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Beschluss

6 L 720/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0519.6L720.17A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2579/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2579/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2579/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. April 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 3. April 2017 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 3. April 2017 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen bereits durchgreifende formelle Bedenken. Denn vorliegend ist eine Anhörung des Antragstellers in einem persönlichen Gespräch im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin-III-VO) nicht erfolgt. Das persönliche Gespräch war auch nicht entbehrlich. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Dieses Gespräch soll auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller nach Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen ermöglichen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Dieses obligatorische, vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 20, persönliche Gespräch mit dem Antragsteller ist vorliegend nicht durchgeführt worden. Dem Akteninhalt nach ist dies darauf zurückzuführen, dass die Antragsgegnerin, die das Erfordernis des persönlichen Gesprächs gesehen hat, den Antragsteller unter einer falschen Anschrift und infolgedessen erfolglos zu laden versucht hat. Die zum Zeitpunkt der Ladung und auch heute noch aktuelle Anschrift des Antragstellers war bereits seit Verfahrensbeginn aktenkundig. Auch die vorherige Korrespondenz mit dem Antragsteller wurde über diese Postanschrift ohne Probleme abgewickelt. Hierbei handelte es sich um die letzte bekannte Anschrift im Sinne des § 10 AsylG. Aus welchem Grund die Ladung zum persönlichen Gespräch dem gegenüber nicht unter der bislang bekannten Postanschrift, sondern unter der Anschrift der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund versucht worden ist, erschließt sich aus der Akte nicht. Das persönliche Gespräch war auch nicht entbehrlich. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO darf auf das persönliche Gespräch verzichtet werden, wenn der Antragsteller flüchtig ist (lit. a) oder wenn der Antragsteller, nachdem er die in Art. 4 Dublin-III-VO genannten Informationen erhalten hat, bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, so dass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers in den nach Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat ergeht (lit. b). Keine dieser Voraussetzungen für einen Verzicht auf das persönliche Gespräch lag hier vor. Weder war der Antragsteller flüchtig noch hatte er die sachdienlichen Angaben zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats bereits (vollständig) gemacht. Soweit der Antragsteller ausweislich der in den Akten befindlichen "Niederschrift über das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages" am 22. Februar 2017 durch die Antragsgegnerin befragt worden ist, machte dies eine weitere, ergänzende Befragung vorliegend nicht entbehrlich. Denn der Antragsteller hat insoweit zwar insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen sowie zu den Umständen seiner Einreise Angaben gemacht, die eine Überprüfung der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Kapitel III der Dublin-III-VO ermöglichten. Nicht befragt wurde der Antragsteller in diesem Gespräch aber zu Umständen, die für die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO relevant sein könnten, namentlich zu den beim Antragsteller vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden. Vgl. zu deren Relevanz: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 20 Hierzu wurde der Antragsteller erst mit dem ihm am gleichen Tag übersandten "Fragebogen zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren (Ergänzende Befragung)" befragt. Im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens hat der Antragsteller erstmals Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemacht (Gesichtsknochenbruch, Augenverletzung, Wirbelsäulenverletzung), zu denen er weitere Dokumente vorlegen könne. Diese Angaben hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, den Antragsteller zum "persönlichen Gespräch im Dublin-Verfahren (Zweitbefragung)" zu laden. Allerdings hat diese Ladung den Antragsteller, wie aufgezeigt, nicht erreichen können. Die Antragsgegnerin hat mithin selbst das Erfordernis einer weiteren Befragung gesehen. Die Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO ist vorliegend auch beachtlich. Auf der einen Seite spricht insbesondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Stärkung der Verfahrensrechte der Antragsteller im Dublin-Verfahren Vieles dafür, dass ein solcher Verstoß nicht stets bereits - unter Berufung etwa auf § 46 VwVfG - als unbeachtlich anzusehen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, juris Rn. 53; VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 K 1560/16.A -, juris Rn. 23 m.w.N., und Beschlüsse vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A -, juris Rn. 5, und vom 21. Oktober 2016 - 1 L 397/16.A -, juris Rn. 15 ff. (§ 46 VwVfG nicht anwendbar); vgl. auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 20, zur Beachtlichkeit des persönlichen Gesprächs für die Rechtmäßigkeit des Bundesamtsbescheids im Lichte einer fraglichen Anwendbarkeit von § 46 VwVfG Auf der anderen Seite dürfte allerdings auch nicht allein der bloße Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO stets bereits zur Rechtswidrigkeit des das Verfahren abschließenden Bundesamtsbescheides führen. Denn die Vorschrift hat keinen bloßen Selbstzweck, sondern flankiert und unterstützt, wie der 18. Erwägungsgrund (" Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden ") und der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO bestätigen, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 -, juris Rn. 32 ff., 38 ff. (zur Rückführungsrichtlinie 2008/115); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 