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Beschluss

7 L 75/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0303.7L75.20A.00
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Tenor

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23. Januar 2020 - 7 K 204/20.A wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 23. Januar 2020 - 7 K 204/20.A wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 7 K 204/20.A - vom 23. Januar 2020 gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. Januar 2020 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage – im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des jeweiligen Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des jeweiligen Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar Vgl. VG München, Beschluss vom 18.7.2016 - M 12 S 16.50473 -, juris. Vorliegend stellt sich die angegriffene Abschiebungsanordnung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat. I. Der angegriffene Verwaltungsakt ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es liegen keine Verfahrens- oder Formfehler vor, die zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führen. 1) Soweit die Antragstellerin rügt, die Akte des Bundesamtes sei unvollständig, so liegt hierin selbst bei unterstellter Wahrheit dieser Aussage kein wesentlicher Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides führen würde. Es ist bereits nicht ersichtlich, worin der Verfahrensfehler bestehen soll, da die Antragstellerin nicht schlüssig vorgetragen hat, dass wesentliche Aktenbestandteile fehlen. Die Antragstellerin rügt das Fehlen eines polizeilichen Protokolls, das wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung angefertigt worden sein soll. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin mit einem gültigen Visum in den Schengen-Raum eingereist ist und das Visum im Zeitpunkt, in dem das Bundesamt Kenntnis von ihrem Asylgesuch erhielt, auch noch gültig war, erschöpft sich der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, es müsse ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll über eine Befragung wegen des Verdachts der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts in der Akte vorliegen, in reiner Spekulation. Ebenfalls rein spekulativ ist der Vortrag, in der Akte fehlten Hinweise auf den Verbleib des Bruders der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin nach dem Bruder der Antragstellerin hätte suchen sollen, nachdem die Antragstellerin im Rahmen des Gesprächs gemäß Art. 5 Dublin III-VO lediglich angegeben hatte, dass ihr Bruder sich "irgendwo in Europa" aufhalte, sie in Deutschland aber außer Freunden aus der Kirche niemanden habe. Auch wenn die Antragsgegnerin in Fällen, in denen Antragsteller Angaben zu Familienangehörigen in Deutschland machten, nach diesen gesucht haben mag, so kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie auch nach Familienangehörigen, die sich vermeintlich "irgendwo in Europa" aufhalten, sucht und diese Suche aktenkundig macht. Der pauschale Vorwurf, die Antragsgegnerin habe Anhaltspunkte über den Aufenthalt des Bruders und seinen gesundheitlichen Zustand oder könne sich diese Erkenntnisse zumindest einfach und in kurzer Zeit beschaffen, beruht lediglich auf der Spekulation der Antragstellerin, Deutschland sei Hauptanziehungspunkt für Flüchtlinge aus Afrika, so dass davon auszugehen sei, dass sich auch der Bruder der Antragstellerin in Deutschland aufhalte. 2) Soweit die Antragstellerin rügt, der angegriffene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet, dringt sie hiermit nicht durch. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer mit einer Begründung zu versehen. Der angegriffene Bescheid ist ausführlich begründet worden. Der Umstand, dass die Begründung in deutscher Sprache erfolgte und nicht in eine Sprache übersetzt wurde, die die Antragstellerin versteht, führt nicht zu der Annahme, es fehle gänzlich an einer Begründung. Amtssprache ist gemäß § 23 VwVfG deutsch, maßgeblich ist insoweit die deutsche Fassung des Bescheids. 3) Auch der Vortrag der Antragstellerin, die unterlassene Übersetzung des streitgegenständlichen Bescheides inklusive der Rechtsbehelfsbelehrung führe wegen Verletzung des Art. 26 Abs. 3 Dublin III-VO zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, vermag nicht zu überzeugen. Art. 26 Abs. 3 Dublin III-VO sieht vor, dass ein Antragsteller, der nicht durch einen Rechtsbeistand oder einen anderen Berater unterstützt oder vertreten wird, in einer Sprache, die er versteht oder bei der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass er sie versteht, über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und die Fristen zur Einlegung solcher Rechtsbehelfe, informiert wird. Diese Regelung statuiert eine Übersetzungsverpflichtung, jedoch nicht die Pflicht, den entsprechenden Bescheid in einer Fremdsprache zu verfassen. Dies folgt bereits daraus, dass Art. 26 Abs. 3 Dublin III-VO lediglich die Verpflichtung statuiert, dass über die Entscheidung informiert wird. Nicht verlangt wird, dass die Entscheidung selbst in der entsprechenden Fremdsprache erteilt wird. Die Pflicht zu Übersetzung dient