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Urteil

6 K 2121/14.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0203.6K2121.14A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 2. sind verheiratet und die Eltern der am 20. November 2003 geborenen Klägerin zu 3. Die Kläger stammen aus dem Ort I. in Russland. Sie sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 19. Juni 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26. Juni 2014 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Bei einem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 26. Juni 2014 gaben die Kläger zu 1. und 2. gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, sie seien von Russland aus über Weißrussland und Polen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In Polen seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden. Ein Datenabgleich mit der EURODAC-Datenbank ergab einen Treffer mit der Länderkennung Polens. Ausweislich dessen haben die Kläger am 16. Juni 2014 in Lublin in Polen einen Asylantrag gestellt. Mit Schreiben vom 12. August 2014 leitete die Beklagte daraufhin ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin-III-VO) der Republik Polen zu. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 18. August 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. September 2014 reichten die Kläger für die Klägerin zu 3. ärztliche Berichte des Kreiskrankenhauses N. vom 29./30. Juli 2014 über eine ambulante Behandlung der Klägerin zu 3. wegen eines Unterschenkelbruchs sowie über deren stationären Aufenthalt vom 29. Juli 2014 bis 4. August 2014 wegen nächtlicher Krampfanfälle zur Akte. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG (a.F.) unzulässig, da die Republik Polen aufgrund des dort bereits zuvor gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen keine Gründe für die Annahme von systemischen Mängeln in polnischen Asylverfahren oder bei der medizinischen Versorgung der Asylantragsteller vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (a.F.). Die Kläger haben am 7. November 2014 Klage erhoben und unter dem Aktenzeichen 8 L 752/14.A einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung von Klage und Eilantrag wiesen sie darauf hin, dass sich nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. April 2013 und dem Bericht der polnischen Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation for Human Rights mit dem Titel "Migration ist not a Crime" ergebe, dass die Mindeststandards eines rechtstaatlichen Asylverfahrens sowie die Mindeststandards der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Polen nicht gewährleistet seien. Bei einer Rückführung der Kläger nach Polen bestehe die Gefahr, dass sie dort in Haft genommen und in sog. Haftzentren untergebracht würden. Überdies bestehe zwischen der Klägerin zu 2. und ihrer Schwester, die seit zwei Jahren in Deutschland lebe und hier über eine Aufenthaltsgestattung verfüge, eine Beistandsgemeinschaft, die gelebt werde und durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützt sei. Die Kläger seien auch schwer erkrankt, weshalb ihnen die Rückführung nach Polen nicht zumutbar sei. Zum Nachweis der bei ihnen vorliegenden Erkrankungen legten die Kläger verschiedene ärztliche und sonstige Unterlagen vor. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wiederholt und vertieft sie den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Insbesondere sei in Polen die medizinische Versorgung von psychisch Kranken gewährleistet. Systemische Mängel in der medizinischen Grundversorgung in Polen bestünden nicht. Die vormals zuständige 8. Kammer des erkennenden Gerichts hat dem unter dem Aktenzeichen 8 L 752/14.A gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 8 L 752/14.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) und der örtlichen Ausländerbehörde (6 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig, vgl. zur Statthaftigkeit (allein) der Anfechtungsklage: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 18, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes, mit dem die Unzulässigkeit des Asylantrags der Kläger festgestellt und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr Asylantrag ist unzulässig, weshalb das Bundesamt ihre Abschiebung nach Polen anordnen durfte. