtigung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, wenn die zuständige Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ablehnt. Mangels einer europarechtlichen Aufenthaltsberechtigung oder eines Aufenthaltstitels auf einer anderen Rechtsgrundlage, die es dem erfolglosen Antragsteller ermöglicht, die Voraussetzungen für die Einreise in den betreffenden Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, hat die Ablehnung des Antrags zur Folge, dass der Antragsteller danach diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so dass sein Aufenthalt nach den Maßstäben der Rückführungsrichtlinie illegal wird. Dem steht nicht entgegen, dass die im Sinne der Rückführungsrichtlinie illegal aufhältigen abgelehnten Schutzsuchenden für die Zeit des gegen die Entscheidung anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens noch im Mitgliedstaat verbleiben dürfen und nicht abgeschoben werden können, vgl. Art. 46 Abs. 5 VRL, vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C 181/16 - Rn. 47, und dass ihnen nationalrechtlich für diese Zeit ein Aufenthaltsrecht in Form einer Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 67 AsylG zusteht. Diesen Rechtspositionen kommt allein eine verfahrensrechtliche Bedeutung zu, die dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im (selben) Verfahren nicht entgegensteht. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 RRL, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, 41, 45 und 56 m. w. N. Dem Erlass einer Rückkehrentscheidung in Form der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung stehen das Wohl der Tochter der Kläger und ihre familiäre Bindung zu diesen entgegen. Beabsichtigt die zuständige nationale Behörde den Erlass einer Rückkehrentscheidung, muss sie die Verpflichtungen aus Art. 5 RRL zwingend einhalten und den Betroffenen hierzu anhören, vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 -, juris, Rn. 49, und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, juris, Rn. 103. Angesichts des Zwecks von Art. 5 RRL, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Einhaltung u. a. der in Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GRCharta - verankerten Grundrechte des Kindes zu gewährleisten, kann Art. 5 nicht eng ausgelegt werden, vgl. EuGH, Urteile vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 35, und vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 23. Gefordert ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des betreffenden Minderjährigen, vgl. zu unbegleiteten Minderjährigen: EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris, Rn. 46; zu Minderjährigen allgemein: EuGH, Urteil vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 26. Dies gilt auch dann, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige, sondern - wie im vorliegenden Fall - dessen Eltern sind, sofern der Minderjährige - wie hier - über ein (zeitweiliges) Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt, vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris, Rn. 32 ff. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist festzuhalten, dass die Tochter der Kläger mit diesen in familiärer Gemeinschaft zusammenlebt. Ihre Abschiebung würde diese gelebte familiäre Gemeinschaft unzumutbar beeinträchtigen. Die Tochter ist nach erstinstanzlicher Ablehnung ihres Asylantrags durch das Bundesamt durch Bescheid vom 11. Januar 2022 als einfach unbegründet in o.g. europarechtlichen Sinne zwar ebenfalls eine illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Sinne des Art. 3 Nr. 1, Nr. 2 RRL, Art. 9 Abs. 1 VRL. Sie verfügt aber über eine Berechtigung zum Verbleib in Deutschland während des für sie beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Köln anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 46 Abs. 1, Abs. 5 VRL, da ihr Schutzgesuch nur als (einfach) unbegründet abgelehnt worden ist. Nationalrechtlich steht ihr aus diesem Grund auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens ein Bleiberecht in Form einer Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 67 AsylG zu. Es kann der Tochter während der Dauer ihres Asylverfahrens ohne Beeinträchtigung ihres Bleiberechts nach Art. 46 Abs. 1, Abs. 5 VRL und ohne (potentiellen) Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zugemutet werden, die familiäre Gemeinschaft mit ihnen im Irak fortzuführen. Die Entscheidung über das Rechtsbehelfsverfahren des Kindes ist dem dafür nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zuständigen gesetzlichen Richter vorbehalten, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung dann auch eventuelle in der Person des Kindes begründete Abschiebeverbote zu berücksichtigen hat. Es genügt auch nicht, die Tochter der Kläger darauf zu verweisen, dass ihre familiären Belange als Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung entgegenstehen, ihre Eltern mithin nicht abgeschoben werden dürfen. Art. 5 lit. a und b RRL steht einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der die Verpflichtung, beim Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris, Rn. 27. Vielmehr ist das Wohl des Kindes schon vor Erlass der eine Vollstreckungsgrundlage bildenden Rückkehrentscheidung - hier der Abschiebungsandrohung - zu berücksichtigen, vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C 112/20 -, juris, Rn. 43. Soweit sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung Gründe für die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, etwas anderes ergibt, kommt diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Anderslautende Entscheidungen, vgl. insbesondere: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris, Rn. 92 ff., insb. 98 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. März 2022 - 6 K 2911/19.A -, sind durch die oben dargestellte jüngste Rechtsprechung des EuGH überholt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Klägerin darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig ist und ob dies dem Erlass der Abschiebungsandrohung entgegensteht, vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C 69/21-, juris, Rn. 77ff, 81 2. Nachdem sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erweist, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Ein Einreiseverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris, Rn. 54. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.