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Urteil

4 K 66/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0303.4K66.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00. E. 0000 in C. geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 29. November 1978 zur Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf Antrag vom 4. Dezember 1978 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 befristet bis zum 29. November 1983. Auf einen Verlängerungsantrag vom 27. Dezember 1983 wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 29. November 1988 verlängert. Seit dem 1. März 1989 war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für EG-Angehörige. Am 18. September 1999 schloss er in C. die Ehe mit Frau J. X. , die sowohl die deutsche als auch die italienische Staatsangehörigkeit besaß. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls beide die deutsche und italienische Staatsangehörigkeit besitzen, nämlich der im Jahr 1979 geborene Sohn N. und die im Jahr 1986 geborene Tochter W. . Seit dem Jahr 1999 lebten die Ehegatten getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts I. – Familiengericht – vom 5. August 2003, rechtskräftig seit dem 8. August 2003, wurde die Ehe geschieden. Am 22. Mai 2004 zog der Kläger von I. nach W1. , am 5. Juli 2007 von W1. nach X1. . Ausweislich eines vom Beklagten eingeholten Auszugs aus dem Ausländerzentralregister meldete der Kläger sich am 3. April 2009 beim Einwohnermeldeamt in X1. mit Fortzug ins Ausland ab. Am 27. Juli 2013 reiste der Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich in I. an. Nach seiner Rückkehr war der Kläger zunächst arbeitssuchend. In der Zeit von Oktober bis November 2013 übte er eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma N1. in I. aus. Danach war er erneut arbeitssuchend. Am 30. Juli 2013 beantragte er ergänzende Leistungen nach dem SGB II, deren Bewilligung das Jobcenter des Kreises I. ablehnte. Gegen den auf seinen Widerspruch ergangenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 13. Januar 2014 Klage zum Sozialgericht (S 8 AS 44/14). Im Rahmen dieses Verfahrens bat das Jobcenter den Beklagten um Prüfung, ob der Kläger noch im Besitz des Daueraufenthaltsrechts-EU sei. Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass das Daueraufenthaltsrecht-EU erst verloren gehe, wenn eine Verlustfeststellung getroffen werde, dass ein entsprechendes Verfahren aber jetzt eingeleitet werde, erkannte das Jobcenter den geltend gemachten Leistungsanspruch an. In dem sozialgerichtlichen Verfahren trug der Kläger vor, dass er im April 2009 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, der deutschen Staatsangehörigen L. M. , nach Italien übergesiedelt sei. Der Übersiedlung nach Italien habe der Umstand zugrunde gelegen, dass er langzeitig arbeitslos gewesen sei und er sich außerdem um seine schwerkranke Mutter habe kümmern wollen. Im Juli 2013 habe er zusammen mit seiner Lebensgefährtin seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland zurückverlegt, wo er mehr als 30 Jahre gelebt und gearbeitet habe. Unter dem 2. September 2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts-EU an. Zugleich bat er zum Zwecke der Prüfung, ob ein neues Freizügigkeitsrecht bestehe, um Vorlage von Nachweisen, dass der Kläger sich als Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Bundesgebiet aufhalte bzw. dass er ohne staatliche Hilfen seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne. Mit Schreiben vom 13. November 2014 bat der Prozessbevollmächtigte, dem Kläger das Daueraufenthaltsrecht-EU zu belassen. Er beabsichtige nämlich, seine langjährige Lebensgefährtin, Frau M. , zu heiraten. Das Problem sei allerdings, dass die im Jahr 2003 in Deutschland erfolgte Ehescheidung von den italienischen Behörden nicht anerkannt werde. Er betreibe daher gerade ein konsularisches Verfahren zur Anerkennung der Scheidung. Im Übrigen übe er seit dem 19. September 2014 einen Minijob bei der Firma T. H. in I. aus. Mit Schreiben vom 24. November 2014 legte der Kläger den Arbeitsvertrag mit der Firma T. H. vom 7. September 2014 über eine geringfügige Beschäftigung, eine Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2014 über Einkünfte i.H.v. 435,00 € brutto bzw. 418,03 € netto, eine Bestätigung des italienischen Generalkonsulats in L1. über das dort laufende Verfahren zur Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses und eine Bestätigung der Stadt C. über die Anerkennung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts I. vom 5. August 2003 vor. In einem persönlichen Gespräch mit der Beklagten am 2. Dezember 2014 machte der Prozessbevollmächtigte ferner gelten, dass ein Sonderfall vorliege, weil der Kläger in Deutschland über ein langjähriges Aufenthaltsrecht verfügt und einen Rentenanspruch erworben habe und dass der Grund für seinen mehrjährigen Auslandsaufenthalt die Pflege eines Familienangehörigen gewesen sei. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014, zugestellt am 11. Dezember 2014, stellte der Beklagte fest, dass die dem Kläger am 1. März 1989 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis für EG-Angehörige aufgrund seines mehr als zweijährigen Auslandsaufenthalt erloschen sei und fordert ihn zugleich auf, die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für EG-Angehörige unverzüglich vorzulegen. