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Urteil

7 K 894/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2018:1123.7K894.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, welche die Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 31.12.2000 im Iran geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der I. und schiitischen Glaubens. Er reiste am 15.11.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2016 einen förmlichen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.08.2017, die laut Protokoll in Dari und in Ausnahmefällen auf Persisch durchgeführt wurde, gab der Kläger an, er sei im Iran geboren und von dort im Oktober 2015 ausgereist. Die Reise habe seine Mutter finanziert. Seine Familie halte sich nach wie vor im Iran auf. Er habe eine private afghanische Schule bis zur 10. Kasse besucht. Außerdem habe er in den Sommerferien als Schneider gearbeitet. Im Elternhaus sei Dari gesprochen worden. 4 Die Eltern hätten Afghanistan vor 18 bis 20 Jahren verlassen. Sie hätten in der Nähe von Mazar-e-Sharif gelebt. Warum seine Eltern Afghanistan verlassen hätten, hätten sie nie erzählt und er wisse es auch nicht. Vielleicht hätten sie Afghanistan wegen der Arbeit oder der unsicheren Lage verlassen, das sei ihm nicht bekannt. Er selbst habe dort niemanden und die Sicherheitslage sei auch nicht gut. 5 Im Iran habe ihn ein religiöser Führer unter einem Vorwand überredet, nach Syrien in den Krieg zu gehen. Zuletzt habe er dies jedoch nicht mehr gewollt, aber sein Vater habe ihn weiter gedrängt, nach Syrien zu gehen. 6 Der Dolmetscher erklärte, es gebe keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Sprachgebrauchs, der Kläger habe Dari gesprochen. 7 Mit Bescheid vom 08.12.2017, zugestellt am 12.12.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. 8 Der Kläger hat am 14.12.2017 - entsprechend der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsgericht Köln - Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.02.2018 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08.12.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, 13 weiter hilfsweise, 14 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. 15 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 16 die Klage abzuweisen. 17 In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2018 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Er hat außerdem 13 Beweisanträge gestellt. Auf die Sitzungsniederschrift und die als Anlage zum Protokoll genommenen Beweisanträge wird verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 21 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.12.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. 22 I. 23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 24 Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 25 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. 26 Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. 27 Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. 28 Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. 29 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. 31 Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 32 Anhaltspunkte für eine Individualverfolgung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Warum die Familie des Klägers Afghanistan verlassen hat, ist gänzlich unbekannt. Hierzu konnte der Kläger keine Angaben machen. 33 Weiterhin droht dem Kläger keine Verfolgung in Gestalt einer Gruppenverfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zum Stamm der überwiegend schiitischen I. , die in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, derzeit aber keiner an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung unterliegen. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2017 - 13 A 4/17.A -, n.v., vom 24.03.2016 - 13 A 2588/15.A -, n.v.; VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 111 S 241/17 -, juris Rn. 68 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 14.08.2017 - 13a ZB 17.30807 -, juris Rn. 17 und vom 20.01. 2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris Rn. 11; VG Augsburg, Urteil vom 05.11.2018 - Au 5 K 16.31414 -, juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 - W 1 K 18.31101 -, juris Rn. 23 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 16.08.2018 - Au 5 K 17.32112 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.; VG München, Urteil vom 30.07.2018 – M 26 K 17.36246 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N. 35 Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Lage der Hazara, deren Anteil an der Gesamtbevölkerung etwa 10% beträgt, trotz in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auflebender gesellschaftlicher Spannungen grundsätzlich sogar verbessert hat. 36 Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 10 und vom 19.10 2016, S. 9. 37 Soweit in aktuellen Erkenntnisquellen von Diskriminierungen und auch von Übergriffen gegen die Hazara (Entführungen und Tötungen) berichtet wird, 38 vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 10 und vom 19.10.2016, S. 9 und UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30.08.2018, S. 93 f., 39 erreichen diese im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Afghanistan lebenden Hazara (ca. 3 Mio.) nicht ansatzweise das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Ausmaß, 40 vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris Rn. 11; VG Augsburg, Urteil vom 05.11.2018 – Au 5 K 16.31414 -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urteil vom 04.09.2018 - W 1 K 18.31101 -, juris Rn. 25; VG Augsburg, Urteil vom 16.08.2018 - Au 5 K 17.32112 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.; VG München, Urteil vom 30.07.2018 - M 26 K 17.36246 -, juris Rn. 19 m.w.N. 41 II. 42 Aus den unter I. genannten Gründen droht dem Kläger bei Rückkehr ins Heimatland auch keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG. 43 III. 44 Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. 