Beschluss
7 L 366/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0608.7L366.20.00
8Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung, dass die von ihr durchgeführten Whisky-Verkostungen nicht unter die Verbotsnorm des § 14 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: CoronaSchVO) fallen. 4 Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Feinkost und Whiskys. Die von ihr zum Verkauf angebotenen Whiskys werden in ihrem Ladenlokal auch ausgeschenkt und im Rahmen von Whisky-Verkostungen, die in der Regel alle zwei Wochen stattfinden, verkostet. Für diese Verkostungen müssen die Teilnehmer sich vorab anmelden. Im Rahmen der Verkostung werden sieben Whiskys verkostet, dazu wird Brot und Schokolade gereicht. Der Ehemann der Antragstellerin erläutert den Teilnehmern die jeweiligen Besonderheiten der verkosteten Whiskys. Für den Ausschank der Whiskys wurde der Antragstellerin eine Ausschankgenehmigung erteilt. 5 Mit E-Mail vom 11. Mai 2020 wandte die Antragstellerin sich an die Antragsgegnerin und begehrte Informationen zu den Modalitäten der Durchführung ihrer Whisky-Verkostungen. Eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erläuterte der Antragstellerin, dass die Verkostungen aufgrund der geltenden Gesetzeslage untersagt seien, da es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 13 CoronaSchVO handle. Diese Ansicht wurde auch durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin in einer Mail vom 12. Mai 2020 vertreten. Die Antragstellerin bat daraufhin das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MAGS) um Erläuterungen zu den Verbotstatbeständen der CoronaSchVO. Das MAGS verwies in Bezug auf die Auslegung der Regelungen der CoronaSchVO auf die örtlichen Ordnungsbehörden. 6 Am 28. Mai 2020 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel der Feststellung, dass die von ihr durchgeführten Verkostungen nicht durch die CoronaSchVO verboten seien. Zur Begründung trägt sie vor, sie betreibe einen Gastronomiebetrieb, der gemäß § 14 Abs. 1 CoronaSchVO unter Einhaltung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards grundsätzlich öffnen dürfe. Es sei sichergestellt, dass das von der DEHOGA ausgearbeitete Hygienekonzept im Rahmen der Verkostungen eingehalten werde. Sie sei keine Veranstalterin im Sinne des § 13 CoronaSchVO. Die Antragsgegnerin sei befugt, die Durchführung der Whisky-Verkostungen zu erlauben, mache aber von ihrer Entscheidungsbefugnis nicht Gebrauch. Das MAGS habe deutlich gemacht, dass der örtlichen Ordnungsbehörde bei der Auslegung der CoronaSchVO ein Handlungsspielraum zukomme. Zudem seien vergleichbare Verkostungen in anderen Städten zulässig. 7 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 8 festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsauffassung unzutreffend sei und die beabsichtigten Tastings nicht unter die Verbotsregelung des § 14 Abs. 3 CoronaSchVO fallen. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antrag sei bereits nicht statthaft, da die VwGO ein vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nicht bekannt sei. Mit dem Antrag der Antragstellerin begehre die Antragstellerin eine von der VwGO nicht anerkannte Rechtsberatung durch das Gericht. Der Antragstellerin fehle zudem ein Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Antragsgegnerin geäußerte Rechtsauffassung bezüglich der Untersagung der Verkostungen habe sich auf eine Fassung der CoronaSchVO bezogen, die inzwischen nicht mehr in Kraft sei. Für eine Feststellung, die sich auf einen vergangenen Zeitraum bezieht, wenn man das Ereignis in der Zukunft unter veränderten rechtlichen Bedingungen plant, sei nicht erkennbar. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 13 II. 14 Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 15 Der Antrag der Antragstellerin ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit der Feststellung begehrt, dass ihr die Durchführung von Whisky-Verkostungen unter Beachtung der maßgeblichen Hygiene- und Abstandsvorschriften der CoronaSchVO gestattet ist. Für diese Auslegung spricht, dass die Antragstellerin als Gastronomiebetrieb gemäß § 14 Abs. 1 CoronaSchVO grundsätzlich geöffnet haben darf und auch die von ihr angebotenen Whisky-Marken von Einzelkunden probieren lassen kann. Die Antragstellerin weist darauf hin, dass sie die für Gastronomiebetriebe geltenden Hygienestandards einhalte und somit nicht erkennbar sei, warum sie Whisky-Verkostungen nicht durchführen dürfe. Dieses Vorbringen zeigt, dass es ihr um die (Wieder-) Zulassung der Dienstleistung des Durchführens von Whisky-Verkostungen geht und der Eilantrag hierauf abzielt. 