OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3084/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0131.7K3084.17A.00
38Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in der Provinz Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der U. und T. . Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. November 2015 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 15. März 2017 gab der Kläger an, er habe Afghanistan im Sommer 2015 verlassen. Seine Tante väterlicherseits habe den Schlepper organisiert und bezahlt. Im Heimatland habe er die Eltern, zwei jüngere Brüder, eine Schwester, eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel. Die Eltern hätten Grundstücke. Er selbst habe die Koranschule besucht. Anschließend habe er seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen. Ein Mudschaheddin-Führer habe behauptet, Grundstücke der Familie würden ihm gehören. Bei dem Streit seien zwei Brüder und ein Onkel ums Leben gekommen. Zu dieser Zeit sei er, der Kläger, bei seiner Tante gewesen. Die Tante habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Einige Tage nach dem Streit sei er ausgereist. Auf Nachfrage erklärte er, der Mudschaheddin-Führer habe die Brüder aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Daraus sei ein Streit entstanden und beide seien getötet worden. Sein Vater sei auch dort gewesen. Mit den Eltern habe er aber danach nicht mehr gesprochen, nur mit seiner Tante. Auf Nachfrage, warum er nicht mit den Eltern gesprochen habe, erklärte er, er wisse es nicht, er wisse auch nicht, wo die Eltern jetzt wohnten. Er habe mit niemandem nach dem Vorfall gesprochen. Die Tante habe ihn darauf hingewiesen, das Land zeitnah zu verlassen, und das habe er getan. Der Mudschaheddin-Führer werde ihn überall in Afghanistan finden. Auf Nachfrage nach persönlicher Bedrohung gab er an, sie seien ständig bedroht worden. Der Mudschaheddin-Führer habe die jüngeren Leute, die Erben, umbringen wollen. Ob der Vorfall der Polizei gemeldet worden sei und was mit den Grundstücken geschehen sei, wisse er nicht. Er legte zwei Stellungnahmen der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie C. vom 13. und vom 24. März 2017 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und Nichtorganische Schlafstörung vor. Mit Bescheid vom 26. Mai 2017, zugestellt am 1. Juni 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger hat am 3. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, seine Familie im Heimatland sei verschwunden. Seine Tante sei die einzige Person, zu der er Kontakt gehalten habe, und sie sei mittlerweile verstorben. Die Nachbarn hätten ihr Handy an sich genommen und ihn so informiert. Er wisse nicht genau, ob es sich bei den Angreifern um Mudschaheddin oder Taliban gehandelt habe. Das sei für ihn dasselbe. Bei dem Streit um das Land hätten sie die beiden älteren Brüder und den Onkel getötet. Die Tante habe lange gebraucht, um ihm die ganze Wahrheit zu sagen, da sie vor Trauer kaum habe sprechen können und unter Schock gestanden habe. Er könne sich aufgrund der Ereignisse an vieles vorher und nachher schlecht erinnern. Der Streit habe schon begonnen, als er 14 Jahre alt gewesen sei. Die Taliban seien bestimmt zehn Mal bei ihnen gewesen und hätten gedroht, die jungen Männer der Familie zu töten. Bei Rückkehr sei er völlig auf sich alleine gestellt. In Deutschland werde er durch die Jugendhilfe unterstützt. Außerdem habe ihn seine Tante immer gewarnt, die Taliban würden noch nach ihm suchen. Er passe auch vom Alter her in ihr Rekrutierungsschema und sei insofern landesweit gefährdet. Er leide außerdem unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er werde auch medikamentös behandelt. Bei Rückkehr könne er nicht angemessen behandelt werden und rechne mit einer Retraumatisierung und einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Er hat u.a. nochmals die Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie C. vom 24. März 2017 sowie zusätzlich zwei weitere Stellungnahme derselben Ärztin vom 11. August 2017 und vom 24. Januar 2018, ebenfalls mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung und Nichtorganische Schlafstörung sowie eine Erklärung über den Tod seiner Tante nebst deutscher Übersetzung vorgelegt. Weiterhin trägt er über seinen Prozessbevollmächtigten vor, die Taliban würden über ein landesweites Netzwerk verfügen und könnten ihn überall, insbesondere in Kabul, aufspüren oder als "Beifang" entdecken. Um sich sozial zu integrieren und sein Existenzminimum sicherzustellen, sei er außerdem gezwungen, seine Identität zu offenbaren. Weiterhin liege in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. § 4 AsylG vor, wovon auch der UNHCR ausgehe. Das Gericht habe dies unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Entscheidungsfindung einzustellen. Soweit das Bundesamt unter Rückgriff auf die von UNAMA ermittelten Todes- und Verletztenzahlen zu einem anderen Ergebnis komme, beruhe dies auf einer unzutreffenden und methodisch defizitären Ermittlung der Opferzahlen durch UNAMA. Außerdem verschlechtere sich die Sicherheitslage zunehmend. Auch müsse u.a. die negative sozio-ökonomische Entwicklung bei der Bewertung der Konfliktlage mit in den Blick genommen werden. Er werde sein Existenzminimum voraussichtlich nicht hinreichend sicherstellen können und werde sich außerdem aufgrund eingeschränkter Aussichten auf Beschäftigung zum Betteln und zum Zeitvertreib an belebten öffentlichen Plätzen aufhalten und so einem erhöhten Anschlagsrisiko ausgesetzt sein. Er werde außerdem mangels familiären Netzwerks nicht imstande sein, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, zumal er seine Identität verbergen müsse und dadurch noch weiter eingeschränkt sei. Er sei aufgrund seines Alters und seiner psychischen Erkrankung besonders schutzbedürftig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 26. und 31. Januar 2018 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 26. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2, und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat oder ihm bei einer Rückkehr dorthin eine solche droht. 