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG, der durch Art. 6 Nr. 7 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I, 1939) in das Gesetz eingefügt wurde. Hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem der erstmalige illegale Grenzübertritt in die Europäische Union erfolgt ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Dem Akteninhalt nach haben die Kläger am 16. Juni 2014 in Polen bereits Asylanträge gestellt (EURODAC-Treffer mit der Länderkennung Polens vom 23. Juni 2014) und sind anschließend erst in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Damit ist, da auch die Verfahrensvorschriften der Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO eingehalten worden sind, die Zuständigkeit der Republik Polen für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger begründet worden. Dem gegenüber setzen sich zugunsten einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland auch nicht andere Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO durch. Insbesondere handelt es sich bei der Schwester der Klägerin zu 2., die in Deutschland lebt und dem Gericht bekannten Akteninhalt zufolge lediglich über eine Aufenthaltsgestattung verfügt, weder um eine Begünstigte internationalen Schutzes (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO) noch überhaupt nur um eine Familienangehörige im Sinne der Definition in Art. 2 lit. g Dublin-III-VO (vgl. Art. 9 und 10 Dublin-III-VO). Ihre Verpflichtung zur Rückübernahme der Kläger und zur Bearbeitung der von diesen gestellten Asylanträge hat die Republik Polen auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 12. August 2014 mit Faxschreiben vom 18. August 2014 schließlich auch anerkannt. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung der Asylanträge der Kläger ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe der endgültigen - ablehnenden - Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag. Gibt das Verwaltungsgericht diesem Antrag - wie hier geschehen - hingegen statt, endet die aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 VwGO erst mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels, wenn nicht das Oberverwaltungsgericht nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Antrag die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnet. Vgl. ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 13 ff. Mit Blick auf den stattgebenden Beschluss vom 12. Dezember 2014 im Verfahren 8 L 752/14.A ist die Überstellungsfrist vorliegend noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin-III-VO). Der Zuständigkeit Polens steht auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin-III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N. Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff. Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen. Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 6 L 1179/16.A -, juris Rn. 14 f., und vom 30. Januar 2015 - 6 L 895/14.A, juris Rn. 14 ff.; VG München, Beschlüsse vom 2. Januar 2017 - M 1 S 16.51278 -, juris Rn. 15, vom 25. November 2016 - M 7 S 16.50394 -, juris Rn. 17, und vom 7. Oktober 2016 - M 24 S 16.50496 -, juris Rn. 36 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - 6 L 977/16.A -, juris Rn. 5; VG Augsburg, Beschluss vom 2. August 2016 - Au 7 S 16.50073 -, juris Rn. 50 ff.; VG Ansbach, Urteile vom 27. Januar 2016 - AN 14 K 15.50448 -, juris Rn. 38, und - AN 14 K 15.50450 -, juris Rn. 49; BayVGH, Urteile vom 19. Januar 2016 - 11 B 15.50130 -, juris Rn. 24 f., und vom 22. Juni 2015 - 11 B 15.50049 -, juris Rn. 22 f.; a.A. VG Meiningen, Beschluss vom 26. April 2013 - 8 E 20075/13 - (offen gelassen; veröffentlicht unter http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews%5Btt_news%5D=47952&cHash=ecad2abcc893be9c86748de4b0a20351) Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Mit Blick auf die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass insbesondere auch keine systemischen Mängel bei der Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in Polen bestehen. Nach der Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen von April 2013 (wiedergegeben in BT-Drucks. 17/14795, S. 5 ff.) sind die medizinische Versorgung und die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Die medizinische Versorgung gleicht derjenigen, die polnischen Staatsangehörigen zukommt, und steht für alle Asylsuchenden offen, unabhängig davon, in welcher Art von Einrichtung sie leben. Erklärt ein Betroffener, er sei Opfer von psychischer oder physischer Gewalt geworden, wird er vor seiner Anhörung im Flüchtlingsverfahren an einen Psychologen verwiesen. Dieser begutachtet ihn im Beisein eines Dolmetschers und verfasst eine Stellungnahme, ob der Betroffene unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet. Der Psychologe kann je nach dem Ergebnis der Stellungnahme auch an der folgenden Anhörung im Flüchtlingsverfahren teilnehmen. Nach Feststellung einer PTBS informiert er den Antragsteller über die Erforderlichkeit der Behandlung und die Kontaktaufnahme mit dem Psychologen