Leitsatz: Dokumentation 1. a) Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Verkaufsstellen im zentralen Versorgungsbereich in Euskirchen am 2. September 2018 ("Back to school") nicht auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Ver-ordnung über das Offenhalten von Verkaufs-stellen an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Stadt Euskirchen vom 10.10.2017 in der Fassung der 1. Änderung vom 06.07.2018 geöffnet werden dürfen.b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. a) unverzüglich nach Bekanntgabe des Beschlusses öffentlich bekannt zu machen.c) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, durch einstweilige Anordnung vorläufig festzustellen, dass Verkaufsstätten am 2. September 2018 nicht aufgrund der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 10.10.2017 über das Offenhalten von Verkaufs-stellen an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Stadt F. in der Fassung der 1. Änderung vom 06.07.2018 geöffnet sein dürfen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die Wirksamkeit einer auf § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) gestützten Rechtsverordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage als Vorfrage im Rahmen eines Feststellungsbegehrens gegenüber dem Normgeber geklärt werden kann und vorläufiger Rechtsschutz für derartige Feststellungsbegehren im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu gewähren ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, juris, Rz. 11 ff., vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, juris, Rz. 4, und vom 27. April 2018 – 4 B 571/18 –, juris. Die Antragstellerin, eine Gewerkschaft, ist mit ihrem Vortrag, die angefochtenen Bestimmungen der 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Stadt F. vom 6. Juli 2018 (im Folgenden: Verordnung) seien nicht mit der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 LÖG NRW vereinbar und verletzten sie in ihren Rechten, auch antragsbefugt. Die Ausgestaltung des Sonntagsschutzes nach § 6 LÖG ist auch den Interessen von Gewerkschaften und Vereinigungen zu dienen bestimmt, deren Mitglieder von einer auf ihrer Grundlage ergangenen Verordnung betroffen sind und die in ihrer Tätigkeit vielfältig auf arbeitsfreie Sonntage angewiesen sind. Die dort geregelten Voraussetzungen für den Erlass einer Rechtsverordnung konkretisieren auf der Ebene des einfachen Rechts den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe aus Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der Schutzauftrag ist darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz, insbesondere auch den der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG), zu stärken. Eine Gewerkschaft, die - wie hier - glaubhaft gemacht hat, 96 organisierte Mitglieder seien im Einzelhandel in F. in Verkaufsstellen beschäftigt, die möglicherweise von der Befugnis zur Sonntagsöffnung Gebrauch machen werden, kann sich darauf berufen, die Voraussetzungen für den Erlass der Rechtsverordnung hätten nicht vorgelegen und die Verordnung verstoße dadurch gegen eine auch sie schützende Rechtsnorm. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsmäßigen Betätigung entgegengehalten werden. Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin an den streitgegenständlichen Sonntagen eigene Veranstaltungen plant. Es reicht aus, dass sich Mitglieder der Antragstellerin wegen einer sich für sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen stellenden Notwendigkeit, an einem von dieser Vorschrift erfassten Sonntag zu arbeiten, gehindert sehen könnten, an etwaigen künftigen Veranstaltungen der Antragstellerin teilzunehmen. Auch kann die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt sein, dass durch einen oder mehrere freigegebene verkaufsoffene Sonntage der Charakter des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe verändert wird. Die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin werden mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist auf die Gesamtbelastung abzustellen, die sich für die gemeindeübergreifende Betätigung der Antragstellerin durch den Erlass einzelner gemeindlicher Verordnungen auf der Grundlage von § 6 LÖG NRW ergeben kann. Die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 LÖG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) NRW vorgesehene Normsetzungsbefugnis der Kommunen als Ordnungsbehörde birgt die Gefahr in sich, dass - über das Jahr gesehen - ein "Flickenteppich" sonntäglicher Ladenöffnungen entsteht, der die Organisation gemeinschaftlicher gewerkschaftlicher Tätigkeiten an Sonntagen spürbar erschweren und den Charakter der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe verändern kann, vgl. insbesondere OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2016, a.a.O. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hinsichtlich des anzuwendenden Prüfungsmaßstabes gilt Folgendes: Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Daher müssen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5/14 -, juris, Rz 12. Unabhängig davon, ob diese Grundsätze in jeder Hinsicht den gebotenen Anforderungen an einen im Vergleich zum üblichen Verfahren nach § 123 VwGO besonders strengen Maßstab genügen, kann die Außervollzugsetzung einer untergesetzlichen Norm jedenfalls dann aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein, wenn sich diese schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, und ihre Umsetzung den Antragsteller so konkret beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist, vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juni 2016 - 4 B 504/16 -, a.a.O, Rz 24 ff. und vom 15. August 2016 - 4 B 887/16 -, a.a.O., Rz 24 ff.. Gemessen an diesem zuletzt genannten besonders strengen Maßstab ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier unerlässlich. Es kann bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sicher beurteilt werden, dass die hier umstrittene Verordnungsbestimmung offensichtlich rechtswidrig und damit unwirksam ist. Es fehlt an einer wirksamen ordnungsbehördlichen Verordnung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 2. September 2018 („Back to school“). Die dazu vom Rat der Antragsgegnerin am 5. Juli 2018 erlassene Verordnung, die den verkaufsoffenen Sonntag am 2. September 2018 ausdrücklich zur Stärkung des zentralen Versorgungsstandortes Innenstadt in der F. Innenstadt festsetzt, ist aus materiellen Gründen unwirksam, weil sie nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 6 LÖG NRW genügt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW vom 16. November 2006 in der Fassung vom 22. März 2018, die hier gemäß § 13 Abs. 3 LÖG NRW Anwendung findet, dürfen an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zu 5 Stunden geöffnet sein. In Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift hat der Gesetzgeber geregelt, in welchen Fällen insbesondere ein öffentliches Interesse an einer Verkaufsstellenfreigabe vorliegt, nämlich wenn die Öffnung 1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, 2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient, 3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, 4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder 5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert. Zwar hat der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erleichterte und erweiterte Freigabe verkaufsoffener Sonntage durch den kommunalen Verordnungsgeber verfolgt, zugleich hat er aber erklärtermaßen den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV betont und diesem und den hieraus vom Bundesverfassungsgericht abgeleiteten Anforderungen mit dem zusätzlichen Erfordernis des "öffentlichen Interesses" Rechnung tragen wollen. So betont er in der Begründung seines Gesetzesentwurfes zutreffend, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz bedürften eines rechtfertigenden Sachgrundes und müssten für die Öffentlichkeit klar erkennbar bleiben. Ob ein dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag genügender, hinreichend gewichtiger Sachgrund für die beabsichtigte sonn- oder feiertägliche Ladenöffnung bestehe, sei von den zuständigen Ordnungsbehörden unter Abwägung zwischen den für eine Ladenöffnung sprechenden Gründen und dem Schutzgut des Sonn- und Feiertagsschutzes im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen. Dazu hätten sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren - dokumentierten - Weise zu begründen, ob einer oder mehrere der in § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe tatsächlich gegeben und hinreichend gewichtig seien, um die konkrete Ladenöffnung - auch hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs - zu rechtfertigen, vgl. dazu: Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 17/1046, S. 104. Diese in der Gesetzesbegründung zutreffend wiedergegebenen Anforderungen gelten namentlich für eine Verkaufsstellenöffnung nach den sehr weit gefassten Tatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW, wie das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem zur neuen Rechtslage ergangenen Beschluss vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 - juris, ausführt: "Insbesondere sind die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW definierten öffentlichen Interessen in ihrer Zielrichtung sehr weit gefasst, daher letztlich stets in allgemeiner Weise berührt und insoweit nicht geeignet, einen als solchen für die Öffentlichkeit erkennbaren Ausnahmecharakter der Ladenöffnung zu begründen. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen und vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regel-Ausnahme-Verhältnis gerecht zu werden, müssen die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NRW genannten Ziele nach den konkreten Verhältnissen in der betreffenden Kommune in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich zumindest in besonderer Weise betroffen sein, um eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe gegebenenfalls rechtfertigen zu können. Jedenfalls muss es sich dabei um Belange handeln, die tatsächlich über das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer an einer Ladenöffnung hinausgehen. Die Öffnung muss zudem, um den genannten Zielen zu „dienen“ (Nr. 2 bis 4) bzw. ihre Verwirklichung zu „steigern“ (Nr. 5), zur Zielerreichung geeignet, d. h. dem jeweiligen Zweck jedenfalls förderlich sein. (…) Hierüber hat sich der Verordnungsgeber vor Erlass der Verordnung ‑ nachprüfbar ‑ Gewissheit zu verschaffen, da nur auf dieser Grundlage die gebotene Abwägung und ihre gerichtliche Überprüfung möglich sind." Diesen Anforderungen genügt die hier streitige Freigabe der Verkaufsstellenöffnung am 2. September 2018 von 13 Uhr bis 18 Uhr in dem zeichnerisch in einer Karte dargestellten zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum F. (gemäß Einzelhandelskonzept 2014) offensichtlich nicht. Der Ratsvorlage vorangestellt ist eine "Sachdarstellung", die im ersten Teil die Neufassung der Vorschrift des § 6 LÖG NRW referiert und mitteilt, dass der Einzelhandelsverband C. -S. -T. -F. e.V. (im Folgenden: Einzelhandelsverband) kurzfristig die Freigabe eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntag am 2. September beantragt hat. Im Weiteren heißt es: "Der verkaufsoffene Sonntag soll unter dem Motto "Back to school" am ersten Wochenende nach den NRW-Sommerferien zur Stärkung des zentralen Versorgungsstandortes Innenstadt beitragen. Zudem ist vom 31. August bis 2. September 2018 das Country-Music-Festival auf dem innerstädtischen L.------platz geplant, wodurch zahlreiche Besucher die F. Innenstadt auch am Sonntag besuchen werden. Eine detailliertere Ausführung der Sachgründe gemäß § 6 Abs. 1 Ziffern 2 bis 5 LÖG NRW zur Begründung des Öffentlichen Interesses zu der beantragten Sonntagsöffnung sind dem Antrag des Einzelhandelsverbandes zu entnehmen, siehe Anlage II." Abschließend wird in der Ratsvorlage darauf hingewiesen, dass die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört worden sind. Die abgegebenen Stellungnahmen sind der Ratsvorlage als Anlagen beigefügt. Der Wortlaut der vom Rat der Antragsgegnerin erlassenen Verordnung in Art. I § 1 lautet: "Verkaufsstellen dürfen außerdem am Sonntag, dem 02.09.2018 , in der Zeit von 13:00 bis 18:00 zur Stärkung des zentralen Versorgungsstandortes Innenstadt in der F. Innenstadt geöffnet sein." Da die Freigabe des streitbefangenen verkaufsoffenen Sonntags mithin ausdrücklich und ausschließlich auf den Sachgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 LÖG NRW gestützt