1. Dem Kläger droht im Heimatland zunächst keine Individualverfolgung. Sein diesbezügliches Vorbringen zu den Geschehnissen im Heimatland erweist sich als unglaubhaft. Es weist deutliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Zunächst gab der Kläger beim Bundesamt an, der Streit um das Grundstück sei einige Tage vor seiner Flucht gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat er im Widerspruch dazu geschildert, er sei nur noch wenige Stunden geblieben. Dabei handelt es sich um einen ganz erheblichen Widerspruch, der das Kerngeschehen betrifft, nämlich die Frage, wie lange er sich trotz einer aus seiner Sicht akuten Gefahrenlage noch im Heimatland aufgehalten hat. Geht man von letzterer Version aus, ergeben sich weitere Ungereimtheiten daraus, dass er beim Bundesamt schilderte, die Tante habe einen Schlepper organisiert und bezahlt, und in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Tante habe ihn "in die Hände einer Person gegeben". Andererseits hat er in der Klagebegründung ausgeführt, die Tante habe lange gebraucht, um ihm die ganze Wahrheit zu sagen, da sie vor Trauer kaum habe sprechen können und unter Schock gestanden habe. Wie sie in diesem Zustand innerhalb weniger Stunden einen Schlepper und die erforderliche Geldsumme organisiert haben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Des Weiteren ist es lebensfremd, dass der Kläger nach dem Anschlag auf seine Familie keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr aufgenommen oder entsprechende Versuche unternommen haben will und er außerdem nichts über die weiteren Verhältnisse betreffend das Grundstück erfahren haben will. Insbesondere wenn er - wie beim Bundesamt behauptet - noch mehrere Tage nach dem Anschlag in Afghanistan war, hätte sich dies jedoch aufgedrängt. Auf Nachfrage, warum er nicht mit den Eltern gesprochen habe, antwortete er beim Bundesamt zunächst ersichtlich ausweichend, er wisse es nicht. Ergänzend führte er aus, er wisse auch nicht, wo die Eltern jetzt wohnen, und seine Tante habe ihn darauf hingewiesen, das Land zeitnah zu verlassen. Diese Erklärungen überzeugen nicht. Es wären zumindest Versuche zu erwarten gewesen, die Eltern telefonisch über Handy zu kontaktieren, da nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedenfalls die Tante die Handynummer der Eltern kannte. Außerdem ist es unrealistisch, dass der Kläger auch nach der Ausreise aus Afghanistan weder versucht haben will, die Eltern telefonisch zu erreichen, noch zum Verbleib der Eltern irgendwelche Informationen erhalten haben will. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob er versucht habe, die Eltern über Handy zu erreichen, antwortete er nichtssagend, diese seien verschollen. Erst auf wiederholte Nachfragen schilderte er dann, er habe die Handynummer nicht mitgenommen und sein Handy mit der gespeicherten Nummer sei im Elternhaus geblieben. Auch wenn man dies als wahr unterstellt, hätte er jedoch die Nummer jederzeit bei seiner Tante erfragen können, was mehr als nahe gelegen hätte. Weiterhin wäre zu erwarten gewesen, dass die Tante zu Lebzeiten versuchte, telefonisch Kontakt aufzunehmen und außerdem Informationen zum Grundstück einzuholen. Auf die Frage, ob dies geschehen sei, antwortete er jedoch wiederum ersichtlich ausweichend, die Tante habe ihm gesagt, die Eltern seien einfach verschwunden. Umgekehrt wären im Übrigen auch von den Eltern Kontaktaufnahmeversuche zu erwarten gewesen. Außerdem fällt auf, dass der Kläger mit am 27. Juni 2017 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen hat, die Tante sei bereits ca. 11 Monate tot. Als er versucht habe, sie anzurufen, hätten sich die Nachbarn gemeldet, die ihr Handy an sich genommen hätten. Die Tante müsste somit Ende Juli 2016 verstorben sein. In der Anhörung beim Bundesamt am 15. März 2017 berichtete der Kläger jedoch durchgehend von der Tante, ohne zu erwähnen, dass diese nicht mehr lebt. Auf Nachfrage, ob noch Verwandte im Heimatland leben, benannte er außerdem die Tante väterlicherseits. Da er im Schriftsatz vom 27. Juni 2017 vortrug, nach dem Tod der Tante väterlicherseits nunmehr keine familiären Bindungen mehr in Afghanistan zu haben, und er beim Bundesamt angab, die Tante väterlicherseits habe die Ausreise organisiert, lässt dies nur den Rückschluss zu, dass es lediglich diese eine Tante gab, die er beim Bundesamt am 15. März 2017 als lebende Verwandte benannte. Zu diesem Zeitpunkt hätte er aber vom Tod der Tante (Ende Juli 2016) längst erfahren haben müssen, da sie zu Lebzeiten nach Angaben in der mündlichen Verhandlung etwa einmal im Monat telefonierten. Ebenso sind seine Erläuterungen zu der schriftlichen Zeugenerklärung zum Tod der Tante widersprüchlich. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass der obere Teil dem Wortlaut nach vom Kläger stamme, der untere Teil aber aus Zeugenunterschriften aus Afghanistan bestehe, schilderte er zunächst, das sei in Afghanistan geschrieben worden und er habe den oberen Teil dann ergänzt. Auf Nachfrage, ob die Zeugen also eine Blankounterschrift geleistet hätten, schilderte er im Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, den oberen Teil habe der Nachbar in Afghanistan für ihn geschrieben, wobei die Ich-Form üblich sei bei derartigen Erklärungen. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten lassen sich auch nicht dadurch erklären, dass er es nach Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie C. vom 11. August 2017 vermeide, über seine Erlebnisse zu sprechen (i.S. einer Vermeidung). Denn dies würde eine Erklärung für eine zu detailarme Aussage darstellen, ist aber nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten zu erklären, die sich gerade aus dem ergeben, was er erzählt hat. Insofern erweist sich die mit den Beweisanträgen zu 5. und 19. aufgeworfene Problematik als nicht entscheidungserheblich, wobei der Beweisantrag zu 5. außerdem - wie noch darzulegen sein wird - als Ausforschungsbeweis und der Beweisantrag zu 19. als rechtsmissbräuchlich abzulehnen waren. Der Bewertung des Vorbringens als unglaubhaft steht auch die vorgelegte Zeugenbestätigung aus Afghanistan nicht entgegen. Denn es ist in Afghanistan unschwer möglich ist, sich gefälschte oder aber echte, nur inhaltlich falsche