Urteil
7 K 3378/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:1121.7K3378.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 01.01.1982 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Tadschiken und sunnitischen Glaubens. Er reiste am 29.12.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2016 einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 01.02.2017 gab der Kläger an, er habe mit seinen Eltern und vier Brüdern in Kabul im Haus des Vaters gelebt. Ein eigenes Haus habe er vermietet. Er habe nach wie vor Kontakt zu seiner Frau und seiner Mutter. Er habe Afghanistan am 03.10.2015 verlassen. Die Reise habe für ihn und seinen Bruder 7.000 $ gekostet. In Afghanistan habe er außerdem neben einem Bruder und zwei Schwestern noch die Großfamilie. Seine Eltern würden in Kabul wohnen und von der Vermietung seines Hauses sowie Erspartem leben. Er habe Englisch studiert und einen Bachelor-Abschluss. Er sei von 2003 bis 2015 Lehrer an einer Grundschule gewesen. Außerdem habe er gemeinsam mit seinem Bruder N. B. von 2009 bis 2015 eine Möbelfirma betrieben. Sie hätten für die Amerikaner gearbeitet. Der Bruder sei zudem als Dolmetscher für die Amerikaner in Kandahar tätig gewesen. Er selbst habe auch eine kurze Zeit für die Amerikaner gearbeitet, aber aufgrund des niedrigen Gehalts aufgehört. Danach habe er mit dem Bruder die Möbelfirma gegründet. Er habe nebenbei als Lehrer gearbeitet. Die Taliban hätten sie bedroht, unter anderem durch Drohanrufe und Drohbriefe, und hätten einen Partner von ihnen in dem Distrikt Paghman umgebracht. Deswegen seien sie zur Polizei gegangen, aber die Polizisten hätten sie nicht beschützen können und die Polizei sei zudem korrupt. Nach der Ausreise sei ihr Vater durch die Taliban bedroht worden. Auf mehrfache Nachfrage zu der Bedrohung durch die Taliban erklärte er, sie seien wegen der Arbeit für die Amerikaner durch Briefe und Telefonate bedroht worden. Außerdem hätten er und der Bruder ihre Fingerabdrücke bei den Amerikanern abgeben müssen. Die Taliban hätten biometrische Geräte, mit denen sie sie identifizieren könnten. Er legte einen Ausdruck eines medizinischen Entlassungsschreibens vom 23.06.2012 zu seinem Bruder N. B. und zwei Drohbriefe vor. Zu dem Entlassungsschreiben fragte er, wer außer den Taliban auf seinen Bruder schießen sollte. Der am 01.04.1997 geborene Bruder des Klägers O. Jan Nezami hatte in seiner Anhörung beim Bundesamt am 13.10.2016 vorgetragen, sie hätten seit 2011 eine Möbelfirma betrieben und Möbel an die Amerikaner verkauft. Sein Bruder N. B. sei als Übersetzer für die Amerikaner tätig gewesen und er selbst sei Küchenleiter in einem amerikanischen Camp gewesen. 2012 sei der Bruder von den Taliban angeschossen worden. Sie seien dann vom Camp weg und hätten von der Möbelfirma aus mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Nachdem der Bruder angeschossen worden sei, habe es einen Drohbrief der Taliban gegeben. Die Polizei habe ihm nicht helfen können. Am 02.06.2015 hätten die Taliban ihren Partner umgebracht und danach habe er einen zweiten Brief der Taliban bekommen, in dem die ganze Familie bedroht worden sei. Der Vater sei aufgrund der Situation am 18.08.2015 an einem Herzinfarkt verstorben. Seine Brüder hätten sich versteckt gehalten, die Möbelfirma verkauft und seien drei Monate nach ihm ausgereist. Mit Bescheid vom 11.01.2017 erkannte das Bundesamt Herrn O. K. O1. die Flüchtlingseigenschaft zu. Der am 01.01.1985 geborene Bruder des Klägers N. B. O1. trug in seiner Anhörung beim Bundesamt am 01.02.2017 vor, er sei von 2006 bis Februar 2014 für die amerikanische Armee als Dolmetscher tätig gewesen. Er habe außerdem seit 2009 mit dem Kläger eine Möbelfirma betrieben. Er habe seit 2013 wegen seiner Tätigkeit Drohbriefe und Drohanrufe von den Taliban erhalten, die sich auch auf seinen Bruder, den Kläger, bezogen hätten. Sie hätten verlangt, dass er und sein Bruder sie unterstützten. Er habe die Situation seinem Bruder mitgeteilt, sie hätten die Firma geschlossen und verkauft und das Land verlassen. Ein Kollege aus der Firma sei ermordet worden. Drei Monate früher hätten sie bereits einen anderen Bruder ins Ausland geschickt. Die Reise habe 