der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung, wie er auch in Erwägungsgrund 19 der Dublin III-VO vorgesehen ist. Einem Antragsteller muss gegen die Überstellungsentscheidung im sog. Dublin-Verfahren Rechtsschutz offen stehen. Dieser Zugang zu Rechtsschutz darf nicht dadurch erschwert werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend den Vorgaben in Art. 26 Abs. 3 Dublin III-VO über seine Rechte belehrt wird. Fehlt eine solche ordnungsgemäße Belehrung, so hat der Mitgliedsstaat sicherzustellen, dass der Antragsteller dennoch von seinem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf Gebrauch machen kann, z.B. durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wie dem Antragsteller ermöglicht wird, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, kann jedoch dahin stehen, wenn der Antragsteller fristgerecht um Rechtsschutz ersucht und einen entsprechenden Antrag stellt. Zwar trifft es zu, dass der Antragstellerin weder die wesentlichen Elemente der Entscheidung, noch die Rechtsbehelfsbelehrung in die portugiesische Sprache übersetzt wurden. Dieser Verstoß gegen Art. 26 Abs. 3 Dublin III-VO führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, da nicht davon auszugehen ist, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn diese geforderte Übersetzung vorgelegt worden wäre. Auf die Sachentscheidung, die mit dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bereits getroffen wurde, hat die im Anschluss zu erfolgende Übersetzung keinen Einfluss. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin fristgerecht Klage erhoben und den vorliegenden Antrag gestellt hat, führt die unterbliebene Übersetzung der wesentlichen Elemente der Entscheidung in die portugiesische Sprache durch das Bundesamt in dem vorliegenden Fall nicht zu einer im Widerspruch zur Dublin III-VO stehenden Einschränkung von Rechtsschutzmöglichkeiten. Unabhängig davon bestehen im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerügte fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Der angegriffene Bescheid enthält eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Rechtsbehelfsbelehrung, denn darin wird auf den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem die Klage bzw. ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu erheben ist, dessen Sitz und auf die einzuhaltende Frist hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist, liegen nicht vor. Für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung den gesetzlichen Erfordernissen genügt, ist allein auf die deutsche Rechtsbehelfsbelehrung abzustellen, da die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 VwGO i.V.m. § 23 VwVfG in deutscher Sprache zu erfolgen hat. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG enthält keine von § 58 VwGO abweichende Regelung zur Sprache, in der die Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist, sondern statuiert lediglich das Erfordernis, dass eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen ist. Der Wortlaut von § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylG unterscheidet zwischen der Rechtsbehelfsbelehrung auf der einen Seite und der Übersetzung auf der anderen Seite. Die Rechtsbehelfsbelehrung und die Übersetzung sind daher getrennt zu betrachten; dies unterstreicht das Wort „beifügen“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6/18 -, juris, Rn. 22. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, wonach diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sein soll, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sich mit der Vereinbarkeit der oben ausgeführten rechtlichen Ausführungen mit Art. 12 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2013/32/EU auseinandersetzt. Dies zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die in Art. 26 Abs. 3 der Dublin III VO, die unmittelbar anwendbar ist und keiner Umsetzung in nationales Recht bedarf, nicht übertragbar ist. Art. 12 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass Antragsteller von der Asylbehörde über das Ergebnis der Entscheidung in einer Sprache unterrichtet werden, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater unterstützt oder vertreten werden und die Mitteilung auch Informationen darüber enthalten muss, wie eine ablehnende Entscheidung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU angefochten werden kann. Art. 26 Abs. 3 Dublin-III Verordnung sieht eine "Information" über die wesentlichen Elemente der Entscheidung, darunter stets über mögliche Rechtsbehelfe und deren Fristen, vor. Während Art. 12 Abs. 1 lit. f der Richtlinie 2013/32/EU somit eine "Mitteilung" bzw. "Unterrichtung" vorsieht, verwendet Art. 26 Abs. 3 Dublin III VO den Begriff der "Information". Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach zwischen einer "Information" und einer für den Fristlauf maßgeblichen "schriftlichen Belehrung" unterschieden werden kann und eine schriftliche Belehrung nicht in einer Sprache erfolgen muss, deren Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann, auf das Informationserfordernis des Art. 26 Abs. 3 Dublin III VO nicht übertragbar sein sollte. Die Begriffe "Mitteilung", "Information" und "Unterrichtung" haben alle gemein, dass der Adressat über einen bestimmten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird. Es handelt sich nicht um Rechtsbegriffe, sondern um Begrifflichkeiten des allgemeinen Sprachgebrauchs. Hiervon zu unterscheiden ist eine Belehrung im Rechtssinne, die rechtsverbindliche Aussagen trifft. Es ist nicht ersichtlich, warum die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es fern liege, dass der europäische Gesetzgeber auf die dem mitgliedsstaatlichen Gesetzgeber belassene Befugnis zur Gestaltung nationalen Verfahrensrechts habe einwirken wollen, Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6/18 -, juris, Rn. 27, auf den Bereich der Richtlinien beschränkt sein soll und für unmittelbar geltende Verordnungen keine Gültigkeit beanspruchen sollte. 4) Auch soweit die Antragstellerin rügt, sie sei entgegen Art. 4 Dublin III-VO nicht ordnungsgemäß über die Anwendung der Dublin-Verordnung informiert worden, verfängt dieser Vortrag nicht. Eine unzureichende Information eines Asylantragstellers im Dublin-Verfahren führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Verwaltungsentscheidung, sondern nur dann, wenn sie sich auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt hat. Um die praktische Wirksamkeit der zu seinen Gunsten ergangenen unionsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, darf dem Rechtsbehelfsführer die Beweislast für diesen Kausalzusammenhang jedoch nicht aufgebürdet werden. Umgekehrt darf die praktische Wirksamkeit der Dublin III-VO, durch die ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem verwirklicht und in diesem Zusammenhang vor allem eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik gewährleistet werden soll, nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass Fehler, die das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflusst haben, zu ihrer Rechtswidrigkeit führen mit der Folge der Begründung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaats, der nach den Zuständigkeitsregeln der Verordnung nicht zuständig ist. Es ist daher im Einzelfall Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung der Schwere des geltend gemachten Fehlers und des gesamten Akteninhalts zu beurteilen, ob die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 11 A 330/19.A -, juris, Rn. 30. Vorliegend könnte ein Verfahrensfehler darin gesehen werden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht mittels des EU- Merkblattes (vgl. Anlage X der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) über das Dublin-Verfahren unterrichtet hat. Denn der Informationsgehalt des von der Antragsgegnerin erstellten Merkblattes bleibt hinter dem des Merkblattes der EU-Kommission zurück. Das Merkblatt der EU-Kommission enthält auch Informationen über die Möglichkeit der Zusammenführung in dem Land, in dem Mutter, Vater, Kind, Bruder oder Schwester leben, die auf die Hilfe des Asylbewerbers angewiesen sind. Entsprechende Informationen fehlen in dem vom Bundesamt genutzten Merkblatt gänzlich. Vorliegend hat es die Antragsgegnerin unterlassen, die Antragstellerin in einer Sprache, die diese versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sie versteht, über das Dublin-Verfahren zu informieren. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, den Antragsteller über die Anwendung der Dublin-III Verordnung und insbesondere über die in Art. 4 Abs. 1 lit. a) bis f) aufgezählten Aspekte zu unterrichten. Diese Unterrichtung erfolgt gemäß Art. 4 Abs. 2 Dublin III-VO schriftlich in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO verwenden die Mitgliedstaaten hierzu das gemeinsame Merkblatt der EU-Kommission. Der Antragstellerin wurde die "Information zu der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III)" mit dem Formblatt D1266 lediglich in deutscher und englischer Sprache übergeben, obwohl die Antragstellerin angab, lediglich Portugiesisch zu sprechen und zu verstehen. Selbst wenn man demzufolge von einem Verfahrensfehler ausginge, der einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, so führt dieser in dem hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die ordnungsgemäße Belehrung gemäß Art. 4 Dublin III-VO dazu geführt hätte, dass die Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates anders ausgefallen wäre. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates erfolgt anhand der Kriterien des Kapitels 3 der Dublin III-VO. Der Antragsteller muss die Möglichkeit erhalten, zu den anzuwendenden Zuständigkeitskriterien vorzutragen. Informationen des Antragstellers sind für die Bestimmung insbesondere dann relevant, wenn es sich um Familienangehörige handelt, die sich ggf. in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Die Unterrichtung des Antragstellers über seine Mitwirkungsobliegenheit dient dazu, dem Antragsteller deutlich zu machen, dass seine Angaben für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von besonderer Bedeutung sind. Unterbleibt die schriftliche Unterrichtung gemäß Art. 4 Abs. 2 Dublin III-VO, so muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Antragsteller dennoch Gelegenheit erhält, zu den anzuwendenden Zuständigkeitskriterien vorzutragen. Unter