Bescheinigungen zu verschaffen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 25. Dies gilt vorliegend umso mehr mit Blick auf die Entstehung dieser Erklärung und die diesbezüglich aufgezeigten Widersprüche. Bestätigt wird die Einstufung des Vortrags als unglaubhaft zuletzt durch das Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Als das Gericht ihm die Gelegenheit zu abschließenden Ausführungen gab, erklärte er, sich nicht ansatzweise über den Dolmetscher verständigen zu können. Dies wertet die Kammer als vorgeschobenes Verhalten zum Zwecke der Prozessverschleppung. Denn der Kläger hatte zuvor während des gesamten Verhandlung am 31. Januar 2018 keinerlei Beanstandungen gegen den Dolmetscher erhoben, sodass die Verständigung ersichtlich funktionierte. Der Argumentation seines Prozessbevollmächtigten, die Kommunikationsprobleme würden erst jetzt auftreten, da bei der Anhörung am 26. Januar 2018 noch ein anderer Dolmetscher herangezogen worden sei und der nunmehr am 31. Januar 2018 herangezogene Dolmetscher bisher nur das Wort des Gerichts, nicht aber das des Klägers übersetzt habe, kann nicht gefolgt werden. Dies gilt auch mit Blick auf die weitere Argumentation, der Kläger habe keinerlei Überprüfungsmöglichkeit gehabt, ob die Übersetzung der gerichtlichen Ausführungen bisher korrekt verlaufen sei. Zum einen ist es nämlich realitätsfern, dass einerseits die Übersetzung der Ausführungen des Gerichts am 31. Januar 2018 durchgehend ohne jegliche Beanstandung verlief, andererseits die Übersetzung der Ausführungen des Klägers nicht einmal für einen einzigen vollständigen Satz funktionieren sollte. Zum anderen konnte das Gericht bereits am 26. Januar 2018 feststellen, dass der Kläger der deutschen Sprache bereits recht gut mächtig ist. Er verzichtete über weite Teile der mündlichen Verhandlung auf den Einsatz des Dolmetschers. Vor diesem Hintergrund ist es schlicht nicht vorstellbar, dass dem Kläger am 31. Januar 2018 die von ihm behaupteten erheblichen sprachlichen Defizite des - immerhin allgemein vereidigten - Dolmetschers bis kurz vor Ende überhaupt nicht aufgefallen sein sollten. Auf den Hinweis, dass die Kammer keine Veranlassung sehe, einen anderen Dolmetscher hinzuzuziehen, waren außerdem Ausführungen zu verschiedenen Themenbereichen über den Dolmetscher sodann möglich, ohne dass das Gericht hierbei noch Probleme bemerkte oder der Kläger solche benannte. 2. Weiterhin ergibt sich keine Gefahr einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG aus seinem Vorbringen, er passe vom Alter her in das Rekrutierungsschema der Taliban und sei insofern landesweit gefährdet. Zur Zwangsrekrutierung junger Männer durch die Taliban hat das VG Lüneburg insoweit im Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 102/17 - wie folgt ausgeführt (Rn. 28): "Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass allen jungen Männern im wehrfähigen Alter eine gruppengerichtete Verfolgung droht (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 18.8.2016 - 13 A 1642/16.A -, juris); insoweit fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Vielmehr kommt es hinsichtlich der Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an (so auch UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 53; Bay. VGH, Beschl. v. 28.03.2017 - 13a ZB 17.30212 -, juris Rn. 6; VG Lüneburg, Urt. v. 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 29). Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee oder der Polizei und durch regierungsfeindliche Kräfte sind nicht auszuschließen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 19.10.2016, S. 12). Die UNHCR hat einige Berichte über (Zwangs-)rekrutierungen durch die Taliban in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. auch EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 23 (Kunduz, auch 2016, Nangarhar)), aber auch durch den ISIS im Jahr 2015 dokumentiert (Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 51 Fn. 278, S. 52 Fn. 279; vgl. zum IS auch EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 30; zu regierungsfreundlichen Kräften vgl. auch EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 33). Auch wurden durch den UNHCR einige wenige Fälle von Zwangsrekrutierungen durch regierungsnahe Kräfte beschrieben (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 53 Fn. 287). In einigen pashtunischen Gemeinschaften besteht die Pflicht für Familien einen Kämpfer der örtlichen Miliz zur Verfügung zu stellen, von der sich die Familien aber auch freikaufen können (EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 14). Die Taliban verwenden zu Rekrutierungsversuchen auch Drohbriefe, in denen Männer ermuntert werden, sich dem Kampf der Taliban anzuschließen (vgl. SFH, Schnellrecherche v. 14.11.2016, Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung; psychische Erkrankungen, S. 10 f.). Grundsätzlich finden (Zwangs-)Rekrutierungen in Afghanistan durch Entscheidungen von Familienmitgliedern, Stammesältesten oder örtlichen Führern statt (EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 14, 22). Zwangsrekrutierungen von Kindern entsprechen grundsätzlich nicht den internen Regeln der Taliban, dennoch kommen sie in Einzelfällen vor (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 44). Die Ablehnung der Rekrutierung kann schwerwiegende Sanktionen nach sich ziehen (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 17), was zum Teil durch die Zahlung eines Bußgeldes vermieden werden kann (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 24). Aber auch eine Beendigung der Tätigkeit bei den Taliban führt nicht in jedem Fall zu Sanktionen (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung v. 04.11.2016, Provinz Helmand: Situation von Hazara, die bei den Taliban gekämpft haben und „desertiert“ sind; anders wohl VG München, Urt. v. 25.11.2016 - M 24 K 16.31338 -, juris Rn. 34 f.). Allerdings ist es je höher ein Angehöriger im Rang der Taliban steht, umso schwieriger für ihn, sie zu verlassen (EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 44). Sofern ein Taliban-Kämpfer getötet oder gefangenen genommen wurde, ist grundsätzlich nicht von einer Pflicht seiner Familie auszugehen, ihn zu ersetzen; vielmehr ist zu erwarten, dass die Taliban der Familie ihren Respekt zollen und sie finanziell unterstützen (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 22). Die Notwendigkeit von Rekrutierungen ist abhängig von dem militärischen Druck, dem sich die Taliban ausgesetzt sehen (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 22). Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit von Zwangsrekrutierungen auch dann gering, wenn - etwa wie in Helmand (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 23) - ausreichend Kämpfer zur Verfügung stehen. Grundsätzlich bevorzugen die Taliban ihre eigenen Anhänger für Kämpfe zu verwenden und das Zurückgreifen auf außenstehende (Kämpfer) erfolgt eher als letztes Mittel bzw. im Notfall (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 24; vgl. auch VG München, Urt. v. 08.10.2015 - M 25 K 11.30839 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen hat sich zudem durch den Einsatz von mobilen Sondereinheiten, die im Bedarfsfall entsandt werden können, verringert (vgl. EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 22). Nach alledem kommen zwar Zwangsrekrutierungen immer wieder in Einzelfällen in unterschiedlicher Häufigkeit - abhängig von der aktuellen Situation der jeweiligen Gruppe und der Region (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 24) - vor. Das Gericht ist jedoch nicht von einer solchen Verbreitung und Häufigkeit von Zwangsrekrutierungen überzeugt, die eine Gefährdung aller Männer im wehrfähigen Alter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte (vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 12.08.2016 - W 1 K 16.30842 -, juris Rn. 25) und dementsprechend auch nicht davon, dass der Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion allein aufgrund seines Geschlechts und Alters ständig einer Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit durch eine Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der landesweiten Zwangsrekrutierung von jungen männlichen Afghanen ist mit Blick auf diese Ausführungen gerade nicht anzunehmen. Allein die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen männlichen afghanischen Staatsangehörigen in Afghanistan reicht für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung nicht aus. Vielmehr kommt es auf die spezifischen Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Vgl. so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2016 - 13 A 1642/16.A -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. März 2017 - 13a ZB 17.30212 -, juris Rn. 6; VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 140/16 -, juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg Urteil vom 12. August 2016 - W 1 K 16.30842 -, juris Rn. 25. Besondere Umstände, die dazu führen würden, dass für den Kläger vorliegend ein erhöhtes Gefährdungspotenzial bestünde, sind nicht ersichtlich. Er unterscheidet sich aus Sicht der Taliban in nichts von einer Vielzahl anderer junger Männer in Afghanistan. II. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Mit Blick auf die Ausführungen unter I. ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG sind nicht erfüllt. Unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen - wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit - besteht danach ein Abschiebungsverbot bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 und vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 13 A 3297/17.A - , juris Rn. 11 und Beschluss vom 9. Januar 2018 - 13 A 3095/17.A -, juris Rn. 10. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um eine dem Gericht obliegende rechtliche Bewertung und nicht um eine Tatsachenfrage, die einer Beweiserhebung zugänglich wäre. Deshalb waren die Beweisanträge zu 6. und 7. abzulehnen. Weiterhin waren die Beweisanträge zu 23. und 24. als rechtsmissbräuchlich abzulehnen, da sie inhaltlich vollumfänglich den Beweisanträgen zu 6. und 7. entsprechen und lediglich in anderer Formulierung gefasst sind. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 und 16 und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn.16; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 77 ff. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 13a ZB 17.31374 -, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. September 2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 70 f.; VG Greifswald, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 3 A 1424/16 As HGW -, juris Rn. 59; VG München, Urteil vom 15. Mai 2017 - M 26 K 16.35366 -, juris Rn. 25. Die Kammer lässt dahinstehen, ob in Afghanistan und insbesondere in der Heimatprovinz des Klägers, Kabul, von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Berufung auf die aktuellen Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016 vorträgt. Denn jedenfalls ist in der Provinz Kabul nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Nach Überzeugung des Gerichts ist auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel im Großraum Kabul nicht von einer Gefahrverdichtung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der dortigen Situation ein derart außergewöhnlich hoher Gefahrengrad vorherrscht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zielperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 13 A 3297/17.A - , juris Rn. 16, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 13 A 3095/17.A -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 28. August 2017 - 13 A 2020/17.A, juris Rn. 12; BayVGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017 - 13a ZB 17.31374 -, juris Rn. 6 ff. und vom 28. März 2017 - 13a ZB 17.30212 -, juris Rn. 4 f.; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 73 f. m.w.N.; VG München, Urteile vom 27. März 2017 - M 17 K 16.34865 -, juris Rn. 38 und vom 16. März 2017 - M 17 K 16.35014 -, juris Rn. 35 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 14. März 2017 - Au 5 E 17.31264 -, juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 20. Januar 2017 - Au 5 K 16.31721 -, juris Rn. 42; VG Lüneburg, Urteil vom 6. Februar 2017 - 3 A 140/16 -, juris Rn. 29 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 1. Februar 2017 - 3 A 346/16 As HGW -, juris Rn. 52; VG Ansbach, Urteil vom 13. Januar 2017 - AN 11 K 15.31065 -, juris Rn. 29. Dies gilt nicht nur in der Stadt Kabul selbst, sondern umso mehr auch in den von Anschlägen weniger betroffenen ländlichen Gebieten der Provinz abseits der Hauptstadt. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Die Kammer orientiert sich dabei an den von UNAMA ermittelten Zahlen. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Kabul in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2017 insgesamt 1.048 zivile Opfer (219 Tote und 829 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2017, S. 73. Bei einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 4,4 Millionen Einwohnern, vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Dezember 2017, S. 153, folgt daraus ein Risiko, in der Provinz Kabul Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 4.198 bzw. für ein Jahr 1 : 2.099. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die die Bewertung der Zahlen durch UNAMA infrage stellen, liegen derzeit nicht vor und wurden auch vom Kläger nicht vorgebracht. Die diesbezüglich gestellten Beweisanträge zu 8. und 13. waren abzulehnen, weil sie (abgesehen davon, dass der Beweisantrag zu 8. auf Feststellung einer negativen Tatsache gerichtet war) aus Sicht der Kammer ins Blaue hinein gestellt wurden. Die von UNAMA ermittelten Zahlen vermitteln dem Gericht vielmehr derzeit hinreichende Sachkunde, um die Toten- und Verletztenzahlen im Rahmen des faktisch Möglichen zutreffend zu erfassen. Im Hinblick auf die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO obliegende Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, hat das Gericht Art und Anzahl einzuholender Auskünfte entsprechend den Maßgaben zur Einholung von Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Das dem Gericht dabei zur Bestimmung zustehende Ermessen wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten oder gutachterlichen Stellungnahmen offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist. Fehlerhaft ist die gerichtliche Ermessensausübung ferner dann, wenn sich das Gericht eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt. Eine Verpflichtung zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht hingegen nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15/13 -, juris Rn. 47 und Beschluss vom 8. März 2006 - 1 B 84/05 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 93 ff. Gemessen an diesen Grundsätzen vermittelt die Aufstellung von UNAMA dem Gericht die hinreichende eigene Sachkunde, ohne dass der Kläger die Verlässlichkeit der Angaben von UNAMA und die dahinterstehende Methodik substantiiert in Frage gestellt hätte. Dass die Opferzahlen – u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen– höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1 f., ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris Rn. 35. Die Kammer hält es - mit Blick auf die obigen Ausführungen - auch nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 - M 26 K 17.30939 -, juris Rn. 29 und VG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2017- 3 A 124/16 -, juris Rn. 42. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8; a.A. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1. Dies gilt noch einmal umso mehr für die Herkunftsregion des Klägers. Er stammt aus der Provinz Kabul. Gerade diese Region steht dermaßen unter Beobachtung und im medialen Fokus, dass insbesondere dort noch verstärkt mit Meldungen von entsprechenden Vorfällen zu rechnen ist. Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Kabul einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Umstände, die beim Kläger einzelfallbezogen zu einem signifikant erhöhten Gefährdungspotenzial führen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sieht die Kammer nicht die Gefahr, dass der Kläger aus wirtschaftlicher Not zum Betteln an stark frequentierten Orten in Kabul gezwungen und deshalb einem erhöhten Anschlagsrisiko ausgesetzt wäre. Dieser Argumentation folgt das Gericht schon deshalb nicht, weil es - aus noch darzulegenden Gründen - für den Kläger die hinreichende Möglichkeit sieht, sein Existenzminimum durch Erwirtschaftung eines geringen Einkommens und familiäre Unterstützung sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen zur Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in Kabul vorliegenden Erkenntnissen, vgl. exemplarisch u.a. EASO Country of Origin Information Report – Afghanistan Security Situation –, Stand: Dezember 2017 S. 69 ff. und 153 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 vom 28. Juli 2017; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Juli 2017;, S. 34; UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Seiten 17 f., 20 f., ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, welche persönlichen Eigenschaften des Klägers ihn von einer Vielzahl anderer junger Männer, von denen wiederum eine erhebliche Zahl einen Flüchtlingshintergrund hat, vgl. zu den Rückkehrerzahlen im Allgemeinen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 (Stand: September 2016), S. 24, abheben und ihn somit einer erhöhten Gefahr aussetzen sollten. Insofern waren die Beweisanträge zu 10., 11., 12. und 16. abzulehnen, da der Kammer hinreichende Erkenntnismittel vorliegen, um in Afghanistan und insbesondere in Kabul als voraussichtliches Rückkehrziel die Sicherheitslage für Zivilpersonen bzw. junge Männer, die die in den Beweisanträgen zu 10., 12. und 16. genannten Kriterien - mit Ausnahme der dort aufgeführten PTBS (Beweisantrag zu 10.) bzw. des Abbruchs einer psychotherapeutischen Behandlung (Beweisantrag zu 16.) - erfüllen, zu beurteilen. Diese Erkenntnismittel sind in das Verfahren eingeführt worden und waren für den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Erkenntnismittelliste der Kammer ersichtlich. Soweit eine PTBS des Klägers unterstellt (Beweisantrag zu 10.) bzw. auf die Folgen eines Abbruchs einer psychotherapeutischen Behandlung abgestellt wird (Beweisantrag zu 16.), erfolgt dies - wie noch darzulegen sein wird - ins Blaue hinein. Zugleich sind die Beweisfragen zu 10., 11., 12. und 16. nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet, da