5.000 $ pro Person gekostet. Sein Vater sei am 08.08.2016 verstorben. Auf Nachfrage zu der Schussverletzung schilderte er, im Camp hätten die Amerikaner die Afghanen militärisch geschult. Er habe gedolmetscht. Das sei am 22.06.2012 gewesen. Dann sei er durch einen Schuss verletzt worden. Er wisse nicht, woher der Schuss gekommen sei. Er sei mit einer Kalaschnikow verletzt worden. Nach seiner Ausreise habe es weitere Anrufe der Taliban gegeben. Er legte u.a. zu seiner Tätigkeit als Dolmetscher, zu einer Schussverletzung und zur Gründung einer Möbelfirma Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 21.04.2017 erkannte das Bundesamt Herrn N. B. O1. die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 06.06.2017, zugestellt am 08.06.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger hat am 14.06.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, es habe während der Anhörung beim Bundesamt Schwierigkeiten bei der Verständigung mit dem Dolmetscher gegeben. Er habe ca. sechs Monate als Dolmetscher gearbeitet und in diesem Zusammenhang seien ihm Fingerabdrücke genommen worden. Er und seine Brüder seien durch die Taliban telefonisch bedroht worden. Er habe mehrere Drohanrufe erhalten. Am Telefon habe man ihm gesagt, dass die Taliban die Fingerabdrücke hätten und ihn überall identifizieren könnten. Etwaige zeitliche Widersprüche zur Aussage seiner Brüder seien auf die falsche Umrechnung von Daten durch die Dolmetscher zurückzuführen. Er sei in Afghanistan vor den Taliban landesweit nicht sicher, wirksamer staatlicher Schutz bestehe nicht und er könne außerdem seinen Lebensunterhalt nicht erwirtschaften. Es sei zu berücksichtigen, dass Rückkehrern oft der Zuzug zur Familie verweigert werde, um nicht ebenfalls als Ungläubige angesehen zu werden und da Rückkehrer als gescheitert gebrandmarkt würden. Der UNHCR gehe hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt und von einer äußerst angespannten humanitären Lage in Kabul aus. Insgesamt habe sich die Sicherheitslage massiv verschlechtert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.06.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 06.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. Sein Vortrag zum Vorfluchtgeschehen erweist sich als unglaubhaft. Zum einen ist die Darstellung des Klägers in sich widersprüchlich. So schilderte er beim Bundesamt, die Taliban hätten sie bedroht, unter anderem durch Drohanrufe und Drohbriefe. In der mündlichen Verhandlung hingegen berichtete er zunächst nur von Drohbriefen. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob außer den Briefen noch etwas passiert sei, verneinte er dies. Die Drohanrufe erwähnte er nicht. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung setzte er sich wiederum dazu in Widerspruch, indem er auf Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten zu Drohanrufen schilderte, es habe zwei bis drei Anrufe für ihn und fünf bis sechs Anrufe für seinen Bruder gegeben. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wieso er - gerade bei einer solch hohen Zahl von Anrufen - diese zunächst auch auf Nachfrage des Gerichts zu weiteren Vorkommnissen nicht erwähnte. Im Übrigen blieb seine Darstellung in mehreren Punkten vage und oberflächlich. So erklärte er auf Nachfrage zur Ermordung seines Kollegen lediglich, dieser sei am 02.06.2015 ermordet worden. Auf Nachfrage zu Einzelheiten antwortete er ebenso vage, sie seien von den Taliban häufig bedroht worden, diese hätten den Kollegen verfolgt und im Distrikt Paghman mit mehreren Schüssen getötet, und auf weitere Bitte um genaue Schilderung ersichtlich ausweichend, sie hätten ja nicht zusammen sein können und der Kollege sei allein gewesen, als sie ihn getötet hätten. Auch wenn der Kläger bei der Tötung des Kollegen nicht anwesend war, wäre es zu erwarten gewesen, dass er anschaulich schildert, was er über den Tod des Kollegen erfahren hat, zumal er sich bei einem solch einschneidenden Ereignis, das für seine eigenen Situation von erheblicher Relevanz war, entsprechend informiert hätte. Die oberflächliche Darstellung setzte sich in seinen Angaben dazu fort, wie er vom Tod des Kollegen erfahren haben will. Auch dabei müsste