OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 957/19

VG AACHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung zur Tötung eines überwiegend serologisch befallenen Rinderbestands nach § 24 Abs.3 TierGesG i.V.m. §§ 7, 9 Abs.3 BHV1-VO ist angesichts der Gefahrenabwehr und des hohen Durchseuchungsgrades voraussichtlich rechtmäßig. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt wegen der gesetzlichen Vorrangstellung des Vollzugsinteresses die Wirksamkeit der Tötungsanordnung; ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen nicht. • Die Androhung der Ersatzvornahme ist rechtswidrig, weil die zunächst erforderliche Angabe der voraussichtlichen Kosten nach § 63 Abs.4 VwVG NRW fehlte und die nachträgliche Ergänzung nicht rechtzeitig erfolgte, sodass die Warnfunktion nicht erfüllt wurde. • Formelle Mängel (unterlassene Anhörung) können durch nachgeholte Anhörung gemäß § 45 VwVfG NRW teilweise geheilt werden; verbleibende Versäumnisse sind bis zur letzten Tatsacheninstanz nachholbar.
Entscheidungsgründe
Tötungsanordnung bei BHV1‑Verdacht rechtmäßig; Ersatzvornahmeandrohung wegen Kostennennung rechtswidrig • Die Anordnung zur Tötung eines überwiegend serologisch befallenen Rinderbestands nach § 24 Abs.3 TierGesG i.V.m. §§ 7, 9 Abs.3 BHV1-VO ist angesichts der Gefahrenabwehr und des hohen Durchseuchungsgrades voraussichtlich rechtmäßig. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt wegen der gesetzlichen Vorrangstellung des Vollzugsinteresses die Wirksamkeit der Tötungsanordnung; ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen nicht. • Die Androhung der Ersatzvornahme ist rechtswidrig, weil die zunächst erforderliche Angabe der voraussichtlichen Kosten nach § 63 Abs.4 VwVG NRW fehlte und die nachträgliche Ergänzung nicht rechtzeitig erfolgte, sodass die Warnfunktion nicht erfüllt wurde. • Formelle Mängel (unterlassene Anhörung) können durch nachgeholte Anhörung gemäß § 45 VwVfG NRW teilweise geheilt werden; verbleibende Versäumnisse sind bis zur letzten Tatsacheninstanz nachholbar. Der Antragsteller betreibt einen Rinderbestand; nach serologischen Untersuchungen wurden bei vielen Tieren Antikörper gegen BHV1 festgestellt. Die Behörde erließ am 18.7.2019 eine Tierseuchenverfügung mit Tötungsanordnung für nahezu den gesamten Bestand, Quarantäne- und Hygienemaßnahmen sowie die Androhung der Ersatzvornahme. Der Antragsteller focht die Verfügung an und begehrte im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung für Teile der Verfügung (insbesondere Ziffern 1 und 5). Das Gericht prüfte summarisch ohne mündliche Verhandlung. Es stellte fest, dass die Anhörung vor Erlass teilweise fehlte, aber teilweise nachgeholt wurde. Die Behörde stützte sich auf § 24 TierGesG sowie die BHV1‑Verordnung; der Bestand wies einen hohen Anteil gE-positiver Proben auf (über 80 %). • Verfahrensrechtlich war das Eilverfahren statthaft und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich; Beweiserhebungen waren nicht geboten. • Formell: Die anfängliche unterlassene Anhörung war teilweise heilbar durch ein Schreiben der Behörde; offene Aspekte (Bezug zu §9 Abs.3 BHV1-VO) können bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden (§45 VwVfG NRW). • Materiell zur Tötungsanordnung (Ziffer 1): Rechtsgrundlagen sind §24 Abs.3 TierGesG i.V.m. §§7, 9 Abs.3 BHV1-VO; BHV1 ist eine seuchenrechtlich relevante Infektion, die auch bei subklinischem Verlauf erhebliche Gefahren birgt. • Die Verordnung ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt (§6 TierGesG) und dient dem Zweck der Tierseuchenbekämpfung sowie der Erhaltung der BHV1-Freiheit; die Anordnung bleibt ermessensgerecht, weil die Behörde die Verhältnismäßigkeit geprüft und Ausnahmen (einzelne Tiere) berücksichtigt hat. • Eignung/Erforderlichkeit/Angemessenheit: Wegen des hohen Durchseuchungsgrades, der Übertragungsmöglichkeiten und der Grenzen von Impfungen sowie Stallhaltungsmaßnahmen sind Tötung und selektive Maßnahmen zur wirksamen Gefahrenabwehr geeignet und erforderlich; mildere Mittel waren nicht gleich geeignet. • Zur Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 5): Ursprünglich fehlte die Angabe voraussichtlicher Kosten nach §63 Abs.4 VwVG NRW; eine Ergänzung vom 25.7.2019 stellte die Angabe zwar nachträglich bereit, erreichte den Adressaten aber nicht rechtzeitig, sodass die Warnfunktion und die Möglichkeit rechtzeitigen Handelns nicht erfüllt wurden. • Rechtsschutzabwägung: Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache maßgeblich; für die Tötungsanordnung bestehen keine ernstlichen Zweifel, für die Ersatzvornahmeandrohung bestehen voraussichtlich Rechtswidrigkeitsgründe. • Kostenentscheidung und Streitwert: Gericht trägt die Verfahrenskosten überwiegend dem Antragsteller; Streitwert vorläufig festgesetzt (Berechnung anhand betroffener Tiere). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird nur insoweit stattgegeben, als sich dies auf die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 5) bezieht; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Tötungsanordnung (Ziffer 1) ist bei summarischer Prüfung materiell voraussichtlich rechtmäßig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach §24 TierGesG i.V.m. §§7, 9 Abs.3 BHV1-VO vorliegen, die Behörde ihr Ermessen ausgeübt und die Maßnahme im Hinblick auf Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit gerechtfertigt ist. Dagegen ist die Androhung der Ersatzvornahme rechtswidrig, weil die vorgeschriebene Angabe der voraussichtlichen Kosten nicht in der Verfügung enthalten war und die nachträgliche Ergänzung dem Adressaten nicht rechtzeitig zuging, sodass die Warnfunktion nicht erfüllt wurde. Kosten und Streitwert wurden abschließend geregelt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln, die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.