anderem hierzu dient das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 Dublin-III VO. Die Antragstellerin macht diesbezüglich geltend, dass sie bei ordnungsgemäßer Unterrichtung gegebenenfalls die Anwesenheit eines anderen, nicht im Merkblatt des Bundesamtes aufgeführten Familienangehörigen angegeben hätte und dies sodann zu einer Zusammenführung mit diesem geführt hätte. Dieser Vortrag vermag hingegen nicht zu überzeugen. Es kann dahin stehen, ob die Antragstellerin das Merkblatt der Antragsgegnerin über das Dublin-Verfahren inhaltlich verstanden hat, da sie zumindest im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 Dublin-III VO am 30. Oktober 2019 ausdrücklich gefragt wurde, ob sie Familienangehörige in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat habe. Sie gab an, ihr Bruder halte sich irgendwo in Europa auf. Er sei auf ihre Unterstützung nicht angewiesen. Angaben zu sonstigen Familienangehörigen erfolgten nicht. Vielmehr erklärte die Antragstellerin auf erneute Nachfrage im Rahmen der Anhörung am 6. November 2019, dass sie in Deutschland, abgesehen von Freunden aus der Kirche, niemanden habe. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine schriftliche Belehrung in portugiesischer Sprache darüber, dass sie die Möglichkeit hat, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c) Dublin-III VO), dazu geführt hätte, dass sie weitergehende Angaben zu ihrem Bruder oder sonstigen Familienangehörigen gemacht hätte. So führt die Antragstellerin auch im gerichtlichen Eilverfahren nicht aus, um welche sonstigen Familienangehörigen es sich hierbei handeln soll. Auch zu ihrem Bruder macht die Antragstellerin im Eilverfahren keine näheren Angaben. Es überzeugt nicht, dass die Antragstellerin vielmehr vorträgt, ihr Bruder sei auf sie angewiesen, sie habe jedoch nicht nach ihm geforscht, da sie davon ausgegangen sei, der Aufenthalt ihres Bruders im Bundesgebiet sei für ihr Asylverfahren unerheblich. Angesichts der geltend gemachten Hilfsbedürftigkeit des Bruders wäre zu erwarten gewesen, dass sie Versuche unternimmt, dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, unabhängig davon, ob dies für ihr Asylverfahren von Relevanz ist oder nicht. II. Auch materiell-rechtlich ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen hier – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – im Hinblick auf die beabsichtigte Überstellung nach Portugal vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zuständig für die Prüfung des Asylantrags ist vorliegend Portugal. Die Zuständigkeit Portugals für das Asylverfahren der Antragstellerin beruht auf Art. 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist in dem Fall, dass der Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedsstaates erteilt wurde. Ausgehend von den Erkenntnissen im Asylverfahren wurden der Antragstellerin in Angola portugiesische Kurzaufenthaltsvisa für den Schengen-Raum mit Gültigkeit vom 00.00.2019 bis 00.00.2019 ausgestellt. Am 00.11.2019 hat das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an Portugal gerichtet. Portugal hat auf dieses Ersuchen nicht reagiert. Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III VO ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der Frist von zwei Monaten keine Antwort auf das Ersuchen erteilt wird. Portugal ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO nunmehr verpflichtet, die Antragsteller nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Abschiebung nach Portugal ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich. Insbesondere liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen. Systemische Mängel des portugiesischen Asylverfahrens liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist. Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzip des gegenseitigen Vertrauens. Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht. Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – juris. Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren. Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris, m.w.N. sowie Beschluss vom 06. Juni 2014 - 10 B 35/14 - juris. Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 29. Januar 2020 - AN 17 S 19.51111 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2019 - 8 B 62/19 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 7 L 1971/17.A - juris; VG Cottbus, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 5 L 579/17.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 13. August 2015 - 10 L 614/15.A - juris VG München, Beschluss vom 18. März 2014 - M 12 S 14.30462 - juris. In Bezug auf Portugal ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ihr als Dublin-Rückkehrerin eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung droht. Denn nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Portugal schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden. Womöglich vorkommende Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Auch wenn die sozialen und medizinischen Standards in Portugal aufgrund der dortigen schwierigen Wirtschaftslage niedriger sein sollten als in der Bundesrepublik, ist nichts dafür ersichtlich oder konkret vorgetragen, dass Portugal die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten Fall nicht ein-halten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im oben-genannten Sinn, vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 9 B 483/17 -, juris Rn. 19 ff. mit weiteren Nachweisen; VG München, Beschluss vom 18. März 2014 – M 12 S 14.30462 – ju-ris;. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei Entscheidungen – betreffend die Rückführung von Asylbewerbern – grundlegend ausgeführt, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen die Zurückweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EGMR zu begründen, vgl. EGMR, Beschluss vom 18. Juni 2013 - Nr.53852/11 – juris sowie Beschluss vom 2. April 2013 - Nr.27725/10 – juris. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO. Danach entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält und auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen ist, nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat , das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Zwar handelt es sich um eine fakultative Bestimmung, die den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen bei der Entscheidung einräumt, ob sie Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige „zusammenführen“, doch wird dieses Ermessen dahingehend eingeschränkt, dass die Mitgliedstaaten, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen „im Regelfall … nicht … trennen“. Vgl. zu der ähnlich lautenden Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003: EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C245/11 -, juris, Rn. 27. Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vortrag der Antragstellerin, wonach sich ihr Bruder womöglich in Deutschland aufhalte und sie davon ausgehe, dass er auf ihre Hilfe angewiesen sei, bleibt unsubstantiiert und vage. Die Vermutung, der Bruder halte sich auch in Deutschland auf, da Deutschland der Hauptanziehungspunkt für Flüchtlinge aus Afrika sei, erschöpft sich in reiner Spekulation. Entsprechend vage bleiben auch die Ausführungen der Antragstellerin zu der vorgetragenen Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit ihres Bruders von ihrer Unterstützung. In ihrer Anhörung am 00. Oktober 2019 erklärte die Antragstellerin, ihr Bruder sei nicht auf ihre Hilfe angewiesen und auch am 00. November 2019 machte die Antragstellerin keinerlei Angaben zu den konkreten psychischen Problemen ihres Bruders und dessen Bedürfnis nach besonderer Betreuung. Angaben dazu, ob und in welchem Umfang ihr Bruder bereits in Angola von ihrer Unterstützung abhängig war und wie er es trotz der vorgetragenen psychischen Probleme geschafft hat, aus Angola zu fliehen, macht die Antragstellerin nicht. Sie erklärte vielmehr, sie habe sich entschieden, das Land zu verlassen, nachdem ihr Bruder psychische Probleme bekommen habe. Darüber hinaus erscheint der Vortrag in Bezug auf die Abhängigkeit ihres Bruders von der Hilfe der Antragstellerin vor dem Hintergrund unglaubhaft, dass die Antragstellerin auch im gerichtlichen Eilverfahren keinerlei Angaben dazu gemacht hat, welche Schritte sie bisher unternommen hat, um ihren Bruder zu finden. Solche Bemühungen wären aber angesichts der vorgetragenen Abhängigkeit des Bruders von der Antragstellerin zu erwarten gewesen und dies unabhängig davon, ob diese für das Asylverfahren der Antragstellerin relevant ist oder nicht. Der Vortrag, wonach sie dann um Unterstützung bei der Suche nach ihrem Bruder gebeten hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Aufenthalt des Bruders im Bundesgebiet für ihr Asylverfahren relevant gewesen wäre, lässt sich nur schwer in Einklang bringen mit der vorgetragenen Abhängigkeit des Bruders von der Unterstützung der Antragstellerin. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen könnten, liegen nicht vor. Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für zielstaatsbezogene oder innerstaatliche Abschiebungsverbote ersichtlich. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass sie sich in Portugal nicht sicher fühle, da sie dort drei Männer wiedererkannt habe, die sie bereits in Angola verfolgt haben sollen, führt dies nicht zur Annahme eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 AufenthG. Sie gab an, sie habe ihre vermeintlichen Verfolger in Portugal entdeckt. Keine Angaben macht sie zu konkret drohenden Gefahren, die von diesen Personen ausgehen und ob diese sie ebenfalls entdeckt haben. Darüber hinaus ist davon auszugehen, die Antragstellerin sich auch an die portugiesischen Sicherheitsbehörden wenden kann, sofern sie sich akut bedroht fühlt. Allein der Umstand, dass sie nicht wusste, wie sie in Portugal Schutz suchen konnte, reicht nicht aus, um eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragstellerin anzunehmen. Auch der Vortrag der Klägerin, ihr Bruder halte sich womöglich in Deutschland auf und sei womöglich auf ihre Hilfe angewiesen führt nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich auf Spekulationen über den Aufenthaltsort des Bruders der Antragstellerin und dessen Gesundheitszustand und ermöglicht somit schon keine inhaltliche Prüfung eines möglichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).