es sich eigentlich um ein für ihn bedeutsames Ereignis handeln, das in Erinnerung bleibt. Auf mehrfache Nachfrage antwortete er jedoch wiederum ersichtlich ausweichend, das werde allen berichtet, alle würden das hören und es werde bekannt, er und seine Brüder seien mit ihrer Arbeit sehr beschäftigt gewesen, sie hätten das ja als Partner des Toten mitbekommen müssen. Genauso vage waren seine Angaben zu den Geschehnissen nach der Ausreise. Auf die zweifache Nachfrage, ob seiner Familie schon vor dem Angriff am 22.03.2018 etwas passiert sei, trug er nur völlig pauschal vor, der Schwiegervater habe alle in die Ukraine gebracht, die Probleme seien sehr viele gewesen. Auf nochmalige Nachfrage wiederholte er, es seien sehr viele Probleme gewesen, und fügte dann hinzu, seine Frau habe nicht mit ihm darüber gesprochen. Letztere Behauptung stellt jedoch ersichtlich eine Ausrede dar, da zum einen nicht nachvollziehbar ist, warum die Ehefrau ihm nichts erzählen sollte, und es sich zum anderen nicht erschließt, woher er dann wissen will, dass es sehr viele Probleme gegeben haben soll. Im Gesamteindruck fiel in der mündlichen Verhandlung außerdem auf, dass der Kläger auf Nachfragen zum einen mit hilfesuchenden Blicken zu seinem anwesenden Bruder B. N. und zum anderen geradezu abweisend reagierte, indem er sich auf plakative Äußerungen zurückzog („Für uns ist das völlig klar und evident. (…) Wenn die Taliban einen warnen, ist das kein Kinderspiel. Das ist ernst zu nehmen und wir mussten das Land verlassen. (…) Wir mussten das ja mitbekommen.“), Dieser Einschätzung stehen auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung über einen Angriff auf die Familie am 22.03.2018 und die vorgelegten Drohbriefe nicht entgegen. Denn es ist in Afghanistan unschwer möglich, sich gefälschte oder aber echte, nur inhaltlich falsche Bescheinigungen zu verschaffen. Vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 29 und vom 19.10.2016, S. 25 Außerdem kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher beim Bundesamt berufen. Weder hat er konkret dargelegt, was dort falsch übersetzt worden sein soll, noch wären Übersetzungsprobleme beim Bundesamt geeignet, zu erklären, dass der Vortrag auch innerhalb der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und oberflächlich blieb. Weiterhin ändert sich die Einschätzung der Kammer auch nicht aufgrund des Vortrags der Brüder des Klägers, der die Verfolgung der Familie und somit auch des Klägers zum Gegenstand hatte und den das Bundesamt zum Anlass nahm, jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kammer ist nicht an die Bewertung des Vortrags durch das Bundesamt gebunden. Sie sah sich auch nicht veranlasst, die Brüder des Klägers als Zeugen zu vernehmen. Denn der Vortrag des Klägers selbst ist widersprüchlich und unsubstantiiert geblieben. Es ist nicht Sinn und Zweck einer Zeugenvernehmung, einen derartigen Vortrag schlüssig zu machen und zu substantiieren. In diesem Zusammenhang ist außerdem anzumerken, dass der Vortrag des Klägers und derjenige der beiden Brüder nicht miteinander im Einklang stehen. So gab der Bruder des Klägers O. K. an, der Vater sei am 18.08.2015 aufgrund der Probleme mit den Taliban an einem Herzinfarkt verstorben. Der Bruder des Klägers N. B. erklärte jedoch, ebenso wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung, der Vater sei am 08.08.2016 verstorben. Selbst wenn man - wie vom Kläger vorgetragen - diese Diskrepanz auf Probleme bei der Umrechnung der Daten von der afghanischen in die europäische Zeitrechnung zurückführt, vermag dies nicht zu erklären, warum der Kläger selbst in seiner Anhörung am 01.02.2017 den Tod des Vaters mit keinem Wort erwähnte, sondern vielmehr als Adresse der Eltern eine Anschrift in Kabul benannte und ausführte, die Eltern würden von der Vermietung seines Hauses und von Erspartem leben. Sein Vater sei nach der Ausreise bedroht worden. Mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er werde den Todestag des Vaters am 08.08.2016 niemals vergessen, ist dies jedenfalls nicht vereinbar. Weiterhin trug der Kläger vor, die Ausreise habe für ihn und seinen Bruder 7.000 $ gekostet, während sein Bruder schilderte, die