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Urteil

6 K 1925/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0324.6K1925.19.00
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Tenor

Die Tierseuchenverfügung der Beklagten vom 31. Mai 2019 in der Gestalt, die sie durch die Änderungen/Ergänzungen vom 25. Juli 2019 und 2. August 2019 erhalten hat, wird hinsichtlich Ziffer 3. aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Tierseuchenverfügung der Beklagten vom 31. Mai 2019 in der Gestalt, die sie durch die Änderungen/Ergänzungen vom 25. Juli 2019 und 2. August 2019 erhalten hat, wird hinsichtlich Ziffer 3. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin betreibt unter der Anschrift S. Weg einen Milchviehbetrieb (Betriebsnummer) mit 170 Rindern (Stichtag: 12. Mai 2019). Im Rahmen der jährlich per Blutprobe durchzuführenden Bestandsuntersuchung aller Tiere im Alter von mehr als zwei Jahren wurden am 3. Mai 2019 bei Rindern im Betrieb der Klägerin Antikörper gegen das gB-Glykoprotein des Virus der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (gB-Antikörper) und Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (gE-Antikörper) festgestellt. Aufgrund dessen ordnete die Beklagte mündlich die Beprobung des gesamten Bestands, also auch des Jungviehs, an. Bei einer am 3. Mai 2019 durchgeführten blutserologischen Untersuchung eines Teilbestands von 106 Rindern beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA RRW) wurde bei 102 Rindern der Nachweis von gE-Antikörpern und von gB-Antikörpern erbracht. Vier weitere Tiere wurden negativ auf gB-Antikörper getestet. Bei der Beprobung des weiteren Bestands von 64 Tieren am 12. Mai 2019 wurden bei 40 Tieren gE-Antikörper nachgewiesen, 20 wurden negativ getestet. Bei vier Rindern waren die Ergebnisse nicht eindeutig. Von vier weiteren untersuchten Tieren am 12. Mai 2019 wurde eines positiv auf gB- und gE-Antikörper getestet, die drei weiteren negativ. Die Klägerin ließ 170 Tiere am 12. Mai 2019 erneut beproben und die Blutproben beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Westfalen (CVUA Westfalen) untersuchen. Davon wurden 144 Proben auf gE-Antikörper untersucht. 140 waren positiv und vier negativ. Auf gB-Antikörper wurden alle 170 Proben untersucht, wobei 142 positiv ausfielen, 26 negativ und bei zweien waren die Untersuchungen auf gB-Antikörper unklar (Bl. 49 ff. BA I). Unter diesen Proben waren vier Rinder (Ohrmarkennummern DE ), deren Proben bei Untersuchung durch das CVUA RRW gE-Antikörper aufwiesen, bei denen nunmehr jedoch kein Antikörpernachweis mehr gelang. Drei bei der ersten Untersuchung mit fraglichem Ergebnis getestete Rinder (DE) wiesen nunmehr gE-Antikörper auf. Das Tier mit der Ohrmarkennummer DE wurde positiv auf gB- und negativ auf gE-Antikörper getestet (Bl. 54 BA I). Bei der vorherigen Untersuchung war es bzgl. beider Antikörper fraglich getestet worden (Bl. 23 BA I). Das Tier mit der Ohrmarkennummer DE wurde negativ auf gB-Antikörper getestet (Bl. 54 BA I). Bei der vorherigen Untersuchung war es bzgl. beider Antikörper fraglich getestet worden (Bl. 23 BA I). Ein klinischer Ausbruch der Infektion liegt wohl bis heute nicht vor. Die Beklagte erließ daraufhin am 31. Mai 2019, durch persönliche Übergabe zugestellt am selben Tag, eine Tierseuchenverfügung, mit der sie der Klägerin aufgab, sämtliche Rinder ihres Bestands mit der Betriebsregisternummer unverzüglich, spätestens bis zum 12. Juni 2019, tierschutzgerecht zu töten. Die Tötung der Tiere sei, soweit möglich, im Rahmen der Schlachtung zu vollziehen (Ziffer 1.). Des Weiteren ordnete sie bis zum Erlöschen des Tierseuchenverdachts diverse Schutzmaßregeln an (Ziffer 2.) und drohte für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 1. die Ersatzvornahme, wenn nötig auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3.) sowie für jeden festgestellten Verstoß gegen Ziffer 2. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- € (Ziffer 4.) an. Zur Begründung führte sie aus, die 102 von insgesamt 106 beprobten Rinder mit einem gE-positiven Antikörpernachweis seien Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 b) der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung - BHV1-VO), womit der Verdacht des Ausbruchs einer BHV1-Infektion im Rinderbestand der Klägerin als amtlich festgestellt gelte. Auch die 40 positiv auf gE-Antikörper getesteten Jungtiere seien Reagenten. Bei den vier fraglich getesteten Rindern sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese sich bereits mit dem Erreger infiziert hätten und sich in einer frühen Phase der Infektion befänden. Die fraglichen Testergebnisse seien ein Hinweis darauf, dass es sich um ein akutes Infektionsgeschehen handele. Nur durch eine unverzügliche Entfernung sämtlicher Reagenten, wenn möglich im Wege der Schlachtung, könne die von dem Bestand ausgehende Ansteckungsgefahr sicher ausgeschlossen werden. Aus epidemiologischen und infektionsbiologischen Beweggründen sei die Gesamtbestandsmerzung angeordnet, die Tötungsanordnung also auf ansteckungsverdächtige Tiere ausgeweitet worden. Daher seien auch Tiere, die derzeit keine gE-Antikörper aufwiesen, zu töten. Eine effektive Ausschaltung der Gefahr der Seuchenverschleppung sei bei einem BHV1-Durchseuchungsgrad von mehr als 80 % unter Berücksichtigung der betriebsorganisatorischen und strukturellen Gegebenheiten in der Rinderhaltung der Klägerin nicht mehr durchführbar. Um der Gefahr einer Verschleppung zu begegnen, sei es nicht ausreichend, allein die ansteckungsverdächtigen Tiere zu entfernen. Die Gefahr der Ansteckung anderer Tierbestände in der Umgebung sei umso größer als seit dem 1. Juli 2015 ein Impfverbot gelte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese keine belastbare Immunität gegen eine BHV1-Infektion aufwiesen. Eine von den genannten Tieren ausgehende Infektion habe schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der anderen Tiere, da eine Übertragung des Virus direkt von Tier zu Tier sowie auch über belebte und unbelebte Vektoren nicht sicher ausgeschlossen werden könne und aufgrund des fehlenden Impfschutzes bei den ansteckungsgefährdeten Tieren als mindestens wahrscheinlich einzustufen sei. Darüber hinaus sei es dringend erforderlich, die unter Ziffer 2. der Verfügung angeordneten Sperrmaßnahmen zu verfügen. Die Regelungen seien aufzuheben, wenn der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion beseitigt sei. Dies sei der Fall, wenn die seuchenkranken und -verdächtigen Rinder getötet und die benannten Desinfektionsmaßnahmen von der zuständigen Behörde abgenommen worden seien. Bei der Entscheidung sei Ermessen ausgeübt worden, wobei die persönlichen Interessen der Klägerin mit den Interessen der von ihr gehaltenen Tiere sowie den Interessen der Allgemeinheit am Schutz der allgemeinen Tiergesundheit abgewogen worden seien. Zum Schutz der Rinderbestände in der engeren und weiteren Umgebung tendiere das Entschließungs- und Auswahlermessen zugunsten einer effizienten BHV1-Bekämpfung gegen Null. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig. Ein rechtlich vertretbares milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung, um das Ziel einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erreichen zu können. Von einer Anhörung sei abgesehen worden, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Die Klägerin hat am 30. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Anordnung zur Tötung ihrer Tiere sei nicht hinreichend bestimmt. Es habe jedes Tier unter Angabe der Ohrmarkennummer konkretisiert werden müssen, was der Beklagten problemlos möglich gewesen wäre. Auch die Angabe des Standortes und Betriebssitzes sei erforderlich gewesen. Die fehlende Benennung der Ohrmarkennummern führe zu einem Vollstreckungshindernis. Durch die pauschale Anordnung der Tötung aller Tiere im Bestand sei es ihr verwehrt, auf ihren Weiden BHV1-freie Tiere, getrennt von den sich im Stall befindlichen Reagenten, zu halten. Zudem könne sie nicht auf einem anderen Gehöft neue Tiere aufstallen, um die Zeit zwischen dem Töten der Reagenten und dem Beginn des Melkens zu verkürzen, da auch diese Tiere dann zu ihrem Bestand gehörten. Über die Ohrmarkennummern werde zudem der Wert der Tiere festgelegt. Zudem lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 BHV1-VO nicht vor. Ihre Tiere seien nicht krank. Die Bildung von Antikörpern sei eine Reaktion des körpereigenen Abwehrsystems des Rinds auf einen Eiweißkörper. Die Bildung von Antikörpern gegen bestimmte Krankheiten führe zu einem gesunden Tierbestand, da dadurch verhindert werde, dass bestimmte Krankheiten ausbrächen. Der Verdacht einer BHV1-Infektion sei damit nicht nachgewiesen. Die bei ihren Tieren nachgewiesenen Antikörper würden gleichermaßen auch dann gebildet, wenn anderweitige Erreger oder Stoffe im Körper der Tiere seien sowie bei der BHV2- und BHV3-Infektion. Der Nachweis des BHV1-Virus könne nur mit einem sogenannten Virustest erfolgen, der jedoch bislang nicht durchgeführt worden sei. Im Jahr 2019 seien in Nordrhein-Westfalen 25 Betriebe als Verdachtsfälle eingestuft worden, jedoch im ganzen Bundesland nicht ein einziger klinischer Ausbruch erfolgt. Es müsse daher geschlossen werden, dass die festgestellten Antikörper andere Ursachen - wie beispielsweise eine Kreuzreaktion mit einem Antigen oder eine Folge des in Belgien und den Niederlanden verwendeten Lebendimpfstoffs - hätten oder der Virusstamm sich verändert habe, sodass dieser nicht mehr virulent, d.h. aggressiv sei und nicht mehr zu klinischen Symptomen führe. Die Beklagte sei verpflichtet, den erlangten Verdacht aufzuklären und festzustellen, ob tatsächlich ein Virusnachweis oder ein klinischer Befund bestehe. Ohne den Nachweis einer Virusinfektion könne die Tötungsanordnung nicht mit dem Gesetzeszweck der Tiergesundheit, geschweige denn der Verhältnismäßigkeit begründet werden. Das angewandte ELISA-Testverfahren sei unzuverlässig wie die divergierenden Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen zeigten. Am 16. Januar 2020 habe die Klägerin erneut 20 ihrer Tiere beproben lassen. Alle Proben seien negativ ausgefallen. Darunter seien fünf Kälber gewesen, die von positiv getesteten Muttertieren stammten sowie drei Rinder, die bei der ersten Untersuchung positiv getestet worden seien. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, durch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine fachlich richtige Beprobung vornehmen zu lassen und zu überprüfen, ob es sich überhaupt um ein ansteckungsrelevantes Virus handele. Wäre dies der Fall, müssten nach einer neunmonatigen gemeinsamen Stallhaltung weitere Reagenten vorhanden sein. Dem sei jedoch nicht so. Die Beklagte könne nicht konkret sagen, wie die Infektion übertragen werde und wie sich jeweils Betroffene hiervor schützen könnten. Die Beklagte habe nicht ermittelt, ob die Konzentration oder Anzahl der Antikörper tatsächlich den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten ließe. Die Feststellung des Verdachts des Ausbruchs bedürfe weiterer Feststellungen. Die Rechtsgrundlage des § 7 BHV1-VO verstoße zudem gegen höherrangiges Recht. Sie stelle eine Enteignung dar, die nur zum Wohle der Allgemeinheit erfolgen dürfe. Da jedoch von einer BHV1-Infektion weder nachteilige Gefahren für das Lebensmittel Rind, seine Verwertung oder für Erzeugnisse noch Gefahren für den Menschen ausgingen, könne ein Handeln der Beklagten zum Wohl der Allgemeinheit nicht festgestellt werden. Die virologische Infektion habe auch keine Auswirkungen auf die betroffenen Rinder selbst. Es sei zweifelhaft, ob § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Tötungsanordnungen nach § 7 BHV1-VO darstelle. Diese ermächtige nur zum Erlass von Verordnungen soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich sei. Das Vorgehen der Beklagten diene jedoch nicht mehr der Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Tiere, sondern dem Erhalt des "Artikel 10-Status". BHV1 sei eine reine Handelsseuche, die allein aus wirtschaftlichen Erwägungen bekämpft werde. Die nach dem Tiergesundheitsgesetz vorgesehene Bekämpfung von Tierseuchen diene hingegen ausschließlich und vorrangig der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit diese der landwirtschaftlichen Erzeugung dienten. Die Beklagte habe kein eigenes Ermessen ausgeübt, sondern die von der übergeordneten Behörde vorgegebene Tötung angeordnet. Sie verkenne darüber hinaus, dass die Anordnung zur Tötung hochträchtiger Kälber, einschließlich der sich noch im Mutterleib befindlichen Kälber einen massiven Verstoß gegen ethische Grundsätze und gegen das Tierschutzgesetz darstelle. Zudem würden ihr ihre Betriebsgrundlagen vollständig entzogen, was einen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Die BHV1-Verordnung