in der Einrichtung. Der Zugang zu dem Psychologen ist kostenlos und es gibt keine festgelegte Anzahl an Gesprächen. Auch eine Überweisung an einen Psychiater ist möglich. Alle Informationen zum Zugang zu Psychologen erhalten Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen. Diese Einschätzung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes stimmt mit anderen verfügbaren Stellungnahmen überein. Der Bericht des U. S. Department "Poland 2013, Human Rights Report" vom 22. April 2014 beschreibt eine zufriedenstellende medizinische Basisversorgung, auch wenn teilweise von langen Wartezeiten für die Konsultierung von Spezialisten berichtet werde (S. 13 des Reports). Auch der aktuelle Bericht von "aida - Asylum Information Database, National Country Report Poland" von der Helsinki Foundation for Human Rights und des European Council on Refugees and Exiles, von November 2015, beschreibt den generellen Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe inklusive der Überweisung zu einem Spezialisten (S. 60 f., 73 des Berichts). Sofern das größte Problem in der sprachlichen Verständigung gesehen wird, so wird auch dies nicht als systemischer Mangel dargestellt, sondern als Problem im Einzelfall, das in dieser Form im Übrigen nicht nur in Polen, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten und auch in Deutschland auftreten wird. Auch der von den Klägern in Bezug genommene Report "Migration is not a crime" aus dem Jahr 2013 berichtet schließlich nicht von systemischen Mängeln der medizinischen und psychologischen Versorgung der in den "geschlossenen" Einrichtungen untergebrachten Betroffenen (S. 23 ff.). Hierbei ist überdies in den Blick zu nehmen, dass nach dem o. g. Bericht des U. S. State Departments vom 22. April 2014 Familien mit Kindern - wie die Kläger - in der Praxis ohnehin nicht mehr in "geschlossenen" Einrichtungen untergebracht würden, auch wenn es hierzu keine gesetzliche Regelung gebe (S. 6 des Reports). Stellt sich demnach die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als rechtmäßig dar, bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides keine Bedenken. Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ersichtlich. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4 Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Es bestehen insbesondere keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Abschiebung der Kläger mit Blick auf die von ihnen geltend gemachten Erkrankungen und - insoweit für die Klägerin zu 2. vorgetragen - einer daraus folgenden Suizidgefahr aus rechtlichen Gründen als unmöglich im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erweist. Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Gesetz vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer also reisefähig ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer jedoch durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Gemäߠ § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor (vgl. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG). Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d. h., sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des "Reisens" wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss aber auch dann unterbleiben, wenn sie ‑ außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs ‑ eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise ‑ etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) ‑ begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, juris Rn. 3 ff., und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, juris Rn. 5 ff., oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, die allerdings ‑ in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ‑ nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf. Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 -, juris Rn. 3 ff., und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, juris Rn. 5 ff. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgende Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen ‑ etwa durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung ‑ zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 16. April 2002 ‑ 2 BvR 553/02 ‑, juris Rn. 2 f. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung in dem vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine gegebenenfalls erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 ‑ 18 B 910/10 ‑, juris Rn. 13, und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, juris Rn. 15 Dies kann dann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf (z. B. Dialyse) oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe ‑ ggf. auch durch die Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit ‑ rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung steht. Erfordern Art und Schwere der psychischen Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf den Flughafen begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaates ein. Bei allem ist der Ausländer jedoch in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten im Abschiebezielstaat zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 ‑ 18 B 910/10 ‑, juris Rn. 13, und vom 15. August 2008 ‑ 18 B 538/08 ‑, juris Rn. 15 Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger die gesetzliche Vermutung ihrer Reisefähigkeit nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt. Denn die vorgelegten ärztlichen und sonstigen Unterlagen lassen keine ausreichenden Rückschlüsse auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit zu. Dies gilt vorliegend schon deshalb, weil die von den Klägern vorgelegten Unterlagen bereits nicht die Anforderungen erfüllen, die der Gesetzgeber in § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen formuliert hat. Auch anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG), ergeben sich nach dem Akteninhalt nicht. Hinsichtlich der beim Kläger zu 1. diagnostizierten Erkrankungen (Z.n. starker LWS-Prellung mit Frakturverdacht, V.a. mittelgradige depressive Episode, Schlafstörungen) ist festzustellen, dass die insoweit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sich zu einer möglichen Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1. überhaupt nicht verhalten. Insoweit reicht allein das Vorliegen einer Erkrankung für die Feststellung einer Reiseunfähigkeit aber nicht aus. Dass und warum sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 1. im Falle einer Rückführung nach Polen wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern könnte, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür haben sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Auch für die Klägerin zu 3. wird eine Reiseunfähigkeit durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt. Soweit in der Bescheinigung der Dipl.-Pädagogin I. vom 28. Dezember 2016 eine Anpassungsstörung und eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden, fehlt es - abgesehen davon, dass es sich nicht um ein fachärztliches Attest handelt - an einer näheren Begründung, auf welchen Feststellungen diese Diagnose beruht. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen vor dem Hintergrund, dass die bisher vorgelegten Unterlagen lediglich den Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung formuliert haben und sich etwa aus dem ausführlichen Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums im Kreiskrankenhaus N. vom 22. September 2016 ergibt, dass die Klägerin zu 3. zwar häufig (täglich) traurig sei und an ihre Heimat denke, dass sie aber seit drei Monaten nicht mehr aggressiv und generell fröhlicher geworden sei. Das im Rahmen einer Testung angewendete Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche (DIKJ), das als Messinstrument zur Erfassung des Schwere- und Ausprägungsgrades einer depressiven Störung bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 8 bis 17 Jahren diene, habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Weil die Selbsteinschätzungen beim sog. Angstfragebogen (AFS) dennoch auffällig erhöhte Angstwerte zeigten, wurde die Durchführung einer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie empfohlen, die im vergangenen Jahr bei der Dipl.-Pädagogin T. I1. begonnen wurde. Dass aber eine Reiseunfähigkeit bei der Klägerin zu 3. vorliegen könnte, ergibt sich aus keiner der ärztlichen und sonstigen Unterlagen. Im Ergebnis gilt dies auch hinsichtlich der bei ihr diagnostizierten Epilepsie mit generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie fokaler Anfallssymptomatik. Ausweislich der aktuellen ärztlichen Berichte des Sozial-pädiatrischen Zentrums im Kreiskrankenhaus N. aus dem Jahr 2016 sowie der persönlichen Angaben der Klägerin zu 3. in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die Anfallssymptomatik aufgrund der verbesserten medikamentösen Einstellung inzwischen relativ gut beherrscht wird. Aktuell wird ärztlicherseits (nur noch) eine halbjährliche Kontrolle mit EEG und Spiegelkontrolle für erforderlich gehalten. Bei dieser Sachlage gibt es keinen belastbaren Anhaltspunkt für eine Reiseunfähigkeit. Diese ergibt sich auch nicht für die Klägerin zu 2., namentlich nicht hinsichtlich der mit ärztlichen Attesten vom 25. Oktober 2016 und vom 27. Juli 2016 belegten Wirbelsäulenbeschwerden oder des operativ im September 2015 behandelten Karpaltunnelsyndroms an der rechten Hand. Soweit