ist, beschränkt sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verordnung darauf, ob für die Verkaufsöffnung zur Stärkung des zentralen Versorgungsstandortes Innenstadt in der F. Innenstadt ein öffentliches Interesse im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG NRW besteht und hinreichend dokumentiert worden ist. Die zur Begründung des öffentlichen Interesses in der Ratsvorlage enthaltenen eigenen und in Bezug genommenen Ausführungen des Einzelhandelsverbandes werden den Anforderungen an die Begründung des verfassungsrechtlich gebotenen und vom Gesetzgeber vorausgesetzten Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht gerecht. Die Ratsvorlage beschränkt sich auf die - bereits im Gesetz enthaltene und schlicht wiederholte - Zielsetzung, "der verkaufsoffene Sonntag soll … zur Stärkung des zentralen Versorgungsstandortes Innenstadt beitragen". Nähere Ausführung dazu, dass das in § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 LÖG NRW genannte Ziel der Stärkung des zentralen Versorgungsstandortes Innenstadt nach den konkreten Verhältnissen in F. in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich in besonderer Weise betroffen sein soll, finden sich in der der Ratsvorlage nicht. Hinsichtlich der in der Ratsvorlage beigefügten Anlage zum Antrag des Einzelhandelsverbandes dargelegten "Sachgründe" ist bereits zweifelhaft, ob der Rat sich hiermit kritisch auseinandergesetzt und sie sich zu Eigen gemacht hat. Jedenfalls ist dies aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 5. Juli 2018 nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen reichen die Erwägungen des Einzelhandelsverbandes für die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Sonntagsöffnung nicht aus. Der Einzelhandelsverband wiederholt nämlich im ersten Absatz lediglich die im Gesetz in § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffern 2-5 LÖG NRW genannten Sachgründe und setzt sich in den folgenden Passagen mit den Herausforderungen auseinander, denen sich der stationäre Handel ausgesetzt sieht, um ein vielfältiges Einzelhandelsangebot vorzuhalten. Gerade kleinen inhabergeführten Geschäften, die nach Kundenbefragungen die Attraktivität einer Innenstadt ausmachten, falle es immer schwerer, sich in der innerstädtischen Lage angesichts steigender Mietpreise behaupten zu können. Allgemeine Studien hätten ergeben, dass aufgrund der Dynamik des Onlinehandels Besucherfrequenzen beständig zurückgingen. Eine in F. im Jahr 2016 durchgeführte IFH-Kundenbefragung habe ergeben, dass bereits nahezu jeder Fünfte (19,4%) die Innenstadt aufgrund des eCommerce weniger besuche. Der Wettbewerb mit dem Onlinehandel und der sonntäglichen Öffnung in den Benelux-Ländern zwinge Innenstädte dazu, ein besonderes (Einkaufs-)Erlebnis zu schaffen, um Besuchs- und Frequenzverlusten entgegenzuwirken. Die hier herangezogenen Argumente gelten für alle grenznah gelegenen Kommunen wegen der fehlenden Sonntagsruhe im benachbarten Ausland gleichermaßen und bezogen auf den Onlinehandel bundesweit. Deshalb ist die für den stationären Einzelhandel einer jeden Kommune ganzjährig bestehende Konkurrenzsituation zum Online-Handel für sich genommen nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen. Davon geht auch die Gesetzesbegründung aus, die den verstärkten Wettbewerb u.a. durch den Online-Handel im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW zwar erwähnt, insoweit aber "den Einzelhandel selbst ausdrücklich gefordert" sieht, vgl. LT_Drs. 17/1046, S. 106. Die Ausführungen des Einzelhandelsverbandes lassen nicht - wie erforderlich - erkennen, dass nach den konkreten Verhältnissen in F. in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich ein über das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Käufer an einer Ladenöffnung hinausgehendes öffentliches Interesse an der konkreten Ladenöffnung besteht. Das Vorhaben, den stationären Einzelhandel in F. zu stärken, indem der Einkauf u.a. durch das Aufstellen mehrerer Food Trucks zum besonderen Erlebnis aufgewertet wird, lässt sich ebenfalls überall und jederzeit geltend machen und ist deshalb zur Rechtfertigung einer erkennbaren Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Regel