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Urteil

7 K 4918/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0216.7K4918.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 24. September 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten am 12. September 2016 Asylanträge. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 02. Dezember 2016 gab der Kläger zu 1. an, er stamme aus Herat. Seine Eltern seien noch dort. Für die Reise seiner Familie nach Europa habe er ca. 30.000 US-Dollar bezahlt. Er habe zusammen mit einem Partner ein Restaurant gehabt und ein Geschäft und eine kleine Fabrik für Rohre. Sein Vater habe sein Geschäft mit seinem - des Klägers zu 1. - Bruder zusammen; sie würden Rohre und Baumaterialien verkaufen. Er habe noch zwei Brüder, eine Schwester und einen Onkel in Afghanistan. Seine - des Klägers - wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen. Zu seinen Asylgründen führte er aus, der Kläger zu 4. sei entführt worden. Gegen die Zahlung eines Lösegelds von 50.000 US-Dollar sei er freigelassen worden. Das Geld habe er immer schon gehabt. Das sei Erspartes gewesen. Das Geschäft mit den Rohren sei sehr gut gelaufen; sie hätten diese produziert und auch verkauft. Er sei nicht in einen anderen Landesteil Afghanistans gegangen, weil sein ganzes Leben in Herat gewesen sei, seine Eltern, seine Arbeit, seine Fabrik. Wenn man in Afghanistan Feinde habe, werde man gefunden und auch getötet. Es sei nirgendwo für sie sicher gewesen. Er und seine Frau, die Klägerin zu 2., hätten Angst gehabt, dass auch ihre Tochter entführt werde. Er habe seine Familie in den Iran vorgeschickt. Er habe seine Geschäfte aufgelöst und sei dann nachgekommen. Die Klägerin zu 2. gab bei ihrer Anhörung an, sie habe im Iran ihre Mutter und ihre Schwester. Die Reise nach Europa habe 30.000 US-Dollar gekostet. Als sie in Deutschland gewesen seien, hätten sie noch etwa 6.000 Euro übrig gehabt. In Afghanistan habe sie noch zwei Onkel und eine Tante. Ihre wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen. Im Übrigen bestätigte sie das Vorbringen des Klägers zu 1. zur Entführung des Sohnes. Mit Bescheid vom 25. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Die Kläger haben am 13. September 2017 Klage erhoben. Sie beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. August 2017 zu verpflichten, ihnen jeweils die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenann-ten Bescheides zu verpflichten, ihnen jeweils subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenann-ten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass jeweils in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland worden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann nach § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt ersichtlich an einer Verfolgung der Kläger in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Kläger sind Opfer einer Entführung geworden. Dabei handelt es sich um kriminelles Unrecht, das mit politischer Verfolgung nichts zu tun hat. Dass die Kläger wegen eines der vorgenannten Kriterien bewusst ausgesucht worden wären, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger dazu keine konkreten Angaben machen können. Vielmehr hat der Kläger zu 1. recht unbestimmt davon gesprochen, sie hätten „eine Feindschaft“, und die Feinde seien sehr einflussreich. Die von ihm erwähnten weiteren Entführungs- bzw. Vermisstenfälle liegen viel zu weit zurück, nämlich rund 16 Jahre, um noch einem Zusammenhang mit dem aktuellen Entführungsfall annehmen zu können. II. Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass ihm in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 30.01.2014 – Rs. C-285/12 (Diakité) –, juris Rn. 30 und vom 17.02.2009 – Rs. C-465/07 (Elgafaji) –, juris Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 32. Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen. Vgl. OVG Nds., Urteil vom 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 – 3 A 124/16 –, juris Rn. 32. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13, 16; Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn.16; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 17; VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 – 3 A 124/16 –, juris Rn. 32. Zur Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche individuelle Gefahr i.S.d. § 4 AsylG vorliegt, bedarf es einer quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte, bei der die Gesamtbevölkerung in einer Region einerseits und die zivilen Opfern willkürlicher Gewalt andererseits gegenübergestellt werden. Daran anschließend ist eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Vgl. BVerwG Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 – 16 K 219.17 A –, juris Rn. 41; VG Münster, Urteil vom 20.05.2016 – 9 K 1837/14.A –, juris Rn. 64. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das BVerwG in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten "Gruppenverfolgung" herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersitzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 bzw. liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 22. Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für weit über der allgemeinen Gefahrenlage angesiedelte Gefahrensituationen handelt. Nach diesen Kriterien ist eine individuelle Bedrohung nicht gegeben. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz HERAT in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember 2017 insgesamt 495 zivile Opfer (238 Tote und 257 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan - Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, Anhang III (abrufbar über die Hompage der UNAMA). Im Hinblick auf die Einwohnerzahl der westlich gelegenen Provinz Herat von ca. 1.928.327 Einwohner - Vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, Seite 137 - ergibt sich daraus ein Verhältnis von 1 : 3.895. Dass die Opferzahlen – u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen– höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1 f., ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Augsburg, Urteil vom 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. Die Kammer hält es auch nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz Nds. OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11.07.2017 – M 26 K 17.30939 –, Rn. 29, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 – 3 A 140/16 –, juris Rn. 35. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. ebenso ablehnend VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 224 ff.; VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 – 16 K 219.17 A –, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, Seite 8, Überdies ist bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass eine ernsthafte individuelle Bedrohung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, wenn der Ausländer - wie hier die Kläger - nicht einer besonderen Risikogruppe wie etwa Polizisten oder Soldaten zugerechnet werden kann. Vgl. ebenso VG München, Urteil vom 11.07.2017 – M 26 K 17.30939 –, juris Rn. 32. Die Kläger könnten auf dem Luftweg auch sicher und legal nach Herat reisen. Der 2012 neu eröffnete Flughafen in Herat liegt zwar einige Kilometer außerhalb der Stadt Herat. Vgl. im Internet http://aviation-safety.net. Anhaltspunkte dafür, dass eine Benutzung der die Stadt und den Flughafen verbindenden Straße aufgrund der Gefahr sicherheitsrelevanter Vorfälle nicht zumutbar wäre, sind jedoch nicht gegeben. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 05.12.2017 – W 1 K 16.32437 –, Rn. 27, juris)VG Lüneburg, Urteil vom 06.02.2017 – 3 A 140/16 –, juris Rn. 38. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 –, juris Rn. 253 m.w.N. Im Fall der Kläger kann danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt werden. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Vgl. hierzu ausführlich VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris Rn. 253 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Davon sind im Regelfall Familien besonders betroffen. Vgl. hierzu ausführlich, VGH BW, Urteil vom 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 388 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Allerdings kann nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, denen es in Kabul oder in Afghanistan insgesamt in (familiären oder sonstigen) Beziehungen oder an Unterstützungsnetzwerken fehlt, angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK trotz fehlenden Akteurs erfüllen. Zwar ist Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Im Einzelfall ist stets in Betracht zu nehmen, ob nicht besondere begünstigende Faktoren gegeben sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2018 – 13 A 2901/17.A –, juris Rn. 16; Beschluss vom 15.12.2017 - 13 A 2964/17.A -, juris Rn. 12 f.; VGH BW, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris (Leitsatz 3); So liegt der Fall hier. Der Kläger zu 1. hat der Einschätzung der Kammer, dass er nach afghanischen Verhältnissen nicht lediglich wohlhabend, sondern reich war, nicht widersprochen. Schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt haben er und die Klägerin zu 2. ihre wirtschaftliche Lage als "sehr gut" eingeschätzt. Er war in Herat ein erfolgreicher Geschäftsmann, der dort ein Restaurant (mit einem Partner), ein Geschäft sowie eine kleine Fabrik für Rohre betrieb. Das Geschäft mit den Rohren lief nach seinen Angaben sehr gut; sie produzierten und verkauften. Unterstellt man das Vorbringen des Klägers zu 1. beim Bundesamt als wahr - dazu sogleich -, so ist zu konstatieren, dass es ihm möglich war, das Lösegeld in Höhe von 50.000 US-Dollar von Ersparnissen zu bezahlen. Die finanziell exponierte Stellung der Familie kommt schließlich in dem Umstand zum Ausdruck, dass sie mit ihrem Sohn nach dessen Freilassung nicht zum Arzt gegangen sind, sondern einen bekannten Arzt angerufen haben, der seinerseits zu ihnen nach Hause gekommen ist. Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass es für den Kläger zu 1. ersichtlich kein Problem war, den Lebensunterhalt seiner Familie zu sichern, aber auch mit allen anderen, gerade für Familien widrigen Umständen - z.B. der Wohnsituation - gut zurechtzukommen. Das wird sich aber auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht als ein Problem darstellen. Der Kläger zu 1. wird nach Einschätzung des Gerichts nicht gezwungen sein, "bei Null" anzufangen. Er hat in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal glaubhaft darlegen können, dass er seine Anteile an der Rohrfabrik verkauft hat. Denn er hat widersprüchliche Angaben zum Verkaufserlös und zu seiner Verwendung gemacht. So hat er zunächst davon gesprochen, er habe dafür 90.000 US-Dollar erhalten. Auf Nachfrage war dagegen von 120.000 US-Dollar die Rede. Zur Verwendung der zunächst erwähnten 90.000 US-Dollar hat der Kläger zu 1. erklärt, er habe in Höhe von 40.000 US-Dollar Schulden getilgt und 30.000 US-Dollar an den Schlepper gezahlt. Auf die durch die Differenz zum Verkaufserlös veranlasste Nachfrage hat der Kläger zu 1. angegeben, der Schlepper habe 30.000 US-Dollar für die Reisekosten und 20.000 US-Dollar "so" bekommen. Das wiederum steht zum einen nicht in Einklang mit dem Vorbringen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. beim Bundesamt, die Reise habe "ca. 30.000 US-Dollar" gekostet. Zum anderen ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit seiner Antwort auch insoweit über das Ziel hinausgeschossen, als er die zu tilgenden Schulden mit 50.000 US-Dollar angegeben hat, so dass sich ein Gesamtbetrag von 100.000 US-Dollar ergeben würde. Als nicht glaubhaft bewertet das Gericht schließlich die Aussage des Klägers zu 1., von dem Verkaufserlös sei auch das Lösegeld für die Freilassung des Klägers zu 4. gezahlt worden. Das widerspricht eindeutig dem Vorbringen beim Bundesamt. Dort hat der Kläger zu 1. bekundet, sie hätten das Geld immer schon gehabt; das sei Erspartes gewesen; durch seine Arbeit; das Geschäft mit den Rohren sei sehr gut gelaufen. Auch die Klägerin zu 2. hat beim Bundesamt ausgesagt, es sei ihnen finanziell sehr gut gegangen, und sie hätten auch viele Ersparnisse auf der Bank gehabt. Zwar hat sie noch hinzugefügt, dass sie auch noch Gold verkauft hätten. Aber von dem Verkauf von Anteilen an der Firma hat auch sie nicht gesprochen. Selbst wenn man dem Kläger zu 1. den Verkauf der Firmenanteile abnimmt, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Firma befindet sich auch weiterhin in der Hand der Familie, nämlich des Vaters und eines Bruders. Dieser Umstand ist aus der Sicht der Kammer bedeutsam, weil auf dieser Grundlage nichts dagegen spricht, dass es dem Kläger möglich wäre, erneut in der Firma tätig zu werden. Zum einen geht aus der Schilderung des Entführungsfalles durch den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. sehr deutlich hervor, dass in der Familie ein starker Zusammenhalt herrscht. Mithin ist davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1. auch bei einer Rückkehr die notwendige Unterstützung nicht verwehrt würde. Zum anderen hat der Kläger zu 1. selbst nicht geltend gemacht, dass es ihm wirtschaftlich nicht möglich wäre, nach Rückkehr den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. In dieser Hinsicht ist auch zu konstatieren, dass er sich auch zu den anderen beruflichen Standbeinen nicht (negativ) geäußert hat. 2.) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.07.2014 - 19 B 12.1073 -, juris Rn. 97; Nds.OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 11.02.2015 – 7 K 720/14.A – juris Rn. 55; VG Ansbach, Urteil vom 21.01.2015 - AN 9 K 13.30394 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - 17 K 6765/14.A -, juris Rn. 5 m.w.N. Danach ist eine drohende Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht gegeben. Sie kann insbesondere nicht aus der allgemeinen Lage in Afghanistan abgeleitet werden. Die Norm erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 – 1 C 2.01 –, juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszulegen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Eine allgemeine Gefahrenlage in diesem Sinne besteht aus Sicht der Kammer für den Kläger nicht. Aus den hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen nicht vor. So vermögen die - fraglos schlechten - Lebensverhältnisse vorliegend schon - wie dargelegt - keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dass gerade der Kläger als leistungsfähiger, erwachsener Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen im Falle einer Rückkehr alsbald sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, lässt sich danach nicht feststellen. Auf die staatliche Unterstützung, die grundsätzlich bei der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan in den Blick zu nehmen ist, vgl. VGH BW, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 362 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen, kommt es angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie nicht an. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, 38 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und § 83b AsylG.