Beschluss
4 L 1065/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0813.4L1065.18A.00
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Leitsätze
In Spanien weist weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen systemische Mängel auf.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Spanien weist weder das Asylverfahren noch die Aufnahmebedingungen systemische Mängel auf. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 4 K 2578/18.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Juli 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt hier zu seinen Lasten aus. Denn die Abschiebungsanordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll (nachfolgend unter 1.), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (nachfolgend unter 2.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG mit der Begründung als unzulässig abgelehnt, dass Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) zuständig ist. Diese Verordnung findet auf Asylanträge Anwendung, die – wie hier – ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Greifen diese Kriterien nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Davon ausgehend ist hier Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers beim Bundesamt sowie des Eurodac-Treffers der Kategorie 2 (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3, Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013) steht fest, dass er am 00. Februar 2018 erstmals in Spanien illegal die Grenze eines Mitgliedstaats übertreten hat. Seit dem Tag des illegalen Grenzübertritts bis zum für die Prüfung der Zuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrags am 00. Juni 2018 waren auch noch nicht zwölf Monate vergangen. Dementsprechend haben die spanischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers anerkannt. Nach allem kommt es in diesem Zusammenhang auf eine Asylantragstellung in Spanien nicht an, weil die Zuständigkeit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO unabhängig von einer Asylantragstellung begründet wird. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht gemäß Art. 21 Unterabs. 3 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Frist für die Anbringung des Aufnahmegesuchs auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Bundesamt richtete das Aufnahmegesuch am 28. Juni 2018 an die zuständigen spanischen Behörden. Dies erfolgte angesichts der vom Antragsteller angegebenen Einreise in das Bundesgebiet am 00. Juni 2018 innerhalb der insoweit in Frage kommenden Fristen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO). Die spanischen Behörden haben dem Aufnahmegesuch sodann – fristgerecht binnen zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO – mit Schreiben vom 10. Juli 2018 unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO entsprochen. Die Antragsgegnerin ist des Weiteren nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR- Charta mit sich bringen. Diese systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber müssen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta - der Art. 3 EMRK entspricht - ausgesetzt zu werden. So etwa OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris, Rn. 42, mit Verweis auf: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 ‑ C- 411/10 und C-493/10 (N.S.) -, NVwZ 2012, 417 = juris, Rn. 78 ff., vom 14. November 2013 - C- 4/11 (Puid) -, juris, Rn. 30 ff., und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi ) -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 52; EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 (M.S.S.) -, ZAR 2011, 395, Rn. 216 ff., und vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 93 und 102 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5 ff., vom 6. Juni 2013 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5, und vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. zum Ganzen ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 65 ff. So liegt der Fall hier nicht. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen liegen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren in Spanien systemische Schwachstellen aufweist. Das spanische Recht gewährleistet in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht jeder Person das Recht auf Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) einschließlich humanitären Schutzes und sieht entsprechende Verfahren zur Schutzgewährung vor. Während der Prüfung des Schutzgesuchs – sei es im regulären Verfahren, sei es im Grenz- oder beschleunigten Verfahren – besteht grundsätzlich nicht die Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung. Die angebrachten Schutzgesuche werden unter Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien (u. a. Verfahrensinformationen, persönliche Anhörung, Dolmetscher, Rechtsbeistand) individuell und ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft. Ferner besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer – administrativen und/oder gerichtlichen – Überprüfung zu unterziehen. Asylsuchende haben auch in der Praxis die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Beantragung internationalen Schutzes effektiv Gebrauch zu machen. Schließlich rechtfertigt die sonstige Ausgestaltung des Asylverfahrens in Spanien nicht die Annahme systemischer Schwachstellen. Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Spanien (im Folgenden: BFA Österreich, Länderinformationsblatt Spanien) vom 6. Juli 2018, S. 4; aida, Country Report: Spain, 2017 Update, Stand 21. März 2018, S. 13 ff.; aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 13 ff.; United States, Department of State, Country Report on Human Rights - Spain 2017 vom 20. April 2018 und 2016 vom 3. März 2017; VG Würzburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - W 8 S 18.50234 -, juris, Rn. 15 f. Systemische Mängel sind auch nicht für die Asylverfahren von Personen zu erkennen, die nach den Regelungen der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückgeführt werden. Bei ihrer Ankunft koordinieren die zuständigen spanischen Behörden ihre weitere Aufnahme. Die Asylbewerber haben keine Schwierigkeiten beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem. Sofern sie einen neuen Asylantrag stellen, wird dieser nicht als Folgeantrag angesehen. Vgl. aida, Country Report: Spain, 2017 Update, Stand 21. März 2018, S. 30; BFA Österreich, Länderinformationsblatt Spanien vom 6. Juli 2018, S. 5 f. Es bestehen zum aktuellen Zeitpunkt ferner keine Defizite in den Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Spanien. Das spanische Recht sieht entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL) die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden vor (vgl. Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Buchst. a und b ARL). So gewährleistet das spanische Recht, dass alle Asylsuchenden, die finanziell bedürftig sind, während des Verfahrens die zur Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erforderliche Unterstützung erhalten. Die Unterstützung ist für die Dauer von 18 Monaten angelegt und hat einen stark integrativen Charakter. Das spanische Recht garantiert zudem allen Asylsuchenden uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem einschließlich kostenfreier spezieller Behandlungen für psychisch Kranke oder Traumatisierte auf dem gleichen Niveau wie den eigenen Staatsangehörigen. Vgl. aida, country report: Spain, 2017 Update, Stand: 21. März 2018, S. 49 ff., 58; aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, 39 ff.; BFA Österreich, Länderinformations-blatt Spanien vom 6. Juli 2018, S. 9 ff.; United States, Department of State, Country Report on Human Rights - Spain 2017 vom 20. April 2018, 2016 vom 3. März 2017, 2014 vom 25. Juni 2015 und 2013 vom 22. April 2014. Dafür, dass die konkreten Umstände dieser finanziellen und sächlichen Unterstützung, die in verschiedene Phasen eingeteilt ist, für alle Asylantragsteller die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, hat die Kammer keine greifbaren Anhaltspunkte. Insbesondere verfügen die Unterbringungseinrichtungen auch über genügend Kapazitäten, die Asylantragsteller aufzunehmen, zumal im Jahr 2017 die Anzahl der Unterbringungsplätze erneut erhöht wurde. Vgl. aida, country report: Spain, 2017 Update, Stand: 21. März 2018, S. 50, 55. Auch die Berichte über die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla führen zu keiner anderen Bewertung. Zwar werden in den beiden Enklaven seit dem Jahr 2014 immer wieder Asylbewerber ohne die Möglichkeit der Asylantragstellung nach Marokko zurückgeschoben (sog. push backs), und es gibt Berichte, dass zum Teil auch unverhältnismäßige Gewalt von den Grenzschutzbehörden gegen diese Personen ausgeübt wurde. Zudem wird darüber berichtet, dass die Aufnahmelager für Asylbewerber in den beiden Enklaven überfüllt seien, und dass es zu intransparenten Verzögerungen bei den Überführungen der Asylbewerber auf das spanische Festland komme. Vgl. EGMR, Urteil vom 3. Oktober 2017 - 8675/15 und 8697/15 -, (abrufbar unter hudoc.echr.coe.int), der aufgrund dessen einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention feststellte; aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 16 ff.; aida, country report: Spain, 2017 Update, Stand: 21. März 2018, S. 16 ff., 52 f., 56; amnesty international, Jahresbericht 2017 vom 20. Mai 2017 (Stand 12/2016), Jahresbericht 2016 vom 9. Juni 2016 (Stand 12/2015) und Jahresbericht 2015 vom 8. Mai 2015 (Stand 12/2014) zu Spanien zum Stichwort „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“; Human