ungeeignet. Es entsteht vielmehr im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Verordnung der Eindruck, dass die Antragsgegnerin im Interesse der Verkaufsstelleninhaber an zusätzlichen Umsatzsteigerungen auf deren Anregung einen weiteren Sonntag zur Ladenöffnung festgesetzt hat. Die damit hier fehlende, aber notwendige Auseinandersetzung mit den konkreten Verhältnissen in F. und die fehlende Prüfung, ob die betroffenen Belange in dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich in besonderer Weise betroffen sind, um eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe rechtfertigen zu können, sowie deren Dokumentation kann im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeschoben werden. Es ist nämlich originäre Aufgabe des Verordnungsgebers, sich vor Erlass der Verordnung - nachprüfbar - Gewissheit darüber zu verschaffen. Nur auf dieser Grundlage ist die - vor Erlass der Verordnung - gebotene Abwägung und ihre gerichtliche Überprüfung möglich. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb sämtliche Ladengeschäfte im weitläufigen zentralen Versorgungsbereich "Hauptzentrum" in F. an der Verkaufsöffnung beteiligt werden sollen, wenn es darum geht, Schülern und Familien in F. und dem Umland die Gelegenheit zu geben, sich für den Neustart nach den Ferien mit allem auszustatten, was für Schule, Familien- und Arbeitsleben notwendig ist. Ob für eine - allenfalls auf das unmittelbare räumliche Umfeld des Country-Musik-Festivals auf dem Klostermarkt begrenzte - Ladenöffnung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW hergeleitet werden könnte, bedarf hier keiner vertieften Prüfung, weil die Festsetzung des verkaufsoffenen Sonntags hierauf ausdrücklich nicht gestützt worden ist. Im Übrigen fehlt es hierzu an konkreten Angaben, die eine Beurteilung zuließen, ob das offenbar im Vorjahr erstmals veranstaltete Country-Musik-Festival geeignet ist, den öffentlichen Charakter des Sonntags maßgeblich zu prägen. Schließlich wäre der verkaufsoffene Sonntag um 18:00 beendet, bevor die Musikveranstaltung überhaupt beginnt. Da sich die streitbefangene Verordnung schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich unwirksam erweist, beeinträchtigt auch ihre Umsetzung die Antragstellerin so konkret in ihrem verfassungsrechtlich durch die Vereinigungsfreiheit geschützten Recht auf Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes, dass die einstweilige Anordnung dringend geboten ist. Die Interessen der Verkaufsstelleninhaber, die im Hinblick auf eine Sonntagsöffnung am 2. September 2018 möglicherweise bereits Dispositionen getroffen haben, müssen deshalb dahinter zurückstehen. Die Anordnung unter Ziffer 1 b) dient im Hinblick auf das unmittelbare Bevorstehen der Sonntagsöffnung am 2. September 2018 der effektiven faktischen Umsetzung der Anordnung unter Ziffer 1 a). Das Gericht sieht davon ab, die der angegriffenen Verordnung Unterworfenen ganz oder teilweise beizuladen, obwohl die Entscheidung allen Rechtsunterworfenen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Zwar enthält die Entscheidung in Verfahren nach § 123 VwGO anders als Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1, 5 und 6 VwGO keine Regelung, wonach die Entscheidung allgemeinverbindlich ist. Das Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO führt hier deshalb notwendiger Weise zu einer verminderten Rechtsschutzwirkung. Gleichwohl sieht die Kammer von einer Beiladung ab, weil sie auch jenseits prozessualer Bindungswirkung ein rechtstreues Verhalten dergestalt unterstellt, dass die potentiell betroffenen Verkaufsstellen von sich aus von einer gerichtlich suspendierten Möglichkeit zur Sonntagsöffnung keinen Gebrauch machen werden oder die Antragsgegnerin ihnen gegenüber, weil sie an die gerichtliche Entscheidung gebunden ist, als Ordnungsbehörde gegen festgestellte Verstöße gegen das Sonntagsöffnungsverbot vorgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei bemisst sich das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte an dem Auffangwert. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich vorweggenommen wird, ist von einer Reduzierung abzusehen.