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 4a Abs. 7 FreizügG/EU eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führe. Die Voraussetzungen für den Verlusttatbestand lägen im Fall des Klägers vor. Nach Aktenlage habe der Kläger sich vom 3. April 2009 bis zum 27. Juli 2013 in Italien aufgehalten. Eigenen Angaben zufolge habe er dort seine Mutter gepflegt. Schon aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthalts von mehr als vier Jahren könne nicht von einer nur vorübergehenden Abwesenheit ausgegangen werden. Zudem habe der Kläger seinerzeit seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben. Es sei damals auch nicht bekannt gewesen, ob der Kläger überhaupt und ggf. wann nach Deutschland zurückkehren werde. Lägen die Voraussetzungen für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts vor, könne gemäß § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU der Verlust des Daueraufenthaltsrechts festgestellt werden. Die vorzunehmende Ermessensentscheidung falle zulasten des Klägers aus. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überwiege gegenüber seinem privaten Interesse. Private Belange, die gegen die Verlustfeststellung sprächen, seien nicht erkennbar. Da der Kläger nachgewiesen habe, dass er wieder Arbeitnehmer und damit freizügigkeitsberechtigt sei, habe er im Bundesgebiet weiterhin ein Aufenthaltsrecht. Auch stehe der beabsichtigten Eheschließung ausländerrechtlich nichts im Wege. Der Kläger könne daher die über Art. 6 Abs. 1 GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft uneingeschränkt im Bundesgebiet führen. Ebenso könne er künftig seine erworbenen Rentenansprüche wahrnehmen. Für die Inanspruchnahme dieser Rechte sei der Besitz eines Daueraufenthaltsrechts nicht erforderlich. Hinzu komme, dass der Kläger nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, d.h. frühestens am 27. Juli 2018 erneut ein Daueraufenthaltsrecht erwerben werde. Der Kläger hat am 12. Januar 2005, einem Montag, hiergegen Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Feststellung über den Verlust des Daueraufenthaltsrechts rechtswidrig sei. Zum einen seien schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verlustfeststellung nicht gegeben. Denn er habe Deutschland damals aus einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund verlassen. Er sei am 3. April 2009 nach Italien gereist, um seine schwer erkrankte 84-jährige Mutter pflegen zu können. Seine Mutter sei inzwischen verstorben. Deswegen sei er am 27. Juli 2013 wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Ein Auslandsaufenthalt zur Pflege von Angehörigen sei jedoch stets nur vorübergehender Natur. Dem stehe nicht entgegen, dass der Abwesenheit wegen der Ungewissheit der Pflegedauer eine zeitliche Unbestimmbarkeit immanent sei. Aufgrund seiner damals prekären Situation sowie insbesondere der Tatsache, dass er nicht genau habe abschätzen können, wie lange die Pflege seiner Mutter dauern werde, habe er rein vorsorglich seine Wohnung in X1. gekündigt. Unter diesen Umständen sei ihm seinerzeit nicht möglich und zumutbar gewesen, die Wohnung in Deutschland zu behalten, nur um objektiv dem Anschein einer dauerhaften Ausreise zu begegnen. Zum anderen sei die Verlustfeststellung des Beklagten auch ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Verlust des Daueraufenthaltsrechts trete nicht automatisch kraft Gesetzes ein, sondern stehe im Ermessen der Ausländerbehörde. Der Beklagte habe bei der Ausübung des Ermessens jedoch verkannt, dass er ein berechtigtes rechtliches Interesse daran habe, sein Daueraufenthaltsrecht zu behalten. Die Besonderheit des Daueraufenthaltsrechts besteht gerade darin, dass dieses Recht nicht mehr davon abhängig sei, ob der Unionsbürger selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sei oder sonst über ausreichende Existenzmittel verfüge. Zunächst habe der Beklagte verkannt, dass er vor seiner Ausreise in der Zeit vom 1. Dezember 1978 bis zum 31. April 2003, d.h. annähernd 25 Jahre lang in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 19. November 2013 – vorbehaltlich der Klärung weiterer Versicherungszeiten nach scheidungsbedingter Durchführung des Versorgungsausgleichs – einen Anspruch auf Altersrente i.H.v. mindestens 420,49 € erworben habe, die er ab dem 1. Oktober 2021 beziehen werde. Ferner habe der Beklagte nicht ausreichend seine sozialen Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und seinen in Deutschland lebenden Kindern berücksichtigt. Seit seiner Rückkehr nach Deutschland lebe er nämlich mit seiner Lebensgefährtin, Frau L. M. , in einem gemeinsamen Haushalt in I. zusammen. Ursprünglich hätten er und seine Lebensgefährtin auch beabsichtigt, zu heiraten. Diese Absicht hätten sie inzwischen jedoch aufgegeben, weil seine Lebensgefährtin bei einer erneuten Heirat ihren Anspruch auf Witwenrente verlieren würde und deswegen in noch höherem Maße als bisher Sozialleistungen in Anspruch nehmen müsste, was sie beide nicht wollten. Schließlich habe der Beklagte auch dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass er ein Daueraufenthaltsrecht in Anspruch nehmen könne, wenn er seine Lebensgefährtin heiraten würde. Im Übrigen gehe er seit September 2016 einer vollschichtigen Tätigkeit bei dem Zeitarbeitsunternehmen K. T1. H. nach. Der Arbeitsvertrag sei vorerst bis zum 18. März 2017 befristet, werde aber voraussichtlich um weitere drei Monate verlängert werden. Aufgrund dieser Tätigkeit erhalte er ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von ca. 1.200 € monatlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014 aufzuheben und ihm wieder eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht-EU auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt er vor, dass die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung vorlägen. Die Abwesenheit des Klägers habe auf einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund beruht, da sein Aufenthalt im Ausland auf unabsehbare Zeit angelegt gewesen sei. Anzeichen für eine auf Dauer angelegte Ausreise seien insbesondere die Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, die polizeiliche Abmeldung, die Mitnahme von Hausrat sowie die Pflege eines dauernd pflegebedürftigen Angehörigen. All diese Indizien lägen hier vor. Besonderheiten, die im Fall des Klägers ein Absehen von der Verlustfeststellung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Überhaupt seien kaum private Belange denkbar, die der Verlustfeststellung entgegenstehen könnten. Denn die Verlustfeststellung komme erst nach einer auf Dauer angelegten Abwesenheit von mehr als zwei Jahren in Betracht. Dies gelte umso mehr, als der Verlust des Daueraufenthaltsrechts regelmäßig keine weiteren aufenthaltsrechtlichen Folgen nach sich ziehe. Denn der von einer Verlustfeststellung Betroffene falle bei einer erneuten Einreise ins Bundesgebiet als Unionsbürger in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes und genieße unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch wieder Freizügigkeit. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass die Verlustfeststellung für den Kläger besondere nachteilige Folgen habe. Er könne sich als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger weiterhin bei seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern im Bundesgebiet aufhalten. Ebenso könne er die erworbenen Rentenansprüche geltend machen. Allein die lange Voraufenthaltszeit und der Erwerb von Rentenansprüche rechtfertigten keine andere Entscheidung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2017 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Aachen (S 8 AS 44/14) und der beigezogenen Ausländerakte des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2014, mit dem der Beklagte konstitutiv und damit rechtsgestaltend den Verlust des Daueraufenthaltsrechts-EU festgestellt hat, als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Feststellung über den Verlust des Daueraufenthaltsrechts findet ihre Rechtsgrundlage in § 4a Abs. 7 i.V.m. § 5 Abs. 6 und Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU. Nach der zuerst genannten Vorschrift führt eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU. Gemäß § 5 Abs. 6 FreizügG/EU gilt für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 7 FreizügG/EU Abs. 4 S. 1 entsprechend, wonach der Verlust des Rechts festgestellt werden kann. Aus der Bezugnahme auf das Erfordernis der Verlustfeststellung folgt, dass der Verlust des Daueraufenthaltsrechts mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU zwar kraft Gesetzes eintritt, aber nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Aufenthalts führt. Das Daueraufenthaltsrecht besteht vielmehr so lange fort, bis dessen Verlust förmlich von der Ausländerbehörde – wie mit dem angefochtenen Bescheid – festgestellt worden ist. Das Freizügigkeitsgesetz/EU geht insoweit, anders als die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürgerrichtlinie), von einer Freizügigkeitsvermutung zu Gunsten des Unionsbürger aus. Vgl. ebenso: Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 2 FreizügG/EU, Rn. 66. 1. Voraussetzung für eine Verlustfeststellung nach § 4a Abs. 7 FreizügG/EU ist zunächst, dass der Kläger überhaupt ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG besessen hat. Denn andernfalls ginge die Verlustfeststellung ins Leere. Dies ist hier jedoch insofern fraglich, als der Kläger bei seiner Ausreise im April 2009 nur im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für EG-Angehörige vom 1. März 1989 war, bei der es sich lediglich um ein nationales Aufenthaltsrecht handelte. Das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht ist nämlich erst mit der Unionsbürgerrichtlinie, namentlich mit Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG eingeführt worden. Diese Richtlinie war bis zum 30. April 2006 umzusetzen (vgl. Art. 40 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/38/EG). Im deutschen Recht wurde das Daueraufenthaltsrecht erstmals mit § 2 Abs. 5 FreizügG/EU i.d.F. vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950,1986) – a.F. – eingeführt. Eine Bescheinigung über ein solches Daueraufenthaltsrecht ist dem Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgestellt worden (vgl. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU a.F.). Ob dem Kläger ein unmittelbar aus dem Unionsrecht fließendes Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG zustand, hängt deswegen davon ab, ob er bei Ablauf der Umsetzungsfrist der Unionsbürgerrichtlinie am 30. April 2006 als dem Zeitpunkt, zu dem das Daueraufenthaltsrecht frühestens erworben werden konnte, vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 -, (Lassal), InfAuslR 2010, 413 = juris, Rn. 38; Welte, in: Welte, Freizügigkeit/EU, Jurion, Unionsbürger - uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. die Voraussetzungen für ein solches Recht tatsächlich erfüllt hat. Das wäre dann der Fall, wenn der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt seit fünf Jahren – d.h. seit dem 30. April 2001 – ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts bedeutet dabei allerdings, dass der Aufenthalt sich im Einklang mit Unionsrecht befunden haben muss, also im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG genannten Voraussetzungen bzw. mit den vor Ablauf deren Umsetzungsfrist am 30. April 2006 geltenden Rechtsvorschriften der Union gestanden hat, namentlich dass der Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat war oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmitteln und einen Krankenversicherungsschutz verfügte (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 FreizügG/EU a.F. i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a bis c RL 2004/38/EG). Ein Aufenthalt, der mit dem nationalen Recht eines EU-Mitgliedstaats im Einklang steht, aber nicht diese Voraussetzungen gemäß Unionsrecht erfüllt, kann hingegen nicht als ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt im Sinne der Richtlinie über das Recht auf Daueraufenthalt angesehen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 -, (Lassal), InfAuslR 2010, 413 = juris, Rn. 40; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 -, (Ziolkowski und Szeja), InfAuslR 