für die Klägerin zu 2. ärztliche Unterlagen zu ihrer psychischen Erkrankung (mittel- bis schwergradige Depression ohne Psychose, Posttraumatische Belastungsstörung, Somatisierungsstörung) vorgelegt worden sind, belegen diese - ungeachtet des Umstandes, dass es sich (ebenfalls) nicht um fachärztliche, sondern lediglich um hausärztliche Atteste handelt - zum einen lediglich eine Verdachtsdiagnose mit der Empfehlung einer Psychotherapie. Zum anderen stammen die Unterlagen sämtlich aus dem Jahr 2014. Aktuelle ärztliche Unterlagen dazu, wie sich die Erkrankung der Klägerin zu 2. entwickelt hat, wie sie sich aktuell im Einzelnen (noch) äußert und - im vorliegenden Zusammenhang relevant - ob sich eine (inzwischen gesichert diagnostizierte) schwere psychische Erkrankung im Falle einer Rückführung nach Polen wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, fehlen vollständig. Soweit im stattgebenden Beschluss vom 12. Dezember 2014 im Verfahren 8 L 752/14.A den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Attesten des Hausarztes Dr. C. vom 5. Dezember 2014 und vom 10. September 2014, der Psychosozialen Kurzstellungnahme der Gesellschaft für Migrationsschutz e.V. vom 8. September 2014 und der Bescheinigung der Psychologin und Gesprächstherapeutin C. vom 19. November 2014, bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Suizidgefahr entnommen worden sind, haben sich diese im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht bestätigt. Es gibt insbesondere keine aktuellen fachärztlichen Atteste, die sich zu der - hier einzig maßgeblichen - Frage der konkreten Auswirkungen einer zwangsweisen Rückführung der Klägerin zu 2. nach Polen auf ihren Gesundheitszustand verhalten. Insbesondere fehlt es an aktuellen und qualifizierten Belegen dafür, dass bei der Klägerin zu 2. krankheitsbedingt (nach wie vor) eine latente Suizidalität vorhanden ist und sie vor, während oder nach einer Abschiebung suizidal reagieren wird, oder dafür, dass sich ihr Gesundheitszustand infolge der Abschiebemaßnahme, d. h. vor, während oder nach einer Abschiebung ansonsten wesentlich verschlechtern wird. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür haben sich auch nicht im Rahmen der Auswertung der beigezogenen Ausländerakte und der Befragung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung ergeben. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht schließlich auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis mit Blick auf die behauptete Beistandsgemeinschaft zwischen der Klägerin zu 2. und ihrer in H. lebenden Schwester. Die Klägerin zu 2. und ihre Schwester sind - wie bereits dargelegt - keine Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO. Die Beziehung zwischen Geschwistern unterliegt grundsätzlich auch nicht den besonderen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG. Dafür, dass zwischen der Klägerin zu 2. und ihrer in Deutschland lebenden Schwester eine durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ausnahmsweise besonders geschützte Beistandsgemeinschaft besteht, weil die Klägerin zu 2. in besonderem Maße auf die Lebenshilfe und Unterstützung ihrer Schwester angewiesen ist und diese ausschließlich in Deutschland erbracht werden kann, vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 K 600/14 -, juris Rn. 68; VG München, Urteil vom 16. August 2016 - M 2 K 15.50214 -, juris Rn. 22, ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar ist für die Annahme einer Beistandsgemeinschaft eine Haus- oder Haushaltsgemeinschaft nicht unbedingt erforderlich. Gefordert wird, dass eine erforderliche wesentliche Hilfe geleistet wird, ohne dass dabei die Schwelle der spezifischen Pflegebedürftigkeit erreicht sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, die nicht Familienangehörige sind. Allerdings ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch aus der Befragung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin zu 2. auf den Beistand ihrer Schwester angewiesen ist und dieser nur in Deutschland erbracht werden kann. Der Kontakt der Kläger zu der in H. lebenden Schwester der Klägerin zu 2. beschränkt sich auf den Besuch in den Ferienzeiten sowie tägliche Telefonate. Bei dieser Sachlage ist nichts für eine besondere, von den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK erfasste Beistandsgemeinschaft der Geschwister erkennbar. Im Übrigen lässt sich jedenfalls der telefonische Kontakt auch von Polen aus aufrechterhalten. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt sich hieraus nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich mithin insgesamt als rechtmäßig, weshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.