enthalte jedoch keine Regelungen, wie und in welcher Höhe eine Entschädigung für die Enteignung gezahlt werde. Außerdem sei das Zitiergebot nicht beachtet. Des Weiteren dauere es über Monate bis sie wieder einen neuen Bestand aufgebaut habe, den sie zur Milcherzeugung nutzen könne. Diese erheblichen wirtschaftlichen Nachteile würden nicht durch Entschädigungszahlungen kompensiert. Diese umfassten lediglich die Differenz zwischen dem geschätzten Tierwert und dem Schlachterlös, ließen jedoch den Verlust der Milcherzeugung bis zur Neuaufstellung und zeitlich danach außen vor. Ein Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen bestätige, dass die Tötungsanordnung die Klägerin in eine wirtschaftliche Existenznot führe. Sie verfüge nicht über eine Versicherung, die die Kosten des Milchausfalls und einer Tötung ihrer Tiere decken würde. Bekanntermaßen hätten sämtliche Versicherungen im landwirtschaftlichen Bereich die ursprünglich mitversicherte BHV1-Infektion aus ihren Bedingungen herausgenommen. Sie könne nur noch als Zusatzversicherung abgeschlossen werden, wobei die Höhe jedoch in der Regel pro Tier begrenzt sei. Des Weiteren sei das nach §§ 15 ff. TierGesG vorgesehene Schätzungsverfahren vor der Tötung der Tiere durchzuführen, was die Beklagte bislang nicht veranlasst habe. Nach der Tötung könne die Schätzung nicht mehr vorgenommen werden. Ferner sprächen auch tierschutzrechtliche Bedenken gegen die angeordnete Tötung, da die Durchsetzung der BHV1-Freiheit zur Erhaltung des sogenannten "Artikel 10-Status" keinen vernünftigen Grund im Sinne des § 17 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) darstelle. Mit diesem Zweck würden ausschließlich wirtschaftliche Interessen von Tierzuchtverbänden gefördert. Hintergrund für die unterlassene Virusuntersuchung sei, dass Ausbrüche "nach Brüssel gemeldet" werden müssten und den "Artikel 10-Status" gefährden könnten. Tatsächlich bestünden im Regierungsbezirk Köln die Voraussetzungen für den BHV1-freien "Artikel 10-Status" nicht. Ausschließliches Ziel des Vorgehens der Beklagten sei die Erhaltung dieses Status, somit die Erhaltung rein wirtschaftlicher Interessen. Dies werde auch auf der Internetseite der Beklagten sowie derjenigen des CVUA sowie des FLI vertreten und durch Prof. Dr. (Universität München) bestätigt. Die Bekämpfung der Handelsseuche sei verkaufspolitisch motiviert und spiele gerade dem großen Rindervermarkter RUW zu, der personell eng mit den einzelnen Veterinärämtern verknüpft sei. Doch auch ohne den "Artikel 10-Status" könnten die Tiere problemlos über sogenannte Quarantäneställe gehandelt und in das Ausland verbracht werden. Die Anzahl der Verdachtsfälle im Zeitraum von Mitte 2017 bis Ende 2018 mit 40 Fällen und von Januar bis Mai 2019 mit 22 Fällen zuzüglich der drei Fälle im Gebiet der Beklagten zeigten, dass die Tötungsanordnungen ins Leere liefen. Eine Infektion umliegender Bestände könne durch andere, weniger belastende Maßnahmen vermieden werden. So komme insbesondere eine Impfung aller Rinder des klägerischen Bestands in Betracht. Damit könne die Erregerausscheidung durch infizierte Tiere reduziert werden und negativ getestete Tiere könnten sich nicht anstecken. Das vermeintliche, aus der BHV1-VO NRW resultierende Impfverbot beruhe auf einer rechtswidrigen Grundlage, da der Bund bereits eine Verordnung zu BHV1 erlassen habe, sodass das Land ausgeschlossen sei. Zudem habe der Kreis die Impfung in einer Verfügung aus dem Jahr 2019 sogar angeordnet. Die Beklagte habe bislang nicht darlegen können, warum Bestandsimpfungen, die viele Jahre lang erfolgreich praktiziert worden seien, nicht zur Zweckerreichung der Tiergesundheit ausreichend seien. Zudem gebe es eine neue Gesetzesinitiative der EU-Kommission, nach der künftig Impfungen zugelassen werden sollten ohne dass der "Artikel 10-Status" für das betreffende Land verloren ginge. Gegen den Entwurf habe noch bis zum 17. Februar 2020 die Möglichkeit bestanden, ein Veto einzulegen. Im Übrigen habe sie ihren Milchviehbetrieb auf einen melkenden Masttierbetrieb umgestellt, sodass eine Impfung nunmehr möglich sei. Außerdem bestehe eine Gefährdung anderer Rinderbestände in der Umgebung ihres Betriebs bereits aufgrund der Stallhaltung nicht. Eine indirekte Übertragung über sogenannte Vektoren sei nicht in Betracht zu ziehen, weil der Virus zu instabil sei. Bei Beachtung der Biosicherheitsmaßnahmen bestehe keine Gefahr. Dies zeige sich daran, dass bislang keine Bestände in der Umgebung infiziert worden seien und insbesondere der Bestand ihrer Schwester nach Entfernung der Reagenten noch im März 2020 allein negativ getestete Tiere enthielt. Auch in ihrem eigenen Bestand seien in den letzten zehn Monaten seit Bekanntwerden der Infektion keine weiteren Tiere infiziert worden. Im Rahmen der Ermessensausübung habe die Beklagte auch die Grenznähe zu Belgien und den Niederlanden berücksichtigen und andere Maßnahmen, beispielsweise nach § 2 BHV1-VO, in Betracht ziehen müssen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch ein neuer Bestand sich wiederum durch eine Infektion aus Belgien anstecke. Es müsse daher die Einrichtung einer Pufferzone als Sperrbezirk von ca. 30 km erfolgen, verbunden mit einer in diesem Bereich angeordneten Impfpflicht. Anders als bei "klassischen Tierseuchen", wie beispielsweise der Vogelgrippe oder Schweinepest, seien keine grenzüberschreitenden Maßnahmen vorgenommen worden. Die Überprüfung umliegender Betriebe im 3 km-Radius habe sich auf in Deutschland liegende Betriebe beschränkt. In den Niederlanden sei das Vorhaben, eine BHV1-Freiheit zu erreichen, aufgegeben worden, sodass es dort unerheblich sei, ob ein Tier über den Virus verfüge oder nicht. Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 24. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet, den Antrag im Übrigen jedoch abgelehnt hatte (Az. 7 L 835/19), drohte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juli 2019 erneut die Tötung der Tiere im Rahmen der Ersatzvornahme an und teilte die voraussichtlich dabei entstehenden Kosten mit (Bl. 49 GA). Zur Umsetzung der Anordnungen zu Ziffer 1. der Tierseuchenverfügung vom 31. Mai 2019 setzte sie eine erneute Frist bis zum 7. August 2019. Für dieses Schreiben hat sie nach einem gerichtlichen Hinweis im Verfahren 6 K 3401/19 (Klage gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme) am 11. Februar 2020 die Zustellung an die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten veranlasst. Mit Bescheid vom 2. August 2019 änderte die Beklagte Ziffer 2. der Tierseuchenverfügung dahingehend ab, dass die bisherige Anordnung ("Der Tierhalter hat alle Rinder in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern") ersetzt wurde durch die neue Anordnung, alle Rinder, die zum Bestand der Klägerin gehören, bis zum 11. August 2019 ohne jegliche Ausnahme aufzustallen und in den Stallanlagen zu belassen. Von einer Aufstallung könne abgesehen werden, wenn die Tiere gemäß Ziffer 1. der Tierseuchenverfügung vor dem 11. August 2019 der Tötung zugeführt würden. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine bestmögliche Absonderung des infizierten Bestands ausschließlich durch eine Aufstallung erzielt werden könne. Ein Belassen der infizierten Tiere z.B. auf Weiden stelle eine nicht unerhebliche Gefahr für andere Tierbestände dar, die es zu verhindern gelte. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Tierseuchenverfügung der Beklagten vom 31. Mai 2019 in der Gestalt, die sie durch die Änderungen/Ergänzungen vom 25. Juli 2019 und 2. August 2019 erhalten hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Tierseuchenverfügung sei hinreichend bestimmt, da ihr Inhalt für die Klägerin als Adressatin nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sei. Ein Vollstreckungshindernis liege nicht vor. Die tatsächlichen Feststellungen bezüglich der blutserologischen Untersuchungen erfüllten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 BHV1-VO. Bezogen auf einen Gesamtrinderbestand von 1,4 Mio. Tieren in NRW könnten an die Infektionsgefahr keine hohen Anforderungen gestellt werden. Aus dem Durchseuchungsgrad ergebe sich der Verdacht des Ausbruchs der Tierseuche. Die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 7 BHV1-VO diene der Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG, da diese der Erhaltung der Tiergesundheit diene, indem sie den Ausbruch von BHV1 verhindern solle. Die geringe Zahl von Ausbrüchen im gesamten Bundesgebiet sei Ausdruck der effektiven Seuchenbekämpfung. Die Einrichtung einer Sperrzone sei aufgrund der großen Ansteckungsgefahr kein geeignetes Mittel, um einen Ausbruch der Infektion zu verhindern. Eine Impfung sei kein gleich geeignetes milderes Mittel, da sie weder eine Infektion gesunder Tiere noch eine Ausscheidung der Erreger verhindere. Eine Impfung komme nicht in Betracht, da in NRW ein Impfverbot gelte und zudem auch geimpfte Rinder Träger des Virus seien. Eine Impfung würde den Erreger nur überlagern. Aufgrund der längeren Lebensdauer sei das Ansteckungsrisiko bei Milchkühen höher als bei Mastbeständen. Die beabsichtigte Umstellung des Betriebs auf einen melkenden Mastbetrieb sei eine Schutzbehauptung. Eine solche Umstellung sei unwirtschaftlich, weil die Klägerin hauptsächlich Rot- und Schwarzbunte Holstein Fresian Rinder halte, die nicht der Fleischgewinnung dienten, sondern zur Milchproduktion gezüchtet seien. Es sei keine Einkreuzung von Fleischrassen vorgenommen worden oder beabsichtigt. Auch würden die männlichen Kälber verkauft, obwohl Bullen aufgrund des höheren Testosterongehalts besser gemästet werden könnten. Zudem widerspreche die Klägerin sich, wenn sie einerseits die Umstellung auf einen Mastbetrieb vorgenommen haben wolle und andererseits angebe, die Einnahmen aus dem Milchbetrieb seien ihre einzige Einnahmequelle. Die derzeitigen Quarantäne- und Hygienemaßnahmen seien nicht ausreichend für den dauerhaften Ausschluss einer Weiterverbreitung. Eine Bestandsreinigung und Desinfektion sei insgesamt nicht möglich, solange potenzielle Ausscheider auf dem Hof vorhanden seien. Die von der Klägerin vorgebrachten wirtschaftlichen Belastungen seien typische unternehmerische Risiken, die abstrakt vorhersehbar und versicherbar und im Übrigen nicht substantiiert dargelegt worden seien. Die Entschädigung der Tierseuchenkasse stelle keinen Schadensersatz dar, sondern es werde der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Es sei unklar, in welcher Höhe sie mit den Tieren monatlich Einnahmen erziele, über welchen Zeitraum und in welcher Höhe mit entsprechenden Ausfällen zu rechnen, inwieweit eine sukzessive Kompensation durch Ersatzbeschaffung möglich wäre und inwieweit mögliche Schäden kompensiert werden könnten. Die Klägerin träfen Schadensminderungspflichten. Die Argumentation der Klägerin bezüglich des Handels mit Tieren könne nicht nachvollzogen werden, da es unerheblich sei, ob ein Handel praktiziert werden solle oder nicht. Ein infizierter Bestand stelle für alle anderen Bestände ein potenzielles Ansteckungsrisiko dar, welches zum Verlust des "Artikel 10-Status" führen würde. Aufgrund der Durchseuchung von mehr als 80 % sei eine Merzung einzelner Reagenten ausgeschlossen, da eine solche nicht dazu führen würde, das Virus gänzlich aus dem Bestand zu entfernen. Die erneute Androhung der Ersatzvornahme mit Ordnungsverfügung vom 25. Juli 2019 sei rechtmäßig. Die gesetzte Frist bis zum 7. August 2019 sei angemessen und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben. Die mit Verfügung vom 2. August 2019 angeordnete Aufstallung sämtlicher Tiere sei notwendig, um eine Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern. Andere Möglichkeiten stünden hierfür nicht zur Verfügung. Mit Beschluss vom 27. September 2019 hat das OVG NRW die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2019 (7 L 835/19) zurückgewiesen (Az. 13 B 1056/19). Unter dem 4. Oktober 2019 - berichtigt unter dem 14. Oktober 2019 - hat die Beklagte die Klägerin zum Erlass einer Ordnungsverfügung betreffend unter anderem die tierschutzgerechte Tötung eines Teils ihres Rinderbestands angehört (Bl. 68 GA). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2020 Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr., Leiter des Instituts für Virusdiagnostik am FLI und des nationalen und OIE-Referenzlabors für BHV1-Infektionen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 23. März 2020 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2020 entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Tierseuchenverfügung der Beklagten vom 31. Mai 2019 in Gestalt ihrer Änderung und Ergänzung vom 25. Juli 2019 und 2. August 2019 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig im Hinblick auf die in Ziffer 3. erfolgte Androhung der Ersatzvornahme (dazu unter IV.). Im Übrigen ist sie rechtmäßig (dazu unter I.