die Gefährdungslage nur anhand einzelfallbezogener Umstände, aber nicht pauschal für die beschriebenen Personengruppen beurteilt werden kann. Zuletzt waren die Beweisanträge zu 10., 12. und 16. auch abzulehnen, weil der jeweils enthaltene Zusatz „wie der Kläger" die Behauptung impliziert, dass der Kläger die sodann abstrakt beschriebenen Eigenschaften auch erfüllt, also zum Beispiel, dass er nicht mit familiärer Unterstützung rechnen könne. Diese Behauptung kann aber nicht mit Hilfe von Auskünften bzw. Stellungnahmen der aufgeführten Stellen und Personen unter Beweis gestellt werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass und woher die genannten Auskunftsstellen bzw. Personen positive und verlässliche Kenntnis von den genannten Umständen, also zum Beispiel von der familiären Situation des Klägers, haben sollten. Der Beweisantrag zu 15. war ebenfalls abzulehnen, da die dort aufgeworfene Frage zur Sicherheitslage nicht auf eine konkrete Beweistatsache gerichtet ist. Die Formulierung 'weitergehende, vor allem sozioökonomische Folgen' ist begrifflich nicht klar definiert. Die nähere Beschreibung 'insbesondere eine prekäre Lebens- und Versorgungslage, ein extrem hohes Maß an Binnenflucht und einen prekären Wohnungs- und Arbeitsmarkt' läuft durch die Adjektive 'prekär' und 'extrem hoch' letztendlich auf eine Wertungsfrage hinaus. Unabhängig davon ist der Beweisantrag abzulehnen, weil die aufgestellte Behauptung für den konkret zu beurteilenden Einzelfall des Klägers nichtssagend und somit nicht entscheidungserheblich ist. Auswirkungen, die sich konkret auf die Person des Klägers beziehen würden, können nicht mit Hilfe von Auskünften der aufgeführten Stellen und Personen unter Beweis gestellt werden. Zuletzt geben die mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 vorgelegten Berichte, die u.a. den Umfang der von Taliban und IS kontrollierten Gebiete in Afghanistan thematisieren, keinen Anlass für eine abweichende Bewertung der Sicherheitslage betreffend den Kläger im Falle der Rückkehr in die Provinz Kabul. III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber mit Blick uaf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesundheitszustand des Klägers. Es liegt keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vor. Eine solche ist nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Vgl. VG München, Beschluss vom 9. September 2016 - M 10 S 16.30802 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. August 2016 - 17 L 2574/16.A -, juris Rn. 48 ff. und VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 5 L 242/16.A -, juris Rn. 31 und 64 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründende Erkrankung vor. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) wie sie in den Stellungnahmen der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie C. vom 13. und 24. März 2017 sowie vom 11. August 2017 und vom 24. Januar 2018 diagnostiziert wird. Im Falle einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung gelten im Hinblick auf ein ärztliches Attest folgende Maßgaben: Für die Diagnose schwer fassbarer Krankheitsbilder, die sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen häufig entziehen und auf innerpsychischen Vorgängen beruhen, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die von dem Asylbewerber abgegebenen Erklärungen über traumatisierende Erlebnisse im Heimatland können daher nicht unbesehen und ohne weitere Überprüfung zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden. Sachverständigenbescheinigungen, die unkritisch und ohne die nötige Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - A 9 S 2774/10 -, juris Rn. 9 f. und VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2012 - 10 K 2927/10.A -, juris Rn. 35. Vorliegend fehlt es insoweit bereits an einer kritischen Hinterfragung der klägerischen Angaben zum traumatisierenden Ereignis. Die ärztlichen Stellungsnahmen vom 13. und 24. März 2017 und vom 24. Januar 2018 gehen von vornherein nicht auf das traumatisierende Ereignis ein und sind allein schon insoweit defizitär. Einzig aus der Stellungnahme vom 11. August 2017 lässt sich ersehen, was als traumatisierendes Ereignis der Diagnose zugrunde gelegt wurde. Hier wurden die Angaben des Klägers zu der geschilderten Streitigkeit um ein Grundstück ohne jede kritische Auseinandersetzung als wahr zugrunde gelegt. Es wird ausgeführt: "Nach Angaben des Patienten starben sein Onkel und seine beiden älteren Brüder bei Streitigkeiten um ein Grundstück, die mit einem Mudschahedin (Anhänger der Taliban) bestanden. Dieses Ereignis löste bei dem Patienten massive Angst aus. Der Patient habe sein Leben bedroht gefühlt, da er nun fürchtete als weiteres männliches Familienmitglied ins Visier der Taliban zu geraten. Dieses spezifische Ereignis erfüllt die Anforderungen für ein spezifisches Trauma." Die Kammer bewertet dieses Vorbingen jedoch aus den oben dargelegten Gründen als unglaubhaft. Hinsichtlich der sich anschließenden Passage, "Des Weiteren habe er auch massive Gewalt an Dritten mit ansehen müssen, wie zum Beispiel, dass jemand mit Stangen und Steinen verprügelt wurde oder dass geschossen wurde.", bleibt schon unklar, ob dies durch die Ärztin überhaupt als traumatisierendes Ereignis gewertet wird, oder ob es sich schlicht um ergänzende Ausführungen handelt. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen. Denn zum einen stellt die ärztliche Stellungnahme vom 11. August 2017 schon in dem Moment für das Gericht keine verlässliche Beurteilungsgrundlage mehr dar, in dem eines von mehreren herangezogenen traumatisierenden Ereignissen „wegfällt“. Es ist mangels näherer Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass eine auf der Annahme mehrerer Ereignisse basierende ärztliche Beurteilung nach (nur) teilweisem Wegfall dieser Beurteilungsgrundlage noch Bestand haben kann. Zum anderen werden auch diese Angaben des Klägers ohne Überprüfung als wahr zugrunde gelegt. Die Kammer hat jedoch angesichts der massiven bereits aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend den klägerischen Vortrag zu den Geschehnissen sowohl vor als auch nach der Ausreise keinen Anlass, seinen Angaben im Übrigen Glauben zu schenken und insoweit vom Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses auszugehen. Ein traumatisierendes Ereignis ergibt sich weiterhin nicht daraus, dass sich die Symptomatik laut der Bescheinigung vom 11. August 2017 seit Erhalt des ablehnenden Bescheides und erneuten Anschlägen in Kabul zugespitzt habe. Denn anders als vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgetragen, ergibt sich hieraus kein traumatisierendes Ereignis. Die Angst vor Rückschiebung, die der Kläger im Übrigen mit einer Vielzahl anderer Flüchtlinge teilt, wirkt sich aus Sicht der Ärztin lediglich auf die Symptomatik der diagnostizierten PTBS aus. Weiterhin kommen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug genommene traumatische Erlebnisse während der Flucht und die Trennung von Heimat und Familie vorliegend nicht als Grundlage für eine PTBS in Betracht und werden auch nicht als solche in den ärztlichen Bescheinigungen thematisiert. Angesichts der Tatsache, dass die Reise nach Europa oftmals unter widrigen Umständen stattfindet und jeder alleinreisende Asylbewerber unter der Trennung von Familie und Heimat leidet, hat die Kammer vorliegend auch keinerlei Anlass, aufgrund dieser unsubstantiiert gebliebenen Behauptungen nähere Nachforschungen anzustellen. Zuletzt geht die pauschale Behauptung, es kämen möglicherweise weitere, noch nicht thematisierte Ereignisse in Betracht, über die der Kläger bisher nicht zu sprechen vermochte, ohne jede Substantiierung ins Blaue hinein. Vor diesem Hintergrund war der Beweisantrag zu 1. mangels hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses als Ausforschungsbeweis einzustufen und abzulehnen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Beweisanträge zu 2. bis 5., die jeweils auf das Vorliegen einer PTBS abstellen. Hinzu kommt hinsichtlich der Beweisanträge zu 2. bis 4., dass es auf die Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in Afghanistan nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich ankommt. Weiterhin war der Beweisantrag zu 17. abzulehnen, da er sich bezüglich der PTBS als reine Wiederholung des Beweisantrags zu 1. und somit als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die insoweit durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachte neue Begründung wurde schon in der Stellungnahme zur Ablehnung der vorherigen Beweisanträge durch diesen dargelegt, sodass bereits umfassend rechtliches Gehör gewährt wurde. Einer erneuten Entscheidung über den inhaltsgleichen Beweisantrag bedurfte es zur Gewährung rechtlichen Gehörs deshalb nicht. Soweit außerdem im Beweisantrag zu 17. von einer Angststörung die Rede ist, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, der ins Blaue hinein gestellt ist. Es bestehen weder aufgrund der vorgelegten Atteste noch anderweitig Anhaltspunkte dafür, dass neben der PTBS noch eine Angststörung vorliegt. Die Diagnosen in den ärztlichen Bescheinigungen lauten jeweils auf PTBS und nichtorganische Schlafstörung. Außerdem war der Beweisantrag zu 19. als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Er ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Beweisantrag Nr. 5, nur dass nunmehr statt auf die PTBS auf Verdrängungsmechanismen abgestellt wird. Insoweit, also soweit auf Verdrängungsmechanismen Bezug genommen wird, geht der Beweisantrag jedoch ins Blaue hinein, da in keiner Form ersichtlich ist, woher Verdrängungsmechanismen stammen könnten außer von einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu der sich die Kammer bereits umfangreich geäußert hatte. Soweit der Beweisantrag thematisiert, ob der Kläger imstande sei, über seine Angst vor einer Rückkehr nach Afghanistan zu sprechen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies entscheidungserheblich sein sollte. Zuletzt ergeben sich aus sämtlichen ärztlichen Stellungnahmen keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Vielmehr ist lediglich ausgeführt, es bedürfe einer psychotherapeutischen Behandlung, da sonst die Gefahr einer Chronifizierung der PTBS bestehe, und es könne bei Rückführung zu einer Retraumatisierung kommen bzw. eine Weiterbehandlung sei dringend indiziert und aufgrund einer Verschlechterung sei eine medikamentöse Begleitbehandlung empfohlen worden. bb) Bei der außerdem diagnostizierten nichtorganischen Schlafstörung ist von vornherein nicht ersichtlich, dass diese auch nur annährend den für § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen Schweregrad aufweist. cc) Vor diesem Hintergrund ergeben sich für die Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer psychotherapeutischen Behandlung überhaupt bedarf und ein Abbruch der derzeit stattfindenden Behandlung Auswirkungen hätte. Soweit in den Beweisanträgen zu 14. und 16. auf die erschwerten Bedingungen für den Kläger nach Abbruch einer psychotherapeutischen Behandlung abgestellt wird, handelt es sich deshalb aus Sicht der Kammer um ins Blaue hinein gestellte Ausforschungsbeweise. Mit dem Beweisantrag zu 18. hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers diese Frage in rechtsmissbräuchlicher Weise erneut aufgegriffen. Hinsichtlich der durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgebrachten neuen Begründung gilt das insoweit zum Beweisantrag Nr. 17 Gesagte. Auch die Beweisanträge zu 20. bis 22. stellen sich als rechtsmissbräuchlich dar, da sie inhaltlich auf dem zu diesem Zeitpunkt durch die vorhergehenden Beweisanträge bereits vollumfänglich thematisierten Vorliegen einer psychischen Erkrankung und entsprechendem Behandlungsbedarf basieren. b) Der Kläger kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in Afghanistan berufen. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Solche Gefahren bestehen hier nicht. Es ist davon auszugehen, dass ein arbeitsfähiger junger Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Vgl. OVG Nds., Beschluss vom 4. Januar 2018 - 9 LA 160/17 -, juris Rn. 28 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 9. November 2017 - A 11 S 789/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2017 - 13a ZB 17.30615 -, juris Rn. 7; VG Lüneburg, Urteil vom 20. März 2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 52 ff. unter Verweis auf zahlreiche Auskünfte und Stellungnahmen sachverständiger Einrichtungen; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 73 sowie UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 10. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann, der seine Mobilität und Flexibilität bereits durch seine Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt hat, möglich, sein Leben in Afghanistan zu meistern. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er die Koranschule besucht hat und somit jedenfalls über eine - wenn auch eingeschränkte - Schulbildung verfügt. Der Kläger hat überdies deshalb eine günstigere Startchance, weil er aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland mittlerweile, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Zwar genügt dies möglicherweise noch nicht dazu, um von deutschen Stellen in Afghanistan als Dolmetscher oder Übersetzer angestellt zu werden. Jedoch gibt es eine Vielzahl von weniger qualifizierten Tätigkeiten (etwa als Bote, Fahrer, Wachpersonal, Hausmeister etc.), für die bereits geringe Kenntnisse einer fremden Sprache nützlich sind und gegenüber anderen Bewerbern Vorteile bringen. Bereits die Sprachkenntnisse des Klägers heben ihn daher in Afghanistan deutlich von der Masse ab. Die Kammer hat keinen Grund zu der Annahme, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitskraft eingeschränkt wäre. Sie geht - wie dargelegt - nicht davon aus, dass der Kläger unter einer PTBS leidet. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der nichtorganischen Schlafstörung ergeben sich weder aus den vorgelegten Attesten noch anderweitig. Zuletzt geht die Kammer davon aus, dass er im Heimatland mit familiärer Unterstützung rechnen kann. Sie glaubt ihm weder, dass seine Eltern infolge des behaupteten Angriffs durch die Taliban verschollen sind, noch dass seine Tante zwischenzeitlich verstorben ist. Insoweit könnten selbst etwaige durch seinen Gesundheitszustand begründete Defizite - die die Kammer allerdings nicht sieht - erforderlichenfalls ausgeglichen werden. In die Beurteilung ist außerdem die staatliche Unterstützung einzubeziehen. Rückkehrer aus Deutschland werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt (Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Januar 2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4). Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro und zusätzlich Startgeld in Höhe von 500 Euro je Person über zwölf Jahren vor. Vgl. Antwort der Bundesregierung vom 18. November 2016 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 18/10006 - Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung zur Abschiebung afghanischer Flüchtlinge, BT-Drs. 18/10336, Frage Nr. 34; vgl. ferner VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2017 - Au 5 K 16.32008 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf die Auskünfte der Regierung von Schwaben vom 17. August 2016 und des Bundesamtes vom 12. August 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg sowie im Allgemeinen zur Arbeitsweise von IOM Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, S. 24 f. Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor. Vgl. Antwort der Bundesregierung vom 18. November 2016 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 18/10006 - Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung zur Abschiebung afghanischer Flüchtlinge, BT-Drs. 18/10336, Frage Nr. 34. Die Europäische Union unterstützt das Programm mit 18 Millionen Euro (www.tt.com, Organisation für Migration und EU helfen Rückkehrern in Afghanistan, vom 14. März 2017). Im Falle der freiwilligen Rückkehr ist eine Integrationshilfe von bis zu 2.000 Euro vorgesehen, bei einer Rückführung bis zu 700 Euro. Vgl. Antwort der Bundesregierung vom 18. November 2016 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 18/10006 - Vereinbarungen mit der afghanischen Regierung zur Abschiebung afghanischer Flüchtlinge, BT-Drs. 18/10336, Frage Nr. 34. Ein aus Deutschland zurückkehrender Afghane hat auf dieser Grundlage eine ungleich höhere Chance als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland, nicht "im Elend" zu landen. Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2014 - 13 A 1631/14.A -, juris Rn. 11 und VGH BW, Urteil vom 26. Februar 2014 - A 11 S 2519/12 -, juris. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erkenntnislage waren die Beweisanträge zu 9, 14. und 25. abzulehnen, da der Kammer hinreichende Erkenntnismittel vorliegen, um die Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums für junge Männer, die die in den Beweisanträgen genannten Kriterien - mit Ausnahme aufgeführten PTBS (Beweisantrag zu 9.) bzw. des Abbruchs einer psychotherapeutischen Behandlung (Beweisantrag zu 14.) - erfüllen, zu beurteilen. Soweit eine PTBS des Klägers unterstellt (Nr. 9) bzw. auf die Folgen eines Abbruchs einer psychotherapeutischen Behandlung abgestellt wird (Nr. 14), erfolgt dies ins Blaue hinein (s.o.). Der Beweisantrag zu 25. war als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Er bezieht sich ausschließlich auf das durch die Beweisanträge Nr. 9 und 14. bereits abgedeckte Thema der Existenzsicherungsmöglichkeiten durch junge Männer (ob nun mit psychischen Problemen oder ohne solche). Zugleich lässt sich aus den obigen Ausführungen ersehen, dass die Beweisfrage jeweils nicht auf die Feststellung einer konkreten Tatsache gerichtet ist, da die Möglichkeiten zur Sicherung des Existenzminimums gerade nur anhand einzelfallbezogener Umstände, aber nicht pauschal für die beschriebenen Personengruppen beurteilt werden kann. Zuletzt waren die Beweisanträge unabhängig davon abzulehnen, weil der jeweils enthaltene Zusatz ‑ „wie der Kläger“ ‑ die Behauptung impliziert, dass der Kläger die sodann abstrakt beschriebenen Eigenschaften auch erfüllt, also zum Beispiel, dass er nicht mit familiärer Unterstützung rechnen könnte bzw. auf sich allein gestellt wäre. Diese Behauptung kann aber - wie bereits dargelegt - nicht mit Hilfe von Auskünften und Stellungsnahmen der aufgeführten Stellen und Personen unter Beweis gestellt werden. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.