2012, 86 = juris, Rn. 46 f. Davon ausgehend spricht vorliegend Überwiegendes dafür, dass der Kläger in der Zeit vom 30. April 2001 bis zum 30. April 2006 als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt gewesen ist und damit bei Ablauf der Umsetzungsfrist der Unionsbürgerrichtlinie ein Daueraufenthaltsrecht-EU erworben hat. Zwar war er nach seinen eigenen Angaben im vorliegenden und im sozialrechtlichen Verfahren vor der Ausreise im Jahr 2009 längere Zeit arbeitslos. Auch hat er ausweislich des im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs vom 19. November 2013 im fraglichen Zeitraum immer wieder Arbeitslosengeld II bezogen. Allerdings geht der Arbeitnehmerstatus und das daraus folgende Freizügigkeitsrecht nicht allein durch eine unfreiwillige vorübergehende Arbeitslosigkeit verloren (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2, S. 2 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG). So bleibt bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung das Freizügigkeitsrecht während der Dauer von sechs Monaten unberührt (vgl. § 2 Abs. 3 S. 2 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Buchst. c) RL 2004/38/EG). Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit bleibt das Freizügigkeitsrecht sogar ohne zeitliche Begrenzung unberührt (vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 3 Buchst. b) RL 2004/38/EG). Darüber hinaus sind freizügigkeitsberechtigt auch Unionbürger, die sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU). Demnach geht der Arbeitnehmerstatus nur dann verloren, wenn der Arbeitnehmer den deutschen Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat, etwa weil er das Rentenalter erreicht hat oder auf Dauer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist oder weil er vollständig und dauerhaft erwerbsunfähig geworden ist. Vgl. Welte, in: Welte, Freizügigkeit/EU, Jurion, Unionsbürger - uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Ausweislich des Rentenversicherungsverlaufs vom 19. November 2013 ging der Kläger in der Zeit vom 15. Januar 1998 bis zum 31. Januar 2000 zunächst durchgängig einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Im Anschluss daran wechselten sich Zeiten des Bezugs von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Sodann war der Kläger in der Zeit vom 8. April 2002 bis zum 19. Mai 2003 und vom 1. Januar 2004 bis zum 11. Mai 2005 erneut durchgängig versicherungspflichtig beschäftigt. In der Folgezeit bis April 2006 wechselten sich wiederum Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II mit Zeiten einer versicherungspflichtigen bzw. einer geringfügigen Beschäftigung ab. Bereits aufgrund der zuerst genannten mehr als zweijährigen Beschäftigungszeit dürfte der Arbeitnehmernehmerstatus und damit das Freizügigkeitsrecht durch die darauffolgenden Zeiten der Arbeitslosigkeit unberührt geblieben sein. Dies gilt in gleicher Weise für die beiden späteren mehr als einjährigen versicherungspflichtigen Beschäftigtenzeiten. Abgesehen davon reicht auch eine nur geringfügige Beschäftigung – wie vom Kläger zuletzt ausgeübt – für den Erhalt des Arbeitnehmerstatus aus. Letztlich kann die Kammer jedoch offenlassen, ob dem Kläger bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahr 2009 tatsächlich ein Daueraufenthaltsrecht-EU nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU zugestanden hat. Denn auch wenn man – wie auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid – zu seinen Gunsten unterstellte, dass er ein solches Daueraufenthaltsrecht besessen hat, ist dieses jedenfalls mit der Verlustfeststellung im Bescheid vom 9. Dezember 2014 erloschen. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verlustregelung des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU liegen vor. Die Vorschrift dient zwar der Umsetzung des Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG. Sie geht aber insoweit über den dort geregelten Erlöschenstatbestand hinaus, als nach § 4a Abs. 7 FreizügG/EU der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nicht bereits bei einer Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat erlischt, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, sondern erst dann, wenn darüber hinaus die Abwesenheit auch auf einem nicht nur vorübergehenden Grund beruht. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser Formulierung an der nationalen Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG orientiert, wonach eine Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist ist. Es muss demnach objektiv feststehen, dass der Unionsbürger Deutschland nicht nur vorübergehend verlässt (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 210). Vor diesem Hintergrund kann insoweit auf die zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden. Danach sind unschädlich im Hinblick auf den Erlöschenstatbestand lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumständen in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Bei der Beurteilung, ob der Grund der Ausreise seiner Natur nach vorübergehend ist oder nicht, sind neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts alle weiteren objektiven Umstände des jeweiligen Einzelfalls – wie etwa die Aufgabe von Wohnung und Arbeitsplatz, die polizeiliche Abmeldung, die Ausreise unter Mitnahme von Hausrat und Eigentum, der Abbruch der Beziehungen im Bundesgebiet – zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – und auf seine nach der Rückkehr in das Bundesgebiet erklärte Absicht nicht ankommt. Daher kommen als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht nur vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, d.h. auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubs- und Besuchsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen – anders jedoch wenn es um einen Dauerpflegefall geht –, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Außerdem