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Urteil

6 K 1405/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0508.6K1405.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die durch das Polizeipräsidium B. (im Folgenden: Beklagter) vorgenommene Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 1.330,-- €. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 19. Juni 2015 kam es im Rahmen eines Projekteinsatzes der B1. Polizei zur Bekämpfung der Straßen- und Drogenkriminalität im Bereich der Q.--gasse in Aachen zu einem Polizeieinsatz. Im Rahmen dieses Polizeieinsatzes wurde der Kläger vor Ort angetroffen und kontrolliert. Dabei wurden auch seine Taschen durchsucht. Es wurde festgestellt, dass der Kläger in einer Umhängetasche zwei Geldbündel mit insgesamt 1.180,-- € bei sich führte. Im ersten Geldbündel befanden sich 4 x 50,-- €-Scheine, 32 x 20,-- €-Scheine, 16 x 10,-- €-Scheine und 8 x 5,-- €-Scheine, im zweiten Bündel 6 x 20,-- €-Scheine und 2 x 10,-- €-Scheine. In seiner Hosentasche führte der Kläger weitere 250,-- € als Bündel bei sich, gestückelt in 1 x 50,-- €-Schein, 8 x 20,-- €-Scheine und 4 x 10,-- €-Scheine. Einen weiteren 10,-- €-Schein trug er in einer anderen Hosentasche bei sich. Zur Herkunft des Bargeldes befragt hat der Kläger den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten gegenüber angegeben, es stamme aus mehreren Gewinnen in Spielotheken und Wettbüros. Er spiele immer in den Lokalen am I.--------platz . Hierbei habe er in den letzten Tagen ungefähr 1.500,-- € gewonnen. Etwa 400,-- € bis 500,-- € habe er vor drei bis vier Tagen in der Spielothek N. an einem Automaten gewonnen. Einen Auszahlungsbeleg habe er nicht mehr. Das Geld habe er eingesteckt und seitdem immer bei sich gehabt, weil er Angst gehabt habe, dass seine Mutter und seine Freundin es finden und ihm dann Ärger machen könnten. Sie hätten nicht wissen sollen, dass er "zocke". Am 15. oder 16. Juni 2015 habe er im Wettbüro am I.--------platz 460,-- € gewonnen. Er habe die 50,-- €-Spieleinsatz auf mehrere Spiele gleichzeitig getippt, insbesondere auf Spiele der dänischen, schwedischen und finnischen Liga. Er habe sich den Gewinn auszahlen lassen, könne jedoch keine Quittung oder Auszahlungsbestätigung vorlegen. Ebenfalls am 15. oder 16. Juni 2015 habe er im Café am I.--------platz an einem Automaten einen Oddset-Schein getippt. Hier habe er ebenfalls Livewetten getippt. Üblicherweise setze er im Moment etwa 60,-- € bis 70,-- € bei Wetten bzw. in Spielotheken und gewinne meist nur kleine Summen. Der hohe Gewinn dieser Woche sei eine absolute Ausnahme gewesen. Die ganzen Gewinne habe er immer bei sich geführt. Bei dem aufgefundenen Geld handele es sich um die erwähnten Gewinne und noch 200,-- € aus seinem Arbeitslosengeld. Er erhalte Sozialleistungen in Höhe von monatlich 430,-- € und benötige pro Woche ca. 100,-- € für Nahrung und Zigaretten o.Ä. Seiner Freundin, die in Belgien wohne, gebe er für die Unterkunft bei ihr monatlich ca. 150,-- €. Derzeit absolviere er ein Praktikum als Lagerist bei einer Firma in der S.-----straße in B. . Wie die Firma heiße, könne er nicht sagen. Er erhalte hier auch keinen Lohn. Das bei ihm neben einem Smartphone aufgefundene Prepaid-Handy sei ein Arbeitshandy dieser Firma. Dieses habe er nur, damit er für die Arbeit erreichbar sei. Geschäfte mit Betäubungsmitteln mache er schon längere Zeit nicht mehr. Zu seinen Personalien befragt gab der Kläger zunächst an, er heiße J. X. . Daraufhin suchten die Polizeibeamten gemeinsam mit ihm die angegebene Wohnanschrift auf und erfuhren von der Mutter des Klägers, dass es sich nicht um J. X. , sondern um ihren Sohn E. X. handele. Auf Vorhalt gab der Kläger daraufhin zu, gelogen zu haben. Aufgrund der Widersprüche in den Aussagen des Klägers, der polizeilichen Erkenntnisse über ihn und der aus Sicht der Beamten bestehenden Indizien für einen BtM-Handel wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.330,-- € sichergestellt. Dem Kläger wurden für seinen Lebensunterhalt 110,-- € belassen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2015 bestätigte der Beklagte die mündliche Polizeiverfügung über die Sicherstellung. Zur Begründung führte es aus, nach § 43 Nr. 1 PolG NRW könne die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine solche sei vorliegend anzunehmen. Der Kläger sei im Bereich der Q.--gasse angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden. Der Bereich der Q.--gasse sei im Aachener Innenstadtbereich ein bekannter Umschlagplatz der Drogenkriminalität einschließlich der Beschaffungsdelikte und der Hehlerei. Mehrfach seien durch Anwohner und ansässige Gewerbetreibende u.a. PKW beobachtet worden, aus denen offensichtlich größere Mengen Betäubungsmittel an dort wartende Personen verkauft worden seien. Durch die Polizei seien in der Vergangenheit in diesem Bereich vermehrt Konsumenten von Drogen sowie Personen festgestellt worden, die Betäubungsmittel mit sich geführt oder dort Handel betrieben hätten. Die beim Kläger aufgefundenen Geldbündel zeichneten sich dadurch aus, dass sie sich überwiegend aus kleinen Euro-Noten zusammengesetzt und damit einer dealertypischen Stückelung entsprochen hätten. Auf Befragen habe der Kläger weder konkrete Angaben zu der Gesamtsumme des Bargeldes machen noch die Summe der einzelnen Bündel benennen können. Auch zur Herkunft des Geldes habe der Kläger zunächst angegeben, im Wettbüro am I.