OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2365/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0324.6K2365.19.00
3mal zitiert
19Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Die BHV1-Verordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie ist zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG erforderlich, denn sie dient der Gesunderhaltung der deutschen Rinderbestände durch die Vorbeugung und Bekämpfung dieser Tierseuche.

2. Bereits die Feststellung des Verdachts eines Ausbruchs rechtfertigt nach § 7 BHV1-VO die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder. Dass der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht erkennbar. Aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr muss er sich nicht darauf verweisen lassen, Eingriffsbefugnisse erst für den Fall des nachgewiesenen klinischen Ausbruchs mit entsprechenden Krankheitsanzeichen vorzusehen.

3. Die Impfung des Rinderbestands gegen BHV1 ist gegenüber der Tötung betroffener Tiere kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Die BHV1-Infektion wird durch die Impfung nicht verhindert, da Impfungen eine klinische Erkrankung verhindern, aber die Erregerausbreitung nicht vollumfänglich stoppen können.

4. Auch die dauerhafte Aufstallung der Tiere, verbunden mit Quarantäne- und Hygienemaßnahmen ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Sie bietet auf Dauer keinen vollständigen Schutz vor einer möglichen weiteren Ausbreitung der BHV1-Infektion.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die BHV1-Verordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie ist zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG erforderlich, denn sie dient der Gesunderhaltung der deutschen Rinderbestände durch die Vorbeugung und Bekämpfung dieser Tierseuche. 2. Bereits die Feststellung des Verdachts eines Ausbruchs rechtfertigt nach § 7 BHV1-VO die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder. Dass der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht erkennbar. Aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr muss er sich nicht darauf verweisen lassen, Eingriffsbefugnisse erst für den Fall des nachgewiesenen klinischen Ausbruchs mit entsprechenden Krankheitsanzeichen vorzusehen. 3. Die Impfung des Rinderbestands gegen BHV1 ist gegenüber der Tötung betroffener Tiere kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Die BHV1-Infektion wird durch die Impfung nicht verhindert, da Impfungen eine klinische Erkrankung verhindern, aber die Erregerausbreitung nicht vollumfänglich stoppen können. 4. Auch die dauerhafte Aufstallung der Tiere, verbunden mit Quarantäne- und Hygienemaßnahmen ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Sie bietet auf Dauer keinen vollständigen Schutz vor einer möglichen weiteren Ausbreitung der BHV1-Infektion. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger betreibt unter der Anschrift O. Straße einen Milchviehbetrieb (Betriebsnummer) mit 518 Rindern (Stichtag: 26. Juni 2019). Wegen der Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ-1 (BHV1) im Umfeld des klägerischen Betriebs ordnete die Beklagte die Beprobung aller Rinder seines Bestands an. Bei einer am 26. Juni 2019 durchgeführten serologischen Untersuchung von 286 Rindern beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA) wurde bei 275 Rindern der Nachweis von Antikörpern gegen das gE-Glykoprotein des Virus der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (gE-Antikörper) erbracht. Zehn Rinder wurden negativ getestet. Eine weitere Blutprobe ergab ein fragliches Ergebnis. Bei der Untersuchung der Blutproben von 237 weiteren Tieren am 5. Juli 2019 wurden bei 171 Tieren Antikörper gegen das gB-Glykoprotein des Virus der Bovinen Herpesvirus Typ 1-Infektion (gB-Antikörper) festgestellt. 63 Tiere wurden negativ auf gB-Antikörper getestet, drei Ergebnisse waren fraglich. Die Untersuchung von 174 dieser Proben auf gE-Antikörper ergab bei 165 Tieren ein positives, bei sechs Tieren ein negatives und bei drei Tieren ein fragliches Ergebnis. Ein klinischer Ausbruch der Infektion liegt wohl bis heute nicht vor. Die Beklagte erließ am 18. Juli 2019, durch persönliche Übergabe zugestellt am 19. Juli 2019, eine Tierseuchenverfügung, mit der sie dem Kläger aufgab, sämtliche Rinder seines Bestands unverzüglich, spätestens bis zum 2. August 2019 tierschutzgerecht zu töten. Die Tötung der Tiere sei, soweit möglich, im Rahmen der Schlachtung zu vollziehen. Von der Tötung ausgenommen seien zwölf mit Ohrmarkennummern bezeichnete Rinder (Ziffer 1.). Diese zwölf Tiere seien weiterhin auf einer Weide in zu belassen und so abzusondern, dass der Kontakt zu anderen Rindern sicher ausgeschlossen sei (Ziffer 2.) Des Weiteren ordnete sie bis zum Erlöschen des Tierseuchenverdachts diverse Schutzmaßregeln an (Ziffer 3.) und erlaubte das Ausbringen von Dung und flüssigen Stallabgängen aus den zur Rinderhaltung genutzten Rinderställen nur mit Genehmigung der Behörde (Ziffer 4.). Für den Fall eines Verstoßes gegen Ziffer 1. drohte sie die Ersatzvornahme, wenn nötig auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 5.) sowie für jeden festgestellten Verstoß gegen Ziffer 2., 3. und 4. ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- € an (Ziffer 6.). Zur Begründung führte sie aus, die 275 von insgesamt 286 beprobten Rinder mit einem gE-positiven Antikörpernachweis seien Reagenten im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 b) der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ-1 (BHV1-Verordnung, BHV1-VO), womit der Verdacht des Ausbruchs einer BHV1-Infektion im Rinderbestand des Klägers als amtlich festgestellt gelte. Auch die 171 positiv auf gE-Antikörper getesteten Jungtiere (237 insgesamt beprobte Tiere) seien Reagenten. Bei den vier fraglich getesteten Rindern sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese sich bereits mit dem Erreger infiziert hätten und sich in einer frühen Phase der Infektion befänden. Die fraglichen Testergebnisse seien ein Hinweis darauf, dass es sich um ein akutes Infektionsgeschehen handele. Nur durch eine unverzügliche Entfernung sämtlicher Reagenten, wenn möglich im Wege der Schlachtung, könne die von dem Bestand ausgehende Ansteckungsgefahr sicher ausgeschlossen werden. Aus epidemiologischen und infektionsbiologischen Beweggründen sei die Gesamtbestandsmerzung angeordnet worden, die Tötungsanordnung also auf ansteckungsverdächtige Tiere ausgeweitet worden. Daher seien auch Tiere, die derzeit keine gE-Antikörper aufwiesen, zu töten. Eine effektive Ausschaltung der Gefahr der Seuchenverschleppung sei bei einem BHV1-Durchseuchungsgrad von mehr als 84 % unter Berücksichtigung der betriebsorganisatorischen und strukturellen Gegebenheiten in der Rinderhaltung des Klägers nicht mehr durchführbar. Um der Gefahr einer Verschleppung zu begegnen, sei es nicht ausreichend, allein die ansteckungsverdächtigen Tiere zu entfernen. Bei den explizit ausgenommenen zwölf Tieren sei eine Tötung zum Zwecke der Verhinderung der Erregerausbreitung nicht zielführend respektive erforderlich. Eine Absonderung und fristgerechte Nachuntersuchung sei als ausreichend anzusehen. Darüber hinaus sei es dringend erforderlich, die unter Ziffer 3. der Verfügung angeordneten Sperrmaßnahmen zu verfügen. Die Regelungen seien aufzuheben, wenn der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion beseitigt sei. Dies sei der Fall, wenn die seuchenkranken und -verdächtigen Rinder getötet und die benannten Desinfektionsmaßnahmen von der hiesigen Behörde abgenommen worden seien. Um das Ansteckungsrisiko für Rinder in der näheren und weiteren Umgebung zum Bestand des Klägers zu minimieren, sei zudem die Regelung unter Ziffer 4. getroffen worden. Die Gefahr der Ansteckung anderer Tierbestände in der Umgebung sei umso größer als seit dem 1. Juli 2015 ein Impfverbot gelte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese keine belastbare Immunität gegen eine BHV1-Infektion aufwiesen. Eine von den genannten Tieren ausgehende Infektion habe schwerwiegende Folgen für die Gesundheit der anderen Tiere, da eine Übertragung des Virus direkt von Tier zu Tier sowie auch über belebte und unbelebte Vektoren nicht sicher ausgeschlossen werden könne und aufgrund des fehlenden Impfschutzes bei den ansteckungsgefährdeten Tieren als mindestens wahrscheinlich einzustufen sei. Bei der Entscheidung sei Ermessen ausgeübt worden, wobei die persönlichen Interessen des Klägers mit den Interessen der von ihm gehaltenen Tiere sowie den Interessen der Allgemeinheit am Schutz der allgemeinen Tiergesundheit abgewogen worden seien. Zum Schutz der Rinderbestände in der engeren und weiteren Umgebung tendiere das Entschließungs- und Auswahlermessen zugunsten einer effizienten BHV1-Bekämpfung gegen Null. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig. Ein rechtlich vertretbares milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung, um das Ziel einer effektiven Tierseuchenbekämpfung erreichen zu können. Von einer Anhörung sei abgesehen worden, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse notwendig erscheine. Der Kläger hat am 16. August 2019 Klage erhoben. Er wendet sich ausdrücklich nur gegen die unter Ziffer 1. verfügte Tötungsanordnung sowie die diesbezügliche Androhung einer Ersatzvornahme (Ziffer 5.). Zur Begründung trägt er vor, es finde sowohl im Bescheid als auch in der zugrundeliegenden BHV1-Verordnung keine Berücksichtigung, dass der Vollzug der Tötungsanordnung eine irreversible Maßnahme sei, obwohl die Tiere keinerlei klinische Krankheitszeichen aufwiesen und es nicht einmal erwiesen sei, dass die Tiere überhaupt mit dem fraglichen Virus infiziert seien. Die Ermächtigung zur Anordnung der Tötung in § 7 BHV1-VO erkläre sich allein vor dem Hintergrund der politischen Bemühungen, den Status des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik als BHV1-frei zu erhalten, um Erleichterungen für Handel und Transport/Export von Rindern in BHV1-freie Länder zu ermöglichen bzw. zu erhalten. Zudem seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Es fehle bereits an der amtlichen Feststellung des Verdachts eines Ausbruchs, da bislang lediglich der Verdacht einer BHV1-Infektion festgestellt worden sei. Es fehle zudem für die lediglich ansteckungsverdächtigen Rinder an einer zutreffenden Rechtsgrundlage, da diesbezüglich allein § 9 Abs. 3 BHV1-VO einschlägig sei, auf den die Tierseuchenverfügung jedoch nicht gestützt worden sei. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage hin zu § 9 Abs. 3 BHV1-VO sei nicht möglich, da es sich um eine Ermessensentscheidung handele, bei der kein Ermessen ausgeübt worden sein könne. Auch sei die Annahme eines Durchseuchungsgrads von 84 % unzutreffend. Dabei seien auch Rinder mit einem Lebensalter von weniger als neun Monaten einbezogen worden, für die der Antikörpertest nicht aussagekräftig sei. Ohne Einbeziehung der Kälber betrage der Durchseuchungsgrad nur 70,6 %. Durch natürlichen Abgang habe sich diese Quote bereits im Dezember 2019 auf 58 % reduziert. Bei dieser Ermittlung seien 311 gE-positiv getestete Tiere älter als neun Monate, 159 Tiere jünger als neun Monate, bei denen der Status nicht eindeutig feststellbar, und 60 gE-negativ getestete Tiere zugrunde gelegt worden. Der Rückgang der gE-positiven Tiere beruhe auf natürlicher Aussonderung durch Schlachtung älterer Kühe sowie derjenigen Jungtiere, die sich nicht als künftige Milchkuh eigneten. Bei einer Untersuchung von am 16. Januar 2020 entnommenen Blutproben seien beim CVUA 15 Tiere negativ auf gB-Antikörper getestet worden. Zehn dieser Kühe seien bereits im Juli 2019 negativ getestet worden und stünden gemeinsam mit den Reagenten "Nase an Nase" im Stall. Eine weitere Ausbreitung der BHV1-Infektion sei daher nicht anzunehmen. Bei den weiteren fünf Tieren handele es sich um männliche Kälber, die bei der Beprobung im Juli 2019 positiv getestet worden seien. Diese rückläufige Quote zeige, dass eine "Sanierung im Bestand", wie sie in Belgien praktiziert werde, eine reale Möglichkeit darstelle. Selbst im Betrieb des Klägers sei es zu keiner weiteren Ausbreitung gekommen. Das von ihm vorgeschlagene Sanierungskonzept zeige einen Weg auf, wie seine Herde wieder einen BHV1-freien Status erlangen könne, wenn die nachweislich infizierten Tiere vernünftigerweise "peu à peu" entfernt würden. Die Tötung der Rinder stelle einen Verstoß gegen § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) dar, da objektiv keine Notwendigkeit zur Tötung aus Gründen des Tierseuchenschutzes bestehe. Sie sei zudem sinnlos, solange auf den nahegelegenen Weiden des Nachbarlands weiterhin Rinder grasen dürften, die nachgewiesenermaßen mit dem Virus infiziert seien, was dort jedoch keine Sanktionen nach sich ziehe. In anderen Staaten erfolge keine Bekämpfung durch Zwangstötungen, da es dafür keinerlei tiermedizinisch begründbare Notwendigkeit gebe. Dies zeige auch der Vorschlag des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem anderen Verfahren, betroffene Tiere in das benachbarte