Rights Watch, World Report 2015 vom 29. Januar 2015 zu Spanien. Die spanische Regierung hat jedoch seit November 2014 in beiden Enklaven Asylbüros an den Grenzkontrollposten eingerichtet, wo sich Asylsuchende registrieren lassen und ein Schutzgesuch anbringen können, das im Rahmen des Grenzverfahrens überprüft wird. Außerdem ist seit dem Jahr 2015 die Anwesenheit des UNHCR an den Grenzen in Ceuta und Melilla während dieses Verfahrens garantiert. Vgl. aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 16 ff.; aida, country report: Spain, 2017 Update, Stand: 21. März 2018, S. 21. Zudem handelt es sich bei der dargestellten Situation in Ceuta und Melilla um eine lokal begrenzte, geopolitisch bedingte Problemlage, die keine Rückschlüsse auf allgemeine (systemische) Mängel des spanischen Asylverfahrens zulässt. Dasselbe gilt für die aktuelle Erkenntnislage betreffend kritisierte Zustände beim Zugang zum Asylverfahren für diejenigen Asylbewerber, die Spanien in hoher Anzahl über den Seeweg erreichen. Vgl. aida, country report: Spain, 2017 Update, Stand: 21. März 2018, S. 12, 19 f., 32 ff. Hinzu kommt, dass Asylbewerber, die nach der Dublin-Verordnung nach Spanien zurückgeführt werden, - wie bereits dargelegt - von den Behörden aufgenommen werden und keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylsystem haben, und damit nicht in den Personenkreis fallen, der von diesen Schwierigkeiten an den Grenzen des Landes betroffen ist. Nach alledem ist entsprechend dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass in Spanien die Anwendung der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - W 8 S 18.50234 -, juris, Rn. 15 ff.; VG München, Beschluss vom 22. Februar 2018 ‑ M 2 S 18.50431 -, juris, Rn. 18 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. September 2017 - 5 L 570/17.A -, juris, Rn. 10 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 2. August 2017 - Au 7 K 15.50006 -, juris, Rn. 60 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 12 L 2824/17.A -, juris, Rn. 24 ff.; VG München, Beschluss vom 9. Februar 2017 ‑ M 8 S 17.50165 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2016 ‑ AN 14 K 15.50380 -, juris, Rn. 43; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. September 2015 - 11 B 3485/15 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2015 - 9 B 234/15 -, juris, Rn. 16 ff. Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller hat nichts hinreichend Konkretes dafür vorgetragen, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen gegeben sind, die in Bezug auf ihre konkrete Situation erwarten lassen, dass ihm dort mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht. Vgl. zum Maßstab der Gefahrenprognose: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 9. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin letztlich auch kein Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags im Wege des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gesichtspunkten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu. Es gibt aus den o. g. Gründen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuübende Ermessen im vorliegenden Einzelfall dahingehend reduziert wäre, dass die Antragsgegnerin das Selbsteintrittsrecht auszuüben hätte. Schließlich ist die Zuständigkeit Spaniens nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III‑VO erfolgt die Überstellung spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Überstellungsfrist beginnt in einem Fall, in dem – wie hier – gegen die Abschiebungsanordnung fristgerecht Klage erhoben und ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde, jedoch erst mit Bekanntgabe des vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden Beschlusses an die Antragsgegnerin und ist demzufolge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Vgl. zur Berechnung der Überstellungsfrist: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266 = juris, Rn. 18 ff., insb. Rn. 21 f., sowie Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 = juris, Rn. 11. 2. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich, so dass sich auch Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig erweist. Die Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind ebenfalls nicht gegeben. Nach gegenwärtigem Sachstand bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rücküberstellung nach Spanien aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unmöglich erweist. Ergänzend sei angemerkt, dass die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Bundesamt hat die Sperrfrist auf den unteren Bereich des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Fünf-Jahres-Rahmens festgesetzt. Zudem sind besondere Umstände, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).