--------platz 460,-- € bei Wetten auf Fußballpokalspiele gewonnen zu haben. Diese Behauptung habe er anschließend revidiert, nachdem die Polizeibeamten ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, dass alle Pokalwettbewerbe bereits seit längerem abgeschlossen seien. Daraufhin habe der Kläger angegeben, das Geld durch Wetten auf Spiele der dänischen, schwedischen und finnischen Fußballliga gewonnen zu haben. Da aber beispielsweise auch der dänische Ligabetrieb bereits seit dem 7. Juni 2015 abgeschlossen gewesen sei, könne das Geld nicht - wie vom Kläger behauptet - aus Wetten in diesem Bereich erlangt worden sein. Nachweise für die angeblichen Auszahlungen der Wettgewinne habe der Kläger ebenfalls nicht vorlegen können. Durch die vom Kläger mitgeteilten Einnahmen könne er auch die von ihm ebenfalls mitgeteilten Ausgaben monatlich nicht bestreiten. Auch dies spreche dafür, dass er eine andere Einkommensquelle habe. Auch habe der Kläger nicht plausibel machen können, weshalb er neben einem normalen Smartphone auch ein Prepaid-Handy bei sich geführt habe. Insbesondere sein Vortrag, dieses Handy sei ihm als unbezahltem Praktikanten von seiner - namentlich zudem nicht bekannten - Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt worden, sei nicht glaubhaft. Vielmehr lasse die Gesamtbewertung des Sachverhaltes den Schluss zu, dass dieses Zusatzhandy zur Abwicklung von Drogengeschäften genutzt werde. Hierbei entspreche es der polizeilichen Erfahrung, dass Prepaid-Nummern bevorzugt zur Bestellungsaufgabe und zu Treffpunktvereinbarungen anlässlich von Übergabeaktionen des Betäubungsmittels gegen Bargeld genutzt würden. Der Kläger sei auch in der Vergangenheit wiederholt als Beschuldigter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - auch wegen des Verdachtes von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz - in Erscheinung getreten. Zusammen mit dem Umstand, dass nach den polizeilichen Erfahrungen gerade im Bereich der Q.--gasse Drogenhandel betrieben werde, spreche daher Überwiegendes dafür, dass der Kläger sich am 19. Juni 2015 zur Zeit des Polizeieinsatzes bewusst in dem Bereich aufgehalten habe, um dort den An- und Verkauf von Betäubungsmitteln vorzunehmen. Das sichergestellte Geld stamme daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Drogengeschäften und würde im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden. Hieraus ergebe sich die gegenwärtige Gefahr, der durch die Sicherstellung begegnet werden solle. Die Sicherstellung könne nach § 43 Nr. 2 PolG NRW im Übrigen auch erfolgen, um den wahren Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Grundsätzlich könne sich der Besitzer des Geldes zwar auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB berufen. Im Falle des Klägers bestünden aber - wie aufgezeigt - hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das bei ihm aufgefundene und sichergestellte Bargeld durch Drogengeschäfte erworben worden sei. Mit Blick auf die Nichtigkeit von Drogengeschäften habe der Kläger daher auch nicht das Eigentum an den sichergestellten Geldscheinen erwerben können. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB sei aus diesem Grund erschüttert. Nachvollziehbare und glaubhafte Angaben zur Herkunft des Geldes habe der Kläger nicht machen können. Er habe vielmehr schon zu Beginn der polizeilichen Maßnahmen versucht, durch Angabe falscher Personalien und Wohnumstände über seine wahre Identität zu täuschen. Aufgrund dessen sei auch unter diesem Gesichtspunkt zum Zwecke der präventiven Gewinnabschöpfung die Sicherstellung des aufgefundenen Geldes gerechtfertigt gewesen. Der Kläger hat am 31. Juli 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst darauf verweist, die angefochtene Polizeiverfügung sei ihm am 14. Juli 2015 persönlich ausgehändigt worden. Die vom Beklagten ins Feld geführten Argumente lieferten lediglich Verdachtsmomente dafür, dass das Geld deliktischen Ursprungs sein könne. Eine hinreichende Sicherheit werde hierdurch nicht belegt. Der Kläger habe vielmehr eindeutige Angaben dazu gemacht, woher der sichergestellte Geldbetrag stamme. Soweit er beim Polizeieinsatz widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei dies auf seine auch durch die Polizeibeamten erkennbare starke Alkoholisierung zu diesem Zeitpunkt zurückzuführen gewesen. Die Sicherstellung erweise sich als rechtswidrig, weil die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, die für den Kläger als Besitzer streite, vorliegend durch die Vermutungen des Beklagten nicht widerlegt werde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 20. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn den sichergestellten Betrag in Höhe von 1.330,-- € auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages wiederholt und vertieft er die Gründe der Sicherstellungsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Aachen 805 Js 88/07, 601 Js 394/09 und 105 Js 705/12 sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil er auf diese Folge seines Nichterscheinens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 20. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Sicherstellung und die Inverwahrungnahme des Geldes sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Bargeldbetrages in Höhe von 1.330,-- € ist § 43 Nr. 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Voraussetzung lag hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung vor. Unter einer polizeilichen Gefahr ist nach allgemeiner Anschauung eine Lage zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung führen würde. Dabei meint Schaden die objektive Minderung eines vorhandenen normalen Bestandes an geschützten Individual- oder Gemeinschaftsrechtsgütern, weshalb angesichts der hiervon umfassten Unverletzlichkeit der Rechtsordnung unter anderem jede Verletzung einer Rechtsnorm stets eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeutet. Vgl. u.a. VG Aachen, Urteil vom 15. Februar 2007 - 6 K 1757/05 -, juris Rn. 31 m.w.N. § 43 Nr. 1 PolG NRW enthält mit dem Erfordernis einer "gegenwärtigen" Gefahr eine zusätzliche Qualifizierung der Eingriffsvoraussetzungen. Gegenwärtig ist eine Gefahr in diesem Sinne, wenn ein Schaden sofort oder in nächster Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Qualifizierung des Gefahrenbegriffs markiert daher eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris Rn. 38; VG Aachen, Urteil vom 15. Februar 2007 - 6 K 1757/05 -, juris Rn. 33 m.w.N. Auch bei Anwendung des qualifizierten Gefahrenbegriffs ist nach allgemeiner Anschauung hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der Gefahrenverwirklichung eine differenzierte Betrachtung geboten. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Die damit im Einzelfall verfassungsrechtlich unter Umständen gebotene Senkung des Wahrscheinlichkeitsgrades darf andererseits nicht dazu führen, dass in diesen Fällen ein polizeiliches Einschreiten auf reine Spekulationen oder lediglich hypothetische Erwägungen gestützt wird. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris Rn. 36; VG Aachen, Urteil vom 15. Februar 2007 - 6 K 1757/05 -, juris Rn. 35 m.w.N. Bezogen auf die Sicherstellung von Bargeld aus präventiv-polizeilichen Gründen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet dies, dass eine solche Maßnahme nur dann zulässig ist, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geldbetrag unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten Verwendung finden soll. Der bloße Verdacht, das Geld solle in illegale Geschäfte fließen, reicht für eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 1 B 102/12 -, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteile vom 7. November 2014 - 18 K 3377/14 -, juris Rn. 24., und vom 29. April 2014 - 18 K 9709/13 -, juris Rn. 20 Ausgehend von diesen Grundsätzen bestanden vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargeldbetrages hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr. Der Beklagte ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger das sichergestellte Geld in allernächster Zukunft für illegale Drogengeschäfte verwendet hätte. Diese Anhaltspunkte folgen im hier zur Entscheidung stehenden Fall aus der Auffindesituation des gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers relativ hohen Geldbetrages in einer Umhängetasche sowie in seinen Hosentaschen, aus der szenetypischen Stückelung des Geldbetrages in insgesamt 82 kleine Scheine (5 x 50,-- €, 46 x 20,-- €, 23 x 10,-- € und 8 x 5,-- €), aus den widersprüchlichen und teilweise bewusst falschen Angaben des Klägers zu seiner Identität und zur Herkunft des Geldes, aus dem Umstand, dass die Örtlichkeit, in der der Kläger sich mit diesem Geldbetrag aufgehalten hat, nach polizeilichen Erkenntnissen ein bekannter Drogenumschlagplatz ist, aus dem Umstand, dass der mittellose Kläger ohne plausible Erklärung neben seinem Smartphone ein Prepaid-Handy mit sich führte, wie sie typischerweise im Bereich des Drogenhandels zur Kontaktaufnahme und Verabredung mit den Kunden Verwendung finden, aus dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit selbst Drogenkonsument war und Umgang mit Betäubungsmitteln hatte und gegen ihn wiederholt einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt wurden und aus dem Umstand, dass der Kläger ausgehend von seinen eigenen Angaben seine monatlichen Ausgaben nicht allein mit seinen Einnahmen bestreiten kann und über zusätzliche, aber verschwiegene Einnahmequellen verfügen muss. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dieser konkreten Anhaltspunkte, vgl. zu deren Eignung zum Nachweis einer Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel: Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. September 2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Urteile vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris Rn. 36 f., und vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris Rn. 43, hat der Beklagte zu Recht eine gegenwärtige Gefahr, der Kläger werde dieses Geld unmittelbar für illegale Drogengeschäfte im Bereich der Q.--gasse verwenden, angenommen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Da auch Ermessensfehler weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich sind, erweist sich die Sicherstellungsverfügung auf der Grundlage des § 43 Nr. 1 PolG NRW als rechtmäßig. Überdies war die Sicherstellung, worauf der Beklagte in seinem Bescheid ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, auch nach § 43 Nr. 2 PolG NRW gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Auch diese Voraussetzungen lagen hier vor. Denn es liegen gewichtige Beweisanzeichen vor, die das vom Kläger behauptete Eigentum an dem Bargeldbetrag und damit die zugunsten des Eigenbesitzers grundsätzlich streitende Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erschüttern. Diese Beweisanzeichen folgen aus den bereits aufgezeigten Umständen, die zur Annahme einer gegenwärtigen Gefahr führen. Aufgrund dieser Beweisanzeichen ist bei lebensnaher Betrachtung allein der Schluss gerechtfertigt, das Geld, dessen Herkunft der Kläger nicht plausibel erklären oder belegen konnte, stamme bereits aus dem Drogenhandel, weswegen der Kläger wegen der Sittenwidrigkeit derartiger Geschäfte Eigentum an den Geldscheinen auch nicht hat erwerben können. Vgl. zum Geldkreislauf bei Drogengeschäften: OVG Lüneburg, Urteile vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 -, juris Rn. 41, und vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -, juris Rn. 43 und 50; vgl. zum (fehlenden) Eigentumserwerb an Drogengeld: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 - 18 K 9709/13 -, juris Rn. 23 Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger nicht rechtmäßiger Besitzer des Geldes war und die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erschüttert ist. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird auch nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt ist, unbekannt war. Für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt es, dass eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust (oder Beschädigung) seines Eigentums. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 38, vom 22. Februar 2010 - 5 A 1189/08 -, juris Rn. 15, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 6. Bei dieser Sachlage erweist sich die Sicherstellungsanordnung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Maßnahme war geeignet und erforderlich zur Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel stand nicht zur Verfügung, um eine Perpetuierung der Beeinträchtigung der Interessen des wahren Eigentümers bzw. des berechtigten Gewahrsams-inhabers zu verhindern. Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesamtumständen nicht von einem rechtmäßigen Eigentums- bzw. Besitzerwerb des Klägers ausgegangen werden konnte, war die Sicherstellung schließlich nicht unangemessen. Nach alledem lagen auch die Voraussetzungen für eine auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Sicherstellung des Bargelds vor. Die Inverwahrungnahme des sichergestellten Geldes unterliegt gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. § 44 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW bestimmt ausdrücklich, dass sichergestellte Sachen in Verwahrung zu nehmen sind. Auf Grund der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung hat der Kläger auch keinen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 29 Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 PolG NRW gestützte Herausgabe der 1.330,-- € liegen ebenfalls nicht vor. Dabei kann hier dahin stehen, ob im für das Herausgabeverlangen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 33, noch eine gegenwärtige Gefahr im Sinne der §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW bestand, der Kläger werde das Geld alsbald für illegale Drogengeschäfte verwenden. Denn jedenfalls dauert der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW ungeachtet dessen fort, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies schon auf die Erwägung stützen lässt, dass es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 40, und Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 43, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 7 Jedenfalls ist das Herausgabeverlangen des Klägers aber rechtsmissbräuchlich, weil er nicht nachweisen kann, Eigentümer bzw. berechtigter Besitzer des Geldes zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, juris Rn. 46 ff., 54, und Beschlüsse vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.