16 Die Antragstellerin ist auch nicht auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verweisen (§ 123 Abs. 5 VwGO). Mangels eines in der Hauptsache einschlägigen Anfechtungsrechtsbehelfs richtet sich die Zulässigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO. Bei den Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2020 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte gemäß § 35 Abs. 1 LVwVfG NRW, da es an einer Willenserklärung, die auf die Regelung eines Einzelfalles gerichtet ist, mangelt. Die Antragsgegnerin hat lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt, ohne diese gegenüber der Antragstellerin verbindlich festsetzen zu wollen. 17 Im Verfahren der Hauptsache wäre eine Feststellungsklage statthaft, da sich die Untersagung von Veranstaltungen unmittelbar nach der CoronaSchVO beurteilt, ohne dass eine behördliche Zulassungsentscheidung vorgesehen wäre. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in solchen Fällen eine Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beantragen, die ebenfalls auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines auf eine Norm zurückgehenden Rechtsverhältnisses gerichtet sein kann. 18 Einem Feststellungsbegehren steht auch nicht die sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebende Subsidiarität entgegen. Eine etwaige vorrangige Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen kommt vorliegend nicht in Betracht. Die CoronaSchVO sieht in § 16 Satz 3 lediglich vor, dass die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen können. Ein solcher in der CoronaSchVO vorgesehener Fall ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, eine Behörde mittels eines Verpflichtungsbegehrens auch zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes – etwa, dass die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erlaubt ist – zu zwingen. Kann eine zwischen den Beteiligten streitige Frage jedoch sachgerecht und in voller Übereinstimmung mit ihrem Rechtsschutzinteresse durch Feststellungsurteil geklärt werden, ist es im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht geboten, den Kläger auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage zu verweisen, in deren Rahmen das zur Feststellung gestellte Rechtsverhältnis nur bloße Vorfrage wäre. 19 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 B 81/20 -, juris, Rn. 8. 20 So liegt es auch hier. Zentraler Gegenstand des vorliegenden Streites zwischen den Beteiligten ist die Frage der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften der CoronaSchVO. 21 Aufgrund der vorgenannten unterschiedlichen Rechtsstandpunkte der Beteiligten liegt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO vor. Zwischen der Antragstellerin und der der Antragsgegnerin ist streitig, ob die CoronaSchVO die Durchführung von Whisky-Verkostungen untersagt oder diese als gastronomisches Angebot erlaubt sind. Die durch die CoronaSchVO begründete Pflichtenbeziehung zwischen den Beteiligten hat sich durch den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin und die damit verbundene Behauptung der Unzulässigkeit der Durchführung von Whisky-Verkostungen zu seinem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet. 22 Die Antragstellerin hat zudem ein berechtigtes qualifiziertes Interesse an der begehrten Feststellung. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, die von ihr geplante Veranstaltung durchzuführen und damit möglicherweise gegen das durch § 18 Abs. 2 Nr. 38 CoronaSchVO bußgeldbewährte Verbot der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zu verstoßen, um dann nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zwar bezieht sich die Bußgeldvorschrift dem Wortlaut nach nur auf die Zurverfügungstellung von Räumen, insbesondere von Veranstaltungen und umfasst nicht explizit die Durchführung der Veranstaltung. Andererseits beizieht sie sich auf § 14 Abs. 3 CoronaSchVO ohne Differenzierung nach den einzelnen Sätzen, so dass ein konkretes Risiko besteht, dass auf Grundlage der Bußgeldvorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 38 CoronaSchVO nicht nur Verstöße gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO, sondern auch gegen § 14 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO geahndet werden. Die Antragstellerin plant Whisky-Verkostungen wieder durchzuführen. Dass sich möglicherweise die rechtlichen Rahmenbedingungen durch eine erneute Änderung der CoronaSchVO ändern, steht der Annahme eines Feststellungsinteresses nicht entgegen. Die derzeit geltende Fassung der CoronaSchVO gilt bis zum 15. Juni 2020. Die nächste geplante Verkostung ist für den 13. Juni 2020 angesetzt und fällt somit in den zeitlichen Anwendungsbereich der geltenden CoronaSchVO. 23 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 24 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 25 Gemessen daran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Frage. 