45 Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. 46 Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. 47 Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 48 Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2018 - 13 A 2914/18.A -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 12. 49 Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann. 50 Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28. 51 Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16.03.2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36. 53 In der Heimatregion der Familie des Klägers, Balkh, ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. 54 Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen lässt sich Folgendes feststellen: Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage generell im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte. 55 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 18 f. 56 Nach diesem Bericht geht eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Zivile Opfer in ländlichen Gebieten sind vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen. Demgegenüber stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen eine Bedrohung dar. 57 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 18 f. 58 Die letzten Jahre haben nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer in Stellungnahmen zwar ablehnen, sie aber billigend in Kauf nehmen. Eine erhöhte Gefährdung nimmt das Auswärtige Amt auch bei denen an, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen wie zum Beispiel Journalisten, Verteidiger von Menschenrechten oder Personen, die in ihrer Lebensweise erkennbar von der islamistischen Ideologie abweichen (Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten, berufstätige Frauen). 59 Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 19. 60 Das Auswärtige Amt bezieht sich auf Daten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA). In dem Jahresbericht für 2017 - UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017 vom Februar 2018, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports - listet UNAMA die Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 10.453 zivile Opfer, darunter 3.438 getötete und 7.015 verletzte Zivilisten, ein Rückgang im Vergleich zu 2016 um 9%. Diesen Rückgang führt UNAMA darauf zurück, dass es weniger zivile Opfer im Zuge von Bodenkämpfen gegeben habe, wohingegen die Zahl von Opfern bei Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen wiederholt gestiegen sei. 61 Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, S. 1 ff. 62 Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.500 zivilen Opfern im Jahr 2017 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 63 Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 130; BayVGH, Beschluss vom 23.05.2017 - 13a ZB 17.30314 -, juris Rn. 6 ff. und vom 28.03.2017 -13a ZB 17.30212 -, juris Rn. 5 m.w.N. 64 Eine signifikante Erhöhung der Opferzahlen lässt sich dem Quarterly Report der UNAMA von Oktober 2018 (dort S.1) nicht entnehmen, vielmehr ist die Opferzahl im Vergleich zum Vorjahr 2017 minimal gesunken. 65 Diese Einschätzung trifft im konkreten Fall auch für die Provinz Balkh zu. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. 66 Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Balkh in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.2017 insgesamt 129 zivile Opfer (52 Tote und 77 Verletzte) gegeben. 67 Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, S. 67. 68 Bei einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 1,38 Millionen Einwohnern, 69 vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 88, 70 folgt daraus ein Risiko, in der Provinz Balkh Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 10.697. 71 Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen - höher liegen können, wie teils eingewandt wird, ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA zu Grunde gelegt werden. 72 Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16.02.2018 -7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. 73 Auch die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 enthält keine neuen maßgeblichen Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung führen würden. Hinsichtlich der Opferzahlen wird in der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 auf die aktuellen UNAMA-Berichte Bezug genommen. 74 Vgl. so auch VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 -, juris Rn. 30. 75 Die Kammer hält es nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. 76 Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42. 77 Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. 78 Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8. 79 Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Balkh einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände sind für den Kläger nach den obigen Ausführungen nicht ersichtlich. 80 Die bezogen auf die Sicherheitslage in Afghanistan gestellten Beweisanträge sind abzulehnen. Die Kammer hat hierüber nicht schon in der mündlichen Verhandlung entschieden, weil der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter - ihrer Ankündigung gemäß - nach Stellen der Beweisanträge den Sitzungssaal verlassen haben und an der mündlichen Verhandlung nicht länger teilnehmen wollten, mithin bei einer Beschlussfassung über die Anträge keiner mehr zugegen gewesen wäre, sodass der Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt werden konnte. 81 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 19.07.2017 - 7 K 1718/17.A -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2017 - 13 A 2233/17.A -, juris, sowie zur ratio legis Kopp/Schenke, VwGO, 22 Aufl. 2016, § 86 Rn. 18 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 83 m.w.N. und zur vergleichbaren Konstellation, dass ein Beteiligter nach Stellung eines Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich so der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über seinen Beweisantrag begibt, BVerwG, Urteil vom 30.05.1989 - 1 C 57.87 -, juris Rn. 12. 