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Urteil

7 K 5384/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:1005.7K5384.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.01.1995 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Paschtunen und sunnitischen Glaubens. Er reiste ebenfalls nach eigenen Angaben am 00.07.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.12.2016 einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00.09.2017, die auf Paschtu durchgeführt wurde, gab der Kläger an, im Alter von einem Jahr sei er mit seiner Familie von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. Die Gründe dafür kenne er nicht und die Eltern hätten ihm nichts gesagt. 2014 sei die Familie nach Afghanistan in die Provinz Nangarhar zurückgekehrt und dort habe er vier bis fünf Monate gelebt. Das sei das Heimatdorf seines Vaters gewesen. Sie hätten auf ihren eigenen und als Tagelöhner auf fremden Feldern gearbeitet. Er sei mit seinem Vater arbeiten gegangen. Der Vater habe dort viele Leute gekannt und für diese gearbeitet. Der Vater habe auch früher diese Tätigkeit ausgeübt. Im Dorf habe es weitere Angehörige ihres Stammes gegeben. Zuvor hätten sie in Pakistan einen Holzhandel betrieben, für den er, der Kläger, Holz geschlagen habe. Zur Schule gegangen sei er nicht. Derzeit habe er keinen Kontakt nach Afghanistan. Seine Eltern seien wieder in Pakistan. Er schicke seiner Familie monatlich 50 €. Im Dorf habe man ihm unterstellt, ein pakistanischer Spion zu sein, weil er so viel gefragt habe. Er habe aber die Leute nur nach Wegen, Örtlichkeiten und nach dem Mullah gefragt, um das Dorf kennen zu lernen. Die Dorfbewohner hätten sich deshalb bei den Taliban über ihn beschwert. Auf Vorhalt, dass die Leute doch seinen Vater gekannt hätten, erklärte er, nur die Ältesten hätten seinen Vater gekannt. Die Taliban seien zu ihm gekommen und hätten ihn darauf angesprochen. Nach zwei bis drei Tagen sei er in ein Auto gezerrt worden und bewusstlos geworden. Sie hätten ihn in ein Zimmer gebracht, ihm vorgeworfen, ein pakistanischer Spion zu sein, ihn dort geschlagen und durch Stromschläge misshandelt. Er zeigte Narben vor, die nach Meinung des Dolmetschers durch Stromschläge entstanden seien. Er führte weiter aus, sein Vater habe über die Dorfältesten seine Freilassung erreicht. Der Dorfälteste habe den Taliban seine Identität erklärt, klargestellt, dass er kein Spion sei, und habe ihn abgeholt. Er sei eine Woche in Jalalabad im Krankenhaus gewesen und einen weiteren Monat in Pakistan. Er habe sein Heimatland zuletzt im April 2015 verlassen. Sein Vater habe die Reise finanziert, indem er in Afghanistan alles verkauft habe. Die Eltern hätten Afghanistan erstmals wegen des Taliban-Krieges und beim zweiten Mal wegen seiner Probleme verlassen. Mit Bescheid vom 00.10.2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 00.10.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger hat am 00.10.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus der Anhörung beim Bundesamt und trägt ergänzend insbesondere vor, gerade Rückkehrer aus Pakistan und auch aus dem westlichen Ausland seien in besonderem Maße dem Misstrauen der Bevölkerung und der Taliban ausgesetzt. Er sei vorverfolgt ausgereist und habe in Afghanistan keinen familiären Rückhalt, da sich die Eltern in Pakistan aufhielten. Außerdem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan aktuell nochmals aufgrund diverser sicherheitsrelevanter Vorfälle verschärft, sodass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr.3 AsylG erfüllt seien. Die durch die UNAMA zugrunde gelegten Zahlen seien unvollständig. Er sei weder in seiner Heimatregion noch in anderen Landesteilen vor der Verfolgung durch die Taliban sicher. Insbesondere komme Kabul auch in Anbetracht der dortigen Sicherheitslage nicht als inländische Fluchtalternative in Betracht. Er beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 00.10.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 00.10.2018 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 00.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 1. Sein Vortrag zum Vorfluchtgeschehen ist unglaubhaft. Die Bedenken der Kammer beruhen zwar nicht darauf, dass der Vortrag auffällig vage und detailarm wäre. Vielmehr weist das Vorbringen aber aus Sicht der Kammer logische Brüche auf. So erschließt sich der Kammer schon nicht, warum die Dorfbewohner und die Taliban den Kläger allein aufgrund von Nachfragen zu den Örtlichkeiten und zum Mullah/zur Moschee als Spion einstufen sollten, zumal die Örtlichkeiten in einem Dorf in Nangarhar bzw. die dortige Moschee ersichtlich für pakistanische Organisationen / für den pakistanischen Staat wohl kaum von Interesse sind. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Familie des Klägers aus dem Dorf stammte, dort noch eine Haus besaß, das sie wieder bezogen, der Vater dort nach eigenen Angaben des Klägers viele Leute kannte und weitere Mitglieder des Stammes im Dorf lebten. Soweit der Kläger dazu beim Bundesamt angab, nur die ältesten Leute im Dorf hätten den Vater gekannt, stellt sich dies ersichtlich als Ausrede dar. Denn aufgrund der im ländlichen Bereich auf den Dörfern vorherrschenden Sozialkontrolle erscheint es unrealistisch, dass der Kläger für jüngere Bewohner nicht zuzuordnen gewesen wäre und „fast das ganze Dorf“ ihn als Spion angesehen habe, zumal weitere Mitglieder des Stammes ebenfalls dort ansässig waren. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung, sein Vater sei ja nicht dabei gewesen, als er unterwegs gewesen sei und gefragt habe. An dieser Einschätzung ändern auch die vorgezeigten Narben nichts, denn der Kläger kann sich sowohl eine Verletzung am Kopf als auch Verbrennungen genauso in anderem Zusammenhang zugezogen haben. Insbesondere ist insofern die Einschätzung des Dolmetscher beim Bundesamt für die Kammer nicht maßgeblich. 2. Unabhängig davon muss sich der Kläger - selbst wenn man seinen Vortrag als wahr unterstellt - auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Insbesondere muss ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer ein wirtschaftliches Existenzminimum bieten, wobei der Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. Wirtschaftlich zumutbar ist der verfolgungssichere Ort grundsätzlich immer dann, wenn der Asylbewerber dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 17.05.2006 - 1 B 100.05 -, juris Rn. 11 und vom 21.05.2003 - 1 B 298.02 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 17.03.2017 - W 1 K 16.30736 -, juris Rn. 37 und zum Verhältnis zu § 60 Abs. 7 AufentG BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 20 sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 17. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar an einem Ort niederlassen kann, an dem er nach seinem individuellen Risikoprofil verfolgungssicher ist. Der Kläger könnte in einer größeren Stadt wie beispielsweise Herat, das er über den Flughafen Herat unmittelbar erreichen könnte, Fuß fassen, wo er aufgrund der Anonymität der Großstadt und mangels Verfolgungsinteresses der Taliban nicht mehr mit Verfolgung rechnen müsste. Ein ernsthafter landesweiter Verfolgungswille der Taliban ist im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie ein erhöhtes Interesse am Kläger als Einzelperson haben. Vielmehr wurde er im Dorf durch die Bewohner als verdächtig eingestuft und diese sagten den örtlichen Taliban Bescheid. Es spricht schon nichts dafür, dass die Taliban andernorts überhaupt irgendein Interesse an ihm hätten. Hinzu kommt, dass nach seinen Angaben beim Bundesamt der Dorfälteste den Taliban seine Identität erklärte, klarstellte, dass er kein Spion sei, und ihn abholen durfte. Wenn die Taliban sich jedoch dergestalt überzeugen ließen, habe sie keinen Grund für zukünftige Verfolgungsmaßnahmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er sei so gut wie tot gewesen, als man ihn freigegeben habe, und die Taliban hätten somit nur seine Leiche zurückgeben wollen. Er wisse außerdem nicht, was die Dorfältesten mit den Taliban besprochen hätten, sondern nur, was sein Vater nachträglich zum Inhalt seines Gesprächs mit den Dorfältesten erzählt habe. Denn zum einen entspricht dies nicht seinen Angaben beim Bundesamt. Zum anderen haben die Taliban zugelassen, dass er mitgenommen wurde, obwohl er noch am Leben war und, wie sich gezeigt hat, mit entsprechender Behandlung wieder gesund wurde. Allein die Tatsache, dass angesichts seines Zustands für die Taliban nicht sicher gewesen sein mag, ob er überleben würde, ändert nichts an ihrer Entscheidung, ihn den Dorfältesten lebend mitzugeben. Es kann von dem Kläger auch erwartet werden, dass er sich in Herat oder einer anderen größeren Stadt aufhält. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Allerdings kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt an (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern dazu führen, dass das für eine inländische Fluchtalternative erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nicht mehr erfüllt wäre. Zwar ist Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre. Vgl. zur wirtschaftlichen Situation VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 473 ff. m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein arbeitsfähiger junger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2018 - 13 A 2914/18.A -, juris Rn. 20 ff. und Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 19; OVG Nds., Beschluss vom 04.01.2018 - 9 LA 160/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 08.11.2017 - 13a ZB 17.30615 -, juris Rn. 7; VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 -, juris Rn. 36. An der grundsätzlich bestehenden Existenzmöglichkeit für alleinstehende, leistungsfähige Männer - in Abhängigkeit des jeweils bestehenden Einzelfalls - hält auch der UNHCR weiterhin fest. Vgl. UNHCR Eligilbility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30.08.2018, S. 110. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann, der seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt hat, möglich, sein Leben in einer größeren Stadt Afghanistans zu meistern, wobei zu berücksichtigen ist, dass er zwar keine Schule besucht hat, aber bereits mit dem Vater im Holzhandel und in der Landwirtschaft tätig war. Des Weiteren ist er jung und in vollem Umfang arbeitsfähig. Eine andere Einschätzung ist hinsichtlich der Person des Klägers aus Sicht der Kammer auch nicht deshalb geboten, weil er sich lange Zeit in Pakistan aufgehalten hat und dort aufgewachsen ist. Auch für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, besteht, jedenfalls dann, wenn sie eine der Landessprachen beherrschen, die Chance, in der Heimatregion oder einer größeren Stadt durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Maßgeblich ist dabei zum einen, dass der Kläger in Pakistan und somit in einer islamisch geprägten Umgebung gelebt hat, und zum anderen, dass er eine der beiden Landessprachen, nämlich Paschtu, beherrscht. Ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ muss hingegen nicht gegeben sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2018 - 13 A 341/18.A -, juris Rn. 25 f.;BayVGH, Beschlüsse vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 7 und vom 20.12.2016 - 13a ZB 16.30129 -, juris Rn. 10; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 09.03.2017 - M 17 K 16.35022 -, juris Rn. 39. Weiterhin sieht die Kammer ihn auch nicht gehindert, sich in einer größeren Stadt zu integrieren, weil er Paschtu mit erkennbarem Akzent aus Nangarhar und durchsetzt mit pakistanischen Begriffen spricht. Der hieraus gezogenen Schlussfolgerung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, er könne sich insbesondere in Herat, Mazar-e-Sharif und Kabul, aber auch andernorts nicht integrieren, da man dort Angst vor Paschtunen aus Nangarhar oder Pakistan als Rekrutierungsgebiete von Taliban und IS habe, folgt die Kammer nicht. Denn aus dem Sprachverhalten des Klägers mag zwar erkennbar sein, dass er aus Nangahar stammt und sich lange Zeit in Pakistan aufgehalten hat. Allerdings sind nach den Angaben des Auswärtigen Amtes, vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 28 und vom 19.10.2016, S. 24, seit 2002 5,8 Millionen afghanischer Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, sodass eine Großzahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund und einen längeren Aufenthalt in Nachbarländern wie dem Iran und Pakistan hinter sich hat. Umso mehr ist es nicht ungewöhnlich, dass jemand aus einer anderen Provinz Afghanistans stammt. Dabei dürfte gerade die Flucht aus Gebieten, in denen Taliban und IS aktiv sind, häufig vorkommen. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger außerdem nicht darin gefolgt werden, dass er sich als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nicht andernorts in Afghanistan niederlassen könne. 3. Soweit der Kläger außerdem vorgetragen hat, seine Familie habe das Land ein Jahr nach seiner Geburt kriegsbedingt verlassen, folgt daraus keine politische Verfolgung. II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2018 - 13 A 2914/18.A -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 13.03.2018 - 13 A 343/18.A -, juris Rn. 12. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG NRW, Urteil vom 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. und BayVGH, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663 -, juris Rn. 28. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris; VG München, Urteile vom 15.05.2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25 und vom 16.03.2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 36. In der Heimatregion des Klägers, Nangarhar, ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Nangarhar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 insgesamt insgesamt 862 zivile Opfer (344 Tote und 518 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, S. 67. Bei einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 1.517.388 Einwohnern, vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 195, folgt daraus ein Risiko, in der Provinz Nangarhar Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 1.760. Eine signifikante Erhöhung der Opferzahlen im aktuellen Berichtszeitraum Januar bis Juni 2018 lässt sich dem Midyear Report 2018 der UNAMA (dort S.1) nicht entnehmen, vielmehr ist die Zahl im Vergleich zum ersten Halbjahr 2017 leicht gesunken. Die von UNAMA ermittelten Zahlen stellen aus Sich der Kammer auch eine hinreichend verlässliche Grundlage dar, um die Toten- und Verletztenzahlen im Rahmen des faktisch Möglichen zutreffend zu erfassen. Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen - höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018, S.176 ff., ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16.02.2018 - 7 K 4918/17.A -, juris R. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. Auch die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 enthält keine neuen maßgeblichen Erkenntnisse, die zu einer abweichenden Einschätzung führen würden. Hinsichtlich der Opferzahlen wird in der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 auf die aktuellen UNAMA-Berichte Bezug genommen. Vgl. so auch VG München, Beschluss vom 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 -, juris Rn. 30. Dasselbe gilt für den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.05.2018, S. 18 f. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den von der Prozessbevollmächtigten des Klägers erwähnten aktuellen Vorfällen in Afghanistan nicht darauf schließen, dass diese zu einer Verschlechterung der Lage insgesamt und zu einer signifikanten Erhöhung der Opferzahlen geführt haben. Die Kammer hält es vor dem Hintergrund der obigen Auführungen außerdem nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.07.2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8. Auf die von Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen kann angesichts der klaren Rechtsprechung des BVerwG nicht abgestellt werden. Stahlmann weist eingangs ihrer Abhandlung selbst darauf hin, dass ihre Ausbildung sie nicht zu rechtlichen Einschätzungen qualifiziere und diese auch an keiner Stelle intendiert seien. Vgl. Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018, S. 8 - Anmerkung. Soweit Stahlmann meint, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, so handelt es sich hierbei um eine allein dem erkennenden Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr darüber hinaus geschilderten Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier jedoch aufgrund der - gemessen an der Rechtsprechung des BVerwG - verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken können. Vgl. VGH BW, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 114; VG Würzburg, Urteil vom 17.07.2018 - W 1 K 18.30857 -, juris Rn. 34. Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Nangarhar einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die ein maßgeblich erhöhtes Gefährdungspotential begründen würden, bestehen für den Kläger nach den obigen Ausführungen nicht. Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf Herat als inländische Fluchtalternative abstellt. Darauf muss sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG verweisen lassen. Danach wird dem Ausländer auch der subsidiäre Schutzstatus nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Herat in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 insgesamt 495 zivile Opfer (238 Tote und 257 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2018, S. 67. Bei einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 1.928.327 Einwohnern, vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 137, folgt daraus ein Risiko, in der Provinz Herat Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 3.895. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 253 m.w.N. Im Fall des Klägers kann danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Wie bereits dargelegt, kann vom Kläger jedoch erwartet werden, seinen Lebensunterhalt dort hinreichend sicherzustellen. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 15.01.2018 - 13 a 3297/17.A - juris Rn. 20 und VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 - Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 56. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für den Kläger nicht. Die hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Wie bereits dargelegt ergeben sie sich insbesondere nicht aus den - fraglos schlechten - Lebensverhältnissen in Afghanistan. Dass gerade der Kläger als erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, lässt sich danach nicht feststellen. Zusätzlich gibt es Rückkehrförderprogramme, die den Rückkehrer finanziell durch Reisebeihilfen oder Starthilfen und organisatorisch unterstützen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN beispielsweise sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Vgl. Antwort der Bundesregierung vom 18.11.2016 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 18/10006 - Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung zur Abschiebung afghanischer Flüchtlinge, BT-Drs. 18/10336, Frage Nr. 34. Ein aus Deutschland zurückkehrender Afghane hat auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, nicht "im Elend" zu landen. Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2014 - 13 A 1631/14.A -, juris Rn. 11 und VGH BW, Urteil vom 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.