greift die Vorschrift nicht nur dann ein, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 -, NVwZ-RR 2013, 338 = juris, Rn. 16, und vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, BVerwGE 134, 27 = juris, 21; Beschlüsse vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135.88 -, InfAuslR 1989, 114 = juris, Rn. 6 ff., und vom 28. April 1982 - 1 B 148.81 -, DVBl. 1982, 842 = juris, Rn. 3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist aufgrund einer Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls davon auszugehen, dass der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahren vom Bundesgebiet abwesend war. Der Kläger hielt sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – in der Zeit vom 3. April 2009 bis zum 27. Juli 2013 und damit deutlich mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre in Italien auf. Dieser Auslandsaufenthalt beruhte nach seinem Zweck und seiner Dauer sowie unter Berücksichtigung der objektiven Umstände der Ausreise auch auf einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund. Eine Gesamtschau aller Gesichtspunkte spricht dafür, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt unter wesentlicher Änderung seiner persönlichen Lebensumstände auf unbestimmte Zeit nach Italien verlagert hat. Zunächst war der Zweck des Aufenthalts des Klägers in Italien bereits zum Zeitpunkt der Ausreise im April 2009, jedenfalls aber im weiteren Verlauf des dortigen Aufenthalts auf eine zeitlich unbegrenzte Dauer angelegt, weil auf unbestimmte und damit unabsehbare Zeit ausgerichtet. Eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger nämlich in erster Linie deswegen nach Italien aus, weil er dort seine schwer kranke 84-jährige Mutter pflegen wollte. Zwar kann ein Aufenthalt – wie der Kläger zutreffend geltend macht – zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen auch einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund für einen Auslandsaufenthalt darstellen, wie etwa im Falle einer lediglich kurzfristigen Erkrankung oder auch im Falle einer unheilbar schweren Erkrankung zum Zwecke einer palliativen Pflege. Die Situation ist jedoch anders zu bewerten, wenn es sich um einen dauernden Pflegefall handelt, bei dem der Zeitraum, den die Pflege des Angehörigen in Anspruch nehmen wird, typischerweise zeitlich nicht hinreichend bestimmt, d.h. offen ist und der Ausländer sich dementsprechend auf unabsehbare Zeit im Ausland aufzuhalten beabsichtigt. Vgl. hierzu bereits: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989, 114 = juris, Rn. 8, und vom 28. April 1982 - 1 B 148/81-, DVBl. 1982, 842 = juris, Rn. 3; Hamburgisches OVG, Urteil vom 2. Februar 1990 - Bf IV 86/89 -, juris, Rn. 31 ff. So lag der Fall im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers jedoch hier. Aufgrund des hohen Alters der Mutter sowie angesichts von Art und Schwere ihrer Erkrankung (Altersgebrechen, Oberschenkelhalsbruch sowie Atemnot, die zuletzt die Nutzung eines Sauerstoffgerätes erforderlich machte) war nicht davon auszugehen, dass eine grundlegende Besserung ihres Gesundheitszustandes sowie die Wiederaufnahme einer selbstständigen Lebensführung und damit ein Ende der Pflege in absehbarer Zeit zu erwarten war. Unter diesen Umständen stand jedoch von vornherein nicht nur eine kurzfristige Pflegeleistung des Klägers im Raum, sondern vielmehr eine auf einen längeren Zeitraum angelegte Pflege. Insbesondere war die Pflegedauer bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtung auch nicht auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt, sondern zeitlich nicht näher bestimmbar und damit auf unabsehbare Zeit ausgerichtet. Denn auch wenn die Lebenserwartung der Mutter des Klägers wegen ihres hohen Alters nicht mehr als sehr hoch – im Sinne von mit hoher Gewissheit noch mehrere Jahre umfassend – zu veranschlagen war, war in zeitlicher Hinsicht jedoch vollkommen offen, wie lange sie der Pflege des Klägers noch bedürften würde. Mit Blick darauf, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie akut an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankt war, sowie angesichts der insgesamt gestiegenen durchschnittlichen Lebenserfahrung gerade von Frauen erschien eine Zeitspanne von Wochen über Monate bis hin auch zu Jahren ohne Weiteres möglich. Diese Beurteilung wird bestätigt durch die eigene Einlassung des Klägers im vorliegenden Verfahren, wonach er bei seiner Ausreise nicht habe abschätzen können, wie lange die Pflege seiner Mutter dauern würde, so dass er deswegen auch seine Wohnung in Deutschland gekündigt habe. Diese Motivlage belegt, dass der Kläger sich seinerzeit dazu entschlossen hat, die Pflege seiner Mutter unabhängig von einer bestimmten Zeitdauer bis zu ihrem Lebensende zu übernehmen, dessen Eintritt mangels hinreichender Bestimmbarkeit jedoch offen war. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Mutter des Klägers, wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, tatsächlich bereits am 17. April 2009, d.h. nur zwei Wochen nach seiner Ankunft in Italien verstorben ist. Denn nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hatte er damit zum Zeitpunkt der Ausreise bzw. des Ausreisentschlusses nicht gerechnet und sei selbst überrascht gewesen, dass seine Mutter schon sobald nach seiner Ankunft verstorben ist. Angesichts der zeitlichen Unbestimmbarkeit der erforderlichen Pflegedauer trug der Grund für den Aufenthalt des Klägers in Italien nach alledem gerade nicht von vornherein eine gewisse zeitliche Begrenzung in sich. Vgl. ebenso: Hamburgisches OVG, Urteil vom 2. Februar 1990 - Bf IV 86/89 -, juris, Rn. 31 ff. Jedenfalls aber war der Auslandsaufenthalt spätestens nach dem Tod der Mutter des Klägers seinem Zweck nach nicht mehr zeitlich begrenzt, sondern auf unabsehbare Zeit angelegt. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass er und seine Lebensgefährtin nach dem unerwartet raschen Tod der Mutter und damit nach dem Wegfall des ursprünglichen Zwecks ihres Auslandsaufenthalts den Entschluss gefasst hätten, trotzdem in Italien zu bleiben. Grund dafür sei zum einen gewesen, dass sie einen erneuten Umzug nach Deutschland finanziell nicht hätten bewältigen können. Zum anderen hätten sie sich auch um den damals bereits 82 Jahre alten, nach dem Tod der Mutter nunmehr alleinstehenden Vater des Klägers kümmern wollen, auch wenn dieser nicht pflegebedürftig im engeren Sinne gewesen sei. Die Tatsache, dass dem Entschluss zum Verbleib in Italien (auch) finanzielle Überlegungen zugrunde lagen, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass der Aufenthalt des Klägers in Italien ab diesem Zeitpunkt nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer ausgerichtet war. Denn es war damals offen und damit nicht absehbar, wann dem Kläger und seiner Lebensgefährtin wieder ausreichend Mittel zur Verfügung stehen würden, um sich den Rückumzug ins Bundesgebiet finanziell leisten zu können. Dass sie auf die Beseitigung dieses Hinderungsgrundes für eine baldige Rückkehr keinen Einfluss hatten, rechtfertigt dabei keine andere Beurteilung. Denn weil bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „des seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grundes" nicht auf den inneren Willen des Ausländers abzustellen ist, kommen als Erlöschensgründe gerade auch solche in Betracht, die der Ausländer nicht beeinflussen kann – wie hier das Fehlen der für eine zeitnahe Rückkehr erforderlichen Mittel. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, BVerwGE 134, 27 = juris, 21. Abgesehen davon waren die geltend gemachten finanziellen Gründe letztlich auch nicht ausschlaggebend für die Entscheidung des Klägers und seiner Lebensgefährtin, in Italien zu bleiben. Denn wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, sind sie im Ergebnis auch im Jahr 2013 nur mit einigen Koffern, in denen sich ihre persönliche Habe befunden habe, wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Weshalb ihnen dies nicht schon im Jahr 2009 möglich gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist jedoch davon auszugehen, dass tragender Grund für die Entscheidung zum Verbleib in Italien neben der Überlegung, dass der mit 8.000 € finanziell aufwändige Umzug nicht „umsonst“ gewesen sein sollte, in erster Linie nunmehr die Betreuung und Versorgung des Vaters des Klägers war. Die für diesen – neuen – Aufenthaltszweck erforderliche Dauer war aus den vorgenannten Gründen jedoch in gleicher Weise zeitlich unbestimmt und damit offen wie der ursprünglich zum Zwecke der Pflege der Mutter beabsichtigte Auslandsaufenthalt. Die zeitliche Unabsehbarkeit der weiteren Aufenthaltsdauer wird insbesondere auch dadurch belegt, dass der Vater des Klägers trotz seines hohen Alters erst kürzlich (am 13. Februar 2017) verstorben ist und damit noch viele Jahre gelebt hat. Dass der Kläger den Entschluss zum Verbleib in Italien wegen der Betreuung und Versorgung seines Vaters erst nach der Ausreise gefasst hat, ist schließlich ebenfalls unerheblich. Denn nach den vorgenannten Maßstäben greift der Erlöschenstatbestand nicht nur dann ein, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlag, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eingetreten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1982 - 1 B 148/81-, DVBl. 1982, 842 = juris, Rn. 3; Gegen eine zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthalts des Klägers sprechen des Weiteren auch die objektiven Umstände der Ausreise. So hat der Kläger vor der Ausreise nach Italien seine Mietwohnung in X1. , die er damals gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau M. , bewohnte, gekündigt und sich zudem förmlich beim Einwohnermeldeamt in X1. ins Ausland abgemeldet. Darüber hinaus ist der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin unter Mitnahme des ganzen Hausstandes nach Italien ausgereist. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sind sie mit ihrem gesamten gemeinsamen Haushalt, dessen Beförderung sie mit einem Lastwagen organisiert haben, nach Italien umgezogen. Mit dieser Vorgehensweise hat der Kläger objektiv nach außen zu erkennen gegeben, dass er seinen bisherigen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgeben wollte. Denn ohne eine Wohnung als räumlichem Anknüpfungspunkt fehlt es grundsätzlich auch an einem räumlichen Lebensmittelpunkt in Deutschland. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es dem Kläger seinen Angaben zufolge wegen seiner prekären (finanziellen) Situation seinerzeit nicht möglich gewesen sei, eine Wohnung in Deutschland beizubehalten. Denn der Kläger hatte nach Kündigung und Auflösung der Wohnung ungeachtet der Gründe hierfür rein faktisch keinen räumlichen Anknüpfungspunkt mehr im Bundesgebiet. Hinzu kommt, dass der Kläger bei der Ausreise auch nicht mehr über nennenswerte feste persönliche und wirtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet verfügte. Von seiner deutschen Ehefrau lebte er bereits seit dem Jahr 1999 getrennt und die Ehe war im Jahr 2003 geschieden worden. Nach seinen Angaben im sozialgerichtlichen Verfahren war seit der Scheidung auch der Kontakt zu seinen beiden volljährigen Kindern aus dieser Ehe gestört. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise schon seit Jahren keinerlei persönlichen Kontakt mehr zu seiner Tochter und seinem Sohn gehabt. Erst nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2013 habe sein Sohn sich nach 13 Jahren noch einmal bei ihm gemeldet. Der Kontakt zu ihm sei inzwischen jedoch wieder abgebrochen. Persönliche Bindungen bestanden demnach im Zeitpunkt der Ausreise in erster Linie zu der Lebensgefährtin, mit der der Kläger seit dem Jahr 2007 zusammenlebte. Da diese den Kläger jedoch bei dem Umzug nach Italien begleitet und auch während des gesamten Aufenthalts dort mit ihm zusammengelebt hat, haben sich mit der Ausreise auch seine maßgeblichen persönlichen Beziehungen vom Bundesgebiet nach Italien verlagert, was ebenfalls auf einen Wechsel des Lebensmittelpunkts hinweist. Mit dem gemeinsamen Umzug nach Italien bestand für den Kläger in persönlicher Hinsicht insbesondere auch kein Anlass mehr für eine zeitnahe Rückkehr nach Deutschland. Darüber hinaus hat der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren selbst erklärt, dass die Übersiedlung nach Italien auch deswegen erfolgt sei, weil er zuvor im Bundesgebiet lange Zeit arbeitslos gewesen sei. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hatte er damals bereits seit längerer Zeit nur noch geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und in den letzten drei Monaten vor der Ausreise gar nicht mehr gearbeitet. Diese Angaben entsprechen dem im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegten Rentenversicherungsverlauf, wonach sich seit dem Jahr 2005 Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Zeiten der Beschäftigung abgewechselt haben und der Kläger seit dem Jahr 2007 Arbeitslosengeld II allerdings ohne Arbeitslosigkeit bezogen hat. Demnach hatte der Kläger bei der Ausreise auch keine festen beruflichen bzw. wirtschaftlichen Bindungen mehr in Deutschland, die ihn hier hätten halten oder seine baldige Rückkehr ins Bundesgebiet erforderlich machen können. An der beruflichen Situation des Klägers im Zeitpunkt der Ausreise ändert letztlich auch die Tatsache nichts, dass er zuvor mehr als 25 Jahre lang in Deutschland gearbeitet und dadurch auch entsprechende Rentenansprüche erworben hat. Während des Aufenthalts in Italien haben der Kläger und seine Lebensgefährtin sodann einen neuen Lebensmittelpunkt begründet. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung haben sie dort nicht im Elternhaus des Klägers gewohnt, sondern eine eigene Wohnung in C. bezogen. Den gemeinsamen Lebensunterhalt hat im Wesentlichen der Kläger durch Erwerbstätigkeit sichergestellt. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge ist er während des Aufenthalts in Italien mit Unterbrechungen immer wieder verschiedenen Beschäftigungen nachgegangen und hat so für das gemeinsame Auskommen gesorgt. Daneben haben sich der Kläger und seine Lebensgefährtin entsprechend ihrem Entschluss nach dem Tod der Mutter auch gemeinsam um den Vater des Klägers gekümmert. Auf Sizilien lebten außerdem auch noch zwei der insgesamt vier Geschwister des Klägers, mit denen sie in regelmäßigem Kontakt gestanden haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass mit der Ausreise des Klägers nach Italien insgesamt eine wesentliche Änderung seiner bisherigen gewöhnlichen Lebensumstände verbunden war. Mit dem gemeinsamen Umzug mit seiner Lebensgefährtin von Deutschland nach Italien haben sich sowohl seine räumlichen als auch seine sozialen und beruflichen Lebensumstände grundlegend und nachhaltig verändert. Sofern der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren erklärt hat, dass er im Jahr 2013 seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland zurückverlegt habe, wo er mehr als 30 Jahre gewohnt und gearbeitet habe, hat er damit im Übrigen selbst zum Ausdruck gebracht, dass er zuvor seinen Lebensmittelpunkt in Italien begründet hatte. Gegen einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund der Ausreise spricht schließlich insbesondere auch die Dauer des Auslandsaufenthalts des Klägers. So haben der Kläger und seine Lebensgefährtin sich in der Zeit vom 3. April 2009 bis zum 27. Juli 2013 und damit insgesamt mehr vier Jahre und drei Monate in Italien aufgehalten. Eine solche Aufenthaltsdauer überschreitet jedoch bei weitem die Zeiten, die mit einem der zuvor beispielhaft aufgeführten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind. Dies gilt umso mehr, als die für ein Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG bereits ausreichende Zeitspanne einer Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat von zwei aufeinanderfolgenden Jahren hier deutlich mehr als das Doppelte überschritten ist. 3. Der Beklagte hat ferner auch das ihm in § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 1 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen bezüglich der Verlustfeststellung des Daueraufenthaltsrechts fehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 S. 1 VwGO i.V.m. § 40 VwVfG NRW). Er hat dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Rechtsvorschriften bezüglich des Verlusts des Daueraufenthaltsrechts in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang gegenüber den privaten Belangen des Klägers eingeräumt. Gewichtige private Belange, die im Fall des Klägers ein Absehen von der Verlustfeststellung gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe verkannt, dass er ein berechtigtes Interesse daran habe, sein Daueraufenthaltsrecht zu behalten, weil dieses gerade nicht mehr davon abhängig sei, dass der Unionsbürger selbstständig oder unselbständig erwerbstätig sei oder sonst über ausreichende Existenzmittel verfüge, hat er damit kein überwiegendes privates Interesse und damit eine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten aufgezeigt. Der Beklagte hat insoweit vielmehr zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger nach seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer erneut ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU erworben hat, so dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin rechtmäßig ist und eine Aufenthaltsbeendigung damit nicht in Rede steht. Der Beklagte hat daher nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch den Kläger auch zu Recht davon abgesehen, zugleich eine Verlustfeststellung bezüglich des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU zu treffen und dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 FreizügG/EU die Abschiebung in sein Heimatland anzudrohen und eine Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet zu setzen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang ferner zu Recht in die Abwägung mit eingestellt, dass der Kläger nach einem ununterbrochenen fünfjährigen unionsrechtlich rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland, d.h. frühestens am 27. Juli 2018, erneut ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erwerben wird. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU in nächster Zeit, namentlich vor Erreichen des vorgenannten Zeitpunkts nicht mehr erfüllen wird, so dass er eine Verlustfeststellung auch insoweit befürchten müsste, sind nicht erkennbar. Dabei ist zum einen zu beachten, dass das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU gemäß § 5 Abs. 3 FreizügG/EU nur aus besonderem Anlass überprüft werden kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt – das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht gerade nicht schon infolge einer unfreiwilligen (vorübergehenden) Arbeitslosigkeit erlischt, sondern solange fortbesteht, wie der Unionsbürger dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung steht bzw. arbeitssuchend gemeldet ist und auch begründete Aussicht hat, erneut eingestellt zu werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1a FreizügG/EU und § 2 Abs. 3 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG). Der Arbeitnehmerstatus geht nämlich erst dann verloren, wenn der Unionsbürger dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Der Kläger wird seinem eigenen Vortrag nach die gesetzliche Regelaltersgrenze jedoch erst im Jahr 2021 erreichen. Dafür, dass er bis dahin bzw. bis zum Erreichen des fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet am 27. Juli 2018 nicht weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ein Freizügigkeitsrecht wegen seines Arbeitnehmerstatus beanspruchen können wird, wofür im Übrigen bereits eine nur geringfügige Beschäftigung ausreicht, ist weder etwas Konkretes vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung des langjährigen rechtmäßigen Voraufenthalts des Klägers im Bundesgebiet nicht festzustellen, dass mit der Verlustfeststellung bezüglich des Daueraufenthaltsrechts für diesen in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht eine besondere Härte verbunden wäre. Soweit der Kläger ferner anführt, dass der Beklagte dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen habe, dass er im Fall der Eheschließung mit seiner deutschen Lebensgefährtin ein Daueraufenthaltsrecht in Anspruch nehmen könnte, folgt daraus ebenfalls kein Ermessensfehler. Zum einen verkennt der Kläger insoweit, dass eine Eheschließung aufenthaltsrechtliche Folgen mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nur und erst dann zeitigt, wenn eine solche tatsächlich erfolgt ist. Der Kläger hat jedoch selbst ausgeführt, dass er und seine Lebensgefährtin die zunächst bestehenden Heiratsabsichten inzwischen aus finanziellen Erwägungen wieder aufgegeben hätten. Zum anderen stünde dem Kläger aufgrund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen lediglich ein nationales Aufenthaltsrecht in Form einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu, sofern die weiteren Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wären. Ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht, das allein nach einem fünfjährigen, unionsrechtlich rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht, folgt daraus jedoch nicht. Abgesehen davon wäre dem Kläger für den Fall, dass er und seine Lebensgefährtin ihre Heiratspläne in Zukunft weiterverfolgen sollten, die Führung der unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG stehenden ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ohne weiteres möglich. Denn sein Aufenthalt ist – wie dargelegt – bereits unabhängig von der Erteilung einer nationalen Aufenthaltserlaubnis aufgrund seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts erlaubt. Auch der Hinweis des Klägers, dass er aufgrund seiner langjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet einen Anspruch auf Altersrente in Höhe von derzeit mindestens 420,49 € erworben habe, die er ab dem 1. Oktober 2021 beziehen werde, begründet kein überwiegendes privates Interesse am Erhalt des Daueraufenthaltsrechts. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Hinderungsgründe der künftigen Inanspruchnahme der im Bundesgebiet erworbenen Rentenanwartschaften durch den weiterhin aufenthaltsberechtigten Kläger entgegenstehen sollten. Voraussetzung hierfür ist insbesondere nicht der Besitz eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts. Soweit der Kläger schließlich anführt, der Beklagte habe bei der Entscheidung nicht ausreichend seine sozialen Bindungen zu seiner Lebensgefährtin und zu seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern berücksichtigt, führt dies ebenfalls nicht auf einen Ermessensfehler. Denn ein Abbruch der Beziehungen des Klägers zu seiner Lebensgefährtin oder zu seinen beiden Kindern infolge einer drohenden Abschiebung nach Italien steht nicht in Rede, weil der Kläger – wie dargelegt – trotz der Verlustfeststellung bezüglich des Daueraufenthaltsrechts aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer nach wie noch über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Abgesehen davon besteht nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischen ihm und seinen volljährigen Kindern ohnehin seit vielen Jahren kein persönlicher Kontakt mehr, so dass nicht erkennbar ist, inwieweit im Falle einer Aufenthaltsbeendigung überhaupt im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG schutzwürdige familiäre Bindungen betroffen sein sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.