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Urteil

2 K 297/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0428.2K297.17A.00
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Tenor

Soweit der Kläger seinen Klageantrag zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren eingestellt.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seinen Klageantrag zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten Verfahrens für das Gerichtskosten nicht erhoben werden zu 4/5 und der Kläger zu 1/5. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der seinen Angaben zufolge am 00.00.0000 in Benin/Nigeria geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, meldete sich am 9. Februar 2016 in München und nach Weiterleitung am 10. Februar 2016 in Dortmund als Asylsuchender. Am 19. April 2016 stellte er vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, wurde zugleich über die Mitwirkungspflichten für Erstantragsteller belehrt und erhielt allgemeine Verfahrenshinweise. Der Kläger wurde im Juli 2016 der Gemeinde I. im Kreis F. zugewiesen und ist dort seit dem 3. August 2016 unter der Anschrift "L. 12, I. " gemeldet. Diese Anschrift teilte die Ausländerbehörde des Kreises F. dem Bundesamt unter dem 17. August 2016 mit. Das Bundesamt beraumte für den Kläger mit Schreiben vom 24. November 2016 einen Anhörungstermin für den 5. Dezember 2016 an. Das Ladungsschreiben u.a. folgenden Hinweis: "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." Das Schreiben wurde per Postzustellungsurkunde an die oben genannte Anschrift des Klägers in I. übersandt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde versuchte der Postbedienstete am 25. November 2016 eine Übergabe des Schreibens und weil eine Einlegung in den Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung bzw. die Ersatzzustellung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht möglich war, legte er das Schreiben auf der SIS/Filiale I. nieder. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung legte er in den Briefkasten. Nachdem der Kläger nicht zur Anhörung erschienen war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 11. Januar 2017 fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und stellte das Asylverfahren ein (Ziffer 1). Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung unter anderem nach Nigeria angedroht (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 20. Januar 2017 als Einschreiben an die oben genannte Anschrift des Klägers zur Post gegeben. Der Kläger hat am 24. Januar 2017 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass er das Ladungsschreiben zu dem Anhörungstermin nicht erhalten habe. Nachdem der Kläger seinen Verpflichtungsantrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat (Ziffer 2 des Antrags der Klageschrift) hat der Kläger schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 17. Februar 2017 auf den Antrag des Klägers in dem Verfahren 2 L 97/17.A die aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet. Der Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Soweit der Kläger die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz VwGO einzustellen. Die verbliebene Anfechtungsklage ist zulässig vgl. insbesondere zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in den Fällen der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, juris. Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse angesichts des Umstands, dass gemäß § 33 Abs. 5 S.2 des Asylgesetzes (AsylG) die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags für den Kläger besteht. Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses kann einem Antragsteller, der sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt wendet, nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Antragsteller ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu Verfügung steht, wie das angestrebte gerichtliche Verfahren. Für die vorliegend bestehende Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens kann dies jedoch auf Grund der in § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG vorgesehenen "Sperrwirkung" durch eine vorherige (erstmalige) Wiederaufnahmeentscheidung - wohl auch, wenn die erste Verfahrenseinstellung tatsächlich rechtswidrig war - nicht angenommen werden, vgl. dazu eingehend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 BvR 1385/16 -, juris Rz. 8. und VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, juris Rz. 5, 6 m.w.Nw. zur Rspr.. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Einstellungsbescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens lagen nicht vor. Das Bundesamt hat das Asylverfahren des Klägers zu Unrecht nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG wegen Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG eingestellt. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG wird vermutet, dass ein Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er u.a. einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist und er nicht unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Das Bundesamt stellt dann gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG das Verfahren ein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Gericht hat dazu in seinem Beschluss vom 17. Februar 2017 in dem Verfahren 2 L 97/17.A ausgeführt: "Vorliegend hatte das Bundesamt zwar mit Schreiben vom 24. November 2016 einen Termin zur Anhörung des Antragstellers für den 5. Dezember 2016 anberaumt, zu dem der Antragsteller nicht erschien. Dieses Schreiben wurde auch an die aktuelle Anschrift des Antragstellers L. 12 in I. zur Zustellung übersandt. Allerdings ist bereits zweifelhaft, ob die Zustellung ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 10 Abs. 5 AsylG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO erfolgte, da danach eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nur erfolgen darf, wenn eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs.1 Nr.3 oder § 180 ZPO nicht ausführbar ist. Soweit vorliegend allerdings - ausweislich der Postzustellungsurkunde - die erforderliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO in den Briefkasten hinterlegt wurde, spricht einiges dafür, dass eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO (durch Einlegen in den Briefkasten) hätte erfolgen können, was eine Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO - als subsidiäre Ersatzzustellungsform - ausschließt, vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Stand: November 2016, § 10 Rz. 146, 150 und Stöber in Zöller, ZPO, 30. Auflg. 