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Beschluss

4 L 649/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0516.4L649.17A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Die Kammer versteht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) dahin, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 4 K 2295/17.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. März 2017 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen. Denn es ist nicht erkennbar, dass das Antragsbegehren sich auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Befristung des mit einer möglichen Abschiebung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG erstreckt, gegen die die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Zwar hat die Antragstellerin wörtlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes – insgesamt – anzuordnen. Es geht jedoch weder aus der Antragsbegründung noch aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hervor, dass die Antragstellerin sich konkret auch gegen die Befristungsentscheidung wendet. Abgesehen davon dürfte die Antragstellerin auch kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein den Ausländer begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung wegen etwaiger Rechtsfehler hätte daher zur Folge, dass (zunächst) wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt. Hieran kann der Ausländer aber erkennbar kein Interesse haben. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung der Befristung auf „null" oder auf eine kürzere Frist dürfte mit Blick auf die insoweit eindeutige Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unstatthaft sein (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft, da die in der Hauptsache erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG). Die Antragstellerin hat den Aussetzungsantrag auch fristgerecht im Sinne des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, d. h. innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides gestellt. Zwar ist hier nach der Aktenlage unklar, wann genau der Bescheid der Antragstellerin zugegangen ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat den Bescheid jedoch erst mit Schreiben vom 20. April 2017 an die aktuelle ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin übersandt, sodass dieser ihr frühestens am 21. April 2017 zugegangen sein kann mit der Folge, dass der am 28. April 2017 gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Wochenfrist wahrt (vgl. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt vorliegend zulasten der Antragstellerin aus. Denn die Abschiebungsanordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt u. a. dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll (1.), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (2.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag der Antragstellerin mit der Begründung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anwendbar für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist die „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist“ (Dublin-III-VO). Sie findet auf Asylanträge Anwendung, die – wie hier – ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). In Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Greifen diese nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Danach ist hier Spanien für die Prüfung des Asylantrags der Antragstellerin zuständig. Denn vorliegend lässt sich die Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO bereits nach den Kriterien des Kapitels III, namentlich nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bestimmen. Die Zuständigkeit Spaniens ist dadurch begründet worden, dass auf Grund eines entsprechenden Treffers in der EURODAC-Datenbank (ES21834405993) festgestellt wurde, dass die Antragstellerin aus einem Drittstaat (Marokko) kommend die Landesgrenze Spaniens am 21. März 2016 illegal überschritten hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (EURODAC-Verordnung)). Die so begründete Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Ein Zuständigkeitsübergang ist zunächst nicht aufgrund eines Ablaufs der Frist für die Anbringung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO eingetreten. Das Bundesamt hat, nachdem es am 5. Dezember 2016 von der EURODAC-Treffermeldung Kenntnis erlangt hat, das Aufnahmegesuch am 22. Dezember 2016 und damit innerhalb der 2-Monatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO an die spanischen Behörden gerichtet. Die spanischen Behörden haben ihrerseits mit Schreiben vom 20. Februar 2017 unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO das Aufnahmegesuch des Bundesamtes fristgerecht angenommen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO zuständig geworden, weil sich eine Überstellung der Antragstellerin an Spanien als zuständigem Mitgliedstaat – oder auch an einen anderen nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaat – als unmöglich erweist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Denn die Antragsgegnerin ist nicht wegen des Vorliegens systemischer Mängel im spanischen Asylsystem an der Überstellung der Antragstellerin nach Spanien gehindert. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Annahme der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta dort nahelegen könnten. Das spanische Recht gewährleistet in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht jeder Person das Recht auf Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) einschließlich humanitären Schutzes und sieht entsprechende Verfahren zur Schutzgewährung vor. Während der Prüfung des Schutzgesuchs – sei es im regulären Verfahren, sei es im Grenz- oder beschleunigten Verfahren – besteht grundsätzlich nicht die Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung. Die angebrachten Schutzgesuche werden unter Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien (u. a. Verfahrensinformationen, persönliche Anhörung, Dolmetscher, Rechtsbeistand) individuell und ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft. Ferner besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer – administrativen und/oder gerichtlichen – Überprüfung zu unterziehen. Asylsuchende haben auch in der Praxis die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Beantragung internationalen Schutzes effektiv Gebrauch zu machen. Außerdem ist gewährleistet, dass alle Asylsuchende, die finanziell bedürftig sind, während des Verfahrens die zur Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erforderliche Unterstützung erhalten. Die Unterbringung erfolgt – in einer ersten Phase – in Aufnahmeeinrichtungen, in denen die materiellen und sonstigen Bedürfnisse der Asylsuchenden (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Erziehung, soziale Betreuung, u. a.) durch finanzielle Leistungen und durch Sachleistungen vollständig gedeckt werden, und – in einer zweiten Phase – auf dem privaten Wohnungsmarkt, wobei die finanziellen Leistungen schrittweise reduziert werden, um die Unabhängigkeit und soziale Integration der Asylsuchenden, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung ihres Asylantrags und dem Erhalt der sog. Roten Karte uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zunehmend zu fördern. Das spanische Recht garantiert zudem allen Asylsuchenden uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem einschließlich kostenfreier spezieller Behandlungen für psychisch Kranke oder Traumatisierte auf dem gleichen Niveau wie den eigenen Staatsangehörigen. Vgl. aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 13 ff.; United States Department of State, Country Reports on Human Rights - Spain 2016 vom 3. März 2016 -, 2014 vom 25. Juni 2015 -, und 2013, vom 22. April 2014; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 L 551/14.A -, juris, Rn. 11 und die dort in Bezug genommenen Erkenntnisse. Aktuelle Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, des UNHCR oder der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, die die Annahme systemischer Mängel im spanischen Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen dort rechtfertigen könnten, liegen nach dem Erkenntnisstand der Kammer nicht vor. Zwar wurden nach Berichten von Amnesty International, aida und Human Rights Watch in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 immer wieder Asylbewerber ohne die Möglichkeit der Asylantragstellung wieder nach Marokko zurückgeschoben (sog. push backs) und es wurde zum Teil auch unverhältnismäßige Gewalt von den Grenzschutzbehörden gegen diese Personen ausgeübt. Der letzte registrierte Vorfall habe sich am 17. Februar 2017 ereignet. Vgl. aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 16 ff.; amnesty international, Jahresbericht 2016 vom 15. November 2016, und Jahresbericht 2015 vom 25. Februar 2015 zu Spanien zum Stichwort „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“; Human Rights Watch, World Report 2015 vom 29. Januar 2015 zu Spanien. Darüber hinaus sei auch die Freizügigkeit von Asylsuchenden in Ceuta und Melilla nach wie vor eingeschränkt, da Asylsuchende dort noch immer eine polizeiliche Genehmigung benötigten, um sich aus den Enklaven auf das Festland zu begeben, was gegen spanische Gesetze verstoße. Allerdings ist diese Verwaltungspraxis schon mehrfach von mehreren spanischen Gerichten als rechtswidrig beanstandet worden. Vgl. amnesty international, Jahresbericht 2016 vom 15. November 2016 zum Stichwort „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“, S. 2. Auch sei das Zentrum für die vorübergehende Unterbringung von Migranten in Melilla zeitweise extrem überfüllt. Asylsuchende müssten im Allgemeinen mindestens zwei Monate und in einigen Fällen sogar mehrere Monate in Melilla warten, bevor sie auf das Festland gebracht würden. In Ceuta sei die Wartezeit noch länger. Vgl. amnesty international, Jahresbericht 2016 vom 15. November 2016 zum Stichwort „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“, S. 2. Hierbei handelt es sich jedoch um eine lokal begrenzte, geopolitisch bedingte Problemlage, die keine Rückschlüsse auf allgemeine ( systemische ) Mängel des spanischen Asylverfahrens zulässt. Hiergegen spricht zum einen, dass diese Fälle gerichtlich untersucht werden und zum Teil bereits Gegenstand von Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, vgl. aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 17 unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 20. Juli 2015, N.D. und N.T. vs. Spanien, Nr. 8675/15 und 8697/15, infolge derer der spanischen Regierung aufgegeben worden ist, Informationen zu den Abläufen der jeweiligen Vorfälle offenzulegen und an der Aufarbeitung und Aufklärung der Vorfälle mitzuwirken. Darüber hinaus ist das spanische Innenministerium auch durch einen von 85 spanischen NGO´s unterzeichneten offenen Brief vom 13. Januar 2017 zur Aufklärung der Vorfälle aufgefordert worden. Vgl. aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 17 unter Hinweis auf den offenen Brief, abrufbar unter: https://goo.gl/Cn3j2y. Zum anderen hat die spanische Regierung seit November 2014 in beiden Enklaven Asylbüros an den Grenzkontrollposten eingerichtet, wo sich Asylsuchende registrieren lassen und ein Schutzgesuch anbringen können, das im Rahmen des Grenzverfahrens überprüft wird. Außerdem ist seit dem Jahr 2015 die Anwesenheit des UNHCR an den Grenzen in Ceuta und Melilla während dieses Verfahrens garantiert. Vgl. aida, country report: Spain, 2016 Update, Stand: 31. Dezember 2016, S. 16 ff.. Abgesehen davon betrifft die besondere Lage in den Enklaven Ceuta und Melilla, die durch einen großen Andrang von Schutzsuchenden gekennzeichnet ist und infolge von Überbelegung auch hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in den beiden vorübergehenden Aufnahmeeinrichtungen (CETI - Centros de estancia temporal para immigrantes) als angespannt bezeichnet werden kann, vgl. aida, country report: Spain, April 2016, S. 39, nicht die Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Spanien zurückgeführt werden. Denn diese werden auf der spanischen Halbinsel untergebracht und erhalten die Möglichkeit, dort das Asylverfahren im regulären Verfahren zu durchlaufen. Vgl. aida, country report: Spain, April 2016, S. 20 ff. und 24 ff. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass in Spanien die Anwendung der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Vgl. in ständiger Rechtsprechung: VG Aachen, Beschlüsse vom 10. November 2016 - 4 L 945/16.A -; vom 4. Juli 2016 – 4 L 525/16.A -; vom 29. April 2016 - 4 L 233/16.A -; vom 12. November 2015 - 4 L 947/15.A -; vom 21. Oktober 2015 - 4 L 860/15.A -; vom 11. August 2015 - 4 L 603/15.A -; vom 25. März 2015 - 4 L 217/15. A -; vom 15. Dezember 2014 - 4 L 805/14.A -; ebenso : VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2016 - AN 14 K 15.50380 -, juris, Rn. 43; VG München, Beschluss vom 9. Februar 2017 - M 8 S 17.50165 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. September 2015 - 11 B 3485/15 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2015 - 9 B 234/15 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 11 K 900/14.A, juris, Rn. 68; Beschlüsse vom 25. August 2014 - 13 L 1834/14.A und vom 17. April 2014 - 13 L 247/14.A -, juris, Rn. 22 f.; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 ‑ 10 K 55/14.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 6 L 551/14.A -, juris, Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094‑ , juris, Rn. 50 f. Auch die insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragstellerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf ihre konkrete Situation erwarten lassen, dass ihr dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht. Vgl. zum Maßstab der Gefahrenprognose: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 9. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin schließlich auch kein Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags im Wege des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gesichtspunkten zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründet diese Vorschrift – selbst im Ausnahmefall der Unmöglichkeit der Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen dort gegebener systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen – keine Verpflichtung des Mitgliedstaates des Aufenthalts des Asylbewerbers, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Entsprechend besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Asylbewerbers, dass der Mitgliedstaat das ihm eingeräumte weite Ermessen in einer bestimmten Weise ausübt. Denn die Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dient maßgeblich dazu, die Prärogative der Mitgliedstaaten zu wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Aufgrund dieser Zielrichtung vermag sie daher keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; fortgeführt durch Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., insb. 57, in einem Verfahren, in dem der EuGH ausdrücklich zum Drittschutz der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO gefragt wurde. Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf das nunmehr in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO normierte Selbsteintrittsrecht zu übertragen. Denn diese Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahezu wortgleich und ihr liegt darüber hinaus auch dieselbe Zielsetzung wie Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zugrunde. Spanien ist daher als der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, die Antragstellerin nach Maßgabe der Art. 21, 22 Dublin-III-VO aufzunehmen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Die Überstellungsfrist beginnt in einem Fall, in dem – wie hier – die Antragstellerin gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fristgerecht Klage und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, jedoch erst mit Bekanntgabe des vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an die Antragsgegnerin und ist demzufolge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht abgelaufen. Vgl. zur Berechnung der Überstellungsfrist: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266 = juris, Rn. 18 ff., insb. Rn. 21 f., sowie Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 = juris, Rn. 11. 2. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Es ist nicht festzustellen, dass der Abschiebung der Antragstellerin zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Spanien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 = juris, Rn. 9; in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4. Die Antragstellerin hat zunächst keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse glaubhaft gemacht. Sie hat nicht mit der im vorliegenden Verfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass ihr ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Rücküberstellung) zusteht. Nach gegenwärtigem Sachstand bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Rücküberstellung nach Spanien aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erweist. Die Antragstellerin hat auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Spanien substantiiert dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).