Beschluss
4 L 414/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0324.4L414.17A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Kammer versteht den Antrag des Antragsstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. März 2017 bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahin, dass – lediglich – beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1425/17.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Februar 2017 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen. Denn es ist nicht erkennbar, dass das Antragsbegehren sich auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die vom Bundesamt in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Befristung des mit einer möglichen Abschiebung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG erstreckt, gegen die die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Zwar hat der Antragsteller wörtlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes – insgesamt – anzuordnen. Es geht jedoch weder aus der Antragsbegründung noch aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren hervor, dass der Antragsteller sich auch gegen die Befristungsentscheidung wendet. Abgesehen davon dürfte der Antragsteller auch kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ein den Ausländer begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Befristung wegen etwaiger Rechtsfehler hätte daher zur Folge, dass (zunächst) wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt. Hieran kann der Ausländer aber erkennbar kein Interesse haben. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung der Befristung auf „null" oder auf eine kürzere Frist dürfte mit Blick auf die insoweit eindeutige Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unstatthaft sein (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist zwar zulässig, weil die Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. §§ 34a Abs. 2 S. 1, 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Auch hat der Antragsteller den Antrag innerhalb von einer Woche nach der Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides (am 10. März 2017) und damit fristgerecht gestellt (vgl. § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus. Denn die Abschiebungsanordnung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt u.a. dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll (1.), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann (2.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt, dass Spanien aufgrund der dortigen illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anwendbar für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist die „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist“ (Dublin-III-VO). Sie findet auf Asylanträge Anwendung, die – wie hier – ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. Art. 49 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO). In Anwendung der Vorschrift der Dublin-III-VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin-III-VO bestimmt wird. Greifen diese Kriterien nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Davon ausgehend ist hier die Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet. Nach Satz 1 der Vorschrift ist für den Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-Verordnung) festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Satz 2). Aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers vor dem Bundesamt sowie des Treffers in der Eurodac-Datenbank (ES 21835092211) steht fest, dass der Antragsteller am 17. September 2016 illegal aus einem Drittstaat kommend nach Spanien eingereist ist. Insbesondere war in dem für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) – hier am 24. Januar 2017 in der Bundesrepublik Deutschland – auch noch nicht die 12-Monatsfrist des Art. 13 Abs. 1 S. 2 Dublin-III-VO abgelaufen. Die Zuständigkeit Spaniens ist auch nicht nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Ein Zuständigkeitsübergang ist zunächst nicht aufgrund eines Ablaufs der Frist für die Anbringung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO eingetreten. Das Bundesamt hat, nachdem es am 17. Januar 2017 von der Eurodac-Treffermeldung Kenntnis erhalten hatte, das Aufnahmegesuch am 25. Januar 2017 und damit innerhalb der 2-Monatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO an die spanischen Behörden gerichtet. Diese haben dem Aufnahmegesuch sodann – fristgerecht gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO – mit Schreiben vom 1. Februar 2017 unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprochen. Die Bundesrepublik Deutschland ist insbesondere auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO zuständig geworden, weil sich eine Überstellung des Antragstellers an Spanien als zuständigem Mitgliedstaat – und in der Folge davon auch an einen anderen nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaat – als unmöglich erweist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Denn die Antragsgegnerin ist nicht wegen des Vorliegens systemischer Mängel im spanischen Asylsystem an der Überstellung des Antragstellers nach Spanien gehindert. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen, die die Annahme der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta dort nahelegen könnten. Das spanische Recht gewährleistet in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht jeder Person das Recht auf Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) einschließlich humanitären Schutzes und sieht entsprechende Verfahren zur Schutzgewährung vor. Während der Prüfung des Schutzgesuchs – sei es im regulären Verfahren, sei es im Grenz- oder beschleunigten Verfahren – besteht grundsätzlich nicht die Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung. Die angebrachten Schutzgesuche werden unter Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien (u.a. Verfahrensinformationen, persönliche Anhörung, Dolmetscher, Rechtsbeistand, Zugang zu Hilfsorganisationen) individuell und ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft. Ferner besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer – administrativen und/oder gerichtlichen – Überprüfung zu unterziehen. Asylsuchende haben auch in der Praxis die Möglichkeit, von ihrem Recht auf Beantragung internationalen Schutzes effektiv Gebrauch zu machen. Außerdem ist gewährleistet, dass alle Asylsuchende, die finanziell bedürftig sind, während des Verfahrens die zur Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erforderliche Unterstützung erhalten. Das Aufnahmesystem gliedert sich dabei in drei Phasen, die jeweils sechs Monate, insgesamt also 18 Monate dauern und in denen die gewährten Leistungen schrittweise reduziert werden, um die Selbstständigkeit und soziale Integration der Asylsuchenden, die sechs Monate nach Zulassung ihres Asylantrags und Erhalt der sog. Roten Karte ("tarjeta roja") uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zunehmend zu fördern. In der ersten Phase erfolgt die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder Wohnungen, in denen die materiellen und sonstigen Bedürfnisse der Asylsuchenden (Taschengeld, Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Mobilität, Erziehung, soziale Betreuung, u.a.) durch finanzielle Leistungen und durch Sachleistungen vollständig gedeckt werden. In der zweiten Phase, der sog. "Integrationsphase", werden die Asylsuchenden auf dem privaten Wohnungsmarkt untergebracht. Sie erhalten nur noch eine finanzielle Unterstützung bei den Grundausgaben. Insbesondere werden die Unterkunftskosten getragen. In der letzten Phase, der sog. "Selbstständigkeitsphase", die die finanzielle Unabhängigkeit der Asylsuchenden zum Ziel hat, werden lediglich noch vereinzelte finanzielle Leistungen erbracht. Das spanische Recht garantiert zudem allen Asylsuchenden uneingeschränkten Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem einschließlich kostenfreier spezieller Behandlungen für psychisch Kranke oder Traumatisierte auf dem gleichen Niveau wie den eigenen Staatsangehörigen. Vgl. aida, country report: Spain, April 2016, S. 12 ff. und 36 ff. und 2016 Update, February 2017, S. 13 ff. und 39 ff.; United States Department of State, Country Reports on Human Rights - Spain, 2014, vom 25. Juni 2015, und 2013, vom 22. April 2014; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 6 L 551/14.A -, juris, Rn. 11 und die dort in Bezug genommenen Erkenntnisse. Aktuelle Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, des UNHCR oder der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems, die die Annahme systemischer Mängel im spanischen Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen dort rechtfertigen könnten, liegen nach dem Erkenntnisstand der Kammer nicht vor. Zwar wurden nach Berichten von Amnesty International und Human Rights Watch in den spanischen Enklaven Ceuta und Melilla im Jahr 2014 Asylbewerber ohne die Möglichkeit der Asylantragstellung wieder nach Marokko zurückgeschoben (sog. push backs) und es wurde zum Teil auch unverhältnismäßige Gewalt von den Grenzschutzbehörden gegen diese Personen ausgeübt. Vgl. amnesty international, Jahresbericht 2015 vom 25. Februar 2015 zu Spanien zum Stichwort „Rechte von Flüchtlingen und Migranten“; Human Rights Watch, World Report 2015 vom 29. Januar 2015 zu Spanien. Nach Änderung des spanischen Ausländergesetzes im März 2015 aufgrund des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, die u.a. in den Enklaven Ceuta und Melilla die Möglichkeit der Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen, die die Grenze illegal überschreiten, vorsieht, kam es auch im Jahr 2016 wiederholt und zuletzt noch im Februar 2017 zu Sammelzurückweisungen von Drittstaatsangehörigen, die im Rahmen eines Massenansturms versuchten, die spanische Grenze zu überschreiten. Vgl. aida, country report: Spain, 2016 Update, February 2017, S. 17. Hierbei handelt es sich jedoch um eine lokal begrenzte, geopolitisch bedingte Problemlage, die keine Rückschlüsse auf allgemeine Mängel des spanischen Asylverfahrens zulässt. Hiergegen spricht zum einen, dass diese Fälle gerichtlich untersucht werden, und zum anderen, dass die spanische Regierung seit November 2014 in beiden Enklaven Asylbüros an den Grenzkontrollposten eingerichtet hat, wo sich Asylsuchende registrieren lassen und ein Schutzgesuch anbringen können, das im Rahmen des Grenzverfahrens überprüft wird. Außerdem ist seit dem Jahr 2015 die Anwesenheit des UNHCR an den Grenzen in Ceuta und Melilla während dieses Verfahrens garantiert. Vgl. aida, country report: Spain, April 2016, S.15 f., und 2016 Update, February 2017, S. 16 ff. Abgesehen davon betrifft die besondere Lage in den Enklaven Ceuta und Melilla, die durch einen großen Andrang von Schutzsuchenden gekennzeichnet ist und infolge von Überbelegung hinsichtlich der Aufnahmebedingungen, insbesondere was Familien angeht, in den beiden vorübergehenden Aufnahmeeinrichtungen (CETI - Centros de estancia temporal para immigrantes) als angespannt und zum Teil unzureichend bezeichnet werden kann, vgl. aida, country report: Spain, April 2016, S. 39, und 2016 Update, February 2017, S. 43 und 45, nicht die Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Spanien zurückgeführt werden. Denn diese werden auf der spanischen Halbinsel untergebracht und erhalten die Möglichkeit, dort das Asylverfahren im regulären Verfahren zu durchlaufen. Vgl. aida, country report: Spain, April 2016, S. 20 ff. und 24 ff., und 2016 Update, February 2017, S. 23 ff. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens davon auszugehen, dass in Spanien die Anwendung der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Vgl. in ständiger Rechtsprechung: VG Aachen, Beschlüsse vom 4. Juli 2016 - 4 L 525/16.A -; 29. April 2016 - 4 L 233/16.A -; 12. November 2015 - 4 L 947/15.A -; vom 21. Oktober 2015 - 4 L 860/15.A -; 11. August 2015 - 4 L 603/15.A -, 25. März 2015 - 4 L 217/15. A -; 15. Dezember 2014 - 4 L 805/14.A -; ebenso : VG München, Urteil vom 10. Mai 2016 - M 12 K 15. 50782 -, juris, Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil vom sieben 20. April 2016 - 7a K 411/16.A -, juris, Rn. 19 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2016 - AN 14 K 15.50380 -, juris, Rn. 43; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2015 - M 12 S 15.50781 -, juris, Rn. 26 f.; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. September 2015 - 11 B 3485/15 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 14. April 2015 - 9 B 234/15 -, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2014 - 11 K 900/14.A, juris, Rn. 68; Beschlüsse vom 25. August 2014 - 13 L 1834/14.A und vom 17. April 2014 - 13 L 247/14.A -, juris, Rn. 22 f.; VG Minden, Urteil vom 14. März 2014 ‑ 10 K 55/14.A -, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 6 L 551/14.A -, juris, Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - Au 7 S 14.50094‑ , juris, Rn. 50 f. Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf seine konkrete Situation erwarten lassen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht. Vgl. zum Maßstab der Gefahrenprognose: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rn. 9. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin schließlich auch kein Anspruch auf Übernahme der Zuständigkeit und Prüfung des Asylantrags im Wege des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gesichtspunkten zu. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründet diese Vorschrift – selbst im Ausnahmefall der Unmöglichkeit der Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen dort gegebener systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen – keine Verpflichtung des Mitgliedstaates des Aufenthalts des Asylbewerbers, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Entsprechend besteht auch kein durchsetzbarer Anspruch des Asylbewerbers, dass der Mitgliedstaat das ihm eingeräumte weite Ermessen in einer bestimmten Weise ausübt. Denn die Souveränitätsklausel des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dient maßgeblich dazu, die Prärogative der Mitgliedstaaten zu wahren, das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Dublin-II-VO festgelegten Kriterien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Aufgrund dieser Zielrichtung vermag sie daher keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers zu begründen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 - "Puid", Rn. 26 ff.; fortgeführt durch Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - "Abdullahi", Rn. 52 ff., insb. 57, in einem Verfahren, in dem der EuGH ausdrücklich zum Drittschutz der Zuständigkeitsvorschriften der Dublin II-VO gefragt wurde. Diese Rechtsprechung ist entsprechend auf das nunmehr in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO normierte Selbsteintrittsrecht zu übertragen. Denn diese Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahezu wortgleich und ihr liegt darüber hinaus auch dieselbe Zielsetzung wie Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zugrunde. Spanien ist daher als der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Die Überstellungsfrist beginnt in einem Fall, in dem – wie hier – der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG fristgerecht Klage und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, jedoch erst mit Bekanntgabe des vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an die Antragsgegnerin und ist demzufolge im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch nicht abgelaufen. Vgl. zur Berechnung der Überstellungsfrist: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 -, Asylmagazin 2016, 266 = juris, Rn. 18 ff., insb. Rn. 21 f., sowie Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185 = juris, Rn. 11. 2. Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Es ist nicht festzustellen, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Spanien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, Asylmagazin 2014, 341 = juris, Rn. 9; in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4; nunmehr auch: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).