-III. und V.) I. Die Tierseuchenverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar fehlte es vor ihrem Erlass an der nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Anhörung der Klägerin. Diese hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 unter Fristsetzung bis zum 17. Oktober 2019 teilweise nachgeholt. Eine Heilung des Verfahrensfehlers im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW tritt aber nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 18 und vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 37. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14 -, juris Rn. 17 und vom 17. August 1982 - 1 C 22.81 - juris Rn. 18. Eine ordnungsgemäße Anhörung konnte gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, was mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 geschehen ist. Der Anhörungsmangel wurde dadurch geheilt. Die Beklagte hat sich mit den Ausführungen der Klägerin sowohl außergerichtlich mit Schreiben vom 30. Januar 2020 (Bl. 187 f. GA) als auch im Verfahren mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 (Bl. 224 ff. GA) auseinandergesetzt und diese zum Anlass genommen, die getroffene Entscheidung nochmals kritisch zu prüfen und zu überdenken. Gleichwohl hielt sie an ihrer Entscheidung fest und teilte mit, sie sei überzeugt, dass zur Abwehr der bestehenden Gefahr keine gleich geeigneten milderen Alternativmaßnahmen in Betracht kämen. II. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist Ziffer 1. der Tierseuchenverfügung nicht zu beanstanden. 1. Es liegt zunächst kein Verstoß gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW vor. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft ersehen lässt. Unter diesen Voraussetzungen bildet der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage auch für seine zwangsweise Durchsetzung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, juris Rn. 53; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 22. Diesen Anforderungen genügt die Tötungsanordnung der Beklagten unter Bezeichnung des klägerischen Betriebs durch Angabe der Betriebsnummer. Da sie sich auf „sämtliche Rinder Ihres Bestands“ bezieht, erfasst sie unzweideutig alle Tiere, die von der Klägerin gehalten werden und zu ihrem Betrieb gehören. Einer näheren Konkretisierung der einzelnen Tiere durch die Angabe der Ohrmarkennummern bedarf es weder um die Schlachtung - ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung - noch um das tierseuchenrechtliche Entschädigungsverfahren durchführen zu können. Sofern für das Entschädigungsverfahren der zu ersetzende Wert der Tiere jeweils unter Bezugnahme auf die Ohrmarkennummer festgesetzt wird, ist dies anhand der Ohrmarken der getöteten Tiere möglich, ohne dass die Nummern in der Ordnungsverfügung genannt sind. Darauf, ob die Angabe der Ohrmarkennummern der Beklagten problemlos möglich gewesen wäre, kommt es nicht an. 2. Rechtsgrundlage für die Tötungsanordnung ist § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Dabei kann sie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 TierGesG insbesondere die Tötung eines Tieres anordnen. Gemäß § 7 BHV1-VO kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen, wenn der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt ist. Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung allein auf § 7 BHV1-VO gestützt, der jedoch nicht die Tötung der lediglich ansteckungsverdächtigen Tiere umfasst. Gleichwohl ist die Tierseuchenverfügung auch betreffend die negativ auf gE- und gB-Antikörper getesteten Tiere rechtmäßig. Sie kann diesbezüglich auf § 9 Abs. 3 BHV1-VO gestützt werden. Danach kann die zuständige Behörde in nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei ankerkannten Gebieten die Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage im Klageverfahren ist grundsätzlich zulässig. Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass ein Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden darf, wenn er rechtswidrig ist. Die Verwaltungsgerichte haben also von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Deshalb hat das Gericht nach herrschender Meinung grundsätzlich alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auch dann zu berücksichtigen, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt worden war. Insofern ist auch zu prüfen, ob ein rechtsfehlerhafter Bescheid gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage mit einer fehlerfreien Begründung aufrechterhalten werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29/87 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, juris Rn. 35 f. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage, welche einen Unterfall des Nachschiebens von Gründen darstellt, wird dann als zulässig angesehen, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch das Nachschieben nicht in seinem Wesen verändert wird und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 24/78 -, juris Rn. 38 m.w.N. Der Zulässigkeit des Wechsels der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen wird generell eher zurückhaltend begegnet. So wird angenommen, dass das Nachschieben von Gründen sowie der Austausch der Ermächtigungsgrundlage bei einem Ermessensverwaltungsakt in der Regel zu einer Wesensveränderung führt, da sich die Ermessensausübung immer vom Zweck der Rechtsgrundlage leiten lassen müsse. Ausnahmsweise kommt jedoch ein Austausch der Rechtsgrundlage in Betracht, wenn für den gleichen Sachverhalt die Zwecke zweier verschiedener Rechtsgrundlagen so eng beieinander liegen, dass sachlich nur die „falsche Hausnummer“ korrigiert wird oder die Ermessenserwägungen, welche der falschen Rechtsgrundlage zugrunde gelegt worden sind, auch für die richtige Ermächtigungsgrundlage maßgeblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 -, juris Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 24. Juni 2009 - W 6 K 08.1610 -, juris Rn. 26. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bereits im angefochtenen Bescheid stellte die Beklagte für die Anordnung der Tötung des gesamten Rinderbestands maßgeblich auf den Durchseuchungsgrad von mehr als 80 % ab und stellte fest, dass eine effektive Ausschaltung der Gefahr der Seuchenverschleppung durch die Entfernung einzelner Reagenten nicht mehr durchführbar sei. Sie führte weiterhin aus, dass sie die Interessen der Klägerin und der Allgemeinheit abgewogen habe. Auch im Schreiben vom 30. Januar 2020 führte die Beklagte noch einmal aus, dass eine Impfung kein milderes Mittel darstelle und eine dauerhafte Quarantänehaltung nicht geeignet sei, eine Verbreitung der BHV1-Infektion dauerhaft zu verhindern. Diese Ermessenserwägungen sind für die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 BHV1-VO maßgeblich. Eine Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts liegt somit ebenso wenig vor wie eine Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung, die ausführlich zu den Anforderungen des § 9 Abs. 3 BHV1-VO und insbesondere zum Vorliegen des "Artikel 10-Status" Stellung genommen hat. Die BHV1-Verordnung ist eine aufgrund von § 6 Abs. 1 TierGesG erlassene Rechtsverordnung, wobei auch die Rechtsgrundlagen betreffend die Tötung von Tieren von der Verordnungsermächtigung umfasst sind. Nach § 6 Abs. 1 TierGesG können, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG erforderlich ist, durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden, darunter nach § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) TierGesG solche über das Töten seuchenkranker oder verdächtiger Tiere. Zweck des Tiergesundheitsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG die Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung sowie in diesem Rahmen die Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh, soweit es der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes sind Infektionen oder Krankheiten, die von einem Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen übertragen werden können (§ 2 Nr. 1 und 2 TierGesG). Unter „verdächtig“ versteht der Gesetzgeber sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere (§ 2 Nr. 6 TierGesG). Seuchenverdächtig sind diejenigen, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen (§ 2 Nr. 7 TierGesG). Als ansteckungsverdächtig gelten diejenigen, die zwar nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben (§ 2 Nr. 8 TierGesG). Unter dem Begriff "Tierseuche" versteht man im engeren fachwissenschaftlichen Sinn eine übertragbare Krankheit, die durch ein infektiöses Agens verursacht, auf natürlichem Wege unmittelbar oder mittelbar übertragen wird und in einem bestimmten Gebiet und zu einer bestimmten Zeit vermehrt auftreten kann. Zu den übertragbaren Krankheiten können alle Infektions- und Invasionskrankheiten gezählt werden. Eine Infektionskrankheit wird zu einer Tierseuche, wenn ihr (pathogener) Erreger so kontagiös (ansteckungsfähig) ist, dass eine Übertragung oder Verschleppung von einer Infektionsquelle möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Erreger genügend Infektiosität besitzt. Als infektiös gelten auch lebende oder unbelebte Vektoren sowie Ausscheidungen und Ähnliches, die Erreger dieser Art enthalten. Seuchen können in verschiedener Form verlaufen (z.B. hochkontagiös mit hoher Morbidität und Mortalität, subakut, schleppend-langsam). Die Anwendung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes ist unabhängig davon, ob bei Tieren oder dem Menschen klinische Erscheinungen auftreten oder nicht. Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können grundsätzlich zur Bekämpfung jeder Tierseuche angeordnet werden. Vgl. Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Stand: Oktober 2019, Anmerkung 2) zu § 2 TierGesG. Bei der Infektion mit BHV1 handelt es sich um eine Tierseuche in diesem Sinne. Die Infektion ist eine überwiegend akut verlaufende, hoch kontagiöse virusbedingte Allgemeinerkrankung des Rindes. Sie manifestiert sich vorwiegend respiratorisch als Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) und kann im Ausbruchsfall zu erheblichen Leiden, Schmerzen und Schäden führen. Sie kann sich insbesondere in Form von Fieber, Nasenausfluss, Rötung der Schleimhäute von Flotzmaul und Nase sowie im späteren Stadium durch Atemnot, Husten, Nasen- und Augenausfluss zeigen. Bei Milchkühen kann es zudem zu einer verminderten Milchleistung, Fruchtbarkeitsstörungen, Fehlgeburten oder Geburtsdefekten kommen. Die Krankheit kann einen tödlichen Verlauf nehmen. Die genitale Form der Infektion tritt als Infektiöse Pustuläre Vulvovaginitis (IPV) beim weiblichen Rind und als Infektiöse Balanoposthitis (IBP) beim Bullen auf. Sie geht mit Fieber, Rötung und Schwellung der Schleimhaut der äußeren Genitalien, Unruhe und schmerzhaftem Harndrang einher. Die Übertragung von Tier zu Tier erfolgt meist direkt, kann aber auch indirekt über Vektoren (Personen, Kleidung, Gerätschaften, Instrumente) erfolgen. Die Besonderheit des Virus liegt darin, dass ein einmal infiziertes Tier lebenslang Virusträger bleibt, auch wenn es gesund erscheint. Die Krankheit selbst kann in Stresssituationen (z.B. Kalbung, Stallwechsel etc.) jederzeit - meist klinisch inapparent - ausbrechen und weiterverbreitet werden. Vgl. FLI, Amtliche Methodensammlung, BHV1-Infektion, Stand: 21. Dezember 2016, Ziffer 1.2. Dass eine Übertragung auf den Menschen stattfindet, ist nach der Definition der Tierseuche in § 2 Nr. 1 TierGesG nicht erforderlich. Insoweit ist es unbeachtlich, dass Milch und Fleisch der Tiere weiterhin konsumiert werden können. Ebenso ist weder für die Definition einer Tierseuche noch für die Anwendung des Tiergesundheitsgesetzes maßgeblich, dass die Krankheit häufig subklinisch verläuft und im Falle eines klinischen Ausbruchs bei gesunden Tieren in der Regel tiermedizinisch behandelbar ist. a) Die BHV1-Verordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere entspricht sie der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) TierGesG. Sie ist zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG erforderlich, denn sie dient der Gesunderhaltung der deutschen Rinderbestände durch die Vorbeugung und Bekämpfung dieser Tierseuche im Sinne einer Förderung der Sanierung bereits befallener Bestände sowie des Schutzes vor Reinfektionen bereits BHV1-freier Bestände. Vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-VO vom 10. März 2015, BR-Drs. 94/15, S. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, Rn. 30 und vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 -, Rn. 34, beide juris; Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Stand: Oktober 2019, Anmerkung 1) zu § 1 BHV1-VO. Daneben dient sie auch der Anerkennung von Regionen als BHV1-frei nach Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (Richtlinie 64/432/EWG). Vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/888 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status der Region Umbrien (Italien) als amtlich anerkannt tuberkulosefrei sowie auf den Status Polens als amtlich anerkannt rinderleukosefrei, zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status Deutschlands als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Polens als frei von der Aujeszky-Krankheit und zur Genehmigung des Programms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit in der Region Venetien (Italien) - C(2017) 3239 - (im Folgenden: Durchführungsbeschluss 2017/888). Gleichwohl erfolgt das Bemühen um die BHV1-Freiheit nicht allein aufgrund dieser Handelsinteressen. Bereits seit 1986 wird IBR in der Bundesrepublik auf freiwilliger Basis bekämpft. Die BHV1-Verordnung wurde im Jahre 1996 erlassen, um die Bekämpfung voranzutreiben. Dies, obwohl für den Export ausreichend BHV1-freie Tiere zur Verfügung standen. Die Verbesserung der Exportchancen war lediglich eines der ursprünglich angestrebten Ziele. Vgl. Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem BHV Typ 1 vom 31. Oktober 1996, BR-Drs. 814/96, S. 1. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Infektionen mit BHV1 häufig einen subklinischen Verlauf nehmen und die Bekämpfung allein der Symptome nicht zur Gesunderhaltung der Rinderbestände beiträgt. Vgl. Erwägungsgrund (1) der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme. Gerade die Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Tieren, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzt werden, ist Ziel des Tiergesundheitsgesetzes. Ohne die BHV1-Verordnung und die darin vorgesehene, im Ermessen der Behörde stehende Möglichkeit der Anordnung einer Tötung von seuchenkranken und seuchenverdächtigen (§ 7 BHV1-VO) sowie ansteckungsverdächtigen (§ 9 Abs. 3 BHV1-VO) Rindern kann die Tierseuche im betroffenen Bestand nicht möglichst frühzeitig angemessen bekämpft und ihr in anderen Beständen nicht vorgebeugt werden. Dabei ist es unerheblich, dass Infektionen häufig klinisch inapparent (unauffällig) verlaufen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es zu einem klinischen Ausbruch kommen kann. Wie dem Tierseucheninformationssystem (TSIS) zu entnehmen ist, kam es in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 24. März 2020 bundesweit zu insgesamt 14 Ausbrüchen. Dass daneben auch die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Rinderzucht gesichert werden soll, vgl. Erste Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 8. November 2000, BR-Drs. 741/00, S. 1, steht dem nicht entgegen. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass BHV1 in den Niederlanden nicht bekämpft wird. Es steht den Mitgliedstaaten frei, ein Bekämpfungsprogramm zu erstellen (Art. 9 Richtlinie 64/432/EWG). Belgien hat ausweislich des Durchführungsbeschlusses 2017/888 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein Bekämpfungsprogramm nach Art. 9 der Richtlinie 64/432/EWG erstellt. Unabhängig davon handelt es sich jedenfalls nach deutschem Recht um eine Tierseuche, die im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des Tiergesundheitsgesetzes bekämpft werden soll. Zudem dienen die Bestrebungen des Landes, den Status als BHV1-freie Region im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG zu erhalten, auch dazu, Tierseuchen vorzubeugen sowie diese zu bekämpfen und so die Tiergesundheit in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Es sollen bereits sanierte Rinderbestände in der näheren und weiteren Umgebung vor den schwerwiegenden Folgen einer BHV1-Reaktion geschützt werden. Dass mit einer etwaigen Anerkennung des Landes Nordrhein-Westfalen als sog. "Artikel 10-Gebiet" Handelserleichterungen verbunden sind und die BHV1-Sanierung daher auch von wirtschaftlichen Erwägungen getragen sein mag, ändert nichts an dem verfolgten Ziel der BHV1-Bekämpfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 266/16 -, juris Rn. 24. § 7 BHV1-VO knüpft an die Begriffe der Tierseuche und des Seuchenverdachts nach § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) i.V.m. § 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 TierGesG an, § 9 Abs. 3 BHV1-VO an den von § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) i.V.m. § 2 Nr. 6 und 8 TierGesG ebenfalls erfassten Begriff des Ansteckungsverdachts. Damit unterscheiden sich die Regelungen von dem pauschalen und ausnahmslosen Tötungsgebot für Rinder aus den Herkunftsländern Großbritannien, Nordirland und der Schweiz, das in der BSE-Schutzverordnung vom 21. März 2001 geregelt war. Aus deren vom Bundesverwaltungsgericht festgestellter Nichtigkeit, siehe BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 3 C 9.00 -, juris Rn. 10 ff, kann die Klägerin deshalb für sich nichts herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 40. Die BHV1-Verordnung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als nichtig. Mit dem Vorbringen, indem die Verordnung die Tötung der betroffenen Tiere nicht an den klinischen Ausbruch der Seuche knüpfe, sondern den Nachweis von gE-Antikörpern ausreichen lasse, missachte sie die Belange des Tierschutzes und ermögliche nicht zu rechtfertigende Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum, dringt die Klägerin nicht durch. Die von der Klägerin gerügte Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHV1-VO ist vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst. Nach dieser Norm besteht der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt. Ein Ausbruch hingegen erfordert die Feststellung der Infektion entweder durch virologische Untersuchung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BHV1-VO) oder durch klinische und serologische Untersuchung auf gE-Antikörper (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BHV1-VO). Bereits die Feststellung des Verdachts eines Ausbruchs rechtfertigt nach § 7 BHV1-VO die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen sowie nach § 9 Abs. 3 BHV1-VO der ansteckungsverdächtigen Rinder. Mit der Anknüpfung an den im Rahmen einer serologischen Untersuchung vorgenommenen Antikörpernachweis sollen alle diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um - unter Beachtung des häufig subklinischen Verlaufs - die effektive Erkennung des BHV1-Virus und letztlich die BHV1-Freiheit des Rinderbestands gewährleisten zu können. Vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 10. März 2015, BR-Drs. 94/15, S. 23. Dass der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht erkennbar. Aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr muss er sich nicht darauf verweisen lassen, Eingriffsbefugnisse erst für den Fall des nachgewiesenen klinischen Ausbruchs mit entsprechenden Krankheitsanzeichen vorzusehen. Zu diesem Zeitpunkt kann sich die Infektion durch den Handel mit - unerkannt - betroffenen Rindern, aber auch durch belebte und unbelebte Vektoren bereits weiter verbreitet haben. Dies gilt umso mehr als die Reaktivierung und Ausscheidung des Virus durch einen Virusträger erfolgen kann, ohne dass das Tier selbst klinisch erkrankt. Aus den gleichen Gründen und unter Beachtung der Inkubationszeit von zwei bis sechs Tagen ist auch ein allein virologischer Nachweis (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BHV1-VO) zur effektiven Gefahrenabwehr nicht ausreichend. Auch die in § 7 BHV1-VO bestimmte Rechtsfolge der Tötung der seuchenkranken bzw. -verdächtigen Rinder erweist sich zur Zweckerreichung nicht als generell unverhältnismäßig, da sie in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist und diese das gesetzliche Ziel der Seuchenbekämpfung zu berücksichtigen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 43 ff. Gleiches gilt für die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 3 BHV1-VO. Insbesondere ist der Ansteckungsverdacht eines Tieres ein hinreichender Anhaltspunkt für die Anordnung einer Tötung und von der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) TierGesG erfasst. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO sind erfüllt. § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO setzen zunächst die amtliche Feststellung eines Ausbruchs oder eines Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion voraus. Ein solcher Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion wurde aufgrund der Ergebnisse einer serologischen Untersuchung der Blutproben von Rindern aus dem Bestand der Klägerin festgestellt. Der Verdacht des Ausbruchs liegt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHV1-VO vor, wenn das Ergebnis der serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt. Hierzu genügt bereits der Nachweis von gE-Antikörpern. Die Beklagte war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verpflichtet, den Verdacht aufzuklären und einen Virusnachweis vorzunehmen. Bereits der amtlich festgestellte Verdacht des Ausbruchs erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen. Ein solcher Nachweis ist vorliegend unstreitig geführt worden. Bei einer am 3. Mai 2019 durch das CVUA RRW erfolgten Untersuchung von 106 Blutproben wurden bei 102 Proben gE-Antikörper festgestellt. Die weiteren vier Proben waren negativ. Bei der Untersuchung des restlichen Bestands am 12. Mai 2019 wurde bei 41 von 68 Proben der Nachweis von gE-Antikörpern erbracht. 23 Proben führten zu einem negativen Ergebnis. Vier Blutproben führten zu einem fraglichen Ergebnis bezüglich gB- und gE-Antikörpern. Die Ergebnisse der von der Klägerin am 12. Mai 2019 veranlassten Untersuchung von Blutproben beim CVUA Westfalen vermag dies nicht zu widerlegen. Wie im Eilbeschluss bereits ausgeführt, ist die Differenz hinsichtlich des Durchseuchungsgrads mit 0,59 % marginal. Im Übrigen führte die Untersuchung durch das CVUA Westfalen bezüglich fünf zunächst fraglich getesteter Blutproben zu nunmehr vier positiven und einem negativen Ergebnis. Eine relevante Abweichung ergab sich lediglich im Hinblick auf die vier Tiere (Ohrmarkennummern DE), die zunächst positiv getestet wurden, bei denen bei Untersuchung durch das CVUA Westfalen jedoch kein Antikörpernachweis mehr gelang. Dieses unterschiedliche Ergebnis wurde bislang nicht aufgeklärt. Ungeachtet seiner Ursache - ggf. kann auch ein Vertauschen von Blutproben oder eine Verunreinigung ursächlich sein - ist eine so geringe Abweichung von knapp über 2 % in den Ergebnissen der Untersuchungen jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit des angewandten ELISA-Testverfahrens hervorzurufen. Ebenso kommt es nicht darauf an, woher die Antikörper im Blut der Rinder stammen. Die Behauptung der Klägerin, solche gE- und gB-Antikörper würden auch dann gebildet, wenn anderweitige Erreger oder Stoffe im Körper der Tiere seien sowie bei der BHV2- und BHV3-Infektion, ist durch nichts belegt. Dagegen spricht jedoch bereits, dass es sich bei den festgestellten Antikörpern um solche gegen das gE und gB-Glykoprotein des Virus der Bovinen Herpesvirus Typ 1 -Infektion handelt. Die Kammer brauchte dem schriftlichen Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass bei den durchgeführten Testverfahren eine Unterscheidung zwischen BHV1 und BHV2 nicht ausgeführt werde und zum Beweis der Tatsache, dass die grundlegende Möglichkeit bestehe, dass die Tiere der Klägerin eine BHV2-Infektion aufweisen, nicht nachzugehen. Zum einen ist die Klägerin mit diesem Vorbringen präkludiert. Es handelt sich um ein Beweismittel, das erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht wurde und daher nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO im Rahmen der Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Die Klägerin wurde mit der Ladung zu dem weiteren Termin am 24. März 2020 darauf hingewiesen, dass etwaige weitere Erklärungen zu dem bisherigen Klagevorbringen, insbesondere hinsichtlich der Gründe, auf die sie ihr Begehren stützt bis einschließlich Freitag, den 13. März 2020 vorzulegen und dabei alle erheblichen Tatsachen sowie die Beweismittel anzugeben waren. Zugleich wurde sie auf die Rechtsfolge des § 87b Abs. 3 VwGO hingewiesen. Diese Frist hat die Klägerin nicht eingehalten, da der Beweisantrag erst mit Schriftsatz vom 24. März 2020 gestellt wurde. Die Zulassung der beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Ungeachtet dessen sind die unter Beweis gestellten Tatsachen einer grundsätzlich möglichen Infektion mit BHV2 sowie einer fehlenden Unterscheidung im Testverfahren für die Entscheidung des Gerichts ohne Bedeutung. Selbst wenn die abstrakte Möglichkeit einer Infektion der Tiere mit BHV2 bestehen sollte, ist damit nicht nachgewiesen, dass die Tiere der Klägerin eine solche Infektion aufweisen und somit die Voraussetzungen der §§ 7 und 9 Abs. 3 BHV1-VO nicht vorliegen. Auch würde