Ausland zu verbringen. Auch der aktuelle Bericht des Ministeriums gegenüber dem zuständigen Landtagsausschuss vom 22. November 2019 belege, dass keine tiermedizinische Notwendigkeit bestehe, sondern das Bemühen um den Statuserhalt als BHV1-frei maßgeblicher Anlass für die Tötungsanordnung sei. Dafür spreche auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur BSE-Schutzverordnung. Damals habe es ebenfalls keine tiermedizinische Notwendigkeit für die angeordneten Verdachtstötungen gegeben. Die Beklagte habe bei Erlass der Verfügung nicht erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt worden sei, was sich bereits darin zeige, dass sie den Kläger vor Erlass nicht angehört habe. Auch die am 3. Dezember 2019 erfolgte Ergänzung des Bescheids lasse keine ordnungsgemäße Ermessensausübung erkennen. Im Rahmen der nachträglichen Anhörung habe sie die Gelegenheit zur Nachbesserung der Ermessenserwägungen nicht genutzt. Die angefochtene Verfügung sei unverhältnismäßig, da mildere Mittel zur Verfügung stünden. Quarantäne- und Hygienemaßnahmen seien grundsätzlich durchaus geeignet, der Gefahr einer Weiterverbreitung des etwaig vorhandenen Virus wirksam zu begegnen. Selbst wenn sie keine 100%-ige Sicherheit bieten könnten, rechtfertige das verbleibende Restrisiko keinesfalls die Bestandstötung. Was zunächst helfe, könne auch auf Dauer nicht ungeeignet sein. Die Entwicklung der letzten Monate, in denen keine weitere Verbreitung erfolgt sei, zeige, dass die Quarantänemaßnahmen wirkten. Durch diese scheide eine direkte Weiterverbreitung von Tier zu Tier aus. Eine indirekte Verbreitung über Vektoren sei praktisch äußerst gering, da das Virus sehr instabil sei und sich nicht ohne weiteres von Stall zu Stall tragen ließe. Selbst die unterstellte Weiterverbreitung wäre noch keine "Katastrophe" für andere Rinderbestände, wie der Vergleich mit den Nachbarländern zeige. Der gestellte Antrag auf "Notimpfung" sei von der Beklagten bislang nicht beschieden worden. Durch eine Impfung könnten lebenslang mögliche Virusausscheidungen zwar nicht verhindert, wohl aber auf ein ungefährliches Ausmaß "unterhalb der Ansteckungsgrenze" reduziert werden. Es würde keine infektiöse Menge des Virus mehr ausgeschieden. So lasse sich zwar nicht die Ausscheidung des Erregers stoppen, aber dessen Verbreitung. Es gebe keinen fachlichen Grund, warum eine Impfung für Mastbetriebe für ein Jahr zugelassen werde, in befristeter Form - erforderlichenfalls auch für einen längeren Zeitraum - für Milchviehbetriebe jedoch nicht. Jedenfalls sei eine "zeitliche Streckung" des Vollzugs während eines betriebsverträglichen Übergangszeitraums anstelle einer sofortigen Tötung aller Rinder als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Zugleich stelle die Tötungsanordnung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers dar, dessen wirtschaftliche Existenz massiv bedroht werde. Trotz Entschädigung aus der Tierseuchenkasse und des Schlachterlöses verbleibe ein Verlust von mindestens 1.000 € pro Tier. Zudem würde dem Kläger die Grundlage seines Milchviehbetriebs entzogen. Entscheidend sei der Ausfall aus laufenden Milchgeldeinnahmen, die nicht ansatzweise kompensiert werden könnten. Der zu erwartende Schlachterlös decke nicht einmal die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme. Dem Kläger entgingen infolge der Tötung des Gesamtbestands monatliche Milchgeldeinnahmen in Höhe von 60.000,- bis 65.000,- € bei weiterhin zu bedienenden Verbindlichkeiten. Pro Milchkuh ergebe sich im Durchschnitt jährlich ein Ertrag in Höhe von 2.750,- €. Bei einer "Nutzungsdauer" von vier Jahren sei ein Ertragswert von 10.000,- € konservativ gerechnet. Es sei nicht möglich, eine vergleichbare Ersatzherde zu erwerben, da es hierfür keinen entsprechenden Markt gebe. Zudem könne er den Bau eines Jungviehstalls am jetzigen Standort seines Betriebs nicht vornehmen, weil er weitere Kreditmittel nicht erlangen könne. Der Bau sei aber erforderlich, um der behördlich auferlegten Aufgabe des Standorts "Hundskaulweg" nachkommen zu können. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Tötung des aktuellen Bestands ein ungeeignetes Mittel sei, da ein Vireneintrag aus dem Nachbarland im Grenzgebiet nicht zuverlässig verhindert werden könne. Auch das EU-Recht begründe keinen Zwang zur Tötung, sondern stelle den Mitgliedstaaten frei, ob und inwieweit die Erkrankung überhaupt reglementiert werde. Es sei zwischen Teil 1 und 2 des Anhangs E zur Richtlinie 64/432/EWG zu differenzieren. Es bestehe eine besondere Betroffenheit der Grenzregion zu den Niederlanden und Belgien, wie sowohl die Karte über Verdachts- und Ausbruchsfälle von BHV1 (Anlage E14, BA II) zeige als auch der Bericht des Ministeriums vom 22. November 2019 einräume. Der Kläger habe die Möglichkeit, einen Teilbestand seiner Tiere in die Niederlande zu verbringen. Den hierauf gerichteten Antrag habe die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2020 abgelehnt. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2019 die voraussichtlich bei einer Ersatzvornahme anfallenden Kosten mitgeteilt und unter dem 4. Dezember 2019 eine erneute Androhung der Ersatzvornahme vorgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr schriftsätzlich sinngemäß, Ziffer 1. und 5. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Juli 2019 in Gestalt der Änderung/Ergänzung vom 25. Juli 2019 und 4. Dezember 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, § 7 BHV1-VO sei rechtswirksam. Zweck der Regelung sei es, die Tiergesundheit in Deutschland zu gewährleisten. Wie das OVG NRW im Beschluss vom 27. September 2019 (13 B 1056/19) festgestellt habe, sei die Regelung nicht mit der BSE-Schutzverordnung zu vergleichen, da sie keine pauschale Tötungsanordnung enthalte. Der Verordnungsgeber sei aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr berechtigt, Eingriffsbefugnisse bereits aufgrund des konkret nachgewiesenen Verdachts einer BHV1-Infektion vorzusehen. Aufgrund des Durchseuchungsgrads von mehr als 84 % werde zurecht die Tötung des gesamten Bestands angeordnet. Die Ermessenserwägungen seien nicht zu beanstanden. Alternative Möglichkeiten stünden dem Kläger nicht zur Verfügung. Insbesondere könne durch Quarantäne- und Hygienemaßnahmen eine Ausbreitung der Seuche nicht verhindert werden. Diese seien nur als vorübergehende Maßnahmen angeordnet worden. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liege nicht vor. Es handele sich nicht um eine Enteignung, sondern um eine bloße Maßnahme zur Inhaltsbestimmung des Eigentums. Die finanziellen und persönlichen Nachteile des Klägers müssten hinter dem Zweck der Tötungsanordnung - die Ansteckungsgefahr für die Rinderbestände in der Umgebung zu beseitigen - zurückstehen. Die Beklagte sehe auch in Anbetracht der Äußerungen des Klägers im nachgeholten Anhörungsverfahren keine Veranlassung, die Tierseuchenverfügung zu ändern, sondern halte diese vollumfänglich aufrecht. Hinsichtlich der Reagenten im Betrieb des Klägers sei die Tötungsanordnung auf § 4 Abs. 3 BHV1-VO zu stützen, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Gleiches gelte für die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BHV1-VO. Eine Impfung sei schon rechtlich ausgeschlossen, da diese in als BHV1-frei anerkannten Gebieten rechtlich unzulässig sei. Darauf, dass der klägerische Betrieb sich in der Nähe zur belgischen und niederländischen Grenze befinde und deshalb im grenzüberschreitenden Verkehr Ansteckungen möglich seien, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass von dem Betrieb des Klägers eine Ansteckungsgefahr ausgehe, die es zu verhindern gelte. Die wirtschaftlichen und emotionalen Probleme, die für den Kläger und seine Familie bei der Tötung des Bestands entstünden, seien durchaus bekannt. Dies gelte auch im Hinblick auf den Zuchterfolg sowie die Hofnachfolge, die problematisch werden könne. Diese Gründe habe sie in ihrer Ermessenserwägung berücksichtigt. Gleichwohl seien die Tierseuchenbekämpfung und das damit einhergehende Tierwohl höher zu gewichten. Mit Beschluss vom 13. November 2019 (6 L 957/19) hat das erkennende Gericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist weiterhin beim OVG NRW anhängig (13 B 1579/19). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2020 Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr., Leiter des Instituts für Virusdiagnostik am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und des nationalen und OIE-Referenzlabors für BHV1-Infektionen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 23. März 2020 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2020 entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Tierseuchenverfügung der Beklagten vom 18. Juli 2019 in der Gestalt, die sie durch die Änderungen/Ergänzungen vom 25. Juli 2019 und 4. Dezember 2019 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. A. Die Tierseuchenverfügung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar fehlte es vor ihrem Erlass an der nach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderlichen Anhörung des Klägers. Diese hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 teilweise nachgeholt. Mit den hierauf bezogenen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 21. Oktober 2019 hat die Beklagte sich inhaltlich auseinandergesetzt und mitgeteilt, gleichwohl an ihrer getroffenen Entscheidung festzuhalten. Vgl. hierzu Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 26. Die nachgeholte Anhörung war gleichwohl unzureichend, da weder das Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2019 noch die angefochtene Verfügung sich zu § 9 Abs. 3 BHV1-VO verhalten. Insoweit konnte eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW jedoch noch bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden, was in der mündlichen Verhandlung sowie mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 geschehen ist. Der Anhörungsmangel wurde dadurch geheilt. Vgl. zur Möglichkeit der Nachholung einer Anhörung in der mündlichen Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5/14 -, juris Rn. 18. Die Beklagte hat sich nach eigenen Angaben mit den umfangreichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 BHV1-VO auseinandergesetzt und ihre Entscheidung überdacht. Sie führte aus, sie habe hinsichtlich dieser Ermächtigungsgrundlage auch die Einwendungen des Klägers in Bezug auf die Ermessenserwägungen in den Blick genommen und abgewogen. Sie halte gleichwohl an ihrer Entscheidung fest. Dabei nahm sie insbesondere dazu Stellung, warum sie auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zur Existenzbedrohung ihre Entscheidung als verhältnismäßig erachtet. B. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Tierseuchenverfügung, soweit sie angefochten ist, nicht zu beanstanden. I. Rechtsgrundlage für die Tötungsanordnung in Ziffer 1. der tierseuchenrechtlichen Verfügung ist § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) i.V.m. § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Dabei kann sie nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 TierGesG insbesondere die Tötung eines Tieres anordnen. Gemäß § 7 BHV1-VO kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen, wenn der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt ist. Die Beklagte hat die angefochtene Verfügung allein auf § 7 BHV1-VO gestützt, der jedoch nicht die Tötung der lediglich ansteckungsverdächtigen Tiere umfasst. Gleichwohl ist die Tierseuchenverfügung auch betreffend die negativ auf gE- und gB-Antikörper getesteten Tiere rechtmäßig. Sie kann diesbezüglich auf § 9 Abs. 3 BHV1-VO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde in nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (Richtlinie 64/432/EWG) in der jeweils geltenden Fassung als BHV1-frei ankerkannten Gebieten die Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Die Auswechslung der Ermächtigungsgrundlage im Klageverfahren ist grundsätzlich zulässig. Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass ein Verwaltungsakt nur dann aufgehoben werden darf, wenn er rechtswidrig ist. Die Verwaltungsgerichte haben also von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Deshalb hat das Gericht nach herrschender Meinung grundsätzlich alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte auch dann zu berücksichtigen, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt worden war. Insofern ist auch zu prüfen, ob ein rechtsfehlerhafter Bescheid gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage mit einer fehlerfreien Begründung aufrechterhalten werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29/87 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, juris Rn. 35 f. Eine Auswechslung der Rechtsgrundlage, welche einen Unterfall des Nachschiebens von Gründen darstellt, wird dann als zulässig angesehen, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch das Nachschieben nicht in seinem Wesen verändert wird und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 24/78 -, juris Rn. 38 m.w.N. Der Zulässigkeit des Wechsels der Rechtsgrundlage bei Ermessensentscheidungen wird generell eher zurückhaltend begegnet. So wird angenommen, dass das Nachschieben von Gründen sowie der Austausch der Ermächtigungsgrundlage bei einem Ermessensverwaltungsakt in der Regel zu einer Wesensveränderung führt, da sich die Ermessensausübung immer vom Zweck der Rechtsgrundlage leiten lassen müsse. Ausnahmsweise kommt jedoch ein Austausch der Rechtsgrundlage in Betracht, wenn für den gleichen Sachverhalt die Zwecke zweier verschiedener Rechtsgrundlagen so eng beieinander liegen, dass sachlich nur die „falsche Hausnummer“ korrigiert wird oder die Ermessenserwägungen, welche der falschen Rechtsgrundlage zugrunde gelegt worden sind, auch für die richtige Ermächtigungsgrundlage maßgeblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2014 - 13 B 1250/14 -, juris Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 24. Juni 2009 - W 6 K 08.1610 -, juris Rn. 26. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bereits im angefochtenen Bescheid stellte die Beklagte für die Anordnung der Tötung des gesamten Rinderbestands maßgeblich auf den Durchseuchungsgrad von mehr als 84 % ab und stellte fest, dass eine effektive Ausschaltung der Gefahr der Seuchenverschleppung durch die Entfernung einzelner Reagenten nicht mehr durchführbar sei. Sie teilte weiterhin mit, dass sie die Interessen des Klägers und der Allgemeinheit abgewogen habe. Auch im Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 (Bl. 167 ff. GA zu 6 L 957/19) führte sie unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 BHV1-VO noch einmal aus, dass eine Impfung kein milderes Mittel darstelle und eine Quarantänehaltung nicht geeignet sei, eine Verbreitung der BHV1-Infektion dauerhaft zu verhindern. Diese Ermessenserwägungen sind - auch nach Ansicht der Beklagten - für die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 BHV1-VO maßgeblich. Eine Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts liegt somit ebenso wenig vor wie eine Beeinträchtigung des Klägers in seiner Rechtsverteidigung, der ausführlich zu den Anforderungen des § 9 Abs. 3 BHV1-VO Stellung genommen hat. Die BHV1-Verordnung ist eine aufgrund von § 6 Abs. 1 TierGesG erlassene Rechtsverordnung, wobei auch die Rechtsgrundlagen betreffend die Tötung von Tieren von der Verordnungsermächtigung umfasst sind. Nach § 6 Abs. 1 TierGesG können, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG erforderlich ist, durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden, darunter nach § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) TierGesG solche über das Töten seuchenkranker oder verdächtiger Tiere. Zweck des Tiergesundheitsgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 TierGesG die Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung sowie in diesem Rahmen die Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh, soweit es der landwirtschaftlichen Erzeugung dient. Tierseuchen im Sinne dieses Gesetzes sind Infektionen oder Krankheiten, die von einem Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers unmittelbar oder mittelbar verursacht werden, bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen übertragen werden können (§ 2 Nr. 1 und 2 TierGesG). Unter „verdächtig“ versteht der Gesetzgeber sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere (§ 2 Nr. 6 TierGesG). Seuchenverdächtig sind diejenigen, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen (§ 2 Nr. 7 TierGesG). Als ansteckungsverdächtig gelten diejenigen, die zwar nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben (§ 2 Nr. 8 TierGesG). Unter dem Begriff "Tierseuche" versteht man im engeren fachwissenschaftlichen Sinn eine übertragbare Krankheit, die durch ein infektiöses Agens verursacht, auf natürlichem Wege unmittelbar oder mittelbar übertragen wird und in einem bestimmten Gebiet und zu einer bestimmten Zeit vermehrt auftreten kann. Zu den übertragbaren Krankheiten können alle Infektions- und Invasionskrankheiten gezählt werden. Eine Infektionskrankheit wird zu einer Tierseuche, wenn ihr (pathogener) Erreger so kontagiös (ansteckungsfähig) ist, dass eine Übertragung oder Verschleppung von einer Infektionsquelle möglich ist. Voraussetzung ist, dass der Erreger genügend Infektiosität besitzt. Als infektiös gelten auch lebende oder unbelebte Vektoren sowie Ausscheidungen und Ähnliches, die Erreger dieser Art enthalten. Seuchen können in verschiedener Form verlaufen (z.B. hochkontagiös mit hoher Morbidität und Mortalität, subakut, schleppend-langsam). Die Anwendung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes ist unabhängig davon, ob bei Tieren oder dem Menschen klinische Erscheinungen auftreten oder nicht. Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können grundsätzlich zur Bekämpfung jeder Tierseuche angeordnet werden. Vgl. Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Stand: Oktober 2019, Anmerkung 2) zu § 2 TierGesG. Bei der Infektion mit BHV1 handelt es sich um eine Tierseuche in diesem Sinne. Die Infektion ist eine überwiegend akut verlaufende, hoch kontagiöse virusbedingte Allgemeinerkrankung des Rindes. Sie manifestiert sich vorwiegend respiratorisch als Infektiöse Bovine Rhinotracheitis (IBR) und kann im Ausbruchsfall zu erheblichen Leiden, Schmerzen und Schäden führen. Sie kann sich insbesondere in Form von Fieber, Nasenausfluss, Rötung der Schleimhäute von Flotzmaul und Nase sowie im späteren Stadium durch Atemnot, Husten, Nasen- und Augenausfluss zeigen. Bei Milchkühen kann es zudem zu einer verminderten Milchleistung, Fruchtbarkeitsstörungen, Fehlgeburten oder Geburtsdefekten kommen. Die Krankheit kann einen tödlichen Verlauf nehmen. Die genitale Form der Infektion tritt als Infektiöse Pustuläre Vulvovaginitis (IPV) beim weiblichen Rind und als Infektiöse Balanoposthitis (IBP) beim Bullen auf. Sie geht mit Fieber, Rötung und Schwellung der Schleimhaut der äußeren Genitalien, Unruhe und schmerzhaftem Harndrang einher. Die Übertragung von Tier zu Tier erfolgt meist direkt, kann aber auch indirekt über Vektoren (Personen, Kleidung, Gerätschaften, Instrumente) erfolgen. Die Besonderheit des Virus liegt darin, dass ein einmal infiziertes Tier lebenslang Virusträger bleibt, auch wenn es gesund erscheint. Die Krankheit selbst kann in Stresssituationen (z.B. Kalbung, Stallwechsel etc.) jederzeit - meist klinisch inapparent - ausbrechen und weiterverbreitet werden. Vgl. FLI, Amtliche Methodensammlung, BHV1-Infektion, Stand: 21. Dezember 2016, Ziffer 1.2. Dass eine Übertragung auf den Menschen stattfindet, ist nach der Definition der Tierseuche in § 2 Nr. 1 TierGesG nicht erforderlich. Insoweit ist es unbeachtlich, dass Milch und Fleisch der Tiere weiterhin konsumiert werden können. Ebenso ist für die Anwendung des Tiergesundheitsgesetzes nicht maßgeblich, dass die Krankheit häufig subklinisch verläuft und im Falle eines klinischen Ausbruchs bei gesunden Tieren in der Regel tiermedizinisch behandelbar ist. 1. Die BHV1-Verordnung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere entspricht sie der gesetzlichen Ermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) TierGesG. Sie ist zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 TierGesG erforderlich, denn sie dient der Gesunderhaltung der deutschen Rinderbestände durch die Vorbeugung und Bekämpfung dieser Tierseuche im Sinne einer Förderung der Sanierung bereits befallener Bestände sowie des Schutzes vor Reinfektionen bereits BHV1-freier Bestände. Vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 10. März 2015, BR-Drs. 94/15, S. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, Rn. 30 und vom 28. Oktober 2016 - 13 B 904/16 -, Rn. 34, beide juris; Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Stand: Oktober 2019, Anmerkung 1) zu § 1 BHV1-VO. Daneben dient sie auch der Anerkennung von Regionen als BHV1-frei nach Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG. Vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/888 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG in Bezug auf den Status der Region Umbrien (Italien) als amtlich anerkannt tuberkulosefrei sowie auf den Status Polens als amtlich anerkannt rinderleukosefrei, zur Änderung der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status Deutschlands als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/185/EG in Bezug auf den Status bestimmter Regionen Polens als frei von der Aujeszky-Krankheit und zur Genehmigung des Programms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit in der Region Venetien (Italien) - C(2017) 3239 - (im Folgenden: Durchführungsbeschluss 2017/888). Gleichwohl erfolgt das Bemühen um die BHV1-Freiheit nicht, wie der Kläger geltend macht, allein aufgrund dieser Handelsinteressen. Bereits seit 1986 wird IBR in der Bundesrepublik auf freiwilliger Basis bekämpft. Die BHV1-Verordnung wurde im Jahre 1996 erlassen, um die Bekämpfung voranzutreiben. Dies, obwohl für den Export ausreichend BHV1-freie Tiere zur Verfügung standen. Die Verbesserung der Exportchancen war lediglich eines der ursprünglich angestrebten Ziele. Vgl. Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem BHV Typ 1 vom 31. Oktober 1996, BR-Drs. 814/96, S. 1. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Infektionen mit BHV1 häufig einen subklinischen Verlauf nehmen und die Bekämpfung allein der Symptome nicht zur Gesunderhaltung der Rinderbestände beiträgt. Vgl. Erwägungsgrund (1) der Entscheidung der Kommission 2004/558/EG vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme. Gerade die Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Tieren, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung genutzt werden, ist Ziel des Tiergesundheitsgesetzes. Ohne die BHV1-Verordnung und die darin vorgesehene, im Ermessen der Behörde stehende Möglichkeit der Anordnung einer Tötung von seuchenkranken und seuchenverdächtigen (§ 7 BHV1-VO) sowie ansteckungsverdächtigen (§ 9 Abs. 3 BHV1-VO) Rindern kann die Tierseuche im betroffenen Bestand nicht möglichst frühzeitig angemessen bekämpft und ihr in anderen Beständen nicht vorgebeugt werden. Dabei ist es unerheblich, dass Infektionen häufig klinisch inapparent (unauffällig) verlaufen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es zu einem klinischen Ausbruch kommen kann, wie auch die von dem Kläger als Anlage E14 vorgelegte Karte des FLI zeigt, wonach im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 25. April 2019 deutschlandweit zehn Ausbrüche dokumentiert sind. Dass daneben auch die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Rinderzucht gesichert werden soll, vgl. Erste Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 8. November 2000, BR-Drs. 741/00, S. 1, steht dem nicht entgegen. Insofern ist es auch unbeachtlich, dass BHV1 in den Niederlanden nicht bekämpft wird. Es steht den Mitgliedstaaten frei, ein Bekämpfungsprogramm zu erstellen (Art. 9 Richtlinie 64/432/EWG). Belgien hat ausweislich des Durchführungsbeschlusses 2017/888 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein Bekämpfungsprogramm nach Art. 9 der Richtlinie 64/432/EWG erstellt. Unabhängig davon handelt es sich jedenfalls nach deutschem Recht um eine Tierseuche, die im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des Tiergesundheitsgesetzes bekämpft werden soll. Zudem dienen die Bestrebungen des Landes, den Status als BHV1-freie Region im Sinne des Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG zu erhalten, auch dazu, Tierseuchen vorzubeugen sowie diese zu bekämpfen und so die Tiergesundheit in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten. Es sollen bereits sanierte Rinderbestände in der näheren und weiteren Umgebung vor den schwerwiegenden Folgen einer BHV1-Reaktion geschützt werden. Dass mit einer etwaigen Anerkennung des Landes Nordrhein-Westfalen als sogenanntes "Artikel 10-Gebiet" Handelserleichterungen verbunden sind und die BHV1-Sanierung daher auch von wirtschaftlichen Erwägungen getragen sein mag, ändert nichts an dem verfolgten Ziel der BHV1-Bekämpfung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2016 - 13 B 266/16 -, juris Rn. 24. Soweit der Kläger Bezug nimmt auf eine Stellungnahme des Städteregionsveterinärdirektors i.R. vermag die von diesem vorgenommene Unterscheidung zwischen den in Anhang E Teil I und Anhang E Teil II der Richtlinie 64/432/EWG aufgeführten Tierseuchen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sämtliche in der Richtlinie bezeichneten Krankheiten, unabhängig von ihrer Kategorisierung, aus Sicht des Europäischen Rates aus Gründen des innergemeinschaftlichen Handels bekämpft werden sollen. Es handelt sich - anders als vom Kläger angenommen - bei allen dort aufgeführten Krankheiten um Tierseuchen. So spricht insbesondere Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 64/432/EWG von "Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II". Eine Unterscheidung in Teil I und Teil II folgt daraus, dass die in Anhang E Teil I genannten Tierseuchen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit n) anzeigepflichtig sind. § 7 BHV1-VO knüpft an die Begriffe der Tierseuche und des Seuchenverdachts nach § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) i.V.m. § 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 TierGesG an, § 9 Abs. 3 BHV1-VO an den von § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) i.V.m. § 2 Nr. 6 und 8 TierGesG ebenfalls erfassten Begriff des Ansteckungsverdachts. Damit unterscheiden sich die Regelungen von dem pauschalen und ausnahmslosen Tötungsgebot für Rinder aus den Herkunftsländern Großbritannien, Nordirland und der Schweiz, das in der BSE-Schutzverordnung vom 21. März 2001 geregelt war. Aus deren vom Bundesverwaltungsgericht festgestellter Nichtigkeit, siehe BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 3 C 9.00 -, juris Rn. 10 ff, kann der Kläger deshalb für sich nichts herleiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 40. Soweit er darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit eine tiermedizinische Notwendigkeit der Tötung von Rindern verneint habe, ist dies darauf zurückzuführen, dass mit der BSE-Schutzverordnung alle Rinder aus bestimmten Herkunftsländern getötet werden sollten ohne Überprüfung einer Erkrankung. Mit dem vorliegenden Fall ist die seinerzeitige Regelung nicht vergleichbar. Die BHV1-Verordnung stellt die in § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO vorgesehenen Maßnahmen in das Ermessen der zuständigen Behörde, die jeweils für den konkreten Einzelfall eine Entscheidung zu treffen hat. Die BHV1-Verordnung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als nichtig. Mit dem Vorbringen, indem die Verordnung die Tötung der betroffenen Tiere nicht an den klinischen Ausbruch der Seuche knüpfe, sondern den Nachweis von gE-Antikörpern ausreichen lasse, missachte sie die Belange des Tierschutzes und ermögliche nicht zu rechtfertigende Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum, dringt der Kläger nicht durch. Die von dem Kläger implizit gerügte Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHV1-VO ist vom Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst. Nach dieser Norm besteht der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion, wenn das Ergebnis der klinischen oder serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt. Ein Ausbruch hingegen erfordert die Feststellung der Infektion entweder durch virologische Untersuchung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BHV1-VO) oder durch klinische und serologische Untersuchung auf gE-Antikörper (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) BHV1-VO). Bereits die Feststellung des Verdachts eines Ausbruchs rechtfertigt nach § 7 BHV1-VO die Tötung der seuchenkranken und -verdächtigen Rinder. Mit der Anknüpfung an den im Rahmen einer serologischen Untersuchung vorgenommenen Antikörpernachweis sollen alle diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um - unter Beachtung des häufig subklinischen Verlaufs - die effektive Erkennung des BHV1-Virus und letztlich die BHV1-Freiheit des Rinderbestands gewährleisten zu können. Vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung vom 10. März 2015, BR-Drs. 94/15, S. 23. Dass der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist nicht erkennbar. Aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr muss er sich nicht darauf verweisen lassen, Eingriffsbefugnisse erst für den Fall des nachgewiesenen klinischen Ausbruchs mit entsprechenden Krankheitsanzeichen vorzusehen. Zu diesem Zeitpunkt kann sich die Infektion durch den Handel mit - unerkannt - betroffenen Rindern, aber auch durch belebte und unbelebte Vektoren bereits weiter verbreitet haben. Dies gilt umso mehr als die Reaktivierung und Ausscheidung des Virus durch einen Virusträger erfolgen kann, ohne dass das Tier selbst klinisch erkrankt. Aus den gleichen Gründen und unter Beachtung der Inkubationszeit von lediglich zwei bis sechs Tagen ist auch ein allein virologischer Nachweis (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) BHV1-VO) zur effektiven Gefahrenabwehr nicht ausreichend. Auch die in § 7 BHV1-VO bestimmte Rechtsfolge der Tötung der seuchenkranken bzw. -verdächtigen Rinder erweist sich zur Zweckerreichung nicht als generell unverhältnismäßig, da sie in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist und diese das gesetzliche Ziel der Seuchenbekämpfung zu berücksichtigen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 43 ff. Gleiches gilt für die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 3 BHV1-VO. Insbesondere ist der Ansteckungsverdacht eines Tieres ein hinreichender Anhaltspunkt für die Anordnung einer Tötung und von der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 20 a) TierGesG erfasst. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO sind erfüllt. § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO setzen zunächst die amtliche Feststellung eines Ausbruchs oder eines Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion voraus. Ein solcher Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion wurde aufgrund der Ergebnisse einer serologischen Untersuchung der Blutproben von Rindern aus dem Bestand des Klägers festgestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde nicht lediglich der Verdacht einer BHV1-Infektion festgestellt. Der Verdacht des Ausbruchs liegt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHV1-VO bereits vor, wenn das Ergebnis der serologischen Untersuchung den Ausbruch einer BHV1-Infektion befürchten lässt. Hierzu genügt bereits der Nachweis von gE-Antikörpern. Ein solcher Nachweis ist vorliegend unstreitig geführt worden. Bei einer am 26. Juni 2019 durch das CVUA erfolgten Untersuchung von Blutproben aller über 24 Monate alten Tiere wurden bei 275 von 286 Proben gE-Antikörper festgestellt. Eine Probe führte zu einem grenzwertigen Ergebnis, die übrigen zehn Proben waren negativ. Bei der Untersuchung des Jungviehs am 5. Juli 2019 (174 Proben) wurde bei 165 weiteren Proben der Nachweis von gE-Antikörpern erbracht. Drei weitere Proben führten zu einem grenzwertigen Ergebnis. Lediglich sechs Tiere wurden negativ auf gE-Antikörper getestet. Die Rinder des Klägers, die über gE-Antikörper verfügen, sind seuchenverdächtig im Sinne des § 7 BHV1-VO i.V.m. § 2 Nr. 7 TierGesG. Mit den nachgewiesenen Antikörpern zeigen sich an ihnen Erscheinungen, die nach dem gesetzlichen Regelungssystem den Ausbruch der Seuche befürchten lassen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Verdacht aufzuklären und einen Virusnachweis vorzunehmen. Bereits der amtlich festgestellte Verdacht des Ausbruchs erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen. Die weiteren Tiere, die negativ bzw. grenzwertig auf gE-Antikörper getestet, bei denen jedoch gB-Antikörper nachgewiesen wurden und die im Kontakt zu den seuchenverdächtigen Rindern standen/stehen, sind ansteckungsverdächtig im Sinne des § 9 Abs. 3 BHV1-VO i.V.m. § 2 Nr. 8 TierGesG. Für die Annahme des Ansteckungsverdachts bedarf es konkreter, durch Tatsachen begründeter Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Tiere typischerweise oder in erheblichem Umfang den Ansteckungsstoff aufgenommen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 - 3 C 9/00 -, juris Rn. 19 und Leitsatz 2. Aufgenommen haben den Virus jedenfalls die neun Tiere, die positiv bzw. mit unklarem Ergebnis auf gB-Antikörper getestet wurden, bei denen jedoch der Nachweis von gE-Antikörpern nicht gelang. Bei diesen sogenannten Pseudo-Impftieren ist nach Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. aufgrund der Infektion der Mehrzahl der übrigen Tiere sowie des Umstands, dass in der Vergangenheit im klägerischen Betrieb keine Impfungen gegen BHV1 vorgenommen wurden, davon auszugehen, dass es sich bei diesen Tieren um Virusträger handelt. Doch auch bezüglich der zehn Tiere, die bei der ersten Beprobung negativ auf gE-Antikörper und der 63 Tiere, die bei der zweiten Beprobung negativ auf gB-Antikörper getestet wurden, ist davon auszugehen, dass sie typischerweise mit dem Virus in Kontakt gekommen sind. Selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Untersuchung noch keine Antikörper aufwiesen, ist aufgrund des akuten Infektionsgeschehens im Stall des Klägers und des Zeitablaufs davon auszugehen, dass sie den Virus aufgenommen haben. Dem steht nicht entgegen, dass im Zuge einer vom Kläger veranlassten erneuten Untersuchung im Januar 2020 zehn Kühe weiterhin negativ auf gB-Antikörper getestet wurden. Diese stichprobenartige Untersuchung lässt zum einen keine Aussage bezüglich der weiteren ursprünglich negativ getesteten Tiere zu. Zum anderen ist nicht bekannt, ob die zehn Kühe tatsächlich mit den Reagenten gemeinsam gehalten werden. So hat der Kläger einen weiteren Stall auf dem Betrieb des Herrn angemietet, in dem er circa 80 Tiere untergebracht hat. Im Übrigen kann auch die erneute Beprobung nur eine Momentaufnahme abbilden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Tiere seitdem angesteckt haben. § 9 Abs. 3 BHV1-VO setzt zudem voraus, dass der Verdacht des Ausbruchs in einem nach Art. 10 Richtlinie 64/432/EWG anerkannten Gebiet besteht. Unstreitig ist die Bundesrepublik Deutschland als entsprechendes Gebiet formal anerkannt. Allein auf diese formale Anerkennung kann die Regelung des § 9 Abs. 3 BHV1-VO abstellen. Ob der Status im Regierungsbezirk Köln in Anbetracht der im Jahr 2019 aufgetretenen drei Verdachtsfälle widerrufen werden kann, ist demgegenüber nicht maßgeblich. 3. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen hat diese ordnungsgemäß ausgeübt (§ 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO). Ein Ermessensausfall liegt weder im Hinblick auf die Anordnung zur Tötung der seuchenverdächtigen noch der ansteckungsverdächtigen Rinder vor. In Bezug auf § 7 BHV1-VO führte die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid aus, dass ihr Ermessen zugestanden habe. Anders ließe sich auch nicht erklären, warum sie zwölf separat gehaltene Rinder explizit von der Tötungsanordnung ausgenommen hat (vgl. Ziffer 2. der angefochtenen Tierseuchenverfügung). Im Hinblick auf die ansteckungsverdächtigen Rinder und § 9 Abs. 3 BHV1-VO hat die Beklagte maßgeblich auf den von ihr ermittelten Durchseuchungsgrad von 84 % sowie die betriebsorganisatorischen und strukturellen Gegebenheiten in der Rinderhaltung des Klägers abgestellt. Sie hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 7 und § 9 Abs. 3 BHV1-VO entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. So hat sie ihre Verfügung ausdrücklich damit begründet, dass sowohl der eigene Bestand des Klägers als auch die Rinderbestände in der engeren und weiteren Umgebung vor den schwerwiegenden tiergesundheitlichen und in der Konsequenz tierschutzrechtlichen Folgen einer BHV1-Infektion zu schützen seien (vgl. Seite 8 der Tierseuchenverfügung). Sie hat insbesondere, soweit möglich, die von dem Kläger separat gehaltenen und bislang nicht infizierten Rinder von der Tötungsanordnung ausgenommen. 4. Die angeordnete Tötung nahezu des gesamten Rinderbestands (mit Ausnahme der in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich mit Ohrmarkennummern bezeichneten zwölf Tiere), soweit möglich im Wege der Schlachtung, erweist sich zu diesem Zweck als verhältnismäßig. Durchgreifende Zweifel an der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme bestehen nicht. a) Die Maßnahme ist geeignet, eine weitere Verbreitung der BHV1-Infektion im eigenen Bestand des Klägers sowie auf andere Bestände zu verhindern. Auch wenn eine BHV1-Infektion keine Auswirkungen auf den Menschen hat, da Fleisch und Milch weiterhin konsumiert werden können, ist jedenfalls die mit der Tierseuchenverfügung verfolgte Tiergesundheit ein legitimer Zweck. Hinsichtlich des daneben verfolgten Zwecks der Erleichterung des innergemeinschaftlichen Handels wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass eine Einschleppung im Hoheitsgebiet der Beklagten aufgrund der Nähe zur belgischen und niederländischen Grenze jederzeit wieder erfolgen könnte, mag zutreffend sein, vermag die Geeignetheit der konkret in Rede stehenden Maßnahme jedoch nicht in Frage zu stellen. Geeignet ist ein Mittel schon dann, wenn es die Zweckerreichung zumindest fördert. Durch die Tötung des Rinderbestands des Klägers ist die von diesem für die Rinder in der Umgebung ausgehende Ansteckungsgefahr behoben. Damit fördert die Maßnahme die Tiergesundheit im Gebiet der Beklagten. Es ist im Übrigen Aufgabe des Klägers, durch geeignete Maßnahmen, z.B. Desinfektion der Gerätschaften von auch in Belgien/Niederlanden tätigen Tierärzten, Klauenschneidern, Besamern etc., das Risiko einer BHV1-Infektion möglichst zu reduzieren. Die Anordnung zur Tötung des gesamten Rinderbestands zur Gewährleistung der Tiergesundheit verstößt auch nicht gegen § 1 Satz 2 und § 17 Nr. 1 TierSchG. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Durch das Töten wird den Rindern ein Schaden im Sinne dieser Vorschrift zugefügt. Das Tierschutzgesetz schützt nicht nur das Wohlbefinden des Tieres, sondern auch sein Leben schlechthin (§ 1 Satz 1 TierSchG). Nutztiere sind von dem Schutz des Lebens nicht ausgenommen; das Tierschutzgesetz misst auch dem Leben eines jeden Nutztieres einen Wert an sich zu. Das Verbot des § 1 Satz 2 TierSchG, einem Tier "ohne vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, ist ausgerichtet auf einen Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits. Das Tierschutzgesetz soll wirtschaftliche und wissenschaftliche Interessen, die sich aus der Entwicklung der Wirtschaft, der Wissenschaft und Technik ergeben, mit den ethischen Forderungen auf dem Gebiet des Tierschutzes in Einklang bringen. Der "vernünftige Grund" ist der zentrale Begriff zur Herstellung dieses Ausgleichs. Ausgehend hiervon ist ein Grund für das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls dann vernünftig im Sinne des Tierschutzgesetzes, wenn es einem schutzwürdigen menschlichen Interesse dient, das unter den konkreten Umständen schwerer wiegt als das Interesse am Schutz des Tieres. Schutzwürdig sind, soweit es um Nutztiere geht, andererseits nicht nur die unmittelbaren Ernährungs- und vergleichbaren Bedürfnisse der Menschen; auch das wirtschaftliche Interesse der Tierhalter an einem möglichst geringen Aufwand für die Erfüllung dieser Bedürfnisse ist grundsätzlich anzuerkennen. Derartige wirtschaftliche Interessen müssen aber - wie jedes schutzwürdige menschliche Interesse beim Umgang mit Tieren - an den Belangen des Tierschutzes gemessen werden und sind gegebenenfalls Begrenzungen unterworfen. Sie sind nicht schon deshalb vernünftig im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG, weil sie ökonomisch plausibel sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16 -, juris Rn. 16 ff. m.w.N. Als Belang von Verfassungsrang ist der Tierschutz im Rahmen von Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen und kann geeignet sein, ein Zurücksetzen anderer Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht - wie etwa die Einschränkung von Grundrechten - zu rechtfertigen; er setzt sich andererseits gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht nicht notwendigerweise durch. Zudem schützen gemäß Art. 20a GG die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung die Tiere nur "nach Maßgabe von Gesetz und Recht". Es ist vorrangig Aufgabe des Gesetzgebers, den Tierschutz zu einem gerechten Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten zu bringen. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem ethischen Tierschutz mit der Verfassungsänderung beigemessen wurde, sollte die verfassungsrechtliche Verankerung den Tierschutz aber stärken und die Wirksamkeit tierschützender Bestimmungen sicherstellen. Dieses Ziel ist bei der Auslegung wertungsoffener unbestimmter Rechtsbegriffe - wie dem "vernünftigen Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 TierSchG - zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16 -, juris Rn. 20 m.w.N. Die Tötung der seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Rinder wurde angeordnet, weil diese eine Gefahr für die umliegenden Rinderbestände darstellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Virus aus dem Bestand des Klägers in andere Bestände eingeschleppt wird und die Tierseuche sich so weiter verbreitet. Gerade aufgrund des in der gesamten Bundesrepublik bestehenden Impfverbots nach § 2 Abs. 1a BHV1-VO besteht bei allen Rinderbeständen eine hohe Empfänglichkeit für den Erreger. So zeigt auch das Auftreten der Infektion im Betrieb des Klägers sowie den beiden weiteren Betrieben im Gebiet der Beklagten, dass eine Weiterverbreitung stattfindet. Selbst wenn die Krankheit nicht in allen Fällen zu schweren klinischen Verläufen führt, zeigen jedenfalls die bisherigen Ausbrüche, dass die Krankheit nicht lediglich subklinisch verläuft. So kam es in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 24. März 2020 zu bundesweit insgesamt 14 Ausbrüchen, wie dem Tierseucheninformationssystem (TSIS) zu entnehmen ist. Davor gilt es - auch im Sinne des Tierschutzes - die Rinder aus umliegenden Beständen zu schützen. Bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Interessen ist nicht nur das Interesse des Klägers, sondern aller Rinderhalter zu berücksichtigen. Gemessen an der Vielzahl der ungeimpften Rinder - nach unbestrittenen Angaben der Beklagten und auch des Sachverständigen Prof. Dr. gibt es in Deutschland etwa 160.000 Rinderbestände - und der daraus resultierenden möglichen Empfänger des hochkontagiösen Virus ist hier nicht nur das Interesse des Klägers an der Rinderhaltung und an seiner Berufsausübung, sondern auch die durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit aller übrigen Rinderhalter zu betrachten. Deren Interesse an einer Gesunderhaltung ihres Rinderbestands, auch unter Berücksichtigung der mit einer Infektion einhergehenden erhöhten wirtschaftlichen Belastungen durch erhöhte Tierarztkosten, verstärkte Hygiene- und Quarantänemaßnahmen, sowie im Falle eines klinischen Ausbruchs auch verminderter Erträge der Nutztierhaltung, ist schützenswert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses zudem von den in Betracht kommenden Alternativen ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 3 C 28/16 -, juris Rn. 23. Solche bestehen vorliegend nicht (s.u.). Insbesondere kommt eine landesweite Aufhebung des Impfverbots nicht in Betracht. Eine Impfung könnte zwar den klinischen Ausbruch der Erkrankung bei geimpften Tieren verhindern, nicht aber die generelle Verbreitung der Tierseuche stoppen. Insofern ist es zwar grundsätzlich denkbar, den Erreger des BHV1 nicht weiter zu bekämpfen und lediglich den klinischen Folgen Einhalt zu gebieten. Dies hätte jedoch zur Folge, dass die Sanierungsfortschritte der letzten Jahrzehnte zu Nichte gemacht würden. Es ist eine grundsätzliche Entscheidung des europäischen Richtlinien- sowie des nationalen Verordnungsgebers, den Status als BHV1-freies Land zu erreichen und in den Genuss der damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile zu kommen. Eine bestimmte Vorgehensweise ist oder wird nicht allein deshalb rechtmäßig, weil sie über viele Jahre hinweg so praktiziert wurde. Gleichwohl verfolgt die den europäischen und nationalen Regelungen zugrunde liegende Entscheidung keinen Selbstzweck, sondern dient letztlich der Gesunderhaltung aller Rinderbestände. Alternativen zum Artikel 10-Status bestehen für den Rinderhandel zwar - zumindest im Hinblick auf die Möglichkeit einer Quarantäne vor der Verbringung von Rindern. Sie sind jedoch mit hohen Unsicherheiten behaftet, da auch geimpfte Tiere latent infiziert sein können und so den Erreger im aufnehmenden Betrieb verbreiten können. Im Übrigen dienen die mit dem "BHV1-frei-Status" verbundenen Handelserleichterungen nicht ausschließlich den Rinderzuchtbetrieben, sondern in gewissem Umfang auch den Milchvieh- und Mastbetrieben. Dies zeigt sich schon daran, dass auch der Kläger einen grenzüberschreitenden Handel mit seinen Rindern betreibt und ausweislich der Eintragungen in der Datenbank des HIT (Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) jedenfalls im Dezember 2018 und Januar 2019 Kälber in die Niederlande, nach Belgien und Frankreich ausgeführt hat (Bl. 34 ff. VV). b) Die Maßnahme erweist sich auch als erforderlich. Mildere Mittel gleicher Eignung sind nicht ersichtlich. Dabei ist nicht allein auf den Tierbestand des Klägers abzustellen, sondern auf den Gesundheitszustand des gesamten Viehbestands der Bundesrepublik. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - C-189/01 -, juris Rn. 99 zur Maul- und Klauenseuche. Eine Impfung des Rinderbestands kommt nicht als gleich geeignetes Mittel in Betracht. Sie ist zwar ungeachtet des grundsätzlich nach § 2 Abs. 1a BHV1-VO geltenden Impfverbots ausnahmsweise rechtlich zulässig und kann nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BHV1-VO durch die zuständige Behörde für die Rinder eines Bestands oder eines bestimmten Gebiets angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Darüber hinaus kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BHV1-VO für den Bestand, in dem der Verdacht des Ausbruchs einer BHV1-Infektion amtlich festgestellt wurde, die Impfung angeordnet werden. Die danach zulässige "Notimpfung" steht jedoch im Ermessen der Beklagten. Diese hat ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich der Nichtzulassung der Impfung mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 hinreichend und in nach § 114 Satz 2 VwGO prozessual zulässiger Weise ergänzt. Dabei ist im Wesentlichen auf Folgendes abzustellen: Die BHV1-Infektion wird durch die Impfung nicht verhindert, da sich auch geimpfte Tiere mit dem Feldvirus infizieren und eine latente Infektion ausbilden können. Impfungen können eine klinische Erkrankung verhindern, aber die Erregerausbreitung nicht vollumfänglich stoppen. Ziel der Impfung ist es, die Höhe der Virusausscheidung auf ein Minimum zu reduzieren. Vgl. Ständige Impfkommission Veterinärmedizin (StiKo Vet), Leitlinie zur Impfung von Rindern und kleinen Wiederkäuern, Stand: 1. März 2018, S. 33. Dies deckt sich mit der von dem Kläger vorgelegten Stellungnahme des Fachtierarztes für Rinder vom 13. Oktober 2019 (Anlage E 10c, BA II). Diese Erkenntnis liegt zudem den Regelungen des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BHV1-VO zugrunde, die Kriterien dafür aufstellen, wann bei geimpften Rindern von einem Ausbruch der BHV1-Infektion auszugehen ist. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. führte in der mündlichen Verhandlung zu der zweiten Beweisfrage des Beweisbeschlusses vom 29. Januar 2020 aus, Impfungen seien eine rein prophylaktische Maßnahme sowohl bei bereits infizierten als auch bei nicht infizierten Rindern. Bei infizierten Rindern solle die Impfung mit dem inaktivierten Impfstoff dazu führen, dass das Feldvirus aufgrund der vorhandenen Antikörper nicht entlang der Nervenbahnen in die Schleimhäute gelangen könne. Dieser Effekt könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern nur abgemildert werden. Der genaue Umfang der Reduzierung sei bei den einzelnen Rindern nicht quantifizierbar und nicht vorhersehbar. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als studierter, seit 27 Jahren in der Virologie tätiger Tiermediziner, und als Leiter des Instituts für Virusdiagnostik am FLI und des nationalen und OIE-Referenzlabors für BHV1-Infektionen ist er für die vorliegende Begutachtung aufgrund seiner Sachkunde besonders qualifiziert. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm aufgrund seiner beruflichen Vorbefassung mit der Thematik an der erforderlichen Objektivität mangelt. Allein der Umstand, dass seine Ansicht von derjenigen anderer vom Kläger benannter Personen abweicht, vermag seine Objektivität nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit für das FLI als selbstständiger Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Nicht jeder geschäftliche oder persönliche Kontakt zu einer Partei lässt bereits befürchten, dass ein Sachverständiger einen gerichtlichen Gutachtensauftrag nicht mehr objektiv und unvoreingenommen bearbeitet. Lediglich eine freundschaftliche Beziehung, eine enge berufliche Zusammenarbeit oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit könnten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Vgl. OLG München, Beschluss vom 27. Oktober 2006 - 1 W 2277/06 -, juris Rn. 9. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich für das Tatsachengericht eine Rechtspflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips bis zur Grenze des Zumutbaren zu versuchen. Welche Beweiserhebungen es für seine Entscheidung im Einzelfall für erforderlich hält, richtet sich - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - nach den Umständen des Einzelfalls. Daher kann das Tatsachengericht nach §§ 96 ff. VwGO insbesondere Zeugen und sachverständige Zeugen vernehmen, Sachverständige anhören und von ihnen erstellte Gutachten gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO erläutern lassen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht bei seiner Entscheidung grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden. Die Regelung in § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO ist auf derartige gutachtliche Stellungnahmen nicht anwendbar. Ein Ablehnungsgrund besteht nur dann, wenn in der vernommenen Amtsperson individuelle Umstände vorliegen, die bei einem außerhalb der Behörde stehenden Sachverständigen Anlass zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit geben würden. Das gilt auch dann, wenn der betreffende Bedienstete demselben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehört. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3/97 -, juris Rn. 19 m.w.N. Solche auf spezielle Umstände gestützten Befangenheitsgründe in Bezug auf Prof. Dr. sind von dem Kläger weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Ungeachtet des Umstands, dass der Sachverständige nicht für die Beklagte oder das die Fachaufsicht ausübende Landesministerium arbeitet und im Übrigen mit dem konkreten Fall des Klägers nach Aktenlage lediglich insoweit befasst war, als er als Institutsleiter den Untersuchungsbefund einer Einsendung des Landesuntersuchungsamts Rheinland-Pfalz zur Kontrolle der Ergebnisse des Antikörpertests übersandte (Bl. 171 VV) - was von dem Kläger nicht gerügt wird - sind keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Befangenheit ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Sachverständige im Falle eines für den Beklagten ungünstigen Gutachtens berufliche oder finanzielle Nachteile befürchten müsste. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere hat der Sachverständige seine Feststellungen umfangreich, logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Soweit der Kläger die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse und Feststellungen unter Bezugnahme auf abweichende wissenschaftliche sowie tierärztliche Meinungen in Zweifel zieht, ist eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe der Kammer, noch liegt sie im Bereich ihrer Möglichkeiten. Die Kammer hat sich zur Beantwortung der Beweisfragen gerade der Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Über die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entscheidet das Tatsachengericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Die Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist etwa der Fall, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Ein weiteres Gutachten muss nicht schon dann eingeholt werden, wenn ein Beteiligter ein vorliegendes Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2019 - 21 C 16.481 -, juris Rn. 14. Solche Gründe liegen nicht vor. Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten ist geeignet, der Kammer die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Es geht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, enthält keine unlösbaren inhaltlichen Widersprüche und gibt - wie ausgeführt - auch keinen Anlass, an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Soweit der Kläger auf die Ausführungen im Lehrbuch von Selbitz/Truyen/Valentin-Weigand, Tiermedizinische Mikrobiologie, Infektions- und Seuchenlehre, verweist, wonach Tiere mit ausreichend hohem AK-Spiegel trotz aller Sorgfalt Feldvirus ausscheiden könnten, dann aber in wesentlich geringeren Konzentrationen (unter der Grenze der Ansteckungsfähigkeit), vermag dies die inhaltliche Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen nicht zu erschüttern. So gab der Sachverständige auf Vorhalt an, diese Aussage sei jedenfalls in ihrer Allgemeinheit so nicht zutreffend. Ob der Verfasser der entsprechenden Passage des Lehrbuchs, Prof. Dr., beabsichtigt, diese - wie von Prof. Dr. ausgeführt - anzupassen oder ob er eine solche Änderung - wie der Kläger meint - nicht vornehmen will, kann dahinstehen. Die Kammer war aus vorgenannten Gründen nicht gehalten, Prof. Dr. zu seiner ggf. abweichenden wissenschaftlichen Meinung zu befragen. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger im Schriftsatz vom 15. Februar 2020 aufgeführten Zitate ist bereits nicht erkennbar, ob diese ebenfalls aus dem o.g. Lehrbuch stammen oder eine Aussage des Tierarztes Dr. betreffen. Auch in den Angaben der Impfmittelhersteller zu den Indikationen der zu verwendenden Impfstoffe finden sich keine Hinweise auf eine Reduzierung der Virusausscheidung auf Null. Im Gegenteil liegen beispielsweise für den Impfstoff Bovilis IBR Marker live keine Informationen darüber vor, inwieweit der Impfstoff eine Wiederausscheidung von Feldvirus bei latenten Trägern zu verhindern vermag. Vgl. StiKo Vet, Leitlinie zur Impfung von Rindern und kleinen Wiederkäuern, Stand: 1. März 2018, S. 35 f. Soweit der Kläger darauf verweist, der Sachverständige habe seine Aussagen fast ausschließlich auf seine "Laborerfahrungen" gestützt, welche die praktischen Erfahrungen der vor Ort tätigen Tierärzte im Umgang mit IBR und BHV1 nicht repräsentativ widerspiegele, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Angaben des Sachverständigen Mitarbeiter des FLI betroffene Betriebe vor Ort betreuen, das Übertragungsrisiko abschätzen und Befragungen betroffener Landwirte bezüglich möglicher Eintragungsquellen durchführen. Die Annahme des Klägers, die Aussagen des Sachverständigen hinsichtlich einer bisherigen Kombination von Impfung und betriebsverträglicher Aussonderung von Reagenten und einer nunmehr alternativlosen Bestandsräumung, seien widersprüchlich, entbehrt jeglicher Grundlage. Der Sachverständige sieht die Bestandsräumung nicht als alternativlos an, sondern hat im Verfahren 6 K 1925/19 - dessen Beweiserhebung auch im hiesigen Verfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde - ausgeführt, dass eine Notimpfung (nur) sinnvoll sein könne, "wenn sie mit einer zügigen Entfernung der infizierten Tiere aus dem Betrieb verbunden" sei. Eine solche Entscheidung könne gleichwohl nur für den Einzelfall getroffen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen, die Angaben des Sachverständigen hinsichtlich des sogenannten "trojanischen" Rinds widersprächen der Logik. Nach Ansicht des Klägers müsste unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen ein Zukauf von Rindern in bundesdeutschen Betrieben generell verboten werden. Diese Annahme ist den Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht zu entnehmen. Der Unterschied zwischen den negativ auf gB- und gE-Antikörper getesteten Tieren im Bestand des Klägers und denjenigen, die von außen zugekauft werden, besteht darin, dass die Tiere des Klägers nachweislich mit denjenigen Tieren in Kontakt standen und stehen, die positiv auf gB- und gE-Antikörper getestet wurden. Insofern kann eine unerkannte Weiterverbreitung nicht ausgeschlossen werden. Die Tiere, die von außen zugekauft werden, stammen hingegen entweder aus einem anerkannt BHV1-freien Betrieb oder haben eine 30-tägige Quarantäne durchlebt, während derer sie mehrfach negativ auf gE-Antikörper getestet wurden. Ergänzend ist auszuführen, dass Gegenstand des Beweisbeschlusses und der Befragung des Sachverständigen im Termin am 3. Februar 2020 nicht die konkreten Gegebenheiten im klägerischen Betrieb waren. Insofern waren diesbezüglich keine Aussagen zu erwarten. Ein rechtserheblicher Verfahrensverstoß liegt entgegen der Meinung des Klägers schließlich nicht darin, dass der Sachverständige sein Gutachten während der mündlichen Verhandlung und nicht im Vorfeld schriftlich erstattet hat. Dem Kläger war aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Januar 2020 bekannt, dass der Sachverständige während der mündlichen Verhandlung zu den dort benannten Beweisfragen vernommen werden soll. Ein Verfahrensfehler kann darin bereits deshalb nicht gesehen werden, weil dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wurde, zum protokollierten Vorbringen des Sachverständigen im Nachgang zur mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen - wovon dieser umfangreich Gebrauch gemacht hat. Die Kammer war auch nicht gehalten, zu den weitergehenden Fragen des Klägers (Ziffer 2.9.4 bis 2.9.6 des Schriftsatzes vom 15. Februar 2020) ein (ergänzendes) Sachverständigengutachten einzuholen. Es handelt sich bei den Fragestellungen überwiegend um rechtliche Bewertungen und nicht um Tatsachenfragen (Ziffer 2.9.4 und 2.9.6). Die Fragen hinsichtlich einer Impfung in Mastbetrieben (Ziffer 2.9.5) wurden bereits beantwortet. Dass Impfungen in der Vergangenheit zur Erlangung des Status als BHV1-frei als Mittel der Wahl eingesetzt wurden, war nach Angaben des Sachverständigen darauf zurückzuführen, dass auf Populationsebene (bezogen auf das Bundesland) von einer guten Wirksamkeit einer Impfung auszugehen ist. Aufgrund des mit dem Status einhergehenden Impfverbots besteht nunmehr jedoch eine volle Empfänglichkeit der gesamten Rinderpopulation im Bundesgebiet. Eine unerkannte Infizierung eines Betriebs kann daher für eine Vielzahl anderer, vor allem umliegender Bestände mit ungeimpften Rindern ebenfalls zu einer Infizierung führen. Hierfür reichen schon sehr wenige Partikel aus. Letztlich waren die nahezu vollständige Verdrängung des Virus und damit der Erhalt des "BHV1-frei-Status" jedoch nur möglich, indem auch in den letzten betroffenen Betrieben infizierte Tiere getötet wurden. Soweit der Kläger die Aussage des Sachverständigen, im Nasensekret der Virusträger befänden sich Millionen Partikel, die zu einer Neuinfektion führen können, für die Praxis in Frage stellt und annimmt, dass es sich um Ergebnisse aus Laborversuchen handele, folgt die Kammer dem nicht. Der Kläger hat keinen besseren Erkenntnisgewinn, sondern stellt lediglich die abweichende Ansicht des von ihm zu Rate gezogenen Prof. Dr. med. derjenigen des gerichtlich bestellten Sachverständigen entgegen. Gleichzeitig verweist er darauf, dass fundierte Untersuchungen zur Anzahl von Viren im Nasensekret von klinisch unauffälligen, erstinfizierten Tieren oder Tieren mit reaktiviertem Virus nicht existierten. Woher sein (besserer) Erkenntnisgewinn dann stammen soll, erschließt sich aus seinen Ausführungen nicht. Die Kammer musste den in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2020 anwesenden Prof. Dr. nicht als Sachverständigen vernehmen. Zum einen wurde seitens des Klägers kein förmlicher Beweisantrag diesbezüglich gestellt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. als Humanmediziner über eine hinreichende Sachkunde verfügt. Allein der Umstand, dass er mit einem Virologen, der auf Tiermedizin spezialisiert war, im gleichen Gebäude arbeitete, vermag ihm nach Ansicht der Kammer nicht zu einem gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen überschießenden Wissen zu verhelfen. Einer allein abweichenden wissenschaftlichen Auffassung musste die Kammer aber, wie ausgeführt, nicht nachgehen. Dass eine Übertragung von einem Rinderbestand auf einen anderen möglich und wahrscheinlich ist, zeigt eindrucksvoll die Infektion im Betrieb des Klägers. Eine Impfung hätte zudem zur Folge, dass zum einen die einfache Überwachung der Betriebe mittels Tankmilchproben nicht mehr möglich wäre, sondern Einzelblut- bzw. Einzelmilchproben entnommen werden müssten. Zum anderen können auch geimpfte Tiere Virusträger sein, ohne dass ein Nachweis von gE-Antikörpern gelingt. Die Krankheit und ihre Verbreitung könnte somit nicht mehr adäquat überwacht werden. Dass eine "Notimpfung" in jedenfalls einem anderen Betrieb in Nordrhein-Westfalen durch das Veterinäramt des Landkreises angeordnet wurde, steht dem nicht entgegen und führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser verlangt, dass wesentlich gleiche Sachverhalte nicht ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte nicht gleich beurteilt werden. Es liegen jedoch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Der Kreis ordnete die Impfung von Mastbullen an, wohingegen streitgegenständlich ein Milchviehbetrieb ist. Gerade aufgrund der längeren Verweildauer der Milchkühe im Betrieb des Klägers im Vergleich zu einem Mastbetrieb ist eine Vergleichbarkeit nicht gegeben. Im Übrigen dürfte auch die dortige Anordnung zur Impfung der Tiere mit einer Verpflichtung zur zeitnahen Abschaffung der Reagenten verbunden gewesen sein. Nach alldem war die Kammer nicht gehalten, dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens, beispielsweise durch den benannten Prof. Dr., nachzugehen. Die Beweisfragen wurden zur Überzeugung der Kammer umfassend beantwortet. Soweit der Kläger auf die aktuellen Impfempfehlungen der StiKo Vet verweist und Antrag auf Beweiserhebung stellt, ist diesem nicht zu folgen, weil die zu beweisende Tatsache nicht entscheidungserheblich ist. Die Zulässigkeit einer "Notimpfung" in Gebieten nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG richtet sich nicht nach den Impfempfehlungen der StiKo Vet, sondern nach der BHV1-Verordnung. Auch nach dieser ist eine Impfung - wie ausgeführt - nicht gänzlich unzulässig. Insofern ist es unerheblich, wenn die Impfempfehlungen sich geändert haben sollten. Im Übrigen sind diese Empfehlungen nach Kenntnis der Kammer bislang nicht abschließend abgestimmt und daher noch nicht veröffentlicht. Der Kammer liegt lediglich der Entwurf der "Stellungnahme zur Impfung gegen BHV1" der StiKo Vet vor. Diesem Entwurf ist zu entnehmen, dass für einen Betrieb wie den des Klägers (Zuchtbetrieb, durchgeführte Einzeltierbeprobung, hohe BHV1-Seroprävelenz von mehr als 70 %), die Räumung des Bestands innerhalb eines halben Jahres anzustreben sei. Eine Supressionsimpfung mit Inaktivimpfstoffen könne sinnvoll sein, um bis zur Räumung des Bestands die Gefahr für andere Bestände zu reduzieren und eine sukzessive, geordnete Schlachtung zu ermöglichen. Zur Vermeidung der Weiterverbreitung seien dieselben Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen wie in gesperrten Nicht-Impfbetrieben. Auch nach den aktualisierten Empfehlungen dürfte demnach eine Notimpfung nur als unterstützende Maßnahmen bis zur Räumung des Betriebs in Betracht kommen, aber nicht für einen langfristigen Sanierungszeitraum. Auch