82 Die Beweisanträge Nr. 1 bis 6, die sich sämtlich auf die Sicherheitslage in Afghanistan beziehen, sind abzulehnen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel reichen generell aus, um sämtliche aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Diese Erkenntnismittel sind in das Verfahren eingeführt worden und waren für den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Erkenntnismittelliste der Kammer ersichtlich. Dass die Erkenntnismittel inhaltlich unzureichend oder nicht aktuell genug wären, ist weder ersichtlich noch dargetan. Unabhängig davon ist hinsichtlich der einzelnen Beweisanträge Folgendes festzustellen: 83 Der Beweisantrag Nr. 1 betreffend die Sicherheitslage für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland bei wertender Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage und der Beweisantrag Nr. 6 betreffend staatliche Schutzmöglichkeiten haben keine konkrete Beweistatsache zum Gegenstand. Vielmehr handelt es sich um reine Ausforschungsbeweisanträge. 84 Die Beweisanträge Nr. 2 bis 4 beziehen sich hinsichtlich des Begriffs des ernsthaften Schadens auf die Voraussetzungen des § 4 AsylG. Die Beurteilung, ob ein ernsthafter Schaden i.S. dieser Vorschrift droht, ist jedoch eine dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung und keine einer Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfrage. Außerdem sind die Beweisfragen nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet und zugleich für den konkreten Fall unergiebig, da die Gefährdungslage nur anhand einzelfallbezogener Umstände, aber nicht pauschal für die beschriebene Personengruppe beurteilt werden kann. 85 Soweit sich der Beweisantrag Nr. 5 mit der Frage auseinandersetzt, ob für die dort genannte Personengruppe eine individuelle Gefährdung besteht, Opfer von Übergriffen zu werden, ist die Beweisfrage in sich widersprüchlich bzw. nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet und für den konkreten Fall unergiebig, da eine individuelle Gefährdung gerade nur anhand einzelfallbezogener Umstände, aber nicht pauschal für eine ganze Personengruppe beurteilt werden kann. 86 Im Übrigen ist mit Blick auf die Beweisanträge zu 2. bis 6. festzuhalten, dass es auf die Heimatprovinz der Familie des Klägers ankommt, während die vom Kläger erstrebte Beurteilung der Sicherheitslage im ganzen Land nach Distrikten differenziert ersichtlich nicht entscheidungserheblich ist. 87 IV. 88 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 89 1. 90 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. 91 Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164 und Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 253 m.w.N. 92 Im Fall des Klägers kann danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Allerdings kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt an (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK erfüllen. Zwar ist Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre. 93 Vgl. hierzu ausführlich aktuell VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N. und VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 473 ff. m.w.N. 94 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein arbeitsfähiger junger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. 95 Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris 392 ff. mit umfangreichen Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2018 - 13 A 2914/18.A -, juris Rn. 20 ff. und Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 19; OVG Nds., Beschluss vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 08.11.2017 - 13a ZB 17.30615 -, juris Rn. 7; VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 -, juris Rn. 36. 96 An der grundsätzlich bestehenden Existenzmöglichkeit für alleinstehende, leistungsfähige Männer - in Abhängigkeit des jeweils bestehenden Einzelfalls - hält auch der UNHCR weiterhin fest. 97 Vgl. UNHCR Eligilbility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30.08.2018, S. 110. 98 Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kläger als arbeits- und anpassungsfähigem jungen Mann möglich, sein Leben in Afghanistan zu meistern. Er hat im Iran eine afghanische Schule bis zur 10. Klasse besucht und verfügt bereits über Arbeitserfahrung als Schneider. Zwar ist der Kläger nach Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.11.2017 am 31.12.2000 geboren. Dieses Geburtsdatum legt die Kammer - wie bereits im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung erörtert - ihrer Beurteilung zugrunde. Danach ist der Kläger derzeit noch minderjährig. Er wird aber zum 31.12.2018 volljährig. Zudem sind nach den afghanischen gesellschaftlichen Verhältnissen auch junge Männer unter 18 Jahren schon in vollem Umfang arbeitsfähig. 99 Eine andere Einschätzung ist hinsichtlich der Person des Klägers aus Sicht der Kammer auch nicht deshalb geboten, weil er Iran geboren ist und dort gelebt hat. Auch für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, besteht, jedenfalls dann, wenn sie eine der Landessprachen beherrschen, die Chance, in der Heimatregion oder in Kabul durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Maßgeblich ist dabei zum einen, dass der Kläger im Iran und somit in einer islamisch geprägten Umgebung gelebt hat, und zum anderen, dass er eine der beiden Landessprachen, nämlich Dari, beherrscht. Ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ muss hingegen nicht gegeben sein. 100 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 25 f.;BayVGH, Beschlüsse vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 7 und vom 20.12.2016 - 13a ZB 16.30129 -, juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 05.11.2018 – Au 5 K 16.31414 -, juris Rn. 53; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 09.03.2017 - M 17 K 16.35022 -, juris Rn. 39. 