aus einer entsprechenden Erkenntnis keine weitergehende Aufklärungspflicht der Beklagten folgen. Zudem ist nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass die angewandten Testverfahren unzureichend sind. Soweit die Klägerin darauf verweist, in Bayern würden „richtige“ Testverfahren angewandt, hätte es ihr freigestanden, ihre Tiere erneut beproben, unter Anwendung dieser Testverfahren untersuchen zu lassen und somit nachzuweisen, dass ihre Tiere keine gB- oder gE-Antikörper aufweisen. Die Rinder der Klägerin, die über gE-Antikörper verfügen, sind seuchenverdächtig im Sinne des § 7 BHV1-VO i.V.m. § 2 Nr. 7 TierGesG. Mit den nachgewiesenen Antikörpern zeigen sich an ihnen Erscheinungen, die nach dem gesetzlichen Regelungssystem den Ausbruch der Seuche befürchten lassen. Die weiteren Tiere, die negativ bzw. grenzwertig auf gE-Antikörper getestet wurden und die im Kontakt zu den seuchenverdächtigen Rindern standen/stehen, sind ansteckungsverdächtig im Sinne des § 9 Abs. 3 BHV1-VO i.V.m. § 2 Nr. 8 TierGesG. Für die Annahme des Ansteckungsverdachts bedarf es konkreter, durch Tatsachen begründeter Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Tiere typischerweise oder in erheblichem Umfang den Ansteckungsstoff aufgenommen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 3 C 9/00 -, juris Rn. 19 und Leitzsatz 2. Aufgenommen haben den Virus jedenfalls die vier Tiere, die positiv bzw. mit unklarem Ergebnis auf gB-Antikörper getestet wurden, bei denen jedoch der Nachweis von gE-Antikörpern nicht gelang. Bei diesen sogenannten Pseudo-Impftieren ist nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. aufgrund der Infektion der Mehrzahl der übrigen Tiere sowie des Umstands, dass in der Vergangenheit im klägerischen Betrieb keine Impfungen gegen BHV1 vorgenommen wurden, davon auszugehen, dass es sich bei diesen Tieren um Virusträger handelt. Doch auch bezüglich der 27 Tiere, die negativ auf gB-Antikörper getestet wurden, ist davon auszugehen, dass sie typischerweise mit dem Virus in Kontakt gekommen sind. Selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine Antikörper aufwiesen, ist aufgrund des akuten Infektionsgeschehens im Stall der Klägerin und des Zeitablaufs davon auszugehen, dass sie den Virus aufgenommen haben. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge einer von der Klägerin veranlassten erneuten Untersuchung im Januar 2020 zwanzig Tiere, die zum Teil zuvor positiv getestet wurden, nunmehr keine Antikörper mehr aufweisen sollen. Das Testergebnis liegt dem Gericht nicht vor, da die Klägerin lediglich eine selbstgefertigte Übersicht zu den Akten reichte. Es ist auch nicht erkennbar, welches Institut die Untersuchungen vorgenommen hat. Soweit in der vorgelegten "Gutachterlichen Stellungnahme" des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 4. Juli 2019 thematisiert wird, dass der Klägerin keine Fehler vorzuwerfen seien, die zu der BHV1-Infektion geführt haben, ist dies rechtlich unerheblich. Maßnahmen auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 TierGesG sind solche der Gefahrenabwehr (vgl. § 1 Satz 1 TierGesG) und damit verschuldensunabhängig. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 5 L 88/16 -, juris Rn. 23 § 9 Abs. 3 BHV1-VO setzt darüber hinaus voraus, dass der Verdacht des Ausbruchs in einem nach Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannten Gebiet besteht. Unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland als entsprechendes Gebiet formal anerkannt. Allein auf diese formale Anerkennung kann die Regelung des § 9 Abs. 3 BHV1-VO abstellen. Ob der Status im Regierungsbezirk Köln in Anbetracht der im Jahr 2019 aufgetretenen drei Verdachtsfälle widerrufen werden kann, ist demgegenüber nicht maßgeblich. c) Das der Beklagten eingeräumte Ermessen hat diese ordnungsgemäß ausgeübt (§ 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Ein Ermessensausfall liegt weder im Hinblick auf die Anordnung zur Tötung der seuchenverdächtigen noch der ansteckungsverdächtigen Rinder vor. In Bezug auf § 7 BHV1-VO führte die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid aus, dass ihr Ermessen zugestanden und sie dieses ausgeübt habe. Im Hinblick auf die ansteckungsverdächtigen Rinder und § 9 Abs. 3 BHV1-VO hat die Beklagte maßgeblich auf den von ihr ermittelten Durchseuchungsgrad von mehr als 80 % sowie die betriebsorganisatorischen und strukturellen Gegebenheiten in der Rinderhaltung der Klägerin abgestellt. Sie hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. So hat sie ihre Verfügung ausdrücklich damit begründet, dass sowohl der eigene Bestand der Klägerin als auch die Rinderbestände in der engeren und weiteren Umgebung vor den schwerwiegenden tiergesundheitlichen und in der Konsequenz tierschutzrechtlichen Folgen einer BHV1-Infektion zu schützen seien (vgl. Seite 7 der Tierseuchenverfügung). d) Die angeordnete Tötung des gesamten Rinderbestands soweit möglich im Wege der Schlachtung, erweist sich zu diesem Zweck als verhältnismäßig. Durchgreifende Zweifel an der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme bestehen nicht. aa) Die Maßnahme ist geeignet, eine weitere Verbreitung der BHV1-Infektion im eigenen Bestand der Klägerin sowie auf andere Bestände zu verhindern. Auch wenn eine BHV1-Infektion keine Auswirkungen auf den Menschen hat, da Fleisch und Milch weiterhin konsumiert werden können, ist jedenfalls die mit der Tierseuchenverfügung verfolgte Tiergesundheit ein legitimer Zweck. Hinsichtlich des daneben verfolgten Zwecks der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Handels wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass die Beklagte ausschließlich deshalb auf den Antikörpernachweis abstellt und die Tötung betroffener Rinder anordnet, um Ausbrüche nicht "nach Brüssel melden" zu müssen, ist reine Spekulation. Dass durch die Maßnahme zukünftige Infektionen nicht vermieden werden können, mag zutreffend sein, ist aber für die hier allein zu beurteilende konkrete Tötungsanordnung irrelevant. Dass eine Einschleppung im Hoheitsgebiet der Beklagten aufgrund der Nähe zur belgischen und niederländischen Grenze jederzeit wieder erfolgen könnte, mag zutreffend sein, vermag die Geeignetheit der konkret in Rede stehenden Maßnahme jedoch nicht in Frage zu stellen. Geeignet ist ein Mittel schon dann, wenn es die Zweckerreichung zumindest fördert. Durch die Tötung des Rinderbestands der Klägerin ist die von diesem für die Rinder in der Umgebung ausgehende Ansteckungsgefahr behoben. Damit fördert die Maßnahme die Tiergesundheit im Gebiet der Beklagten. Vor diesem Hintergrund brauchte die Kammer dem mit Schriftsatz vom 24. März 2020 gestellten Beweisantrag hinsichtlich einer erhöhten und latenten Gefahr von BHV1-Infektionen durch den grenznahen Bereich nicht nachzukommen. Diese Tatsache kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO als wahr unterstellt werden und erschließt sich im Übrigen von selbst, da es in den Niederlanden kein Bekämpfungsprogramm gegen BHV1 gibt und eine Übertragung ausgehend von dortigen Beständen grundsätzlich in Betracht kommt. Im Übrigen ist es Aufgabe der Klägerin, durch geeignete Maßnahmen, z.B. Desinfektion der Gerätschaften von auch in den Niederlanden/Belgien tätigen Tierärzten, Klauenschneidern etc., das Risiko einer BHV1-Infektion möglichst zu reduzieren. Die Anordnung zur Tötung des gesamten Rinderbestands zur Gewährleistung der Tiergesundheit verstößt auch nicht gegen § 1 Satz 2 TierSchG und § 17 Nr. 1 TierSchG. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Durch das Töten wird den Rindern ein Schaden im Sinne dieser Vorschrift zugefügt. Das Tierschutzgesetz schützt nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin (§ 1 Satz 1 TierSchG). Nutztiere sind von dem Schutz des Lebens nicht ausgenommen; das Tierschutzgesetz misst auch dem Leben eines jeden Nutztieres einen Wert an sich zu. Das Verbot des § 1 Satz 2 TierSchG, einem Tier "ohne vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ist ausgerichtet auf einen Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits. Das Tierschutzgesetz soll wirtschaftliche und wissenschaftliche Interessen, die sich aus der Entwicklung der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik ergeben, mit den ethischen Forderungen auf dem Gebiet des Tierschutzes in Einklang bringen. Der "vernünftige Grund" ist der zentrale Begriff zur Herstellung dieses Ausgleichs. Ausgehend hiervon ist ein Grund für das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls dann vernünftig im Sinne des Tierschutzgesetzes, wenn es einem schutzwürdigen menschlichen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Schutzwürdig sind, soweit es um Nutztiere geht, andererseits nicht nur die unmittelbaren Ernährungs- und vergleichbaren Bedürfnisse der Menschen; auch das wirtschaftliche Interesse der Tierhalter an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung dieser Bedürfnisse ist grundsätzlich anzuerkennen. Derartige wirtschaftliche Interessen müssen aber - wie jedes schutzwürdige menschliche Interesse beim Umgang mit Tieren - an den Belangen des Tierschutzes gemessen werden und sind gegebenenfalls Begrenzungen unterworfen. Sie sind nicht schon deshalb vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG, weil sie ökonomisch plausibel sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Zudem schützen gemäß Art. 20a GG die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung die Tiere nur "nach Maßgabe von Gesetz und Recht". Es ist vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, den Tierschutz zu einem gerechten Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten zu bringen. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem ethischen Tierschutz mit der Verfassungsänderung beigemessen wurde, sollte die verfassungsrechtliche Verankerung den Tierschutz aber stärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen. Dieses Ziel ist bei der Auslegung wertungsoffener unbestimmter Rechtsbegriffe - wie dem "vernünftigen Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG - zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16 -, juris Rn. 20 m.w.N. Die Tötung der seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Rinder wurde angeordnet, weil diese eine Gefahr für die umliegenden Rinderbestände darstellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Virus aus dem Bestand der Klägerin in andere Bestände eingeschleppt wird und die Tierseuche sich so weiter verbreitet. Gerade aufgrund des in der gesamten Bundesrepublik bestehenden Impfverbots nach § 2 Abs. 1a BHV1-VO besteht bei allen Rinderbeständen eine hohe Empfänglichkeit für den Erreger. So zeigt auch das Auftreten der Infektion im Betrieb der Klägerin sowie den beiden weiteren Betrieben im Gebiet der Beklagten, dass eine Weiterverbreitung stattfindet. Selbst wenn die Krankheit nicht in allen Fällen zu schweren klinischen Verläufen führt, zeigen jedenfalls die allein im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 24. März 2020 bundesweit erfolgten 14 Ausbrüche, dass die Krankheit nicht lediglich subklinisch verläuft. Davor gilt es - auch im Sinne des Tierschutzes - die Rinder aus umliegenden Beständen zu schützen. Bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Interessen ist nicht nur das Interesse der Klägerin, sondern aller Rinderhalter zu berücksichtigen. Gemessen an der Vielzahl der ungeimpften Rinder - nach unbestrittenen Angaben der Beklagten und auch des Sachverständigen Prof. Dr. gibt es in Deutschland etwa 160.000 Rinderbestände - und der daraus resultierenden möglichen Empfänger des hochkontagiösen Virus ist hier nicht nur das Interesse der Klägerin an der Rinderhaltung und an ihrer Berufsausübung, sondern auch die durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aller übrigen Rinderhalter zu betrachten. Deren Interesse an einer Gesunderhaltung ihres Rinderbestands, auch unter Berücksichtigung der mit einer Infektion einhergehenden erhöhten wirtschaftlichen Belastungen durch erhöhte Tierarztkosten, verstärkte Hygiene- und Quarantänemaßnahmen, sowie im Falle eines klinischen Ausbruchs auch verminderter Erträge der Nutztierhaltung, ist schützenswert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses zudem von den in Betracht kommenden Alternativen ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16 -, juris Rn. 23. Solche bestehen vorliegend nicht (s.u.). Insbesondere kommt eine landesweite Aufhebung des Impfverbots nicht in Betracht. Eine Impfung könnte zwar den klinischen Ausbruch der Erkrankung bei geimpften Tieren verhindern, nicht aber die generelle Verbreitung der Tierseuche stoppen. Insofern ist es zwar grundsätzlich denkbar, den Erreger des BHV1 nicht weiter zu bekämpfen und lediglich den klinischen Folgen Einhalt zu gebieten. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Sanierungsfortschritte der letzten Jahrzehnte zu Nichte gemacht würden. Es ist eine grundsätzliche Entscheidung des europäischen Richtlinien- sowie des nationalen Verordnungsgebers, den Status als BHV1-freies Land zu erreichen und in den Genuss der damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile zu kommen. Die den europäischen und nationalen Regelungen zugrunde liegende Entscheidung verfolgt keinen Selbstzweck, sondern dient letztlich der Gesunderhaltung aller Rinderbestände. Alternativen zum "Artikel 10-Status" bestehen für den Rinderhandel zwar - zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit einer Quarantäne vor der Verbringung von Rindern. Sie sind jedoch mit hohen Unsicherheiten behaftet, da auch geimpfte Tiere latent infiziert sein können und so den Erreger im aufnehmenden Betrieb verbreiten können. Im Übrigen dienen die mit dem "BHV1-frei-Status" verbundenen Handelserleichterungen nicht ausschließlich den Rinderzuchtbetrieben, sondern in gewissem Umfang auch den Milchvieh- und Mastbetrieben. Dies zeigt sich schon daran, dass auch die Klägerin einen grenzüberschreitenden Handel mit ihren Rindern betreibt und ausweislich der Ermittlungen der Beklagten jedenfalls von Mai 2018 bis Mai 2019 Rinder in die Niederlande ausgeführt hat (Bl. 40 f. BA I). bb) Die Maßnahme erweist sich auch als erforderlich. Mildere Mittel gleicher Eignung sind nicht ersichtlich. Dabei ist nicht allein auf den Tierbestand der Klägerin abzustellen, sondern auf den Gesundheitszustand des gesamten Viehbestands der Bundesrepublik. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - C-189/01 -, juris Rn. 99 zur Maul- und Klauenseuche. Eine Impfung des Rinderbestands kommt nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht. Sie ist zwar ungeachtet des grundsätzlich nach § 2 Abs. 1a BHV1-VO geltenden Impfverbots ausnahmsweise rechtlich zulässig und kann nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BHV1-VO durch die zuständige Behörde für die Rinder eines Bestands oder eines bestimmten Gebiets angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Darüber hinaus kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BHV1-VO für den Bestand, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer BHV1-Infektion amtlich festgestellt wurde, die Impfung angeordnet werden. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 BHV1-VO NRW geregelte Impfverbot entfaltet aufgrund des Außerkrafttretens dieser Verordnung zum 31. Dezember 2019 (§ 8 Satz 2 BHV1-VO NRW) keine Wirkung mehr. Die danach zulässige "Notimpfung" steht jedoch im Ermessen der Beklagten. Diese hat ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Nichtzulassung der Impfung mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 hinreichend und in nach § 114 Satz 2 VwGO prozessual zulässiger Weise ergänzt. Dabei ist im Wesentlichen auf Folgendes abzustellen: Die BHV1-Infektion wird durch die Impfung nicht verhindert, da sich auch geimpfte Tiere mit dem Feldvirus infizieren und eine latente Infektion ausbilden können. Impfungen können eine klinische Erkrankung verhindern, aber die Erregerausbreitung nicht vollumfänglich stoppen. Ziel der Impfung ist es, die Höhe der Virusausscheidung auf ein Minimum zu reduzieren. Vgl. Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StiKo Vet), Leitlinie zur Impfung von Rindern und kleinen Wiederkäuern, Stand: 1. März 2018, S. 33. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. führte in der mündlichen Verhandlung zu der zweiten Beweisfrage des Beweisbeschlusses vom 29. Januar 2020 aus, Impfungen seien eine rein prophylaktische Maßnahme sowohl bei bereits infizierten als auch bei nicht infizierten Rindern. Bei infizierten Rindern solle die Impfung mit dem inaktivierten Impfstoff dazu führen, dass das Feldvirus aufgrund der vorhandenen Antikörper nicht entlang der Nervenbahnen in die Schleimhäute gelangen könne. Dieser Effekt könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur abgemildert werden. Der genaue Umfang der Reduzierung sei bei den einzelnen Rindern nicht quantifizierbar und nicht vorhersehbar. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als studierter, seit 27 Jahren in der Virologie tätiger Tiermediziner, und als Leiter des Instituts für Virusdiagnostik am FLI und des nationalen und OIE-Referenzlabors für BHV1-Infektionen ist er für die vorliegende Begutachtung aufgrund seiner Sachkunde besonders qualifiziert. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Vorbefassung mit der Thematik an der erforderlichen Objektivität mangelt. Allein der Umstand, dass seine Ansicht von derjenigen anderer Tierärzte und gegebenenfalls auch Wissenschaftler abweicht, vermag seine Objektivität nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit für das FLI als selbstständiger Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt zu einer Partei lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachtensauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeitet. Lediglich eine freundschaftliche Beziehung, eine enge berufliche Zusammenarbeit oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit könnten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 W 2277/06 -, juris Rn. 9. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich für das Tatsachengericht eine Rechtspflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips bis zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen. Welche Beweiserhebungen es für seine Entscheidung im Einzelfall für erforderlich hält, richtet sich - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nach den Umständen des Einzelfalls. Daher kann das Tatsachengericht nach §§ 96 ff. VwGO insbesondere Zeugen und sachverständige Zeugen vernehmen, Sachverständige anhören und von ihnen erstellte Gutachten gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO erläutern lassen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Die Regelung in § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO ist auf derartige gutachtliche Stellungnahmen nicht anwendbar. Ein Ablehnungsgrund besteht nur dann, wenn in der vernommenen Amtsperson individuelle Umstände vorliegen, die bei einem außerhalb der Behörde stehenden Sachverständigen Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geben würden. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Bedienstete demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehört. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3/97 -, juris Rn. 19 m.w.N. Solche auf spezielle Umstände gestützten Befangenheitsgründe in Bezug auf Prof. Dr. sind von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Ungeachtet des Umstands, dass der Sachverständige nicht für die Beklagte oder das die Fachaufsicht ausübende Landesministerium arbeitet und im Übrigen jedenfalls nach Aktenlage mit dem konkreten Fall der Klägerin nicht befasst war, sind keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Befangenheit ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Sachverständige im Falle eines für die Beklagte ungünstigen Gutachtens berufliche oder finanzielle Nachteile befürchten müsste. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Sachverständige seine Feststellungen umfangreich, logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit die Klägerin rügt, der Sachverständige habe seine Erkenntnisse nicht mit Untersuchungen und tatsächlichen Erhebungen begründen können und habe zur Begründung seiner Ausführungen auch nicht auf den Bericht über ein Forschungsvorhaben der Fachhochschule Südwestfalen und des FLI Bezug genommen, vermag dies keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens zu begründen. Für die Beantwortung der Beweisfragen aus dem Beweisbeschluss vom 29. Januar 2020 war es nicht erforderlich, dass der Sachverständige Kenntnis über Erhebungen bezüglich klinischer Ausbrüche der BHV1-Infektion hat. Der Umfang klinischer Erkrankungen war nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses. Im Übrigen ist eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe der Kammer, noch liegt sie im Bereich ihrer Möglichkeiten. Die Kammer hat sich zur Beantwortung der Beweisfragen gerade der Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Die Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2019 - 21 C 16.481 -, juris Rn. 14. Solche Gründe liegen nicht vor. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten ist geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Es geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und gibt - wie ausgeführt - auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Aus diesen Gründen war die Kammer nicht gehalten, dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines weiteren Gutachtens nachzugehen. Die Beweisfragen wurden zur Überzeugung des Gerichts umfassend beantwortet. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige sein Gutachten während der mündlichen Verhandlung und nicht im Vorfeld schriftlich erstattet hat. Der Klägerin war aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Januar 2020 bekannt, dass der Sachverständige während der mündlichen Verhandlung zu den dort benannten Beweisfragen vernommen werden soll. Ein Verfahrensfehler kann darin bereits deshalb nicht gesehen werden, weil der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum protokollierten Vorbringen des Sachverständigen im Nachgang zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen - wovon diese Gebrauch gemacht hat. Die Kammer war auch nicht gehalten, Herrn Prof. Dr. zu dem Inhalt und dem Ergebnis des von ihm betriebenen Forschungsvorhabens mit der Fachhochschule Südwestfalen anzuhören und das Ergebnis dieses Forschungsvorhabens in nicht umgeschriebener Form anzufordern. Der Abschlussbericht zum Forschungsprojekt ist den Beteiligten und dem Gericht bekannt. Aus ihm ergeben sich keine von den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Forschungsergebnisse. Auch dort findet sich der Hinweis, dass die Impfung nicht vor weiterer Virusausbreitung schützt und BHV1-negative Tiere nicht geschützt werden können. Vgl. FLI und Fachhochschule Südwestfalen, Abschlussbericht zum Forschungsprojekt "Erarbeitung wissenschaftlich basierter Empfehlungen für die Vorgehensweise bei Wiedereinschleppung von BHV-1 in NRW-Bestände" , Juni 2018, S. 67. Vor diesem Hintergrund war weder die Anhörung eines sachverständigen Zeugen noch die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich. Das mündlich erstattete Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist - wie ausgeführt - für die richterliche Überzeugungsbildung ausreichend. Dass Impfungen in der Vergangenheit zur Erlangung des Status als BHV1-frei als Mittel der Wahl eingesetzt wurden, war nach Angaben des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass auf Populationsebene (bezogen auf das Bundesland) von einer guten Wirksamkeit einer Impfung auszugehen ist. Aufgrund des mit dem Status einhergehenden Impfverbots besteht nunmehr jedoch eine volle Empfänglichkeit der gesamten Rinderpopulation im Bundesgebiet. Eine unerkannte Infizierung eines Betriebs kann daher für eine Vielzahl anderer, vor allem umliegender Betriebe mit ungeimpften Rindern, ebenfalls zu einer Infizierung führen. Es reichen schon sehr wenige Partikel für eine Infektion aus. Letztlich waren die nahezu vollständige Verdrängung des Virus und damit der Erhalt des "BHV1-frei-Status" jedoch nur möglich, indem auch in den letzten betroffenen Betrieben infizierte Tiere getötet wurden. Dass eine "Notimpfung" in jedenfalls einem anderen Betrieb in Nordrhein-Westfalen durch das Veterinäramt des Landkreises angeordnet wurde, steht dem nicht entgegen und führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verlangt, dass wesentlich gleiche Sachverhalte nicht ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte nicht gleich beurteilt werden. Es liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Kreis ordnete die Impfung von Mastbullen an, wohingegen streitgegenständlich ein Milchviehbetrieb ist. Gerade aufgrund der längeren Verweildauer der Milchkühe im Betrieb der Klägerin im Vergleich zu einem Mastbetrieb ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Im Übrigen dürfte auch die dortige Anordnung zur Impfung der Tiere mit einer Verpflichtung zur zeitnahen Abschaffung der Reagenten verbunden gewesen sein. Soweit die Klägerin vorträgt, die Impfung für ihren Betrieb sei zu genehmigen, weil sie diesen auf einen "melkenden Mastbetrieb" umgestellt habe, hat die Beklagte überzeugend dargelegt, warum es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. So führte sie aus, eine solche Umstellung sei unwirtschaftlich, weil die Klägerin hauptsächlich Rot- und Schwarzbunte Holstein Fresian Rinder halte, die nicht der Fleischgewinnung dienten, sondern zur Milchproduktion gezüchtet seien. Es sei keine Einkreuzung von Fleischrassen vorgenommen worden oder beabsichtigt. Auch würden die männlichen Kälber verkauft, obwohl Bullen aufgrund des höheren Testosterongehalts besser gemästet werden könnten. Zudem widerspreche die Klägerin sich, wenn sie einerseits die Umstellung auf einen Mastbetrieb vorgenommen haben wolle und andererseits angebe, die Einnahmen aus dem Milchbetrieb seien ihre einzige Einnahmequelle. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten und hat insbesondere kein Konzept dargelegt, mit dem sie den Ablauf der beabsichtigten Umstellung näher erläutert. Der Verweis der Klägerin auf den Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 4. Februar 2018 geht ebenfalls fehl. Auch aus diesem ergibt sich - entgegen ihrer Ansicht - nicht die Erforderlichkeit einer Impfung im Falle des - wie hier - Verdachts eines Ausbruchs. Für diesen Fall hat das Impfverbot weiterhin Bestand. Lediglich in Fällen, in denen nach seuchenhygienischer und epidemiologischer Bewertung eine Impfanordnung angezeigt erscheint, kann dem Erlass zufolge eine solche ermöglicht werden. Diese Bewertung hat die Beklagte vorgenommen und ist - überzeugend - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Impfung im vorliegenden Fall nicht angezeigt ist. Soweit die Klägerin auf die geänderten Impfempfehlungen der StiKo Vet vom 23. März 2020 verweist und Antrag auf Beweiserhebung stellt, ist dem Beweisantrag nicht zu folgen, weil die zu beweisenden Tatsachen unzutreffend sind. Die Annahmen der Klägerin hinsichtlich des Inhalts der Impfempfehlungen sind fehlerhaft. Die geänderten Impfempfehlungen sind nach Kenntnis der Kammer bislang unter den Beteiligten nicht abschließend abgestimmt und daher noch nicht veröffentlicht. Der Kammer liegt lediglich der Entwurf der „Stellungnahme zur Impfung gegen BHV1“ der StiKo Vet vor. Diesem Entwurf ist jedoch zu entnehmen, dass für einen Betrieb wie den der Klägerin (Zuchtbetrieb, durchgeführte Einzeltierbeprobung, hohe BHV1-Seroprävelenz von mehr als 70 %), die Räumung des Bestands innerhalb eines halben Jahres anzustreben sei. Eine Supressionsimpfung mit Inaktivimpfstoffen könne sinnvoll sein, um bis zur Räumung des Bestands die Gefahr für andere Bestände zu reduzieren und eine sukzessive, geordnete Schlachtung zu ermöglichen. Zur Vermeidung der Weiterverbreitung seien dieselben Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen wie in gesperrten Nicht-Impfbetrieben. Ein sicherer Ausschluss der Infektion anderer Rinder unter Beachtung der drei Grundlagen der Biosicherheit, der Durchführung laufender Schlachtungen und der Bestandsimpfungen ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht Gegenstand der Impfempfehlungen. Gleiches gilt für die von ihr benannte Bestandssanierung innerhalb eines Zeitraums von 1,5 Jahren sowie die praktische Vernachlässigbarkeit eines Weiterverbreitungsrisikos nach durchgeführter Impfung. Im Übrigen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bereits zu den drei Tatsachen ausgeführt, dass eine Weiterverbreitung durch eine Impfung gerade nicht ausgeschlossen werden kann. Anlass zu Zweifeln an dem Gutachten besteht wie dargelegt nicht. Auch die dauerhafte Aufstallung der Tiere, verbunden mit den unter Ziffer 3. und 4. der Tierseuchenverfügung angeordneten Quarantäne- und Hygienemaßnahmen ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Sie bietet auf Dauer keinen vollständigen Schutz vor einer möglichen weiteren Ausbreitung der BHV1-Infektion, wie der Sachverständige Prof. Dr. in der mündlichen Verhandlung ausführte. Aufgrund der vielfältigen Kontakte im täglichen Betrieb, bei denen Außenstehende beispielsweise beim Klauenschneiden, bei der Besamung, Probenentnahme und Melkstandüberwachung mit den infizierten und nicht infizierten Rindern Berührungspunkte haben, ist eine vollständige Quarantänehaltung schwierig und nach Einschätzung des Sachverständigen über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Aufgrund der hohen Anzahl der infizierten Tiere im klägerischen Bestand bestehe jederzeit die Gefahr, dass Viren im Umlauf seien und diese bei einer Unachtsamkeit weitergetragen würden. Dies gilt trotz der Verwendung betriebseigener Gerätschaften, da auch dann die Möglichkeit einer Übertragung durch Kontaktpersonen nicht ausgeschlossen ist. Das Gericht folgt auch diesbezüglich den Ausführungen des Sachverständigen, die in sich widerspruchsfrei und logisch sind. Dem diesbezüglichen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf zeugenschaftliche Vernehmung des Prof. Dr. brauchte die Kammer nicht nachzukommen. Aufgrund der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Einhaltung und Verwendung von Desinfektionsmaßnahmen keinen gleichwertigen, genauso effizienten Schutz bieten kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einhaltung von Hygienevorschriften für die Zukunft nicht sicher vorhergesagt werden kann und es dabei viele Unwägbarkeiten gibt. Gemessen an den Folgen eines „Augenblicksversagens“ können Hygienemaßnahmen auf Dauer keinen gleich geeigneten Schutz vor einer weiteren Verbreitung bieten. Ob die Klägerin ihren Bestand durch die Einrichtung von Desinfektionsschleusen vor einer Einschleppung schützen kann, ist nicht entscheidungserheblich. Zu beurteilen ist nicht die Gefahr einer erneuten Wiedereinschleppung in den Bestand der Klägerin, da für diesen schon ein Verdacht des Ausbruchs von BHV1 amtlich festgestellt wurde. Auch dem Antrag, zu dem Beweis der Tatsache, dass es weder eine Weiterverbreitung im Betrieb der Klägerin, noch der Frau Woopen, sowie ebenfalls auch nicht auf andere Betriebe im Umkreis der Klägerin gegeben hat und zu dem Beweis der Tatsache, dass die von der Klägerin ergriffenen Schutzmaßregeln der Quarantäne erfolgreich und sicher eine Infektion anderer Rinder ausschließen können, ein Sachverständigengutachten einzuholen, die HIT-Datenbankauszüge beizuziehen sowie Prof. Dr. und Dr. als Zeugen zu vernehmen, brauchte die Kammer nicht nachzukommen. Es ist bereits nicht erkennbar, welches Beweismittel sich auf welche der beiden Beweistatsachen beziehen soll. Die Beiziehung der HIT-Datenbankauszüge zum Beweis der Tatsache, dass eine Infektion anderer Tiere ausgeschlossen werden kann, ist ersichtlich ungeeignet, da sie hierzu keine Informationen enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche zeugenschaftlichen Auskünfte die Herren und zum klägerischen Betrieb machen können sollen. Es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass Prof. Dr. den Betrieb der Klägerin kennt und hierzu Angaben machen kann. Dass allein die von der Klägerin vorgenommene Quarantäne die Infektion anderer Tiere nicht erfolgreich und sicher ausschließen kann, steht zur Überzeugung des Gerichts bereits aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. fest. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist aus den bereits benannten Gründen nicht erforderlich. Dass es seit Feststellung des Ausbruchsverdachts wohl nicht zu einer Übertragung auf andere Betriebe gekommen ist, mag darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin die strengen Anforderungen bislang einhalten konnte. Ob dies über einen Zeitraum von mehreren Jahren, die eine Sanierung dauern würde, möglich sein wird, ist jedoch mehr als fraglich. Gemessen an der Gefahr für die zahlreichen umliegenden Rinderbestände, in die Kontaktpersonen das Virus verschleppen können, sowie der Notwendigkeit einer peniblen Einhaltung aller Hygiene- und Quarantänevorschriften, bei denen die kleinste Unachtsamkeit zu einer Verbreitung führen kann, ist die Maßnahme im Ergebnis jedenfalls nicht auf Dauer gleich geeignet, die Gefahr zu beseitigen bzw. zu verhindern. Die Beklagte hat diese Schutzmaßnahmen vorübergehend angeordnet, um eine Verschleppung des Virus bis zur Tötung der Rinder bestmöglich zu verhindern. Allein für diesen Zeitraum handelt es sich um eine geeignete Maßnahme. Ob es im klägerischen Betrieb nicht zu einer weiteren Ausbreitung gekommen ist, kann mangels einer umfassenden Beprobung aller im Mai 2019 negativ getesteter Tiere nicht beurteilt werden. Die Klägerin ließ im Januar 2020 lediglich zwanzig ihrer Tiere erneut beproben, wobei darunter auch solche Tiere waren, die zunächst positiv getestet wurden. Das Ergebnis des Labors, in dem die Proben untersucht wurden, legte die Klägerin nicht vor, sondern lediglich eine von ihr verfasste handgeschriebene Liste der Proben (Bl. 181 GA). Dass die Klägerin die Infektionsrate in ihrem Betrieb aufgrund von zwischenzeitlich durchgeführten Bestandssanierungen auf unter 70 % reduzieren konnte, ist eine bloße Behauptung, die nicht ansatzweise konkretisiert wurde. Weder wurden die ergriffenen Maßnahmen benannt noch erfolgte eine umfassende Bestandsuntersuchung, aufgrund derer die aktuelle Infektionsrate ermittelt werden könnte. Der diesbezügliche Beweisantrag stellt einen Ausforschungsbeweis dar, mit dem die zu beweisenden Tatsachen erst ermittelt werden sollen. Auch die Entfernung allein der aufgrund serologischer Untersuchung auffälligen Tiere aus dem Bestand - ggf. verbunden mit einer Impfung der verbleibenden Tiere nach § 2 Abs. 3 BHV1-VO - stellt sich nicht als mildere Maßnahme gleicher Eignung dar. Vielmehr erweist sich auch die Tötung der (noch) nicht positiv auf gE-Antikörper getesteten Rinder des Bestands der Klägerin als zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich (§ 9 Abs. 3 BHV1-VO). Die Beklagte hat maßgeblich den erheblichen Durchseuchungsgrad von über 80 % im Bestand der Klägerin berücksichtigt und zusätzlich die individuellen Gegebenheiten im Betrieb der Klägerin in ihre Erwägungen eingestellt. Dabei ist sie zu dem nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass eine effektive Ausschaltung der Gefahr der Seuchenverschleppung durch die Entfernung allein der Reagenten betriebsorganisatorisch und strukturell aufgrund der Gegebenheiten vor Ort nicht zu gewährleisten ist. cc) Die in Ziffer 1. der Tierseuchenverfügung getroffene Regelung ist auch angemessen. Die Tötung seuchenkranker oder seuchenverdächtigter Tiere aufgrund einer Tierseuchenverfügung stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, sondern eine Maßnahme, die in Begrenzung des Eigentums nach dem Tiergesundheitsgesetz ergeht. Als solche erweist sie sich – ebenso wie der geltend gemachte Eingriff in das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Recht am eingerichteten und ausgeübten (landwirtschaftlichen) Gewerbebetrieb – als gerechtfertigt. Die für die Klägerin eintretenden Nachteile stehen zu dem verfolgten Ziel der Gesundheit des Rinderbestands im Gebiet der Beklagten nicht außer Verhältnis. Wirtschaftliche Nachteile sind für die Klägerin unstreitig vorhanden, da die Schlachterlöse und Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse den wirtschaftlichen Verlust voraussichtlich nicht vollständig ausgleichen können. Es ist der Klägerin zuzugeben, dass die aus der Tierseuchenkasse zu zahlendende Entschädigung, die gemäß § 16 Abs. 1, 4 TierGesG lediglich den gemeinen Wert, abzüglich des Schlachterlöses erfasst, und maximal 4.000 € pro Rind beträgt, den Ertragswert der Tiere voraussichtlich nicht erreicht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der gemeine Wert, der in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG den Betrag erfasst, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, auch einen Teil der Milchleistung erfassen dürfte. Denn ein Erwerber, der ein Rind aus einem Milchbetrieb erwirbt, wird in den Kaufpreis auch die künftige Milchleistung einberechnen. Die Entschädigung dürfte daher höher ausfallen, als die Klägerin annimmt - auch wenn eine Bezifferung bislang nicht erfolgte. Angesichts der vorgesehenen Entschädigung ist die Angabe der Klägerin, die Maßnahme wirke existenzvernichtend, allerdings - wie bereits im Eilverfahren - unsubstantiiert geblieben. Die Klägerin hat insbesondere auf den Einkommensverlust verwiesen, der ihr entstehe, bis ein neuer Bestand von Milchkühen aufgebaut sei. Angaben zu ihrer finanziellen Situation im Einzelnen hat sie dazu indes nicht gemacht. Die vorgelegte "Gutachterliche Stellungnahme" des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 4. Juli 2019 vermag ebenfalls nicht zur Substantiierung beizutragen. Sie enthält, obwohl der Sachverständige alle Tiere im klägerischen Bestand bewertet und grundsätzliche Kenntnis von der Höhe der Entschädigung der Tierseuchenkasse haben will, keine konkreten Angaben zum Wert der Tiere oder zur voraussichtlichen Entschädigung. Auch wurden die finanziellen Verbindlichkeiten nicht konkret bezeichnet. Stattdessen finden sich pauschale Angaben zur Aufnahme von Fremdkapital und pathetische Fragestellungen ("Sollen diese Milchkühe auch mit dem Kalb getötet