Reisekosten hätten bei 5.000 $ pro Person gelegen. Die Kammer hatte weiterhin keine Veranlassung, aufzuklären, ob die Schussverletzung des Bruders N. B. aus dem Jahr 2012 auf die Taliban zurückzuführen ist. Insofern war auch der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Amerikaner in Afghanistan keine Waffe vom Typ Kalaschnikow verwenden, abzulehnen, da die unter Beweis gestellte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist und somit als wahr unterstellt werden kann. Zwar führt die Annahme, dass eine Kalaschnikow-Kugel nicht aus einer von den Amerikanern verwendeten Schusswaffe stammt, dazu, dass der Bruder des Klägers, der umfangreiche Unterlagen zur Behandlung seiner Schussverletzung im amerikanischen Militärkrankenhaus vorgelegt hat, 2012 durch feindliches Feuer und folglich mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Taliban angeschossen wurde. Die Kammer geht im Übrigen aufgrund der durch den Bruder N. B. vorgelegten umfangreichen Unterlagen zu diesem Vorfall davon aus, dass der Bruder tatsächlich für die Amerikaner tätig war und in diesem Zusammenhang angeschossen wurde. Dies lässt jedoch - unter mehreren Gesichtspunkten - nicht ansatzweise auf eine für den Kläger bestehende Verfolgungsgefahr schließen. Zunächst gingen die Amerikaner laut Vermerk vom 22.06.2012 schon nicht von einem zielgerichteten Schuss auf den Bruder des Klägers aus, sondern davon, dass er zufällig durch eine „stray round“ getroffen wurde. Unabhängig davon würde selbst ein zielgerichteter Angriff gegen den Bruder des Klägers nicht darauf schließen lassen, dass auch der Kläger gefährdet ist. Zuletzt ist eine Schussverletzung des Bruders im Sommer 2012 auch unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht fluchtauslösend im Hinblick auf die Ausreise des Klägers im Oktober 2015. II. Aus den unter I. genannten Gründen droht dem Kläger bei Rückkehr ins Heimatland auch keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG. III. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2018 - 13 A 2914/18.A -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 12. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16.03.2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36. In der Heimatregion der Familie des Klägers, Kabul, ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Die Kammer lässt dahinstehen, ob in Afghanistan und insbesondere in der Heimatprovinz des Klägers, Kabul, von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist, wie die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf die Anmerkungen des UNHCR von 2016 zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern vorträgt. Denn jedenfalls ist in der Provinz Kabul nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Nach Überzeugung des Gerichts ist auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht ersichtlich, dass im Großraum Kabul aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Kabul in der Zeit vom 01.01 bis 31.12.2017 insgesamt 1.831 zivile Opfer (479 Tote und 1.352 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, S. 67. Bei einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 4,4 Millionen Einwohnern, vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 153, folgt daraus ein Risiko, in der Provinz Kabul Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 2.403. Eine signifikante Erhöhung der Opferzahlen lässt sich dem Quarterly Report der UNAMA von Oktober 2018 (dort S.1) nicht entnehmen, vielmehr ist die Opferzahl im Vergleich zum Vorjahr 2017 minimal gesunken. Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen - höher liegen können, wie teils eingewandt wird, ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16.02.2018 -7 K 4918/17.A -, juris Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. Auch die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 enthält keine neuen maßgeblichen Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung führen würden. Hinsichtlich der Opferzahlen wird in der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 auf die aktuellen UNAMA-Berichte Bezug genommen. Vgl. so auch VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 -, juris Rn. 30. Die Kammer hält es nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8. Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Kabul einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein maßgeblich erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nach den obigen Ausführungen nicht. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus seiner Situation als Rückkehrer. Vielmehr sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes - vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 28 und vom 19.10.2016, S. 24 - seit 2002 rund 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund hat. IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164 und Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 253 m.w.N. Im Fall des Klägers kann danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Allerdings kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt an (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK erfüllen. Zwar ist Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre. Vgl. hierzu ausführlich aktuell VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 164 ff. m.w.N. und VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 473 ff. m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein arbeitsfähiger junger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris 392 ff. mit umfangreichen Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2018 - 13 A 2914/18.A -, juris Rn. 20 ff. und Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 19; OVG Nds., Beschluss vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 08.11.2017 - 13a ZB 17.30615 -, juris Rn. 7; VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 -, juris Rn. 36. An der grundsätzlich bestehenden Existenzmöglichkeit für alleinstehende, leistungsfähige Männer - in Abhängigkeit des jeweils bestehenden Einzelfalls - hält auch der UNHCR weiterhin fest. Vgl. UNHCR Eligilbility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30.08.2018, S. 110. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann möglich, sein Leben in Afghanistan zu meistern. Er hat Englisch studiert und einen Bachelor-Abschluss, verfügt nach eigenen Angaben über Berufserfahrung und war auch bisher in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu bestreiten. Außerdem ist er Eigentümer eines vermieteten Hauses in Kabul. Dass dieses aufgrund der Flucht weiterer Familienangehöriger verkauft wurde, glaubt die Kammer ihm nicht. Zwar hat er Frau und Kinder. Diese konnte er aber zum einen schon vor seiner Ausreise mitversorgen. Zum anderen kommt seine Familie derzeit ohne seine Hilfe aus und hat somit Unterstützung auch von anderer Seite. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, kann er außerdem mit Unterstützung durch seine Großfamilie rechnen. Die pauschale Behauptung aus der Klagebegründung, dass Rückkehrern oft der Zuzug zur Familie verweigert werde, um nicht ebenfalls als Ungläubige angesehen zu werden und da Rückkehrer als gescheitert gebrandmarkt würden, hat keinen Aussagewert bezüglich der Familie des Klägers im konkreten Fall. Vielmehr hat der Kläger beim Bundesamt selbst angegeben, nach der Ausreise Kontakt zur Mutter gehalten zu haben. In diesem Zusammenhang ist außerdem anzumerken, dass die Argumentation des Klägers - unter Bezugnahme auf die aktuellen Richtlinien des UNHCR - zur schwierigen Lage derjenigen, die auf Kabul als inländische Fluchtalternative verweisen werden, hier von vornherein nicht greift. Denn der Kläger, der aus Kabul stammt, dort Grundeigentum hat und auf alte Sozialkontakte zurückgreifen kann, befindet sich bei Rückkehr in einer völlig anderen Ausgangslage als aus anderen Regionen Zugezogene. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 15.01.2018 - 13 a 3297/17.A - juris Rn. 20 und VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 - Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 56. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für den Kläger nicht. Die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Wie bereits dargelegt ergeben sie sich insbesondere nicht aus den - fraglos schlechten - Lebensverhältnissen in Afghanistan. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.