die dauerhafte Aufstallung der Tiere, verbunden mit den unter Ziffer 3. und 4. der Tierseuchenverfügung angeordneten Quarantäne- und Hygienemaßnahmen ist kein milderes, gleich geeignetes Mittel. Sie bietet auf Dauer keinen vollständigen Schutz vor einer möglichen weiteren Ausbreitung der BHV1-Infektion, wie der Kläger selbst einräumt und der Sachverständige Prof. Dr. in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Aufgrund der vielfältigen Kontakte im täglichen Betrieb, bei denen Außenstehende beispielsweise beim Klauenschneiden, bei der Besamung, Probenentnahme und Melkstandüberwachung mit den infizierten und nicht infizierten Rindern Berührungspunkte haben, ist eine vollständige Quarantänehaltung schwierig und nach Einschätzung des Sachverständigen über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Aufgrund der hohen Anzahl der infizierten Tiere im klägerischen Bestand besteht jederzeit die Gefahr, dass Viren im Umlauf sind und diese bei einer Unachtsamkeit weitergetragen werden. Dies gilt trotz der Verwendung betriebseigener Gerätschaften, da auch dann die Möglichkeit einer Übertragung durch Kontaktpersonen nicht ausgeschlossen ist. Die Kammer folgt auch diesbezüglich den Ausführungen des Sachverständigen, die in sich widerspruchsfrei und logisch sind. Dass es seit Feststellung des Ausbruchsverdachts wohl nicht zu einer Übertragung auf andere Betriebe gekommen ist, mag darauf zurückzuführen sein, dass der Kläger die strengen Anforderungen bislang einhalten konnte. Auch wenn er den Kontakt zu betriebsfremden Personen nach eigenen Angaben auf ein Minimum reduziert und es seit Erlass der Tötungsanordnung nur einen einmaligen Besuch eines Klauenschneiders gegeben hat, ist fraglich, ob er dies über den von ihm begehrten Sanierungszeitraum von drei bis fünf Jahren aufrechterhalten kann und wird. Gemessen an der Gefahr für die zahlreichen umliegenden Rinderbestände, in die Kontaktpersonen das Virus verschleppen können, sowie der Notwendigkeit einer peniblen Einhaltung aller Hygiene- und Quarantänevorschriften, bei denen die kleinste Unachtsamkeit zu einer Verbreitung führen kann, ist die Maßnahme im Ergebnis jedenfalls nicht auf Dauer gleich geeignet, die Gefahr zu beseitigen bzw. zu verhindern. Die Beklagte hat diese Schutzmaßnahmen vorübergehend angeordnet, um eine Verschleppung des Virus bis zur Tötung der Rinder bestmöglich zu verhindern. Allein für diesen Zeitraum handelt es sich um eine geeignete Maßnahme. Aus diesem Grund kommt auch eine "zeitliche Streckung" des Vollzugs während eines betriebsverträglichen Übergangszeitraums nicht in Betracht. Dem diesbezüglichen Beweisantrag auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. und brauchte die Kammer nicht nachzukommen. Aufgrund der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Einhaltung und Verwendung von Desinfektions- und Quarantänemaßnahmen auf Dauer keinen gleichwertigen, genauso effizienten Schutz bieten kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einhaltung von Hygienevorschriften für die Zukunft nicht sicher vorhergesagt werden kann und es dabei viele Unwägbarkeiten gibt. Gemessen an den Folgen eines "Augenblicksversagens" können Hygienemaßnahmen auf Dauer keinen gleich geeigneten Schutz vor einer weiteren Verbreitung bieten. Auch die Anwendung des von dem Kläger beabsichtigten - in den Einzelheiten der Kammer nicht bekannten und ausweislich der Ausführungen der Herren und Dr. (Bl. 176 GA) noch nicht vollständig ausgebarbeiteten - Sanierungskonzepts kommt nicht als milderes Mittel in Betracht. Es ist nicht gleich geeignet. Das Konzept sieht - soweit ersichtlich - vor, dass alle Tiere seines Bestands geimpft werden und dieser sich somit "von innen heraus" erneuern soll bis nach einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren keine infizierten Rinder mehr im Bestand vorhanden sein sollen. Ein solches Konzept führt zum einen dazu, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nachgewiesene Virusträger im Bestand des Klägers verbleiben und für diesen Zeitraum die strengen Hygiene- und Quarantänemaßnahmen eingehalten werden müssten. Die Umsetzung des Konzepts und die damit einhergehenden Gefahren für umliegende Betriebe sind nicht hinnehmbar. Zudem hat die Umsetzung des Konzepts zur Folge, dass alle Neuzugänge des Bestands geimpft werden müssten, solange nur eines der Rinder noch gE-Antikörper aufweist. Es käme über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, hinweg zu einer Sonderstellung des klägerischen Betriebs und einer jahrelangen, regelmäßig zu wiederholenden Impfung aller Tiere, wobei die benannten Unwägbarkeiten hinsichtlich der Übertragung bestehen blieben. Vor diesem Hintergrund brauchte die Kammer auch dem Beweisantrag auf Vernehmung eines sachverständigen Zeugen in Form eines nicht näher bezeichneten Mitarbeiters von Arsia, der in Belgien für die Durchführung des Programms zur BHV1-Sanierung zuständigen Institution, nicht nachzukommen. Dieser ist unzulässig, da der Zeuge nicht namentlich benannt wurde und seine Individualisierung auf anderen Wegen nicht möglich ist. Vgl. Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 244 Rn. 118. Als milderes Mittel kommt auch die von dem Kläger angeregte Aufstallung bis zum Nachweis einer virologischen Infektion nicht in Betracht. Insofern mag es zutreffen, dass seit der Feststellung des Verdachts eines Ausbruchs keine klinischen Anzeichen bei seinen Rindern aufgetreten sind. Letztendlich müssten aber auch in diesem Fall die Tiere bis an ihr Lebensende unter Berücksichtigung der besonderen Quarantäne- und Hygienemaßnahmen gehalten werden, da jedenfalls diejenigen Tiere, bei denen Antikörper nachgewiesen wurden, jederzeit den Virus bilden und ausscheiden könnten ohne dass es dabei zu klinischen Erscheinungen kommt und dieser Zeitpunkt daher im Regelfall unerkannt bleiben würde. Vgl. Klee, Ausgewählte Kapitel aus dem Gebiet der Inneren Medizin der Wiederkäuer, Skript 2016, vorgelegt als Anlage E 10a. Auch die Entfernung allein der aufgrund serologischer Untersuchung auffälligen Tiere aus dem Bestand - ggf. verbunden mit einer Impfung der verbleibenden Tiere nach § 2 Abs. 3 BHV1-VO - stellt sich nicht als mildere Maßnahme gleicher Eignung dar. Vielmehr erweist sich auch die Tötung der (noch) nicht positiv auf gE-Antikörper getesteten Rinder des Bestands des Klägers als zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich (§ 9 Abs. 3 BHV1-VO). Die Beklagte hat maßgeblich den erheblichen Durchseuchungsgrad von über 84 % im Bestand des Klägers berücksichtigt, den sie zutreffend ermittelt hat. Selbst wenn - wie der Kläger meint - diejenigen Tiere, die zum Zeitpunkt der Beprobung jünger als neun Monate waren, nicht in die Ermittlung einbezogen werden, ergibt sich ein Durchseuchungsgrad von etwa 85 % (368 positiv getestete Tiere im Verhältnis zu 431 insgesamt getesteten Tieren älter als neun Monate). Die Annahme des Klägers, in die Gesamtzahl der ins Verhältnis zu setzenden Tiere seien auch die Kälber einzubeziehen, sodass sich ein Durchseuchungsgrad von 70,6 % ergebe (368 zu 521 Tieren) ist unzutreffend. Sie unterstellt, dass die Kälber allesamt - unabhängig von den über die Muttermilch aufgenommenen Antikörpern - keine gE-Antikörper in sich tragen. Diese Annahme ist jedoch nicht belegt. Zwar wiesen fünf der ursprünglich positiv auf gE-Antikörper getesteten Kälber bei der Untersuchung am 16. Januar 2020 keine Antikörper mehr auf. Dass diese Aussage jedoch auf alle 90 vorhandenen Kälber zutrifft, ist damit nicht belegt. Konsequenterweise müssen die Kälber daher bei der Berücksichtigung des Durchseuchungsgrads außen vor bleiben. Unter Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich auch zum vom Kläger gewählten Stichtag am 16. Dezember 2019 noch ein Durchseuchungsgrad von 83,8 % (311 positiv getestete Tiere im Verhältnis zu 371 insgesamt getesteten Tieren älter als neun Monate). Die Beklagte hat zusätzlich zum Durchseuchungsgrad die individuellen Gegebenheiten im Betrieb des Klägers in ihre Erwägungen eingestellt und ist zu dem nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass eine effektive Ausschaltung der Gefahr der Seuchenverschleppung durch die Entfernung allein der Reagenten betriebsorganisatorisch und strukturell aufgrund der Gegebenheiten vor Ort nicht zu gewährleisten sei. Soweit der Kläger darauf verweist, dass seine Tiere aufgrund der Quarantänemaßnahmen keinen Kontakt zu anderen Herden hätten, vermag dies derzeit zutreffend zu sein, ist aber kein ausreichender Schutz für die Zukunft und verhindert auch eine indirekte Weiterverbreitung der BHV1-Infektion nicht (s.o.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Rinder, die im Mai 2019 keine gE-Antikörper aufwiesen, sich zwischenzeitlich mit dem Virus infiziert haben. Das Verbringen eines Teils der betroffenen Rinder in die Niederlande, wie vom Kläger beabsichtigt, ist - ungeachtet der tatsächlichen Umsetzbarkeit, da der Kläger bislang keine konkrete Verbringungsmöglichkeit benannt hat - ebenfalls kein milderes Mittel. Es ist rechtlich unzulässig. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 TierGesG ist das innergemeinschaftliche Verbringen seuchenkranker und verdächtiger Tiere verboten. Davon erfasst ist auch die Veräußerung in die Niederlande, da unter innergemeinschaftlichem Verbringen gemäß § 2 Nr. 11 TierGesG jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat zu verstehen ist. Die Tiere des Klägers sind, selbst wenn sie negativ auf gE-Antikörper getestet wurden, verdächtige Tiere, da sie auch ohne Nachweis von gE-Antikörpern als ansteckungsverdächtig gelten. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG (2004/558/EG) keine speziellen Anforderungen bestehen an den Handel mit Rindern aus einem Gebiet nach Anhang II - wie Deutschland - in Länder, die kein Bekämpfungsprogramm erstellt haben - wie die Niederlande. Sogar Tiere aus einem Mitgliedstaat, der nicht als BHV1-frei gilt, dürfen unter Einhaltung von Quarantänemaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Anhang II der Richtlinie verbracht werden. Doch auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/432/EWG sieht vor, dass aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet eines anderen nur solche Tiere versandt werden dürfen, die die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Dabei darf es sich nach Abs. 2 d) nicht um Tiere handeln, die im Rahmen eines Programms eines Mitgliedstaats zur Tilgung von ansteckenden Krankheiten oder Infektionskrankheiten getötet werden müssen oder Beschränkungen unterliegen. Diese Voraussetzung ist für den Betrieb des Klägers nicht gegeben, denn er unterliegt den Sperrmaßnahmen nach § 6 BHV1-VO. Soweit das OVG NRW in einem ähnlich gelagerten Verfahren die Möglichkeit einer Verbringung ins benachbarte Ausland zunächst während des Beschwerdeverfahrens in Betracht zog, schränkte es diese Überlegung im Beschluss vom 27. September 2019 ein, indem es ausführte: "Unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verkauf rechtlich möglich wäre…". OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 56. Aus diesen Überlegungen kann der Kläger daher nichts für sich herleiten. Insbesondere hat das OVG sich ausdrücklich nicht zur rechtlichen Möglichkeit einer Verbringung verhalten. Eine diesbezügliche Beweiserhebung, wie sie vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 2020 begehrt wird, ist unzulässig, da es sich bei der Zulässigkeit des Verbringens in die Niederlande nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache handelt. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, dass es sich überhaupt um ein milderes Mittel handelt. Bislang hat er weder einen konkreten Käufer, noch den zu erwartenden Verkaufserlös benannt und auch keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Tiere in den Niederlanden weiterhin als Milchvieh leben können oder dort der Schlachtung zugeführt werden sollen. c) Die in Ziffer 1. der Tierseuchenverfügung getroffene Regelung ist angemessen. Die Tötungsanordnung als Maßnahme, die in Begrenzung des Eigentums nach dem Tiergesundheitsgesetz ergeht, erweist sich als gerechtfertigt. Die für den Kläger eintretenden Nachteile stehen zu dem verfolgten Ziel der Gesundheit seines Rinderbestands sowie der weiteren Bestände im Gebiet der Beklagten und bundesweit nicht außer Verhältnis. Wirtschaftliche Nachteile für den Kläger sind unstreitig vorhanden, da die Schlachterlöse und Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse den wirtschaftlichen Verlust voraussichtlich nicht vollständig ausgleichen können. Die aus der Tierseuchenkasse zu zahlende Entschädigung, die gemäß § 16 Abs. 1, 4 TierGesG lediglich den gemeinen Wert, abzüglich des Schlachterlöses erfasst, und maximal 4.000 € pro Rind beträgt, erreicht den Ertragswert der Tiere voraussichtlich nicht. Es bleibt jedoch offen, in welcher Höhe eine Differenz verbleibt und ob diese existenzgefährdend ist. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind unsubstantiiert. Nach Angaben des Steuerberaters des Klägers beläuft sich der Ertragswert einer Kuh pro Jahr auf 2.750,- €. An dieser Berechnung bestehen erhebliche Zweifel, da dem Wert die Einnahmen aus Milchverkäufen zugrunde gelegt wurden, ohne dass die entsprechenden mit der Milchproduktion in Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Futter, Tierarzt, Energie) gegenüber gestellt wurden. Zudem werden weder das Alter der Kühe noch die jeweilige Milchleistung berücksichtigt, da es sich um einen Durchschnittswert handelt. Im Übrigen geht der Steuerberater in seiner Aufstellung (Bl. 142 GA) - anders als der Kläger, der eine vierjährige "Nutzungsdauer" zugrunde legt - von einer dreijährigen Melkzeit einer Kuh aus, sodass sich auf die "Nutzungsdauer" ein Ertragswert in Höhe von 8.200,- € anstelle der vom Kläger berechneten 10.000,- € je Kuh ergibt. Hinzu kommt, dass der gemeine Wert, der in Anlehnung an § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG den Betrag erfasst, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, auch einen Teil der Milchleistung enthalten dürfte. Denn ein Erwerber, der ein Rind aus einem Milchbetrieb erwirbt, wird in den Kaufpreis auch die künftige Milchleistung einberechnen, sofern er es nicht zur sofortigen Schlachtung erwirbt. Die Entschädigung dürfte daher insgesamt höher ausfallen, als der Kläger annimmt - auch wenn eine Bezifferung seinerseits bislang nicht erfolgte. In Anbetracht der - ungeachtet dieser Ungereimtheiten - bestehenden wirtschaftlichen Nachteile stand es dem Kläger aber jedenfalls frei, das Risiko, das ihm auch aufgrund der in den Vorjahren im Kreis aufgetretenen Fälle bekannt gewesen sein dürfte, anderweitig, beispielsweise durch eine Ertragsschadens-versicherung, abzusichern und so für den Fall des Verdachts oder des Ausbruchs einer BHV1-Infektion vorzusorgen und das wirtschaftliche Risiko zu minimieren. Eine solche Versicherung hat der Kläger, wie er erst auf Nachfrage der Kammer im Termin am 3. Februar 2020 einräumte, abgeschlossen, wobei die Versicherungsleistung noch nicht abschließend bestimmt sei. Jedenfalls erlangt der Kläger somit Schlachterlöse sowie Zahlungen der Tierseuchenkasse und seitens der Versicherung, sodass sein wirtschaftlicher Verlust deutlich abgemildert werden dürfte. Inwiefern die Tötungsanordnung vor diesem Hintergrund noch eine Existenzgefährdung darstellt, ist nicht substantiiert vorgetragen. Dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur existenzbedrohlichen Folge der Tötungsanordnung brauchte die Kammer nicht nachzugehen. Ein Beweisantrag ist unter anderem dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 4/17 -, juris Rn. 6. Die wirtschaftliche Lage des Klägers einschließlich der Höhe seiner Milchgeldeinnahmen, seiner bestehenden Zahlungsverpflichtungen sowie der zu erwartenden Versicherungsleistung gehört zu seinem Erkenntnisbereich. Es wäre für ihn unproblematisch möglich gewesen, entsprechend vorzutragen und Unterlagen vorzulegen. In der konkreten prozessualen Situation mit einem Verzicht auf die Durchführung einer weitergehenden mündlichen Verhandlung hätte es dem Kläger oblegen, substantiierter zur Existenzbedrohung vorzutragen. Dies gilt umso mehr als die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 Zweifel an dem vom Kläger dargestellten "Totalschaden" äußerte. Dem trat der Kläger lediglich insoweit entgegen, als er darauf verwies, dass die Milchgeldeinnahmen in Folge der Tötung insgesamt ausfielen. Der Kläger verkennt, dass die Dauer des Einnahmenausfalls auch davon abhängt, wie schnell er nach der Räumung die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen vornimmt, Ersatztiere beschafft und seinen Betrieb wieder aufbaut. Dass er jedenfalls vorübergehend auch mit einer kleineren Herde nicht in der Lage sein wird, seine Existenz zu sichern, ist nicht dargelegt. Soweit der Kläger Beweiserhebung durch Einholung des sachverständigen Zeugnisses des Landwirts beantragt, brauchte die Kammer auch diesem Antrag nicht nachzukommen. Es ist nicht dargelegt und ersichtlich, inwiefern der benannte Zeuge konkrete Auskünfte über die finanzielle Situation des klägerischen Betriebs geben kann. Nach Kenntnis der Kammer ist er selbst ein Landwirt, der im Jahr 2018 von einer Bestandsräumung betroffen war, dem es jedoch gelungen ist, seinen Betrieb mit einer neuen Herde wieder aufzubauen. Vgl. den Artikel "Ein Virus, geschlachtete Kühe und viel Protest" vom 10. Januar 2020, abrufbar unter https://www.aachener-zeitung.de/lokales/heinsberg/ein-virus-geschlachtete-kuehe-und-viel-protest_aid-48259017. Vor diesem Hintergrund vermag auch die pauschale Behauptung, eine gleichwertige Ersatzherde sei auf dem Markt nicht zu beschaffen, die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede zu stellen. Dass der Kläger den Markt auf möglicherweise für ihn in Betracht kommende Tiere überprüft und welche Anstrengungen er diesbezüglich unternommen hat, ist nicht vorgetragen. Der Kläger verweist darauf, dass ihn durch den Erwerb und die Zusammenstellung einer neuen Herde Mehrkosten für u.a. Tierarzt, Tierverluste und Milchleistungsreduzierung träfen und er mehr Personal einstellen müsse, weil die mitarbeitenden Familien- und Betriebsangehörigen aufgrund der Zwangstötung der Tiere krankheitsbedingt ausfielen. Insofern mag es zutreffen, dass der Kläger von verschiedenen Verkäufern zu erwerbende Rinder zunächst an die Abläufe und die örtlichen Gegebenheiten gewöhnen muss, was zu einem erhöhten Personal- und auch finanziellen Aufwand führen dürfte. Dass eine solche Umstellung nicht komplikationslos verläuft, erschließt sich von selbst. Inwieweit es jedoch tatsächlich zu entsprechend notwendigen Maßnahmen kommen wird, ist nicht dargelegt und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden. Gerade die Notwendigkeit der Einstellung neuen Personals erscheint im dargelegten Umfang wenig plausibel. Soweit der Kläger zur Begründung vorbringt, dass der Stall kostenaufwendig gereinigt und einige Vorrichtungen erneuert werden müssten, handelt es sich dabei um Kosten, die ihn unabhängig von der Tötung des Rinderbestands träfen. Denn auch ohne Merzung des Gesamtbestands müssten diese Vorkehrungen getroffen werden, bevor neue Rinder eingestallt werden, um diese wirksam vor einer Ansteckung schützen zu können. Über die wirtschaftlichen Folgen hinaus hat der Kläger auf seine besondere betriebliche und persönliche Situation verwiesen und ausgeführt, dass er geplant habe, den Betrieb auf seinen Sohn als Nachfolger zu übertragen. Diesem würde infolge der Zwangstötung die Existenzvernichtung drohen. Ein geplanter Erweiterungsbau könne nicht errichtet werden. Die finanziellen Verbindlichkeiten seien auf Grundlage des eigens herangezogenen robusten Tierbestands aufgenommen worden und könnten nicht mehr erwirtschaftet werden. Es sei zu befürchten, dass die bisherigen Kreditmittel vorzeitig gekündigt und fällig gestellt würden. Höhe und Art der Verbindlichkeiten, die auf dem klägerischen Betrieb lasten, werden hingegen nicht benannt, sodass sich eine diesbezügliche Beurteilung der Kammer verschließt. Ungeachtet all dessen steht den voraussichtlich verbleibenden finanziellen Verlusten und persönlichen Nachteilen die Ansteckungsgefahr gegenüber, die von dem Großteil seines Rinderbestands für die im Mai 2019 serologisch unauffälligen Tiere seines eigenen Bestands sowie die Rinderbestände in der Umgebung ausgeht. Diese Gefahr ist umso gravierender als mit ihr wegen des nach § 2 Abs. 1a BHV1-VO grundsätzlich geltenden Impfverbots nicht nur das Risiko einer weiteren Verbreitung des Virus, sondern auch eines Ausbruchs der Seuche einhergeht. An der Ausmerzung der Seuche besteht schon im Interesse der Tiergesundheit im Gebiet der Beklagten ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse lässt die wirtschaftlichen und persönlichen Belange des Klägers in der Gesamtbetrachtung zurücktreten. Ob und gegebenenfalls mit welchem Gewicht in der Abwägung zu Lasten des Klägers darüber hinaus die wirtschaftlichen Belange des Rinderhandels, der in nach Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG als BHV1-frei anerkannten Gebieten von Erleichterungen profitiert, berücksichtigt werden können, kann dahinstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris Rn. 64. Die Anordnung zur Tötung der betroffenen Rinder erfüllt weder den von dem Kläger angeführten Straftatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG, noch verstößt sie gegen § 1 Satz 2 TierSchG, der verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Der Schutz der Gesundheit des BHV1-freien Rinderbestands vor dem Virus stellt - wie ausgeführt - einen vernünftigen Grund nach § 17 Nr. 1 TierSchG bzw. § 1 Satz 2 TierSchG dar, der es rechtfertigt, auch hochträchtige Tiere zu töten. Die Angemessenheit steht auch nicht deshalb im Zweifel, weil es zukünftig aufgrund der Grenznähe zu Belgien jederzeit erneut zu weiteren Verdachtsfällen kommen könnte. Der von dem Kläger als Anlage E 14 vorgelegten Karte über Verdachts- und Ausbruchsfälle von BHV1 im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 25. April 2019 ist zu entnehmen, dass die tatsächlichen Ausbrüche der Infektion überwiegend fernab der Grenzen zu den Nachbarländern Belgien und Niederlande in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, im Süden Niedersachsens, im Norden Nordrhein-Westfalens sowie in Bayern festgestellt wurden. Verdacht sfälle wurden neben denjenigen in der hiesigen Grenzregion zudem in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein und dort keinesfalls in der Nähe zur Grenzregion Niederlande/Belgien dokumentiert. Allein diese Verteilung zeigt, dass nicht die Nähe zur Grenzregion allein für die Verbreitung des Virus maßgeblich sein kann. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Verschleppung in den Bestand des Klägers durch den Kontakt zu belgischen Rindern oder sonstige grenzüberschreitende Umstände erfolgt ist. II. Die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 5. der Tierseuchenverfügung) erweist sich unter Einbeziehung der "Ergänzungen" vom 25. Juli 2019 und 4. Dezember 2019 als rechtmäßig. Die ursprünglich in Ziffer 5. der Tierseuchenverfügung vom 18. Juli 2019 vorgenommene Androhung der Ersatzvornahme war rechtswidrig, weil die Beklagte die Regelung des § 63 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) nicht berücksichtigt hat. Nach dieser Vorschrift sollen im Fall der Androhung einer Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden. Eine entsprechende Angabe findet sich in der angefochtenen Verfügung nicht. Dort heißt es lediglich, eine genaue Bezifferung der Kosten für die Schlachtung der schlachtfähigen Tiere bzw. die Euthanasie der nicht schlachtfähigen Tiere könne zurzeit nicht erfolgen. Ein atypischer Fall, der eine Ausnahme von der vom Gesetzgeber gewählten Soll-Vorschrift begründet, liegt nicht vor. Die Beklagte verfasste unter dem 25. Juli 2019 eine "Ergänzung" zu der angefochtenen Tierseuchenverfügung mit einer Übersicht über die anfallenden Kosten bei Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme. Eine solche Ergänzung der zunächst unvollständigen Androhung ist nach Landesrecht grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Warnfunktion der Androhung berücksichtigt wird. Die Androhung der Ersatzvornahme soll dem Adressaten vor Augen führen, dass er nach Ablauf der gesetzten Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW) mit einer zwangsweisen Durchsetzung der gegen ihn gerichteten Anordnung zu rechnen hat und dass ihn dies etwas kosten kann. Er muss in der Lage sein, die finanziellen Auswirkungen seines Nichthandelns überblicken zu können und gegebenenfalls die ihm obliegende Handlung ausführen und damit die Ersatzvornahme abwenden können. Vgl. Lemke, in: Danker/Lemke, VwVG, 1. Aufl. 2012, § 13 Rn. 23; Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 103. Diesen Anforderungen genügte die ergänzte Androhung der Ersatzvornahme nicht. Das Ergänzungsschreiben enthielt keine neue Fristsetzung und ging dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde erst am 30. Juli 2019 (Bl. 158 VV) zu. Damit waren ihm die voraussichtlichen Kosten zwar bereits vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Tötung der Tiere bis zum 2. August 2019 bekannt. Dieser verbleibende Zeitraum von drei Tagen war jedoch nicht ausreichend, um unter Ansehung der von ihm im Falle der zwangsweisen Durchsetzung zu tragenden Kosten die Tötung doch auf eigene Rechnung vorzunehmen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019, dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Zustellungsurkunde zugestellt, drohte die Beklagte erneut die Ersatzvornahme an für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen zu Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2019 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig Folge leisten sollte. Sie setzte zugleich eine Frist zur Umsetzung der angeordneten Tötung bis zum 3. Januar 2020. Diese Androhung ist rechtmäßig und genügt den Anforderungen der §§ 63, 59, 58, 57 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.