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Beschluss

8 L 491/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0728.8L491.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 1. Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm die Ausübung einer Beschäftigung im Rahmen seiner Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma Q. zu erlauben 4 bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dahin, dass beantragt wird, 5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma Q. zu erteilen, 6 hilfsweise, eine Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma Q. zu der ihm am 13. Mai 2020 erteilten, bis zum 12. September 2020 gültigen Duldung zu erteilen, 7 weiter hilfsweise, ihm eine Duldung zu erteilen. 8 Für die Annahme, dass der Antragsteller vorrangig im Wege eines Hauptantrags die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG unter gleichzeitiger Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu dieser begehrt, spricht der Wortlaut seines Antrags im gerichtlichen Verfahrens, nach dem ihm „im Rahmen seiner Ausbildung“ die Beschäftigung erlaubt werden soll. Dies korrespondiert auch mit dem vom Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin gestellten Antrag im Verwaltungsverfahren vom 25. Juni 2020, in dem er in erster Linie die Erteilung einer Ausbildungsduldung von der Antragsgegnerin und erst hilfsweise die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beantragte. Ferner spricht für diese Auslegung hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Kombination aus Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis, dass Voraussetzung für eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Aufnahme einer Berufsausbildung durch einen geduldeten Ausländer ist, dass dieser neben einer Duldung auch im Besitz einer Beschäftigungserlaubnis für die - konkrete - Berufsausbildung ist, die einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. § 4a Abs. 4 i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV). Dass der Gesetzgeber auch nach Einführung des § 60c AufenthG an der erforderlichen Kombination aus (Ausbildungs-)Duldung und Beschäftigungserlaubnis festhalten wollte, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG, nach dem im Fall des Satzes 1 die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, nach der auch nach der neuen Rechtslage die Beschäftigungserlaubnis für erforderlich erachtet wird (BT-Drs. 19/8286, Seite 14). Hieran hat sich auch mit Inkrafttreten des § 4a AufenthG zum 1. März 2020 nichts geändert. Nach der Gesetzesbegründung zum Fachkräfte-einwanderungsgesetz erfolgt für Ausländer ohne Aufenthaltstitel durch die Verschiebungen und geänderten Formulierungen in § 4a Abs. 4 AufenthG keine Rechtsänderung (BT-Drs. 19/8285, Seite 87). 9 Bei verständiger Würdigung des Begehrens war zudem von dem ersten Hilfsantrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu der dem Antragsteller am 13. Mai 2020 erteilten, bis zum 12. September 2020 gültigen Duldung auszugehen. Hierfür spricht zum einen, dass der Antragsteller einen solchen Antrag ausdrücklich unter dem 25. Juni 2020 bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Zum anderen verhält er sich in seiner Antragsbegründung zu § 32 Abs. 1 BeschV, welcher die Beschäftigung von Personen mit Duldung regelt. 10 Ferner war unter Berücksichtigung des mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020 eingereichten Attests des Dr. B. vom 1. April 2020 davon auszugehen, dass sich der Antragsteller auch unter diesem Gesichtspunkt gegen eine Aufenthaltsbeendigung wendet und er insofern eine Duldung wegen seiner Erkrankungen begehrt. 11 Der so verstandene Antrag hat jedoch weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. 12 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 13 Im Hinblick auf den Hauptantrag kann die Kammer offen lassen, ob dieser bereits deswegen erfolglos bleibt, weil er auf eine im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 14 Dem Antragsteller dürfte zwar ein Anordnungsgrund zur Seite stehen. Denn es besteht insoweit die konkrete Gefahr, dass der Antragsteller die Berufsausbildung, die laut Ausbildungsvertrag vom 22. Juni 2020 bereits am 1. Juli 2020 beginnen sollte, infolge weiteren Zeitablaufs und eines damit einhergehenden Versäumens von Ausbildungsinhalten nicht mehr aufnehmen können wird. Zudem hat der Ausbildungsbetrieb Q. mit Schreiben vom 23. Juni 2020 sinngemäß erklärt, dass der Ausbildungsplatz lediglich bis zum 31. Juli 2020 freigehalten werden könne. 15 Jedenfalls aber hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 16 Er hat zunächst nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG zusteht. 17 Nach dieser Vorschrift ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland (Nr. 1) als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat (lit. a) oder eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (lit. b), und er nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder (Nr. 2) im Besitz einer Duldung nach § 60a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. 18 Es bestehen für die Kammer bereits Zweifel, ob sich Personen, für die ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) eingeleitet wurde, überhaupt auf § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG berufen können. Der Kammer erscheint zweifelhaft, ob diese Personen als „Asylbewerber“ i.S.d. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eingeordnet werden können. Hiergegen spricht, dass die Dublin-III-VO ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht; die Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylantrags sind voneinander getrennt. 19 Vgl. zur Dublin-II-VO BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris, Rn. 14. 20 Ferner werden so Wertungswidersprüche zwischen § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 lit. e) AufenthG vermieden. In § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. e) AufenthG hat der Gesetzgeber gerade eine speziell auf § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bezogene Ausschlussregelung für geduldete, sich noch im „Dublin-Verfahren“ befindliche Personen getroffen, die nicht durch § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unterlaufen werden soll. 21 Der Erteilung einer Ausbildungsduldung an den Antragsteller gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht hier aber jedenfalls entgegen, dass er nicht als Asylbewerber eine entsprechende Berufsausbildung aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) diese Berufsausbildung fortsetzen, sondern erst im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG mit einer Ausbildung beginnen möchte. 