26 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es lässt sich im Wege der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Antragstellerin auf der Grundlage der geltenden CoronaSchVO vom 30. Mai 2020 Whisky-Verkostungen durchführen darf. 27 Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO dürfen gastronomische Betriebe nach Absatz 1 und 2 abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung stellen für: Veranstaltungen und Versammlungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 (Versammlungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen, soweit sie nicht aus geselligen Anlässen erfolgen), § 7 Abs. 4 Nummer 2 (außerschulische Bildungsveranstaltungen und Prüfungen in Schulen) und § 13 Abs. 3 (Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu dienen bestimmt sind und Sitzungen von Gremien und Tagungen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Schulveranstaltungen ohne geselligen Charakter). Diesen Veranstaltungen und Zusammenkünften ist gemein, dass es sich um solche ohne geselligen Charakter handelt. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO sind hingegen andere Veranstaltungen, Versammlungen und Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben nach Absatz 1 und 2 bis auf weiteres nicht zulässig. 28 Bei den von der Antragstellerin angebotenen Whisky-Verkostungen handelt es sich um Veranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift. Die CoronaSchvO enthält keine Definition des Begriffs der Veranstaltung. Es ist somit auf die allgemeine Begriffsbestimmung abzustellen. Dem Wortlaut nach handelt es sich bei einer Veranstaltung um das Organisieren eines zeitlich begrenzten Ereignisses, an welchem eine Gruppe von Personen teilnimmt. Unerheblich ist, ob die ausrichtende Person sich selbst als "Veranstalter" qualifiziert und ob es sich um ein Ereignis handelt, das einer Vielzahl von Personen oder nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Dem Wortlaut folgend handelt es sich bei den von der Antragstellerin angebotenen Whisky-Verkostungen um eine Veranstaltung in diesem Sinne. Die Antragstellerin organisiert die Verkostungen und bewirbt diese auch als Möglichkeit, in geselliger Runde Zugang zu Whiskys zu erhalten, 29 vgl. www.de , zuletzt abgerufen am 4. Juni 2020. 30 Die Teilnehmer wählen die thematische Ausrichtung der Verkostung und buchen für einen bestimmten Termin. Es handelt sich hierbei um ein Ereignis, das sich von einem einfachen Restaurant-Besuch unterscheidet. Neben der reinen Verkostung der Whiskys werden den Teilnehmern Erläuterungen und Hintergrundwissen zu den Whiskys geboten, so dass das Konzept der angebotenen Verkostungen über das reine Angebot gastronomischer Leistungen hinausgeht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin entspricht die Leistung, die im Rahmen einer Whisky-Verkostung geboten wird, nicht der bloßen Beratung in einem Restaurant hinsichtlich der Auswahl der Speisen. In der Regel werden im Rahmen von Whisky-Verkostungen oder auch Wein-Seminaren Hintergrundinformationen sowohl über das Produkt selbst, dessen Herkunft sowie die Herstellungsprozesse und Charakteristika der verkosteten Produkte ganz allgemein angeboten. Diese Informationen gehen in der Regel über die Informationen hinaus, die ein durchschnittlicher Restaurantbesucher zur Grundlage seiner Essenswahl macht. Zudem ist auch zu beachten, dass die Teilnehmer sich gerade wegen dieser umfangreichen Hintergrundinformationen und dem geselligen Charakter eines Verkostungsabends für die Teilnahme an einer Verkostung entscheiden. Ginge es lediglich um den Genuss eines Whiskys, ggf. auch mit Erläuterungen zu dem konkreten Produkt, so könnte der Interessent den Laden der Antragstellerin auch unabhängig von einer Verkostung aufsuchen und einzelne Produkte vor einem eventuellen Kauf probieren. 31 Diese Interpretation entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO. Sinn und Zweck der Verbotsvorschriften in § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 CoronaSchVO ist die Einschränkung von Zusammenkünften von Menschengruppen zu rein geselligen Zwecken. Zwar sind auch Restaurantbesuche in der Regel als gesellige Zusammenkünfte zu qualifizieren. Während der Verordnungsgeber sich diesbezüglich jedoch für eine Lockerung entschieden hat, hat er gleichzeitig durch die Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO eindeutig geregelt, dass über rein gastronomische Angebote hinausgehende Tätigkeiten weiterhin untersagt bleiben sollen. 32 Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 der CoronaSchVO liegen nicht vor. 33 Rechtsgrundlage für §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO ist § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I 587). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Satz 1 unter anderem Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten. 34 §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 Satz 2 CoronaSchVO finden in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung genügt hinsichtlich der Regelungen der Coronaschutzverordnung voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes greifen jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durch. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20 NE -, juris, Rn. 44 ff. 36 Die formelle Rechtmäßigkeit der Coronaschutzverordnung steht nicht in Zweifel. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG wurde ausweislich der Präambel gewahrt. Eine über das Zitiergebot hinausgehende generelle verfassungsrechtliche Begründungspflicht beim Erlass von Rechtsverordnungen kennt das Grundgesetz nicht. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20 NE -, juris, Rn. 48 ff. mit weiteren Nachweisen. 38 Auch materiell rechtlich bestehen aufgrund der im Eilverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit der Verordnung. Insbesondere verstoßen die Regelungen der §§ 14 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 CoronaSchVO auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist es zutreffend, dass Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit von maximal zehn Personen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 CoronaSchVO wieder erlaubt und auch die Gastronomie unter Einhaltung dieser Vorschrift ebenfalls wieder bewirten darf und der Antragstellerin die Durchführung einer Whisky-Verkostung mit acht Teilnehmern allein aufgrund der Qualifizierung als Veranstaltung untersagt wird. Es fehlt jedoch an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Das Angebot einer Whisky-Verkostung unterscheidet sich von einem "normalen" gastronomischen Angebot in mehrfacher Hinsicht. Während bei der Zubereitung von Speisen und dem Angebot von Getränken in einem "normalen" Gastronomiebetrieb die Verköstigung des Gastes im Vordergrund steht, dient eine Whisky-Verkostung zudem der Weiterbildung der Teilnehmer und auch der Bewerbung der in dem Einzelhandel zum Verkauf angebotenen Whiskys. Neben das gastronomische Angebot treten somit nicht unwesentliche informatorische und kommerzielle Aspekte, die zur Folge haben, dass bei der Durchführung einer Whisky-Verkostung nicht das gastronomische Angebot im Vordergrund steht. Soweit die Antragstellerin vorträgt, in anderen Städten in Nordrhein-Westfalen dürften Whisky-Verkostungen und auch Weinproben stattfinden, so kann die Antragstellerin hiermit nicht durchdringen. Zum einen ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Veranstaltungen dort stattfinden, zum anderen obliegt es der jeweiligen lokalen Ordnungsbehörde als zuständigem Rechtsträger, die Regelungen der CoronaSchVO anzuwenden und durchzusetzen, so dass es diesbezüglich an einer Vergleichbarkeit fehlt. 39 Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde und den Verordnungsgeber bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger streng sind, wobei auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht immer eingefordert werden kann, insbesondere, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes nur begrenzte Lockerungen zu vertreten sind und wegen ihrer Vielzahl nicht alle Angehörigen vergleichbarer Gruppen einbezogen werden können. 40 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 B 81/20 -, juris, Rn. 24 ff unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 –, juris, Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 Bs 48/20 –, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/20 –, juris. 41 Beim Ansatz des stufenweisen Hochfahrens des öffentlichen Lebens ist eine strikt am Gedanken der Gleichbehandlung aller betroffenen Lebensbereiche orientierte Regelung nicht leistbar. Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber in Ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes und weiterer, auch volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei kommt ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu. 42 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 B 81/20 -, juris, Rn. 24 ff unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 30. April 2020, – 3 MR 15/20 –, n. v., Beschlussabdruck S. 13. 43 In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt. 44 vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 B 81/20 -, juris, Rn. 24 ff unter Verweis auf OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. April 2020 – 2 B 130/20 –, juris, Rn. 23. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer sieht von einer Herabsetzung des Regelwertes ab, da die Entscheidung auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.