werden?"; "Will man durch die Tötung der Tiere nach einer BHV1 Infektion der Rindviehbestände die Landwirte in den wirtschaftlichen Ruin treiben?"). In Anbetracht der zu erwartenden, mit dem Betriebsrisiko verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hätte es der Klägerin freigestanden, das Risiko, das ihr auch aufgrund der in den Vorjahren im Kreis aufgetretenen Fälle bekannt gewesen sein dürfte, anderweitig, beispielsweise durch eine Ertragsschadensversicherung, abzusichern und so für den Fall des Verdachts oder des Ausbruchs einer BHV1-Infektion vorzusorgen und das wirtschaftliche Risiko zu minimieren. Dass sie eine solche Versicherung nicht abgeschlossen hat, geht zu ihren Lasten. Über die wirtschaftlichen Folgen hinaus hat die Klägerin auf ihre besondere betriebliche und persönliche Situation verwiesen. Sie hat ausgeführt, dass ihre Tiere an örtlichen Gegebenheiten (u.a. Wiesen und Weiden beidseits der Autobahn 44 gelegen) gewöhnt seien und ihr Sohn den landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wolle. Zudem hat sie die Entwicklung des Betriebs und die enge Beziehung ihrer Familie zu den Tieren geschildert. Den der Klägerin voraussichtlich verbleibenden finanziellen Verlusten und den unverkennbaren persönlichen Härten, die die Tötungsanordnung für sie und ihre Familie mit sich bringt, steht allerdings die Ansteckungsgefahr gegenüber, die von ihrem Rinderbestand für die Rinderbestände in der Umgebung ausgeht. Diese Gefahr ist umso gravierender als mit ihr wegen des nach § 2 Abs. 1a BHV1-VO grundsätzlich geltenden Impfverbots nicht nur das Risiko einer weiteren Verbreitung des Virus, sondern auch eines Ausbruchs der Seuche einhergeht. An der Ausmerzung der Seuche besteht schon im Interesse der Tiergesundheit im Gebiet der Beklagten ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse lässt die wirtschaftlichen und persönlichen Belange der Klägerin in der Gesamtbetrachtung zurücktreten. Ob und ggf. mit welchem Gewicht in der Abwägung zu Lasten der Klägerin darüber hinaus auch die wirtschaftlichen Belange des Rinderhandels, der in nach Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannten Gebieten von Erleichterungen profitiert, berücksichtigt werden können, kann dahinstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 62 ff. Die Anordnung zur Tötung der betroffenen Rinder erfüllt weder den von der Klägerin angeführten Straftatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG, noch verstößt sie gegen § 1 Satz 2 TierSchG, der verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Der Schutz der Gesundheit des BHV1-freien Rinderbestands vor dem Virus stellt - wie ausgeführt - einen vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 TierSchG bzw. § 1 Satz 2 TierSchG dar, der es rechtfertigt auch hochträchtige Tiere zu töten. Die Angemessenheit steht auch nicht deshalb im Zweifel, weil es zukünftig aufgrund der Grenznähe zu Belgien jederzeit erneut zu weiteren Verdachtsfällen kommen könnte. Der von der Klägerin vorgelegten Karte über Verdachts- und Ausbruchsfälle von BHV1 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 25. April 2019 ist zu entnehmen, dass die tatsächlichen Ausbrüche der Infektion überwiegend fernab der Grenzen zu den Nachbarländern Belgien und Niederlande in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, im Süden Niedersachsens, im Norden Nordrhein-Westfalens sowie in Bayern festgestellt wurden. Verdacht sfälle wurden neben denjenigen in der hiesigen Grenzregion zudem in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein und dort keinesfalls in der Nähe zur Grenzregion Niederlande/Belgien dokumentiert. Allein diese Verteilung zeigt, dass nicht die Nähe zur Grenzregion allein für die Verbreitung des Virus maßgeblich ist. Dass eine erhöhte Gefahr in der Grenzregion besteht, zeigt die Vielzahl der Verdachtsfälle in NRW, die entlang der belgischen und niederländischen Grenze verlaufen. Für den Betrieb der Klägerin ist gleichwohl nicht nachgewiesen, dass die Verschleppung in ihren Bestand durch den Kontakt zu belgischen Rindern oder sonstige grenzüberschreitende Umstände erfolgt ist. Die von der Klägerin begehrte Einrichtung einer "Pufferzone" entlang der Grenze, in der eine Impfung der Tiere zulässig sein soll, würde die Infektionsgefahr lediglich von der Grenzregion weiter in das sich anschließende Inland verlagern. Soweit die Klägerin geltend macht, eine Tötungsanordnung dürfe erst dann ergehen, wenn das mit Blick auf die Entschädigung nach § 15 Nr. 1 TierGesG gemäß §§ 16 ff. AG TierGesG TierNebG NRW durchzuführende Schätzungsverfahren abgeschlossen sei, besteht eine solche "Konnexität" nicht. § 17 Abs. 1 Satz 2 AG TierGesG TierNebG NRW sieht vor, dass die Schätzung bei Tieren, die auf Grund einer Tierseuchenverfügung zu töten sind, vor der Tötung vorgenommen werden soll. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Tötungsanordnung ist diese Reihenfolge damit nicht. Dass der Klägerin, wie sie geltend macht, erhebliche Beweisprobleme entstünden, wenn die Tiere getötet würden, obwohl über deren Wert kein Einvernehmen bestehe oder das Schätzungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei, stellt dies nicht durchgreifend in Frage. Im Übrigen ist auf den Telefonvermerk der Mitarbeiterin der Beklagten vom 7. Juni 2019 zu verweisen. Danach war die Schätzung nach Absprache mit der Klägerin für den 11. Juni 2019 geplant. Dass die Schätzung entgegen dieser Planung bisher nicht oder fehlerhaft erfolgt wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 66. III. Die unter Ziffer 2. der Tierseuchenverordnung vom 31. Mai 2019 getroffenen Schutzmaßregelungen sind rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2, 1 Nr. 1 bis 10 BHV1-VO, wonach die zuständige Behörde im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion die benannten Maßnahmen anordnen kann. Die Maßnahmen werden von der Klägerin nicht beanstandet. Die mit Verfügung vom 2. August 2019 vorgenommene Änderung der Verpflichtung nach § 6 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BHV1-VO zur Absonderung aller Rinder in Ställen oder an sonstigen Standorten hin zu der Verpflichtung, alle Tiere aufzustallen und in den Stallanlagen zu belassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 BHV1-VO. Danach kann die zuständige Behörde im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion anordnen, dass der Tierhalter alle Rinder in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern hat. Diese alternative Möglichkeit hat die Beklagte dahingehend konkretisiert, dass zur effektiven Gefahrenabwehr nur die Unterbringung aller Tiere in Ställen in Betracht kommt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. IV. Die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 3. der Tierseuchenverfügung) ist auch unter Einbeziehung der "Ergänzung" vom 25. Juli 2019 sowie der am 11. Februar 2020 veranlassten erneuten Zustellung rechtswidrig. Die ursprünglich in Ziffer 3. der Tierseuchenverfügung vom 31. Mai 2019 vorgenommene Androhung der Ersatzvornahme war rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelung des § 63 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht berücksichtigt hat. Nach dieser Vorschrift sollen im Fall der Androhung einer Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Eine entsprechende Angabe findet sich in der angefochtenen Verfügung nicht. Dort heißt es lediglich, eine genaue Bezifferung der Kosten für die Schlachtung der schlachtfähigen Tiere bzw. die Euthanasie der nicht schlachtfähigen Tiere könne zurzeit nicht erfolgen. Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme von der vom Gesetzgeber gewählten Soll-Vorschrift begründet, liegt nicht vor. Die Beklagte verfasste unter dem 25. Juli 2019 eine "Ergänzung" zu der angefochtenen Tierseuchenverfügung mit einer Übersicht über die anfallenden Kosten bei Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme. Zur Umsetzung der Anordnungen zu Ziffer 1. der Tierseuchenverfügung setzte sie eine erneute Frist bis zum 7. August 2019. Eine solche Ergänzung der zunächst unvollständigen Androhung ist nach Landesrecht grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Warnfunktion der Androhung berücksichtigt wird. Die Androhung der Ersatzvornahme soll dem Adressaten vor Augen führen, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) mit einer zwangsweisen Durchsetzung der gegen ihn gerichteten Anordnung zu rechnen hat und dass ihn dies etwas kosten kann. Er muss in der Lage sein, die finanziellen Auswirkungen seines Nichthandelns überblicken zu können und gegebenenfalls die ihm obliegende Handlung ausführen und damit die Ersatzvornahme abwenden können. Vgl. Lemke, in: Danker/Lemke, VwVG, 1. Aufl. 2012, § 13 Rn. 23; Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 103. Im Hinblick auf die unterlassene Zustellung des Schreibens vom 25. Juli 2019 mangelt es an einer rechtmäßigen Androhung. Wie bereits ausgeführt, kann eine rechtmäßige Androhung erst in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem dem Adressaten die voraussichtlichen Kosten mitgeteilt werden. Sinn und Zweck der gesetzlich angeordneten Zustellung (§ 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW) ist neben der Nachweisfunktion über den Zugang auch die Verdeutlichung der Bedeutsamkeit des von dem Adressaten in den Händen gehaltenen Schriftstücks. Gerade im Hinblick auf die Funktion der Androhung, auf den Adressaten entsprechenden Druck auszuüben, ist auch die Nachholung der Angabe voraussichtlich bei der Ersatzvornahme anfallender Kosten zuzustellen. Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Androhung, vgl. zum insoweit identischen Bundesrecht: Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 145, bzw. hier - weil allein die "Ergänzung" nicht zugestellt wurde - zur Rechtswidrigkeit der Androhung insgesamt. Die Verfügung vom 25. Juli 2019 wurde der Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten lediglich mittels Telefax und mittels einfachen Briefs bekanntgegeben. Eine Zustellung nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) erfolgte nicht. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels gemäß § 8 LZG NRW kommt nicht in Betracht. Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass das Schreiben der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten nicht tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung scheitert gleichwohl daran, dass die Beklagte keinen Zustellungswillen hatte. Dieser ist jedoch unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65/05 -, juris Rn. 7; Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG, Rn. 28 Daran fehlt es hier, da die Beklagte das Schreiben dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht - wie im Falle der Zustellung gemäß § 5 Abs. 4 LZG NRW vorgesehen - gegen Empfangsbekenntnis übermittelte bzw. übermitteln wollte. Die unter dem 11. Februar 2020 vorgenommene nachträgliche Zustellung der ergänzenden Androhung vom 25. Juli 2019 vermag die Rechtmäßigkeit der Androhung insgesamt nicht herzustellen. Zwar wurde die Androhung nunmehr zugestellt, jedoch mangelt es an dem Erfordernis einer erneuten Fristsetzung. Ihre Warnfunktion kann eine Androhung aber nur dann erfüllen, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Aus diesem Grund kommt auch eine Heilung des Zustellungsmangels durch die nachträgliche Zustellung nicht in Betracht. Soweit die Beklagte zusätzlich die Durchsetzung der Maßnahme im Rahmen des unmittelbaren Zwangs gegen die Klägerin angedroht hat, geht diese Androhung ins Leere. Denn die Verpflichtung des Betroffenen, die Ersatzvornahme zu dulden und die Befugnis der Vollzugsbehörden, eventuellen Widerstand des Betroffenen bei der Ersatzvornahme mit Gewalt zu brechen, folgt bereits unmittelbar aus § 65 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW. Sind Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Pflichtigen aber bereits aufgrund der Festsetzung des Zwangsmittels selbst zulässig, führt die in Ziffer 3. der Tierseuchenverfügung getroffene - überflüssige - Androhung von unmittelbarem Zwang zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 7 L 835/19 -, juris Rn. 79. V. Die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.500,- € für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen unter Ziffer 2. der Verfügung nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte (Ziffer 4. der Tierseuchenverfügung) ist rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63, 60, 58, 57 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Sie ist insbesondere pflichtenscharf ausgestaltet, da ein Verstoß gegen jede der unter Ziffer 2. der Tierseuchenverfügung genannte Schutzmaßregelung jeweils ein Zwangsgeld in voller Höhe nach sich zieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.