2017 - A 4 S 1001/17 -, juris Rn. 15 f.; VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 K 1560/16.A -, juris Rn. 23 ff. m.w.N., und Beschluss vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A -, juris Rn. 7; VG Potsdam, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 6 L 905/16.A -, juris Rn. 7 Auch der Europäische Gerichtshof betont zwar die Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, als einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschafts-rechts. Zugleich formuliert er aber die Einschränkung, dass eine Verletzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig nur dann verfahrensrechtliche Relevanz erlangt, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. September 2013 - C-383/13 -, juris Rn. 32 ff., 38, und vom 14. Februar 1990 - C-301/87 -, juris Rn. 29 ff., 31; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 K 1560/16.A -, juris Rn. 23 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH Es dürfte mithin im jeweiligen Einzelfall zu prüfen sein, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles ohne den Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 K 1560/16.A -, juris Rn. 25 f. m.w.N., und Beschluss vom 15. März 2017 - 5 L 238/16.A -, juris Rn. 7 f. Ausgehend hiervon erscheint es aus Sicht der Kammer bei der vorliegend aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebotenen - nicht allein summarischen - Überprüfung, vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 18, 21, nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Bundesamtes auf der Grundlage des von ihm selbst für erforderlich gehaltenen persönlichen Gesprächs anders ausgefallen wäre und sich der Verfahrensverstoß daher zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben könnte, weil die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach Kapitel III der Dublin-III-VO möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Insoweit ist von der Kammer maßgeblich in den Blick zu nehmen, welche für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates relevanten Umstände der Antragsteller bei verständiger Würdigung in einem persönlichen Gespräch vorgetragen hätte. Dies sind vorliegend vor allem die Gründe, die der Antragsteller nunmehr im Rahmen des anhängig gemachten gerichtlichen Eilverfahrens vorgetragen hat. Insoweit hat er unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Störung diagnostiziert worden seien und er sich seit dem 10. März 2017 in der ambulanten Komplexbehandlung der LVR-Klinik Düren befinde. Es handele sich in seinem Fall um eine Zuspitzung einer Depressions- und komplexen Traumasymptomatik in Folge von Folter und Verfolgung. Er leide ausweislich eines Berichtes des behandelnden Psychologen seit mehreren Monaten unter Panikattacken, Schlaflosigkeit, Albträumen, Flashbacks, Antriebsminderung, gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Niedergeschlagenheit und Insuffizienzgefühlen. Die Symptome würden als sehr belastend empfunden, da sie immer aufträten, wenn sich der Antragsteller in Menschengruppen befinde. Daher verlasse er auch die Einrichtung nicht. Infolge der Folter mit Stromschlägen am Schädel habe er auch starke Augenschmerzen; sein linkes Auge sei sehr geschädigt, sein rechtes Auge stark beeinträchtigt. Am 3. Juli 2017 habe er einen augenärztlichen Termin, bei dem untersucht werden solle, ob seine Sehkraft noch zu retten sei. Diese erheblichen gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers waren der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Zuständigkeit für das Asylverfahren nicht bekannt. Wenn auch der angefochtene Bescheid in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Aachen, u.a. Urteil vom 3. Februar 2017 - 6 K 2121/14.A -, juris Rn. 33, zutreffend davon ausgeht, dass in Polen systemische Mängel auch nicht bei der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden bestehen und einer Abschiebung dorthin regelmäßig nicht entgegenstehen, so ist vorliegend aus Sicht der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch gemacht hätte. Vgl. zu einem ähnlichen Fall BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 20 Ob der Antragsteller sich insoweit auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen kann, kann vorliegend dahinstehen. Zwar begründet das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO nach bisheriger Rechtsprechung - abgesehen von der möglichen Berufung auf systemische Mängel im Abschiebezielstaat - regelmäßig keine subjektiven Rechte von Asylsuchenden. Denn die Dublin-III-VO sieht ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor und ist im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylsuchenden gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, - C-394/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn 7 (beide allerdings zur Dublin-II-VO) Ob hieran mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Prüfungsumfang im Rahmen eines gegen eine Überstellungsentscheidung erhobenen Rechtsbehelfs und zur Stärkung der Verfahrensrechte der Antragsteller im Dublin-III-Verfahren, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016, - C-63/15 -, juris Rn. 29 ff., 61, festzuhalten ist, muss die Kammer anlässlich des vorliegenden Falles nicht entscheiden. Denn jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass ein Selbsteintritt der Bundesrepublik mit Blick auf die vom Antragsteller zwar noch nicht im Verwaltungsverfahren, jedoch nunmehr im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen und den aktuellen Behandlungsbedarf erklärt worden wäre, wenn diese Umstände der Antragsgegnerin im Rahmen des fehlerhaft nicht durchgeführten persönlichen Gesprächs bekannt geworden wären. Dies reicht nach den eingangs dargelegten Grundsätzen aus, um von einer Beachtlichkeit des Verfahrensfehlers auszugehen, der sich im vorliegenden Einzelfall auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bundesamtsbescheids auswirkt. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 3. April 2017 erweist sich mithin bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.