101 Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, ist außerdem die staatliche Unterstützung mit einzubeziehen. Rückkehrer aus Deutschland werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Bereuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt. 102 Vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 09.01.2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4. 103 Zusätzlich gibt es Rückkehrförderprogramme, die den Rückkehrer finanziell durch Reisebeihilfen oder Starthilfen und organisatorisch unterstützen. 104 Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes. 105 Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN beispielsweise sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor. 106 Vgl. Antwort der Bundesregierung vom 18.11.2016 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 18/10006 - Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung zur Abschiebung afghanischer Flüchtlinge, BT-Drs. 18/10336, Frage Nr. 34. 107 Ein aus Deutschland zurückkehrender Afghane hat auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, nicht "im Elend" zu landen. 108 Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11. 2014 - 13 A 1631/14.A -, juris Rn. 11. 109 Die Beweisanträge Nr. 7, 7a, 8, 9, 11 und 12 sind schon deshalb abzulehnen, weil die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel auch hier generell ausreichen, um sämtliche aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Dass die Erkenntnismittel inhaltlich unzureichend oder nicht aktuell genug wären, ist wiederum weder ersichtlich noch dargetan. Unabhängig davon ist hinsichtlich dieser Beweisanträge und des Beweisantrags Nr. 10 Folgendes festzustellen: 110 Die Beweisfragen Nr. 7, 7a, 8, 9 und 12 sind nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet und zudem für den konkreten Fall unergiebig, da die Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums, die Möglichkeiten familiärer oder anderweitiger Unterstützung und die Gefährdung von Rückkehrern durch Familie und Gesellschaft gerade nur anhand einzelfallbezogener Umstände, aber nicht pauschal für die beschriebene Personengruppe beurteilt werden können. Dies gilt ebenso für die Gruppe der 17- bis 18-jährigen Hazara , die nie in Afghanistan gelebt haben und ihr bisheriges Leben im Iran verbracht haben. Auch hier kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls wie z.B. Bildungsniveau und Berufserfahrung an. Erst recht sind die zu den Beweisanträgen Nr. 7, Nr. 8 unter a) und b) und Nr. 12 gestellten Zusatzfragen sowie die Fragen unter Nr. 8 c) und d) allesamt nicht auf eine konkrete Beweistatsache gerichtet. 111 Zudem ist die mit dem Beweisantrag Nr. 7 unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich und bleibt ohne Einfluss auf den Ausgang des Prozesses. Denn - wie dargelegt - kommt es nicht darauf an, ob der Kläger auf familiäre oder anderweitige Unterstützung zurückgreifen kann; selbst wenn man als wahr unterstellt, dass er dies nicht kann, ist er in der Lage seinen Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen. Weiterhin ist der Beweisantrag auch unergiebig, da, selbst wenn man durch Sachverständigengutachten klären könnte, dass die Möglichkeit der Unterstützung „grundsätzlich“ gegeben oder nicht gegeben ist, dies für den konkret zu beurteilenden Einzelfall ohne Aussagewert bliebe. 112 Der Beweisantrag Nr. 9 bezüglich (staatlicher) Sicherungssysteme oder Rückkehrerhilfen ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich, da der Kläger auch ohne derartige Unterstützung sein Existenzminimum sichern könnte. 113 Der Beweisanträge Nr. 10 und Nr. 11 betreffend die Entwicklung des Wohnungs- und Arbeitsmarktes in den nächsten zwei Jahren und die Perspektiven von Rückkehrern beziehen sich ebenfalls ersichtlich nicht auf eine konkrete Beweistatsache und stellen sich als reine Ausforschungsbeweise dar. Weiterhin ist kein konkreter Fallbezug feststellbar. 114 Weiterhin ist hinsichtlich der Beweisanträge Nr. 7 bis 11 zu konstatieren, dass es auf die Situation in Kabul, Pandjir, Bamyan, Herat und Maydan Wardak von vornherein nicht entscheidungserheblich ankommt. Die Einbeziehung dieser Regionen in die Beweisantragstellung ist ebenso wie die insgesamt äußerst allgemein gehaltene Formulierung sämtlicher Beweisanträge, die in vielfacher Hinsicht keinerlei Bezug zum konkreten Fall aufweisen, ersichtlich darauf zurückzuführen, dass der Prozessbevollmächtigte die größtenteils abstrakt vorgefertigten Beweisanträge insoweit pauschal und ohne Bezug zum konkreten Fall stellt. Die Beweisantragstellung ist in der Gesamtschau auf die Einholung eines allumfassenden Gutachtens zur Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan gerichtet. Dass dies nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls sein kann, erschließt sich von selbst. 115 2. 116 Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. 117 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris. 118 Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. 119 Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 15.01.2018 - 13 a 3297/17.A - juris Rn. 20 und VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 - Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 56. 120 Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für den Kläger nicht. Die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Wie bereits dargelegt ergeben sie sich insbesondere nicht aus den - fraglos schlechten - Lebensverhältnissen in Afghanistan. 121 Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. 122 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die durch die Verweisung gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten werden im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die unzutreffend das Verwaltungsgericht Köln als örtlich zuständig auswies, der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. 123 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.