22 § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfassen bereits nach ihrem Wortlaut unterschiedliche Personengruppen: Während sich § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG an Personen richtet, die als Asylbewerber eine Ausbildung begonnen haben und nach Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchten, erfasst § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sonstige, im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG befindliche Personen. Die in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfassten Personen werden gegenüber den von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfassten Personen dahingehend privilegiert, dass sie vom Erfordernis einer Vorduldungszeit nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG befreit sind und für sie auch der Versagungstatbestand in § 60c Abs. 2 Nr. 5 nicht eingreift. 23 Vgl. allgemein zur Normstruktur Breidenbach , GewArch 2020, 89 (92). 24 Der seit dem 9. Oktober 2019 von der Antragsgegnerin nach § 60a AufenthG geduldete Antragsteller hat eine Ausbildung jedoch noch nicht vor der Entscheidung durch das Bundesamt aufgenommen. Vielmehr wollte er nach den vorgelegten Unterlagen erst ab dem 1. Juli 2020 eine Ausbildung aufnehmen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge datiert dagegen auf den 6. August 2019 und ist bestandskräftig seit dem 17. August 2019. 25 Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG an den Antragsteller ist nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ausgeschlossen. 26 Nach dieser Vorschrift wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 lit. e) AufenthG u.a. bevor, wenn ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 20 Absatz 1 Dublin-III-VO eingeleitet wurde. 27 Im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Antragsgegnerin am 25. Juni 2020 standen bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Mit der Stellung seines Asylantrags in Deutschland am 29. Mai 2019 wurde für den Antragsteller ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung eingeleitet. Am 5. Juni 2019 richtete das Bundesamt zudem ein Übernahmeversuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Italien. 28 Soweit der Antragsteller nach der vorstehenden Auslegung mit dem Hauptantrag auch die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildungsduldung zur Aufnahme der Berufsausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma Q. begehrt, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. 29 Hat der Antragsteller - wie dargelegt - einen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht glaubhaft gemacht, ist auch nicht nach § 60a Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. 30 Soweit der Antragsteller sinngemäß hilfsweise die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 BeschV zu der ihm am 13. Mai 2020 erteilten, bis zum 12. September 2020 gültigen Duldung begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. 31 Auch insofern hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 32 Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer wie den Antragsteller sind §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis steht danach im Ermessen der Ausländerbehörde (§ 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG „kann“). 33 Gesichtspunkte, die eine Reduktion des der Antragsgegnerin eröffneten Ermessens hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis begründen könnten, sind in Bezug auf den Antragsteller, der erst im Mai 2019 in das Bundesgebiet einreiste, für den ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Dublin-III-VO eingeleitet wurde und der mit seiner bewussten Abwesenheit aus seiner Unterkunft im Januar 2020 einen gescheiterten Überstellungsversuch nach Italien bewirkte, nicht ersichtlich. Insbesondere hat das persönliche Interesse des Antragstellers an einer von ihm gewünschten Aufnahme der Ausbildung und die damit für ihn einhergehende Aufenthaltsverfestigung hinter dem von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2020 zulässigerweise in Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) angeführten Interesse an einer zeitnahen Überstellung nach Italien zurückzustehen. 34 Aus dem Vorstehenden ergibt sich in gleichem Maße, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie (Neu-)Entscheidung der Antragsgegnerin über den Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis hat, weil die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2020 ergänzten Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden sind. Die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis erweist sich vielmehr als offensichtlich rechtmäßig. 35 Soweit der Antragssteller mit dem zweiten Hilfsantrag die Erteilung einer Duldung wegen Reiseunfähigkeit begehrt, ist der Antrag bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller am 13. Mai 2020 eine noch bis zum 12. September 2020 gültige Duldung erteilt. 36 Der Antrag ist auch unbegründet. Der Antragsgegnerin fehlt für die Erteilung einer Duldung (aus materiellen Gründen) bereits die Passivlegitimation. Im Dublin-Verfahren ist es beim Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift allein Aufgabe des Bundesamts zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote als auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen, sodass daneben für eine eigenständige Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandener Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen. Bei einer noch nicht rechtkräftigen Abschiebungsanordnung ist Rechtsschutz mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, bei einer bereits rechtskräftigen Abschiebungsanordnung mit einem Antrag nach § 123 VwGO i.V.m § 51 Abs. 1 VwVfG zu suchen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer bemisst in Verfahren der Hauptsache das klägerische Interesse an der Erteilung einer Duldung und der Erteilung der darauf bezogenen Beschäftigungserlaubnis jeweils mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes (5.000,- €). Dieser Betrag ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens zu halbieren. Die Hilfsanträge werden nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, weil es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand handelt.