2014, § 181 Rz. 2, 4. Dies kann jedoch offenbleiben, da es darüber hinaus vorliegend an der erforderlichen ordnungsgemäßen Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG fehlt. Danach ist der Ausländer auf die nach Abs. 1 und 3 - weitreichenden - eintretenden Rechtsfolgen etwa infolge eines unentschuldigten Nichterscheinens zu einer Anhörung schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Vorliegend ist bereits erheblich zweifelhaft, ob der in dem Ladungsschreiben ausdrückliche Hinweis des Bundesamtes "Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen." den Anforderungen § 33 Abs. 4 AsylG genügt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung etwa zu den Belehrungspflichten des § 10 Abs. 7 AsylG ist eine Zustellungs- bzw. wie hier eine Rücknahmefiktion nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird. Soll ein Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er freilich den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Es ist zu berücksichtigen, dass der Asylbewerber sich in einer ihm fremden Umgebung befindet, mit dem Ablauf des deutschen Asylverfahrens nicht vertraut und in aller Regel der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Es ist demnach erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Insoweit reicht die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes vor dem Hintergrund des Verständnishorizonts des Asylbewerbers nicht aus. Vielmehr bedarf es einer verständlichen Umschreibung des Inhalts der gesetzlichen Bestimmungen. Diesem Gebot wird in aller Regel schon durch die in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle erforderliche Übersetzung der Vorschriften in eine dem Asylbewerber geläufige Sprache genügt werden, weil sich dabei allein aus Gründen der Praktikabilität eine sinngemäße, nicht strikt an juristischen Begrifflichkeiten orientierte Übertragung anbietet. Insoweit reicht es allerdings aus, dem Asylbewerber, sofern er des Lesens kundig ist, die erforderlichen Hinweise in schriftlicher Form zugänglich zu machen vgl. dazu eingehend bereits: BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 -, juris Rz. 20 ff, BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, juris Rz. 31 zu § 33 Abs. 1 S.2 AsylVfG. Dem entspricht im Übrigen auch die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach der Asylantragsteller "in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann" über den Ablauf des Verfahrens und über seine Rechte und Pflichten, insbesondere auch über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung zu unterrichten ist, vgl. dazu auch VG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 3 B 102/17 As -, juris. Es ist bereits zweifelhaft, ob der in dem Ladungsschreiben enthaltene Hinweis über eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinaus eine verständliche Umschreibung des Inhalts des § 33 AsylG darstellt. Ungeachtet dessen ist der Hinweis lediglich in deutscher Sprache erfolgt, was angesichts der oben dargelegten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts und der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG sowie der erheblichen Folgen einer Rücknahmefiktion als nicht ausreichend angesehen werden kann, insbesondere wenn der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht anwaltlich vertreten ist - wie vorliegend der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ladung -. Diesem Erfordernis einer Übersetzung entspricht zwar die Belehrung des Bundesamtes für Erstantragsteller über ihre Mitwirkungspflichten und die allgemeinen Verfahrenshinweise. Die dortigen Hinweise genügen jedoch nicht der Belehrungspflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie nicht konkret auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hinweisen, sondern allgemein auf "nachteilige Folgen" im Falle des Nichterscheinens zur Anhörung ("Entscheidung ohne persönliche Anhörung") und im Folgenden nur im Zusammenhang mit einer unterbliebenen Mitteilung eines Wohnungswechsels auf die Folge einer Rücknahmefiktion verweisen. Schließlich fehlt es auch an der nach § 33 Abs. 4 AsylG (erstmals mit der Gesetzesänderung zum 17. März 2016 eingeführten und ) zwingend erforderlichen Empfangsbestätigung des Antragstellers. Dem Ladungsschreiben und dem Verwaltungsvorgang lassen sich bereits kein Hinweis entnehmen, dass überhaupt eine Empfangsbestätigung vorgesehen bzw. verlangt wurde. Darüber hinaus hat der Antragsteller dargelegt, dass er das Ladungsschreiben nicht erhalten hat, vgl. zur aktuellen Fassung des § 33 AsylG auch: VG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 3 B 102/17 As -, VG Düsseldorf - Beschluss vom 10. Januar 2017 - 12 L 4432/16.A ‑ , VG München, Beschluss vom 22. November 2016 - M 1 S 16.34171 -, VG Augsburg, Beschluss vom 17. November 2016 - Au 3 S 16.32189 - (m.w.Nw. zur Rspr.), VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, VG Arnsberg, Beschluss vom 30. November 2016 - 5 L 1803/16.A -, jeweils juris." Daran hält das Gericht auch nach erneuter Prüfung fest. Die Beklagte ist dem trotz Aufforderung zur Stellungnahme im Klageverfahren nicht entgegen getreten. Die in den Ziffern 2-4 des streitgegenständlichen Bescheides getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes sind ebenfalls rechtswidrig. Nach Aufhebung des der Verfahrenseinstellung ist das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und für eine Entscheidung gemäß § 32 Satz 1 AsylG zu dem Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, für eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG sowie eine Befristung des gesetzlichen Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG kein Raum mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).